Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
35
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 35 SF 173/14 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 24/08 AS).
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 21/09 R m.w.N.).
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Erinnerungsführer begehrt mit der vorliegenden Erinnerung die Festsetzung einer höheren Gebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG), die Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung mehrerer Auftraggeber sowie die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG und einer Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG.
In dem zugrunde liegenden und am 03.11.2013 vor dem Sozialgericht Duisburg anhängig gemachten Klageverfahren begehrte die Klägerin im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Verpflichtung des Beklagten, den Widerspruch der Klägerin vom 23.07.2013 gegen den Bescheid vom 26.06.2013 zu verbescheiden.
Am 26.06.2013 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann jeweils einen Rückforderungsbescheid. Hintergrund des Erlasses der Rückforderungsbescheide war die Anrechnung einer Mietkaution aus der vorherigen Wohnung aufgrund von Schäden in der Wohnung. Gegen beide Rückforderungsbescheide legten die Klägerin und ihr Ehemann über den Erinnerungsführer am 23.07.2013 Widerspruch ein. Sie rügten dabei, dass das Darlehen für die Mietkaution nur einem Ehepartner gewährt worden sei und deshalb auch nur diesem gegenüber eine Rückzahlung gefordert werden könne. Zudem haben sie die Wohnung ordnungsgemäß und ohne Schäden geräumt. Ferner werde der Beklagte um treuhändische Abtretung des Rückzahlungsanspruchs an der Mietkaution gebeten, damit diese gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden könne.
Mit Schreiben vom 23.12.2013 teilte der Beklagte mit, dass dem Widerspruch der Klägerin mit Abhilfebescheid vom 20.12.2013 abgeholfen worden sei. Daraufhin erklärte der Erinnerungsführer das Verfahren am 27.01.2014 für erledigt.
Am 21.01.2014 bewilligte das Gericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers ab Antragstellung.
Mit Schriftsatz vom 27.02.2012 beantragte der Erinnerungsführer die von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 648,55 EUR festzusetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG wegen 2. Auftraggeber 75,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 103,55 EUR Summe 648,55 EUR
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Gebühren und Auslagen mit Beschluss vom 14.03.2014 dagegen auf 142,80 EUR fest:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 22,80 EUR Summe 142,80 EUR
Da binnen kurzer Frist eine Bescheiderteilung erfolgt ist, sei unter Hinweis auf die Rechtsprechung des LSG NRW – L 19 AS B 24/08 AS höchstens 100,00 EUR für die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG angemessen. Eine fiktive Terminsgebühr falle bei einer Untätigkeitsklage nicht an, wenn die Behörde den begehrten Verwaltungsakt erlasse und die Streitsache daraufhin für erledigt erklärt werde. Auch ein Kostengrundanerkenntnis stelle kein angenommenes Anerkenntnis nach Nr. 3106 VV RVG dar.
Gegen diesen Beschluss hat der Erinnerungsführer am 08.04.2014 Beschwerde, hilfsweise Erinnerung und äußerst hilfsweise Rechtsmittel eingelegt. Die Vergütung sei antragsgemäß festzusetzen. Ebenso sei eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG angefallen, da der Bescheid von dem Beklagten erlassen worden sei und daraufhin die Klage anerkannt bzw. für erledigt erklärt worden sei. Ebenso sei auch eine Terminsgebühr angefallen, da sich die Angelegenheit durch den Erlass der begehrten Entscheidung erledigt habe und so eine durchzuführende vorgeschriebene mündliche Erörterung und Verhandlung entbehrlich gewesen sei. Auch die Kürzung der angesetzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG auf 100,00 EUR sei nicht angemessen, da es sich um existenzsichernde Leistungen handele, die von dem Beklagten monatelang nicht erbracht worden seien. Auch die Bedeutung der Angelegenheit, die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit seien in diesem Verfahren nicht als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Es komme nicht darauf an, dass die Bescheiderteilung in kurzer Zeit erfolgt sei. Vielmehr komme es auf den Inhalt und den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Vorbereitung der Schriftsätze an. Dieser Aufwand unterscheide sich nicht von anderen Verfahren, in denen seitens des Gerichts eine Mittelgebühr angesetzt werde. Auch sei das Haftungsrisiko nicht genügend berücksichtigt worden. Aufgrund der rudimentären Sprachkenntnisse der Klägerin habe zudem ein erhöhter Vermittlungs- und Erklärungsaufwand vorgelegen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung war.
Gründe:
II.
Die von dem Erinnerungsführer erhobene "Beschwerde" ist als Erinnerung auszulegen, da die Erinnerung das gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 55 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) statthafte Rechtsmittel ist, § 56 Abs. 1 S. 1 RVG. Die Erinnerung ist zulässig aber unbegründet.
Die Festsetzung einer Gesamtgebühr in Höhe von 142,80 EUR ist angemessen und ausreichend.
Soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist, erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse. Grund und Höhe dieses Vergütungsanspruch sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 48 Rn. 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann also sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Maßgeblich ist derjenige Zeitpunkt, der im Beiordnungsbeschluss als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung festgesetzt ist. Vorliegend kann der Erinnerungsführer demnach sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen.
Der Urkundsbeamte hat zutreffend nur eine Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 100,00 EUR und damit der doppelten Mindestgebühr angesetzt. In nicht zu beanstandender Weise hat der Urkundsbeamte zu Gunsten des Erinnerungsführers bei der Gebührenbemessung den ab dem 01.08.2013 für die Gebühr Nr. 3102 VV RVG geltenden Gebührenrahmen von 50,00 EUR bis 550,00 EUR mit einer Mittelgebühr von 300,00 EUR angewendet. Die Vergütung ist nach § 60 RVG nach dem bis zum 31.07.2013 geltenden Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist. Zwar ist die von der Klägerin auf den Erinnerungsführer ausgestellte Vollmacht auf den 23.07.2013 datiert, so dass grundsätzlich noch das bis zum 31.07.2013 geltende Recht mit einem geringeren Gebührenrahmen anzuwenden wäre. Allerdings kann die Klägerin den Auftrag zur Erhebung der Untätigkeitsklage erst nach dem 01.08.2013 erteilt haben, da ja durch die Erhebung des Widerspruchs eine Klärung im Verwaltungsverfahren angestrebt worden ist. Erst am 03.11.2013 nach Ablauf der Sperrfrist des § 88 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) erfolgte die Erhebung der Untätigkeitsklage. Bei dieser handelt es sich auch unproblematisch um eine andere Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG. Unerheblich ist, dass der Erinnerungsführer bei der Festsetzung seiner Gebühren noch von dem bis zum 31.07.2013 geltenden Gebührenrahmen ausgegangen ist und ausgehend von dem Gebührenrahmen von 40,00 EUR bis 460,00 EUR die damalige Mittelgebühr von 250,00 EUR angesetzt hat, da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei seiner Festsetzung unterhalb der vom Erinnerungsführer beantragten Gebühr geblieben ist.
Die Höhe der Rahmengebühren sind gemäß § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist auch das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Auszugehen ist zunächst von der Mittelgebühr. Abweichungen nach unten oder oben ergeben sich, wenn nur ein Tatbestandsmerkmal des § 14 RVG fallbezogen unter- oder überdurchschnittlich zu bewerten ist, wobei das geringere Gewicht eines Bemessungsmerkmals das überwiegende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren kann (Gerold/Schmidt-Meyer, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rn. 11). Hinsichtlich der Überprüfung einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N.).
Die Ansetzung einer Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG ist vorliegend jedoch unbillig. Nach der Überzeugung des Gerichts handelt es sich um einen unterdurchschnittlichen Fall. Mit der von dem Erinnerungsführer geltend gemachten Mittelgebühr wird aber die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall abgegolten. Ein Durchschnittsfall liegt vor, wenn nach den gemäß § 14 RVG maßgebenden Kriterien die Streitsache als durchschnittlich zu bewerten ist, es sich um eine Streitsache mit durchschnittlicher Bedeutung für den Auftraggeber, durchschnittlichem Aufwand, durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichen Vermögensverhältnissen handelt. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2008, Az. L 19 B 24/08 AS).
Nach Auffassung des Gerichts war die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin unterdurchschnittlich. Gegenstand einer Untätigkeitsklage ist einzig die Vornahme des begehrten Verwaltungshandelns, hier also die Verbescheidung des eingelegten Widerspruchs. Die begehrte Sachentscheidung kann mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht erreicht werden. Ohne jede Bedeutung bei der Prüfung der Angemessenheit der festgesetzten Gebühren ist das mittelbar verfolgte Ziel, vorliegend also der Erlass eines Abhilfebescheides durch welchen der Rückforderungsbescheid vom 26.06.2013 aufgehoben wird. So ist bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit im Sinne des § 14 RVG nur auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit und nicht auf das verfolgte Fernziel abzustellen (LSG NRW, a.a.O).
Ebenfalls sind der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als weit unterdurchschnittlich anzusehen. Das gesamte Klageverfahren hat insgesamt etwas mehr zwei Monate gedauert, was für sozialgerichtliche Verfahren sehr kurz ist. Der Erinnerungsführer hat in diesem Zeitraum neben dem einseitigen Klageschriftsatz nur noch eine kurze Erledigungserklärung gefertigt. Der von dem Erinnerungsführer angeführte hohe Vermittlungsaufwand kann von dem Gericht bei einer Untätigkeitsklage nicht nachvollzogen werden.
Die Schwierigkeit der Angelegenheit ist ebenfalls als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen. So bedarf für die Erhebung einer Untätigkeitsklage lediglich der Kenntnis der Vorschrift des § 88 SGG, der Prüfung der Sperrfrist von drei bzw. sechs Monaten und der Prüfung, ob seitens der Behörde ein zureichender Grund für die Untätigkeit fehle (LSG NRW, a.a.O.). Eine Auseinandersetzung mit der materiellen Rechtslage des begehrten Bescheides ist bei Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht erforderlich. Verglichen mit anderen am Sozialgericht anhängigen Verfahren mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragestellungen ist daher von einem weit unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Zu berücksichtigen sind ferner auch die unterdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse der Klägerin.
Auch ein besonderes Haftungsrisiko des Erinnerungsführers ist nicht ersichtlich, so dass dieses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 RVG keine Berücksichtigung finden kann.
Nach diesen Grundsätzen rechtfertigt sich eine Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe der doppelten Mindestgebühr.
Die von dem Erinnerungsführer begehrte Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 30% der Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG für die Vertretung mehrerer Auftrageber ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle richtigerweise nicht festgesetzt worden. Eine Vertretung mehrerer Auftraggeber durch den Erinnerungsführer ist zwar im Widerspruchsverfahren aber nicht im vorliegenden Klageverfahren erfolgt. Der Erinnerungsführer hat die Untätigkeitsklage ausschließlich im Namen der Klägerin erhoben.
Auch hat der Urkundsbeamte in nicht zu beanstandender Weise von der Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziffer 3 VV RVG abgesehen. Nach Nr. 3106 Ziffer 3 VV RVG fällt eine so genannte "fiktive" Terminsgebühr an, wenn das Verfahren nach einem angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Mit dem in Nr. 3106 Ziffer 3 VV RVG genannten Begriff des Anerkenntnisses wird auf die Regelung in § 101 Abs. 2 SGG verwiesen, wonach ein angenommenes Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Bei der vorliegenden Beendigung der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG durch Erlass des begehrten Abhilfebescheides durch den Beklagten und der daraufhin erfolgten einseitigen Erledigungserklärung des Erinnerungsführers liegt kein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG vor. Ein angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG setzt voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter einen prozessualen Anspruch durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht anerkennt und der andere Beteiligte das Anerkenntnis gegenüber dem Gericht annimmt (BSG, Beschluss vom 21.06.2000 – B 12 R 3/00 B). Die im vorliegenden Verfahren erfolgte Übersendung des Abhilfebescheides ist eine rein tatsächliche außergerichtliche Handlung, durch welche für den jeweiligen Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Untätigkeitsklage entfällt (LSG NRW, a.a.O). Diese Erledigungsart ist mit einem abgegebenen und angenommenen Anerkenntnis nicht gleichzusetzen.
Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle keine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG angesetzt. Es kann offen bleiben, ob eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG angefallen ist, da der Erinnerungsführer die Festsetzung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG im Rahmen seines Festsetzungsantrags vom 27.02.2014 gar nicht beantragt hat. Nach § 55 Abs. 1 RVG wird die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Dabei ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle an den Festsetzungsantrag des Rechtsanwalts gebunden, eine über den von dem Rechtsanwalt gestellten Antrag hinausgehende Festsetzung ist nicht zulässig. Dies folgt aus der Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens als antragsabhängiges Parteiverfahren (Gerold/Schmidt-Meyer, RVG, 19. Auflage 2010, § 55 RVG Rn. 23).
Die von der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen berechnen sich daher wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 22,80 EUR Summe 142,80 EUR
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.
Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2008, Az. L 19 B 109/07 AS m.w.N.). Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet mit 523,75 EUR die Grenze des § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG in Höhe von 200,00 EUR.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Erinnerungsführer begehrt mit der vorliegenden Erinnerung die Festsetzung einer höheren Gebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG), die Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung mehrerer Auftraggeber sowie die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG und einer Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG.
In dem zugrunde liegenden und am 03.11.2013 vor dem Sozialgericht Duisburg anhängig gemachten Klageverfahren begehrte die Klägerin im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Verpflichtung des Beklagten, den Widerspruch der Klägerin vom 23.07.2013 gegen den Bescheid vom 26.06.2013 zu verbescheiden.
Am 26.06.2013 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann jeweils einen Rückforderungsbescheid. Hintergrund des Erlasses der Rückforderungsbescheide war die Anrechnung einer Mietkaution aus der vorherigen Wohnung aufgrund von Schäden in der Wohnung. Gegen beide Rückforderungsbescheide legten die Klägerin und ihr Ehemann über den Erinnerungsführer am 23.07.2013 Widerspruch ein. Sie rügten dabei, dass das Darlehen für die Mietkaution nur einem Ehepartner gewährt worden sei und deshalb auch nur diesem gegenüber eine Rückzahlung gefordert werden könne. Zudem haben sie die Wohnung ordnungsgemäß und ohne Schäden geräumt. Ferner werde der Beklagte um treuhändische Abtretung des Rückzahlungsanspruchs an der Mietkaution gebeten, damit diese gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden könne.
Mit Schreiben vom 23.12.2013 teilte der Beklagte mit, dass dem Widerspruch der Klägerin mit Abhilfebescheid vom 20.12.2013 abgeholfen worden sei. Daraufhin erklärte der Erinnerungsführer das Verfahren am 27.01.2014 für erledigt.
Am 21.01.2014 bewilligte das Gericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers ab Antragstellung.
Mit Schriftsatz vom 27.02.2012 beantragte der Erinnerungsführer die von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 648,55 EUR festzusetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG wegen 2. Auftraggeber 75,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 103,55 EUR Summe 648,55 EUR
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Gebühren und Auslagen mit Beschluss vom 14.03.2014 dagegen auf 142,80 EUR fest:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 22,80 EUR Summe 142,80 EUR
Da binnen kurzer Frist eine Bescheiderteilung erfolgt ist, sei unter Hinweis auf die Rechtsprechung des LSG NRW – L 19 AS B 24/08 AS höchstens 100,00 EUR für die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG angemessen. Eine fiktive Terminsgebühr falle bei einer Untätigkeitsklage nicht an, wenn die Behörde den begehrten Verwaltungsakt erlasse und die Streitsache daraufhin für erledigt erklärt werde. Auch ein Kostengrundanerkenntnis stelle kein angenommenes Anerkenntnis nach Nr. 3106 VV RVG dar.
Gegen diesen Beschluss hat der Erinnerungsführer am 08.04.2014 Beschwerde, hilfsweise Erinnerung und äußerst hilfsweise Rechtsmittel eingelegt. Die Vergütung sei antragsgemäß festzusetzen. Ebenso sei eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG angefallen, da der Bescheid von dem Beklagten erlassen worden sei und daraufhin die Klage anerkannt bzw. für erledigt erklärt worden sei. Ebenso sei auch eine Terminsgebühr angefallen, da sich die Angelegenheit durch den Erlass der begehrten Entscheidung erledigt habe und so eine durchzuführende vorgeschriebene mündliche Erörterung und Verhandlung entbehrlich gewesen sei. Auch die Kürzung der angesetzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG auf 100,00 EUR sei nicht angemessen, da es sich um existenzsichernde Leistungen handele, die von dem Beklagten monatelang nicht erbracht worden seien. Auch die Bedeutung der Angelegenheit, die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit seien in diesem Verfahren nicht als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Es komme nicht darauf an, dass die Bescheiderteilung in kurzer Zeit erfolgt sei. Vielmehr komme es auf den Inhalt und den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Vorbereitung der Schriftsätze an. Dieser Aufwand unterscheide sich nicht von anderen Verfahren, in denen seitens des Gerichts eine Mittelgebühr angesetzt werde. Auch sei das Haftungsrisiko nicht genügend berücksichtigt worden. Aufgrund der rudimentären Sprachkenntnisse der Klägerin habe zudem ein erhöhter Vermittlungs- und Erklärungsaufwand vorgelegen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung war.
Gründe:
II.
Die von dem Erinnerungsführer erhobene "Beschwerde" ist als Erinnerung auszulegen, da die Erinnerung das gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 55 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) statthafte Rechtsmittel ist, § 56 Abs. 1 S. 1 RVG. Die Erinnerung ist zulässig aber unbegründet.
Die Festsetzung einer Gesamtgebühr in Höhe von 142,80 EUR ist angemessen und ausreichend.
Soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist, erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse. Grund und Höhe dieses Vergütungsanspruch sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 48 Rn. 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann also sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Maßgeblich ist derjenige Zeitpunkt, der im Beiordnungsbeschluss als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung festgesetzt ist. Vorliegend kann der Erinnerungsführer demnach sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen.
Der Urkundsbeamte hat zutreffend nur eine Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 100,00 EUR und damit der doppelten Mindestgebühr angesetzt. In nicht zu beanstandender Weise hat der Urkundsbeamte zu Gunsten des Erinnerungsführers bei der Gebührenbemessung den ab dem 01.08.2013 für die Gebühr Nr. 3102 VV RVG geltenden Gebührenrahmen von 50,00 EUR bis 550,00 EUR mit einer Mittelgebühr von 300,00 EUR angewendet. Die Vergütung ist nach § 60 RVG nach dem bis zum 31.07.2013 geltenden Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist. Zwar ist die von der Klägerin auf den Erinnerungsführer ausgestellte Vollmacht auf den 23.07.2013 datiert, so dass grundsätzlich noch das bis zum 31.07.2013 geltende Recht mit einem geringeren Gebührenrahmen anzuwenden wäre. Allerdings kann die Klägerin den Auftrag zur Erhebung der Untätigkeitsklage erst nach dem 01.08.2013 erteilt haben, da ja durch die Erhebung des Widerspruchs eine Klärung im Verwaltungsverfahren angestrebt worden ist. Erst am 03.11.2013 nach Ablauf der Sperrfrist des § 88 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) erfolgte die Erhebung der Untätigkeitsklage. Bei dieser handelt es sich auch unproblematisch um eine andere Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG. Unerheblich ist, dass der Erinnerungsführer bei der Festsetzung seiner Gebühren noch von dem bis zum 31.07.2013 geltenden Gebührenrahmen ausgegangen ist und ausgehend von dem Gebührenrahmen von 40,00 EUR bis 460,00 EUR die damalige Mittelgebühr von 250,00 EUR angesetzt hat, da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei seiner Festsetzung unterhalb der vom Erinnerungsführer beantragten Gebühr geblieben ist.
Die Höhe der Rahmengebühren sind gemäß § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist auch das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Auszugehen ist zunächst von der Mittelgebühr. Abweichungen nach unten oder oben ergeben sich, wenn nur ein Tatbestandsmerkmal des § 14 RVG fallbezogen unter- oder überdurchschnittlich zu bewerten ist, wobei das geringere Gewicht eines Bemessungsmerkmals das überwiegende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren kann (Gerold/Schmidt-Meyer, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rn. 11). Hinsichtlich der Überprüfung einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N.).
Die Ansetzung einer Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG ist vorliegend jedoch unbillig. Nach der Überzeugung des Gerichts handelt es sich um einen unterdurchschnittlichen Fall. Mit der von dem Erinnerungsführer geltend gemachten Mittelgebühr wird aber die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall abgegolten. Ein Durchschnittsfall liegt vor, wenn nach den gemäß § 14 RVG maßgebenden Kriterien die Streitsache als durchschnittlich zu bewerten ist, es sich um eine Streitsache mit durchschnittlicher Bedeutung für den Auftraggeber, durchschnittlichem Aufwand, durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichen Vermögensverhältnissen handelt. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2008, Az. L 19 B 24/08 AS).
Nach Auffassung des Gerichts war die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin unterdurchschnittlich. Gegenstand einer Untätigkeitsklage ist einzig die Vornahme des begehrten Verwaltungshandelns, hier also die Verbescheidung des eingelegten Widerspruchs. Die begehrte Sachentscheidung kann mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht erreicht werden. Ohne jede Bedeutung bei der Prüfung der Angemessenheit der festgesetzten Gebühren ist das mittelbar verfolgte Ziel, vorliegend also der Erlass eines Abhilfebescheides durch welchen der Rückforderungsbescheid vom 26.06.2013 aufgehoben wird. So ist bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit im Sinne des § 14 RVG nur auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit und nicht auf das verfolgte Fernziel abzustellen (LSG NRW, a.a.O).
Ebenfalls sind der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als weit unterdurchschnittlich anzusehen. Das gesamte Klageverfahren hat insgesamt etwas mehr zwei Monate gedauert, was für sozialgerichtliche Verfahren sehr kurz ist. Der Erinnerungsführer hat in diesem Zeitraum neben dem einseitigen Klageschriftsatz nur noch eine kurze Erledigungserklärung gefertigt. Der von dem Erinnerungsführer angeführte hohe Vermittlungsaufwand kann von dem Gericht bei einer Untätigkeitsklage nicht nachvollzogen werden.
Die Schwierigkeit der Angelegenheit ist ebenfalls als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen. So bedarf für die Erhebung einer Untätigkeitsklage lediglich der Kenntnis der Vorschrift des § 88 SGG, der Prüfung der Sperrfrist von drei bzw. sechs Monaten und der Prüfung, ob seitens der Behörde ein zureichender Grund für die Untätigkeit fehle (LSG NRW, a.a.O.). Eine Auseinandersetzung mit der materiellen Rechtslage des begehrten Bescheides ist bei Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht erforderlich. Verglichen mit anderen am Sozialgericht anhängigen Verfahren mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragestellungen ist daher von einem weit unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Zu berücksichtigen sind ferner auch die unterdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse der Klägerin.
Auch ein besonderes Haftungsrisiko des Erinnerungsführers ist nicht ersichtlich, so dass dieses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 RVG keine Berücksichtigung finden kann.
Nach diesen Grundsätzen rechtfertigt sich eine Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe der doppelten Mindestgebühr.
Die von dem Erinnerungsführer begehrte Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 30% der Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG für die Vertretung mehrerer Auftrageber ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle richtigerweise nicht festgesetzt worden. Eine Vertretung mehrerer Auftraggeber durch den Erinnerungsführer ist zwar im Widerspruchsverfahren aber nicht im vorliegenden Klageverfahren erfolgt. Der Erinnerungsführer hat die Untätigkeitsklage ausschließlich im Namen der Klägerin erhoben.
Auch hat der Urkundsbeamte in nicht zu beanstandender Weise von der Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziffer 3 VV RVG abgesehen. Nach Nr. 3106 Ziffer 3 VV RVG fällt eine so genannte "fiktive" Terminsgebühr an, wenn das Verfahren nach einem angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Mit dem in Nr. 3106 Ziffer 3 VV RVG genannten Begriff des Anerkenntnisses wird auf die Regelung in § 101 Abs. 2 SGG verwiesen, wonach ein angenommenes Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Bei der vorliegenden Beendigung der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG durch Erlass des begehrten Abhilfebescheides durch den Beklagten und der daraufhin erfolgten einseitigen Erledigungserklärung des Erinnerungsführers liegt kein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG vor. Ein angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG setzt voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter einen prozessualen Anspruch durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht anerkennt und der andere Beteiligte das Anerkenntnis gegenüber dem Gericht annimmt (BSG, Beschluss vom 21.06.2000 – B 12 R 3/00 B). Die im vorliegenden Verfahren erfolgte Übersendung des Abhilfebescheides ist eine rein tatsächliche außergerichtliche Handlung, durch welche für den jeweiligen Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Untätigkeitsklage entfällt (LSG NRW, a.a.O). Diese Erledigungsart ist mit einem abgegebenen und angenommenen Anerkenntnis nicht gleichzusetzen.
Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle keine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG angesetzt. Es kann offen bleiben, ob eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG angefallen ist, da der Erinnerungsführer die Festsetzung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG im Rahmen seines Festsetzungsantrags vom 27.02.2014 gar nicht beantragt hat. Nach § 55 Abs. 1 RVG wird die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Dabei ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle an den Festsetzungsantrag des Rechtsanwalts gebunden, eine über den von dem Rechtsanwalt gestellten Antrag hinausgehende Festsetzung ist nicht zulässig. Dies folgt aus der Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens als antragsabhängiges Parteiverfahren (Gerold/Schmidt-Meyer, RVG, 19. Auflage 2010, § 55 RVG Rn. 23).
Die von der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen berechnen sich daher wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 22,80 EUR Summe 142,80 EUR
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.
Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2008, Az. L 19 B 109/07 AS m.w.N.). Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet mit 523,75 EUR die Grenze des § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG in Höhe von 200,00 EUR.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved