L 13 AS 3746/10 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2356/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3746/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft -§ 172 Abs. 3 SGG ist nicht einschlägig- und auch frist- und formgerecht eingelegt, damit insgesamt zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe abgelehnt. da die Klage gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Die Aufhebung der bewilligten Leistungen nach dem SGB II ab 1. September 2008 (nicht 1. August 2009, wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt) ist nach summarischer Prüfung zu Recht erfolgt.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II bestand ab 6. September 2008 nicht mehr, weil er sich entgegen §§ 3,4 der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) ohne vorherige Zustimmung der Beklagten vom 6. September 2008 bis 6. Dezember 2008 in der Russischen Föderation aufgehalten hat. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung im Nachhinein im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2010, L 3 AS 3552/09), da der 17-Wochen-Zeitraum des § 4 EAO durch die geplante Abwesenheit überschritten worden wäre. Dass die Ehefrau zur Arbeitsaufnahme in der Russischen Föderation begleitet werden sollte, ändert hieran nichts. Die behauptete Erkrankung der Schwiegermutter bereits im Oktober 2008 kann einen Anspruch auf nachträgliche Zustimmung zur Ortsabwesenheit ab September 2008 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs naturgemäß nicht mehr begründen, zumal eine Kausalität zwischen der Erkrankung bzw. dem Tod der Schwiegermutter und der Dauer der Abwesenheit nicht gegeben erscheint. Denn die Beschäftigung der Ehefrau war von vorneherein maßgebend und blieb auch maßgebend, was sich auch daran zeigt, dass die Rückkehr genau nach dem -nach hinten verschobenen- Ende der Beschäftigung erfolgt ist, so dass auch ein besonderer Fall des § 4 Satz 2 EAO nicht vorliegt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Zustimmung (nachträglich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs) auch nicht soweit zu erteilen, dass siebzehn Wochen ausgeschöpft werden und nur die überschreitende Zeit abgelehnt werden darf (s. § 3 Abs. 4 EAO). Da die Beklagte die Leistungsbewilligung aber bereits ab 1. September 2008 aufgehoben hat, ist zu diesem Zeitpunkt eine Änderung der Verhältnisse Voraussetzung (§ 48 SGB X). Eine solche Änderung liegt nach summarischer Prüfung ebenfalls vor, da die zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Ehefrau im September 2008 Einkommen (§ 11 SGB II) erzielt haben dürfte (s. Aktenvermerk vom 5. Februar 2009), das die Bedürftigkeit für Zeit vom 1. bis 5. September 2008 entfallen ließ.

Demgemäß sind auch die für die rückwirkende Aufhebung erforderlichen Voraussetzungen des § 48 SGB X nach dessen Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfüllt. Der Senat geht nach bisheriger Sach- und Rechtslage zudem davon aus, dass dem Antragsteller zumindest grob fahrlässig unbekannt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X) geblieben ist, dass der Anspruch ganz entfällt, wenn er ohne Zustimmung der Behörde den Zeitraum des § 4 EAO überschreiten möchte, um seine, eine Beschäftigung im Ausland aufnehmende Ehefrau zu begleiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO (s. Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage, § 73a SGG Rdnr. 23).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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