Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1452/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5869/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes, das das Sozialgericht Karlsruhe (SG) verhängt hat, weil er seiner Verpflichtung als gerichtlicher Sachverständiger, ein Gutachten zu erstatten, nicht nachgekommen ist.
In dem Klageverfahren S 12 R 1452/07 hat das SG den Beschwerdeführer mit Beweisanordnung vom 9. April 2008 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, zugleich hat das SG einen weiteren Gutachter mit einem Zusatzgutachten beauftragt. Der Beschwerdeführer war im Gutachtensauftrag aufgefordert worden, sein Gutachten binnen drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen vom Zusatzgutachter vorzulegen. Das Zusatzgutachten wurde dem Beschwerdeführer im Januar 2009 übersandt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 und 26. April 2010 wurde der Beschwerdeführer an die Erledigung des Gutachtensauftrags erinnert und gebeten, das Gutachten (im Schreiben vom 19. Februar 2010) bis zum 13. März 2010 bzw. (im Schreiben vom 26. April 2010) binnen 10 Tagen vorzulegen. Das Schreiben vom 26. April 2010 enthielt auch den Hinweis auf die Möglichkeit der Vorladung des Gutachters bzw. der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von ca. 1.000,00 Euro. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Schreiben vom 10. Mai 2010 mit, er habe die Klägerin bislang zweimal erfolglos angeschrieben, zuletzt sei ein Untersuchungstermin für den Juni vereinbart worden.
Nachdem der Beschwerdeführer das Gutachten noch immer nicht vorgelegt hatte, hat das SG den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2010, vom 3. September 2010 unter Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens binnen zwei Wochen und vom 15. Oktober 2010 unter Setzung einer Frist zur Vorlage des Gutachtens bis spätestens 25. November 2010 gemahnt. Das Schreiben vom 15. Oktober 2010 enthielt den Hinweis, dass des Gericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 Euro verhängen könne, falls das Gutachten nicht bis 25. November 2010 bei Gericht vorliege, und wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2010 zugestellt.
Da das Gutachten noch immer nicht vorgelegt worden war, hat das SG mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2010 zugestellt, der am 20. Dezember 2010 beim SG (Eingang beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 23. Dezember 2010) Beschwerde eingelegt hat. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er der Klägerin im April einen Termin zur Erstellung des Gutachtens zugesandt habe und die Klägerin dem Termin unentschuldigt ferngeblieben sei. Die Klägerin habe weder telefonisch noch schriftlich Kontakt mit ihm aufgenommen, somit habe ein Gutachten nicht erstellt werden können.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht erhoben und insgesamt zulässig (§§ 172, 173, 202 SGG, § 409 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
Gemäß § 118 SGG in Verbindung mit § 411 Abs. 1 und 2 ZPO kann gegen den Sachverständigen nach Setzung einer Frist und einer Nachfrist das angedrohte Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; eine genügende Entschuldigung des Verhaltens des Beschwerdeführers, die zur Folge hätte, dass die Festsetzung des Ordnungsgeldes gemäß § 402 ZPO in Verbindung mit § 381 Abs. 1 ZPO zu unterbleiben hätte, liegt nicht vor.
Das SG hat dem Beschwerdeführer bereits im Gutachtensauftrag, sodann auch in den folgenden Schreiben jeweils Fristen zur Erledigung des Gutachtensauftrags im Sinne des § 411 Abs. 1 ZPO gesetzt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010, dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2010 persönlich zugestellt, hat es diesem eine Nachfrist bis 25. November 2010 gesetzt und auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht (§ 411 Abs. 2 S. 2 ZPO). Diese Nachfrist von mehr als einem Monat war nicht unverhältnismäßig kurz, da der Gutachtensauftrag bereits vom 9. April 2008 stammt.
Der Beschwerdeführer hat auch schuldhaft gehandelt. Eine hinreichende Entschuldigung setzt voraus, dass trotz gebotener Sorgfalt die Fristversäumnis nicht vermeidbar war (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 10. November 2010 - L 2 R 639/10 B - juris). Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, die Klägerin habe sich auf seine Einbestellung zum Gutachtenstermin hin nicht gemeldet und sei auch nicht erschienen, so entschuldigt dies das Verhalten des Beschwerdeführers nicht. Denn vom Sachverständigen kann verlangt werden, dass dieser das Begutachtungsverfahren sachgerecht und zügig betreibt. Hierzu gehört es zunächst, dass der medizinische Sachverständige den zu Untersuchenden zeitnah zur Erteilung des Gutachtensauftrags zur Untersuchung einbestellt. Kann der medizinische Sachverständige den zu Untersuchenden innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens - aus persönlichen Gründen (z.B. Überlastung) oder aus in der Person des zu Untersuchenden liegenden Gründen (z.B. der zu Untersuchende erscheint wiederholt nicht zu einem Untersuchungstermin) - nicht untersuchen, hat er das Gericht von sich aus zu informieren und ggf. auch die Entbindung vom Gutachtensauftrag anzuregen. Das Gericht hat daraufhin über den Fortbestand des Gutachtensauftrags zu befinden. Es kann dabei vom Sachverständigen auch verlangt werden, dass dieser auf gerichtliche Sachstandsanfragen und Erinnerungen antwortet und Verzögerungen bei der Gutachtenserstellung dem Gericht mitteilt sowie nachvollziehbar begründet. Alleine eine einmalige Einladung der Klägerin zur Untersuchung innerhalb von annähernd zwei Jahren genügt als Entschuldigung offensichtlich nicht; insoweit hat der Beschwerdeführer grob gegen seine ihm als vom Gericht bestellten Sachverständigen obliegenden (Sorgfalts-)Pflichten verstoßen.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen sowie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzustellen. Gerade auch im Hinblick auf den Vergütungsanspruch für die Gutachtenserstellung und die vom Beschwerdeführer verursachte erhebliche Verzögerung des Verfahrens erscheint ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro - also in der Mitte des möglichen Rahmens - als angemessen.
Am Rande der Entscheidung sei darauf hingewiesen, dass die Verhängung des Ordnungsgeldes auch nicht durch eine - hier noch ausstehende - Vorlage des Gutachtens seitens des Beschwerdeführers obsolet wird (Bayerisches LSG a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, der vorliegend Anwendung findet. Zwar handelt es sich bei dem Beschwerdeverfahren des Sachverständigen gegen den ein Ordnungsgeld festsetzenden Beschluss des SG um ein selbständiges Zwischenverfahren (BFH, Beschluss vom 10. Januar 1986 - IX B 5/85 - BFHE 145, 314 = juris) im Rahmen des von den Beteiligten betriebenen Hauptsacheverfahrens, weshalb auch diese im Rubrum zu führen sind. Doch ist das Beschwerdeverfahren des Sachverständigen als ein selbständiges, nicht kontradiktorisches und mit einem eigenen Kostenansatz versehenes Rechtsmittelverfahren ausgestaltet, an dem alleine der beschwerdeführende Sachverständige beteiligt ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 2009 - L 10 U 2682/09 B - juris; BFH, Beschluss vom 10. Januar 1986 - IX B 5/85 - BFHE 145, 314 - juris; zur Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen ein Ordnungsgeld BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07 - juris). Da der beschwerdeführende Sachverständige nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört, ist § 197a SGG anzuwenden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 2009 - L 10 U 2682/09 B - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 6. April 2009 - L 2 B 642/08 U - juris).
Da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 2 VwGO).
Der Streitwert war entsprechend der Höhe des in Streit stehenden Ordnungsgeldes festzusetzen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes, das das Sozialgericht Karlsruhe (SG) verhängt hat, weil er seiner Verpflichtung als gerichtlicher Sachverständiger, ein Gutachten zu erstatten, nicht nachgekommen ist.
In dem Klageverfahren S 12 R 1452/07 hat das SG den Beschwerdeführer mit Beweisanordnung vom 9. April 2008 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, zugleich hat das SG einen weiteren Gutachter mit einem Zusatzgutachten beauftragt. Der Beschwerdeführer war im Gutachtensauftrag aufgefordert worden, sein Gutachten binnen drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen vom Zusatzgutachter vorzulegen. Das Zusatzgutachten wurde dem Beschwerdeführer im Januar 2009 übersandt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 und 26. April 2010 wurde der Beschwerdeführer an die Erledigung des Gutachtensauftrags erinnert und gebeten, das Gutachten (im Schreiben vom 19. Februar 2010) bis zum 13. März 2010 bzw. (im Schreiben vom 26. April 2010) binnen 10 Tagen vorzulegen. Das Schreiben vom 26. April 2010 enthielt auch den Hinweis auf die Möglichkeit der Vorladung des Gutachters bzw. der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von ca. 1.000,00 Euro. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Schreiben vom 10. Mai 2010 mit, er habe die Klägerin bislang zweimal erfolglos angeschrieben, zuletzt sei ein Untersuchungstermin für den Juni vereinbart worden.
Nachdem der Beschwerdeführer das Gutachten noch immer nicht vorgelegt hatte, hat das SG den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2010, vom 3. September 2010 unter Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens binnen zwei Wochen und vom 15. Oktober 2010 unter Setzung einer Frist zur Vorlage des Gutachtens bis spätestens 25. November 2010 gemahnt. Das Schreiben vom 15. Oktober 2010 enthielt den Hinweis, dass des Gericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 Euro verhängen könne, falls das Gutachten nicht bis 25. November 2010 bei Gericht vorliege, und wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2010 zugestellt.
Da das Gutachten noch immer nicht vorgelegt worden war, hat das SG mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2010 zugestellt, der am 20. Dezember 2010 beim SG (Eingang beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 23. Dezember 2010) Beschwerde eingelegt hat. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er der Klägerin im April einen Termin zur Erstellung des Gutachtens zugesandt habe und die Klägerin dem Termin unentschuldigt ferngeblieben sei. Die Klägerin habe weder telefonisch noch schriftlich Kontakt mit ihm aufgenommen, somit habe ein Gutachten nicht erstellt werden können.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht erhoben und insgesamt zulässig (§§ 172, 173, 202 SGG, § 409 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
Gemäß § 118 SGG in Verbindung mit § 411 Abs. 1 und 2 ZPO kann gegen den Sachverständigen nach Setzung einer Frist und einer Nachfrist das angedrohte Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; eine genügende Entschuldigung des Verhaltens des Beschwerdeführers, die zur Folge hätte, dass die Festsetzung des Ordnungsgeldes gemäß § 402 ZPO in Verbindung mit § 381 Abs. 1 ZPO zu unterbleiben hätte, liegt nicht vor.
Das SG hat dem Beschwerdeführer bereits im Gutachtensauftrag, sodann auch in den folgenden Schreiben jeweils Fristen zur Erledigung des Gutachtensauftrags im Sinne des § 411 Abs. 1 ZPO gesetzt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010, dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2010 persönlich zugestellt, hat es diesem eine Nachfrist bis 25. November 2010 gesetzt und auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht (§ 411 Abs. 2 S. 2 ZPO). Diese Nachfrist von mehr als einem Monat war nicht unverhältnismäßig kurz, da der Gutachtensauftrag bereits vom 9. April 2008 stammt.
Der Beschwerdeführer hat auch schuldhaft gehandelt. Eine hinreichende Entschuldigung setzt voraus, dass trotz gebotener Sorgfalt die Fristversäumnis nicht vermeidbar war (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 10. November 2010 - L 2 R 639/10 B - juris). Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, die Klägerin habe sich auf seine Einbestellung zum Gutachtenstermin hin nicht gemeldet und sei auch nicht erschienen, so entschuldigt dies das Verhalten des Beschwerdeführers nicht. Denn vom Sachverständigen kann verlangt werden, dass dieser das Begutachtungsverfahren sachgerecht und zügig betreibt. Hierzu gehört es zunächst, dass der medizinische Sachverständige den zu Untersuchenden zeitnah zur Erteilung des Gutachtensauftrags zur Untersuchung einbestellt. Kann der medizinische Sachverständige den zu Untersuchenden innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens - aus persönlichen Gründen (z.B. Überlastung) oder aus in der Person des zu Untersuchenden liegenden Gründen (z.B. der zu Untersuchende erscheint wiederholt nicht zu einem Untersuchungstermin) - nicht untersuchen, hat er das Gericht von sich aus zu informieren und ggf. auch die Entbindung vom Gutachtensauftrag anzuregen. Das Gericht hat daraufhin über den Fortbestand des Gutachtensauftrags zu befinden. Es kann dabei vom Sachverständigen auch verlangt werden, dass dieser auf gerichtliche Sachstandsanfragen und Erinnerungen antwortet und Verzögerungen bei der Gutachtenserstellung dem Gericht mitteilt sowie nachvollziehbar begründet. Alleine eine einmalige Einladung der Klägerin zur Untersuchung innerhalb von annähernd zwei Jahren genügt als Entschuldigung offensichtlich nicht; insoweit hat der Beschwerdeführer grob gegen seine ihm als vom Gericht bestellten Sachverständigen obliegenden (Sorgfalts-)Pflichten verstoßen.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen sowie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzustellen. Gerade auch im Hinblick auf den Vergütungsanspruch für die Gutachtenserstellung und die vom Beschwerdeführer verursachte erhebliche Verzögerung des Verfahrens erscheint ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro - also in der Mitte des möglichen Rahmens - als angemessen.
Am Rande der Entscheidung sei darauf hingewiesen, dass die Verhängung des Ordnungsgeldes auch nicht durch eine - hier noch ausstehende - Vorlage des Gutachtens seitens des Beschwerdeführers obsolet wird (Bayerisches LSG a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, der vorliegend Anwendung findet. Zwar handelt es sich bei dem Beschwerdeverfahren des Sachverständigen gegen den ein Ordnungsgeld festsetzenden Beschluss des SG um ein selbständiges Zwischenverfahren (BFH, Beschluss vom 10. Januar 1986 - IX B 5/85 - BFHE 145, 314 = juris) im Rahmen des von den Beteiligten betriebenen Hauptsacheverfahrens, weshalb auch diese im Rubrum zu führen sind. Doch ist das Beschwerdeverfahren des Sachverständigen als ein selbständiges, nicht kontradiktorisches und mit einem eigenen Kostenansatz versehenes Rechtsmittelverfahren ausgestaltet, an dem alleine der beschwerdeführende Sachverständige beteiligt ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 2009 - L 10 U 2682/09 B - juris; BFH, Beschluss vom 10. Januar 1986 - IX B 5/85 - BFHE 145, 314 - juris; zur Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen ein Ordnungsgeld BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07 - juris). Da der beschwerdeführende Sachverständige nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört, ist § 197a SGG anzuwenden (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 2009 - L 10 U 2682/09 B - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 6. April 2009 - L 2 B 642/08 U - juris).
Da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 2 VwGO).
Der Streitwert war entsprechend der Höhe des in Streit stehenden Ordnungsgeldes festzusetzen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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