Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 KO 3523/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 28. Juni 2010 wird auf 1.491,96 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anhängig gewesenen Hauptsacheverfahren L 10 R 1861/08 ging es um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Im April 2010 ist der Antragsteller unter Beifügung von Verwaltungs- und Gerichtsakten (ca. 840 Bl.) zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens gebeten worden. Unter dem 28. Juni 2010 hat er sein 84seitiges Gutachten (166.159 Zeichen) aufgrund stationärer Untersuchung der Klägerin (vom 7. bis 10. Juni 2010) erstattet. Mit Rechnung vom 10. Juli 2010 hat er hierfür eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.491,96 EUR verlangt. Abgerechnet hat er 18 Stunden zu 60 EUR, Schreibgebühren, Porto sowie Umsatzsteuer. Dabei hat er 3 Stunden Aktenstudium, 4 Stunden mehrzeitige psychiatrische Untersuchung, 0,5 Stunden körperliche Untersuchung, 1 Stunde Auswertung Testpsychologie, 3 Stunden Diktat Anamnese und Befunde, 5 Stunden Beurteilung und 1,5 Stunden Korrektur angesetzt.
Der Kostenbeamte hat einen Pauschbetrag gemäß Vereinbarung nach Honorargruppe M2 in Höhe von 540 EUR sowie antragsgemäß Schreibgebühren und Porto zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt einen Betrag in Höhe von 849,36 EUR vergütet (Schreiben vom 20. Juli 2010).
Mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung macht der Antragsteller geltend, er habe vorab gemäß Ziff. I.2 der Vereinbarung eine Entschädigung nach den tatsächlich aufgewandten Stunden beantragt, da der Begutachtungsaufwand das übliche Maß überschreite. Frau Richterin ... habe darauf mit Schreiben vom 30. April 2010 mitgeteilt: "Hinsichtlich der von Ihnen außerdem aufgeworfenen Frage der Vergütung habe ich eine Stellungnahme der hierfür im Haus zuständigen Kostenbeamtin eingeholt. Diese hat folgendes mitgeteilt: Eine Vergütung gem. I Abs. 2 der Vereinbarung (erforderlicher Zeitaufwand) ist möglich. Da es sich um ein sog. Zustandsgutachten handelt, beträgt das Stundenhonorar 60 EUR (M2)." Er habe daher davon ausgehen können, dass die Liquidation nach den tatsächlich aufgewandten Stunden akzeptiert werde, weshalb er beantrage, die am 10. Juli 2010 geltend gemachte Vergütung zu erstatten. Hilfsweise beantrage er ansonsten die Vergütung nach Honorargruppe M3, da es sich um ein stationäres Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad gehandelt habe. Es habe sich nicht um ein reines Zustandsgutachten gehandelt, sondern der Kern der Fragestellung sei eine umfassende wissenschaftlich fundierte Beschwerdevalidierung gewesen, bei der nicht der "äußere Zustand" der Probandin erfasst werde, sondern die Authentizität der Beschwerden mit Rückschlüssen auf die Leistungsfähigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag dem Antragsteller nach dem 30. Juni 2004 erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG durch den Senat, weil die zuständige Berichterstatterin ihm das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Nach § 9 Abs. 1 JVEG erhalten medizinische Sachverständige für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50, 60 oder 85 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zuzuordnen ist. Gemäß § 14 JVEG kann mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung getroffen werden, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf. Eine entsprechende Vereinbarung hat der Antragsteller am 28. April 2006 abgeschlossen. Danach wird gemäß Ziff. I.1 für jedes schriftliche Gutachten aufgrund ambulanter Untersuchung, das der Sachverständige im Auftrag eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg erstattet, unabhängig von dem im Einzelfall erforderlichen Zeitaufwand folgende Pauschalentschädigung gewährt: (a) 730 EUR für ein sehr schwieriges Gutachten (M3), (b) 540 EUR für ein schwieriges Gutachten (M2), (c) 440 EUR für die übrigen Gutachten (M1).
Wie sich aus dem Text der Vereinbarung klar ergibt, gilt die Pauschalentschädigung nach Ziff. I.1 nur für Gutachten aufgrund ambulanter Untersuchung, unter Ziff. II. der Vereinbarung sind lediglich noch ermäßigte Sätze für Gutachten nach Aktenlage (ohne Untersuchung) geregelt. Dagegen enthält die Vereinbarung keine Regelung über die Vergütung von Gutachten, die aufgrund stationärer Unterbringung der Kläger erstattet worden sind. Da die Vereinbarung für den vorliegenden Fall somit keine Regelung enthält, ist sie nicht anwendbar, so dass sich die Vergütung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 8 ff. JVEG richtet.
Danach ist die Entschädigung des Gutachtens des Antragstellers mit einem Stundensatz von 60 EUR nach Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG gemäß der Rechnung vom 10. Juli 2010 nicht zu beanstanden. Auch der geltend gemachte Zeitaufwand von 18 Stunden überschreitet angesichts des Umfangs des Gutachtens nicht den nach der Plausibilitätsprüfung anzunehmenden Zeitaufwand. Schreibgebühren und Porto können antragsgemäß erstattet werden. Da der Antragsteller somit die mit Schreiben vom 10. Juli 2010 geltend gemachte Vergütung in vollem Umfang erhält, kommt es auf die hilfsweise geltend gemachte Vergütung nach Honorargruppe M3 nicht mehr an.
Zu vergüten sind daher 18 Stunden à 60 EUR (1.080 EUR), Schreibgebühren inkl. Kopien von 167,95 EUR, Porto von 6,90 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer von 237,11 EUR. Insgesamt ist die Vergütung daher antragsgemäß auf 1.491,96 EUR festzusetzen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Gründe:
I.
In dem beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anhängig gewesenen Hauptsacheverfahren L 10 R 1861/08 ging es um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Im April 2010 ist der Antragsteller unter Beifügung von Verwaltungs- und Gerichtsakten (ca. 840 Bl.) zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens gebeten worden. Unter dem 28. Juni 2010 hat er sein 84seitiges Gutachten (166.159 Zeichen) aufgrund stationärer Untersuchung der Klägerin (vom 7. bis 10. Juni 2010) erstattet. Mit Rechnung vom 10. Juli 2010 hat er hierfür eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.491,96 EUR verlangt. Abgerechnet hat er 18 Stunden zu 60 EUR, Schreibgebühren, Porto sowie Umsatzsteuer. Dabei hat er 3 Stunden Aktenstudium, 4 Stunden mehrzeitige psychiatrische Untersuchung, 0,5 Stunden körperliche Untersuchung, 1 Stunde Auswertung Testpsychologie, 3 Stunden Diktat Anamnese und Befunde, 5 Stunden Beurteilung und 1,5 Stunden Korrektur angesetzt.
Der Kostenbeamte hat einen Pauschbetrag gemäß Vereinbarung nach Honorargruppe M2 in Höhe von 540 EUR sowie antragsgemäß Schreibgebühren und Porto zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt einen Betrag in Höhe von 849,36 EUR vergütet (Schreiben vom 20. Juli 2010).
Mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung macht der Antragsteller geltend, er habe vorab gemäß Ziff. I.2 der Vereinbarung eine Entschädigung nach den tatsächlich aufgewandten Stunden beantragt, da der Begutachtungsaufwand das übliche Maß überschreite. Frau Richterin ... habe darauf mit Schreiben vom 30. April 2010 mitgeteilt: "Hinsichtlich der von Ihnen außerdem aufgeworfenen Frage der Vergütung habe ich eine Stellungnahme der hierfür im Haus zuständigen Kostenbeamtin eingeholt. Diese hat folgendes mitgeteilt: Eine Vergütung gem. I Abs. 2 der Vereinbarung (erforderlicher Zeitaufwand) ist möglich. Da es sich um ein sog. Zustandsgutachten handelt, beträgt das Stundenhonorar 60 EUR (M2)." Er habe daher davon ausgehen können, dass die Liquidation nach den tatsächlich aufgewandten Stunden akzeptiert werde, weshalb er beantrage, die am 10. Juli 2010 geltend gemachte Vergütung zu erstatten. Hilfsweise beantrage er ansonsten die Vergütung nach Honorargruppe M3, da es sich um ein stationäres Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad gehandelt habe. Es habe sich nicht um ein reines Zustandsgutachten gehandelt, sondern der Kern der Fragestellung sei eine umfassende wissenschaftlich fundierte Beschwerdevalidierung gewesen, bei der nicht der "äußere Zustand" der Probandin erfasst werde, sondern die Authentizität der Beschwerden mit Rückschlüssen auf die Leistungsfähigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag dem Antragsteller nach dem 30. Juni 2004 erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG durch den Senat, weil die zuständige Berichterstatterin ihm das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Nach § 9 Abs. 1 JVEG erhalten medizinische Sachverständige für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50, 60 oder 85 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zuzuordnen ist. Gemäß § 14 JVEG kann mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung getroffen werden, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf. Eine entsprechende Vereinbarung hat der Antragsteller am 28. April 2006 abgeschlossen. Danach wird gemäß Ziff. I.1 für jedes schriftliche Gutachten aufgrund ambulanter Untersuchung, das der Sachverständige im Auftrag eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg erstattet, unabhängig von dem im Einzelfall erforderlichen Zeitaufwand folgende Pauschalentschädigung gewährt: (a) 730 EUR für ein sehr schwieriges Gutachten (M3), (b) 540 EUR für ein schwieriges Gutachten (M2), (c) 440 EUR für die übrigen Gutachten (M1).
Wie sich aus dem Text der Vereinbarung klar ergibt, gilt die Pauschalentschädigung nach Ziff. I.1 nur für Gutachten aufgrund ambulanter Untersuchung, unter Ziff. II. der Vereinbarung sind lediglich noch ermäßigte Sätze für Gutachten nach Aktenlage (ohne Untersuchung) geregelt. Dagegen enthält die Vereinbarung keine Regelung über die Vergütung von Gutachten, die aufgrund stationärer Unterbringung der Kläger erstattet worden sind. Da die Vereinbarung für den vorliegenden Fall somit keine Regelung enthält, ist sie nicht anwendbar, so dass sich die Vergütung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 8 ff. JVEG richtet.
Danach ist die Entschädigung des Gutachtens des Antragstellers mit einem Stundensatz von 60 EUR nach Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG gemäß der Rechnung vom 10. Juli 2010 nicht zu beanstanden. Auch der geltend gemachte Zeitaufwand von 18 Stunden überschreitet angesichts des Umfangs des Gutachtens nicht den nach der Plausibilitätsprüfung anzunehmenden Zeitaufwand. Schreibgebühren und Porto können antragsgemäß erstattet werden. Da der Antragsteller somit die mit Schreiben vom 10. Juli 2010 geltend gemachte Vergütung in vollem Umfang erhält, kommt es auf die hilfsweise geltend gemachte Vergütung nach Honorargruppe M3 nicht mehr an.
Zu vergüten sind daher 18 Stunden à 60 EUR (1.080 EUR), Schreibgebühren inkl. Kopien von 167,95 EUR, Porto von 6,90 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer von 237,11 EUR. Insgesamt ist die Vergütung daher antragsgemäß auf 1.491,96 EUR festzusetzen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved