Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 3849/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4301/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Absenkung von Arbeitslosengeld II um 30 v.H. im Zeitraum Juli bis September 2007.
Der 1957 geborene Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 unterbreitete die Beklagte ihm ein Angebot zur Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung mit Trainingsmaßnahme bei der D. und P. GmbH für die Zeit 21. Mai bis 6. Juli 2007 unter Beifügung einer Rechtsfolgenbelehrung. Ferner ersetzte sie durch Bescheid vom gleichen Tag eine zuvor nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung. Diese sah u.a. ebenfalls die regelmäßige Teilnahme an einer Maßnahme bei der D. und P. GmbH für die Zeit vom 21. Mai bis 6. Juli 2007 vor.
Der Kläger trat die Maßnahme nicht an.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2007 senkte die Beklagte das dem Kläger zustehende Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2007 um 30 v.H. ab, da er sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Mit weiterem Bescheid vom 6. Juni 2007 verfügte die Beklagte eine weitere Absenkung des Arbeitslosengelds II für den gleichen Zeitraum um 30 v.H. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht angetreten.
Gegen die Bescheide vom 11. Mai 2007 und 6. Juni 2007 erhob der Kläger Widerspruch.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Mai 2007 wies die Beklagte mit bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 zurück.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 (WL 809/07) wies sie den Widerspruch betreffend die Absenkung wegen Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung zurück.
Ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 (WL 808/07) wies sie den Widerspruch betreffend die Weigerung des Klägers, an der Maßnahme bei der Donner und Partner GmbH teilzunehmen, zurück. Zur Begründung führte sie aus, Arbeitslosengeld II sei nach Maßgabe des § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II abzusenken, da die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) vorlägen. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe der Kläger nicht nachgewiesen.
Gegen die Widerspruchsbescheide WL 809/07 und 808/07 richtet sich die am 2. August 2007 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte im Wege des Anerkenntnisses den Bescheid vom 6. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2007 (WL 809/07) aufgehoben.
Mit Urteil vom 17. August 2009 hat das SG den noch streitigen Bescheid vom 6. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2007 (WL 808/07) aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an einer Rechtsgrundlage, auf die die Beklagte die Absenkung hätte stützen können. § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II stelle keine taugliche Rechtsgrundlage dar, denn nach dieser Vorschrift gelte u.a. § 31 Abs. 1 entsprechend bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe oder erloschen sei, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buchs festgestellt habe. An einer entsprechenden Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit oder des Erlöschens des Anspruchs fehle es. Auch § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II sei nicht geeignet, die Absenkung auf eine rechtlich nicht zu beanstandende Grundlage zu stellen. Diese Norm sei nicht als Auffangtatbestand zu betrachten, sondern nur auf solche Hilfebedürftigen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung noch keine Leistungen nach dem SGB II bezogen hätten. Auch § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II komme als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Dieser sehe zwar vor, dass eine vereinbarte Maßnahme gar nicht erst aufgenommen werde und berücksichtige somit auch den Fall einer ursprünglichen Weigerung zur Teilnahme einer Maßnahme. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II knüpfe jedoch an die Vereinbarung einer solchen Maßnahme im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung an. Dies sei jedoch nicht der Fall, da dem Kläger dieses Angebot unabhängig von einer Eingliederungsvereinbarung angeboten worden sei. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Absenkung auch nicht auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II stützen, denn diese Vorschrift erfasse gerade nicht den Fall, das sich ein Hilfebedürftiger noch vor Beginn einer Maßnahme weigere, an einer solchen teilzunehmen.
Die angefochtenen Bescheide seien auch dann rechtswidrig, wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgehe, sie habe die Absenkung auf die Verletzung von Pflichten aus der per Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung gestützt. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II stelle keine taugliche Rechtsgrundlage für die Absenkung dar. Dem stehe nicht entgegen, dass die Teilnahme Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung vom 11. Mai 2007 gewesen sei und für diesen Fall die Vorschrift gerade auch die ausbleibende Aufnahme der Maßnahme durch den Hilfebedürftigen erfasse. Denn dem Widerspruch gegen eine per Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung komme aufschiebende Wirkung zu und suspendiere die Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung. Demzufolge sei eine Sanktion jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Beklagte die sofortige Vollziehbarkeit nicht angeordnet habe. Mit dem Ende der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheids entfalle die aufschiebende Wirkung in der Regel ex tunc. Vorliegend habe die aufschiebende Wirkung und damit der Zeitraum, in dem die Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung suspendiert gewesen seien, erst mit der Unanfechtbarkeit des am 27. Juni 2007 erlassenen Widerspruchsbescheid, somit erst am 30. Juli 2007 geendet. Damit sei die Unanfechtbarkeit der streitgegenständlichen Bescheide zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die bei der Donner und Partner GmbH anvisierte Maßnahme bereits ihr Ende gefunden habe. Einer Sanktionierung stehe trotz des rückwirkenden Entfallens der aufschiebenden Wirkung vorliegend entgegen, dass der Kläger Ende Juli 2007 die sich aus der Eingliederungsvereinbarung ergebende Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme durch Zeitablauf schon tatsächlich nicht mehr habe erfüllen können. Andernfalls wäre dem Kläger trotz seines Widerspruchs und der fehlenden Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nur die Möglichkeit geblieben, an der Maßnahme teilzunehmen, um eine spätere Absenkung sicher auszuschließen. Dies würde jedoch den Umstand, dass die Beklagte wegen des Verzichts auf die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keine Sanktionierung vornehmen dürfe, entwerten, da Hilfebedürftige im Falle eines Unterliegens nachträglich doch noch mit einer Absenkung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 SGB II zu rechnen hätten.
Hiergegen richtet sich die vom SG zugelassene, am 19. September 2009 eingelegte Berufung der Beklagten. Zwar komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Dezember 2009 (BSGE 105, 194) § 31 Abs. 4 Nr. 3 als Sanktionsgrundlage nicht in Betracht, als Rechtsgrundlage komme jedoch § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II in Frage. Vorliegend sei zwar keine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung geschlossen worden, es sei aber gem. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ein Verwaltungsakt erlassen worden, welcher die Eingliederungsvereinbarung ersetze. Diese Möglichkeit habe das BSG ausdrücklich in Betracht gezogen. Die Rechtsfolgenbelehrung im Bescheid vom 11. Mai 2007 habe den Kriterien des BSG entsprochen. Die Möglichkeit der Anwendung von § 31 Abs. 1 Nr. 1b habe das SG nicht in Betracht gezogen. Lasse das Gesetz eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ausdrücklich zu, müsse es auch für den Personenkreis, der nicht gewillt sei, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, Sanktionsmöglichkeiten geben. Dass im Bescheid und im Widerspruchsbescheid eine unzutreffende Rechtsgrundlage genannt worden sei, sei unbeachtlich. An der Bestimmtheit der Bescheide ändere dies nichts. Aus dem Verfügungssatz habe der Kläger entnehmen können, dass und in welchem Umfang aufgrund des Sanktionsergebnisses Zahlungen von Arbeitslosengeld II ab Juli 2007 erfolgen sollten. Der Verfügungssatz ändere sich bei Anwendung der zutreffenden Rechtsgrundlage für die Sanktion nicht. Im übrigen stehe die aufschiebende Wirkung des Verwaltungsakts vom 11. Mai 2007 wegen § 39 Nr. 1 SGB II außer Frage. Die Vorschrift in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung regele, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheide, keine aufschiebende Wirkung hätten. Dies beziehe sich auf sämtliche Leistungsarten, es würden also auch Entscheidungen über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erfasst. Soweit eine durch Verwaltungsakt ergangene Eingliederungsvereinbarung Leistungen zur Eingliederung in Arbeit regele, trete bei einem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung ein. Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente sei ab 1. Januar 2009 lediglich eine Konkretisierung erfolgt. Die Fallgestaltungen seien deutlicher herausgestellt und erweitert worden. In Fällen des Nichtzustandekommens einer Eingliederungsvereinbarung seien die erforderlichen Regelungen mittels Verwaltungsakt festzusetzen. Damit die Eingliederung auf der Grundlage dieser Regelungen bereits dann möglich sei, wenn der Hilfebedürftige ein Interesse an der Überprüfung des Verwaltungsakts habe, bestehe auch unter Berücksichtigung des Leistungsbezugs ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Die ab 1. Januar 2009 geltende Fassung des § 39 SGB II sei folglich nur eine Präzisierung der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. August 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zweifelhaft sei die Ansicht, dass die Nennung einer unzutreffenden Anspruchsgrundlage unschädlich sei. Zwar verlange das Bestimmtheitserfordernis nach der Rechtsprechung des BSG nur, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei sei und den Betroffenen in die Lage versetzen müsse, sein Verhalten danach auszurichten. Erlasse die Beklagte jedoch zeitgleich mehrere Sanktionsbescheide, seien höhere Anforderungen zu stellen. Vorliegend habe die Beklagte am 6. Juni 2007 zwei Absenkungsbescheide für denselben Zeitraum mit gleicher Reduzierung verfügt, wobei der Verfügungssatz völlig identisch sei. Lediglich im Rahmen der Begründung gebe es eine Unterscheidung. Für den Normalbürger sei die von der Behörde gewollte Tatsache einer Kürzung um 60 v.H. für den genannten Zeitraum nicht sicher erkennbar. Letztlich komme es hierauf nicht an, da der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig sei, nachdem eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) nicht eingetreten sei, da die Voraussetzungen des § 31 SGB II nicht erfüllt seien. Schon der Wortlaut der Vorschrift stehe dieser Auffassung entgegen. Es fehle schon an einer ausreichenden und ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung. Die Beklagte habe im Verwaltungsakt vom 11. Mai 2007 lediglich auf die Folgen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II hingewiesen und ansonsten das Formblatt zur Eingliederungsvereinbarung vorgelegt. Eine solche formale Belehrung könne jedoch nicht wirksam sein, nachdem vorliegend gerade keine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen worden sei und folglich eine Verletzung entsprechender Pflichten in einer Eingliederungsvereinbarung auch gar nicht stattfinden könne. Darüber hinaus zeige der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II eindeutig, dass die Sanktion nur bei einem Verstoß gegen in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten eingreifen könne. Ein Verweis auf die Möglichkeit, die Verpflichtungen einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt zu regeln, sehe das Gesetz nicht vor, sodass eine unmittelbare Anwendung ausscheiden dürfte. Darüber hinaus übersehe die Beklagte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. Mai 2007. Im Zeitpunkt der Sanktionsverhängung habe es folglich überhaupt keine vollziehbare Verpflichtung des Klägers gegeben, eine Maßnahme durchzuführen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig. Der Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das SG gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). In der Sache ist die Berufung indes unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 6. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2007, mit dem eine Absenkung des Arbeitslosengelds II des Klägers für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2007 um 104 EUR monatlich geregelt worden ist. Da Ziel der Klage ein Anspruch auf ungeminderte Leistungen ist, die bereits mit Bescheid vom 8. Mai 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. Mai 2007 bewilligt worden waren, ist richtige Klageart, wie vom SG zutreffend erkannt, die Anfechtungsklage (vgl. BSGE 105, 194).
Der Bescheid vom 6. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2007 ist rechtswidrig, weshalb das SG diesen Bescheid zu Recht aufgehoben hat. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bemisst sich nach § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine Änderung i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X tritt bei der vorliegenden Konstellation ein, wenn die Voraussetzungen des § 31 SGB II für eine Absenkung des Arbeitslosengelds II und den Wegfall des befristeten Zuschlags vorliegen (vgl. BSGE 102, 201, 211 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 4). Dies ist hier indes nicht der Fall.
Weder § 31 Abs. 4 Nr. 3a noch Nr. 3b SGB II sind vorliegend anwendbar. Insoweit weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und nimmt hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Diesbezüglich ist die Rechtslage auch durch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 (BSGE 105, 194) geklärt. Ebenso ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II offensichtlich nicht erfüllt, welcher eine Absenkung vorsieht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Hier wurde die Maßnahme indes gar nicht erst angetreten, so dass schon begrifflich kein Abbruch vorliegt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigt auch § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II die Sanktion nicht. Nach dieser Vorschrift wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Diese Vorschrift wird hier durch § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II als lex specialis verdrängt, wonach eine entsprechende Absenkung erfolgt, wenn sich der Hilfebedürftige weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige, in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 31 Rdnr. 47). Allerdings sind auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die Vorschriften des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1b und 1c SGB II auch dann einschlägig sind, wenn wie hier keine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, sondern durch den Erlass eines Verwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzt wurde (ablehnend Hessisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 9. Februar 2007 - L 7 AS 288/06 ER - (juris); Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 13a; Valgolio in Hauck/Noftz/Voelzke, SGB II, § 31 Rdnr. 19; a.A. Berlit a.a.O., § 31 Rdnr. 28; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 15 Rdnr. 14). Denn auf diese Frage kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil der Widerspruch gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 11. Mai 2007 aufschiebende Wirkung hatte und sich daher der Absenkungsbescheid, der sich auf die Verletzung einer Pflicht aus dem ersetzenden Verwaltungsakt stützt, als unzulässige Bewirkungshandlung darstellt.
Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Fällen, in denen dies durch Bundesgesetz geregelt worden ist. Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der hier maßgebenden bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Die Auferlegung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme zur Eignungsfeststellung mit Trainingsmaßnahme durch den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 11. Mai 2007 stellt indes keine Entscheidung über eine Leistung dar, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht entfällt.
Da als Grundsatz die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage in § 86a Abs. 1 SGG vorgesehen ist, handelt es sich bei den Regelungen in § 39 SGB II um Ausnahmen, die nicht erweiternd ausgelegt werden können (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 39 Rdnr. 3). Zwar umfasst der Begriff der "Leistungen" i.S.v. § 39 Nr. 1 SGB II alle Leistungsarten nach § 4 SGB II, so dass ohne weiteres auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 16 ff. SGB II) erfasst werden. Eine Entscheidung über eine Leistung liegt indes nicht vor, wenn vom Hilfebedürftigen ein bestimmtes Verhalten gefordert wird (vgl. Berlit, LPK-SGB II, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 39; Eicher in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 39 Rdnr. 16 zum vergleichbaren Fall der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 2 Satz 3 SGB II; a.A. Pilz in Gagel, SGB II, Stand Juni 2006, § 39 Rdnr. 7). Daran ändert auch nichts, dass der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt auch begünstigende Elemente enthält, denn mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen den belastenden Teil, nämlich die Regelung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme. Eine solche, den Betroffenen belastende Verpflichtung kann schon vom Wortlaut her nicht als Leistung i.S.v. § 39 Nr. 1 SGB II verstanden werden. Insoweit hat der Rechtsbehelf gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2005 - L 19 B 89/05 AS ER -; SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2007 - S 58 AS 1523/06 -; SG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2008 - S 19 AS 1/08 ER - (alle juris)).
Im Übrigen spricht auch die ab 1. Januar 2009 geltende Neufassung des § 39 SGB II nicht für die von der Beklagten vertretene extensive Auslegung. Nach § 39 Nr. 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2954) haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung. Durch die Aufnahme der Regelungen zur Eingliederung in Arbeit ist der Anwendungsbereich des Sofortvollzugs erweitert worden (so auch Pilz in Gagel, SGB II, Stand 2010, § 39 Rdnr. 5). Hierfür hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 755/08 S. 84) ein Bedürfnis gesehen, denn er wollte die Eingliederung in Arbeit auf der Grundlage der in einem Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II getroffenen Regelungen auch dann unverzüglich ermöglichen, wenn noch eine gerichtliche Überprüfung erfolgt. Insoweit hat der Gesetzgeber insbesondere unter Berücksichtigung des Leistungsbezugs ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit gesehen, weshalb er die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzt, ausgeschlossen hat. Es handelt sich insoweit bei der Neufassung der Vorschrift nicht lediglich um eine Klarstellung der bereits vorher geltenden Rechtslage.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. Mai 2007, die bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2007 und damit nach Ende der vorgesehenen Maßnahme andauerte, war die Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an der Maßnahme suspendiert. Der gleichwohl auf diese Pflichtverletzung gestützte Absenkungsbescheid stellt sich insoweit als unzulässige Bewirkungshandlung dar, denn die Beklagte durfte während des Schwebezustands keine Folgerungen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt ziehen und entsprechend auch keine Sanktion hierauf stützen (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 39 Rdnr. 5 und 16; BSG SozR 4-4300 § 119 Nr. 2; SG Köln, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Absenkung von Arbeitslosengeld II um 30 v.H. im Zeitraum Juli bis September 2007.
Der 1957 geborene Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 unterbreitete die Beklagte ihm ein Angebot zur Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung mit Trainingsmaßnahme bei der D. und P. GmbH für die Zeit 21. Mai bis 6. Juli 2007 unter Beifügung einer Rechtsfolgenbelehrung. Ferner ersetzte sie durch Bescheid vom gleichen Tag eine zuvor nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung. Diese sah u.a. ebenfalls die regelmäßige Teilnahme an einer Maßnahme bei der D. und P. GmbH für die Zeit vom 21. Mai bis 6. Juli 2007 vor.
Der Kläger trat die Maßnahme nicht an.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2007 senkte die Beklagte das dem Kläger zustehende Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2007 um 30 v.H. ab, da er sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Mit weiterem Bescheid vom 6. Juni 2007 verfügte die Beklagte eine weitere Absenkung des Arbeitslosengelds II für den gleichen Zeitraum um 30 v.H. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht angetreten.
Gegen die Bescheide vom 11. Mai 2007 und 6. Juni 2007 erhob der Kläger Widerspruch.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Mai 2007 wies die Beklagte mit bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 zurück.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 (WL 809/07) wies sie den Widerspruch betreffend die Absenkung wegen Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung zurück.
Ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 (WL 808/07) wies sie den Widerspruch betreffend die Weigerung des Klägers, an der Maßnahme bei der Donner und Partner GmbH teilzunehmen, zurück. Zur Begründung führte sie aus, Arbeitslosengeld II sei nach Maßgabe des § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II abzusenken, da die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) vorlägen. Einen wichtigen Grund für sein Verhalten habe der Kläger nicht nachgewiesen.
Gegen die Widerspruchsbescheide WL 809/07 und 808/07 richtet sich die am 2. August 2007 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte im Wege des Anerkenntnisses den Bescheid vom 6. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2007 (WL 809/07) aufgehoben.
Mit Urteil vom 17. August 2009 hat das SG den noch streitigen Bescheid vom 6. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2007 (WL 808/07) aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an einer Rechtsgrundlage, auf die die Beklagte die Absenkung hätte stützen können. § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II stelle keine taugliche Rechtsgrundlage dar, denn nach dieser Vorschrift gelte u.a. § 31 Abs. 1 entsprechend bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe oder erloschen sei, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buchs festgestellt habe. An einer entsprechenden Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit oder des Erlöschens des Anspruchs fehle es. Auch § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II sei nicht geeignet, die Absenkung auf eine rechtlich nicht zu beanstandende Grundlage zu stellen. Diese Norm sei nicht als Auffangtatbestand zu betrachten, sondern nur auf solche Hilfebedürftigen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung noch keine Leistungen nach dem SGB II bezogen hätten. Auch § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II komme als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Dieser sehe zwar vor, dass eine vereinbarte Maßnahme gar nicht erst aufgenommen werde und berücksichtige somit auch den Fall einer ursprünglichen Weigerung zur Teilnahme einer Maßnahme. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II knüpfe jedoch an die Vereinbarung einer solchen Maßnahme im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung an. Dies sei jedoch nicht der Fall, da dem Kläger dieses Angebot unabhängig von einer Eingliederungsvereinbarung angeboten worden sei. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Absenkung auch nicht auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II stützen, denn diese Vorschrift erfasse gerade nicht den Fall, das sich ein Hilfebedürftiger noch vor Beginn einer Maßnahme weigere, an einer solchen teilzunehmen.
Die angefochtenen Bescheide seien auch dann rechtswidrig, wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgehe, sie habe die Absenkung auf die Verletzung von Pflichten aus der per Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung gestützt. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II stelle keine taugliche Rechtsgrundlage für die Absenkung dar. Dem stehe nicht entgegen, dass die Teilnahme Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung vom 11. Mai 2007 gewesen sei und für diesen Fall die Vorschrift gerade auch die ausbleibende Aufnahme der Maßnahme durch den Hilfebedürftigen erfasse. Denn dem Widerspruch gegen eine per Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung komme aufschiebende Wirkung zu und suspendiere die Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung. Demzufolge sei eine Sanktion jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Beklagte die sofortige Vollziehbarkeit nicht angeordnet habe. Mit dem Ende der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheids entfalle die aufschiebende Wirkung in der Regel ex tunc. Vorliegend habe die aufschiebende Wirkung und damit der Zeitraum, in dem die Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung suspendiert gewesen seien, erst mit der Unanfechtbarkeit des am 27. Juni 2007 erlassenen Widerspruchsbescheid, somit erst am 30. Juli 2007 geendet. Damit sei die Unanfechtbarkeit der streitgegenständlichen Bescheide zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die bei der Donner und Partner GmbH anvisierte Maßnahme bereits ihr Ende gefunden habe. Einer Sanktionierung stehe trotz des rückwirkenden Entfallens der aufschiebenden Wirkung vorliegend entgegen, dass der Kläger Ende Juli 2007 die sich aus der Eingliederungsvereinbarung ergebende Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme durch Zeitablauf schon tatsächlich nicht mehr habe erfüllen können. Andernfalls wäre dem Kläger trotz seines Widerspruchs und der fehlenden Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nur die Möglichkeit geblieben, an der Maßnahme teilzunehmen, um eine spätere Absenkung sicher auszuschließen. Dies würde jedoch den Umstand, dass die Beklagte wegen des Verzichts auf die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keine Sanktionierung vornehmen dürfe, entwerten, da Hilfebedürftige im Falle eines Unterliegens nachträglich doch noch mit einer Absenkung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 SGB II zu rechnen hätten.
Hiergegen richtet sich die vom SG zugelassene, am 19. September 2009 eingelegte Berufung der Beklagten. Zwar komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Dezember 2009 (BSGE 105, 194) § 31 Abs. 4 Nr. 3 als Sanktionsgrundlage nicht in Betracht, als Rechtsgrundlage komme jedoch § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II in Frage. Vorliegend sei zwar keine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung geschlossen worden, es sei aber gem. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ein Verwaltungsakt erlassen worden, welcher die Eingliederungsvereinbarung ersetze. Diese Möglichkeit habe das BSG ausdrücklich in Betracht gezogen. Die Rechtsfolgenbelehrung im Bescheid vom 11. Mai 2007 habe den Kriterien des BSG entsprochen. Die Möglichkeit der Anwendung von § 31 Abs. 1 Nr. 1b habe das SG nicht in Betracht gezogen. Lasse das Gesetz eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ausdrücklich zu, müsse es auch für den Personenkreis, der nicht gewillt sei, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, Sanktionsmöglichkeiten geben. Dass im Bescheid und im Widerspruchsbescheid eine unzutreffende Rechtsgrundlage genannt worden sei, sei unbeachtlich. An der Bestimmtheit der Bescheide ändere dies nichts. Aus dem Verfügungssatz habe der Kläger entnehmen können, dass und in welchem Umfang aufgrund des Sanktionsergebnisses Zahlungen von Arbeitslosengeld II ab Juli 2007 erfolgen sollten. Der Verfügungssatz ändere sich bei Anwendung der zutreffenden Rechtsgrundlage für die Sanktion nicht. Im übrigen stehe die aufschiebende Wirkung des Verwaltungsakts vom 11. Mai 2007 wegen § 39 Nr. 1 SGB II außer Frage. Die Vorschrift in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung regele, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheide, keine aufschiebende Wirkung hätten. Dies beziehe sich auf sämtliche Leistungsarten, es würden also auch Entscheidungen über Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erfasst. Soweit eine durch Verwaltungsakt ergangene Eingliederungsvereinbarung Leistungen zur Eingliederung in Arbeit regele, trete bei einem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung ein. Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente sei ab 1. Januar 2009 lediglich eine Konkretisierung erfolgt. Die Fallgestaltungen seien deutlicher herausgestellt und erweitert worden. In Fällen des Nichtzustandekommens einer Eingliederungsvereinbarung seien die erforderlichen Regelungen mittels Verwaltungsakt festzusetzen. Damit die Eingliederung auf der Grundlage dieser Regelungen bereits dann möglich sei, wenn der Hilfebedürftige ein Interesse an der Überprüfung des Verwaltungsakts habe, bestehe auch unter Berücksichtigung des Leistungsbezugs ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Die ab 1. Januar 2009 geltende Fassung des § 39 SGB II sei folglich nur eine Präzisierung der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. August 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zweifelhaft sei die Ansicht, dass die Nennung einer unzutreffenden Anspruchsgrundlage unschädlich sei. Zwar verlange das Bestimmtheitserfordernis nach der Rechtsprechung des BSG nur, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei sei und den Betroffenen in die Lage versetzen müsse, sein Verhalten danach auszurichten. Erlasse die Beklagte jedoch zeitgleich mehrere Sanktionsbescheide, seien höhere Anforderungen zu stellen. Vorliegend habe die Beklagte am 6. Juni 2007 zwei Absenkungsbescheide für denselben Zeitraum mit gleicher Reduzierung verfügt, wobei der Verfügungssatz völlig identisch sei. Lediglich im Rahmen der Begründung gebe es eine Unterscheidung. Für den Normalbürger sei die von der Behörde gewollte Tatsache einer Kürzung um 60 v.H. für den genannten Zeitraum nicht sicher erkennbar. Letztlich komme es hierauf nicht an, da der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig sei, nachdem eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) nicht eingetreten sei, da die Voraussetzungen des § 31 SGB II nicht erfüllt seien. Schon der Wortlaut der Vorschrift stehe dieser Auffassung entgegen. Es fehle schon an einer ausreichenden und ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung. Die Beklagte habe im Verwaltungsakt vom 11. Mai 2007 lediglich auf die Folgen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1c SGB II hingewiesen und ansonsten das Formblatt zur Eingliederungsvereinbarung vorgelegt. Eine solche formale Belehrung könne jedoch nicht wirksam sein, nachdem vorliegend gerade keine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen worden sei und folglich eine Verletzung entsprechender Pflichten in einer Eingliederungsvereinbarung auch gar nicht stattfinden könne. Darüber hinaus zeige der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II eindeutig, dass die Sanktion nur bei einem Verstoß gegen in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten eingreifen könne. Ein Verweis auf die Möglichkeit, die Verpflichtungen einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt zu regeln, sehe das Gesetz nicht vor, sodass eine unmittelbare Anwendung ausscheiden dürfte. Darüber hinaus übersehe die Beklagte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. Mai 2007. Im Zeitpunkt der Sanktionsverhängung habe es folglich überhaupt keine vollziehbare Verpflichtung des Klägers gegeben, eine Maßnahme durchzuführen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig. Der Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das SG gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). In der Sache ist die Berufung indes unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 6. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2007, mit dem eine Absenkung des Arbeitslosengelds II des Klägers für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2007 um 104 EUR monatlich geregelt worden ist. Da Ziel der Klage ein Anspruch auf ungeminderte Leistungen ist, die bereits mit Bescheid vom 8. Mai 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. Mai 2007 bewilligt worden waren, ist richtige Klageart, wie vom SG zutreffend erkannt, die Anfechtungsklage (vgl. BSGE 105, 194).
Der Bescheid vom 6. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2007 ist rechtswidrig, weshalb das SG diesen Bescheid zu Recht aufgehoben hat. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bemisst sich nach § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine Änderung i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X tritt bei der vorliegenden Konstellation ein, wenn die Voraussetzungen des § 31 SGB II für eine Absenkung des Arbeitslosengelds II und den Wegfall des befristeten Zuschlags vorliegen (vgl. BSGE 102, 201, 211 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 4). Dies ist hier indes nicht der Fall.
Weder § 31 Abs. 4 Nr. 3a noch Nr. 3b SGB II sind vorliegend anwendbar. Insoweit weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und nimmt hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Diesbezüglich ist die Rechtslage auch durch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 (BSGE 105, 194) geklärt. Ebenso ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II offensichtlich nicht erfüllt, welcher eine Absenkung vorsieht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Hier wurde die Maßnahme indes gar nicht erst angetreten, so dass schon begrifflich kein Abbruch vorliegt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigt auch § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II die Sanktion nicht. Nach dieser Vorschrift wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Diese Vorschrift wird hier durch § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II als lex specialis verdrängt, wonach eine entsprechende Absenkung erfolgt, wenn sich der Hilfebedürftige weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige, in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 31 Rdnr. 47). Allerdings sind auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die Vorschriften des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1b und 1c SGB II auch dann einschlägig sind, wenn wie hier keine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, sondern durch den Erlass eines Verwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzt wurde (ablehnend Hessisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 9. Februar 2007 - L 7 AS 288/06 ER - (juris); Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 13a; Valgolio in Hauck/Noftz/Voelzke, SGB II, § 31 Rdnr. 19; a.A. Berlit a.a.O., § 31 Rdnr. 28; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 15 Rdnr. 14). Denn auf diese Frage kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil der Widerspruch gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 11. Mai 2007 aufschiebende Wirkung hatte und sich daher der Absenkungsbescheid, der sich auf die Verletzung einer Pflicht aus dem ersetzenden Verwaltungsakt stützt, als unzulässige Bewirkungshandlung darstellt.
Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Fällen, in denen dies durch Bundesgesetz geregelt worden ist. Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der hier maßgebenden bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Die Auferlegung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme zur Eignungsfeststellung mit Trainingsmaßnahme durch den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 11. Mai 2007 stellt indes keine Entscheidung über eine Leistung dar, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht entfällt.
Da als Grundsatz die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage in § 86a Abs. 1 SGG vorgesehen ist, handelt es sich bei den Regelungen in § 39 SGB II um Ausnahmen, die nicht erweiternd ausgelegt werden können (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 39 Rdnr. 3). Zwar umfasst der Begriff der "Leistungen" i.S.v. § 39 Nr. 1 SGB II alle Leistungsarten nach § 4 SGB II, so dass ohne weiteres auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 16 ff. SGB II) erfasst werden. Eine Entscheidung über eine Leistung liegt indes nicht vor, wenn vom Hilfebedürftigen ein bestimmtes Verhalten gefordert wird (vgl. Berlit, LPK-SGB II, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 39; Eicher in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 39 Rdnr. 16 zum vergleichbaren Fall der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 2 Satz 3 SGB II; a.A. Pilz in Gagel, SGB II, Stand Juni 2006, § 39 Rdnr. 7). Daran ändert auch nichts, dass der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt auch begünstigende Elemente enthält, denn mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen den belastenden Teil, nämlich die Regelung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Maßnahme. Eine solche, den Betroffenen belastende Verpflichtung kann schon vom Wortlaut her nicht als Leistung i.S.v. § 39 Nr. 1 SGB II verstanden werden. Insoweit hat der Rechtsbehelf gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2005 - L 19 B 89/05 AS ER -; SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2007 - S 58 AS 1523/06 -; SG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2008 - S 19 AS 1/08 ER - (alle juris)).
Im Übrigen spricht auch die ab 1. Januar 2009 geltende Neufassung des § 39 SGB II nicht für die von der Beklagten vertretene extensive Auslegung. Nach § 39 Nr. 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2954) haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung. Durch die Aufnahme der Regelungen zur Eingliederung in Arbeit ist der Anwendungsbereich des Sofortvollzugs erweitert worden (so auch Pilz in Gagel, SGB II, Stand 2010, § 39 Rdnr. 5). Hierfür hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 755/08 S. 84) ein Bedürfnis gesehen, denn er wollte die Eingliederung in Arbeit auf der Grundlage der in einem Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II getroffenen Regelungen auch dann unverzüglich ermöglichen, wenn noch eine gerichtliche Überprüfung erfolgt. Insoweit hat der Gesetzgeber insbesondere unter Berücksichtigung des Leistungsbezugs ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit gesehen, weshalb er die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzt, ausgeschlossen hat. Es handelt sich insoweit bei der Neufassung der Vorschrift nicht lediglich um eine Klarstellung der bereits vorher geltenden Rechtslage.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. Mai 2007, die bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2007 und damit nach Ende der vorgesehenen Maßnahme andauerte, war die Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an der Maßnahme suspendiert. Der gleichwohl auf diese Pflichtverletzung gestützte Absenkungsbescheid stellt sich insoweit als unzulässige Bewirkungshandlung dar, denn die Beklagte durfte während des Schwebezustands keine Folgerungen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt ziehen und entsprechend auch keine Sanktion hierauf stützen (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 39 Rdnr. 5 und 16; BSG SozR 4-4300 § 119 Nr. 2; SG Köln, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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