Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3042/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2582/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. März 2010 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung der Zeit vom 01. September 1978 bis zum 01. September 1982 als Beitragszeit durch die Beklagte. Streitig ist die fristgemäße Einlegung der Berufung.
Die am 1954 geborene Klägerin stammt aus Polen. Mit Bescheid vom 30. Juli 2008 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 18. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, die Zeit vom 01. September 1978 bis 01. September 1982, als die Klägerin in Polen für ein Reisebüro tätig war, als Beitragszeit anzuerkennen.
Am 14. Juli 2009 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) und trug vor, den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2009 erst am 24. Juni 2009 per Post erhalten zu haben. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. März 2010 ab. Dieser Gerichtsbescheid wurde der Klägerin ausweislich Postzustellungsurkunde (Bl. 74a der SG-Akte) am 01. April 2010 durch die Deutsche Post zugestellt, indem er in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde.
Am 25. Mai 2010 hat die Klägerin zur Niederschrift des SG Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 25. März 2010 eingelegt. Auf den Hinweis des Senats, die Berufung stelle sich nach Aktenlage als eindeutig verspätet dar, hat die Klägerin telefonisch durch ihren prozessbevollmächtigten Ehemann mitgeteilt, sie sei in der betreffenden Zeit nicht zuhause gewesen. Er (der Prozessbevollmächtigte) sei gesundheitlich angeschlagen (Krebserkrankung) und habe sich in ambulanter ärztlicher Behandlung befunden. Mit Schreiben vom 11. September 2010 hat die Klägerin mitgeteilt, über keine anderen neuen Beweismittel insoweit zu verfügen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. März 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung deren Bescheides vom 30. Juli 2008 in der Gestalt des Bescheids vom 18. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2009 zu verurteilen, die Zeit vom 01. September 1978 bis zum 01. September 1982 als Beitragszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Sie mache ihr Vorbringen im bisherigen Verfahren zum Gegenstand ihrer Einlassung.
Beide Beteiligte haben schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist unzulässig, weil die Klägerin die Berufungsfrist versäumt hat. Die Berufung war daher zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG) ,
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist.
Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Diese ist beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG). Diese Frist ist hier versäumt.
Der Gerichtsbescheid des SG vom 25. März 2010 wurde der Klägerin am 01. April 2010 durch Einlegung in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten förmlich zugestellt. Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. § 168 ZPO überträgt die Aufgabe der Zustellung der Geschäftsstelle. Diese kann unter anderem einen nach § 33 Abs. 1 Postgesetz beliehenen Unternehmer (Post) mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. Wird der Post ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde (§ 176 SGG). Nach Maßgabe des § 176 Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 180 ZPO kann das Schriftstück, wenn die Zustellung durch Aushändigung nicht ausführbar ist, in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung (§ 180 ZPO) und fertigt zum Nachweis der Zustellung nach Maßgabe des § 182 ZPO eine Zustellungsurkunde an. Die Zustellungsurkunde der Deutschen Post vom 01. April 2010 enthält alle notwendigen Angaben. So ist ihr zu entnehmen, dass der Gerichtsbescheid vom 25. März 2010 zu Aktenzeichen S 8 R 3042/09 an die Klägerin unter der Adresse G.-str. X in K. zugestellt werden sollte und dass die Postbedienstete versucht hat, das in einem verschlossenen Umschlag befindliche Schriftstück der Klägerin zu übergeben. Weil die Übergabe des Schriftstücks nicht möglich war, hat sie das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt, und zwar am 01. April 2010.
Aufgrund der Zustellung am 01. April 2010 begann die Berufungsfrist am 02. April 2010 zu laufen und endete am Montag, den 03. Mai 2010. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Berufung der Klägerin ist zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim SG erst am 25. Mai 2010 und damit nach Fristablauf eingelegt worden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat die Klägerin nicht ausdrücklich beantragt. Selbst wenn dem Vorbringen der Klägerin hier ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entnehmen wäre, so ist Wiedereinsetzung jedenfalls nicht zu gewähren.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG). Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und für seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 08. September 2010, B 14 AS 96/10 B mit weiteren Nachweisen, in juris). Trotz entsprechender Aufforderung seitens des Berichterstatters hat die Klägerin lediglich telefonisch vortragen lassen, sie sei in der betreffenden Zeit "nicht da" gewesen und ihr prozessbevollmächtigter Ehemann habe sich in ambulanter ärztlicher Behandlung wegen einer Krebserkrankung befunden. Mit diesen pauschalen Angaben ist eine schuldlose Versäumung der Berufungsfrist nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung der Zeit vom 01. September 1978 bis zum 01. September 1982 als Beitragszeit durch die Beklagte. Streitig ist die fristgemäße Einlegung der Berufung.
Die am 1954 geborene Klägerin stammt aus Polen. Mit Bescheid vom 30. Juli 2008 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 18. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, die Zeit vom 01. September 1978 bis 01. September 1982, als die Klägerin in Polen für ein Reisebüro tätig war, als Beitragszeit anzuerkennen.
Am 14. Juli 2009 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) und trug vor, den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2009 erst am 24. Juni 2009 per Post erhalten zu haben. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. März 2010 ab. Dieser Gerichtsbescheid wurde der Klägerin ausweislich Postzustellungsurkunde (Bl. 74a der SG-Akte) am 01. April 2010 durch die Deutsche Post zugestellt, indem er in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde.
Am 25. Mai 2010 hat die Klägerin zur Niederschrift des SG Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 25. März 2010 eingelegt. Auf den Hinweis des Senats, die Berufung stelle sich nach Aktenlage als eindeutig verspätet dar, hat die Klägerin telefonisch durch ihren prozessbevollmächtigten Ehemann mitgeteilt, sie sei in der betreffenden Zeit nicht zuhause gewesen. Er (der Prozessbevollmächtigte) sei gesundheitlich angeschlagen (Krebserkrankung) und habe sich in ambulanter ärztlicher Behandlung befunden. Mit Schreiben vom 11. September 2010 hat die Klägerin mitgeteilt, über keine anderen neuen Beweismittel insoweit zu verfügen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. März 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung deren Bescheides vom 30. Juli 2008 in der Gestalt des Bescheids vom 18. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2009 zu verurteilen, die Zeit vom 01. September 1978 bis zum 01. September 1982 als Beitragszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Sie mache ihr Vorbringen im bisherigen Verfahren zum Gegenstand ihrer Einlassung.
Beide Beteiligte haben schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist unzulässig, weil die Klägerin die Berufungsfrist versäumt hat. Die Berufung war daher zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG) ,
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist.
Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Diese ist beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG). Diese Frist ist hier versäumt.
Der Gerichtsbescheid des SG vom 25. März 2010 wurde der Klägerin am 01. April 2010 durch Einlegung in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten förmlich zugestellt. Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. § 168 ZPO überträgt die Aufgabe der Zustellung der Geschäftsstelle. Diese kann unter anderem einen nach § 33 Abs. 1 Postgesetz beliehenen Unternehmer (Post) mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. Wird der Post ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde (§ 176 SGG). Nach Maßgabe des § 176 Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 180 ZPO kann das Schriftstück, wenn die Zustellung durch Aushändigung nicht ausführbar ist, in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung (§ 180 ZPO) und fertigt zum Nachweis der Zustellung nach Maßgabe des § 182 ZPO eine Zustellungsurkunde an. Die Zustellungsurkunde der Deutschen Post vom 01. April 2010 enthält alle notwendigen Angaben. So ist ihr zu entnehmen, dass der Gerichtsbescheid vom 25. März 2010 zu Aktenzeichen S 8 R 3042/09 an die Klägerin unter der Adresse G.-str. X in K. zugestellt werden sollte und dass die Postbedienstete versucht hat, das in einem verschlossenen Umschlag befindliche Schriftstück der Klägerin zu übergeben. Weil die Übergabe des Schriftstücks nicht möglich war, hat sie das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt, und zwar am 01. April 2010.
Aufgrund der Zustellung am 01. April 2010 begann die Berufungsfrist am 02. April 2010 zu laufen und endete am Montag, den 03. Mai 2010. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Berufung der Klägerin ist zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim SG erst am 25. Mai 2010 und damit nach Fristablauf eingelegt worden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat die Klägerin nicht ausdrücklich beantragt. Selbst wenn dem Vorbringen der Klägerin hier ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entnehmen wäre, so ist Wiedereinsetzung jedenfalls nicht zu gewähren.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG). Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und für seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 08. September 2010, B 14 AS 96/10 B mit weiteren Nachweisen, in juris). Trotz entsprechender Aufforderung seitens des Berichterstatters hat die Klägerin lediglich telefonisch vortragen lassen, sie sei in der betreffenden Zeit "nicht da" gewesen und ihr prozessbevollmächtigter Ehemann habe sich in ambulanter ärztlicher Behandlung wegen einer Krebserkrankung befunden. Mit diesen pauschalen Angaben ist eine schuldlose Versäumung der Berufungsfrist nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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