L 4 R 3520/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 4840/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3520/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Halbwaisenrente gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 01. April bis 31. Juli 2008.

Die Beklagte bewilligte dem am 1986 geborenen Kläger aus der Versicherung seines am 1958 geborenen und am 2005 verstorbenen Vaters B. S. Halbwaisenrente für die Zeit ab 01. August 2005. Mit Schreiben vom 02. Mai 2007 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Formular zur Nachprüfung der weiteren Waisenrentenberechtigung. Der Kläger übersandte daraufhin den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Karlsruhe vom 08. Mai 2007, wonach er ab 01. Juli 2007 zum neunmonatigen Grundwehrdienst einberufen wurde. Die Beklagte stellte daraufhin die Rentenzahlung ab 01. Juli 2007 ein.

Mit Schreiben vom 09. April 2008, eingegangen bei der Beklagten am 11. April 2008, teilte der Kläger mit, seinen Grundwehrdienst am 31. März 2008 beendet zu haben. Er beantrage nun wieder die Rente. Er bemühe sich um einen Studienplatz für das Wintersemester 2008/2009. Eine Wehrdienstzeitbescheinigung vom 19. Februar 2008 über die Grundwehrdienstleistung vom 01. Juli 2007 bis 31. März 2008 fügte er bei. Auf entsprechende Anforderung legte der Kläger am 18. Juni 2008 einen Zulassungsbescheid der Hochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd vom 13. Juni 2008 vor, wonach seinem Antrag auf Zulassung zum Studium im Studiengang Interaktionsgestaltung für das Wintersemester 2008/2009 entsprochen werde. Vorlesungsbeginn sei am Montag, 06. Oktober 2008.

Mit Bescheid vom 07. Juli 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 11. April 2008 erneut Halbwaisenrente und zwar beginnend ab 01. Oktober 2008 und befristet bis 31. Juli 2013 mit einem monatlichen Zahlbetrag ab 01. Oktober 2008 von EUR 189,90.

Der Kläger legte Widerspruch wegen des Beginns der Zahlungen zum 01. Oktober 2008 ein und begehrte, die Halbwaisenrente bereits ab 01. April 2008 zu zahlen. Die Zeitdauer des Grundwehrdienstes sei von ihm nicht beeinflussbar gewesen. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dass für den Zwischenzeitraum bis zum Beginn der Ausbildung deshalb keine Rente gezahlt werde, weil es sich um mehr als vier Monate handele.

Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies mit Widerspruchsbescheid vom 07. Oktober 2008 den Widerspruch zurück. Für die Übergangszeit zwischen dem Ende des Grundwehrdienstes und dem Beginn bzw. der Wiederaufnahme einer Schul- oder Berufsausbildung bestehe nur dann ein Anspruch auf Waisenrente, wenn die Schul- oder Berufsausbildung bis zum Ende des vierten Kalendermonats beginne, der dem Monat der Beendigung des Grundwehrdienstes folge (§ 48 Abs. 4 Ziff. 2 Buchst. b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Der Grundwehrdienst des Klägers habe am 31. März 2008 geendet, die Hochschulausbildung werde ab 01. Oktober 2008 aufgenommen, so dass die Überbrückungszeit sechs Monate umfasse und somit ein rentenschädlicher Unterbrechungstatbestand vorliege. Die Tatsache, dass eine frühere Studienaufnahme nicht möglich gewesen sei, sei insoweit nicht relevant.

Am 06. November 2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit dem Begehren, die Halbwaisenrente auch für die Zeit vom 01. April bis 31. Juli 2008 sowie vom 01. bis 30. September 2008 zu zahlen. Zur Begründung trug er insbesondere vor, der Gesetzgeber habe bei der Neufassung der hier maßgeblichen Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI zum 01. August 2004 lediglich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aufnehmen wollen. Das BSG habe aber ausgeführt, dass heutzutage nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass Ausbildungsabschnitte immer nahtlos ineinander übergriffen. Eine organisationsbedingte Ausbildungspause könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn sie im Wesentlichen auf typischen und abstrakten ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger beruhe. Die gesetzliche Regelung sei verfassungskonform auszulegen.

Die Beklagte trat der Klage entgegen mit dem Hinweis, der Gesetzgeber sei bei der Neufassung des Gesetzes der vorherigen Rechtsprechung des BSG gerade nicht gefolgt.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2009, eingegangen beim SG am 30. April 2009, anerkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Halbwaisenrente für den Monat September 2008, nach- dem ausweislich der Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd Semesterbeginn der 01. September 2008 gewesen war. Der Kläger erklärte daraufhin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 22. Juni 2009 den Rechtsstreit insoweit für erledigt und schränkte das Begehren auf Zahlung der Halbwaisenrente für den Zeitraum vom 01. April bis 31. Juli 2008 ein. Die Beklagte trat der Klage insoweit weiterhin entgegen.

Mit Urteil vom 22. Juni 2009 wies das SG die Klage ab. Die Viermonatsgrenze in § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b SGB VI sei keine Anspruchshöchstdauer, sondern ein Tatbestandsmerkmal. Der Wortlaut des Gesetzes sei eindeutig. Es handle sich nicht um eine Ungleichbehandlung, vielmehr um eine zulässige Typisierung durch den Gesetzgeber. Bei einer länger als vier Monate dauernden Unterbrechung sei der Gesetzgeber nachvollziehbar von der Zumutbarkeit einer Bestreitung des Lebensunterhalts aus eigener Kraft durch den Halbwaisen ausgegangen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 09. Juli 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03. August 2009 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die in § 48 Abs. 4 Nr. 2b SGB VI enthaltene Viermonatsgrenze sei kein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift, sondern eine Begrenzung der Höchstdauer des Anspruchs. Denn im Anschluss an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sei davon auszugehen, dass Sinn und Zweck der Regelung sei, dass die Versichertengemeinschaft nur bis zu vier Monate und nicht länger mit einem Waisenrentenanspruch für die Zwischenzeit zwischen Ausbildungsabschnitten oder auch dem Wehrdienst und der Ausbildung belastet werde. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, warum der Versichertengemeinschaft durch den Gesetzgeber eine viermonatige Leistungszeit bei viermonatiger Unterbrechung zugemutet werden solle, bei einer fünfmonatigen Unterbrechung jedoch keine viermonatige Leistungszeit. Gerade bei einer Ausbildungsunterbrechung durch hoheitlich erzwungenen Wehrdienst müsse die staatliche Fürsorgepflicht berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2009 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 07. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Oktober 2008 und des Teil-Anerkenntnisses vom 30. April 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Halbwaisenrente in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 01. April 2008 bis zum 31. Juli 2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbegründung enthalte keine neuen Tatsachen, welche zu einer Änderung ihrer Rechtsauffassung führen könnten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i. V. mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Insbesondere überschreitet die Summe der Rentenansprüche für April bis einschließlich Juli 2008 und auch der Rentenzahlbeträge für diesen Zeitraum (insgesamt EUR 754,95) den Betrag von EUR 750,00 (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten in der Gestalt, die sie durch das vor dem SG abgegebene Teil-Anerkenntnis der Beklagten, das der Kläger angenommen hat, gefunden haben, sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für die Monate April bis einschließlich Juli 2008 keinen Anspruch auf Halbwaisenrente gegen die Beklagte.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 07. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Oktober 2008 und des Teil-Anerkenntnisses vom 30. April 2009. Hiermit hat die Beklagte einerseits dem Kläger Halbwaisenrente ab 01. September 2008 bis 31. Juli 2013 bewilligt, andererseits damit den auf Zahlung von Halbwaisenrente unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Grundwehrdienstes und damit ab 01. April 2008 gerichteten Antrag des Klägers für die Monate April bis einschließlich Juli 2008 abgelehnt.

Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn 1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und 2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 48 Abs. 1 SGB VI). Der Anspruch auf Halbwaisenrente besteht längstens 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder 2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise a. sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder b. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c) liegt, oder c. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (in der Fassung durch das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008, BGBl. I S. 842, mit Wirkung vom 01. Juni 2008 wie folgt gefasst: Ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes) leistet oder d. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB VI).

Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum ab 01. April 2008 sein 18. Lebensjahr bereits vollendet und befand sich auch erst ab 01. September 2008 wieder in Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift. Er befand sich auch nicht in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes. Zwischen dem Ende des gesetzlichen Wehrdienstes am 31. März 2008 und dem Semesterbeginn an der Hochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd am 01. September 2008 lagen nämlich fünf Monate. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Halbwaisenrente nach Maßgabe des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 Buchst. b SGB VI wären nur erfüllt, wenn die gesamte Übergangszeit höchstens vier volle Kalendermonate umfasste. Der Senat schließt sich insoweit dem BSG (Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 86/09 R -, Juris, auch zum Folgenden) an.

Für dieses Verständnis spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Norm. Danach muss eine "Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten" vorliegen, d. h. dieses Tatbestandsmerkmal bestimmt die Höchstdauer einer waisenrentenunschädlichen Übergangszeit und nicht - wie vom Kläger vorgetragen - die Höchstdauer des Waisenrentenanspruchs unabhängig von der Dauer der Übergangszeit. Dem Rechtsstandpunkt des Klägers entspräche vielmehr eine Regelung, wonach Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres jeweils auch für die Dauer von höchstens vier Kalendermonaten bestünde, wenn sich die Waise in einer - beliebig langen - Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Eine solche Formulierung hat der Gesetzgeber jedoch nicht gewählt.

Für dieses Verständnis der Norm spricht auch die Systematik. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Halbwaisenrente nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Über das 18. Lebensjahr bis zum 27. Lebensjahr besteht der Anspruch nur noch, wenn einer der in § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten abschließend aufgezählten Sachverhalte gegeben ist.

Der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 1/04 S. 2 f und S. 39 ff. Bundestags-Drucksache 19/2149 S. 2) kann auch nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die zuvor ergangene Rechtsprechung des BSG in jeglicher Hinsicht unverändert normativ hätte abbilden wollen. Im Übrigen hat auch das BSG in der früheren Rechtsprechung (Urteil vom 30. März 1994, SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3 S. 16, Urteil vom 27. Februar 1997, SozR 3-2600 § 48 Nr. 1) formuliert, im Rahmen der Waisenrente seien unvermeidbare Zwangspausen "längstens für die Dauer von vier Monaten" als Ausbildungszeit zu berücksichtigen, sofern "der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnitts folgenden Monat beginnt." Längerdauernde Übergangszeiten wurden allerdings vom BSG in den genannten Entscheidungen dann bis zu einer Höchstdauer von vier Monaten als waisenrentenunschädlich angesehen, wenn der Ausbildungswillige "von hoher Hand" an der Ausbildung gehindert worden war, und zwar in Fällen der Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst. In Kenntnis dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber indes eine Formulierung gewählt, die einen Anspruch auf Waisenrente bei Übergangszeiten von mehr als vier Kalendermonaten gerade auch zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes ausschließt. Dies hatte offenbar auch die Funktion, im Rahmen der mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1791) erfolgten Zielsetzung einer Stabilisierung der Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung einen (Spar-)Beitrag der Waisenrentenbezieher, jedenfalls solcher mit wehr- oder zivildienstbedingt längeren Übergangszeiten, zu generieren (so das BSG in dem bereits genannten Urteil vom 01. Juli 2010). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die im Hinblick auf die Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrente den Ausbildungsunterhalt, den der Versicherte gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1 und 1610 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hätte gewähren müssen, wenn er nicht verstorben wäre, ersetzt. Auch nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte hat der Unterhaltsberechtigte in längeren Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten selbst seinen Unterhaltsbedarf mithilfe einer Aushilfstätigkeit sicherzustellen.

Der Gesetzgeber hat zusammenfassend nunmehr eindeutig klargestellt, dass für die Anerkennung jeglicher Übergangszeiten als waisenrentenunschädlich - sei es zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildung und Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes - dieselbe tatbestandliche Voraussetzung einer "Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten" maßgeblich ist (so ausdrücklich BSG im Urteil vom 01. Juli 2010).

Eine erweiternde Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI ist auch nicht mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geboten. Die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber solchen Waisen, bei denen eine Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten eintritt, und die aufgrund dessen den Waisenrentenanspruch für die gesamte Übergangszeit nicht verlieren, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Im Rahmen des ihm zustehenden Typisierungs- und Gestaltungsspielraums durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass bei Überschreitung eines Zeitraums von vier Kalendermonaten es der volljährigen Waise möglich und auch zumutbar ist, selbst den Lebensunterhalt für die Übergangszeit zu bestreiten (BSG im Urteil vom 01. Juli 2010).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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