L 8 AL 1428/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 5739/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1428/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat.

Der 1959 geborene Kläger war zuletzt vom 08.06.2006 bis zum 30.04.2007 versicherungspflichtig beschäftigt. Am 04.05.2007 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 14.05.2007 bewilligte die Beklagte ihm Arbeitslosengeld für 360 Tage ab dem 04.05.2007. Auf einen weiteren Antrag des Klägers hin bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 09.11.2007 Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für die Zeit vom 22.11.2007 bis 29.05.2008 (Lehrgangskosten in Höhe von 9.354,15 EUR und Kinderbetreuungskosten in Höhe von 3.640,00 EUR). Mit Bescheid vom 21.11.2007 wurde dem Kläger Alg bei Weiterbildung bei der L. & G. AG für den Zeitraum vom 10.12.2007 bis 16.06.2008 bewilligt. Ab dem 17.06.2008 bewilligte die Beklagte ihm Alg für 50 Tage (Bescheid vom 21.11.2007).

Mit Schreiben vom 25.07.2008 - bei der Agentur für Arbeit O. eingegangen am 04.08.2008 - beantragte der Kläger Bewilligung der Geldforderung bzw. Überbrückungsgeld.

Mit Bescheid vom 11.09.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Gründungszuschusses ab. Zur Begründung ist ausgeführt, das Telefongespräch des Klägers vom 08.05.2008 mit seiner Arbeitsvermittlerin werde als Antragstellung auf Gründungszuschuss wegen der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (geplanter Beginn 06.05.2008) gewertet. Dem Antrag vom 08.05.2008 könne jedoch nicht entsprochen werden. Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, hätten zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Nach § 57 SGB III werde ein Gründungszuschuss geleistet, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III habe oder eine Beschäftigung ausgeübt habe, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden sei, bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfüge, der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweise und seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlege. Die Förderung sei ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen seien. Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 06.05.2008 habe der Kläger nicht mehr über einen Restanspruch von mindestens 90 Tagen Arbeitslosengeld I verfügt. Der vom Kläger beantragte Gründungszuschuss könne deshalb nicht gewährt werden.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, nach seiner Berechnung habe er am 06.05.2008 über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als 90 Tagen verfügt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid vom 11.09.2008 sei zu Recht der Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit abgelehnt worden. Der Kläger habe bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 06.05.2008 nur noch über eine Restanspruchsdauer auf Alg von 69 Tagen verfügt. Damit habe er nicht die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erfüllt. Bei der Berechnung der Anspruchsdauer sei zu berücksichtigen, dass in der Zeit vom 10.12.2007 bis 16.06.2008 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gezahlt worden sei. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindere sich um jeweils 1 Tag für jeweils 2 Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erfüllt worden sei. Der Kläger habe am 04.05.2007 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 360 Tage erfüllt. Dieser Anspruch sei in der Zeit vom 04.05.2007 bis 09.12.2007 dadurch erfüllt worden, dass Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit gezahlt worden sei. Die Anspruchsdauer sei dadurch um 217 Tage gemindert worden, so dass bei Beginn der Bildungsmaßnahme am 10.12.2007 noch ein Restanspruch von 143 Tagen bestanden habe. Wäre nur für die Zeit vom 10.12.2007 bis 05.05.2008 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gezahlt worden, hätte am 05.05.2008 noch ein Restanspruch von 69 Tagen bestanden. Der Zeitraum vom 10.12.2007 bis 05.05.2008 umfasse 148 Leistungstage. Damit werde die Anspruchsdauer um 74 Tage gemindert, weil bei dieser Leistungsart für jeweils 2 Leistungstage eine Minderung um 1 Tag vorgenommen werde. Von dem bei Beginn bestehenden Restanspruch von 143 Tagen wären somit 74 Tage verbraucht gewesen, so dass am 05.05.2008 noch ein Restanspruch von 69 Tagen bestanden habe. Bei Aufnahme der selbständigen am 06.05.2008 habe der Kläger daher nicht über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt.

Dagegen erhob der Kläger am 14.11.2008 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und verfolgte sein Begehren weiter. Zur Begründung trug sein damaliger Bevollmächtigter vor, der Klage sei stattzugeben, denn am 06.05.2008 habe der Kläger noch über einen Anspruch auf Alg für 92 Tage verfügt. Zu Unrecht gehe die Beklagte von einer Restbezugsdauer von nur 69 Tagen aus.

Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen.

Mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2010 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld seien nicht erfüllt, weshalb die Beklagte zu Recht den Antrag des Klägers abgelehnt habe. Zum Zeitpunkt der Anmeldung seines Gewerbebetriebes am 06.05.2008 habe kein Restanspruch auf Arbeitslosengeld für den Kläger von mehr als 90 Tagen bestanden. Mit Bescheid vom 14.05.2007 habe die Beklagte dem Kläger Alg für die Dauer von 360 Tagen ab dem 04.05.2007 bewilligt. Dabei habe sie die Anspruchsdauer entsprechend der Regelung in § 127 Abs. 2 SGB III auf 360 Tage festgesetzt. Nach dieser Vorschrift betrage die Höchstdauer eines Arbeitslosengeldanspruches bei einer Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse von mindestens 24 Monaten und vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Arbeitslosen höchstens 12 Monate. Grundsätzlich wäre damit der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld mit Ablauf des 03.05.2008 erschöpft gewesen. Vorliegend habe der Kläger allerdings ab dem 10.12.2007 an einer beruflichen Weiterbildung teilgenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er 217 Tage seines Arbeitslosengeldanspruchs aufgebraucht. Denn nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III mindere sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden sei. Dem entsprechend habe dem Kläger zur Zeit des Beginns der Weiterbildung am 10.12.2007 noch ein Restanspruch auf Alg von 143 Tagen zugestanden. Während der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ab dem 10.12.2007 habe die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gemäß § 124a SGB III bewilligt. Durch den Bezug des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung sei eine weitere Verminderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld eingetreten. Gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 8 SGB III mindere sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um jeweils 1 Tag für jeweils 2 Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erfüllt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Minderung der Anspruchsdauer habe dem Kläger zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit ein Anspruch auf Alg von nur noch weniger als 90 Tagen zugestanden. Dies gelte selbst dann, wenn der Kläger nur bis zum 05.05.2008 von der Beklagten Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten habe. Denn in diesem Fall habe er in der Zeit vom 10.12.2007 bis 05.05.2008 und damit für 147 Tage Leistungen von der Beklagten bezogen. Diese seien zur Hälfte und damit zu 73 Tagen von seinem Restanspruch auf Alg von 143 Tagen abzuziehen. Es verbleibe danach ein Anspruch des Klägers auf Alg von 70 Tage. Ob der Kläger tatsächlich bis zum 16.06.2008 Alg bei beruflicher Weiterbildung bezogen habe, könne somit dahingestellt bleiben. Denn in diesem Falle würde ihm nur ein noch geringerer Restanspruch auf Alg verbleiben.

Gegen den - dem Bevollmächtigten des Klägers am 26.02.2010 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.03.2010 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2010 sowie den Bescheid vom 11. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 06.05.2008 Gründungszuschuss für 9 Monate unter Anrechnung des schon erhaltenen Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 6. Mai 2008 bis 6. August 2008 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten sind in nichtöffentlicher Sitzung am 03.09.2010 gehört worden. Der Kläger hat vorgetragen, die Weiterbildungsmaßnahme sei geplant gewesen für den Zeitraum vom 10.12.2007 bis 16.06.2008. Am 06.05.2008 habe er sich aber selbständig gemacht, d. h. am 05.05.2008 habe er die Weiterbildungsmaßnahme beendet. Die Arbeitsagentur sei mit der Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme durch ihn nicht einverstanden gewesen und habe ihm weiterhin Alg überwiesen bis zum 06.08.2008.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Senat hat trotz des Verlegungsantrages des Klägerbevollmächtigten entscheiden können. Auf die den Beteiligten mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21.02.2011 bekanntgegebenen Gründen (Bl. 56 bis 58 der LSG-Akte) wird verwiesen.

Zu Recht hat das Sozialgericht Freiburg mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 25.02.2010 die Klage abgewiesen.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das SG hat weiter ausführlich und zutreffend begründet, dass der Kläger bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 06.05.2008 nicht mehr über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als 90 Tagen verfügt hat, weshalb die Voraussetzung für die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 57 SGB III nicht erfüllt sind. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zu demselben Ergebnis und nimmt zur Begründung seiner Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids ebenfalls voll inhaltlich Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Ausdruck eines Beitrages eines Internetnutzers (Bl. 61 der LSG-Akte) zwingt zu keiner anderen Beurteilung.

Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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