Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 4749/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 638/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin macht die Zeit vom 20.3.1997 bis 31.3.2000 als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege geltend.
Die 1946 geborene Klägerin, Mutter von drei in den Jahren 1964, 1972 und 1975 geborenen Kindern, war von Juni 1961 bis Oktober 1972 in verschiedenen Bereichen - mit Unterbrechungen - versicherungspflichtig beschäftigt. Nach ihren Angaben arbeitete sie von Januar 1990 bis Ende März 1997 als Reinigungskraft. Die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen hierfür ist nicht nachgewiesen (vgl. Bescheid vom 11.3.2008). Für die Zeit vom 1.3.1997 bis 19.3.1997 ist eine Pflichtbeitragszeit für Pflegetätigkeit vorgemerkt. In der Zeit vom 1.10.2006 bis 31.1.2007 sowie vom 1.4.2007 bis 30.6.2007 hat die Klägerin eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt (Bescheid vom 11.3.2008). Vom 20.3.1997 bis 31.3.2000 pflegte die Klägerin nach ihren Angaben ihren 1914 geborenen und bei der Innungskrankenkasse Baden-Württemberg und Hessen (IKK) versicherten Vater, J. N. (J. N.).
Am 17.9.2007 beantragte die Klägerin wegen eines Bandscheibenvorfalls, eines abgeklemmten Nervs am linken Fuß und dadurch seit 7.9.1999 bedingten Geh- und Stehproblemen die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Sie wies darauf hin, dass sie von März 1997 bis März 2000 ihren Vater gepflegt habe, und bat um Prüfung, ob diese Zeit - entgegen den bisherigen Angaben der Krankenkasse, der IKK und des Rentenversicherungsträgers - als Pflegezeit in der Rentenversicherung berücksichtigt werden könne, und beantragte die Anerkennung dieser Zeit. Sie legte ein Antwortschreiben der Beklagten - ohne lesbares Datum - auf ihr Schreiben "vom 24.11.2006", ein Schreiben der IKK vom 3.9.2007 sowie eine Bescheinigung des Versorgungsamts Freiburg vom 6.6.2000 (J. N. sei so hilflos, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfe, eine Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach Stufe III beziehe und von März 1997 bis März 2000 von der Klägerin gepflegt worden sei, wobei für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens 10 Stunden aufgewandt worden seien) vor.
Mit Bescheid vom 19.11.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab. Die Klägerin habe im maßgebenden Zeitraum vom 17.9.2002 bis 16.9.2007 keine Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Auch die Voraussetzungen von § 241 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unter denen 3 Jahre Pflichtbeiträge in dem dem Versicherungsfall vorausgehenden 5-Jahres-Zeitraum nicht erforderlich seien, lägen nicht vor. Bei diesem Sachverhalt sei nicht geprüft worden, ob volle bzw. teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen legte die Klägerin am 27.11.2007 Widerspruch ein und führte aus, sie habe ihren Vater rund um die Uhr gepflegt, da er erblindet und ans Bett gefesselt gewesen sei. In dieser Zeit habe sie keinen Urlaub gehabt, da ihr Vater nicht habe allein bleiben können.
Die IKK - Pflegeklasse - teilte mit Schreiben vom 27.2.2008 mit, am 13.12.1999 sei für J. N. ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt worden. Da der Pflegeantrag am 17.1.2000 zurückgezogen worden sei, sei es zu keiner Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und daher zu keiner Pflegeeinstufung gekommen. Wie schon unter dem 27.10.2006 (der Beklagten) und 3.9.2007 (der Klägerin) mitgeteilt, könne sie keine Rentenversicherungsbeiträge für die Klägerin abführen.
Mit Bescheid vom 11.3.2008 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI Zeiten bis 31.12.2001 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Ferner führte sie aus, die Zeit vom 1.6.1961 bis 31.3.1962 könne nicht als berufliche Ausbildung vorgemerkt werden, weil für diese Zeit eine berufliche Ausbildung nicht nachgewiesen sei. Die Zeit vom 20.3.1997 bis 31.3.2000 könne nicht als Beitragszeit wegen Pflege vorgemerkt werden, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass eine Pflegekasse Beiträge aufgrund einer nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflegetätigkeit gezahlt habe. Dieser Bescheid werde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.
Auf Anfrage der Beklagten erklärte die Klägerin am 22.4.2008, aufgrund des Bescheides vom 11.3.2008 halte sie ihren Widerspruch vom 27.11.2007 aufrecht, da sie in der Zeit von März 1997 bis März 2000 ihren Vater rund um die Uhr gepflegt habe.
Die Beklagte bat die IKK - Pflegeklasse - um Überprüfung ihrer Entscheidung vom 27.2.2008 hinsichtlich des Bestehens von Versicherungspflicht. Sie führte aus, die IKK habe für die Klägerin für die Zeit vom 1.3.1997 bis 19.3.1997 Pflichtbeiträge für Pflegeversicherung gemeldet. J. N. habe eine Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 1 BVG nach Stufe III bezogen. Auch wenn der Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen wegen vorrangiger Leistungen ruhe, bestehe die Versicherungspflicht für die Pflegeperson fort. Daraufhin teilte die IKK - Pflegeklasse - mit Schreiben vom 14.7.2008 mit, die Beitragsabführung vom 1.3.1997 bis 19.3.1997 habe nicht im Zusammenhang mit der Pflege von J. N. gestanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.9.2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.11.2007 zurück. Sie führte aus, mit dem Widerspruch werde die Anerkennung einer Beitragszeit wegen Pflege vom 20.3.1997 bis 31.3.2000 und damit die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente begehrt. Diesem Begehren könne nicht entsprochen werden. Für diese Zeit seien keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden, da die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI nicht vorlägen. J. N. habe gemäß der Mitteilung der IKK vom 27.2.2008 am 13.12.1999 einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt, der am 17.1.2000 zurückgezogen worden sei. Eine Beitragszeit wegen Pflege könne daher nicht anerkannt werden. Somit seien die im Bescheid vom 19.11.2007 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.9.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2007 und des Bescheides vom 11.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.9.2008 zu verpflichten, die Zeit vom 20.3.1997 bis 31.3.2000 als Beitragszeit wegen Pflege vorzumerken. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und erklärt, wegen der Pflege ihres Vaters habe sie ihren Beruf aufgegeben. Ein Pflegeantrag sei nicht zurückgezogen worden. Ihr Vater habe nach einer Begutachtung durch den MDK keinen Arzt mehr sehen wollen. Der Pflegeantrag sei daraufhin abgelehnt worden. Sie könne bis auf das Gutachten des MDK vom 16.12.1996, das sie vorgelegt hat (vorwiegend hauswirtschaftlicher Hilfebedarf, keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch [SGB XI] keine weiteren Unterlagen über den Schriftwechsel mit der Pflegekasse vorlegen.
Das SG hat die IKK - Pflegeklasse - mit Beschluss vom 1.12.2008 zum Verfahren beigeladen. Diese hat unter dem 8.12.2008 und 4.3.2009 mitgeteilt, für die Zeit vom 1.3.1997 bis 19.3.1997 seien Rentenversicherungsbeiträge für die Klägerin abgeführt worden, weil sie in dieser Zeit Lina N. (Pflegestufe I, Pflegezeit 14 Stunden wöchentlich) gepflegt habe. Dies sei der Klägerin mit Bescheid vom 16.5.1997 unter Beifügung der An- und Abmeldung mitgeteilt worden. Die Verwaltungsakten betreffend J. N. könne sie nicht mehr vorlegen, da diese unter Berücksichtigung der Aufbewahrungsfrist bereits vernichtet seien. Es seien aber folgende Daten archiviert:
1. Pflegeantrag, gestellt am 3.12.1996 Begutachtung durch den MDK am 16.12.1996 Ergebnis: Pflegebedürftigkeit liegt nicht vor - Antrag wurde abgelehnt.
2. Pflegeantrag, gestellt am 26.2.1997 Begutachtung durch den MDK am 10.3.1997 Ergebnis: Pflegebedürftigkeit liegt nicht vor - Antrag wurde abgelehnt.
3. Pflegeantrag vom Kunden angefordert am 7.10.1997 Ergebnis: Ausgefüllter Antrag kam nicht zurück - eine Begutachtung durch den MDK hat nicht stattgefunden.
4. Pflegeantrag, gestellt am 13.12.1999 Ergebnis: Pflegeantrag wurde am 17.1.2000 vom Kunden zurückgezogen - eine Begutachtung durch den MDK hat nicht stattgefunden.
Mit Urteil vom 14.1.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit als nicht erwerbs-mäßig tätige Pflegeperson vom 20.3.1997 bis 31.3.2000. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung setze voraus, dass ein Antrag auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gestellt und dieser positiv entschieden worden sei. Daran fehle es hier. Eine für eine Pflegestufe ausreichende Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI ergebe sich auch nicht - unabhängig von der Frage der Entscheidung der Beigeladenen - aus dem Bezug von Pflegezulage nach Stufe III gem. § 35 BVG oder der vorgelegten Bescheinigung des Versorgungsamts vom 6.6.2000. Die Pflegezulage nach § 35 BVG sei in sechs Stufen aufgeteilt, wobei Blinde in jedem Fall - unabhängig vom bestehenden Pflegebedarf - die Stufe III erhielten. Eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung könne sich auch nicht daraus ergeben, dass der Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung möglicherweise nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 34 SGB XI wegen der Leistungen nach § 35 BVG geruht habe. Das Ruhen setze einen dem Grunde und der Höhe nach festgestellten Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung voraus, an dem es hier fehle. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 22.1.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8.2.2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, ihres Erachtens habe der MDK eine Fehldiagnose gestellt. Sie habe ihren Vater drei Jahre lang gepflegt. Er habe eine Augenprothese getragen und sei ganz erblindet. Sie habe ihn wickeln, waschen und füttern sowie den Haushalt führen müssen. Er habe seine Beine nicht strecken können. Sie habe ihre Arbeit aufgegeben und kein Pflegegeld bekommen. Da die Beklagte ihre Pflichtbeitragszeiten für die Pflege nicht anerkenne, bekomme sie keine Erwerbsminderungsrente.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Januar 2010 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2007 und Abänderung des Bescheides vom 11. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2008 festzustellen, dass sie in der Zeit vom 20. März 1997 bis 31. März 2000 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, das SG habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungsbegründung enthalte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage Veranlassung geben könnten.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 20.3.1997 bis 31.3.2000 als Beitragszeit wegen Pflege hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Klägerin beanspruchte Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson - § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI, § 44 SGB XI - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Vormerkung der Zeit von März 1997 bis März 2000 nicht besteht, weil schon nicht feststellbar ist, dass der Vater der Klägerin einen Anspruch gegen die Beigeladene auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hatte. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch nach Überzeugung des Senats die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 20.3.1997 bis 31.3.2000 als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege hat. Es ist nämlich nicht nachgewiesen, dass J. N. einen Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hatte. Vielmehr belegt das von der Klägerin vorgelegte Gutachten vom 16.12.1996 (ihren Vater betreffend) keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI (schwerst sehbehinderter Herzpatient, der aktuell relativ gut kompensiert ist und vorwiegend hauswirtschaftlichen Bedarf hat, Verneinung von Pflegebedürftigkeit). Dies wird durch die archivierten Daten der Beigeladenen bestätigt, wonach sowohl der Antrag von J. N. vom 3.12.1996 als auch sein Antrag vom 26.2.1997 jeweils nach Begutachtungen durch den MDK vom 16.12.1996 und 10.3.1997 abgelehnt worden waren. Ein Anspruch auf Leistungen von der Pflegeklasse ist jedoch Voraussetzung für eine Rentenversicherungspflicht der Klägerin in der streitigen Zeit. Da ein angeforderter Pflegeantrag vom 7.10.1997 nicht ausgefüllt an die Pflegeklasse zurückgesandt und ein weiterer Pflegeantrag vom 13.12.1999 nach Mitteilung der Beigeladenen am 17.1.2000 zurückgenommen wurde, weswegen keine weiteren Begutachtungen durch den MDK stattfanden, kann auch nicht festgestellt werden, dass J. N. Anspruch auf Leistungen von der Beigeladenen hatte. Angesichts dessen kann auch dahingestellt bleiben, ob eine Rentenversicherungspflicht der Klägerin schon daran scheitert, dass nach der zweiten Ablehnung J. N. keinen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung mehr gestellt bzw. der gestellte Antrag wieder zurückgenommen wurde (Leitherer in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. II, Stand Oktober 2010, § 33 SGB XI Rn. 5). Sowohl ein Anspruch des Pflegebedürftigen auf Leistungen der Pflegeversicherung wie auch ein Anspruch des Pflegenden auf Leistungen der Pflegeversicherung wegen der Pflegetätigkeit setzen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB XI einen entsprechenden Antrag voraus, der bezüglich Leistungen an den Pflegenden auch von diesem gestellt werden kann (Leitherer a.a.O. Rn. 7). Entsprechende Anträge nach der Ablehnung des Antrags vom 26.2.1997, die noch nicht beschieden sind, liegen nicht vor.
Für die Ansicht der Klägerin, die Beurteilung des MDK sei fehlerhaft gewesen, gibt es keinen Anhalt, zumal die ablehnenden Bescheide der Beklagten von J. N. nicht angefochten wurden.
Soweit die Klägerin im Übrigen meint, wegen der Nichtberücksichtigung der Zeit vom 20.3.1997 bis 30.3.2000 bekomme sie keine Erwerbsminderungsrente, ist ihre Ansicht unzutreffend. Denn selbst wenn die Zeit vom 20.3.1997 bis 30.3.2000 als Pflichtbeitragszeit anerkannt werden könnte, wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt. Geht man von einem Versicherungsfall/Leistungsfall bei Rentenantragstellung am 17.9.2007 aus, hat die Klägerin im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 17.9.2002 bis 16.9.2007 keine Monate, und insbesondere nicht die erforderlichen 36 Monate, mit Pflichtbeiträgen belegt, wie die Beklagte schon im Bescheid vom 19.11.2007 dargelegt hat. Die von der Klägerin begehrten Pflichtbeitragszeiten wegen Pflege liegen vor diesem Zeitraum. Aber auch wenn der Versicherungsfall/Leistungsfall am 7.9.1999 (siehe Angaben der Klägerin im Rentenantrag) eingetreten wäre, würde die Klägerin im dann maßgeblichen Zeitraum vom 7.9.1994 bis 6.9. 1999 mit den geltend gemachten Pflegezeiten keine 36 Monate an Pflichtbeitragszeiten aufweisen, sondern nur 31 Monate (nämlich die Monate von März 1997 bis September 1999). Unabhängig davon führen ein Bandscheibenvorfall und ein eingeklemmter Nerv in der Regel nicht zu einer Erwerbsminderung auf Dauer und damit zu keiner Rente, selbst wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären.
Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten der Bescheid vom 11.3.2008 nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, da er den Regelungsgehalt des Bescheides vom 19.11.2007, mit dem Rente abgelehnt wurde, nicht abgeändert hat, sondern eine eigenständige Regelung, Feststellung von Versicherungszeiten, enthält. Da sich die Klägerin hiergegen mit Schreiben vom 19.4.2008, eingegangen bei der Beklagten am 22.4.2008, gewandt hat, wertet der Senat - wie das SG - dieses Schreiben als Widerspruch und die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid als Entscheidung hierüber, obwohl die Beklagte im Widerspruchsbescheid den Bescheid vom 11.3.2008 nicht ausdrücklich erwähnt hat.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin wird deswegen zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin macht die Zeit vom 20.3.1997 bis 31.3.2000 als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege geltend.
Die 1946 geborene Klägerin, Mutter von drei in den Jahren 1964, 1972 und 1975 geborenen Kindern, war von Juni 1961 bis Oktober 1972 in verschiedenen Bereichen - mit Unterbrechungen - versicherungspflichtig beschäftigt. Nach ihren Angaben arbeitete sie von Januar 1990 bis Ende März 1997 als Reinigungskraft. Die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen hierfür ist nicht nachgewiesen (vgl. Bescheid vom 11.3.2008). Für die Zeit vom 1.3.1997 bis 19.3.1997 ist eine Pflichtbeitragszeit für Pflegetätigkeit vorgemerkt. In der Zeit vom 1.10.2006 bis 31.1.2007 sowie vom 1.4.2007 bis 30.6.2007 hat die Klägerin eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt (Bescheid vom 11.3.2008). Vom 20.3.1997 bis 31.3.2000 pflegte die Klägerin nach ihren Angaben ihren 1914 geborenen und bei der Innungskrankenkasse Baden-Württemberg und Hessen (IKK) versicherten Vater, J. N. (J. N.).
Am 17.9.2007 beantragte die Klägerin wegen eines Bandscheibenvorfalls, eines abgeklemmten Nervs am linken Fuß und dadurch seit 7.9.1999 bedingten Geh- und Stehproblemen die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Sie wies darauf hin, dass sie von März 1997 bis März 2000 ihren Vater gepflegt habe, und bat um Prüfung, ob diese Zeit - entgegen den bisherigen Angaben der Krankenkasse, der IKK und des Rentenversicherungsträgers - als Pflegezeit in der Rentenversicherung berücksichtigt werden könne, und beantragte die Anerkennung dieser Zeit. Sie legte ein Antwortschreiben der Beklagten - ohne lesbares Datum - auf ihr Schreiben "vom 24.11.2006", ein Schreiben der IKK vom 3.9.2007 sowie eine Bescheinigung des Versorgungsamts Freiburg vom 6.6.2000 (J. N. sei so hilflos, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfe, eine Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach Stufe III beziehe und von März 1997 bis März 2000 von der Klägerin gepflegt worden sei, wobei für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens 10 Stunden aufgewandt worden seien) vor.
Mit Bescheid vom 19.11.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab. Die Klägerin habe im maßgebenden Zeitraum vom 17.9.2002 bis 16.9.2007 keine Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Auch die Voraussetzungen von § 241 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unter denen 3 Jahre Pflichtbeiträge in dem dem Versicherungsfall vorausgehenden 5-Jahres-Zeitraum nicht erforderlich seien, lägen nicht vor. Bei diesem Sachverhalt sei nicht geprüft worden, ob volle bzw. teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen legte die Klägerin am 27.11.2007 Widerspruch ein und führte aus, sie habe ihren Vater rund um die Uhr gepflegt, da er erblindet und ans Bett gefesselt gewesen sei. In dieser Zeit habe sie keinen Urlaub gehabt, da ihr Vater nicht habe allein bleiben können.
Die IKK - Pflegeklasse - teilte mit Schreiben vom 27.2.2008 mit, am 13.12.1999 sei für J. N. ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt worden. Da der Pflegeantrag am 17.1.2000 zurückgezogen worden sei, sei es zu keiner Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und daher zu keiner Pflegeeinstufung gekommen. Wie schon unter dem 27.10.2006 (der Beklagten) und 3.9.2007 (der Klägerin) mitgeteilt, könne sie keine Rentenversicherungsbeiträge für die Klägerin abführen.
Mit Bescheid vom 11.3.2008 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI Zeiten bis 31.12.2001 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Ferner führte sie aus, die Zeit vom 1.6.1961 bis 31.3.1962 könne nicht als berufliche Ausbildung vorgemerkt werden, weil für diese Zeit eine berufliche Ausbildung nicht nachgewiesen sei. Die Zeit vom 20.3.1997 bis 31.3.2000 könne nicht als Beitragszeit wegen Pflege vorgemerkt werden, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass eine Pflegekasse Beiträge aufgrund einer nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflegetätigkeit gezahlt habe. Dieser Bescheid werde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.
Auf Anfrage der Beklagten erklärte die Klägerin am 22.4.2008, aufgrund des Bescheides vom 11.3.2008 halte sie ihren Widerspruch vom 27.11.2007 aufrecht, da sie in der Zeit von März 1997 bis März 2000 ihren Vater rund um die Uhr gepflegt habe.
Die Beklagte bat die IKK - Pflegeklasse - um Überprüfung ihrer Entscheidung vom 27.2.2008 hinsichtlich des Bestehens von Versicherungspflicht. Sie führte aus, die IKK habe für die Klägerin für die Zeit vom 1.3.1997 bis 19.3.1997 Pflichtbeiträge für Pflegeversicherung gemeldet. J. N. habe eine Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 1 BVG nach Stufe III bezogen. Auch wenn der Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen wegen vorrangiger Leistungen ruhe, bestehe die Versicherungspflicht für die Pflegeperson fort. Daraufhin teilte die IKK - Pflegeklasse - mit Schreiben vom 14.7.2008 mit, die Beitragsabführung vom 1.3.1997 bis 19.3.1997 habe nicht im Zusammenhang mit der Pflege von J. N. gestanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.9.2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.11.2007 zurück. Sie führte aus, mit dem Widerspruch werde die Anerkennung einer Beitragszeit wegen Pflege vom 20.3.1997 bis 31.3.2000 und damit die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente begehrt. Diesem Begehren könne nicht entsprochen werden. Für diese Zeit seien keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden, da die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI nicht vorlägen. J. N. habe gemäß der Mitteilung der IKK vom 27.2.2008 am 13.12.1999 einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt, der am 17.1.2000 zurückgezogen worden sei. Eine Beitragszeit wegen Pflege könne daher nicht anerkannt werden. Somit seien die im Bescheid vom 19.11.2007 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.9.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2007 und des Bescheides vom 11.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.9.2008 zu verpflichten, die Zeit vom 20.3.1997 bis 31.3.2000 als Beitragszeit wegen Pflege vorzumerken. Sie hat ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und erklärt, wegen der Pflege ihres Vaters habe sie ihren Beruf aufgegeben. Ein Pflegeantrag sei nicht zurückgezogen worden. Ihr Vater habe nach einer Begutachtung durch den MDK keinen Arzt mehr sehen wollen. Der Pflegeantrag sei daraufhin abgelehnt worden. Sie könne bis auf das Gutachten des MDK vom 16.12.1996, das sie vorgelegt hat (vorwiegend hauswirtschaftlicher Hilfebedarf, keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch [SGB XI] keine weiteren Unterlagen über den Schriftwechsel mit der Pflegekasse vorlegen.
Das SG hat die IKK - Pflegeklasse - mit Beschluss vom 1.12.2008 zum Verfahren beigeladen. Diese hat unter dem 8.12.2008 und 4.3.2009 mitgeteilt, für die Zeit vom 1.3.1997 bis 19.3.1997 seien Rentenversicherungsbeiträge für die Klägerin abgeführt worden, weil sie in dieser Zeit Lina N. (Pflegestufe I, Pflegezeit 14 Stunden wöchentlich) gepflegt habe. Dies sei der Klägerin mit Bescheid vom 16.5.1997 unter Beifügung der An- und Abmeldung mitgeteilt worden. Die Verwaltungsakten betreffend J. N. könne sie nicht mehr vorlegen, da diese unter Berücksichtigung der Aufbewahrungsfrist bereits vernichtet seien. Es seien aber folgende Daten archiviert:
1. Pflegeantrag, gestellt am 3.12.1996 Begutachtung durch den MDK am 16.12.1996 Ergebnis: Pflegebedürftigkeit liegt nicht vor - Antrag wurde abgelehnt.
2. Pflegeantrag, gestellt am 26.2.1997 Begutachtung durch den MDK am 10.3.1997 Ergebnis: Pflegebedürftigkeit liegt nicht vor - Antrag wurde abgelehnt.
3. Pflegeantrag vom Kunden angefordert am 7.10.1997 Ergebnis: Ausgefüllter Antrag kam nicht zurück - eine Begutachtung durch den MDK hat nicht stattgefunden.
4. Pflegeantrag, gestellt am 13.12.1999 Ergebnis: Pflegeantrag wurde am 17.1.2000 vom Kunden zurückgezogen - eine Begutachtung durch den MDK hat nicht stattgefunden.
Mit Urteil vom 14.1.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit als nicht erwerbs-mäßig tätige Pflegeperson vom 20.3.1997 bis 31.3.2000. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung setze voraus, dass ein Antrag auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gestellt und dieser positiv entschieden worden sei. Daran fehle es hier. Eine für eine Pflegestufe ausreichende Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI ergebe sich auch nicht - unabhängig von der Frage der Entscheidung der Beigeladenen - aus dem Bezug von Pflegezulage nach Stufe III gem. § 35 BVG oder der vorgelegten Bescheinigung des Versorgungsamts vom 6.6.2000. Die Pflegezulage nach § 35 BVG sei in sechs Stufen aufgeteilt, wobei Blinde in jedem Fall - unabhängig vom bestehenden Pflegebedarf - die Stufe III erhielten. Eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung könne sich auch nicht daraus ergeben, dass der Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung möglicherweise nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 34 SGB XI wegen der Leistungen nach § 35 BVG geruht habe. Das Ruhen setze einen dem Grunde und der Höhe nach festgestellten Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung voraus, an dem es hier fehle. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 22.1.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8.2.2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, ihres Erachtens habe der MDK eine Fehldiagnose gestellt. Sie habe ihren Vater drei Jahre lang gepflegt. Er habe eine Augenprothese getragen und sei ganz erblindet. Sie habe ihn wickeln, waschen und füttern sowie den Haushalt führen müssen. Er habe seine Beine nicht strecken können. Sie habe ihre Arbeit aufgegeben und kein Pflegegeld bekommen. Da die Beklagte ihre Pflichtbeitragszeiten für die Pflege nicht anerkenne, bekomme sie keine Erwerbsminderungsrente.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Januar 2010 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2007 und Abänderung des Bescheides vom 11. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2008 festzustellen, dass sie in der Zeit vom 20. März 1997 bis 31. März 2000 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, das SG habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungsbegründung enthalte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage Veranlassung geben könnten.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 20.3.1997 bis 31.3.2000 als Beitragszeit wegen Pflege hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Klägerin beanspruchte Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson - § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI, § 44 SGB XI - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Vormerkung der Zeit von März 1997 bis März 2000 nicht besteht, weil schon nicht feststellbar ist, dass der Vater der Klägerin einen Anspruch gegen die Beigeladene auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hatte. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch nach Überzeugung des Senats die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 20.3.1997 bis 31.3.2000 als Pflichtbeitragszeit wegen Pflege hat. Es ist nämlich nicht nachgewiesen, dass J. N. einen Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hatte. Vielmehr belegt das von der Klägerin vorgelegte Gutachten vom 16.12.1996 (ihren Vater betreffend) keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI (schwerst sehbehinderter Herzpatient, der aktuell relativ gut kompensiert ist und vorwiegend hauswirtschaftlichen Bedarf hat, Verneinung von Pflegebedürftigkeit). Dies wird durch die archivierten Daten der Beigeladenen bestätigt, wonach sowohl der Antrag von J. N. vom 3.12.1996 als auch sein Antrag vom 26.2.1997 jeweils nach Begutachtungen durch den MDK vom 16.12.1996 und 10.3.1997 abgelehnt worden waren. Ein Anspruch auf Leistungen von der Pflegeklasse ist jedoch Voraussetzung für eine Rentenversicherungspflicht der Klägerin in der streitigen Zeit. Da ein angeforderter Pflegeantrag vom 7.10.1997 nicht ausgefüllt an die Pflegeklasse zurückgesandt und ein weiterer Pflegeantrag vom 13.12.1999 nach Mitteilung der Beigeladenen am 17.1.2000 zurückgenommen wurde, weswegen keine weiteren Begutachtungen durch den MDK stattfanden, kann auch nicht festgestellt werden, dass J. N. Anspruch auf Leistungen von der Beigeladenen hatte. Angesichts dessen kann auch dahingestellt bleiben, ob eine Rentenversicherungspflicht der Klägerin schon daran scheitert, dass nach der zweiten Ablehnung J. N. keinen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung mehr gestellt bzw. der gestellte Antrag wieder zurückgenommen wurde (Leitherer in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. II, Stand Oktober 2010, § 33 SGB XI Rn. 5). Sowohl ein Anspruch des Pflegebedürftigen auf Leistungen der Pflegeversicherung wie auch ein Anspruch des Pflegenden auf Leistungen der Pflegeversicherung wegen der Pflegetätigkeit setzen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB XI einen entsprechenden Antrag voraus, der bezüglich Leistungen an den Pflegenden auch von diesem gestellt werden kann (Leitherer a.a.O. Rn. 7). Entsprechende Anträge nach der Ablehnung des Antrags vom 26.2.1997, die noch nicht beschieden sind, liegen nicht vor.
Für die Ansicht der Klägerin, die Beurteilung des MDK sei fehlerhaft gewesen, gibt es keinen Anhalt, zumal die ablehnenden Bescheide der Beklagten von J. N. nicht angefochten wurden.
Soweit die Klägerin im Übrigen meint, wegen der Nichtberücksichtigung der Zeit vom 20.3.1997 bis 30.3.2000 bekomme sie keine Erwerbsminderungsrente, ist ihre Ansicht unzutreffend. Denn selbst wenn die Zeit vom 20.3.1997 bis 30.3.2000 als Pflichtbeitragszeit anerkannt werden könnte, wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt. Geht man von einem Versicherungsfall/Leistungsfall bei Rentenantragstellung am 17.9.2007 aus, hat die Klägerin im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 17.9.2002 bis 16.9.2007 keine Monate, und insbesondere nicht die erforderlichen 36 Monate, mit Pflichtbeiträgen belegt, wie die Beklagte schon im Bescheid vom 19.11.2007 dargelegt hat. Die von der Klägerin begehrten Pflichtbeitragszeiten wegen Pflege liegen vor diesem Zeitraum. Aber auch wenn der Versicherungsfall/Leistungsfall am 7.9.1999 (siehe Angaben der Klägerin im Rentenantrag) eingetreten wäre, würde die Klägerin im dann maßgeblichen Zeitraum vom 7.9.1994 bis 6.9. 1999 mit den geltend gemachten Pflegezeiten keine 36 Monate an Pflichtbeitragszeiten aufweisen, sondern nur 31 Monate (nämlich die Monate von März 1997 bis September 1999). Unabhängig davon führen ein Bandscheibenvorfall und ein eingeklemmter Nerv in der Regel nicht zu einer Erwerbsminderung auf Dauer und damit zu keiner Rente, selbst wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären.
Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten der Bescheid vom 11.3.2008 nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, da er den Regelungsgehalt des Bescheides vom 19.11.2007, mit dem Rente abgelehnt wurde, nicht abgeändert hat, sondern eine eigenständige Regelung, Feststellung von Versicherungszeiten, enthält. Da sich die Klägerin hiergegen mit Schreiben vom 19.4.2008, eingegangen bei der Beklagten am 22.4.2008, gewandt hat, wertet der Senat - wie das SG - dieses Schreiben als Widerspruch und die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid als Entscheidung hierüber, obwohl die Beklagte im Widerspruchsbescheid den Bescheid vom 11.3.2008 nicht ausdrücklich erwähnt hat.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin wird deswegen zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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