L 3 AS 1481/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 312/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1481/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung streitig.

Der 1972 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug bei der Beklagten. Nachdem er einer Einladung zum 29.07.2009 ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen war, wurde er mit Schreiben vom 20.08.2009 zu einem Termin am 16.09.2009 um 8.00 Uhr in die Räume der Beklagten eingeladen, um über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Der Kläger wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Arbeitslosengeld (Alg) II nochmals um 10 v.H. der für ihn maßgebenden Regelleistung für die Dauer von 3 Monaten abgesenkt werde, wenn er ohne wichtigen Grund dieser erneuten Einladung nicht Folge leiste. Der Kläger erschien zu dem Termin am 16.09.2009 ohne Angabe von Gründen nicht. Mit Bescheid vom 05.11.2009 senkte die Beklagte das Alg II des Klägers für die Zeit vom 01.12.2009 bis 28.02.2010 monatlich um 10 v.H. der maßgebenden Regelleistung ab.

Mit Schreiben vom 01.12.2009, das mit "Folgeeinladung" überschrieben ist, wurde der Kläger aufgefordert, am 15.12.2009 um 09.30 Uhr zu der Beklagten zu kommen, um über sein Bewerberangebot und seine berufliche Situation zu sprechen. Der Einladung zum 15.12.2009 kam der Kläger nicht nach.

Am 15.12.2009 hat er Klage gegen die Meldeaufforderung zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2010 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, bei dem Einladungsschreiben handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt.

Mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der angefochtenen Entscheidung handele es sich jedenfalls aufgrund der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung der Form nach um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Nachdem der Vorstellungstermin verstrichen sei, komme nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht. Die zulässige Klage sei jedoch unbegründet, da der Bescheid vom 01.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2010 rechtmäßig sei. Die Einladung seitens der Beklagten sei erfolgt, um mit dem Kläger über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Damit habe ein zulässiger Meldezweck vorgelegen. Die Beklagte habe von der in ihrem Ermessen liegenden Möglichkeit, eine Einladung vorzunehmen, in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, da Gründe, die einer Einladung des Klägers entgegenstünden, vorliegend nicht ersichtlich seien.

Gegen den am 26.02.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.03.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Gerichtsbescheid sei ihm nicht nachvollziehbar.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Februar 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 1. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2010 rechtswidrig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welcher Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte berechtigt war, den Kläger zu einem Gespräch über seine berufliche Situation einzuladen. Hierzu wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass der während des Klageverfahrens ergangene Widerspruchsbescheid gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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