Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 183/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1875/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. März 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen wegen Bewerbungen (Reisekostenerstattung) hat.
Der am 1982 geborene Kläger, der seit 21.12.2008 arbeitslos war, stellte am 17.09.2009 einen Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget (Reisekosten zum Vorstellungsgespräch) in Höhe von insgesamt 1225,45 EUR. Es handelte sich hierbei im einzelnen um
a. Reisekosten zur Vorstellung am 20.08.2009 in B bei der Stadt B als Brandmeisteranwärter im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst,
b. Reisekosten zur Vorstellung am 22.08.2009 in Bi bei der Stadt Bi als Brandmeisteranwärter,
c. Reisekosten zur Vorstellung am 25.08.2009 in G bei der Stadt G als Brandmeisteranwärter,
d. Reisekosten zur Vorstellung am 31.08.2009 in Br bei der Stadtverwaltung Br als Brandmeisteranwärter,
e. Reisekosten zur Vorstellung am 04.09.2009 in Be bei der Be Feuerwehr als Brandmeisteranwärter,
f. Reisekosten zur Vorstellung am 11.09.2009 in H M bei C. L. GmbH als Drucker (Tiefdruck).
Mit Bescheid vom 15.10.2009 entsprach die Beklagte dem Antrag des Klägers teilweise und gewährte ihm einen Förderbetrag in Höhe von 154,25 EUR für das Vorstellungsgespräch bei Firma C. L ... Die Gewährung eines Förderbetrages hinsichtlich der übrigen Vorstellungsgespräche lehnte die Beklagte ab, da es bei den Bewerbungen als Brandmeisteranwärter nicht um versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt habe, sondern um Beamtenverhältnisse. In diesem Zusammenhang verwies sie auf § 45 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Der dagegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem vom Widerspruchsführer angestrebten Beschäftigung als Brandmeisteranwärter handele es sich nicht um versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, sondern um Beamtenverhältnisse. Nach § 45 Abs. 1 SGB III könnten aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig sei. Die Anbahnung oder Aufnahme eines Beamtenverhältnisses erfülle die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB III nicht, weshalb dem Antrag des Klägers im Übrigen nicht habe stattgegeben werden können.
Dagegen erhob der Kläger am 12.01.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, ihm 1071,20 EUR Reisekosten zu bewilligen. Zur Begründung machte er geltend, als Arbeitsloser habe er sich händeringend um Arbeit bemüht bzw. sogar um eine anderweitige Ausbildung. Dabei könne es aus Sicht des Arbeitslosen nicht darauf ankommen, ob er sich bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen oder bei der öffentlichen Hand bewerbe. Das gesamte Bewerbungsrisiko eines sich redlich bemühenden Arbeitslosen werde im Falle der Bewerbung bei der öffentlichen Hand einseitig auf den Arbeitslosen abgewälzt. Somit würden durch § 45 SGB III wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich behandelt. Damit sei der Schutzbereich von Artikel III Grundgesetz (GG) verletzt. Seines Erachtens sei somit § 45 SGB III in seiner jetzigen Fassung, wie sie von der Beklagten zugrunde gelegt worden sei, mit dem Grundgesetz (GG) nicht zu vereinbaren.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.03.2010 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung ist ausgeführt, § 45 SGB III sehe eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vor, nicht aber bei einer solchen für ein Beamtenverhältnis. Dies entspreche, wie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/10810 zu Nr. 22 ergebe, dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wonach die Förderleistungen nach § 45 SGB III ausschließlich bei der Anbahnung und Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in Betracht kämen. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG) geltend mache, vermöge die Kammer einen solchen nicht zu erkennen. Mit der Vermittlung in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sei verbunden, dass aus diesem der Beklagten künftig Beiträge zuflössen, was im Falle einer Beschäftigung als Beamter nicht der Fall sei. Insofern erscheine es nicht ungerechtfertigt, die zumindest teilweise aus Beiträgen vom Versicherten finanzierten Förderleistungen nach § 45 SGB III davon abhängig zu machen, dass aus einer in Aussicht genommenen künftigen versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt würden. Dass der Gesetzgeber dies in früheren Vorschriften anders geregelt habe, sei in diesem Zusammenhang ohne rechtlichen Belang.
Gegen den dem Bevollmächtigten des Klägers am 26.03.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.04.2010 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter, bezieht sich auf seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, aus der Sicht des Arbeitssuchenden und der Arbeitslosen im Zeitraum der Bewerbung sei es unerheblich, ob aus dem möglichen späteren Beschäftigungsverhältnis Gelder zurückflössen oder nicht. Ihnen gehe es darum, in ein Beschäftigungsverhältnis zu gelangen. Diesem Ziel habe die frühere Regelung des § 45 SGB III Rechnung getragen. Die jetzige Regelung in § 45 SGB III werde der in § 1 SGB III normierten Zielsetzung nicht gerecht, sondern unterlaufe diese geradezu. Der jetzige Ansatz berücksichtige nicht, dass die nun von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden und jetzigen Arbeitslosen vormals ebenfalls Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt und den gleichen Anspruch auf Förderung und Unterstützung bei der Rückführung in den Arbeitsmarkt hätten. Deren Anliegen sei es, in ein Beschäftigungsverhältnis zu gelangen, um ihren Lebensunterhalt vollständig alleine ohne fortwährende staatliche Hilfe zu finanzieren. Bei entsprechendem Erfolg trage dies umfangreicher und nachhaltiger zur Entlastung der öffentlichen Haushalte bei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. März 2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2009 abzuändern sowie die Beklagte zu verpflichten, seine Bewerbungen auf Stellen als Brandmeisteranwärter in Br , Bi , G und Be in Höhe weiterer 1071,20 EUR zuzüglich Zinsen (5 % über Basiszinssatz) aus dem Vermittlungsbudget zu fördern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit der Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Freiburg mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 23.03.2010 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2009 erweist sich als rechtmäßig.
Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Antrag vom 05.08.2009 auf Förderung ist § 45 SGB III in der durch Gesetz vom 21.12.2008 (Bundesgesetzblatt I, S. 2917) mit Wirkung vom 01.01.2009 geltenden Fassung. An die Stelle der früher in den §§ 45 bis 55 im einzelnen geregelten Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung, zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten und zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme ist ein Vermittlungsbudget getreten. Der Gesetzgeber hat bewusst davon Abstand genommen, einen detaillierten Regelungskatalog aufzustellen (vgl. Niesel-Brand, Kommentar zum SGB III, 5. Auflage, 2010, Rdnr. 1 zu § 45 SGB III). Als Förderzweck wird in Satz 1 die Anbahnung unter Aufnahme einer "versicherungspflichtigen Beschäftigung" benannt. Die Beschäftigung muss somit Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung auslösen. Hinsichtlich des Verfahrens ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III Leistungen der Arbeitsförderung nur auf Antrag gewährt werden, der nach § 324 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich vor Eintritt des leistungsbegründenden Antrags zu stellen ist. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang (vgl. Abs. 3 Satz 1) Leistungen erbracht werden, liegt in jedem Einzelfall im Ermessen der Arbeitsagentur, so dass nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung beansprucht werden kann. (vgl. Niesel/Brand a.a.O., Rdnr. 3 zu § 45 SGB III).
Die Voraussetzungen für die vom Kläger geltend gemachte Förderung in Form von Reisekostenerstattung für Bewerbungen als Brandmeisteranwärter liegen nicht vor. Das ermessenseröffnende Tatbestandsmerkmal der versicherungspflichtigen Beschäftigung ist nicht gegeben, da es sich bei diesen Bewerbungen nicht um solche für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehandelt hat, sondern vielmehr um die Begründung eines Beamtenverhältnisses. Nicht erfasst werden aber Reisekosten zur Begründung eines Beamtenverhältnisses, weil eine versicherungspflichtige Arbeitnehmertätigkeit nicht angestrebt wird (vgl. auch LSG Berlin vom 15.08.2003 - L 4 AL 22/02). Einen Verstoß gegen Art. 3 GG sieht der Senat hierin nicht, da es sich bei der Anbahnung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und der Begründung eines Beamtenverhältnisses um verschiedene Sachverhalte handelt, die auch unterschiedlich geregelt werden können. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich des Einsatzes von Haushaltsmitteln, die die Arbeitsverwaltung nach freiem Ermessen verwenden kann und auf die kein Individualanspruch besteht, ein weites Gestaltungsermessen. Es ist daher rechtlich unbedenklich, wenn die Mittelverwendung an die mögliche Auswirkung der Fördermaßnahme auf den Arbeitsmarkt geknüpft wird; dies entspricht den Zielen der Arbeitsförderung nach § 1 SGB III und beinhaltet keine sachwidrige willkürliche Differenzierung.
Soweit der Kläger geltend macht, er sei auf die Erstattung der im Zusammenhang mit seinen Bewerbungen angefallenen Kosten angewiesen, ist darauf hinzuweisen, dass er den Antrag auf Erstattung der im Zusammenhang mit den Bewerbungen anfallenden Kosten vor Antritt der Bewerbungen hätte stellen und zunächst eine Entscheidung der Beklagten abwarten können, um das Risiko zu vermeiden, dass die Kosten bei ihm hängen bleiben.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen wegen Bewerbungen (Reisekostenerstattung) hat.
Der am 1982 geborene Kläger, der seit 21.12.2008 arbeitslos war, stellte am 17.09.2009 einen Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget (Reisekosten zum Vorstellungsgespräch) in Höhe von insgesamt 1225,45 EUR. Es handelte sich hierbei im einzelnen um
a. Reisekosten zur Vorstellung am 20.08.2009 in B bei der Stadt B als Brandmeisteranwärter im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst,
b. Reisekosten zur Vorstellung am 22.08.2009 in Bi bei der Stadt Bi als Brandmeisteranwärter,
c. Reisekosten zur Vorstellung am 25.08.2009 in G bei der Stadt G als Brandmeisteranwärter,
d. Reisekosten zur Vorstellung am 31.08.2009 in Br bei der Stadtverwaltung Br als Brandmeisteranwärter,
e. Reisekosten zur Vorstellung am 04.09.2009 in Be bei der Be Feuerwehr als Brandmeisteranwärter,
f. Reisekosten zur Vorstellung am 11.09.2009 in H M bei C. L. GmbH als Drucker (Tiefdruck).
Mit Bescheid vom 15.10.2009 entsprach die Beklagte dem Antrag des Klägers teilweise und gewährte ihm einen Förderbetrag in Höhe von 154,25 EUR für das Vorstellungsgespräch bei Firma C. L ... Die Gewährung eines Förderbetrages hinsichtlich der übrigen Vorstellungsgespräche lehnte die Beklagte ab, da es bei den Bewerbungen als Brandmeisteranwärter nicht um versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt habe, sondern um Beamtenverhältnisse. In diesem Zusammenhang verwies sie auf § 45 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Der dagegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem vom Widerspruchsführer angestrebten Beschäftigung als Brandmeisteranwärter handele es sich nicht um versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, sondern um Beamtenverhältnisse. Nach § 45 Abs. 1 SGB III könnten aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig sei. Die Anbahnung oder Aufnahme eines Beamtenverhältnisses erfülle die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB III nicht, weshalb dem Antrag des Klägers im Übrigen nicht habe stattgegeben werden können.
Dagegen erhob der Kläger am 12.01.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, ihm 1071,20 EUR Reisekosten zu bewilligen. Zur Begründung machte er geltend, als Arbeitsloser habe er sich händeringend um Arbeit bemüht bzw. sogar um eine anderweitige Ausbildung. Dabei könne es aus Sicht des Arbeitslosen nicht darauf ankommen, ob er sich bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen oder bei der öffentlichen Hand bewerbe. Das gesamte Bewerbungsrisiko eines sich redlich bemühenden Arbeitslosen werde im Falle der Bewerbung bei der öffentlichen Hand einseitig auf den Arbeitslosen abgewälzt. Somit würden durch § 45 SGB III wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich behandelt. Damit sei der Schutzbereich von Artikel III Grundgesetz (GG) verletzt. Seines Erachtens sei somit § 45 SGB III in seiner jetzigen Fassung, wie sie von der Beklagten zugrunde gelegt worden sei, mit dem Grundgesetz (GG) nicht zu vereinbaren.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.03.2010 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung ist ausgeführt, § 45 SGB III sehe eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vor, nicht aber bei einer solchen für ein Beamtenverhältnis. Dies entspreche, wie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/10810 zu Nr. 22 ergebe, dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wonach die Förderleistungen nach § 45 SGB III ausschließlich bei der Anbahnung und Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in Betracht kämen. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG) geltend mache, vermöge die Kammer einen solchen nicht zu erkennen. Mit der Vermittlung in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sei verbunden, dass aus diesem der Beklagten künftig Beiträge zuflössen, was im Falle einer Beschäftigung als Beamter nicht der Fall sei. Insofern erscheine es nicht ungerechtfertigt, die zumindest teilweise aus Beiträgen vom Versicherten finanzierten Förderleistungen nach § 45 SGB III davon abhängig zu machen, dass aus einer in Aussicht genommenen künftigen versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt würden. Dass der Gesetzgeber dies in früheren Vorschriften anders geregelt habe, sei in diesem Zusammenhang ohne rechtlichen Belang.
Gegen den dem Bevollmächtigten des Klägers am 26.03.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.04.2010 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter, bezieht sich auf seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, aus der Sicht des Arbeitssuchenden und der Arbeitslosen im Zeitraum der Bewerbung sei es unerheblich, ob aus dem möglichen späteren Beschäftigungsverhältnis Gelder zurückflössen oder nicht. Ihnen gehe es darum, in ein Beschäftigungsverhältnis zu gelangen. Diesem Ziel habe die frühere Regelung des § 45 SGB III Rechnung getragen. Die jetzige Regelung in § 45 SGB III werde der in § 1 SGB III normierten Zielsetzung nicht gerecht, sondern unterlaufe diese geradezu. Der jetzige Ansatz berücksichtige nicht, dass die nun von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden und jetzigen Arbeitslosen vormals ebenfalls Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt und den gleichen Anspruch auf Förderung und Unterstützung bei der Rückführung in den Arbeitsmarkt hätten. Deren Anliegen sei es, in ein Beschäftigungsverhältnis zu gelangen, um ihren Lebensunterhalt vollständig alleine ohne fortwährende staatliche Hilfe zu finanzieren. Bei entsprechendem Erfolg trage dies umfangreicher und nachhaltiger zur Entlastung der öffentlichen Haushalte bei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. März 2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2009 abzuändern sowie die Beklagte zu verpflichten, seine Bewerbungen auf Stellen als Brandmeisteranwärter in Br , Bi , G und Be in Höhe weiterer 1071,20 EUR zuzüglich Zinsen (5 % über Basiszinssatz) aus dem Vermittlungsbudget zu fördern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit der Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Freiburg mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 23.03.2010 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2009 erweist sich als rechtmäßig.
Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Antrag vom 05.08.2009 auf Förderung ist § 45 SGB III in der durch Gesetz vom 21.12.2008 (Bundesgesetzblatt I, S. 2917) mit Wirkung vom 01.01.2009 geltenden Fassung. An die Stelle der früher in den §§ 45 bis 55 im einzelnen geregelten Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung, zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten und zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme ist ein Vermittlungsbudget getreten. Der Gesetzgeber hat bewusst davon Abstand genommen, einen detaillierten Regelungskatalog aufzustellen (vgl. Niesel-Brand, Kommentar zum SGB III, 5. Auflage, 2010, Rdnr. 1 zu § 45 SGB III). Als Förderzweck wird in Satz 1 die Anbahnung unter Aufnahme einer "versicherungspflichtigen Beschäftigung" benannt. Die Beschäftigung muss somit Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung auslösen. Hinsichtlich des Verfahrens ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III Leistungen der Arbeitsförderung nur auf Antrag gewährt werden, der nach § 324 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich vor Eintritt des leistungsbegründenden Antrags zu stellen ist. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang (vgl. Abs. 3 Satz 1) Leistungen erbracht werden, liegt in jedem Einzelfall im Ermessen der Arbeitsagentur, so dass nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung beansprucht werden kann. (vgl. Niesel/Brand a.a.O., Rdnr. 3 zu § 45 SGB III).
Die Voraussetzungen für die vom Kläger geltend gemachte Förderung in Form von Reisekostenerstattung für Bewerbungen als Brandmeisteranwärter liegen nicht vor. Das ermessenseröffnende Tatbestandsmerkmal der versicherungspflichtigen Beschäftigung ist nicht gegeben, da es sich bei diesen Bewerbungen nicht um solche für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehandelt hat, sondern vielmehr um die Begründung eines Beamtenverhältnisses. Nicht erfasst werden aber Reisekosten zur Begründung eines Beamtenverhältnisses, weil eine versicherungspflichtige Arbeitnehmertätigkeit nicht angestrebt wird (vgl. auch LSG Berlin vom 15.08.2003 - L 4 AL 22/02). Einen Verstoß gegen Art. 3 GG sieht der Senat hierin nicht, da es sich bei der Anbahnung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und der Begründung eines Beamtenverhältnisses um verschiedene Sachverhalte handelt, die auch unterschiedlich geregelt werden können. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich des Einsatzes von Haushaltsmitteln, die die Arbeitsverwaltung nach freiem Ermessen verwenden kann und auf die kein Individualanspruch besteht, ein weites Gestaltungsermessen. Es ist daher rechtlich unbedenklich, wenn die Mittelverwendung an die mögliche Auswirkung der Fördermaßnahme auf den Arbeitsmarkt geknüpft wird; dies entspricht den Zielen der Arbeitsförderung nach § 1 SGB III und beinhaltet keine sachwidrige willkürliche Differenzierung.
Soweit der Kläger geltend macht, er sei auf die Erstattung der im Zusammenhang mit seinen Bewerbungen angefallenen Kosten angewiesen, ist darauf hinzuweisen, dass er den Antrag auf Erstattung der im Zusammenhang mit den Bewerbungen anfallenden Kosten vor Antritt der Bewerbungen hätte stellen und zunächst eine Entscheidung der Beklagten abwarten können, um das Risiko zu vermeiden, dass die Kosten bei ihm hängen bleiben.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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