Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 1734/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3975/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25.6.2009 abgeändert und dessen Entscheidungsformel wie folgt neu gefasst:
Der Bescheid der Beklagten vom 24.5.2007 wird insoweit aufgehoben, als darin Pflegeversicherungsbeiträge auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung des Klägers bei der A. Lebensversicherung AG in Höhe von 18.288,78 EUR (der Beitragsbemessung zugrunde gelegter Monatsbetrag 152,40 EUR) festgesetzt sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu einem Siebtel zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf den Rückkaufswert einer zur Darlehenssicherung bzw. -tilgung abgetretenen Lebensversicherung.
Der 1946 geborene Kläger, der bis 2002 als Grenzgänger in der Sch. berufstätig war, ist seit 1.8.2002 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Ab 1.3.2003 bezog der Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Rentenbescheid vom 29.4.2004; monatlicher Zahlbetrag ab 1.8.2005: 342,86 EUR - Rentenbescheid vom 8.7.2005). Ab 1.3.2006 wurde ihm anstelle dieser Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt (monatlicher Zahlbetrag ab 1.3.2006: 698,20 EUR - Rentenbescheid vom 4.5.2006). Außerdem erhält der Kläger vom Sch. Sozialversicherungsträger eine Invalidenrente (zunächst ab 1.2.2004 monatlich 526,00 SFr).
Mit Bescheid vom 11.9.2002 setzte die Beklagte die Beiträge des Klägers erstmals fest (Krankenversicherung 181,56 EUR, Pflegeversicherung 22,69 EUR. Der Beitragsbemessung wurde das Renteneinkommen des Klägers zugrunde gelegt.
Nachdem der (deutsche) Rentenversicherungsträger die dem Kläger ab 1.2.2003 zustehenden Rentenbeträge mitgeteilt hatte, setzte die Beklagte die Beiträge mit Bescheid vom 9.7.2004 ab Februar 2004 neu fest (Krankenversicherung 113,65 EUR, Pflegeversicherung 13,69 EUR). Der Beitragsbemessung wurde (wiederum) das Renteneinkommen des Klägers zugrunde gelegt.
Der Kläger hatte mit der H. V. einen Darlehensvertrag über ein Festdarlehen vom 135.000 DM zum Kauf einer Eigentumswohnung geschlossen. Außerdem schloss er mit der A. Lebensversicherung AG einen Lebensversicherungsvertrag (Laufzeit 21 Jahre); Versicherungsnehmer war der Kläger. Die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag wurden an die H. Bank zur Sicherung des Darlehens abgetreten.
Mit Schreiben vom 18.2.2004 teilte die A. Lebensversicherung AG der H. V. mit, die Kündigung der Versicherung werde zum 1.3.2004 wirksam. Zu diesem Termin erlösche die Versicherung. Bei der Abrechnung ergebe sich aus dem Rückkaufswert von 18.288,78 EUR nach Abzug von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag ein Guthaben von 17.155,29 EUR. Zur Auszahlung benötige man den Versicherungsschein zurück. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung wurde unmittelbar an die H. V. ausgezahlt. Unter dem 27.2.2004 stellte die A. Lebensversicherung AG dem Kläger als Schuldner der Kapitalerträge (§ 45a Abs. 2 EStG) eine Steuerbescheinigung aus (Höhe der Kapitalerträge 4.297,60 EUR; anrechenbare Kapitalertragssteuer 1.074,40 EUR, anrechenbarer Solidaritätszuschlag 59,09 EUR). Steuer und Solidaritätszuschlag wurden bei der Auszahlung (des Rückkaufswerts der Lebensversicherung) einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Ergänzend führte die A. Lebensversicherung in einem Schreiben vom 19.4.2007 aus, der Kapitalertrag von 4.297,60 EUR sei im ausgezahlten Rückkaufswert enthalten.
Auf einem Einkommensfragebogen der Beklagten gab der Kläger unter dem 16.11.2005 an, er beziehe eine Rente der LVA von monatlich 321,03 EUR und eine Rente des Sch. Sozialversicherungsträgers von monatlich 526 SFr. Auf dem Einkommensfragebogen ist (wie auf bereits zuvor vom Kläger - etwa am 6.6.2004 - ausgefüllten Einkommensfragebögen unter "Unterschrift und rechtliches" (u.a.) der Text vorgedruckt: "Über Veränderungen werde ich die I. unverzüglich informieren. Mit ist bekannt, dass Beiträge im Folgemonat, nachdem der Steuerbescheid ausgestellt wurde, neu festgesetzt werden." Außerdem hat der Kläger (als Anlage zu den ergangenen Beitragsbescheiden) ein Merkblatt "Hinweise zum Beitragsbescheid" erhalten. Darin ist ausgeführt, der Beitrag werde auf der Grundlage des jeweiligen Steuerbescheids ermittelt. Hätten sich die Einkünfte erhöht, gelte der neue Beitrag ab dem Folgemonat, nachdem der Steuerbescheid erstellt worden sei. Geringere Einkünfte dürften jedoch erst zum Folgemonat nach Einreichung der Unterlagen bei der I. berücksichtigt werden. Bei Beginn einer beruflichen Selbständigkeit werde der Beitrag zunächst vorbehaltlich festgesetzt und dann rückwirkend an Hand des Steuerbescheids ermittelt. Sollte der letzte Beitragsbescheid unter Vorbehalt ergangen sein, bleibe dieser Vorbehalt bestehen. Entsprechende Hinweise enthält ein an den Kläger gerichtetes Schreiben der Beklagten vom 15.1.2007.
Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 22.11.2005 mit, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung blieben unverändert (monatlich insgesamt 126,62 EUR).
Ein Antrag des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wurde mit Bescheid vom 14.12.2005 abgelehnt.
Auf einem bei der Beklagten am 5.12.2006 eingegangenen Einkommensfragebogen gab der Kläger eine Monatsrente der LVA von 653,74 EUR und eine Monatsrente des Sch. Sozialversicherungsträgers von 533 SFr. an. Neben dem Bescheid der LVA über die Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts L. für 2004 vom 18.11.2005 vor. Darin sind Einkünfte aus Kapitalvermögen von 4.707 EUR sowie ein zu versteuerndes Einkommen von 2.503 EUR ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 5.1.2007 setzte die Beklagte die Monatsbeiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend ab 1.12.2005 wie folgt neu fest (jeweils Gesamtbetrag des Kranken- und Pflegversicherungsbeitrags):
Krankenvers. Pflegevers. Gesamtbetrag Dezember 2005 144,44 EUR 20,61 EUR 165,05 EUR Januar/Februar 2006 141,50 EUR 20,61 EUR 162,11 EUR März bis November 2006 189,74 EUR 27,10 EUR 216,84 EUR
Der Beitragsberechnung legte sie ein monatliches Renteneinkommen für Dezember 2005 bis Februar 2006 von 321,03 EUR, ab 1.3.2006 von 653,74 EUR sowie sonstige monatliche Einnahmen ab 1.12.2005 von 736,04 EUR zu Grunde. Für Dezember 2005 wurden 38,43 EUR, Januar und Februar 2006 71,40 EUR und für März bis November 2006 813,87 EUR nachgefordert; die Beklagte bot Ratenzahlung an. Zur Begründung führte sie aus, der Beitrag werde auf der Grundlage des jeweiligen Steuerbescheids ermittelt. Bei Erhöhung der Einkünfte gelte der neue Beitrag ab dem Folgemonat, nachdem der Steuerbescheid erstellt worden sei. Der vorliegende Steuerbescheid 2004 sei am 18.11.2005 ausgestellt worden; daher habe man den Beitrag rückwirkend zum 1.12.2005 neu berechnet. Außerdem erhalte der Kläger ab 1.3.2006 eine Altersrente von 653,74 EUR; daher erfolge auch ab diesem Zeitpunkt eine weitere Neuberechnung. Einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Bescheid (hinsichtlich der Festsetzung von Pflegeversicherungsbeiträgen) auch im Namen der Pflegekasse ergehe, enthält der Bescheid nicht; das gilt auch für die in der Folgezeit erlassenen Beitragsbescheide. Allerdings ist in dem den Bescheiden jeweils beigefügten Merkblatt der Beklagten "Hinweise zum Beitragsbescheid" als Rechtsgrundlage der Beitragserhebung neben § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auch § 57 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) angegeben. Abschließend ist in dem Bescheid - wie in den später ergangenen Beitragsbescheiden - ausgeführt, der Kläger möge sie unabhängig von den jährlichen Einkommensabfragen informieren, wenn sich das Einkommen ändere und außerdem den Steuerbescheid einreichen, sobald er ihm vorliege. Nur so ließen sich mögliche Nachzahlungen vermeiden.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Unklar sei, wie die Beklagte das sonstige Einkommen von 736,04 EUR errechnet habe.
Mit Schreiben vom 15.1.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, hinsichtlich der Sch. Rente habe man den vom Finanzamt L. angesetzten Umrechnungskurs verwendet (1.1.2006: 100 SFr. = 64,50 EUR). Der Beitragsberechnung habe man die Rente der LVA, die Rente des Sch. Sozialversicherungsträgers sowie Kapitaleinkünfte nach dem Steuerbescheid 2004 zugrunde gelegt. Ergänzend heißt es in einem Schreiben vom 18.1.2007, aus den Zinseinkünften für 2004 von 4.707 EUR ergebe sich ein monatliches Einkommen von 392,25 EUR.
Der Kläger trug unter dem 1.2.2007 vor, über Zinserträge habe er nur im Jahr 2004 verfügen können. In diesem Jahr sei der Rückkaufswert seiner Lebensversicherung ausgezahlt worden. Mit dem Auszahlungsbetrag habe er ein Hypothekendarlehen für seine selbst bewohnte Eigentumswohnung abgelöst. Im Jahr 2005 habe er keine Zinserträge mehr gehabt. Seine monatlichen Einkünfte betrügen 653,74 EUR (Rente der LVA) zuzüglich 544 SFr. (Rente des Sch. Sozialversicherungsträgers).
Mit Widerspruchsbescheid vom 8.3.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Beitragsfeststellung erfolge eine jährliche Einkommensanfrage. Als Nachweis der Einkünfte sei der aktuelle Steuerbescheid vorzulegen. Die Beitragskorrektur erfolge immer ab Beginn des Folgemonats nach Ausstellung des Steuerbescheids. Eine Beitragsermäßigung sei erst ab dem Folgemonat nach Eingang des Steuerbescheids bei der Krankenkasse zulässig. Dies sei dem Merkblatt zum Beitragsbescheid zu entnehmen. Der Beitragsberechnung seien neben dem Renteneinkommen die im Steuerbescheid 2004 ausgewiesenen Kapitaleinkünfte von jährlich 4.707 EUR zu Grunde gelegt worden. Die Kapitaleinkünfte habe man ab Dezember 2005 berücksichtigt, nachdem der Kläger den Einkommensteuerbescheid 2004 am 18.11.2005 erhalten habe. Die Beiträge seien richtig berechnet worden. Hinsichtlich der bislang verschwiegenen (und erstmals im Widerspruchsverfahren angegebenen) Einkünfte aus der Lebensversicherung würden Beiträge durch gesonderten Bescheid nachgefordert.
Unter dem 11.1.2007 erließ das Finanzamt L. den Steuerbescheid für 2005. Darin sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht ausgewiesen. Das zu versteuernde Einkommen des Klägers wurde auf 3.453 EUR festgesetzt. Die Rente des Sch. Rentenversicherungsträgers wurde ab 1.1.2007 auf 544,95 SFr. monatlich erhöht.
Am 26.3.2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg. Außerdem suchte er am 2.4.2007 um vorläufigen Rechtsschutz nach (Verfahren S 11 KR 1908/07 ER); der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde mit Schriftsatz vom 15.5.2007 zurückgenommen.
Während des Klageverfahrens ergingen weitere Bescheide über die Festsetzung von Kranken- und Pflegversicherungsbeiträgen:
Zunächst erging der Bescheid vom 24.5.2007. In diesem Bescheid wurden unter rückwirkender Neufestsetzung der Beiträge ab 1.4.2004 erstmals Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung des Klägers (Auszahlung des Rückkaufswerts) erhoben. Hierfür teilte die Beklagte die (Brutto-)Kapitalzahlung von 18.288,78 EUR auf 120 Monate auf. Dies ergab einen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Monatsbetrag von 152,40 EUR. Die Beiträge wurden wie folgt festgesetzt:
Krankenvers. Pflegevers. Gesamtbetrag April bis Dezember 2004 115,41 EUR 13,91 EUR 129,32 EUR Januar bis Juni 2005 112,90 EUR 15,99EUR 128,89 EUR Juli bis November 2005 112,90 EUR 15,99 EUR 129,89 EUR Dezember 2005 197,38 EUR 28,37 EUR 225,75 EUR Januar/Februar 2006 192,84 EUR 28,37 EUR 221,21 EUR März 2006 bis Januar 2007 241,08 EUR 34,86 EUR 275,94 EUR Ab Februar 2007 208,17 EUR 29,89 EUR 238,06 EUR
Im Bescheid sind (wie in den übrigen Beitragsbescheiden) jeweils die Beitragszeiträume, die der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen und die jeweiligen Beitragssätze mitgeteilt. Außerdem heißt es, nachdem nunmehr alle Unterlagen vorlägen, werde der Beitrag rückwirkend ab 1.4.2004 neu berechnet. Dem Kläger wurde aufgegeben, einen Negativsaldo seines Beitragskontos von 2.648,63 EUR, der sich nach Maßgabe einer dem Bescheid als dessen Bestandteil beigefügten Anlage aus rückständigen Beiträgen (Zeitraum 1.4.2004 bis 30.4.2007) und Säumniszuschlägen errechnete, auszugleichen. Die Beklagte bot dem Kläger Ratenzahlung an.
Im Bescheid vom 22.6.2007 wurden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Hinblick auf einen zum 1.7.2007 geänderten Zahlbetrag der Rente (der LVA) ab Juli 2007 neu festgesetzt (Krankenversicherung 208,68 EUR, Pflegeversicherung 29,96 EUR). Für die Zeit ab September 2007 erging der Bescheid vom 10.8.2007 (Krankenversicherung 159,60 EUR, Pflegeversicherung 22,54 EUR). Dabei wurde hinsichtlich der Beitragserhebung auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung des Klägers der hierfür im Bescheid vom 24.5.2007 erstmals festgesetzte Monatsbetrag von 152,40 EUR angesetzt.
Nachdem ein unter den Beteiligten herrschender Streit über Einnahmen des Klägers aus Kapitalerträgen geklärt war, erließ die Beklagte unter dem 13.2.2008 einen Bescheid über die Neufestsetzung der in der Zeit vom 1.12.2005 bis 31.1.2007 geschuldeten Beiträge. Auch in diesem Bescheiden wird für die Beitragserhebung auf die Kapitalzahlung der Lebensversicherung (Auszahlung des Rückkaufswerts) des Klägers der im Bescheid vom 24.5.2007 festgesetzte Monatsbetrag von 152,40 EUR unverändert übernommen.
Im Bescheid vom 13.2.2008 ist weiter ausgeführt, auf Grund von vorgelegten Bescheinigungen der A. Lebensversicherung AG sei das monatliche Einkommen des Klägers um die Einkünfte aus Kapitalvermögen vermindert worden. Berechnungsgrundlage sei der unter dem 18.11.2005 ausgestellte Einkommensteuerbescheid 2004. Der Beitragsberechnung habe man die Renteneinkünfte des Klägers (Monatsbetrag der Rente der LVA: ab 1.2.2003 321,03 EUR, ab 1.3.2006 653,74 EUR) sowie ab 1.12.2005 sonstige Einnahmen von 741,81 EUR monatlich zu Grunde gelegt. Letztere setzten sich zusammen aus einem Rentenbetrag laut Steuerbescheid von 7.073 EUR (monatlich 589,41 EUR) und der Kapitalzahlung (Auszahlung des Rückkaufswerts) aus der Lebensversicherung des Klägers von brutto 18.288,78 EUR (nach Aufteilung auf 120 Monate monatlich 152,40 EUR). Die Beklagte errechnete folgende Beiträge:
Krankenvers. Pflegevers. Gesamtbetrag Dezember 2005 145,21 EUR 20,73 EUR 165,94 EUR Januar/Februar 2006 142,24 EUR 20,73 EUR 162,97 EUR März 2006 bis Januar 2007 190,48 EUR 27,22 EUR 217,70 EUR
Für die Zeit ab 1.2. bis 31.8.2007 verwies die Beklagte auf den Beitragsbescheid vom 24.5.2007, für die Zeit ab 1.9.2007 auf den Beitragsbescheid vom 10.8.2007. Dem Bescheid vom 13.2.2008 war (wie den zuvor ergangenen Bescheiden) das Merkblatt der Beklagten "Hinweise zum Beitragsbescheid" beigefügt.
Unter dem 15.2.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für die Zeit vom 1.4.2004 bis 31.12.2007 bestehe ein Beitragsrückstand von 3.215,01 EUR; der Kläger möge diesen Betrag nachzahlen.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 13.2.2008 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 26.6.2008 setzte die Beklagte die Beiträge des Klägers für die Zeit vom 1.12.2005 bis 31.1.2007 erneut neu fest. Ein im Steuerbescheid 2004 ausgewiesener Rentenbetrag von 4.826,55 EUR wurde der Beitragsberechnung nicht mehr zugrunde gelegt. Angesetzt wurden die Renteneinkünfte des Klägers (Monatsbeträge der Rente der LVA wie im Bescheid vom 13.2.2008; Rente des Sch. Sozialversicherungsträgers ab 1.1.2005 533 SFr., ab 1.1.2007 544,95 SFr.) sowie (wiederum) die auf 120 Monate umgelegte Kapitalzahlung (Auszahlung des Rückkaufswerts) aus der Lebensversicherung des Klägers mit dem Monatsbetrag von 152,40 EUR.
Mit Bescheid vom 26.9.2008 wurden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1.7.2008 neu festgesetzt (Krankenversicherung 169,14 EUR, Pflegeversicherung 25,38 EUR). Hinsichtlich der Beitragserhebung auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung des Klägers wurde der Monatsbetrag von 152,40 EUR übernommen.
Schließlich erging der Bescheid vom 7.11.2008, in dem die Beiträge des Klägers für die Zeit vom 1.12.2005 bis 31.1.2007 (abschließend) neu festgesetzt wurden. Wie im Bescheid vom 26.6.2008 führte die Beklagte aus, ein im Steuerbescheid 2004 ausgewiesener Rentenbetrag von 4.826,55 EUR werde der Beitragsberechnung nicht mehr zugrunde gelegt. Angesetzt wurden die Renteneinkünfte des Klägers (Monatsbeträge der Rente der LVA wie im Bescheid vom 13.2.2008; Rente des Sch. Sozialversicherungsträgers ab 1.1.2005 533 SFr., ab 1.1.2007 544,95 SFr.) sowie als sonstige Einnahmen (wiederum) die auf 120 Monate umgelegte Kapitalzahlung (Auszahlung des Rückkaufswerts) aus der Lebensversicherung des Klägers mit dem Monatsbetrag von 152,40 EUR. Die Beklagte errechnete folgende Beiträge:
Krankenvers. Pflegevers. Gesamtbetrag Dezember 2005 112,60 EUR 15,94 EUR 128,54 EUR Januar/Februar 2006 110,49 EUR 15,92 EUR 126,41 EUR März bis Dezember 2006 158,67 EUR 22,41 EUR 181,08 EUR Januar 2007 157,81 EUR 22,28 EUR 180,09 EUR
Für die Zeit vom 1.2. bis 31.8.2007 verwies die Beklagte auf den Beitragsbescheid vom 24.5.2007, für die Zeit ab 1.9.2007 auf den Beitragsbescheid vom 10.8.2007 und für die Zeit ab 1.7.2008 auf den Beitragsbescheid vom 26.9.2008.
Die Beklagte forderte außer den rückständigen Beiträgen jeweils Säumniszuschläge und gab dem Kläger (in einer Vielzahl von Schreiben) auf, den (anwachsenden) Negativsaldo des Beitragskontos auszugleichen.
Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger (u.a.) vor, die Beklagte habe die im Jahr 2004 erhaltene Kapitalzahlung aus seiner Lebensversicherung zu Unrecht in Höhe eines Monatsbetrags von 152,40 EUR bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Über die Lebensversicherung habe er nicht verfügen und die Kapitalzahlung auch nicht zum Lebensunterhalt verbrauchen können. Er habe die Lebensversicherung nämlich an eine Bank, die ihm ein Darlehen zum Erwerb einer Immobilie (Eigentumswohnung) gewährt habe, als Sicherheit abgetreten. Deshalb sei die Kapitalzahlung auch (unmittelbar) der Bank und nicht ihm zugeflossen. Die Lebensversicherung habe nicht der Altersvorsorge gedient und keinen Versorgungscharakter gehabt.
Die Beklagte trug vor, die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung habe der Kläger erstmals im Widerspruchsschreiben (vom 1.2.2007) angegeben. Die für die Beitragsfestsetzung auf die Kapitalzahlung erforderlichen Unterlagen seien erst mit der Klageschrift vorgelegt worden. Für die Beitragserhebung komme es auf den Versorgungscharakter von Einnahmen nicht an. Der Versicherte dürfe frei darüber entscheiden, wie er ihm zur Verfügung stehende Einkünfte wirtschaftlich verwenden wolle. Durch eine im Vorfeld vorgenommene Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen könne er die Bemessungsgrundlage der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht schmälern.
Nachdem zuletzt allein noch über die Berechtigung der Beklagten zur Beitragserhebung auf die Kapitalzahlung (Rückkaufswert) aus der Lebensversicherung des Klägers gestritten wurde, hob das Sozialgericht mit Urteil vom 25.6.2009 - was der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2009 so beantragt hatte - den Bescheid der Beklagten vom 5.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.3.2007 und des Bescheids vom 7.11.2008 insoweit auf, als die Beklagte einen monatlichen (Einkommens-)Betrag in Höhe von 152,40 EUR bei der Beitragsbemessung berücksichtigt hat.
Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, gem. § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten richte sich die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Diese werde gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 der Satzung durch alle Einnahmen und Geldmittel (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) bestimmt, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen könnte. Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die keinem konkreten Erhebungszeitraum zugerechnet werden könnten, würden monatlich mit 1/12 des zu erwartenden Jahresbetrags angesetzt. Einmalige Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung, einer von der Rentenversicherung nicht befreienden Lebensversicherung und einmalige Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersversorgung seien längstens 120 Monate mit einem monatlichen Betrag von 1/120 der Leistung zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 1 Satz 11 der Satzung).
Die Beklagte habe Beiträge auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung des Klägers zu Unrecht erhoben. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Zahlung zumindest zum Lebensunterhalt hätte verbraucht werden können. Das gehe aus § 19 Abs. 1 Satz 2 der Satzung hervor und gelte auch bei Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 11 der Satzung; die letztgenannte Vorschrift regele lediglich die Art und Weise der Beitragsberechnung, während das berücksichtigungsfähige Einkommen in § 19 Abs. 1 Satz 2 der Satzung festgelegt sei. Der Kläger habe die Kapitalzahlung aus seiner Lebensversicherung nicht zum Lebensunterhalt verbrauchen können, da die Forderungen aus dem Lebensversicherungsvertrag an eine Bank abgetreten worden seien. Bei Fälligkeit der Zahlung sei der Kläger daher nicht mehr Gläubiger der Forderung gewesen.
Auf das ihr am 3.8.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31.8.2009 Berufung eingelegt. Sie trägt (unter Hinweis auf das Urteil des LSG Sachsen vom 7.1.2009, - L 1 KR 31/08 -) vor, gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung komme es auf den Versorgungscharakter einer Einmalzahlung nicht an. Diese Regelung sei für den Versicherten verbindlich; er könne frei über die Kassenwahl und die Verwendung seines Vermögens entscheiden. Der Verlust der Rechtsstellung als Gläubiger durch die Abtretung von Ansprüchen sei rechtlich unerheblich. Es genüge, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrags (für eine "logische Sekunde") Gläubiger der Rechte aus dem Vertrag sei, sofern (was hier nicht der Fall sei) nicht eine Versicherung für fremde Rechnung als Vertrag zu Gunsten Dritter vorliege. Die Abtretung künftiger Forderungen sei außerdem nur in engen Grenzen zulässig. Die Abtretung begründe grundsätzlich keinen Direkterwerb des Zessionars, vielmehr falle die Forderung für eine "logische Sekunde" in das Vermögen des Zedenten. Anderes sei nur dann möglich, wenn die Rechtsgrundlage der Forderung bei der Abtretung schon und bei der Entstehung der Forderung noch vorhanden sei. Hier habe der Kläger zunächst den Lebensversicherungsvertrag geschlossen, sodann die Sicherungsabrede getroffen und die Forderungen aus dem Lebensversicherungsvertrag abgetreten. Dass die darlehensgebende Bank auf Abschluss und (Sicherungs-)Abtretung der Lebensversicherung gedrungen habe, ändere an der Rechtslage nichts. Der Kläger, der Versicherungsnehmer geblieben sei, sei durch die Zahlung des Rückkaufswerts seiner Lebensversicherung unmittelbar an die Gläubigerbank von Darlehensschulden befreit worden und habe den Betrag auf diese Weise auch (mittelbar) zum Lebensunterhalt verbraucht. Die Bank hätte überschießende Beträge dem Kläger ggf. auch wieder zurückzahlen bzw. freigeben müssen. Steuerrechtlich werde die Zahlung ebenfalls dem Kläger (als Sicherungsgeber) zugeordnet. Letztendlich sei durch die Abtretung nur der Zahlungsweg zur Tilgung des dem Kläger gewährten Darlehens abgekürzt worden. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 28.1.1999, - B 12 KR 24/98 R -; Urt. v. 21.12.1993, - 12 RK 28/93 -) werde die Beitragspflicht von Abtretungen nicht berührt (vgl. auch BSG, Urt. v.6.9.2001, - B 12 KR 5/01 R -; Urt. v. 21.9.2005, - B 12 KR 12/04 R -).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25.6.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Mit rechtlichen Konstruktionen zur Forderungsabtretung dürfe ihm Einkommen nicht fiktiv zugeordnet werden, über das er tatsächlich nicht verfügen könne. Daran ändere es nichts, dass er durch die Auszahlung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung an seine Bank von Darlehensschulden befreit worden sei. Außerdem habe er mit seiner Bank eine Vorausabtretung – bereits vor Abschluss des Darlehens- und des Versicherungsvertrags – vereinbart. Bei Fälligkeit der Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag sei die Bank bereits Forderungsinhaber gewesen. Die Lebensversicherung sei von Anfang an zweckgebunden gewesen und habe die Rückzahlung des für den Erwerb seiner selbst genutzten Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens sichern bzw. die Rückzahlung auf den späteren Fälligkeitstermin der Lebensversicherung verschieben sollen. Sie habe weder der Geldanlage noch der Alterssicherung gedient und er habe sie auch von vornherein nicht für den Lebensunterhalt verbrauchen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft.
Gegenstand der vom Kläger erhobenen Klage war zuletzt allein (noch) die Festsetzung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Kapitalzahlung (Auszahlung des Rückkaufswerts) aus seiner Lebensversicherung. Der unter den Beteiligten im Ausgangspunkt herrschende Streit über die Beitragserhebung auf Kapitalerträge (Zinseinkünfte) ist beigelegt und während des Klageverfahrens mit hierzu ergangenen Bescheiden (zuletzt vom 7.11.2008) der Sache nach beendet worden.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte einen Monatsbetrag von 152,40 EUR, der sich ergibt, wenn die Kapitalzahlung von 18.288,78 EUR auf 120 Monate aufgeteilt wird, ab dem 1.4.2004 der Beitragsbemessung zugrunde legt. Einen diesem Begehren entsprechenden Klagantrag hat er in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 25.6.2009 gestellt. Hierüber hat das Sozialgericht in seinem mit der Berufung der Beklagten angefochtenen Urteil entschieden und die in der Urteilsformel näher bezeichneten Beitragsbescheide dementsprechend teilweise aufgehoben. Damit ist auch der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens festgelegt; er umfasst nicht die in Beitragsbescheiden der Beklagten neben der Beitragsfestsetzung teilweise zusätzlich ausgesprochene Festsetzung bzw. Anforderung von Säumniszuschlägen.
Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei der Festsetzung von Beiträgen auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung bzw. den hieraus folgenden Monatsbetrag von 152,40 EUR um eine gesondert anfechtbare (Teil-)Regelung der ergangenen Beitragsbescheide (vgl. BSG, Urt. v. 17.3.2010, - B 12 KR 4/09 R -, juris Rdnr. 12). Im Hinblick darauf kann die Anfechtungsklage nach Auffassung des Senats in Beitragssachen zulässigerweise auch auf die Anfechtung der im Beitragsbescheid mit der Beitragsfestsetzung getroffenen (Behörden-)Entscheidung beschränkt werden, eine bestimmte (abgrenzbare) Einnahmeart dem Grunde nach der Beitragserhebung zu unterwerfen. Dies entspricht dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Damit entfällt die Notwendigkeit, während des Rechtsstreits ergehende Folgebescheide, in denen lediglich Beitragsanpassungen an geänderte Beitragssätze vorgenommen werden, in das Verfahren einzubeziehen. Dringt der Kläger mit seiner Klage durch, wird der Beitragserhebung auf die betroffene Einnahmeart die rechtliche Grundlage insgesamt entzogen.
Beiträge auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung sind erstmals mit Bescheid vom 24.5.2007 rückwirkend ab 1.4.2004 festgesetzt worden, da der Kläger die Kapitalzahlung auch erst im Schreiben vom 1.2.2007 im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 5.1.2007 angegeben hatte. Im Bescheid vom 24.5.2007 hat die Beklagte den aus der Kapitalzahlung von 18.288,78 EUR bei Aufteilung auf 120 Monate errechneten Monatsbetrag von 152,40 EUR - als Teil der sonstigen Einnahmen des Klägers – der Beitragserhebung unterworfen. Der Bescheid ist nach Erhebung der Klage gegen den Bescheid vom 5.1.2007 (Widerspruchsbescheid vom 8.3.2007) ergangen. Er betrifft den Zeitraum ab 1.4.2004 und regelt – als in seiner Geltungsdauer nicht befristeter Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. näher noch unten II 2b) - die Beitragserhebung für die Zukunft bis zu einer Neufestsetzung der Beiträge. Er hat daher den Beitragsbescheid vom 5.1.2007 (Widerspruchsbescheid vom 8.3.2007) hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für die Zeit ab Dezember 2005 ersetzt und ist insoweit gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden; die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 24.5.2007 war deswegen entbehrlich (Hk-SGG/Binder § 96 Rdnr. 15). Dem steht nicht entgegen, dass die Beitragserhebung auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung nicht Gegenstand des gegen den Bescheid vom 5.1.2007 durchgeführten Widerspruchsverfahrens war.
Die in der Folgezeit ergangenen Beitragsbescheide (vom 22.6.2007, 10.8.2007, 13.2.2008, 26.6.2008, 26.9.2008 und 7.11.2008) sind nicht Verfahrensgegenstand. Sie treffen hinsichtlich der mit der Klage ausschließlich angefochtenen Beitragserhebung (dem Grunde nach) auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung im Bescheid vom 24.5.2007 keine ersetzenden (Neu-)Regelungen, übernehmen insoweit vielmehr – ohne neue Rechtsfolgen zu setzen - lediglich die im Bescheid vom 24.5.2007 erstmals geregelte Beitragserhebung aus dem Monatsbetrag (152,40 EUR) der auf 120 Monate aufgeteilten Kapitalzahlung. Die Neufestsetzung der Beiträge in den genannten (Folge-)Bescheiden war allein durch Veränderungen anderer, der Beitragsbemessung unterworfener Einkünfte des Klägers (Renteneinkünfte bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen) oder Veränderungen des Beitragssatzes veranlasst, worüber kein Streit mehr herrscht.
Mit Bescheiden - bzw. dem Bescheid vom 24.5.2007 - über die Erhebung von Beiträgen auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung des Klägers hat die Klage Verwaltungsakte zum Gegenstand, die auf eine Geldleistung gerichtet sind (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Aufhebung des Bescheids vom 5.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.3.2007 und des Bescheids vom 7.11.2008. Die genannten Bescheide betreffen ebenso wie der Bescheid vom 24.5.2007 wiederkehrende bzw. laufende Geldleistungen für mehr als ein Jahr gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG; Leistungen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Leistungen, die an Sozialleistungsberechtigte erbracht werden, sondern auch Leistungen, die (etwa von Sozialversicherungsträgern) vom Einzelnen gefordert werden, wie die hier streitigen Beiträge (vgl. BSG, Beschl. v. 28.1.1999, - B 12 KR 51/98 B -: Säumniszuschläge; Bayerisches LSG, Beschl. v. 31.8.2009, - L 18 U 248/09 NZB -). Außerdem ist der Beschwerdewert von 750 EUR überschritten.
Die Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG).
II. Die Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil begründet. Unbegründet ist sie nur insoweit, als die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid (vom 24.5.2007) auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung des Klägers neben Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt hat. Hierfür war sie sachlich nicht zuständig, weshalb der Bescheid teilweise rechtswidrig ist (unten 1). Im Übrigen ist die Berufung aber begründet. Der Kläger muss (dem Grunde nach) Krankenversicherungsbeiträge auch auf den ausgezahlten Rückkaufswert seiner Lebensversicherung zahlen (unten 2).
1.) Die Beklagte hat im Bescheid vom 24.5.2007 (als dem maßgeblichen Verfahrensgegenstand) auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung sowohl Kranken- wie Pflegversicherungsbeiträge festgesetzt. Für die Festsetzung der Pflegeversicherungsbeiträge war indessen die Pflegekasse sachlich zuständig. Diese ist gem. § 1 Abs. 3 SGB XI i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB XI Träger der sozialen Pflegeversicherung. Unbeschadet dessen, dass die Krankenkassen, bei denen die Pflegekassen errichtet werden (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB XI), die Aufgaben der Pflegekassen wahrnehmen und die Pflegeversicherungsbeiträge an die Krankenkasse zu Gunsten der Pflegeversicherung zu zahlen sind (§ 60 Abs. 3 Satz 1 SGB XI), sind die Pflegekassen selbst rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Sie sind gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB XI für die Durchführung der Pflegeversicherung zuständig; hierzu gehört auch die Entscheidung über die abzuführenden Beiträge (vgl. etwa LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.7.2005, - L 5 KR 34/05 -). Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI, wonach die Kranken- und Pflegekassen für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen dürfen, ist erst zum 1.7.2008 in Kraft getreten (Gesetz vom 28.5.2008, BGBl I S. 874) und daher für den Bescheid vom 24.5.2007 noch nicht maßgeblich.
Die Beklagte hat auch hinsichtlich der Festsetzung von Pflegeversicherungsbeiträgen im eigenen Namen gehandelt. Für ein Handeln in fremdem Namen für die Pflegekasse finden sich im Bescheid vom 24.5.2007 (ebenso wenig wie in den übrigen Beitragsbescheiden oder im Widerspruchsbescheid vom 8.3.2007) keinerlei Hinweise. Die bloße Erwähnung des § 57 SGB XI als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Pflegeversicherungsbeiträgen in den den Beitragsbescheiden beigefügten Merkblättern "Hinweise zum Beitragsbescheid" genügt insoweit nicht, da die Beklagte die Rechtsgrundlagen ihrer (im eigenen Namen) getroffenen Entscheidung zur Erfüllung ihrer Begründungspflicht (§ 35 SGB X) regelmäßig angeben wird.
2.) Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 24.5.2007 zu Recht Krankenversicherungsbeiträge auch auf die Kapitalzahlung (Rückkaufswert) aus der Lebensversicherungsversicherung des Klägers erhoben (unten a). Vorausgegangene Beitragsbescheide (vom 9.7.2004 und 5.1.2007) stehen dem nicht entgegen (unten b)
a.) Die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen wird bis 31.12.2008 durch die Satzung der Krankenkassen, seit 1.1.2009 einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt (§ 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V i. d. F. des Gesetzes v. 26.3.2007, BGBl I S. 378). Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V (mussten und) müssen bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung der Beklagten sieht (für die Zeit bis 31.12.2008) vor, dass sich die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet, die durch alle Einnahmen und Geldmittel bestimmt wird, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte. Gem. § 19 Abs. 1 Satz 11 der Satzung werden einmalige Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung längstens 120 Monate mit einem monatlichen Betrag von 1/120 der Leistung berücksichtigt. Rechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Satzungsbestimmungen bestehen nicht und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 17.3.2010, - B 12 KR 4/09 R -; auch Urt. v. 27.1.2010, - B 12 KR 28/08 R -; Urt. v. 19.12.2000, - B 12 KR 1/00 R -, und Urt. v. 22.3.2006, - B 12 KR 8/05 R -).
Die sich nach Anwendung des Beitragssatzes auf die Bemessungsgrundlage ergebenden Beiträge tragen freiwillige Mitglieder allein (§ 250 Abs. 2 SGB V). Sie haben die Beiträge auch selbst zu zahlen (§ 252 Satz 1 SGB V).
Nach Maßgabe dessen sind Krankenversicherungsbeiträge auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung (Zahlung des Rückkaufswerts) des Klägers zu erheben. Diese Zahlung ist Teil seiner Einnahmen nach § 240 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung der Beklagten und gem. § 19 Abs. 1 Satz 11 der Satzung für längstens 120 Monate mit einem Monatsbetrag von 1/120 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Dabei kommt es auf eine Versorgungsfunktion der Kapitallebensversicherung nicht an. Die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der Krankenkassen unterscheidet sich insoweit von der Beitragsbemessung bei pflichtversicherten Mitgliedern. Anders etwa als bei der Bemessung der Beiträge pflichtversicherter Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 SGB V), bei der neben der Rente (und etwaigem Arbeitseinkommen) nur Versorgungsbezüge herangezogen werden (vgl. §§ 237, 229 SGB V), sind bei freiwilligen Mitgliedern auch andere, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begründende, Einnahmen (wie Einnahmen aus Vermögen oder Vermietung und Verpachtung) zu berücksichtigen (zu Kapitalerträgen etwa BSG, Urt. v.23.9.1999, - B 12 KR 12/98 R -; zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung BSG, Urt. v. 6.9.2001, - B 12 KR 14/00 R -; auch BSG, Urt. v. 22.3.2006, - B 12 KR 8/05 R -; zu einem privaten Lebensversicherungsvertrag jüngst BSG, Urt. v. 27.1.2010, - B 12 KR 28/08 R -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.10.2008, - L 11 KR 2896/08 -). Die Entscheidung des BVerfG vom 28.9.2010 (- 1 BvR 1660/08 -) ist nicht einschlägig; sie betrifft Pflichtversicherte, nicht jedoch freiwillig Krankenversicherte, wie den Kläger.
Der Beitragserhebung steht nicht entgegen, dass die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Darlehenssicherung bzw. –tilgung an eine Bank abgetreten worden sind. Das BSG hat dies in seinem Urteil vom 17.3.2010 (- B 12 KR 4/09 R - ) entschieden und hierzu (u.a.) folgendes ausgeführt:
Die im Mai 2002 erfolgten Zahlungen aus der Lebensversicherung in Höhe von waren beitragspflichtige Einnahmen des Klägers. Von der Auszahlung aus der Lebensversicherung entfielen ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr Euro auf Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) in der hier anwendbaren im Mai 2002 geltenden Fassung. Der Berücksichtigung als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen stand nicht entgegen, dass Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens an ein Kreditinstitut abgetreten worden waren und die Zahlung zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Klägers erfolgte. Steuerrechtlich war der Kläger wirtschaftlicher Inhaber der Forderung i. S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung, weil die Abtretung zur Sicherung einer Darlehensforderung erfolgt war (vgl. Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl 2003, § 39 RdNr 38; vgl. zur Besteuerung von Zinsen aus zur Sicherheit übertragenen Lebensversicherungen BFH, Urteil vom 12.9.2007 - VIII R 12/07 - BFHE 219, 43). Soweit die Satzung vorgeschrieben hat, dass Einnahmen und Geldmittel ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind, hindert dies nicht, die Wertung des Einkommensteuerrechts, eine Geldleistung sei eine Einnahme im Sinne des EStG, auch im Beitragsrecht zu berücksichtigen. Ziel der Satzungsvorschrift ist es, steuerrechtliche Vergünstigungen im Einkommensteuerrecht nicht auf die Beitragspflicht in der Krankenversicherung durchschlagen zu lassen. Im Hinblick auf das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. BFH, Urteil vom 1.3.2005 - VIII R 92/03 - BFHE 209, 285, 290) spricht die steuerrechtliche Zuordnung von Einnahmen als steuerbare Einkünfte jedoch in der Regel dafür, dass sie auch beitragsrechtlich als Einnahmen des Steuerpflichtigen zum Lebensunterhalt zu werten sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die hier zu beurteilende Auszahlung des zur Sicherheit einer Darlehensforderung abgetretenen Anspruchs aus einem Lebensversicherungsvertrag an das Kreditinstitut, die zur Tilgung einer Verbindlichkeit des Versicherten bestimmt ist, anders zu beurteilen ist.
Im Rahmen von § 240 SGB V gilt vielmehr, dass dann, wenn dem Grunde nach beitragspflichtige Einnahmen von Versicherten abgetreten werden, dies eine für die Beitragsbemessung grundsätzlich unbeachtliche Verwendung der Einnahmen ist. Der Senat hat bereits für die Abtretung von Versorgungsbezügen versicherungspflichtiger Rentner im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs entschieden, dass der Betrag, den der Versorgungsträger insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt, zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist. Ein Anspruch auf laufende Bezüge werde in der Regel abgetreten, um mit den dann erfolgenden Zahlungen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Abtretungsempfänger zu erfüllen; andernfalls handele es sich um freiwillige Zuwendungen an diesen. Eine Minderung der beitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit trete damit nicht ein, weil entweder der Abtretende von einer Verbindlichkeit befreit werde oder er kraft freiwilligen Entschlusses über die Verwendung seiner Einkünfte verfüge, was die Beitragsbemessung ebenfalls nicht beeinflussen könne (vgl. BSG, Urteile vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3, und vom 28.1.1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr. 7; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 20.8.2001 - 1 BvR 487/99 - FamRZ 2002, 311, und vom 22.2.1995 - 1 BvR 117/95 - USK 95148). Diese Erwägungen gelten auch für eine Auszahlung aus einem zur Sicherheit einer Darlehensforderung abgetretenen Anspruchs aus einem Lebensversicherungsvertrag an das Kreditinstitut zur Tilgung einer Verbindlichkeit des Versicherten.
Eine Zahlung aus einer Lebensversicherung, die zur Sicherheit einer Darlehensforderung abgetreten ist, an einen Dritten zur Tilgung von diesem gegen den Versicherten zustehenden Forderungen aus einem Darlehensvertrag hat ihren Rechtsgrund in dem weiter fortbestehenden Lebensversicherungsvertrag zwischen Versichertem und dem Versicherungsunternehmen. Die Rechtsstellung des Abtretungsempfängers einer zur Sicherung abgetretenen Forderung unterscheidet sich von der des Vertragspartners dadurch, dass lediglich einzelne Ansprüche und Rechte abgetreten sind, er jedoch nicht vollständig in die Stellung als Vertragspartei mit den entsprechenden Rechten und Pflichten einrückt. Die Verwertung durch eine einen Kredit gewährende Bank unterliegt Beschränkungen (vgl. BGH, Urteil vom 20.3.1991 - IV ZR 50/90 - ZIP 1991, 573), dem Sicherungsnehmer steht als Inhaber des Anspruchs in der Regel ein Recht nur in der jeweiligen Höhe seiner gesicherten Forderung zu (vgl. KG Berlin, Urteil vom 12.12.2008 - 6 U 41/08 - KGR Berlin 2009, 238 = VersR 209, 1206). Wird zur Tilgung der Darlehensforderung des Sicherungsnehmers die Versicherungssumme an ihn gezahlt, wird der Sicherungsgeber in Höhe der Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit und damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht. Entgegen der Auffassung der Revision wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht von der Höhe der liquiden Mittel bestimmt und können im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung auch Einnahmen, die der Erfüllung von Verbindlichkeiten dienen, zur Beitragsbemessung herangezogen werden (vgl. zum im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Bruttoprinzip Urteile des Senats vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3, und vom 28.1.1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr. 7).
Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG gebietet keine andere Auslegung. Soweit der Kläger meint, ein Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG liege darin, dass bei freiwillig Versicherten zur Beitragsbemessung auch Kapitalerträge als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden, während bei Pflichtversicherten ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit herangezogen würden, trifft dies zum einen nicht in vollem Umfang zu, weil auch andere Einnahmen Pflichtversicherter der Beitragsbemessung unterworfen sind (vgl. § 226 Abs. 1 SGB V für versicherungspflichtig beschäftigte Pflichtversicherte; vgl. auch § 227 SGB V für nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Pflichtversicherte). Zum anderen ist die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1992 - 12 RK 8/92 - BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2; BVerfG, Beschluss vom 3.2.1993 - 1 BvR 1920/92 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 11).
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Danach kann der Kläger die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die H. V. zur Sicherung und Tilgung eines bei dieser Bank aufgenommenen Darlehens nicht einwenden. Vielmehr hat die Beklagte auf die Auszahlung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung zu Recht Krankenversicherungsbeiträge erhoben. Fehler bei der Beitragsberechnung im einzelnen sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
b.) Die Beitragsbescheide vom 9.7.2004 und 5.1.2007 stehen der rückwirkenden Festsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung des Klägers durch Bescheid vom 24.5.2007 nicht entgegen.
aa.) Die Bescheide vom 9.7.2004 und 5.1.2007, mit denen die Beklagte die Beiträge des Klägers für die Zeit ab 1.2.2004 bzw. (rückwirkend) ab 1.12.2005 ohne zeitliche Befristung festgesetzt hat, zeitigen in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe hinaus Wirkungen und sind daher Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (vgl. auch von Wulffen, SGB X § 48 Rdnr. 3 f.). Als Verwaltungsakte mit Mischwirkung enthalten sie neben der den Beitragspflichtigen belastenden Festsetzung des Beitrags außerdem eine ihn (auch) begünstigende Regelung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X) insoweit, als sie die Beitragspflicht auf einen bestimmten Betrag begrenzen und damit festlegen, dass der Versicherte nicht nachträglich zu einem höheren Beitrag herangezogen werden soll (näher Senatsurteil v. 10.12.2008, - L 5 KR 6060/07 -). Die genannten Bescheide stehen weder unter Widerrufsvorbehalt noch treffen sie eine vorläufige Regelung, was ohnehin nur bei selbständig Erwerbstätigen, zu denen der Kläger nicht gehört, zulässig wäre (vgl. etwa BSG, Urt. v. 17.3.2010, - B 12 KR 4/09 R -; Urt. v. 22.3.2006, - B 12 KR 14/05 R -); nur auf selbständig Erwerbstätige beziehen sich die Ausführungen zur Vorläufigkeit der Beitragsfestsetzung in den den Beitragsbescheiden beigefügten Anlagen. Die genannten Bescheide können daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB X nachträglich zu Ungunsten des Klägers abgeändert werden (vgl. BSG Urt. v. 26.9.1991, - 4 RK 5/91 -; Urt. v. 10.3.1994 - 12 RK 3/94 -). Daran ändert es nichts, dass sich die Klage nach dem eingangs Gesagten allein gegen die Beitragserhebung auf die Kapitalzahlung dem Grunde nach und nicht gegen die Beitragserhebung insgesamt richtete. Der Kläger kann aus den zuvor ergangenen Beitragsbescheiden gleichwohl Vertrauensschutz nach näherer Maßgabe der §§ 45 ff. SGB X beanspruchen.
bb.) Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24.5.2007 hat die Beklagte erstmals Beiträge auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung des Klägers festgesetzt und dessen Beitragsschuld insoweit rückwirkend für die Zeit ab 1.4.2004 neu geregelt. Darin erschöpft sich der Regelungsgehalt des Bescheids indessen nicht. Im Hinblick auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hat er außerdem die zuvor ergangenen Beitragsbescheide vom 9.7.2004 und 5.1.2007 insoweit konkludent abgeändert, als infolge der Nichtberücksichtigung der Kapitalzahlung zu niedrige Beiträge festgesetzt worden waren. Das ergibt die Auslegung des Bescheids vom 24.5.2007 in entsprechender Anwendung der §§ 153, 157 BGB; Bedenken im Hinblick auf die notwendige Bestimmtheit der getroffenen Regelung i. S. d. § 33 Abs. 1 SGB X bestehen insoweit nicht.
Gem. § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Sein Adressat muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in der Lage sein, sein Verhalten danach auszurichten. Außerdem muss der Verfügungssatz des Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei sein. Aus dem Verfügungssatz muss für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. etwa BSG, Urt. v. 17.12.2009, - B 4 AS 30/09 R -). Diesen Anforderungen wird der Bescheid vom 24.5.2007 gerecht. Aus ihm geht klar und unmissverständlich hervor, welche Beiträge der Kläger für welche Zeiträume zu zahlen hat.
Dem verständigen Empfänger eines jüngeren Beitragsbescheids ist ohne Weiteres erkennbar, dass die in diesem Bescheid getroffene Beitragsfestsetzung die für den gleichen Zeitraum getroffene Beitragsfestsetzung in älteren Bescheiden ersetzt, jedenfalls soweit (wie regelmäßig) Beiträge in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Der Beitragsschuldner weiß dann, was die Behörde (Krankenkasse) will bzw. welche Beiträge er zahlen muss. Er kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB in entsprechender Anwendung) vernünftigerweise nicht annehmen, neben dem jüngeren Beitragsbescheid sollten ältere divergierende Beitragsbescheide aufrecht erhalten bleiben, mit der Folge, dass die Behörde für die gleiche Zeit sich widersprechende Beitragsfestsetzungen in unterschiedlicher Höhe getroffen hätte (vgl. einschränkend aber etwa LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.4.2010, - L 11 KR 5160/08 -). Es wäre freilich zur Klarstellung wünschenswert, wenn bei der rückwirkenden Neufestsetzung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen alle vorausgegangenen und (schlüssig) aufgehobenen Beitragsfestsetzungen genau bezeichnet würden; zwingend notwendig ist das aus Gründen der Bestimmtheit des Beitragsbescheids i. S. d. § 32 Abs. 1 SGB X nach Auffassung des Senats indessen nicht (vgl. aber LSG Baden-Württemberg, Urt. V. 20.4.2010, a. a. O. für den Fall, dass der Behörde die Notwendigkeit der Aufhebung von Altbescheiden offenbar nicht bewusst war).
Hier war dem Kläger, auf dessen Empfängerhorizont es ankommt, klar erkennbar, dass mit der rückwirkenden Neufestsetzung der Beiträge bzw. der erstmaligen Beitragserhebung auch auf die Kapitalzahlung seiner Lebensversicherung früher ergangene Beitragsbescheide (ohne Beiträge auf die Kapitalzahlung) entsprechend abgeändert werden sollen. Im Widerspruchsbescheid vom 8.3.2007 ist auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass auf die bislang verschwiegenen Einkünfte aus der Lebensversicherung Beiträge nacherhoben würden. Daran anknüpfend ist im Bescheid vom 24.5.2007 klarstellend ausgeführt, nachdem nunmehr alle Unterlagen vorlägen, habe man den Beitrag rückwirkend ab 1.4.2004 neu berechnet. Der Kläger musste daher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, dass die Beklagte mit den zu erlassenden Nacherhebungsbescheiden die Festsetzung zu niedriger Beiträge in den vorausgegangenen Bescheiden entsprechend korrigieren will.
cc.) Die rückwirkende Abänderung der Beitragsbescheide vom 9.7.2004 und 5.1.2007 richtet sich nach § 45 SGB X, da sie bereits bei Erlass (Wirksamwerden) infolge der unterbliebenen Beitragserhebung auf die im April 2004 bewirkte Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung des Klägers rechtswidrig waren. Hinsichtlich des Bescheids vom 9.7.2004 ist insoweit nicht maßgeblich, dass dieser die Beitragserhebung (bereits) ab Februar 2004 regelt. Deswegen ist für seine Abänderung nicht § 48 SGB X anzuwenden (hierzu näher, insbesondere zur Unanwendbarkeit von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4, BSG, Urt. v. 26.9.1991, - 4 RK 5/91 -; Urt. v. 21.9.2005, - B 12 KR 12/04 R -; anders offenbar LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.10.2006, - L 5 ER 189/06 KR -).
Gem. § 45 Abs. 1 und 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann er sich gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X aber nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grobe Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). Grobe Fahrlässigkeit liegt gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Notwendig ist, dass schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (vgl. etwa BSG, Urt. v.8.2.2001, - B 11 AL 21/00 R -). Im Hinblick auf die Bestimmung des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB X sind Mitteilungspflichten des Versicherten im Beitragsrecht der Krankenversicherung (und der Pflegeversicherung) in § 206 SGB V (bzw. § 50 Abs. 3 SGB XI) festgelegt. Gem. § 206 Abs. 1 Satz 1 SGB V (§ 50 Abs. 3 SGB XI) hat, wer versichert ist, der Krankenkasse (bzw. Pflegekasse), soweit er nicht gem. § 28o Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) auskunftspflichtig ist, auf Verlangen (u.a.) über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erforderlichen Tatsachen Auskunft zu erteilen (Nr. 1) und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen (Nr. 2).
Bei der Festsetzung höherer Beiträge unter rückwirkender Abänderung vorangegangener, rechtswidriger Beitragsbescheide ist regelmäßig (Rücknahme-)Ermessen gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X auszuüben. Die Krankenkasse muss das Interesse des Versicherten am Bestand der (rechtswidrig) zu niedrigen Beitragsfestsetzung mit dem öffentlichen Interesse an der Zahlung der (rechtmäßig) geschuldeten Beiträge abwägen. Letzterem kommt aber grundsätzlich der Vorrang zu. Das folgt aus dem für alle Versicherungsträger geltenden Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 69 Abs. 2 SGB IV) und daraus, dass Einnahmen, also auch Beiträge, gem. § 76 Abs. 1 SGB IV rechtzeitig und (vor allem) vollständig, das heißt in der vom Beitragspflichtigen nach materiellem Beitragsrecht geschuldeten Höhe zu erheben sind. Für die Stundung oder Niederschlagung von Ansprüchen (auf Beiträge) sind im Gesetz außerdem enge Voraussetzungen festgelegt (vgl. i. e. § 76 Abs. 2 SGB IV; auch BSG, Urt. v. 114.2002, - B 3 P 6/01 R – juris Rdnr. 21). Für eine von dieser gesetzlichen Wertung abweichende Ausübung des Rücknahmeermessens müssen damit erhebliche Gründe vorliegen, die für den Fortbestand einer rechtswidrig zu niedrigen Beitragsfestsetzung sprechen. Hierfür kommen etwa grobes Verschulden der Behörde ohne Verschulden des Betroffenen oder eine besondere Härte oder die Unverhältnismäßigkeit der Rückforderung in Betracht (vgl. auch etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 27.1.2010, - L 1 KR 241/08 -). Hat der Versicherte Gesichtspunkte dieser Art nicht vorgetragen und sind solche auch sonst nicht ersichtlich, ist Rücknahmeermessen nicht zu betätigen (vgl. BSG, Urt. v. 6.9.1989, - 9/9a RVs 17/87-; Urt. v. 26.9.1990, - 9b/7 RAr 30/89 -).
Damit ist über die Frage, ob Ermessen ausgeübt werden kann und muss, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu befinden. Zunächst muss geklärt werden, ob das vom Versicherten betätigte Vertrauen in den Fortbestand des rechtswidrigen Beitragsbescheids schützenswert ist. Hierfür ist gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme der (rechtswidrigen) Begünstigung mit dem Interesse des Versicherten an deren Fortbestand vorzunehmen. Verbleiben danach keine Gesichtspunkte, die für das Ermessen Bedeutung haben könnten, so ist es auf Null reduziert (BSG, Urt. v. 5.11.1997, - 9 RV 20/96 -; Urt. v. 23.6.1993, - 9/9a RVs 1/92 -; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.6.2009, - L 10 KR 51/07 -), unbeschadet dessen, dass die Ermessensreduzierung auf Null im allgemeinen einen seltenen Ausnahmefall darstellt (BSG, Urt. v. 11.4.2002, - B 3 P 8/01 R -). Sie kommt vor allem bei Bösgläubigkeit des Begünstigten im Sinne betrügerischen Verhaltens in Betracht (BSG, Urt. v. 11.4.2002, - B 3 P 8/01 R -). Im Hinblick darauf kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er habe auf den Fortbestand der ihn wegen Nichtberücksichtigung der Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung zu Unrecht begünstigenden Festsetzung zu niedriger Beiträge in den Bescheiden vom 9.7.2004 bzw. 5.1.2007 vertraut, weshalb dahin stehen kann, ob ein solches (freilich regelmäßig zu vermutendes – BSG, Urt. v. 11.4.2002, - B 3 P 8/01 R – m. w. N.) Vertrauen vorlag.
Der Kläger war verpflichtet, die Kapitalzahlung gem. § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V bzw. § 50 Abs. 3 SGB XI) unverzüglich mitzuteilen. In den Beitragsbescheiden (auch vom 9.4.2004 und 5.1.2007) ist ergänzend jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Einkommensänderungen auch unabhängig von den jährlichen Einkommensanfragen mitzuteilen sind. In den (jährlich übersandten) Einkommensfragebögen hat der Kläger außerdem (am Ende des Formulars, vor der Unterschrift) ebenfalls versichert, dass er die Beklagte über Veränderungen (der Einnahmen) unverzüglich informieren wird. Gleichwohl hat er der Beklagten die Kapitalzahlung zunächst nicht mitgeteilt, diese vielmehr erst mit Schreiben vom 1.2.2007 angegeben, obwohl ihm aus den bislang ergangenen Bescheiden und den Einkommensfragebögen hätte bewusst sein müssen, dass er diesen Sachverhalt anzugeben hat. In Ansehung der Mitteilungspflichten des Klägers ist es ohne Belang, dass die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung nicht ihm, sondern zur Begleichung seiner Darlehensschuld unmittelbar an die H. V. geflossen ist. Das entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Mitteilung des Sachverhalts. Welche rechtlichen Folgerungen (in beitragsrechtlicher Hinsicht) hieraus zu ziehen sind, ist Sache der Beklagten. Der Kläger hat sich mit dem Verschweigen der Kapitalzahlung zumindest grob fahrlässig i. S. d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X verhalten, was die Beklagte dazu berechtigt, die ihn zu Unrecht begünstigende Beitragsfestsetzung in den genannten Bescheiden rückwirkend zu seinen Lasten abzuändern.
Der Bescheid vom 24.5.2007 enthält zwar keine ausdrücklichen Ermessenserwägungen (zum Ermessen bei § 45 SGB X etwa BSG, Urt. v. 23.3.2010, - B 8 SO 12/08 R -). Dies ist vorliegend jedoch unschädlich. Die Festsetzung zu niedriger Beiträge beruhte darauf, dass der Kläger die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung zunächst verschwiegen hatte. Es sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich oder geltend gemacht, die noch nicht bei der Interessenabwägung berücksichtigt wären und gleichwohl zu einer dem Kläger günstigen Ermessensbetätigung führen könnten. Damit muss es nach dem Gesagten aber von vornherein bei der gesetzlichen Wertung bleiben, wonach der materiell-rechtlichen Richtigkeit der Beitragserhebung grundsätzlich der Vorrang vor dem Fortbestand rechtswidriger (zu niedriger) Beitragsfestsetzungen zukommt. Das Rücknahmeermessen der Beklagten ist daher der Sache nach auf die Entscheidung zur nachträglichen Festsetzung der für die streitige Zeit nach materiellem (Beitrags-)Recht geschuldeten Beiträge reduziert. Im Übrigen hat die Beklagte dem Kläger auch Ratenzahlung angeboten.
Die einjährige Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt, da die Beklagte von der Kapitalzahlung erstmals im Februar 2007 (durch das Schreiben des Klägers vom 1.2.2007) erfahren hatte (vgl. dazu auch etwa BSG, Urt. v. 31.1.2008, - B 13 R 23/07 R -).
III. Das Sozialgericht hat der Klage danach lediglich im Hinblick auf die Festsetzung von Pflegeversicherungsbeiträgen im Bescheid vom 24.5.2007 zu Recht stattgegeben. Im Hinblick auf die Festsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung des Klägers hätte die Klage erfolglos bleiben müssen. Das angefochtene Urteil ist daher auf die Berufung der Beklagten entsprechend abzuändern. Im Hinblick darauf, dass nach dem eingangs Gesagten alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits der Bescheid vom 24.5.2007 ist, wird die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils neu gefasst.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Der Bescheid der Beklagten vom 24.5.2007 wird insoweit aufgehoben, als darin Pflegeversicherungsbeiträge auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung des Klägers bei der A. Lebensversicherung AG in Höhe von 18.288,78 EUR (der Beitragsbemessung zugrunde gelegter Monatsbetrag 152,40 EUR) festgesetzt sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu einem Siebtel zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf den Rückkaufswert einer zur Darlehenssicherung bzw. -tilgung abgetretenen Lebensversicherung.
Der 1946 geborene Kläger, der bis 2002 als Grenzgänger in der Sch. berufstätig war, ist seit 1.8.2002 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Ab 1.3.2003 bezog der Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Rentenbescheid vom 29.4.2004; monatlicher Zahlbetrag ab 1.8.2005: 342,86 EUR - Rentenbescheid vom 8.7.2005). Ab 1.3.2006 wurde ihm anstelle dieser Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt (monatlicher Zahlbetrag ab 1.3.2006: 698,20 EUR - Rentenbescheid vom 4.5.2006). Außerdem erhält der Kläger vom Sch. Sozialversicherungsträger eine Invalidenrente (zunächst ab 1.2.2004 monatlich 526,00 SFr).
Mit Bescheid vom 11.9.2002 setzte die Beklagte die Beiträge des Klägers erstmals fest (Krankenversicherung 181,56 EUR, Pflegeversicherung 22,69 EUR. Der Beitragsbemessung wurde das Renteneinkommen des Klägers zugrunde gelegt.
Nachdem der (deutsche) Rentenversicherungsträger die dem Kläger ab 1.2.2003 zustehenden Rentenbeträge mitgeteilt hatte, setzte die Beklagte die Beiträge mit Bescheid vom 9.7.2004 ab Februar 2004 neu fest (Krankenversicherung 113,65 EUR, Pflegeversicherung 13,69 EUR). Der Beitragsbemessung wurde (wiederum) das Renteneinkommen des Klägers zugrunde gelegt.
Der Kläger hatte mit der H. V. einen Darlehensvertrag über ein Festdarlehen vom 135.000 DM zum Kauf einer Eigentumswohnung geschlossen. Außerdem schloss er mit der A. Lebensversicherung AG einen Lebensversicherungsvertrag (Laufzeit 21 Jahre); Versicherungsnehmer war der Kläger. Die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag wurden an die H. Bank zur Sicherung des Darlehens abgetreten.
Mit Schreiben vom 18.2.2004 teilte die A. Lebensversicherung AG der H. V. mit, die Kündigung der Versicherung werde zum 1.3.2004 wirksam. Zu diesem Termin erlösche die Versicherung. Bei der Abrechnung ergebe sich aus dem Rückkaufswert von 18.288,78 EUR nach Abzug von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag ein Guthaben von 17.155,29 EUR. Zur Auszahlung benötige man den Versicherungsschein zurück. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung wurde unmittelbar an die H. V. ausgezahlt. Unter dem 27.2.2004 stellte die A. Lebensversicherung AG dem Kläger als Schuldner der Kapitalerträge (§ 45a Abs. 2 EStG) eine Steuerbescheinigung aus (Höhe der Kapitalerträge 4.297,60 EUR; anrechenbare Kapitalertragssteuer 1.074,40 EUR, anrechenbarer Solidaritätszuschlag 59,09 EUR). Steuer und Solidaritätszuschlag wurden bei der Auszahlung (des Rückkaufswerts der Lebensversicherung) einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Ergänzend führte die A. Lebensversicherung in einem Schreiben vom 19.4.2007 aus, der Kapitalertrag von 4.297,60 EUR sei im ausgezahlten Rückkaufswert enthalten.
Auf einem Einkommensfragebogen der Beklagten gab der Kläger unter dem 16.11.2005 an, er beziehe eine Rente der LVA von monatlich 321,03 EUR und eine Rente des Sch. Sozialversicherungsträgers von monatlich 526 SFr. Auf dem Einkommensfragebogen ist (wie auf bereits zuvor vom Kläger - etwa am 6.6.2004 - ausgefüllten Einkommensfragebögen unter "Unterschrift und rechtliches" (u.a.) der Text vorgedruckt: "Über Veränderungen werde ich die I. unverzüglich informieren. Mit ist bekannt, dass Beiträge im Folgemonat, nachdem der Steuerbescheid ausgestellt wurde, neu festgesetzt werden." Außerdem hat der Kläger (als Anlage zu den ergangenen Beitragsbescheiden) ein Merkblatt "Hinweise zum Beitragsbescheid" erhalten. Darin ist ausgeführt, der Beitrag werde auf der Grundlage des jeweiligen Steuerbescheids ermittelt. Hätten sich die Einkünfte erhöht, gelte der neue Beitrag ab dem Folgemonat, nachdem der Steuerbescheid erstellt worden sei. Geringere Einkünfte dürften jedoch erst zum Folgemonat nach Einreichung der Unterlagen bei der I. berücksichtigt werden. Bei Beginn einer beruflichen Selbständigkeit werde der Beitrag zunächst vorbehaltlich festgesetzt und dann rückwirkend an Hand des Steuerbescheids ermittelt. Sollte der letzte Beitragsbescheid unter Vorbehalt ergangen sein, bleibe dieser Vorbehalt bestehen. Entsprechende Hinweise enthält ein an den Kläger gerichtetes Schreiben der Beklagten vom 15.1.2007.
Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 22.11.2005 mit, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung blieben unverändert (monatlich insgesamt 126,62 EUR).
Ein Antrag des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wurde mit Bescheid vom 14.12.2005 abgelehnt.
Auf einem bei der Beklagten am 5.12.2006 eingegangenen Einkommensfragebogen gab der Kläger eine Monatsrente der LVA von 653,74 EUR und eine Monatsrente des Sch. Sozialversicherungsträgers von 533 SFr. an. Neben dem Bescheid der LVA über die Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts L. für 2004 vom 18.11.2005 vor. Darin sind Einkünfte aus Kapitalvermögen von 4.707 EUR sowie ein zu versteuerndes Einkommen von 2.503 EUR ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 5.1.2007 setzte die Beklagte die Monatsbeiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend ab 1.12.2005 wie folgt neu fest (jeweils Gesamtbetrag des Kranken- und Pflegversicherungsbeitrags):
Krankenvers. Pflegevers. Gesamtbetrag Dezember 2005 144,44 EUR 20,61 EUR 165,05 EUR Januar/Februar 2006 141,50 EUR 20,61 EUR 162,11 EUR März bis November 2006 189,74 EUR 27,10 EUR 216,84 EUR
Der Beitragsberechnung legte sie ein monatliches Renteneinkommen für Dezember 2005 bis Februar 2006 von 321,03 EUR, ab 1.3.2006 von 653,74 EUR sowie sonstige monatliche Einnahmen ab 1.12.2005 von 736,04 EUR zu Grunde. Für Dezember 2005 wurden 38,43 EUR, Januar und Februar 2006 71,40 EUR und für März bis November 2006 813,87 EUR nachgefordert; die Beklagte bot Ratenzahlung an. Zur Begründung führte sie aus, der Beitrag werde auf der Grundlage des jeweiligen Steuerbescheids ermittelt. Bei Erhöhung der Einkünfte gelte der neue Beitrag ab dem Folgemonat, nachdem der Steuerbescheid erstellt worden sei. Der vorliegende Steuerbescheid 2004 sei am 18.11.2005 ausgestellt worden; daher habe man den Beitrag rückwirkend zum 1.12.2005 neu berechnet. Außerdem erhalte der Kläger ab 1.3.2006 eine Altersrente von 653,74 EUR; daher erfolge auch ab diesem Zeitpunkt eine weitere Neuberechnung. Einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Bescheid (hinsichtlich der Festsetzung von Pflegeversicherungsbeiträgen) auch im Namen der Pflegekasse ergehe, enthält der Bescheid nicht; das gilt auch für die in der Folgezeit erlassenen Beitragsbescheide. Allerdings ist in dem den Bescheiden jeweils beigefügten Merkblatt der Beklagten "Hinweise zum Beitragsbescheid" als Rechtsgrundlage der Beitragserhebung neben § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auch § 57 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) angegeben. Abschließend ist in dem Bescheid - wie in den später ergangenen Beitragsbescheiden - ausgeführt, der Kläger möge sie unabhängig von den jährlichen Einkommensabfragen informieren, wenn sich das Einkommen ändere und außerdem den Steuerbescheid einreichen, sobald er ihm vorliege. Nur so ließen sich mögliche Nachzahlungen vermeiden.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Unklar sei, wie die Beklagte das sonstige Einkommen von 736,04 EUR errechnet habe.
Mit Schreiben vom 15.1.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, hinsichtlich der Sch. Rente habe man den vom Finanzamt L. angesetzten Umrechnungskurs verwendet (1.1.2006: 100 SFr. = 64,50 EUR). Der Beitragsberechnung habe man die Rente der LVA, die Rente des Sch. Sozialversicherungsträgers sowie Kapitaleinkünfte nach dem Steuerbescheid 2004 zugrunde gelegt. Ergänzend heißt es in einem Schreiben vom 18.1.2007, aus den Zinseinkünften für 2004 von 4.707 EUR ergebe sich ein monatliches Einkommen von 392,25 EUR.
Der Kläger trug unter dem 1.2.2007 vor, über Zinserträge habe er nur im Jahr 2004 verfügen können. In diesem Jahr sei der Rückkaufswert seiner Lebensversicherung ausgezahlt worden. Mit dem Auszahlungsbetrag habe er ein Hypothekendarlehen für seine selbst bewohnte Eigentumswohnung abgelöst. Im Jahr 2005 habe er keine Zinserträge mehr gehabt. Seine monatlichen Einkünfte betrügen 653,74 EUR (Rente der LVA) zuzüglich 544 SFr. (Rente des Sch. Sozialversicherungsträgers).
Mit Widerspruchsbescheid vom 8.3.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Beitragsfeststellung erfolge eine jährliche Einkommensanfrage. Als Nachweis der Einkünfte sei der aktuelle Steuerbescheid vorzulegen. Die Beitragskorrektur erfolge immer ab Beginn des Folgemonats nach Ausstellung des Steuerbescheids. Eine Beitragsermäßigung sei erst ab dem Folgemonat nach Eingang des Steuerbescheids bei der Krankenkasse zulässig. Dies sei dem Merkblatt zum Beitragsbescheid zu entnehmen. Der Beitragsberechnung seien neben dem Renteneinkommen die im Steuerbescheid 2004 ausgewiesenen Kapitaleinkünfte von jährlich 4.707 EUR zu Grunde gelegt worden. Die Kapitaleinkünfte habe man ab Dezember 2005 berücksichtigt, nachdem der Kläger den Einkommensteuerbescheid 2004 am 18.11.2005 erhalten habe. Die Beiträge seien richtig berechnet worden. Hinsichtlich der bislang verschwiegenen (und erstmals im Widerspruchsverfahren angegebenen) Einkünfte aus der Lebensversicherung würden Beiträge durch gesonderten Bescheid nachgefordert.
Unter dem 11.1.2007 erließ das Finanzamt L. den Steuerbescheid für 2005. Darin sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht ausgewiesen. Das zu versteuernde Einkommen des Klägers wurde auf 3.453 EUR festgesetzt. Die Rente des Sch. Rentenversicherungsträgers wurde ab 1.1.2007 auf 544,95 SFr. monatlich erhöht.
Am 26.3.2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg. Außerdem suchte er am 2.4.2007 um vorläufigen Rechtsschutz nach (Verfahren S 11 KR 1908/07 ER); der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde mit Schriftsatz vom 15.5.2007 zurückgenommen.
Während des Klageverfahrens ergingen weitere Bescheide über die Festsetzung von Kranken- und Pflegversicherungsbeiträgen:
Zunächst erging der Bescheid vom 24.5.2007. In diesem Bescheid wurden unter rückwirkender Neufestsetzung der Beiträge ab 1.4.2004 erstmals Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch aus der Kapitalzahlung der Lebensversicherung des Klägers (Auszahlung des Rückkaufswerts) erhoben. Hierfür teilte die Beklagte die (Brutto-)Kapitalzahlung von 18.288,78 EUR auf 120 Monate auf. Dies ergab einen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Monatsbetrag von 152,40 EUR. Die Beiträge wurden wie folgt festgesetzt:
Krankenvers. Pflegevers. Gesamtbetrag April bis Dezember 2004 115,41 EUR 13,91 EUR 129,32 EUR Januar bis Juni 2005 112,90 EUR 15,99EUR 128,89 EUR Juli bis November 2005 112,90 EUR 15,99 EUR 129,89 EUR Dezember 2005 197,38 EUR 28,37 EUR 225,75 EUR Januar/Februar 2006 192,84 EUR 28,37 EUR 221,21 EUR März 2006 bis Januar 2007 241,08 EUR 34,86 EUR 275,94 EUR Ab Februar 2007 208,17 EUR 29,89 EUR 238,06 EUR
Im Bescheid sind (wie in den übrigen Beitragsbescheiden) jeweils die Beitragszeiträume, die der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen und die jeweiligen Beitragssätze mitgeteilt. Außerdem heißt es, nachdem nunmehr alle Unterlagen vorlägen, werde der Beitrag rückwirkend ab 1.4.2004 neu berechnet. Dem Kläger wurde aufgegeben, einen Negativsaldo seines Beitragskontos von 2.648,63 EUR, der sich nach Maßgabe einer dem Bescheid als dessen Bestandteil beigefügten Anlage aus rückständigen Beiträgen (Zeitraum 1.4.2004 bis 30.4.2007) und Säumniszuschlägen errechnete, auszugleichen. Die Beklagte bot dem Kläger Ratenzahlung an.
Im Bescheid vom 22.6.2007 wurden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Hinblick auf einen zum 1.7.2007 geänderten Zahlbetrag der Rente (der LVA) ab Juli 2007 neu festgesetzt (Krankenversicherung 208,68 EUR, Pflegeversicherung 29,96 EUR). Für die Zeit ab September 2007 erging der Bescheid vom 10.8.2007 (Krankenversicherung 159,60 EUR, Pflegeversicherung 22,54 EUR). Dabei wurde hinsichtlich der Beitragserhebung auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung des Klägers der hierfür im Bescheid vom 24.5.2007 erstmals festgesetzte Monatsbetrag von 152,40 EUR angesetzt.
Nachdem ein unter den Beteiligten herrschender Streit über Einnahmen des Klägers aus Kapitalerträgen geklärt war, erließ die Beklagte unter dem 13.2.2008 einen Bescheid über die Neufestsetzung der in der Zeit vom 1.12.2005 bis 31.1.2007 geschuldeten Beiträge. Auch in diesem Bescheiden wird für die Beitragserhebung auf die Kapitalzahlung der Lebensversicherung (Auszahlung des Rückkaufswerts) des Klägers der im Bescheid vom 24.5.2007 festgesetzte Monatsbetrag von 152,40 EUR unverändert übernommen.
Im Bescheid vom 13.2.2008 ist weiter ausgeführt, auf Grund von vorgelegten Bescheinigungen der A. Lebensversicherung AG sei das monatliche Einkommen des Klägers um die Einkünfte aus Kapitalvermögen vermindert worden. Berechnungsgrundlage sei der unter dem 18.11.2005 ausgestellte Einkommensteuerbescheid 2004. Der Beitragsberechnung habe man die Renteneinkünfte des Klägers (Monatsbetrag der Rente der LVA: ab 1.2.2003 321,03 EUR, ab 1.3.2006 653,74 EUR) sowie ab 1.12.2005 sonstige Einnahmen von 741,81 EUR monatlich zu Grunde gelegt. Letztere setzten sich zusammen aus einem Rentenbetrag laut Steuerbescheid von 7.073 EUR (monatlich 589,41 EUR) und der Kapitalzahlung (Auszahlung des Rückkaufswerts) aus der Lebensversicherung des Klägers von brutto 18.288,78 EUR (nach Aufteilung auf 120 Monate monatlich 152,40 EUR). Die Beklagte errechnete folgende Beiträge:
Krankenvers. Pflegevers. Gesamtbetrag Dezember 2005 145,21 EUR 20,73 EUR 165,94 EUR Januar/Februar 2006 142,24 EUR 20,73 EUR 162,97 EUR März 2006 bis Januar 2007 190,48 EUR 27,22 EUR 217,70 EUR
Für die Zeit ab 1.2. bis 31.8.2007 verwies die Beklagte auf den Beitragsbescheid vom 24.5.2007, für die Zeit ab 1.9.2007 auf den Beitragsbescheid vom 10.8.2007. Dem Bescheid vom 13.2.2008 war (wie den zuvor ergangenen Bescheiden) das Merkblatt der Beklagten "Hinweise zum Beitragsbescheid" beigefügt.
Unter dem 15.2.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für die Zeit vom 1.4.2004 bis 31.12.2007 bestehe ein Beitragsrückstand von 3.215,01 EUR; der Kläger möge diesen Betrag nachzahlen.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 13.2.2008 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 26.6.2008 setzte die Beklagte die Beiträge des Klägers für die Zeit vom 1.12.2005 bis 31.1.2007 erneut neu fest. Ein im Steuerbescheid 2004 ausgewiesener Rentenbetrag von 4.826,55 EUR wurde der Beitragsberechnung nicht mehr zugrunde gelegt. Angesetzt wurden die Renteneinkünfte des Klägers (Monatsbeträge der Rente der LVA wie im Bescheid vom 13.2.2008; Rente des Sch. Sozialversicherungsträgers ab 1.1.2005 533 SFr., ab 1.1.2007 544,95 SFr.) sowie (wiederum) die auf 120 Monate umgelegte Kapitalzahlung (Auszahlung des Rückkaufswerts) aus der Lebensversicherung des Klägers mit dem Monatsbetrag von 152,40 EUR.
Mit Bescheid vom 26.9.2008 wurden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1.7.2008 neu festgesetzt (Krankenversicherung 169,14 EUR, Pflegeversicherung 25,38 EUR). Hinsichtlich der Beitragserhebung auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung des Klägers wurde der Monatsbetrag von 152,40 EUR übernommen.
Schließlich erging der Bescheid vom 7.11.2008, in dem die Beiträge des Klägers für die Zeit vom 1.12.2005 bis 31.1.2007 (abschließend) neu festgesetzt wurden. Wie im Bescheid vom 26.6.2008 führte die Beklagte aus, ein im Steuerbescheid 2004 ausgewiesener Rentenbetrag von 4.826,55 EUR werde der Beitragsberechnung nicht mehr zugrunde gelegt. Angesetzt wurden die Renteneinkünfte des Klägers (Monatsbeträge der Rente der LVA wie im Bescheid vom 13.2.2008; Rente des Sch. Sozialversicherungsträgers ab 1.1.2005 533 SFr., ab 1.1.2007 544,95 SFr.) sowie als sonstige Einnahmen (wiederum) die auf 120 Monate umgelegte Kapitalzahlung (Auszahlung des Rückkaufswerts) aus der Lebensversicherung des Klägers mit dem Monatsbetrag von 152,40 EUR. Die Beklagte errechnete folgende Beiträge:
Krankenvers. Pflegevers. Gesamtbetrag Dezember 2005 112,60 EUR 15,94 EUR 128,54 EUR Januar/Februar 2006 110,49 EUR 15,92 EUR 126,41 EUR März bis Dezember 2006 158,67 EUR 22,41 EUR 181,08 EUR Januar 2007 157,81 EUR 22,28 EUR 180,09 EUR
Für die Zeit vom 1.2. bis 31.8.2007 verwies die Beklagte auf den Beitragsbescheid vom 24.5.2007, für die Zeit ab 1.9.2007 auf den Beitragsbescheid vom 10.8.2007 und für die Zeit ab 1.7.2008 auf den Beitragsbescheid vom 26.9.2008.
Die Beklagte forderte außer den rückständigen Beiträgen jeweils Säumniszuschläge und gab dem Kläger (in einer Vielzahl von Schreiben) auf, den (anwachsenden) Negativsaldo des Beitragskontos auszugleichen.
Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger (u.a.) vor, die Beklagte habe die im Jahr 2004 erhaltene Kapitalzahlung aus seiner Lebensversicherung zu Unrecht in Höhe eines Monatsbetrags von 152,40 EUR bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Über die Lebensversicherung habe er nicht verfügen und die Kapitalzahlung auch nicht zum Lebensunterhalt verbrauchen können. Er habe die Lebensversicherung nämlich an eine Bank, die ihm ein Darlehen zum Erwerb einer Immobilie (Eigentumswohnung) gewährt habe, als Sicherheit abgetreten. Deshalb sei die Kapitalzahlung auch (unmittelbar) der Bank und nicht ihm zugeflossen. Die Lebensversicherung habe nicht der Altersvorsorge gedient und keinen Versorgungscharakter gehabt.
Die Beklagte trug vor, die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung habe der Kläger erstmals im Widerspruchsschreiben (vom 1.2.2007) angegeben. Die für die Beitragsfestsetzung auf die Kapitalzahlung erforderlichen Unterlagen seien erst mit der Klageschrift vorgelegt worden. Für die Beitragserhebung komme es auf den Versorgungscharakter von Einnahmen nicht an. Der Versicherte dürfe frei darüber entscheiden, wie er ihm zur Verfügung stehende Einkünfte wirtschaftlich verwenden wolle. Durch eine im Vorfeld vorgenommene Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen könne er die Bemessungsgrundlage der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht schmälern.
Nachdem zuletzt allein noch über die Berechtigung der Beklagten zur Beitragserhebung auf die Kapitalzahlung (Rückkaufswert) aus der Lebensversicherung des Klägers gestritten wurde, hob das Sozialgericht mit Urteil vom 25.6.2009 - was der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2009 so beantragt hatte - den Bescheid der Beklagten vom 5.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.3.2007 und des Bescheids vom 7.11.2008 insoweit auf, als die Beklagte einen monatlichen (Einkommens-)Betrag in Höhe von 152,40 EUR bei der Beitragsbemessung berücksichtigt hat.
Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, gem. § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten richte sich die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Diese werde gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 der Satzung durch alle Einnahmen und Geldmittel (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) bestimmt, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen könnte. Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die keinem konkreten Erhebungszeitraum zugerechnet werden könnten, würden monatlich mit 1/12 des zu erwartenden Jahresbetrags angesetzt. Einmalige Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung, einer von der Rentenversicherung nicht befreienden Lebensversicherung und einmalige Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersversorgung seien längstens 120 Monate mit einem monatlichen Betrag von 1/120 der Leistung zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 1 Satz 11 der Satzung).
Die Beklagte habe Beiträge auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung des Klägers zu Unrecht erhoben. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Zahlung zumindest zum Lebensunterhalt hätte verbraucht werden können. Das gehe aus § 19 Abs. 1 Satz 2 der Satzung hervor und gelte auch bei Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 11 der Satzung; die letztgenannte Vorschrift regele lediglich die Art und Weise der Beitragsberechnung, während das berücksichtigungsfähige Einkommen in § 19 Abs. 1 Satz 2 der Satzung festgelegt sei. Der Kläger habe die Kapitalzahlung aus seiner Lebensversicherung nicht zum Lebensunterhalt verbrauchen können, da die Forderungen aus dem Lebensversicherungsvertrag an eine Bank abgetreten worden seien. Bei Fälligkeit der Zahlung sei der Kläger daher nicht mehr Gläubiger der Forderung gewesen.
Auf das ihr am 3.8.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31.8.2009 Berufung eingelegt. Sie trägt (unter Hinweis auf das Urteil des LSG Sachsen vom 7.1.2009, - L 1 KR 31/08 -) vor, gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung komme es auf den Versorgungscharakter einer Einmalzahlung nicht an. Diese Regelung sei für den Versicherten verbindlich; er könne frei über die Kassenwahl und die Verwendung seines Vermögens entscheiden. Der Verlust der Rechtsstellung als Gläubiger durch die Abtretung von Ansprüchen sei rechtlich unerheblich. Es genüge, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrags (für eine "logische Sekunde") Gläubiger der Rechte aus dem Vertrag sei, sofern (was hier nicht der Fall sei) nicht eine Versicherung für fremde Rechnung als Vertrag zu Gunsten Dritter vorliege. Die Abtretung künftiger Forderungen sei außerdem nur in engen Grenzen zulässig. Die Abtretung begründe grundsätzlich keinen Direkterwerb des Zessionars, vielmehr falle die Forderung für eine "logische Sekunde" in das Vermögen des Zedenten. Anderes sei nur dann möglich, wenn die Rechtsgrundlage der Forderung bei der Abtretung schon und bei der Entstehung der Forderung noch vorhanden sei. Hier habe der Kläger zunächst den Lebensversicherungsvertrag geschlossen, sodann die Sicherungsabrede getroffen und die Forderungen aus dem Lebensversicherungsvertrag abgetreten. Dass die darlehensgebende Bank auf Abschluss und (Sicherungs-)Abtretung der Lebensversicherung gedrungen habe, ändere an der Rechtslage nichts. Der Kläger, der Versicherungsnehmer geblieben sei, sei durch die Zahlung des Rückkaufswerts seiner Lebensversicherung unmittelbar an die Gläubigerbank von Darlehensschulden befreit worden und habe den Betrag auf diese Weise auch (mittelbar) zum Lebensunterhalt verbraucht. Die Bank hätte überschießende Beträge dem Kläger ggf. auch wieder zurückzahlen bzw. freigeben müssen. Steuerrechtlich werde die Zahlung ebenfalls dem Kläger (als Sicherungsgeber) zugeordnet. Letztendlich sei durch die Abtretung nur der Zahlungsweg zur Tilgung des dem Kläger gewährten Darlehens abgekürzt worden. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 28.1.1999, - B 12 KR 24/98 R -; Urt. v. 21.12.1993, - 12 RK 28/93 -) werde die Beitragspflicht von Abtretungen nicht berührt (vgl. auch BSG, Urt. v.6.9.2001, - B 12 KR 5/01 R -; Urt. v. 21.9.2005, - B 12 KR 12/04 R -).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25.6.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Mit rechtlichen Konstruktionen zur Forderungsabtretung dürfe ihm Einkommen nicht fiktiv zugeordnet werden, über das er tatsächlich nicht verfügen könne. Daran ändere es nichts, dass er durch die Auszahlung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung an seine Bank von Darlehensschulden befreit worden sei. Außerdem habe er mit seiner Bank eine Vorausabtretung – bereits vor Abschluss des Darlehens- und des Versicherungsvertrags – vereinbart. Bei Fälligkeit der Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag sei die Bank bereits Forderungsinhaber gewesen. Die Lebensversicherung sei von Anfang an zweckgebunden gewesen und habe die Rückzahlung des für den Erwerb seiner selbst genutzten Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens sichern bzw. die Rückzahlung auf den späteren Fälligkeitstermin der Lebensversicherung verschieben sollen. Sie habe weder der Geldanlage noch der Alterssicherung gedient und er habe sie auch von vornherein nicht für den Lebensunterhalt verbrauchen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft.
Gegenstand der vom Kläger erhobenen Klage war zuletzt allein (noch) die Festsetzung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Kapitalzahlung (Auszahlung des Rückkaufswerts) aus seiner Lebensversicherung. Der unter den Beteiligten im Ausgangspunkt herrschende Streit über die Beitragserhebung auf Kapitalerträge (Zinseinkünfte) ist beigelegt und während des Klageverfahrens mit hierzu ergangenen Bescheiden (zuletzt vom 7.11.2008) der Sache nach beendet worden.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte einen Monatsbetrag von 152,40 EUR, der sich ergibt, wenn die Kapitalzahlung von 18.288,78 EUR auf 120 Monate aufgeteilt wird, ab dem 1.4.2004 der Beitragsbemessung zugrunde legt. Einen diesem Begehren entsprechenden Klagantrag hat er in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 25.6.2009 gestellt. Hierüber hat das Sozialgericht in seinem mit der Berufung der Beklagten angefochtenen Urteil entschieden und die in der Urteilsformel näher bezeichneten Beitragsbescheide dementsprechend teilweise aufgehoben. Damit ist auch der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens festgelegt; er umfasst nicht die in Beitragsbescheiden der Beklagten neben der Beitragsfestsetzung teilweise zusätzlich ausgesprochene Festsetzung bzw. Anforderung von Säumniszuschlägen.
Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei der Festsetzung von Beiträgen auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung bzw. den hieraus folgenden Monatsbetrag von 152,40 EUR um eine gesondert anfechtbare (Teil-)Regelung der ergangenen Beitragsbescheide (vgl. BSG, Urt. v. 17.3.2010, - B 12 KR 4/09 R -, juris Rdnr. 12). Im Hinblick darauf kann die Anfechtungsklage nach Auffassung des Senats in Beitragssachen zulässigerweise auch auf die Anfechtung der im Beitragsbescheid mit der Beitragsfestsetzung getroffenen (Behörden-)Entscheidung beschränkt werden, eine bestimmte (abgrenzbare) Einnahmeart dem Grunde nach der Beitragserhebung zu unterwerfen. Dies entspricht dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Damit entfällt die Notwendigkeit, während des Rechtsstreits ergehende Folgebescheide, in denen lediglich Beitragsanpassungen an geänderte Beitragssätze vorgenommen werden, in das Verfahren einzubeziehen. Dringt der Kläger mit seiner Klage durch, wird der Beitragserhebung auf die betroffene Einnahmeart die rechtliche Grundlage insgesamt entzogen.
Beiträge auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung sind erstmals mit Bescheid vom 24.5.2007 rückwirkend ab 1.4.2004 festgesetzt worden, da der Kläger die Kapitalzahlung auch erst im Schreiben vom 1.2.2007 im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 5.1.2007 angegeben hatte. Im Bescheid vom 24.5.2007 hat die Beklagte den aus der Kapitalzahlung von 18.288,78 EUR bei Aufteilung auf 120 Monate errechneten Monatsbetrag von 152,40 EUR - als Teil der sonstigen Einnahmen des Klägers – der Beitragserhebung unterworfen. Der Bescheid ist nach Erhebung der Klage gegen den Bescheid vom 5.1.2007 (Widerspruchsbescheid vom 8.3.2007) ergangen. Er betrifft den Zeitraum ab 1.4.2004 und regelt – als in seiner Geltungsdauer nicht befristeter Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. näher noch unten II 2b) - die Beitragserhebung für die Zukunft bis zu einer Neufestsetzung der Beiträge. Er hat daher den Beitragsbescheid vom 5.1.2007 (Widerspruchsbescheid vom 8.3.2007) hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für die Zeit ab Dezember 2005 ersetzt und ist insoweit gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden; die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 24.5.2007 war deswegen entbehrlich (Hk-SGG/Binder § 96 Rdnr. 15). Dem steht nicht entgegen, dass die Beitragserhebung auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung nicht Gegenstand des gegen den Bescheid vom 5.1.2007 durchgeführten Widerspruchsverfahrens war.
Die in der Folgezeit ergangenen Beitragsbescheide (vom 22.6.2007, 10.8.2007, 13.2.2008, 26.6.2008, 26.9.2008 und 7.11.2008) sind nicht Verfahrensgegenstand. Sie treffen hinsichtlich der mit der Klage ausschließlich angefochtenen Beitragserhebung (dem Grunde nach) auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung im Bescheid vom 24.5.2007 keine ersetzenden (Neu-)Regelungen, übernehmen insoweit vielmehr – ohne neue Rechtsfolgen zu setzen - lediglich die im Bescheid vom 24.5.2007 erstmals geregelte Beitragserhebung aus dem Monatsbetrag (152,40 EUR) der auf 120 Monate aufgeteilten Kapitalzahlung. Die Neufestsetzung der Beiträge in den genannten (Folge-)Bescheiden war allein durch Veränderungen anderer, der Beitragsbemessung unterworfener Einkünfte des Klägers (Renteneinkünfte bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen) oder Veränderungen des Beitragssatzes veranlasst, worüber kein Streit mehr herrscht.
Mit Bescheiden - bzw. dem Bescheid vom 24.5.2007 - über die Erhebung von Beiträgen auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung des Klägers hat die Klage Verwaltungsakte zum Gegenstand, die auf eine Geldleistung gerichtet sind (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Aufhebung des Bescheids vom 5.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.3.2007 und des Bescheids vom 7.11.2008. Die genannten Bescheide betreffen ebenso wie der Bescheid vom 24.5.2007 wiederkehrende bzw. laufende Geldleistungen für mehr als ein Jahr gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG; Leistungen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Leistungen, die an Sozialleistungsberechtigte erbracht werden, sondern auch Leistungen, die (etwa von Sozialversicherungsträgern) vom Einzelnen gefordert werden, wie die hier streitigen Beiträge (vgl. BSG, Beschl. v. 28.1.1999, - B 12 KR 51/98 B -: Säumniszuschläge; Bayerisches LSG, Beschl. v. 31.8.2009, - L 18 U 248/09 NZB -). Außerdem ist der Beschwerdewert von 750 EUR überschritten.
Die Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG).
II. Die Berufung der Beklagten ist zum überwiegenden Teil begründet. Unbegründet ist sie nur insoweit, als die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid (vom 24.5.2007) auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung des Klägers neben Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt hat. Hierfür war sie sachlich nicht zuständig, weshalb der Bescheid teilweise rechtswidrig ist (unten 1). Im Übrigen ist die Berufung aber begründet. Der Kläger muss (dem Grunde nach) Krankenversicherungsbeiträge auch auf den ausgezahlten Rückkaufswert seiner Lebensversicherung zahlen (unten 2).
1.) Die Beklagte hat im Bescheid vom 24.5.2007 (als dem maßgeblichen Verfahrensgegenstand) auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung sowohl Kranken- wie Pflegversicherungsbeiträge festgesetzt. Für die Festsetzung der Pflegeversicherungsbeiträge war indessen die Pflegekasse sachlich zuständig. Diese ist gem. § 1 Abs. 3 SGB XI i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB XI Träger der sozialen Pflegeversicherung. Unbeschadet dessen, dass die Krankenkassen, bei denen die Pflegekassen errichtet werden (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB XI), die Aufgaben der Pflegekassen wahrnehmen und die Pflegeversicherungsbeiträge an die Krankenkasse zu Gunsten der Pflegeversicherung zu zahlen sind (§ 60 Abs. 3 Satz 1 SGB XI), sind die Pflegekassen selbst rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Sie sind gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB XI für die Durchführung der Pflegeversicherung zuständig; hierzu gehört auch die Entscheidung über die abzuführenden Beiträge (vgl. etwa LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.7.2005, - L 5 KR 34/05 -). Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI, wonach die Kranken- und Pflegekassen für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen dürfen, ist erst zum 1.7.2008 in Kraft getreten (Gesetz vom 28.5.2008, BGBl I S. 874) und daher für den Bescheid vom 24.5.2007 noch nicht maßgeblich.
Die Beklagte hat auch hinsichtlich der Festsetzung von Pflegeversicherungsbeiträgen im eigenen Namen gehandelt. Für ein Handeln in fremdem Namen für die Pflegekasse finden sich im Bescheid vom 24.5.2007 (ebenso wenig wie in den übrigen Beitragsbescheiden oder im Widerspruchsbescheid vom 8.3.2007) keinerlei Hinweise. Die bloße Erwähnung des § 57 SGB XI als Rechtsgrundlage für die Erhebung von Pflegeversicherungsbeiträgen in den den Beitragsbescheiden beigefügten Merkblättern "Hinweise zum Beitragsbescheid" genügt insoweit nicht, da die Beklagte die Rechtsgrundlagen ihrer (im eigenen Namen) getroffenen Entscheidung zur Erfüllung ihrer Begründungspflicht (§ 35 SGB X) regelmäßig angeben wird.
2.) Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 24.5.2007 zu Recht Krankenversicherungsbeiträge auch auf die Kapitalzahlung (Rückkaufswert) aus der Lebensversicherungsversicherung des Klägers erhoben (unten a). Vorausgegangene Beitragsbescheide (vom 9.7.2004 und 5.1.2007) stehen dem nicht entgegen (unten b)
a.) Die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen wird bis 31.12.2008 durch die Satzung der Krankenkassen, seit 1.1.2009 einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt (§ 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V i. d. F. des Gesetzes v. 26.3.2007, BGBl I S. 378). Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V (mussten und) müssen bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung der Beklagten sieht (für die Zeit bis 31.12.2008) vor, dass sich die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet, die durch alle Einnahmen und Geldmittel bestimmt wird, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte. Gem. § 19 Abs. 1 Satz 11 der Satzung werden einmalige Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung längstens 120 Monate mit einem monatlichen Betrag von 1/120 der Leistung berücksichtigt. Rechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Satzungsbestimmungen bestehen nicht und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 17.3.2010, - B 12 KR 4/09 R -; auch Urt. v. 27.1.2010, - B 12 KR 28/08 R -; Urt. v. 19.12.2000, - B 12 KR 1/00 R -, und Urt. v. 22.3.2006, - B 12 KR 8/05 R -).
Die sich nach Anwendung des Beitragssatzes auf die Bemessungsgrundlage ergebenden Beiträge tragen freiwillige Mitglieder allein (§ 250 Abs. 2 SGB V). Sie haben die Beiträge auch selbst zu zahlen (§ 252 Satz 1 SGB V).
Nach Maßgabe dessen sind Krankenversicherungsbeiträge auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung (Zahlung des Rückkaufswerts) des Klägers zu erheben. Diese Zahlung ist Teil seiner Einnahmen nach § 240 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung der Beklagten und gem. § 19 Abs. 1 Satz 11 der Satzung für längstens 120 Monate mit einem Monatsbetrag von 1/120 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Dabei kommt es auf eine Versorgungsfunktion der Kapitallebensversicherung nicht an. Die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der Krankenkassen unterscheidet sich insoweit von der Beitragsbemessung bei pflichtversicherten Mitgliedern. Anders etwa als bei der Bemessung der Beiträge pflichtversicherter Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 SGB V), bei der neben der Rente (und etwaigem Arbeitseinkommen) nur Versorgungsbezüge herangezogen werden (vgl. §§ 237, 229 SGB V), sind bei freiwilligen Mitgliedern auch andere, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begründende, Einnahmen (wie Einnahmen aus Vermögen oder Vermietung und Verpachtung) zu berücksichtigen (zu Kapitalerträgen etwa BSG, Urt. v.23.9.1999, - B 12 KR 12/98 R -; zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung BSG, Urt. v. 6.9.2001, - B 12 KR 14/00 R -; auch BSG, Urt. v. 22.3.2006, - B 12 KR 8/05 R -; zu einem privaten Lebensversicherungsvertrag jüngst BSG, Urt. v. 27.1.2010, - B 12 KR 28/08 R -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.10.2008, - L 11 KR 2896/08 -). Die Entscheidung des BVerfG vom 28.9.2010 (- 1 BvR 1660/08 -) ist nicht einschlägig; sie betrifft Pflichtversicherte, nicht jedoch freiwillig Krankenversicherte, wie den Kläger.
Der Beitragserhebung steht nicht entgegen, dass die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Darlehenssicherung bzw. –tilgung an eine Bank abgetreten worden sind. Das BSG hat dies in seinem Urteil vom 17.3.2010 (- B 12 KR 4/09 R - ) entschieden und hierzu (u.a.) folgendes ausgeführt:
Die im Mai 2002 erfolgten Zahlungen aus der Lebensversicherung in Höhe von waren beitragspflichtige Einnahmen des Klägers. Von der Auszahlung aus der Lebensversicherung entfielen ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr Euro auf Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) in der hier anwendbaren im Mai 2002 geltenden Fassung. Der Berücksichtigung als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen stand nicht entgegen, dass Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens an ein Kreditinstitut abgetreten worden waren und die Zahlung zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Klägers erfolgte. Steuerrechtlich war der Kläger wirtschaftlicher Inhaber der Forderung i. S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung, weil die Abtretung zur Sicherung einer Darlehensforderung erfolgt war (vgl. Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl 2003, § 39 RdNr 38; vgl. zur Besteuerung von Zinsen aus zur Sicherheit übertragenen Lebensversicherungen BFH, Urteil vom 12.9.2007 - VIII R 12/07 - BFHE 219, 43). Soweit die Satzung vorgeschrieben hat, dass Einnahmen und Geldmittel ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind, hindert dies nicht, die Wertung des Einkommensteuerrechts, eine Geldleistung sei eine Einnahme im Sinne des EStG, auch im Beitragsrecht zu berücksichtigen. Ziel der Satzungsvorschrift ist es, steuerrechtliche Vergünstigungen im Einkommensteuerrecht nicht auf die Beitragspflicht in der Krankenversicherung durchschlagen zu lassen. Im Hinblick auf das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. BFH, Urteil vom 1.3.2005 - VIII R 92/03 - BFHE 209, 285, 290) spricht die steuerrechtliche Zuordnung von Einnahmen als steuerbare Einkünfte jedoch in der Regel dafür, dass sie auch beitragsrechtlich als Einnahmen des Steuerpflichtigen zum Lebensunterhalt zu werten sind. Es ist nicht ersichtlich, dass die hier zu beurteilende Auszahlung des zur Sicherheit einer Darlehensforderung abgetretenen Anspruchs aus einem Lebensversicherungsvertrag an das Kreditinstitut, die zur Tilgung einer Verbindlichkeit des Versicherten bestimmt ist, anders zu beurteilen ist.
Im Rahmen von § 240 SGB V gilt vielmehr, dass dann, wenn dem Grunde nach beitragspflichtige Einnahmen von Versicherten abgetreten werden, dies eine für die Beitragsbemessung grundsätzlich unbeachtliche Verwendung der Einnahmen ist. Der Senat hat bereits für die Abtretung von Versorgungsbezügen versicherungspflichtiger Rentner im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs entschieden, dass der Betrag, den der Versorgungsträger insgesamt zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs auszahlt, zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist. Ein Anspruch auf laufende Bezüge werde in der Regel abgetreten, um mit den dann erfolgenden Zahlungen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Abtretungsempfänger zu erfüllen; andernfalls handele es sich um freiwillige Zuwendungen an diesen. Eine Minderung der beitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit trete damit nicht ein, weil entweder der Abtretende von einer Verbindlichkeit befreit werde oder er kraft freiwilligen Entschlusses über die Verwendung seiner Einkünfte verfüge, was die Beitragsbemessung ebenfalls nicht beeinflussen könne (vgl. BSG, Urteile vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3, und vom 28.1.1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr. 7; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 20.8.2001 - 1 BvR 487/99 - FamRZ 2002, 311, und vom 22.2.1995 - 1 BvR 117/95 - USK 95148). Diese Erwägungen gelten auch für eine Auszahlung aus einem zur Sicherheit einer Darlehensforderung abgetretenen Anspruchs aus einem Lebensversicherungsvertrag an das Kreditinstitut zur Tilgung einer Verbindlichkeit des Versicherten.
Eine Zahlung aus einer Lebensversicherung, die zur Sicherheit einer Darlehensforderung abgetreten ist, an einen Dritten zur Tilgung von diesem gegen den Versicherten zustehenden Forderungen aus einem Darlehensvertrag hat ihren Rechtsgrund in dem weiter fortbestehenden Lebensversicherungsvertrag zwischen Versichertem und dem Versicherungsunternehmen. Die Rechtsstellung des Abtretungsempfängers einer zur Sicherung abgetretenen Forderung unterscheidet sich von der des Vertragspartners dadurch, dass lediglich einzelne Ansprüche und Rechte abgetreten sind, er jedoch nicht vollständig in die Stellung als Vertragspartei mit den entsprechenden Rechten und Pflichten einrückt. Die Verwertung durch eine einen Kredit gewährende Bank unterliegt Beschränkungen (vgl. BGH, Urteil vom 20.3.1991 - IV ZR 50/90 - ZIP 1991, 573), dem Sicherungsnehmer steht als Inhaber des Anspruchs in der Regel ein Recht nur in der jeweiligen Höhe seiner gesicherten Forderung zu (vgl. KG Berlin, Urteil vom 12.12.2008 - 6 U 41/08 - KGR Berlin 2009, 238 = VersR 209, 1206). Wird zur Tilgung der Darlehensforderung des Sicherungsnehmers die Versicherungssumme an ihn gezahlt, wird der Sicherungsgeber in Höhe der Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit und damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht. Entgegen der Auffassung der Revision wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht von der Höhe der liquiden Mittel bestimmt und können im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung auch Einnahmen, die der Erfüllung von Verbindlichkeiten dienen, zur Beitragsbemessung herangezogen werden (vgl. zum im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Bruttoprinzip Urteile des Senats vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3, und vom 28.1.1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr. 7).
Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG gebietet keine andere Auslegung. Soweit der Kläger meint, ein Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG liege darin, dass bei freiwillig Versicherten zur Beitragsbemessung auch Kapitalerträge als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden, während bei Pflichtversicherten ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit herangezogen würden, trifft dies zum einen nicht in vollem Umfang zu, weil auch andere Einnahmen Pflichtversicherter der Beitragsbemessung unterworfen sind (vgl. § 226 Abs. 1 SGB V für versicherungspflichtig beschäftigte Pflichtversicherte; vgl. auch § 227 SGB V für nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Pflichtversicherte). Zum anderen ist die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1992 - 12 RK 8/92 - BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr. 2; BVerfG, Beschluss vom 3.2.1993 - 1 BvR 1920/92 - SozR 3-2500 § 240 Nr. 11).
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Danach kann der Kläger die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die H. V. zur Sicherung und Tilgung eines bei dieser Bank aufgenommenen Darlehens nicht einwenden. Vielmehr hat die Beklagte auf die Auszahlung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung zu Recht Krankenversicherungsbeiträge erhoben. Fehler bei der Beitragsberechnung im einzelnen sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
b.) Die Beitragsbescheide vom 9.7.2004 und 5.1.2007 stehen der rückwirkenden Festsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung des Klägers durch Bescheid vom 24.5.2007 nicht entgegen.
aa.) Die Bescheide vom 9.7.2004 und 5.1.2007, mit denen die Beklagte die Beiträge des Klägers für die Zeit ab 1.2.2004 bzw. (rückwirkend) ab 1.12.2005 ohne zeitliche Befristung festgesetzt hat, zeitigen in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe hinaus Wirkungen und sind daher Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (vgl. auch von Wulffen, SGB X § 48 Rdnr. 3 f.). Als Verwaltungsakte mit Mischwirkung enthalten sie neben der den Beitragspflichtigen belastenden Festsetzung des Beitrags außerdem eine ihn (auch) begünstigende Regelung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X) insoweit, als sie die Beitragspflicht auf einen bestimmten Betrag begrenzen und damit festlegen, dass der Versicherte nicht nachträglich zu einem höheren Beitrag herangezogen werden soll (näher Senatsurteil v. 10.12.2008, - L 5 KR 6060/07 -). Die genannten Bescheide stehen weder unter Widerrufsvorbehalt noch treffen sie eine vorläufige Regelung, was ohnehin nur bei selbständig Erwerbstätigen, zu denen der Kläger nicht gehört, zulässig wäre (vgl. etwa BSG, Urt. v. 17.3.2010, - B 12 KR 4/09 R -; Urt. v. 22.3.2006, - B 12 KR 14/05 R -); nur auf selbständig Erwerbstätige beziehen sich die Ausführungen zur Vorläufigkeit der Beitragsfestsetzung in den den Beitragsbescheiden beigefügten Anlagen. Die genannten Bescheide können daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB X nachträglich zu Ungunsten des Klägers abgeändert werden (vgl. BSG Urt. v. 26.9.1991, - 4 RK 5/91 -; Urt. v. 10.3.1994 - 12 RK 3/94 -). Daran ändert es nichts, dass sich die Klage nach dem eingangs Gesagten allein gegen die Beitragserhebung auf die Kapitalzahlung dem Grunde nach und nicht gegen die Beitragserhebung insgesamt richtete. Der Kläger kann aus den zuvor ergangenen Beitragsbescheiden gleichwohl Vertrauensschutz nach näherer Maßgabe der §§ 45 ff. SGB X beanspruchen.
bb.) Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24.5.2007 hat die Beklagte erstmals Beiträge auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung des Klägers festgesetzt und dessen Beitragsschuld insoweit rückwirkend für die Zeit ab 1.4.2004 neu geregelt. Darin erschöpft sich der Regelungsgehalt des Bescheids indessen nicht. Im Hinblick auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hat er außerdem die zuvor ergangenen Beitragsbescheide vom 9.7.2004 und 5.1.2007 insoweit konkludent abgeändert, als infolge der Nichtberücksichtigung der Kapitalzahlung zu niedrige Beiträge festgesetzt worden waren. Das ergibt die Auslegung des Bescheids vom 24.5.2007 in entsprechender Anwendung der §§ 153, 157 BGB; Bedenken im Hinblick auf die notwendige Bestimmtheit der getroffenen Regelung i. S. d. § 33 Abs. 1 SGB X bestehen insoweit nicht.
Gem. § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Sein Adressat muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in der Lage sein, sein Verhalten danach auszurichten. Außerdem muss der Verfügungssatz des Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei sein. Aus dem Verfügungssatz muss für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. etwa BSG, Urt. v. 17.12.2009, - B 4 AS 30/09 R -). Diesen Anforderungen wird der Bescheid vom 24.5.2007 gerecht. Aus ihm geht klar und unmissverständlich hervor, welche Beiträge der Kläger für welche Zeiträume zu zahlen hat.
Dem verständigen Empfänger eines jüngeren Beitragsbescheids ist ohne Weiteres erkennbar, dass die in diesem Bescheid getroffene Beitragsfestsetzung die für den gleichen Zeitraum getroffene Beitragsfestsetzung in älteren Bescheiden ersetzt, jedenfalls soweit (wie regelmäßig) Beiträge in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Der Beitragsschuldner weiß dann, was die Behörde (Krankenkasse) will bzw. welche Beiträge er zahlen muss. Er kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB in entsprechender Anwendung) vernünftigerweise nicht annehmen, neben dem jüngeren Beitragsbescheid sollten ältere divergierende Beitragsbescheide aufrecht erhalten bleiben, mit der Folge, dass die Behörde für die gleiche Zeit sich widersprechende Beitragsfestsetzungen in unterschiedlicher Höhe getroffen hätte (vgl. einschränkend aber etwa LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.4.2010, - L 11 KR 5160/08 -). Es wäre freilich zur Klarstellung wünschenswert, wenn bei der rückwirkenden Neufestsetzung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen alle vorausgegangenen und (schlüssig) aufgehobenen Beitragsfestsetzungen genau bezeichnet würden; zwingend notwendig ist das aus Gründen der Bestimmtheit des Beitragsbescheids i. S. d. § 32 Abs. 1 SGB X nach Auffassung des Senats indessen nicht (vgl. aber LSG Baden-Württemberg, Urt. V. 20.4.2010, a. a. O. für den Fall, dass der Behörde die Notwendigkeit der Aufhebung von Altbescheiden offenbar nicht bewusst war).
Hier war dem Kläger, auf dessen Empfängerhorizont es ankommt, klar erkennbar, dass mit der rückwirkenden Neufestsetzung der Beiträge bzw. der erstmaligen Beitragserhebung auch auf die Kapitalzahlung seiner Lebensversicherung früher ergangene Beitragsbescheide (ohne Beiträge auf die Kapitalzahlung) entsprechend abgeändert werden sollen. Im Widerspruchsbescheid vom 8.3.2007 ist auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass auf die bislang verschwiegenen Einkünfte aus der Lebensversicherung Beiträge nacherhoben würden. Daran anknüpfend ist im Bescheid vom 24.5.2007 klarstellend ausgeführt, nachdem nunmehr alle Unterlagen vorlägen, habe man den Beitrag rückwirkend ab 1.4.2004 neu berechnet. Der Kläger musste daher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, dass die Beklagte mit den zu erlassenden Nacherhebungsbescheiden die Festsetzung zu niedriger Beiträge in den vorausgegangenen Bescheiden entsprechend korrigieren will.
cc.) Die rückwirkende Abänderung der Beitragsbescheide vom 9.7.2004 und 5.1.2007 richtet sich nach § 45 SGB X, da sie bereits bei Erlass (Wirksamwerden) infolge der unterbliebenen Beitragserhebung auf die im April 2004 bewirkte Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung des Klägers rechtswidrig waren. Hinsichtlich des Bescheids vom 9.7.2004 ist insoweit nicht maßgeblich, dass dieser die Beitragserhebung (bereits) ab Februar 2004 regelt. Deswegen ist für seine Abänderung nicht § 48 SGB X anzuwenden (hierzu näher, insbesondere zur Unanwendbarkeit von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4, BSG, Urt. v. 26.9.1991, - 4 RK 5/91 -; Urt. v. 21.9.2005, - B 12 KR 12/04 R -; anders offenbar LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.10.2006, - L 5 ER 189/06 KR -).
Gem. § 45 Abs. 1 und 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann er sich gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X aber nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grobe Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). Grobe Fahrlässigkeit liegt gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Notwendig ist, dass schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (vgl. etwa BSG, Urt. v.8.2.2001, - B 11 AL 21/00 R -). Im Hinblick auf die Bestimmung des § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB X sind Mitteilungspflichten des Versicherten im Beitragsrecht der Krankenversicherung (und der Pflegeversicherung) in § 206 SGB V (bzw. § 50 Abs. 3 SGB XI) festgelegt. Gem. § 206 Abs. 1 Satz 1 SGB V (§ 50 Abs. 3 SGB XI) hat, wer versichert ist, der Krankenkasse (bzw. Pflegekasse), soweit er nicht gem. § 28o Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) auskunftspflichtig ist, auf Verlangen (u.a.) über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erforderlichen Tatsachen Auskunft zu erteilen (Nr. 1) und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen (Nr. 2).
Bei der Festsetzung höherer Beiträge unter rückwirkender Abänderung vorangegangener, rechtswidriger Beitragsbescheide ist regelmäßig (Rücknahme-)Ermessen gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X auszuüben. Die Krankenkasse muss das Interesse des Versicherten am Bestand der (rechtswidrig) zu niedrigen Beitragsfestsetzung mit dem öffentlichen Interesse an der Zahlung der (rechtmäßig) geschuldeten Beiträge abwägen. Letzterem kommt aber grundsätzlich der Vorrang zu. Das folgt aus dem für alle Versicherungsträger geltenden Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 69 Abs. 2 SGB IV) und daraus, dass Einnahmen, also auch Beiträge, gem. § 76 Abs. 1 SGB IV rechtzeitig und (vor allem) vollständig, das heißt in der vom Beitragspflichtigen nach materiellem Beitragsrecht geschuldeten Höhe zu erheben sind. Für die Stundung oder Niederschlagung von Ansprüchen (auf Beiträge) sind im Gesetz außerdem enge Voraussetzungen festgelegt (vgl. i. e. § 76 Abs. 2 SGB IV; auch BSG, Urt. v. 114.2002, - B 3 P 6/01 R – juris Rdnr. 21). Für eine von dieser gesetzlichen Wertung abweichende Ausübung des Rücknahmeermessens müssen damit erhebliche Gründe vorliegen, die für den Fortbestand einer rechtswidrig zu niedrigen Beitragsfestsetzung sprechen. Hierfür kommen etwa grobes Verschulden der Behörde ohne Verschulden des Betroffenen oder eine besondere Härte oder die Unverhältnismäßigkeit der Rückforderung in Betracht (vgl. auch etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 27.1.2010, - L 1 KR 241/08 -). Hat der Versicherte Gesichtspunkte dieser Art nicht vorgetragen und sind solche auch sonst nicht ersichtlich, ist Rücknahmeermessen nicht zu betätigen (vgl. BSG, Urt. v. 6.9.1989, - 9/9a RVs 17/87-; Urt. v. 26.9.1990, - 9b/7 RAr 30/89 -).
Damit ist über die Frage, ob Ermessen ausgeübt werden kann und muss, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu befinden. Zunächst muss geklärt werden, ob das vom Versicherten betätigte Vertrauen in den Fortbestand des rechtswidrigen Beitragsbescheids schützenswert ist. Hierfür ist gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme der (rechtswidrigen) Begünstigung mit dem Interesse des Versicherten an deren Fortbestand vorzunehmen. Verbleiben danach keine Gesichtspunkte, die für das Ermessen Bedeutung haben könnten, so ist es auf Null reduziert (BSG, Urt. v. 5.11.1997, - 9 RV 20/96 -; Urt. v. 23.6.1993, - 9/9a RVs 1/92 -; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.6.2009, - L 10 KR 51/07 -), unbeschadet dessen, dass die Ermessensreduzierung auf Null im allgemeinen einen seltenen Ausnahmefall darstellt (BSG, Urt. v. 11.4.2002, - B 3 P 8/01 R -). Sie kommt vor allem bei Bösgläubigkeit des Begünstigten im Sinne betrügerischen Verhaltens in Betracht (BSG, Urt. v. 11.4.2002, - B 3 P 8/01 R -). Im Hinblick darauf kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er habe auf den Fortbestand der ihn wegen Nichtberücksichtigung der Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung zu Unrecht begünstigenden Festsetzung zu niedriger Beiträge in den Bescheiden vom 9.7.2004 bzw. 5.1.2007 vertraut, weshalb dahin stehen kann, ob ein solches (freilich regelmäßig zu vermutendes – BSG, Urt. v. 11.4.2002, - B 3 P 8/01 R – m. w. N.) Vertrauen vorlag.
Der Kläger war verpflichtet, die Kapitalzahlung gem. § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V bzw. § 50 Abs. 3 SGB XI) unverzüglich mitzuteilen. In den Beitragsbescheiden (auch vom 9.4.2004 und 5.1.2007) ist ergänzend jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Einkommensänderungen auch unabhängig von den jährlichen Einkommensanfragen mitzuteilen sind. In den (jährlich übersandten) Einkommensfragebögen hat der Kläger außerdem (am Ende des Formulars, vor der Unterschrift) ebenfalls versichert, dass er die Beklagte über Veränderungen (der Einnahmen) unverzüglich informieren wird. Gleichwohl hat er der Beklagten die Kapitalzahlung zunächst nicht mitgeteilt, diese vielmehr erst mit Schreiben vom 1.2.2007 angegeben, obwohl ihm aus den bislang ergangenen Bescheiden und den Einkommensfragebögen hätte bewusst sein müssen, dass er diesen Sachverhalt anzugeben hat. In Ansehung der Mitteilungspflichten des Klägers ist es ohne Belang, dass die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung nicht ihm, sondern zur Begleichung seiner Darlehensschuld unmittelbar an die H. V. geflossen ist. Das entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Mitteilung des Sachverhalts. Welche rechtlichen Folgerungen (in beitragsrechtlicher Hinsicht) hieraus zu ziehen sind, ist Sache der Beklagten. Der Kläger hat sich mit dem Verschweigen der Kapitalzahlung zumindest grob fahrlässig i. S. d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X verhalten, was die Beklagte dazu berechtigt, die ihn zu Unrecht begünstigende Beitragsfestsetzung in den genannten Bescheiden rückwirkend zu seinen Lasten abzuändern.
Der Bescheid vom 24.5.2007 enthält zwar keine ausdrücklichen Ermessenserwägungen (zum Ermessen bei § 45 SGB X etwa BSG, Urt. v. 23.3.2010, - B 8 SO 12/08 R -). Dies ist vorliegend jedoch unschädlich. Die Festsetzung zu niedriger Beiträge beruhte darauf, dass der Kläger die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung zunächst verschwiegen hatte. Es sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich oder geltend gemacht, die noch nicht bei der Interessenabwägung berücksichtigt wären und gleichwohl zu einer dem Kläger günstigen Ermessensbetätigung führen könnten. Damit muss es nach dem Gesagten aber von vornherein bei der gesetzlichen Wertung bleiben, wonach der materiell-rechtlichen Richtigkeit der Beitragserhebung grundsätzlich der Vorrang vor dem Fortbestand rechtswidriger (zu niedriger) Beitragsfestsetzungen zukommt. Das Rücknahmeermessen der Beklagten ist daher der Sache nach auf die Entscheidung zur nachträglichen Festsetzung der für die streitige Zeit nach materiellem (Beitrags-)Recht geschuldeten Beiträge reduziert. Im Übrigen hat die Beklagte dem Kläger auch Ratenzahlung angeboten.
Die einjährige Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt, da die Beklagte von der Kapitalzahlung erstmals im Februar 2007 (durch das Schreiben des Klägers vom 1.2.2007) erfahren hatte (vgl. dazu auch etwa BSG, Urt. v. 31.1.2008, - B 13 R 23/07 R -).
III. Das Sozialgericht hat der Klage danach lediglich im Hinblick auf die Festsetzung von Pflegeversicherungsbeiträgen im Bescheid vom 24.5.2007 zu Recht stattgegeben. Im Hinblick auf die Festsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen auf die Kapitalzahlung aus der Lebensversicherung des Klägers hätte die Klage erfolglos bleiben müssen. Das angefochtene Urteil ist daher auf die Berufung der Beklagten entsprechend abzuändern. Im Hinblick darauf, dass nach dem eingangs Gesagten alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits der Bescheid vom 24.5.2007 ist, wird die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils neu gefasst.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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