Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 1292/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 5713/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.10.2007 und eine Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von insgesamt 18.648,00 EUR.
Der 1942 geborene und seit 1966 verheiratete Kläger war nach Angaben in der Arbeitsbescheinigung vom 01.04.1974 bis 30.11.2004 bei der Firma S. S. AG in R., zuletzt als Personalreferent, versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis am 19.07.2004 zum 28.02.2005 und gab als Begründung eine permanente Demoralisierung am Arbeitsplatz nach der erfolgten Fusion an.
Am 10.12.2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung vom 01.03.2005 arbeitslos; am 27.12.2004 beantragte er Alg. Hierzu legte er der Beklagten seine Lohnsteuerkarte 2005 vor, in der die Steuerklasse III eingetragen war. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31.01.2005 Alg ab 01.03.2005 in Höhe von 61,95 EUR täglich.
Nachdem der Kläger sich ab 01.03.2005 arbeitsunfähig krank gemeldet und hierzu die am 28.02.2005 von dem Internisten Dr. L. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte, hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 01.03.2005 ganz auf (Bescheid vom 07.03.2005).
Am 10.03.2005 meldete sich der Kläger unter Vorlage der Bescheinigung der Techniker Krankenkasse vom 10.03.2005, wonach der Kläger vom 14.02.2005 bis 11.03.2005 Krankengeld bezogen habe, erneut arbeitslos und beantragte Alg. Im Antrag gab der Kläger weiter die Steuerklasse III an und verneinte eine Änderung der Eintragung im Laufe des Jahres. Im Antrag bestätigte der Kläger - wie schon im Antrag vom 27.12.2004 - durch seine Unterschrift, dass Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Am 10.03.2005 unterzeichnete der Kläger die Erklärung zur Inanspruchnahme von Alg und Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III).
Mit Bescheid vom 16.03.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 12.03.2005 für 960 Tage in Höhe von täglich 61,94 EUR. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III und eines täglichen Bemessungsentgelts von 168,55 EUR. Seit 01.11.2007 bezieht der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte.
Im Dezember 2007 stellte die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten unter Vorlage ihrer Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 mit der dort eingetragenen Steuerklasse III einen Antrag auf Alg, dem entsprochen wurde. Am 10.01.2008 erkundigte sich eine Mitarbeiterin der Beklagten beim Bürgeramt V. telefonisch nach der Steuerklasse des Klägers und seiner Ehefrau. Das Bürgeramt teilte mit, für die Zeit ab 01.05.2005 sei eine Änderung der Steuerklassen erfolgt. Auf der Lohnsteuerkarte des Klägers sei ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres 2007 die Steuerklasse V und auf der Lohnsteuerkarte seiner Ehefrau die Steuerklasse III eingetragen gewesen. Seit 01.01.2008 gelte für den Kläger wieder die Steuerklasse III und für seine Ehefrau die Steuerklasse V.
Mit Schreiben vom 10.01.2008 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 01.05.2005 wegen der von III in V geänderten Lohnsteuerklasse und der vorgesehenen Rückforderung von 18.648,00 EUR (20,72 EUR täglich) an und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 21.01.2008 dahingehend Stellung, dass für ihn die Angelegenheit mit dem Alg bis zum Renteneintritt erledigt gewesen sei, da er sich für den Bezug von Alg unter den erleichterten Bedingungen des § 428 SGB III entschieden habe. Einen Hinweis darauf, dass - falls seine zu der Zeit nicht berufstätige Ehefrau eine Tätigkeit aufnehmen sollte - wegen entsprechenden Nachteilen auf keinen Fall die Steuerklasse geändert werden sollte, habe er nie erhalten. Als seine Ehefrau eine Tätigkeit aufgenommen habe, habe er - nachdem sie ja Alleinverdienerin gewesen sei - die Steuerklasse III für sie beantragt. Es stelle sich die Frage, weshalb er nach 47 Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit auf Alg in dieser Höhe hätte verzichten sollen. Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten könne ihm daher nicht vorgeworfen werden.
Mit Bescheid vom 28.01.2008 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 01.05.2005 teilweise in Höhe von 20,72 EUR täglich auf und verlangte vom Kläger die Erstattung des von ihm vom 01.05.2005 bis 31.10.2007 zu Unrecht bezogenen Alg in Höhe von 18.648,00 EUR. Ebenfalls am 28.01.2008 erließ die Beklagte für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.10.2007 einen Änderungsbescheid (Leistungsbetrag täglich 41,22 EUR).
Dagegen legte der Kläger am 25.02.2008 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf sein Schreiben vom 21.01.2008. Im Übrigen erhalte er seit 01.11.2007 Rente, so dass der Vorgang bereits abgeschlossen gewesen sei. Eine Rückforderung sei daher nicht gerechtfertigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2007 Anspruch auf Alg nur in Höhe der der Steuerklasse V entsprechenden Leistungsklasse gehabt, da er zum 01.05.2005 die Steuerklasse von III in V geändert habe. Die Bewilligung von Alg sei ab 01.05.2005 in Höhe des entsprechenden Differenzbetrages aufzuheben gewesen, weil der Kläger seine Pflicht zur Mitteilung der Änderung der Lohnsteuerklasse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Grobe Fahrlässigkeit sei zu bejahen, weil der Kläger die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt habe. Ferner habe er im Hinblick auf die Ausführungen im Merkblatt und den Hinweisen im Bewilligungsbescheid auch wissen müssen oder es zumindest leicht erkennen können, dass ihm nach der Änderung der Lohnsteuerklasse Leistungen nach der bisher zu Grunde gelegten Lohnsteuerklasse nicht (mehr) zugestanden hätten.
Am 02.04.2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG), mit der er sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten wandte und geltend machte, die (teilweise) Aufhebung der Leistungsbewilligung sei rechtswidrig, da seinerzeit gar kein Lohnsteuerklassenwechsel erfolgt sei. Seiner bis dahin nicht erwerbstätig gewesenen Ehefrau sei nämlich eine neue Lohnsteuerkarte ausgestellt und darin die Steuerklasse III eingetragen worden. An seinen Verhältnissen habe sich nichts geändert. Ferner genieße er im Hinblick auf die Regelung des § 428 SGB III, die er in Anspruch genommen habe, Vertrauensschutz. Er habe davon ausgehen dürfen, dass für ihn die Angelegenheit beim Arbeitsamt erledigt sei und er sich nicht mehr bei der Beklagten melden müsse. Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass er die Änderung der Lohnsteuerklasse der Beklagten mitteilen müsse. Er sei der Mitteilungspflicht nicht grob fahrlässig nicht nachgekommen. Dies folge auch aus dem entsprechenden Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.03.2005 (Az. B 11a/11 AL 41/03 R). Im Übrigen sei ihm das Merkblatt für Arbeitslose, auf das die Beklagte verwiesen habe, nicht ausgehändigt worden. Zudem seien die Ausführungen im Merkblatt widersprüchlich, da es dort unter Ziffer 6.2 wörtlich heiße: "Haben Sie und Ihr Ehegatte die Steuerklasse gewechselt ...". Hier sei ausschließlich auf der Lohnsteuerkarte seiner Ehefrau wegen der Aufnahme einer Tätigkeit eine Steuerklasse eingetragen worden. Bei ihm sei es bei den bisherigen Verhältnissen geblieben. Der Kläger legte die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2005 vor, woraus sich ergibt, dass am 28.04.2005 ab 01.05.2005 die Steuerklasse von III in V geändert worden ist.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, der beim Kläger ab 01.05.2005 erfolgte Steuerklassenwechsel stelle einen relevanten Wechsel dar. Der Kläger habe die Änderung der Steuerklasse entgegen seiner Verpflichtung nicht mitgeteilt. Sowohl im ihm anlässlich seiner Arbeitslosmeldung ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose als auch in ihrem Bewilligungsbescheid vom 16.03.2005 sei eindeutig darauf hingewiesen worden, dass ein Steuerklassenwechsel angezeigt werden müsse. Die Nichtbeachtung dieser Hinweise sei als grob fahrlässiges Verhalten zu werten. Auf die Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 2005 zu den erforderlichen Hinweisen im Falle eines Lohnsteuerklassenwechsels könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da die geforderten Klarstellungen schon in den Merkblättern und Bewilligungsbescheiden ab 2004 vorgenommen worden seien.
Mit Urteil vom 12.11.2008 wies das SG die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus, zum 01.05.2005 sei eine Anspruchsminderung und damit eine wesentliche Änderung eingetreten, da der Kläger die auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse von III in V geändert habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Bewilligungsbescheid ab 01.05.2005 in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem bei Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III und der Steuerklasse V geltenden Leistungssatzes aufzuheben. Der Kläger sei seiner Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderung der Verhältnisse grob fahrlässig nicht nachgekommen. Ihm hätte ohne Weiteres klar sein müssen, dass durch die Änderung der Steuerklasse eine Änderung der Berechnungsgrundlagen des Alg erfolgt sei. Im ihm im März 2005, also nur eineinhalb Monate vor Änderung der Steuerklasse ausgehändigten Merkblatt werde darauf hingewiesen, dass er bei einer Änderung der Steuerklasse sofort die Agentur für Arbeit benachrichtigen müsse. Dass der Kläger - wie er geltend mache - der Auffassung gewesen ist, dass er durch die Inanspruchnahme von Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III gegenüber der Beklagten jeglicher Pflichten enthoben sei (bis auf eine 6-monatliche Meldung), stelle einen selbstverschuldeten Irrtum dar, den er bei Anwendung auch nur der geringsten Sorgfalt ohne Weiteres hätte vermeiden können. Die Erstattungspflicht folge aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Kläger sei verpflichtet, die überzahlten Beträge in Höhe von 18.648 EUR zu erstatten.
Dagegen hat der Kläger am 08.12.2008 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Der Kläger macht geltend, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er nicht vorher ordnungsgemäß angehört worden sei. Im Anhörungsschreiben habe sich die Beklagte ausschließlich mit dem Lohnsteuerklassenwechsel, nicht aber den Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X) beschäftigt. Auch sei die Begründung der angegriffenen Bescheide nicht hinreichend bestimmt, weil dort sowohl die spezielle Regelung des § 133 Abs. 2 SGB III als auch die dadurch verdrängte allgemeine Erstattungsregelung des § 48 SGB X genannt sei, so dass in den Bescheiden nicht die richtige gesetzliche Regelung genannt sei und eine den Anforderungen des § 35 SGB X entsprechende Begründung nicht vorliege.
Zu Unrecht sei in dem angefochtenen Urteil auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Klägers verneint worden. Die Beklagte habe eine gesteigerte Hinweispflicht gehabt, die vom SG trotz der entsprechenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Unrecht verneint worden sei. Ferner bringt der Kläger vor, da ein Lohnsteuerklassenwechsel gar nicht vorgelegen habe, seien auch die diesbezüglichen Hinweise in den Merkblätter und in den Bescheiden nicht maßgebend. Er habe deshalb auch nicht grob fahrlässig gehandelt, als er die Änderung der Steuerklasse nicht mitgeteilt habe. Da er die Regelung des § 428 SGB III in Anspruch genommen und sich darauf verlassen habe, der Beklagten nichts mehr melden zu müssen, genieße er auch entsprechenden Vertrauensschutz.
Zudem stehe ihm gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Schutzes der Sozialdaten zu, weil diese die Steuerklasse seiner Ehefrau ermittelt habe. Mit diesem Schadensersatzanspruch rechne er gegen den Erstattungsanspruch der Beklagten auf. Die Beklagte habe datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt, weil sie ohne jeden Anlass am 10.01.2008 Ermittlungen zur Lohnsteuerklasse des Klägers und seiner Ehefrau aufgenommen habe. Die Beklagte hätte die entsprechenden Daten nur beim Kläger selbst bzw. seiner Ehefrau erheben dürfen. Eine Datenerhebung bei der Lohnsteuerstelle der Stadt V.-S. hätte ohne Einwilligung, die zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe, nicht erfolgen dürfen. Die Erhebung der Beklagten sei deshalb rechtswidrig gewesen, die zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führe. Die Behauptung der Beklagten, die Auskunft beim Bürgeramt sei anlässlich des von der Ehefrau des Klägers im Dezember 2007 gestellten Antrages auf Alg eingeholt worden, treffe nicht zu. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits ca. 5 Monate in Rente gewesen, so dass auch sein Vorgang bereits abgeschlossen gewesen sei und auch der Antrag seiner Ehefrau sei schon abschließend bearbeitet gewesen, so dass es keinerlei Veranlassung gegeben habe, auf deren Unterlagen zurückzugreifen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. November 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2008 aufzuheben, hilfsweise die Erstattungsforderung der Beklagten infolge Aufrechnung mit seiner Schadensersatzforderung wegen rechtswidriger Datenerhebung der Beklagten als erfüllt anzusehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im Übrigen liege weder ein Anhörungsfehler vor noch könne sich der Kläger darauf berufen, dass er die Vereinbarung nach § 428 SGB III unterschrieben habe und deshalb sich um nichts mehr habe kümmern müssen. Er sei nach wie vor zur Mitteilung der erfolgten Steuerklassenänderung verpflichtet gewesen, was ihm auch aufgrund der Hinweise im entsprechenden Merkblatt hätte bei einfachsten Überlegungen klar sein müssen. Anlass für die telefonische Abklärung am 10.01.2008 beim Bürgeramt V. sei der Antrag der Ehefrau des Klägers auf Alg vom Dezember 2007 gewesen, in dem die Steuerklasse III angegeben gewesen sei und hierzu die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 vorgelegt worden sei. Dabei sei dann wohl festgestellt worden, dass bereits der Kläger Leistungen nach Steuerklasse III bezogen gehabt habe. Sie sei im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht verpflichtet gewesen, diesen Widerspruch aufzuklären. Die Feststellung der Steuerklasse sei für die Leistungsbewilligung entscheidungserheblich, da die Steuerklasse die Höhe der Leistungen beeinflusse. Die entsprechende telefonische Anfrage zu den Steuerklassen der Ehegatten sei deshalb nicht zu beanstanden. Datenschutzbestimmungen stünden der erfolgten Überprüfung nicht entgegen.
Der Senat hat sich vom Bürgeramt V.-S. die dort vorliegenden Unterlagen über die seit 2005 auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklassen des Klägers und seiner Ehefrau übersenden lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und auch insgesamt zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zur Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28.01.2008 (Widerspruchsbescheid vom 05.03.2008), mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2007 teilweise aufgehoben und die Erstattung des zu viel gezahlten Alg in Höhe von 18.648 EUR vom Kläger verlangt hat, ist rechtmäßig. Die Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 16.03.2005 zu Recht teilweise rückwirkend aufgehoben und vom Kläger die Erstattung des genannten Betrages verlangt.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III, § 133 Abs. 2 Satz 1 SGB III, § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB III und § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, zutreffend genannt. In die Anwendung dieser Vorschriften ist es auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger ab 01.05.2005 nur noch Anspruch auf Alg in der der Lohnsteuerklasse V entsprechenden Höhe hatte, die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 16.03.2005 zu Recht in diesem Umfang rückwirkend für die Zeit vom 01.05.2005 bis 30.10.2007 aufgehoben und die Erstattung der entsprechenden Leistungen vom Kläger verlangt hat. Zu Recht hat es auch angenommen, dass er keinen Anspruch darauf hat, im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, als hätte er seine Lohnsteuerklasse nicht zum 01.05.2005 von III auf V habe ändern lassen, weil der Kläger von der Beklagten im Merkblatt 1 für Arbeitslose (Stand Januar 2005) und im Bewilligungsbescheid vom 16.03.2005 ausreichend auf seine Pflicht, eine Änderung seiner Steuerklasse mitzuteilen, hingewiesen worden ist. Weiter ist das SG zu der Beurteilung gelangt, dass der Kläger seiner Mitteilungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Er hätte aufgrund einfachster und ganz naheliegender Überlegungen erkennen können, dass er die Änderung der Steuerklasse der Beklagten hätten mitteilen müssen. Die Regelung des § 428 SGB III - so das SG - habe mit der Höhe der Leistung nichts zu tun, so dass sich der Kläger hierauf nicht mit Erfolg berufen könne. Der Senat hält die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil für zutreffend und überzeugend und schließt sich ihnen nach eigener Überprüfung an; zur Begründung seiner Entscheidung nimmt er hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Zur Ergänzung und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist Folgendes auszuführen:
Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger zuvor ordnungsgemäß angehört worden. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist hier geschehen. In der mit Schreiben der Beklagten vom 10.01.2008 erfolgten Anhörung des Klägers ist auf die ab 01.05.2005 erfolgte Änderung der Steuerklasse III in V als wesentliche Änderung der Verhältnisse, die zur teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit berechtige, und den daraus resultierenden Erstattungsanspruch hingewiesen worden. Damit hat die Beklagte ihre Anhörungspflicht ordungsgemäß erfüllt. Eine Anhörung zu den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften ist im Rahmen des § 24 Abs. 1 SGB X hingegen nicht erforderlich. Ob die im Anhörungsschreiben zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung der Behörde richtig ist, spielt insoweit ebenfalls keine Rolle. Es wäre deshalb auch unerheblich, wenn die Beklagte - wie der Kläger mit der Berufung vorgebracht hat (was aber nicht zutrifft) - nicht ausdrücklich die Regelung des § 48 SGB X genannt hätte, sondern nur auf die erfolgte Änderung der Lohnsteuerklasse und deren Folgen für die Höhe des Leistungsanspruchs abgestellt hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Die Beklagte hat in ihrem Anhörungsschreiben sowohl die Umstände, die ihrer Ansicht nach die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung rechtfertigen, als auch die Vorschrift des § 48 SGB X als maßgebende Rechtsgrundlage - was im Rahmen der Anhörung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gar nicht erforderlich gewesen wäre - angegeben. Die erfolgte Anhörung des Klägers ist somit nicht zu beanstanden, so dass der angegriffene Bescheid nicht mangels ordnungsgemäßer Anhörung rechtswidrig ist.
Der angefochtene Bescheid vom 28.01.2008 ist auch nicht mangels ausreichender Begründung rechtswidrig. Ein schriftlicher Verwaltungsakt - wie hier - ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Im Bescheid vom 28.01.2008 ist der Aufhebungstatbestand (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) und die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch (§ 50 SGB X) genannt. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorbringt, § 133 Abs. 2 Satz 2 SGB III sei - da die speziellere Vorschrift - die richtige Erstattungsregelung, so dass nur diese und nicht auch die von der Beklagten angeführte Regelung des § 48 SGB X zur Anwendung kommen könnte, was dazu führe, dass § 48 SGB X zu Unrecht im Bescheid erwähnt worden sei, ist dies unrichtig und dazuhin für die Rüge einer fehlenden Begründung ohne Belang. § 133 Abs. 2 Satz 2 SGB III stellt keine spezielle Erstattungsregelung dar, sondern eine Regelung über die Bemessung des Arbeitslosengeldes im Falle der späteren Änderung der Lohnsteuerklasse. Die hier einschlägigen Rechtsgrundlagen für die erfolgte teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung und die entsprechende Rückforderung sind die §§ 48, 50 SGB X, die in den angegriffenen Bescheiden auch zutreffend erwähnt worden sind.
Der bestandskräftige Bescheid der Beklagten vom 16.03.2005, mit dem dem Kläger Alg ab 12.03.2005 für 960 Tage unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III in Höhe von täglich 61,94 EUR bewilligt worden ist, ist durch die Änderung seiner Lohnsteuerklasse ab 01.05.2005 in die Steuerklasse V ab diesem Zeitpunkt teilweise wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden, so dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt sind. Soweit der Kläger vorbringt, an seinen (lohnsteuerrechtlichen) Verhältnissen habe sich nichts geändert, trifft dies nicht zu. Auf seiner Lohnsteuerkarte war bis einschließlich 30.04.2005 die Lohnsteuerklasse III eingetragen, während für seine Ehefrau zu der Zeit noch keine Lohnsteuerkarte ausgestellt war. Durch die unter Eintragung der Steuerklasse III erfolgte Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für seine Ehefrau ab 01.05.2005 musste die bisher auf der Lohnsteuerkarte des Klägers eingetragene Steuerklasse III nach § 38b Satz 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zwingend in die Steuerklasse V geändert werden. Dies ist - wie sich aus der Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 2005 und den vom Bürgeramt V.-S. übersandten Unterlagen zu den jeweils eingetragenen Lohnsteuerklassen ergibt - am 28.04.2005 mit Wirkung ab 01.05.2005 auch geschehen, womit der sich aus dem EStG ergebenden Rechtsfolge Rechnung getragen worden war. Der Einwand des Klägers, ihm sei nach Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für seine Ehefrau mit der Steuerklasse III die Änderung seiner Steuerklasse (V) praktisch von der Lohnsteuerstelle aufgedrängt worden, geht somit ins Leere. Diesem lohnsteuerrechtlichen Tatbestand, der dem Kläger auch ohne Zweifel bekannt war, kommt Tatbestandswirkung, insbesondere für den Kläger selbst, seine Ehefrau und auch die Beklagte zu.
Die Beklagte - und auch das Gericht - waren an der Berücksichtigung dieser Umstände nicht gehindert, denn die vom Kläger gerügten Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen liegen nicht vor. Der Senat musste daher nicht entscheiden, ob datenschutzrechtliche Verfahrensverstöße immer zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der betroffenen Daten führen.
Abgesehen davon hat der Kläger ein Beweisverwertungsverbot im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat sich der Kläger sachlich auf die im Verwaltungsverfahren erhobenen Angaben zur Steuerklasse eingelassen, ohne die Unverwertbarkeit der Beweismittel zu rügen. Der Kläger ist damit gem. § 202 SGG i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO mit einer entsprechenden Verfahrensrüge gegenüber dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts präkludiert. Nach § 295 Abs. 1 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund der betreffenden Verfahrenshandlung stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Die Verfahrenshandlung der Heranziehung von Beweismitteln, hier die Beiziehung der Verwaltungsakten der Beklagten mit den darin enthaltenen Angaben zur Änderung der Steuerklasse des Klägers und der gewählten Steuerklasse der Ehefrau, die zum Verfahrensgegenstand gemacht wurden, wurde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht nicht gerügt, obgleich der anwaltliche vertretene Kläger hieran nicht gehindert war. Der erstmals im Berufungsverfahren erhobene Einwand, es sei gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen worden - mit der möglichen Konsequenz eines aus einem Löschungsanspruch resultierenden Verwertungsverbots -, ist damit wegen Präklusion unbeachtlich.
Im Übrigen lassen die im einzelnen als Verstoß gegen Datenschutz aufgezählten Verfahrenshandlungen der Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers keine Rechtsfehler erkennen.
Nach § 394 Abs. 1 Satz 1 SGB III darf die Beklagte Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Zu ihren Aufgaben gehört ausdrücklich die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen (§ 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB III). Sozialdaten sind die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) genannten Stelle erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 67 Abs. 1 SGB X). Die für die Leistungsbewilligung maßgebende Steuerklasse eines Leistungsempfängers unterfällt somit dem Sozialgeheimnis (§ 35 Abs. 1 SGB I) und unterliegt als Sozialdatum, soweit die Beklagte es zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben verwaltet und berücksichtigt, dem Sozialdatenschutz nach § 67a SGB III ff. Das Verarbeiten von Sozialdaten umfasst nach der Begriffsbestimmung in § 67 Abs. 6 SGB X das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen der Daten. Demgemäß konnte die Beklagte die Angaben zur Steuerklasse der Ehefrau des Klägers aus dem dortigen (Akten-)Vorgang in den (Akten-)Vorgang des Klägers übernehmen (Verändern nach § 67 Abs. 6 Nr. 2 SGB X: jede materielle Umgestaltung der Sozialdaten durch Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Dateien, Übernahme in andere Vorgänge, Veränderung der Reihenfolge oder des Zusammenhangs, vgl. Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 67 Rn. 25). Der Vorgang konnte auch in dem intendierten Sinn zur Rückforderung der Leistung beim Kläger genutzt werden. Nutzen nach § 67 Abs. 7 SGB X ist jede Verwendung von Sozialdaten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, auch die Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle. Hierzu zählt auch die Verwendung der Sozialdaten mit einer bestimmten Zweckbestimmung bzw. der Auswertung der Sozialdaten und gezielten Kenntnisnahme (Bieresborn a.a.O. Rn. 29). Soweit die neue Steuerklasse der Ehefrau Anlass zur Nachfrage beim Bürgeramt V. zur Aufklärung und Sicherstellung der neuen Steuerklasse des Klägers gegeben hat, zählt auch dies zur Nutzung (der Angaben zur Steuerklasse der Ehefrau) im Sinne von § 67 Abs. 7 SGB X. Die Datenerhebung zur Lohnsteuerklasse des Klägers bei der Gemeinde war ebenfalls zulässig. Grundsätzlich sind Sozialdaten beim Betroffenen zu erheben (§ 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X). Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen sie aber auch bei anderen Personen oder Stellen als den in § 35 SGB I genannten erhoben werden, wenn die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei einer anderen Person oder Stelle dies erforderlich machen (§ 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b, a SGB X). Die Feststellung, ob die Leistungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben und eine Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen geboten ist, machte die Datenerhebung bei einer anderen Stelle durch die der Amtsermittlungspflicht unterliegende Beklagte erforderlich.
Die Gemeinden sind nach § 39 EStG zur Ausstellung und Verwaltung der Lohnsteuerkarte zuständig und handeln insoweit als örtliche Landesfinanzbehörden (§ 39 Abs. 6 Satz 1 EStG). Die Angaben zur Lohnsteuerkarte ihrer Bürger sind bei den Gemeinden, die in dieser Beziehung nicht zu den sozialdatenverwaltenden Stellen nach § 35 SGB I gehören, daher keine Sozialdaten, sondern unterliegen dem Steuergeheimnis. Für die Übermittlung dieser Daten ist SGB X nicht einschlägig, sondern das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anwendbar. Nach § 15 Abs. 1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen - ohne Mitwirkung des Betroffenen - zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden. Der anfragende Dritte, hier die Beklagte, benötigte die Angaben zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nach § 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB III. Eine Datennutzung wäre auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BDSG möglich, denn es handelt sich darum, dass Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen.
Ob bei der vorliegenden Fallgestaltung, bei der es nicht um einen Lohnsteuerklassenwechsel unter Ehegatten im (engeren) Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 SGB III handelt, weil nicht sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau die Lohnsteuerklassen gewechselt haben, sondern nur der Kläger, während es sich bei seiner Ehefrau um eine Ersteintragung der betreffenden Lohnsteuerklasse III gehandelt hat, die Rechtsprechung des BSG zur (gesteigerten) Beratungspflicht der Beklagten (vgl. Urteile des BSG vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R - und 16.03.2005 - B 11 a/11 AL 41/03 R) heranzuziehen ist, kann dahinstehen, da der Beklagte seiner entsprechenden Beratungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bewilligungsbescheid vom 16.03.2005 heißt es auf S. 1 unten: "Ein Lohnsteuerklassenwechsel kann erhebliche finanzielle Nachteile haben. Fragen Sie vorher ihre Agentur für Arbeit." Auf Bl. 2 (Rückseite) des Bescheides ist erwähnt, dass ein Lohnsteuerklassenwechsel zu einer geringeren Leistung führen kann. Beide Hinweise im Bewilligungsbescheid sind deutlich und unmissverständlich. Der Kläger war dadurch in klarer Weise darüber informiert, dass ein Lohnsteuerklassenwechsel zu einem niedrigeren Alg führen kann. Eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten kann deshalb nicht angenommen werden. Da in diesen Hinweisen im Bewilligungsbescheid vom 16.03.2005 nur von einem Lohnsteuerklassenwechsel die Rede ist und nicht von einem Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten, ist unerheblich, dass hier nicht beide Ehegatten die Steuerklasse gewechselt haben. Die Hinweise beziehen sich auch auf einen Wechsel der Steuerklasse durch einen Ehegatten (oder auch einen Alleinstehenden). Soweit der Kläger sich im Berufungsverfahren auf eine fehlerhafte Beratung des Bürgeramts V. zur Begründung des geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs - und Schadensersatzanspruchs - berufen hat, ist weder eine Falschberatung nach dem oben Ausgeführten vorgetragen, da die Ehefrau die neue Lohnsteuerklasse bereits beantragt hatte und der Lohnsteuerklassenwechsel beim Kläger zwingende Rechtsfolge hieraus war, noch ist das Handeln von Amtsträgern der Landesfinanzbehörden den Sozialleistungsträgern dergestalt zuzurechnen, dass sie deren Amtspflichten (Beratungspflichten) wahrzunehmen haben.
Auch die Voraussetzungen für die (teilweise) Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit sind erfüllt. Der Kläger ist einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Als Bezieher von Alg, mithin einer Sozialleistung, war er gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, der Beklagten die für die Leistung erheblichen Änderungen der Verhältnisse, wozu auch die Änderung der Lohnsteuerklasse gehört, mitzuteilen. Die Lohnsteuerklasse ist im Hinblick auf die bei der Bemessung des Leistungsentgelts gemäß § 133 SGB III zu berücksichtigende Lohnsteuer, für deren Höhe die auf der Lohnsteuerkarte zu Beginn des Jahres der Entstehung des Anspruchs eingetragene Steuerklasse maßgeblich ist, von Bedeutung. Bei einer günstigeren Steuerklasse wie z. B. III fällt die Lohnsteuer geringer aus als bei einer ungünstigen Steuerklasse wie z. B. V. Daraus folgt eine unterschiedliche Höhe des Leistungsanspruchs. Der Kläger hätte daher der Beklagten die zum 01.05.2005 erfolgte Änderung der Lohnsteuerklasse von III in V unverzüglich mitteilen müssen.
Dieser Verpflichtung war er - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - nicht dadurch enthoben, weil er Anspruch auf Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III hatte. Diese Regelung besagt lediglich, dass Arbeitnehmer die das 58. Lebensjahr vollendet haben auch dann Anspruch auf Alg haben, wenn sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Diese Regelung betrifft also nur die Frage der subjektiven Verfügbarkeit des Arbeitslosen, die sonst Voraussetzung für einen Anspruch auf Alg ist. Die Höhe der Leistungen wird dadurch in keiner Weise tangiert. Diese kann sich im Bezugszeitraum - beispielsweise auch durch Veränderungen des Familienstandes - ändern. Dies musste dem Kläger auch bewusst sein, da in der von ihm am 10.03.2005 unterzeichnete Erklärung zur Inanspruchnahme von Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III Sinn und Zweck dieser Regelung deutlich beschrieben ist. Danach ist die Regelung für Arbeitnehmer gedacht, die in fortgeschrittenem Alter ihren Arbeitsplatz verloren haben, zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollen und deshalb nicht mehr an der Aufnahme einer neuen Beschäftigung interessiert sind. Dass deshalb die allgemeinen Mitteilungspflichten entfallen, ergibt sich aus dieser Erklärung an keiner Stelle.
Die subjektiven Voraussetzungen des Aufhebungstatbestandes des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sind ebenfalls gegeben. Der Kläger ist seiner Pflicht zur Mitteilung der Änderung seiner Lohnsteuerklasse vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Dem Kläger war bekannt, dass sich die Höhe des Alg nach der Lohnsteuerklasse richtet. Davon ist der Senat auch angesichts seines beruflichen Werdegangs und der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Personalreferent sowie den bereits genannten Hinweisen im Bewilligungsbescheid vom 16.03.2005 überzeugt. Dafür, dass er die Änderung der Steuerklasse vorsätzlich nicht mitgeteilt hat, spricht, dass er sich auf das Anhörungsschreiben der Beklagten dahingehend geäußert hat, dass sich die Frage stelle, weshalb er nach 47 Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit auf Alg in dieser Höhe hätte verzichten sollen. Dabei klingt an, dass er das ihm vermeintlich zustehende, sich nach Steuerklasse III richtende höhere Alg auf jeden Fall behalten wollte. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, weil der Kläger zumindest grob fahrlässig seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist. Dadurch, dass er die Änderung der Steuerklasse trotz der Hinweise auf seine Mitteilungspflicht im Bewilligungsbescheid vom 16.03.2005 und in den Merkblättern, deren Aushändigung er sowohl im Antrag auf Alg vom 27.12.2004 als auch im Antrag vom 10.03.2005 unterschriftlich bestätigt hat, und trotz seiner früheren beruflichen Tätigkeit, durch die er mit der hier in Rede stehenden Thematik vertraut sein musste, nicht mitgeteilt hat, hat er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Schon einfachste und naheliegende Überlegungen hätten ihn dazu veranlassen müssen, die erfolgte Änderung mitzuteilen.
Die Beklagte hat die Bewilligungsentscheidung auch rechtzeitig (teilweise) aufgehoben. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Nachdem die Beklagte erst am 10.01.2008 durch einen Anruf beim Bürgeramt davon erfahren hat, dass auf der Lohnsteuerkarte des Klägers seit 01.05.2005 die Steuerklasse V eingetragen war, und der hier streitgegenständliche Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bereits am 28.01.2008 ergangen ist, ist diese Frist eingehalten. Dass der Kläger seit 01.11.2007 nicht mehr im Leistungsbezug der Beklagten stand (und Rente bezog), steht der Aufhebung nicht entgegen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X ist hier die Aufhebung der am 16.03.2005 erfolgten Bewilligungsentscheidung bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe, mithin bis 19.03.2015, möglich gewesen.
Die (teilweise) Aufhebung des Bewilligungsbescheides führt dazu, dass die Grundlage für die Bewilligung insoweit entfallen ist und der Kläger die zu viel erbrachten Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten hat.
Die Höhe des von der Beklagten vom Kläger geforderten Erstattungsbetrages (18.648 EUR) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der Kläger hat im Übrigen insoweit auch keine Einwände erhoben.
Der Berufung des Klägers ist auch nicht deshalb stattzugeben, weil er im Berufungsverfahren (hilfsweise) die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt hat. Zwar kann auch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich mit einer Gegenforderung aufgerechnet werden. Dies folgt schon aus § 61 Abs. 4 SGG, der die Zulässigkeit der Aufrechnung voraussetzt und lediglich insoweit eine besondere Regelung für das sozialgerichtliche Verfahren vorsieht.
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Aufrechnung müssen allerdings erfüllt sein. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach muss es sich um Forderungen handeln, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind und die im Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen den Beteiligten stehen. Gleichartigkeit der Forderungen liegt bei Geld- oder Gattungsschulden vor.
Abgesehen davon, dass der Senat keinen Verfahrensverstoß der Beklagten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt hat, richtet sich der vom Kläger zuletzt behauptete Anspruch nach dem BDSG gegen die Gemeinde als örtlich zuständige Landesfinanzbehörde und nicht gegen die Beklagte, weshalb es insoweit bereits an der Gegenseitigkeit einer Aufrechnung fehlt.
Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides der Beklagten, gegen den sich der Kläger mit der Anfechtungsklage (Gestaltungsklage) wendet (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Kläger macht mithin einen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide geltend. Ob sich zumindest der Erstattungsbescheid tatsächlich erledigt hat, weil die Erstattungsforderung durch Aufrechnung beglichen ist, bedarf daher auch keiner weiteren Entscheidung. Allerdings könnte der Senat selbst dann nicht über diese Gegenforderung entscheiden, da für die hier auf § 82 SGB X iVm § 7 Bundesdatenschutzgesetz gestützte Schadensersatzforderung des Klägers gegen die Beklagte nicht der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, sondern gemäß Art. 34 Satz 3 Grundgesetz iVm § 71 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Der Senat ist nur zuständig zur Prüfung, ob die angefochtenen Verwaltungsakte verfahrensfehlerfrei erlassen wurden; ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 7 BDSG vorliegen, ist der sachlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte entzogen. Ein solcher Anspruch ist weder tituliert noch von der Beklagten anerkannt, weshalb der Rechtsstreit daher in diesem Fall gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG ausgesetzt werden müsste. Dies ist weder von den Beteiligten beantragt worden noch hat der Senat aus den oben genannten Gründen hierzu Veranlassung gehabt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.10.2007 und eine Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von insgesamt 18.648,00 EUR.
Der 1942 geborene und seit 1966 verheiratete Kläger war nach Angaben in der Arbeitsbescheinigung vom 01.04.1974 bis 30.11.2004 bei der Firma S. S. AG in R., zuletzt als Personalreferent, versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis am 19.07.2004 zum 28.02.2005 und gab als Begründung eine permanente Demoralisierung am Arbeitsplatz nach der erfolgten Fusion an.
Am 10.12.2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung vom 01.03.2005 arbeitslos; am 27.12.2004 beantragte er Alg. Hierzu legte er der Beklagten seine Lohnsteuerkarte 2005 vor, in der die Steuerklasse III eingetragen war. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31.01.2005 Alg ab 01.03.2005 in Höhe von 61,95 EUR täglich.
Nachdem der Kläger sich ab 01.03.2005 arbeitsunfähig krank gemeldet und hierzu die am 28.02.2005 von dem Internisten Dr. L. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte, hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 01.03.2005 ganz auf (Bescheid vom 07.03.2005).
Am 10.03.2005 meldete sich der Kläger unter Vorlage der Bescheinigung der Techniker Krankenkasse vom 10.03.2005, wonach der Kläger vom 14.02.2005 bis 11.03.2005 Krankengeld bezogen habe, erneut arbeitslos und beantragte Alg. Im Antrag gab der Kläger weiter die Steuerklasse III an und verneinte eine Änderung der Eintragung im Laufe des Jahres. Im Antrag bestätigte der Kläger - wie schon im Antrag vom 27.12.2004 - durch seine Unterschrift, dass Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Am 10.03.2005 unterzeichnete der Kläger die Erklärung zur Inanspruchnahme von Alg und Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III).
Mit Bescheid vom 16.03.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 12.03.2005 für 960 Tage in Höhe von täglich 61,94 EUR. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III und eines täglichen Bemessungsentgelts von 168,55 EUR. Seit 01.11.2007 bezieht der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte.
Im Dezember 2007 stellte die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten unter Vorlage ihrer Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 mit der dort eingetragenen Steuerklasse III einen Antrag auf Alg, dem entsprochen wurde. Am 10.01.2008 erkundigte sich eine Mitarbeiterin der Beklagten beim Bürgeramt V. telefonisch nach der Steuerklasse des Klägers und seiner Ehefrau. Das Bürgeramt teilte mit, für die Zeit ab 01.05.2005 sei eine Änderung der Steuerklassen erfolgt. Auf der Lohnsteuerkarte des Klägers sei ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres 2007 die Steuerklasse V und auf der Lohnsteuerkarte seiner Ehefrau die Steuerklasse III eingetragen gewesen. Seit 01.01.2008 gelte für den Kläger wieder die Steuerklasse III und für seine Ehefrau die Steuerklasse V.
Mit Schreiben vom 10.01.2008 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung ab 01.05.2005 wegen der von III in V geänderten Lohnsteuerklasse und der vorgesehenen Rückforderung von 18.648,00 EUR (20,72 EUR täglich) an und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 21.01.2008 dahingehend Stellung, dass für ihn die Angelegenheit mit dem Alg bis zum Renteneintritt erledigt gewesen sei, da er sich für den Bezug von Alg unter den erleichterten Bedingungen des § 428 SGB III entschieden habe. Einen Hinweis darauf, dass - falls seine zu der Zeit nicht berufstätige Ehefrau eine Tätigkeit aufnehmen sollte - wegen entsprechenden Nachteilen auf keinen Fall die Steuerklasse geändert werden sollte, habe er nie erhalten. Als seine Ehefrau eine Tätigkeit aufgenommen habe, habe er - nachdem sie ja Alleinverdienerin gewesen sei - die Steuerklasse III für sie beantragt. Es stelle sich die Frage, weshalb er nach 47 Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit auf Alg in dieser Höhe hätte verzichten sollen. Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten könne ihm daher nicht vorgeworfen werden.
Mit Bescheid vom 28.01.2008 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 01.05.2005 teilweise in Höhe von 20,72 EUR täglich auf und verlangte vom Kläger die Erstattung des von ihm vom 01.05.2005 bis 31.10.2007 zu Unrecht bezogenen Alg in Höhe von 18.648,00 EUR. Ebenfalls am 28.01.2008 erließ die Beklagte für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.10.2007 einen Änderungsbescheid (Leistungsbetrag täglich 41,22 EUR).
Dagegen legte der Kläger am 25.02.2008 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf sein Schreiben vom 21.01.2008. Im Übrigen erhalte er seit 01.11.2007 Rente, so dass der Vorgang bereits abgeschlossen gewesen sei. Eine Rückforderung sei daher nicht gerechtfertigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2007 Anspruch auf Alg nur in Höhe der der Steuerklasse V entsprechenden Leistungsklasse gehabt, da er zum 01.05.2005 die Steuerklasse von III in V geändert habe. Die Bewilligung von Alg sei ab 01.05.2005 in Höhe des entsprechenden Differenzbetrages aufzuheben gewesen, weil der Kläger seine Pflicht zur Mitteilung der Änderung der Lohnsteuerklasse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Grobe Fahrlässigkeit sei zu bejahen, weil der Kläger die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt habe. Ferner habe er im Hinblick auf die Ausführungen im Merkblatt und den Hinweisen im Bewilligungsbescheid auch wissen müssen oder es zumindest leicht erkennen können, dass ihm nach der Änderung der Lohnsteuerklasse Leistungen nach der bisher zu Grunde gelegten Lohnsteuerklasse nicht (mehr) zugestanden hätten.
Am 02.04.2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG), mit der er sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten wandte und geltend machte, die (teilweise) Aufhebung der Leistungsbewilligung sei rechtswidrig, da seinerzeit gar kein Lohnsteuerklassenwechsel erfolgt sei. Seiner bis dahin nicht erwerbstätig gewesenen Ehefrau sei nämlich eine neue Lohnsteuerkarte ausgestellt und darin die Steuerklasse III eingetragen worden. An seinen Verhältnissen habe sich nichts geändert. Ferner genieße er im Hinblick auf die Regelung des § 428 SGB III, die er in Anspruch genommen habe, Vertrauensschutz. Er habe davon ausgehen dürfen, dass für ihn die Angelegenheit beim Arbeitsamt erledigt sei und er sich nicht mehr bei der Beklagten melden müsse. Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass er die Änderung der Lohnsteuerklasse der Beklagten mitteilen müsse. Er sei der Mitteilungspflicht nicht grob fahrlässig nicht nachgekommen. Dies folge auch aus dem entsprechenden Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.03.2005 (Az. B 11a/11 AL 41/03 R). Im Übrigen sei ihm das Merkblatt für Arbeitslose, auf das die Beklagte verwiesen habe, nicht ausgehändigt worden. Zudem seien die Ausführungen im Merkblatt widersprüchlich, da es dort unter Ziffer 6.2 wörtlich heiße: "Haben Sie und Ihr Ehegatte die Steuerklasse gewechselt ...". Hier sei ausschließlich auf der Lohnsteuerkarte seiner Ehefrau wegen der Aufnahme einer Tätigkeit eine Steuerklasse eingetragen worden. Bei ihm sei es bei den bisherigen Verhältnissen geblieben. Der Kläger legte die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2005 vor, woraus sich ergibt, dass am 28.04.2005 ab 01.05.2005 die Steuerklasse von III in V geändert worden ist.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, der beim Kläger ab 01.05.2005 erfolgte Steuerklassenwechsel stelle einen relevanten Wechsel dar. Der Kläger habe die Änderung der Steuerklasse entgegen seiner Verpflichtung nicht mitgeteilt. Sowohl im ihm anlässlich seiner Arbeitslosmeldung ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose als auch in ihrem Bewilligungsbescheid vom 16.03.2005 sei eindeutig darauf hingewiesen worden, dass ein Steuerklassenwechsel angezeigt werden müsse. Die Nichtbeachtung dieser Hinweise sei als grob fahrlässiges Verhalten zu werten. Auf die Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 2005 zu den erforderlichen Hinweisen im Falle eines Lohnsteuerklassenwechsels könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da die geforderten Klarstellungen schon in den Merkblättern und Bewilligungsbescheiden ab 2004 vorgenommen worden seien.
Mit Urteil vom 12.11.2008 wies das SG die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus, zum 01.05.2005 sei eine Anspruchsminderung und damit eine wesentliche Änderung eingetreten, da der Kläger die auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse von III in V geändert habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Bewilligungsbescheid ab 01.05.2005 in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem bei Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III und der Steuerklasse V geltenden Leistungssatzes aufzuheben. Der Kläger sei seiner Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderung der Verhältnisse grob fahrlässig nicht nachgekommen. Ihm hätte ohne Weiteres klar sein müssen, dass durch die Änderung der Steuerklasse eine Änderung der Berechnungsgrundlagen des Alg erfolgt sei. Im ihm im März 2005, also nur eineinhalb Monate vor Änderung der Steuerklasse ausgehändigten Merkblatt werde darauf hingewiesen, dass er bei einer Änderung der Steuerklasse sofort die Agentur für Arbeit benachrichtigen müsse. Dass der Kläger - wie er geltend mache - der Auffassung gewesen ist, dass er durch die Inanspruchnahme von Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III gegenüber der Beklagten jeglicher Pflichten enthoben sei (bis auf eine 6-monatliche Meldung), stelle einen selbstverschuldeten Irrtum dar, den er bei Anwendung auch nur der geringsten Sorgfalt ohne Weiteres hätte vermeiden können. Die Erstattungspflicht folge aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Kläger sei verpflichtet, die überzahlten Beträge in Höhe von 18.648 EUR zu erstatten.
Dagegen hat der Kläger am 08.12.2008 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Der Kläger macht geltend, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er nicht vorher ordnungsgemäß angehört worden sei. Im Anhörungsschreiben habe sich die Beklagte ausschließlich mit dem Lohnsteuerklassenwechsel, nicht aber den Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X) beschäftigt. Auch sei die Begründung der angegriffenen Bescheide nicht hinreichend bestimmt, weil dort sowohl die spezielle Regelung des § 133 Abs. 2 SGB III als auch die dadurch verdrängte allgemeine Erstattungsregelung des § 48 SGB X genannt sei, so dass in den Bescheiden nicht die richtige gesetzliche Regelung genannt sei und eine den Anforderungen des § 35 SGB X entsprechende Begründung nicht vorliege.
Zu Unrecht sei in dem angefochtenen Urteil auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Klägers verneint worden. Die Beklagte habe eine gesteigerte Hinweispflicht gehabt, die vom SG trotz der entsprechenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Unrecht verneint worden sei. Ferner bringt der Kläger vor, da ein Lohnsteuerklassenwechsel gar nicht vorgelegen habe, seien auch die diesbezüglichen Hinweise in den Merkblätter und in den Bescheiden nicht maßgebend. Er habe deshalb auch nicht grob fahrlässig gehandelt, als er die Änderung der Steuerklasse nicht mitgeteilt habe. Da er die Regelung des § 428 SGB III in Anspruch genommen und sich darauf verlassen habe, der Beklagten nichts mehr melden zu müssen, genieße er auch entsprechenden Vertrauensschutz.
Zudem stehe ihm gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Schutzes der Sozialdaten zu, weil diese die Steuerklasse seiner Ehefrau ermittelt habe. Mit diesem Schadensersatzanspruch rechne er gegen den Erstattungsanspruch der Beklagten auf. Die Beklagte habe datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt, weil sie ohne jeden Anlass am 10.01.2008 Ermittlungen zur Lohnsteuerklasse des Klägers und seiner Ehefrau aufgenommen habe. Die Beklagte hätte die entsprechenden Daten nur beim Kläger selbst bzw. seiner Ehefrau erheben dürfen. Eine Datenerhebung bei der Lohnsteuerstelle der Stadt V.-S. hätte ohne Einwilligung, die zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe, nicht erfolgen dürfen. Die Erhebung der Beklagten sei deshalb rechtswidrig gewesen, die zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führe. Die Behauptung der Beklagten, die Auskunft beim Bürgeramt sei anlässlich des von der Ehefrau des Klägers im Dezember 2007 gestellten Antrages auf Alg eingeholt worden, treffe nicht zu. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits ca. 5 Monate in Rente gewesen, so dass auch sein Vorgang bereits abgeschlossen gewesen sei und auch der Antrag seiner Ehefrau sei schon abschließend bearbeitet gewesen, so dass es keinerlei Veranlassung gegeben habe, auf deren Unterlagen zurückzugreifen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. November 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2008 aufzuheben, hilfsweise die Erstattungsforderung der Beklagten infolge Aufrechnung mit seiner Schadensersatzforderung wegen rechtswidriger Datenerhebung der Beklagten als erfüllt anzusehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im Übrigen liege weder ein Anhörungsfehler vor noch könne sich der Kläger darauf berufen, dass er die Vereinbarung nach § 428 SGB III unterschrieben habe und deshalb sich um nichts mehr habe kümmern müssen. Er sei nach wie vor zur Mitteilung der erfolgten Steuerklassenänderung verpflichtet gewesen, was ihm auch aufgrund der Hinweise im entsprechenden Merkblatt hätte bei einfachsten Überlegungen klar sein müssen. Anlass für die telefonische Abklärung am 10.01.2008 beim Bürgeramt V. sei der Antrag der Ehefrau des Klägers auf Alg vom Dezember 2007 gewesen, in dem die Steuerklasse III angegeben gewesen sei und hierzu die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 vorgelegt worden sei. Dabei sei dann wohl festgestellt worden, dass bereits der Kläger Leistungen nach Steuerklasse III bezogen gehabt habe. Sie sei im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht verpflichtet gewesen, diesen Widerspruch aufzuklären. Die Feststellung der Steuerklasse sei für die Leistungsbewilligung entscheidungserheblich, da die Steuerklasse die Höhe der Leistungen beeinflusse. Die entsprechende telefonische Anfrage zu den Steuerklassen der Ehegatten sei deshalb nicht zu beanstanden. Datenschutzbestimmungen stünden der erfolgten Überprüfung nicht entgegen.
Der Senat hat sich vom Bürgeramt V.-S. die dort vorliegenden Unterlagen über die seit 2005 auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklassen des Klägers und seiner Ehefrau übersenden lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und auch insgesamt zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zur Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28.01.2008 (Widerspruchsbescheid vom 05.03.2008), mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2007 teilweise aufgehoben und die Erstattung des zu viel gezahlten Alg in Höhe von 18.648 EUR vom Kläger verlangt hat, ist rechtmäßig. Die Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 16.03.2005 zu Recht teilweise rückwirkend aufgehoben und vom Kläger die Erstattung des genannten Betrages verlangt.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III, § 133 Abs. 2 Satz 1 SGB III, § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB III und § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, zutreffend genannt. In die Anwendung dieser Vorschriften ist es auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger ab 01.05.2005 nur noch Anspruch auf Alg in der der Lohnsteuerklasse V entsprechenden Höhe hatte, die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 16.03.2005 zu Recht in diesem Umfang rückwirkend für die Zeit vom 01.05.2005 bis 30.10.2007 aufgehoben und die Erstattung der entsprechenden Leistungen vom Kläger verlangt hat. Zu Recht hat es auch angenommen, dass er keinen Anspruch darauf hat, im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, als hätte er seine Lohnsteuerklasse nicht zum 01.05.2005 von III auf V habe ändern lassen, weil der Kläger von der Beklagten im Merkblatt 1 für Arbeitslose (Stand Januar 2005) und im Bewilligungsbescheid vom 16.03.2005 ausreichend auf seine Pflicht, eine Änderung seiner Steuerklasse mitzuteilen, hingewiesen worden ist. Weiter ist das SG zu der Beurteilung gelangt, dass der Kläger seiner Mitteilungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Er hätte aufgrund einfachster und ganz naheliegender Überlegungen erkennen können, dass er die Änderung der Steuerklasse der Beklagten hätten mitteilen müssen. Die Regelung des § 428 SGB III - so das SG - habe mit der Höhe der Leistung nichts zu tun, so dass sich der Kläger hierauf nicht mit Erfolg berufen könne. Der Senat hält die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil für zutreffend und überzeugend und schließt sich ihnen nach eigener Überprüfung an; zur Begründung seiner Entscheidung nimmt er hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Zur Ergänzung und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist Folgendes auszuführen:
Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger zuvor ordnungsgemäß angehört worden. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist hier geschehen. In der mit Schreiben der Beklagten vom 10.01.2008 erfolgten Anhörung des Klägers ist auf die ab 01.05.2005 erfolgte Änderung der Steuerklasse III in V als wesentliche Änderung der Verhältnisse, die zur teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit berechtige, und den daraus resultierenden Erstattungsanspruch hingewiesen worden. Damit hat die Beklagte ihre Anhörungspflicht ordungsgemäß erfüllt. Eine Anhörung zu den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften ist im Rahmen des § 24 Abs. 1 SGB X hingegen nicht erforderlich. Ob die im Anhörungsschreiben zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung der Behörde richtig ist, spielt insoweit ebenfalls keine Rolle. Es wäre deshalb auch unerheblich, wenn die Beklagte - wie der Kläger mit der Berufung vorgebracht hat (was aber nicht zutrifft) - nicht ausdrücklich die Regelung des § 48 SGB X genannt hätte, sondern nur auf die erfolgte Änderung der Lohnsteuerklasse und deren Folgen für die Höhe des Leistungsanspruchs abgestellt hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Die Beklagte hat in ihrem Anhörungsschreiben sowohl die Umstände, die ihrer Ansicht nach die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung rechtfertigen, als auch die Vorschrift des § 48 SGB X als maßgebende Rechtsgrundlage - was im Rahmen der Anhörung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gar nicht erforderlich gewesen wäre - angegeben. Die erfolgte Anhörung des Klägers ist somit nicht zu beanstanden, so dass der angegriffene Bescheid nicht mangels ordnungsgemäßer Anhörung rechtswidrig ist.
Der angefochtene Bescheid vom 28.01.2008 ist auch nicht mangels ausreichender Begründung rechtswidrig. Ein schriftlicher Verwaltungsakt - wie hier - ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Im Bescheid vom 28.01.2008 ist der Aufhebungstatbestand (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) und die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch (§ 50 SGB X) genannt. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorbringt, § 133 Abs. 2 Satz 2 SGB III sei - da die speziellere Vorschrift - die richtige Erstattungsregelung, so dass nur diese und nicht auch die von der Beklagten angeführte Regelung des § 48 SGB X zur Anwendung kommen könnte, was dazu führe, dass § 48 SGB X zu Unrecht im Bescheid erwähnt worden sei, ist dies unrichtig und dazuhin für die Rüge einer fehlenden Begründung ohne Belang. § 133 Abs. 2 Satz 2 SGB III stellt keine spezielle Erstattungsregelung dar, sondern eine Regelung über die Bemessung des Arbeitslosengeldes im Falle der späteren Änderung der Lohnsteuerklasse. Die hier einschlägigen Rechtsgrundlagen für die erfolgte teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung und die entsprechende Rückforderung sind die §§ 48, 50 SGB X, die in den angegriffenen Bescheiden auch zutreffend erwähnt worden sind.
Der bestandskräftige Bescheid der Beklagten vom 16.03.2005, mit dem dem Kläger Alg ab 12.03.2005 für 960 Tage unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III in Höhe von täglich 61,94 EUR bewilligt worden ist, ist durch die Änderung seiner Lohnsteuerklasse ab 01.05.2005 in die Steuerklasse V ab diesem Zeitpunkt teilweise wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden, so dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt sind. Soweit der Kläger vorbringt, an seinen (lohnsteuerrechtlichen) Verhältnissen habe sich nichts geändert, trifft dies nicht zu. Auf seiner Lohnsteuerkarte war bis einschließlich 30.04.2005 die Lohnsteuerklasse III eingetragen, während für seine Ehefrau zu der Zeit noch keine Lohnsteuerkarte ausgestellt war. Durch die unter Eintragung der Steuerklasse III erfolgte Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für seine Ehefrau ab 01.05.2005 musste die bisher auf der Lohnsteuerkarte des Klägers eingetragene Steuerklasse III nach § 38b Satz 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zwingend in die Steuerklasse V geändert werden. Dies ist - wie sich aus der Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 2005 und den vom Bürgeramt V.-S. übersandten Unterlagen zu den jeweils eingetragenen Lohnsteuerklassen ergibt - am 28.04.2005 mit Wirkung ab 01.05.2005 auch geschehen, womit der sich aus dem EStG ergebenden Rechtsfolge Rechnung getragen worden war. Der Einwand des Klägers, ihm sei nach Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für seine Ehefrau mit der Steuerklasse III die Änderung seiner Steuerklasse (V) praktisch von der Lohnsteuerstelle aufgedrängt worden, geht somit ins Leere. Diesem lohnsteuerrechtlichen Tatbestand, der dem Kläger auch ohne Zweifel bekannt war, kommt Tatbestandswirkung, insbesondere für den Kläger selbst, seine Ehefrau und auch die Beklagte zu.
Die Beklagte - und auch das Gericht - waren an der Berücksichtigung dieser Umstände nicht gehindert, denn die vom Kläger gerügten Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen liegen nicht vor. Der Senat musste daher nicht entscheiden, ob datenschutzrechtliche Verfahrensverstöße immer zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der betroffenen Daten führen.
Abgesehen davon hat der Kläger ein Beweisverwertungsverbot im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat sich der Kläger sachlich auf die im Verwaltungsverfahren erhobenen Angaben zur Steuerklasse eingelassen, ohne die Unverwertbarkeit der Beweismittel zu rügen. Der Kläger ist damit gem. § 202 SGG i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO mit einer entsprechenden Verfahrensrüge gegenüber dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts präkludiert. Nach § 295 Abs. 1 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund der betreffenden Verfahrenshandlung stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Die Verfahrenshandlung der Heranziehung von Beweismitteln, hier die Beiziehung der Verwaltungsakten der Beklagten mit den darin enthaltenen Angaben zur Änderung der Steuerklasse des Klägers und der gewählten Steuerklasse der Ehefrau, die zum Verfahrensgegenstand gemacht wurden, wurde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht nicht gerügt, obgleich der anwaltliche vertretene Kläger hieran nicht gehindert war. Der erstmals im Berufungsverfahren erhobene Einwand, es sei gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen worden - mit der möglichen Konsequenz eines aus einem Löschungsanspruch resultierenden Verwertungsverbots -, ist damit wegen Präklusion unbeachtlich.
Im Übrigen lassen die im einzelnen als Verstoß gegen Datenschutz aufgezählten Verfahrenshandlungen der Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers keine Rechtsfehler erkennen.
Nach § 394 Abs. 1 Satz 1 SGB III darf die Beklagte Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Zu ihren Aufgaben gehört ausdrücklich die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen (§ 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB III). Sozialdaten sind die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) genannten Stelle erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 67 Abs. 1 SGB X). Die für die Leistungsbewilligung maßgebende Steuerklasse eines Leistungsempfängers unterfällt somit dem Sozialgeheimnis (§ 35 Abs. 1 SGB I) und unterliegt als Sozialdatum, soweit die Beklagte es zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben verwaltet und berücksichtigt, dem Sozialdatenschutz nach § 67a SGB III ff. Das Verarbeiten von Sozialdaten umfasst nach der Begriffsbestimmung in § 67 Abs. 6 SGB X das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen der Daten. Demgemäß konnte die Beklagte die Angaben zur Steuerklasse der Ehefrau des Klägers aus dem dortigen (Akten-)Vorgang in den (Akten-)Vorgang des Klägers übernehmen (Verändern nach § 67 Abs. 6 Nr. 2 SGB X: jede materielle Umgestaltung der Sozialdaten durch Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Dateien, Übernahme in andere Vorgänge, Veränderung der Reihenfolge oder des Zusammenhangs, vgl. Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 67 Rn. 25). Der Vorgang konnte auch in dem intendierten Sinn zur Rückforderung der Leistung beim Kläger genutzt werden. Nutzen nach § 67 Abs. 7 SGB X ist jede Verwendung von Sozialdaten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, auch die Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle. Hierzu zählt auch die Verwendung der Sozialdaten mit einer bestimmten Zweckbestimmung bzw. der Auswertung der Sozialdaten und gezielten Kenntnisnahme (Bieresborn a.a.O. Rn. 29). Soweit die neue Steuerklasse der Ehefrau Anlass zur Nachfrage beim Bürgeramt V. zur Aufklärung und Sicherstellung der neuen Steuerklasse des Klägers gegeben hat, zählt auch dies zur Nutzung (der Angaben zur Steuerklasse der Ehefrau) im Sinne von § 67 Abs. 7 SGB X. Die Datenerhebung zur Lohnsteuerklasse des Klägers bei der Gemeinde war ebenfalls zulässig. Grundsätzlich sind Sozialdaten beim Betroffenen zu erheben (§ 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X). Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen sie aber auch bei anderen Personen oder Stellen als den in § 35 SGB I genannten erhoben werden, wenn die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei einer anderen Person oder Stelle dies erforderlich machen (§ 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b, a SGB X). Die Feststellung, ob die Leistungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben und eine Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen geboten ist, machte die Datenerhebung bei einer anderen Stelle durch die der Amtsermittlungspflicht unterliegende Beklagte erforderlich.
Die Gemeinden sind nach § 39 EStG zur Ausstellung und Verwaltung der Lohnsteuerkarte zuständig und handeln insoweit als örtliche Landesfinanzbehörden (§ 39 Abs. 6 Satz 1 EStG). Die Angaben zur Lohnsteuerkarte ihrer Bürger sind bei den Gemeinden, die in dieser Beziehung nicht zu den sozialdatenverwaltenden Stellen nach § 35 SGB I gehören, daher keine Sozialdaten, sondern unterliegen dem Steuergeheimnis. Für die Übermittlung dieser Daten ist SGB X nicht einschlägig, sondern das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anwendbar. Nach § 15 Abs. 1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen - ohne Mitwirkung des Betroffenen - zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden. Der anfragende Dritte, hier die Beklagte, benötigte die Angaben zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nach § 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB III. Eine Datennutzung wäre auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BDSG möglich, denn es handelt sich darum, dass Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen.
Ob bei der vorliegenden Fallgestaltung, bei der es nicht um einen Lohnsteuerklassenwechsel unter Ehegatten im (engeren) Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 SGB III handelt, weil nicht sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau die Lohnsteuerklassen gewechselt haben, sondern nur der Kläger, während es sich bei seiner Ehefrau um eine Ersteintragung der betreffenden Lohnsteuerklasse III gehandelt hat, die Rechtsprechung des BSG zur (gesteigerten) Beratungspflicht der Beklagten (vgl. Urteile des BSG vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R - und 16.03.2005 - B 11 a/11 AL 41/03 R) heranzuziehen ist, kann dahinstehen, da der Beklagte seiner entsprechenden Beratungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bewilligungsbescheid vom 16.03.2005 heißt es auf S. 1 unten: "Ein Lohnsteuerklassenwechsel kann erhebliche finanzielle Nachteile haben. Fragen Sie vorher ihre Agentur für Arbeit." Auf Bl. 2 (Rückseite) des Bescheides ist erwähnt, dass ein Lohnsteuerklassenwechsel zu einer geringeren Leistung führen kann. Beide Hinweise im Bewilligungsbescheid sind deutlich und unmissverständlich. Der Kläger war dadurch in klarer Weise darüber informiert, dass ein Lohnsteuerklassenwechsel zu einem niedrigeren Alg führen kann. Eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten kann deshalb nicht angenommen werden. Da in diesen Hinweisen im Bewilligungsbescheid vom 16.03.2005 nur von einem Lohnsteuerklassenwechsel die Rede ist und nicht von einem Lohnsteuerklassenwechsel von Ehegatten, ist unerheblich, dass hier nicht beide Ehegatten die Steuerklasse gewechselt haben. Die Hinweise beziehen sich auch auf einen Wechsel der Steuerklasse durch einen Ehegatten (oder auch einen Alleinstehenden). Soweit der Kläger sich im Berufungsverfahren auf eine fehlerhafte Beratung des Bürgeramts V. zur Begründung des geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs - und Schadensersatzanspruchs - berufen hat, ist weder eine Falschberatung nach dem oben Ausgeführten vorgetragen, da die Ehefrau die neue Lohnsteuerklasse bereits beantragt hatte und der Lohnsteuerklassenwechsel beim Kläger zwingende Rechtsfolge hieraus war, noch ist das Handeln von Amtsträgern der Landesfinanzbehörden den Sozialleistungsträgern dergestalt zuzurechnen, dass sie deren Amtspflichten (Beratungspflichten) wahrzunehmen haben.
Auch die Voraussetzungen für die (teilweise) Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit sind erfüllt. Der Kläger ist einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Als Bezieher von Alg, mithin einer Sozialleistung, war er gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, der Beklagten die für die Leistung erheblichen Änderungen der Verhältnisse, wozu auch die Änderung der Lohnsteuerklasse gehört, mitzuteilen. Die Lohnsteuerklasse ist im Hinblick auf die bei der Bemessung des Leistungsentgelts gemäß § 133 SGB III zu berücksichtigende Lohnsteuer, für deren Höhe die auf der Lohnsteuerkarte zu Beginn des Jahres der Entstehung des Anspruchs eingetragene Steuerklasse maßgeblich ist, von Bedeutung. Bei einer günstigeren Steuerklasse wie z. B. III fällt die Lohnsteuer geringer aus als bei einer ungünstigen Steuerklasse wie z. B. V. Daraus folgt eine unterschiedliche Höhe des Leistungsanspruchs. Der Kläger hätte daher der Beklagten die zum 01.05.2005 erfolgte Änderung der Lohnsteuerklasse von III in V unverzüglich mitteilen müssen.
Dieser Verpflichtung war er - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - nicht dadurch enthoben, weil er Anspruch auf Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III hatte. Diese Regelung besagt lediglich, dass Arbeitnehmer die das 58. Lebensjahr vollendet haben auch dann Anspruch auf Alg haben, wenn sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Diese Regelung betrifft also nur die Frage der subjektiven Verfügbarkeit des Arbeitslosen, die sonst Voraussetzung für einen Anspruch auf Alg ist. Die Höhe der Leistungen wird dadurch in keiner Weise tangiert. Diese kann sich im Bezugszeitraum - beispielsweise auch durch Veränderungen des Familienstandes - ändern. Dies musste dem Kläger auch bewusst sein, da in der von ihm am 10.03.2005 unterzeichnete Erklärung zur Inanspruchnahme von Alg unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III Sinn und Zweck dieser Regelung deutlich beschrieben ist. Danach ist die Regelung für Arbeitnehmer gedacht, die in fortgeschrittenem Alter ihren Arbeitsplatz verloren haben, zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollen und deshalb nicht mehr an der Aufnahme einer neuen Beschäftigung interessiert sind. Dass deshalb die allgemeinen Mitteilungspflichten entfallen, ergibt sich aus dieser Erklärung an keiner Stelle.
Die subjektiven Voraussetzungen des Aufhebungstatbestandes des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sind ebenfalls gegeben. Der Kläger ist seiner Pflicht zur Mitteilung der Änderung seiner Lohnsteuerklasse vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Dem Kläger war bekannt, dass sich die Höhe des Alg nach der Lohnsteuerklasse richtet. Davon ist der Senat auch angesichts seines beruflichen Werdegangs und der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Personalreferent sowie den bereits genannten Hinweisen im Bewilligungsbescheid vom 16.03.2005 überzeugt. Dafür, dass er die Änderung der Steuerklasse vorsätzlich nicht mitgeteilt hat, spricht, dass er sich auf das Anhörungsschreiben der Beklagten dahingehend geäußert hat, dass sich die Frage stelle, weshalb er nach 47 Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit auf Alg in dieser Höhe hätte verzichten sollen. Dabei klingt an, dass er das ihm vermeintlich zustehende, sich nach Steuerklasse III richtende höhere Alg auf jeden Fall behalten wollte. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, weil der Kläger zumindest grob fahrlässig seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist. Dadurch, dass er die Änderung der Steuerklasse trotz der Hinweise auf seine Mitteilungspflicht im Bewilligungsbescheid vom 16.03.2005 und in den Merkblättern, deren Aushändigung er sowohl im Antrag auf Alg vom 27.12.2004 als auch im Antrag vom 10.03.2005 unterschriftlich bestätigt hat, und trotz seiner früheren beruflichen Tätigkeit, durch die er mit der hier in Rede stehenden Thematik vertraut sein musste, nicht mitgeteilt hat, hat er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Schon einfachste und naheliegende Überlegungen hätten ihn dazu veranlassen müssen, die erfolgte Änderung mitzuteilen.
Die Beklagte hat die Bewilligungsentscheidung auch rechtzeitig (teilweise) aufgehoben. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Nachdem die Beklagte erst am 10.01.2008 durch einen Anruf beim Bürgeramt davon erfahren hat, dass auf der Lohnsteuerkarte des Klägers seit 01.05.2005 die Steuerklasse V eingetragen war, und der hier streitgegenständliche Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bereits am 28.01.2008 ergangen ist, ist diese Frist eingehalten. Dass der Kläger seit 01.11.2007 nicht mehr im Leistungsbezug der Beklagten stand (und Rente bezog), steht der Aufhebung nicht entgegen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X ist hier die Aufhebung der am 16.03.2005 erfolgten Bewilligungsentscheidung bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe, mithin bis 19.03.2015, möglich gewesen.
Die (teilweise) Aufhebung des Bewilligungsbescheides führt dazu, dass die Grundlage für die Bewilligung insoweit entfallen ist und der Kläger die zu viel erbrachten Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten hat.
Die Höhe des von der Beklagten vom Kläger geforderten Erstattungsbetrages (18.648 EUR) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der Kläger hat im Übrigen insoweit auch keine Einwände erhoben.
Der Berufung des Klägers ist auch nicht deshalb stattzugeben, weil er im Berufungsverfahren (hilfsweise) die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt hat. Zwar kann auch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich mit einer Gegenforderung aufgerechnet werden. Dies folgt schon aus § 61 Abs. 4 SGG, der die Zulässigkeit der Aufrechnung voraussetzt und lediglich insoweit eine besondere Regelung für das sozialgerichtliche Verfahren vorsieht.
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Aufrechnung müssen allerdings erfüllt sein. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach muss es sich um Forderungen handeln, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind und die im Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen den Beteiligten stehen. Gleichartigkeit der Forderungen liegt bei Geld- oder Gattungsschulden vor.
Abgesehen davon, dass der Senat keinen Verfahrensverstoß der Beklagten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt hat, richtet sich der vom Kläger zuletzt behauptete Anspruch nach dem BDSG gegen die Gemeinde als örtlich zuständige Landesfinanzbehörde und nicht gegen die Beklagte, weshalb es insoweit bereits an der Gegenseitigkeit einer Aufrechnung fehlt.
Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides der Beklagten, gegen den sich der Kläger mit der Anfechtungsklage (Gestaltungsklage) wendet (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Kläger macht mithin einen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide geltend. Ob sich zumindest der Erstattungsbescheid tatsächlich erledigt hat, weil die Erstattungsforderung durch Aufrechnung beglichen ist, bedarf daher auch keiner weiteren Entscheidung. Allerdings könnte der Senat selbst dann nicht über diese Gegenforderung entscheiden, da für die hier auf § 82 SGB X iVm § 7 Bundesdatenschutzgesetz gestützte Schadensersatzforderung des Klägers gegen die Beklagte nicht der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, sondern gemäß Art. 34 Satz 3 Grundgesetz iVm § 71 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Der Senat ist nur zuständig zur Prüfung, ob die angefochtenen Verwaltungsakte verfahrensfehlerfrei erlassen wurden; ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 7 BDSG vorliegen, ist der sachlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte entzogen. Ein solcher Anspruch ist weder tituliert noch von der Beklagten anerkannt, weshalb der Rechtsstreit daher in diesem Fall gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG ausgesetzt werden müsste. Dies ist weder von den Beteiligten beantragt worden noch hat der Senat aus den oben genannten Gründen hierzu Veranlassung gehabt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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