Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 1588/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 6126/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.09.2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 26.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Nachvergütungsanspruch der Klägerin für psychotherapeutische Leistungen, die sie in den Jahren 1995 bis 1998 erbracht hat.
Die Klägerin ist Diplom-Psychologin und seit 1984 vom Bundesverband Deutscher Psychologen als "Klinische Psychologin" anerkannt. Sie durfte auf Grund einer Erlaubnis des Landratsamts C. vom 04.02.1985 auf dem Gebiet der Psychotherapie die Heilkunde ohne Bestallung berufsmäßig ausüben. Seit 1992 war die Klägerin im Umfang von 20 Wochenstunden bei der Psychologischen Beratungsstelle St., Außenstelle C. der Evangelischen Landeskirche beschäftigt. In den Jahren von 1991 bis 1998 absolvierte die Klägerin eine Weiterbildung zur analytischen Psychotherapeutin. Am 04.01.1998 wurde ihr die Approbation zur Psychologischen Psychotherapeutin erteilt, mit Beschluss vom 29.03.1999 wurde sie vom Zulassungsausschuss im Zulassungsbezirk Nordbaden als Psychologische Psychotherapeutin zur Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit zugelassen.
Mit Bescheid vom 21.06.1994 hatte sich der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg - aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten mit Psychotherapie - damit einverstanden erklärt, dass der Klägerin als Ausbildungskandidatin durch berechtigte ärztliche, an einem anerkannten Ausbildungs-Institut tätige, Lehrkräfte analytische Behandlungsfälle übertragen werden. Die Beauftragung müsse unter Supervision eines anerkannten ärztlichen Ausbildungsleiters erfolgen und könne nur in dem in § 5 Abs. 3 und Abs. 4 der Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag/Ärzte sowie der Anlage 1 zum Ersatzkassenvertrag genannten Therapierahmen durchgeführt werden. Der delegierende ärztliche Psychotherapeut bleibe für die Therapie verantwortlich. Die Leistungen der Klägerin würden über die Kassenärztliche Vereinigung durch den delegierenden ärztlichen Psychotherapeuten abgerechnet. Das der Klägerin danach zustehende Honorar werde auf deren Wunsch direkt an sie überwiesen.
Mit Schreiben vom 02.04.2002 wandte sich die Klägerin an die Kassenärztliche Vereinigung Nord-Württemberg und bat um Mitteilung, ob bei der geplanten Nachvergütung auch die Leistungen berücksichtigt würden, die von ihr als Weiterbildungsteilnehmerin an der St. Akademie für Tiefenpsychologie und analytische Psychotherapie e.V. im sog. "Beauftragungsverfahren" vom dritten Quartal 1994 bis zum zweiten Quartal 1998 erbracht und über die KV Nord-Württemberg unter Abrechnungs-Nummer 61 70 438/01 abgerechnet worden seien. Mit Schreiben vom 07.05.2002 teilte die KV Nord-Württemberg der Klägerin mit, dass sie keinen Anspruch auf Nachvergütung habe, da sie im fraglichen Zeitraum als Ausbildungskandidatin tätig gewesen sei. Ausbildungskandidaten seien entsprechend den Ausbildungsrichtlinien in ihrer Tätigkeit begrenzt und daher nicht ausschließlich bzw. nur zeitlich eingeschränkt psychotherapeutisch tätig. Ein Nachvergütungsanspruch für begrenzt psychotherapeutisch tätige Ausbildungskandidaten ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht.
Mit Schreiben vom 29.07.2002 forderte die Klägerin die KV Nord-Württemberg auf, über ihren Nachvergütungsanspruch rechtsmittelfähig zu entscheiden. Zugleich wies sie darauf hin, dass sie ihre Weiterbildung am 25.04.1998 abgeschlossen habe, sodass ihr zumindest für die Monate Mai und Juni 1998 eine Nachzahlung zu gewähren sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2003 vergütete die KV Nord-Württemberg die psychotherapeutischen Leistungen der Klägerin für das Quartal 2/98 in Höhe von 2.217,13 EUR nach. Im Übrigen wies sie den von ihr im Einwendungsschreiben der Klägerin vom 29.07.2002 gesehenen Widerspruch zurück. Der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25.08.1999), habe die Intention zu Grunde gelegen, die voll umfänglich psychotherapeutisch tätigen Psychotherapeuten mit anderen Fachgruppen, insbesondere den Allgemeinmedizinern, im Honorarniveau gleich zu stellen. Diese Rechtsprechung sei auf die Tätigkeit von Ausbildungskandidaten der Psychotherapie nicht zu übertragen. Maßgeblich hierfür sei insbesondere, dass die Zahl der Fälle im Rahmen der Ausbildung in einem vorgeschriebenen Zeitplan gestaffelt und auf maximal zehn Fälle bei analytischen und 20 Fälle bei verhaltenstherapeutischen Verfahren begrenzt sei. Ausbildungskandidaten könnten nicht im selben Umfang wie in Vollzeit tätige Psychotherapeuten an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Am 12.03.2003 erhob die Klägerin dagegen Klage zum Sozialgericht Stuttgart (S 10 KA 1284/03). Das Verfahren wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.09.2003 zum Ruhen gebracht im Hinblick auf zwei als Musterverfahren geführte Parallelverfahren (S 11 KA 1805/03 und S 11 KA 3415/03).
Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg rief das Verfahren am 20.06.2006 wieder an (S 10 KA 4642/06), nachdem in den Musterverfahren rechtskräftige Entscheidungen ergangen waren.
Die Klägerin ließ zur Begründung ihrer Klage vortragen, bis zum In-Kraft-Treten des Psychotherapeuten-Gesetzes (PsychThG) zum 01.01.1999 hätten die Psychologen einen jahrzehntelangen Kampf um die Anerkennung ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit als Heilberuf geführt. Es habe ein Mangel an Psychotherapeuten bestanden, sodass psychotherapeutisch ausgebildete Psychologen an der vertragsärztlichen Versorgung im sog. Delegationsverfahren hätten teilnehmen können. Nach In-Kraft-Treten des PsychThG sei das Delegationsverfahren abgeschafft worden. Das Bundessozialgericht habe in Grundsatzentscheidungen aus den Jahren 1999 und 2000 die honorarmäßige Gleichstellung der ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten mit Vertragsärzten anderer Fachgebiete angeordnet. In Folge dessen sei es zu hohen Nachforderungen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen, u. a. auch der Beklagten gekommen. Derartige Nachforderungen seien nicht nur von den im Delegationsverfahren tätigen, bereits niedergelassenen Psychologen erhoben worden, sondern auch von den zur fraglichen Zeit noch in der Weiterbildung befindlichen, im Beauftragungsverfahren tätigen Psychologen, wie der Klägerin. Die Klägerin habe im Jahr 1991 eine Weiterbildung zur Psychoanalytikerin begonnen. Nach einer Zwischenprüfung im April 1994 habe sie in der Form des Beauftragungsverfahren als Psychotherapeutin Leistungen erbracht. Ihr Nachvergütungsanspruch beziehe sich auf diese psychotherapeutischen Leistungen in den Jahren 1995 bis 1998. Bei dieser Fortbildung handele es sich nicht um eine Ausbildung, sondern um eine Weiterbildung. Die Kassenärztlichen Vereinigungen hätten wegen des großen Bedarfs an Psychotherapeuten in den 90er Jahren zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages Anreize zur psychotherapeutischen Weiterbildung für Ärzte und Psychologen geschaffen. Die Weiterbildungsteilnehmer sollten für ihre psychotherapeutischen Leistungen Vergütungen im Rahmen des zu diesem Zweck eingerichteten Beauftragungsverfahrens erhalten. Die Klägerin habe ihre psychotherapeutischen Leistungen im Rahmen dieser Weiterbildung selbständig und eigenverantwortlich erbracht. Es habe lediglich die Besonderheit bestanden, dass sie sich als noch nicht fertig ausgebildete Psychoanalytikerin auf eigene Kosten einer ständigen Supervision habe unterziehen müssen und dass die Anzahl der Beratungsfälle auf maximal zehn Fälle begrenzt gewesen sei. Ansonsten habe sie vollwertige psychotherapeutische Leistungen erbracht, die denen der ärztlichen Psychotherapeuten und der Delegations-Psychologen gleichwertig gewesen seien, sodass eine Differenzierung unter Ausbildungsaspekten nicht gerechtfertigt sei. Es habe sich um eine hochqualifizierte Weiterbildung gehandelt, die mit beträchtlichen Kosten und erheblichen wirtschaftlichen Risiken für die Klägerin verbunden gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch kein Vergleich zu den Weiterbildungsassistenten zulässig, die während ihrer Weiterbildung als angestellte Ärzte oder Psychologen in einer Arztpraxis tätig seien und somit über ein gesichertes festes Einkommen verfügten. Die Klägerin habe bereits eine eigene Praxis als niedergelassene Psychotherapeutin besessen, in der ihr während der Weiterbildung auf Grund der Beschränkung der Fallzahl und der enormen Weiterbildungskosten jedoch sehr erhebliche Einkommensverluste endstanden seien. Im Hinblick auf den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit erscheine es als durchaus angemessen, dass sich die Kassenärztlichen Vereinigungen im Hinblick auf ihren Sicherstellungsauftrag mit der streitgegenständlichen Nachvergütung auch mittelbar an den Weiterbildungskosten der künftigen Psychotherapeuten beteiligten.
Im Übrigen sei der Beklagten auch eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin vorzuwerfen. Die Beklagte habe im Anschluss an die Grundsatzentscheidungen des Bundessozialgerichts aus den Jahren 1999 und 2000 flächendeckend Nachvergütungen der streitgegenständlichen Art, auch gegenüber solchen Psychotherapeuten vorgenommen, die sich wie die Klägerin als Diplom-Psychologen oder Ärzte damals in der Weiterbildung befunden hätten und psychotherapeutische Leistungen im Beauftragungsverfahren erbracht hätten. Die Nachzahlungen seien systematisch und automatisch erfolgt, ohne dass irgendeine Differenzierung vorgenommen worden sei. Während etwa 92 % der Ausbildungskandidaten eine Nachvergütung erhalten hätten, seien die Zahlungen lediglich bei der Klägerin und etwa sieben anderen Weiterbildungskandidaten, die innerhalb des Landes von einer Kassenärztlichen Vereinigung zur anderen gewechselt seien, abgelehnt worden. Die mit dem Wechsel von einer KV zur anderen verbundene Änderung der Abrechnungsnummer könne jedoch kein rechtfertigendes Differenzierungskriterium darstellen. Die Beklagte müsse sich stattdessen vorhalten lassen, Nachzahlungen in Kenntnis dessen vorgenommen zu haben, dass sich unter den Empfängern eine Vielzahl von Ausbildungskandidaten befunden habe. Sie habe die Klägerin allein deshalb diskriminiert, weil sie deren früheren Ausbildungsstatus anhand der Änderung der Abrechnungsnummer habe erkennen können. Die Beklagte habe sich bei der Abrechnung der Nachforderungen überhaupt nicht um eine Ermittlung und Differenzierung hinsichtlich der Ausbildungskandidaten bemüht und damit in Kauf genommen, dass die ganz große Mehrzahl der Weiterbildungskandidaten eine Nachvergütung erhalten habe und nur ein paar wenige ohne sachlichen Grund von der Nachvergütung ausgenommen worden seien. Soweit sich die Beklagte hierzu auf eine "abrechnungstechnische Panne" berufe, sei diese Einlassung nicht geeignet, die gezielte Diskriminierung der Klägerin zu widerlegen. Die Beklagte sei verpflichtet, im Rahmen der weiteren Sachaufklärung Angaben zu ihrer Abrechnungspraxis zu machen.
Die Beklagte entgegnete dem, es sei unerheblich, ob es sich bei der Ausbildung zur Psychoanalytikerin um eine Aus- oder Weiterbildung gehandelt habe. Maßgeblich sei, dass sich die Klägerin neues Wissen in einem neuen Fachgebiet, der Psychoanalyse, angeeignet habe und damit erstmals Behandlungen in einem Richtlinien-Verfahren habe vornehmen können. Die bis dahin von der Klägerin durchgeführten Gesprächstherapien seien keine solchen Richtlinien-Verfahren und hätten damit nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gehört. Maßgeblicher Aspekt in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Vergütungsgleichstellung sei nicht der Sicherstellungsaspekt gewesen, sodass diese Rechtsprechung nicht auf Ausbildungskandidaten übertragbar sei. Der entscheidende Aspekt sei vielmehr gewesen, dass den niedergelassenen Psychotherapeuten im Verhältnis zu vergleichbaren Arztgruppen ein angemessenes Einkommen aus vertragsärztlicher Tätigkeit deshalb zu garantieren sei, weil sie wegen der strikten Zeitgebundenheit der von ihnen erbrachten Leistungen die Leistungsmenge - anders als andere Arztgruppen - nicht hätten ausweiten können. Die Ausbildungskandidaten hätten psychotherapeutische Leistungen nur im Rahmen des von vornherein festgelegten Kontingents an Behandlungsfällen (maximal zehn Fälle) erbringen können und könnten schon aus diesem Grund den in freier Praxis niedergelassenen und in vollem Umfang an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Psychotherapeuten nicht gleichgestellt werden. Sie hätten schon wegen dieses Kontingents nicht im gleichen Umfang an der Sicherstellung der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen können. Auch die Klägerin habe rechtlich nicht die Möglichkeit gehabt, eine mit Richtlinien-Verfahren voll ausgelastete psychotherapeutische Praxis zu führen. Auch der Umstand, dass die Klägerin bereits eine Praxis geführt habe, in der sie ansonsten nicht zu Lasten der GKV abrechnungsfähige Gesprächstherapien durchgeführt habe, ändere daran nichts. Die Nachvergütungen seien grundsätzlich nicht bei Ausbildungskandidaten vorgenommen worden. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass bei der maschinellen Erstellung der Nachvergütungsbescheide der eine oder andere Ausbildungskandidat nicht erkannt worden sei und deshalb eine Erstattung erhalten habe. Die Klägerin habe insoweit jedoch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 29.09.2009 ab. Die Klägerin habe weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch darauf, dass die von ihr in den Jahren 1995 bis 1998 abgerechneten psychotherapeutischen Leistungen mit einem Punktwert von 10 Pfennig nachvergütet würden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen hätten bei der Honorarverteilung auf der Grundlage von § 85 Abs. 4 SGB V das aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz herzuleitende Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit zu beachten. Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Vergütung von psychotherapeutischen Leistungen habe das Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 20.01.1999 und vom 26.01.2000 Grundsätze aufgestellt. Es bestehe eine Stützungsnotwendigkeit gegenüber solchen Ärzten, die ausschließlich psychotherapeutisch tätig seien, sowie gegenüber den im Delegationsverfahren tätigen Psychologen, da sich deren Leistungen von allen anderen vertragsärztlichen Leistungen unterschieden. Die von ihnen erbrachten sogenannten großen Psychotherapien nach Abschnitt G IV EBM seien strikt zeitgebunden und von einer Genehmigung der Krankenkassen im Einzelfall abhängig. Weder die Klägerin selbst, noch das Ausbildungsinstitut - für den Fall der Geltendmachung eines abgetretenen Honoraranspruchs - gehörten zu dem durch diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts begünstigten Personenkreis. Die Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum noch keine abgeschlossene Zusatzausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie nachweisen können und deshalb nicht als Diplom-Psychologin im Delegationsverfahren an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung nach § 3 Abs. 1 der Psychotherapie-Vereinbarung (PV) teilnehmen können. Sie habe sich noch in der Ausbildung befunden und nur im Beauftragungsverfahren nach § 5 Abs. 2 PV psychotherapeutische Leistungen durchführen können. Dabei sei es vorrangig nicht um die eigenständige Behandlung unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten gegangen, sondern um Ausbildung. Der Ausbildungskandidat sei einem Supervisor unterstellt gewesen, der für die Indikationsstellung und die Kontrolle des Verhandlungsverlaufs verantwortlich geblieben sei. Die Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts zur Honorierung der zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt G IV EBM könne auf Ausbildungskandidaten nicht übertragen werden. Das Bundessozialgericht habe einen Stützungsbedarf deshalb angenommen, weil die Honorierung aller ärztlichen Leistungen nach einem einheitlichen Punktwert bei einem starkem Anstieg der Menge der abgerechneten Punkte zu einem massiven absinken des Punktwertes führe und damit in der Konsequenz zu einer schwerwiegenden Benachteiligung derjenigen Arztgruppe, die wegen der strikten Zeitgebundenheit der von ihr erbrachten Leistungen die Leistungsmenge nicht ausweiten könne. Auch diese Gruppe solle jedoch die Chance haben, mit vollem persönlichen Einsatz aus der vertragsärztlichen Tätigkeit Einkommen zu erzielen, das nicht wesentlich hinter dem anderer Arztgruppen zurückbleibe. Dies könne nicht in gleicher Weise auch für Ausbildungskandidaten gelten. Sie behandelten die ihnen im Beauftragungsverfahren zugewiesenen, von vornherein begrenzten Fälle zum Zwecke ihrer Ausbildung. Sofern sie - wie die Klägerin - eine Praxis betrieben, sei diese zur Erbringung von Leistungen außerhalb der Richtlinien-Psychotherapie eingerichtet worden. Die im Beauftragungsverfahren erbrachten Leistungen dienten auch in diesen Fällen primär der Ausbildung und nicht der Gewinnerzielung. Eine Gleichstellung von Ausbildungskandidaten mit voll ausgebildeten Psychotherapeuten sei auch nicht im Hinblick auf die Verhältnisse bei Weiterbildungsassistenten geboten. Diese erhielten ein festes Gehalt unabhängig von der Menge der von ihnen erbrachten vertragsärztlichen Leistungen und kein vergleichbares Honorar wie ein in niedergelassener Praxis tätiger Arzt der entsprechenden Fachgruppe.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Nachvergütung aus abgetretenem Recht, sollte es sich um Ansprüche des beim Ausbildungsinstitut tätigen Supervisors handeln. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin solche Ansprüche überhaupt aus abgetretenem Recht geltend machen könne. Jedenfalls gehöre auch der Supervisor nicht zu dem durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts begünstigten Personenkreis. Er finanziere sich nicht über die von der Klägerin erbrachten Leistungen, sondern erhalte lediglich eine Vergütung für seine Supervisionsleistung. Die Abrechnung der von ihr erbrachten Leistungen und die Einziehung der Vergütung sei vielmehr der Klägerin selbst überlassen gewesen. Der Supervisor gehöre mithin nicht zu der Gruppe der Psychotherapeuten, die aus dem Honorar für psychotherapeutische Leistungen ihre Einkünfte bestreiten müssten.
Die Klägerin könne einen Anspruch auf Nachvergütung auch nicht aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit herleiten, und zwar auch dann nicht, wenn 92 % der Ausbildungskandidaten eine Nachvergütung erhalten hätten. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folge lediglich Gleichheit vor dem Gesetz, also Gleichheit im Recht. Es bestehe kein Anspruch auf "Fehlerwiederholung", wenn die bestehende Verwaltungspraxis gesetzwidrig sei. Der Gleichbehandlungsgesichtspunkt könne unter rechtstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung der Behörde zu rechtswidrigem Handeln begründen. Eine gerichtliche Verpflichtung der Behörde zur Nachvergütung komme deshalb nicht in Betracht. Auch ein schutzwürdiges Vertrauen könne sich wegen der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht auf eine rechtswidrige Verwaltungspraxis gründen. Eine Grenze für die Anwendung dieses Grundsatzes könne bei Ermessensentscheidungen erreicht sein, wenn willkürlich einige Personen herausgegriffen und durch hoheitliche Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben angehalten würden. Hier bedürfe es sachlicher Gründe für die Auswahl der Adressaten. Im Rahmen der Honorarverteilung habe die Beklagte jedoch keinerlei Ermessensspielraum bei ihren Entscheidungen. Zudem handele es sich nicht um einen hoheitlichen Akt der Eingriffsverwaltung, sondern die Klägerin begehre eine Leistung von der Beklagten. Da eine Gleichbehandlung der Klägerin mit den Ausbildungskandidaten, die eine Nachvergütung erhalten hätten, bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sei, bedürfe es keiner weiterer Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die konkrete Zahl der durch eine Nachvergütung begünstigten Ausbildungskandidaten. Die Klägerin sei auch nicht willkürlich benachteiligt worden. Die Ungleichbehandlung habe vielmehr auf dem Einsatz maschinell erstellter Nachvergütungsbescheide beruht. Hierbei sei bei unveränderter Abrechnungsnummer nicht erkennbar gewesen, dass die Leistungen von Ausbildungskandidaten erbracht worden seien. Diese Leistungen seien zu Unrecht nachvergütet worden. Da sich bei der Klägerin die Abrechnungsnummer geändert habe und damit zu erkennen gewesen sei, dass die psychotherapeutischen Leistungen im Rahmen der Ausbildung erbracht worden seien, sei die Nachvergütung in Folge dessen zu Recht unterblieben. Der Beklagten könne bei dieser Vorgehensweise kein bewusst diskriminierendes Verhalten gegenüber Ausbildungskandidaten mit geänderter Abrechnungsnummer angelastet werden. Vor dem Hintergrund des zu bewältigenden Verwaltungsaufwandes, der mit der Nachvergütung der psychotherapeutischen Leistungen verbunden gewesen sei, sei vielmehr auf einen versehentlichen Abrechnungsfehler zu schließen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 18.12.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.12.2009 Berufung einlegen lassen. Für den geltend gemachten Nachvergütungsanspruch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Rahmen des der Beklagten vom Bundessozialgericht auferlegten Sicherstellungsauftrages unbestritten vollwertige psychotherapeutische Leistungen erbracht und im streitgegenständlichen Zeitraum bereits eine Praxis als niedergelassene Psychotherapeutin besessen habe. Die Beauftragung der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 21.06.1994 sei ausdrücklich aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten mit Psychotherapie erfolgt. Die Beklagte könne daher die spezifische Bedarfssituation nicht ausblenden und die Klägerin als minderqualifizierte Ausbildungskandidatin behandeln. Bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise müsse die Klägerin den niedergelassenen Psychotherapeuten gleichgestellt werden. Die Erwägungen des Sozialgerichts zum Nachvergütungsanspruch auf der Grundlage des Grundsatzes der Rechtsanwendungsgleichheit griffen zu kurz. Das Sozialgericht habe sich mit der Frage des Vorliegens einer willkürlichen Diskriminierung trotz klarer und nachdrücklicher Hinweise der Klägerin nicht hinreichend befasst und sei seinen gesetzlichen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen. Es hätte festgestellt werden müssen, nach welchen Überlegungen, Prinzipien, Methoden und Abrechnungstechniken die Beklagte verfahren sei, als sie an eine große Vielzahl von Weiterbildungskandidaten Nachvergütungen ausgezahlt, einer kleinen Zahl von Kandidaten - wie der Klägerin - solche Nachvergütungen jedoch verwehrt habe. Die Klägerin sei Opfer einer willkürlichen Diskriminierung geworden, sodass ihr aus Art. 3 GG ein Anspruch auf Entschädigung wegen des ihr zugefügten Unrechts zustehe. Diese Entschädigung erfolge naheliegender Weise in der Form, dass sie dieselbe Nachvergütung erhalte, wie die große Mehrzahl aller anderen Weiterbildungskandidaten. Wenn die Klägerin in einem solchen Fall formal "im Unrecht" den anderen Weiterbildungsteilnehmern gleichgestellt werde, könne dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen, wenn die Beklagte bei der Erbringung von Leistungen vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich diskriminiert, also willkürlich gehandelt habe. Willkürliches staatliches Handeln bleibe eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitspostulats, auch wenn es im vermeintlichen Unrecht geschehe. Es sei deshalb auch unangebracht, wenn das Sozialgericht den Nachvergütungsanspruch mit dem Argument des Verbots der "Fehlerwiederholung" begründet habe. Unter Fehlern in diesem Sinne seien typischerweise versehentliche Verfahrensmängel oder - Missgriffe im Sinne eines verwaltungstechnischen "Schlendrians" zu verstehen. Zwar habe sich die Beklagte hier auf das Vorliegen einer solchen angeblichen "technischen Panne" berufen. Sie habe ihr Verhalten jedoch nicht in einer gerichtlich überprüfbaren Weise konkretisiert oder substantiiert. Es spreche vielmehr alles dafür, dass die Beklagte ihr bewusst diskriminierendes behördliches Fehlverhalten verschleiere. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht seien keine ausreichenden Ermittlungen zum Umfang der Nachvergütungen vorgenommen worden. Die Prozessvertreterin sei uninformiert gewesen. Wenn das Sozialgericht in seinem Urteil ausgeführt habe, es sei für die Beklagte in Folge der maschinell durchgeführten Nachvergütung bei unveränderter Abrechnungsnummer nicht erkennbar gewesen, dass die Leistung als Ausbildungskandidat erbracht worden sei, ersetze das Gericht die fehlende Sachaufklärung der Beklagten durch vermeintlich eigenes Wissen von Verwaltungsabläufen, ohne hierauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen zu haben. Die Offenlegung der Motive, Methoden und Unterlassungen der Beklagten bei der Nachvergütung von Weiterbildungskandidaten sei aber entscheidend notwendig, um eine rechtswidrige Diskriminierung erkennen zu können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.09.2009 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids vom 07.05.2002 sowie Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2003 die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin im Zeitraum von 1995 bis 1998 erbrachten psychotherapeutischen Leistungen mit einem Punktwert von 0,051129 EUR unter Anrechnung erhaltener Leistungen zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und macht sich deren Begründung zu eigen. Ergänzend führt die Beklagte aus, auch aus Art. 3 GG, auf den die Klägerin ihre Berufung im Wesentlichen stütze, ergebe sich kein Anspruch auf die begehrte Nachvergütung. Zwar gebe es Fälle, in denen Ausbildungskandidaten versehentlich zu Unrecht eine entsprechende Nachvergütung erhalten hätten. Dies ließe sich jedoch nicht mehr revidieren. Auf Grund des lange zurückliegenden Zeitraumes (12 bis 15 Jahre) und der zwischenzeitlich erfolgten Fusion der vier ehemals selbständigen KVen zur KV Baden-Württemberg könne nicht mehr detailliert festgestellt werden, in welchen konkreten Fällen Ausbildungskandidaten versehentlich zu Unrecht eine Nachvergütung erhalten hätten. Das Sozialgericht habe in seiner Urteilsbegründung zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin auf Grund des Grundsatzes der Rechtsanwendungsgleichheit aber auch dann keinen Anspruch auf Nachvergütung hätte, wenn ihr Vortrag zutreffen sollte, dass 92 % der Ausbildungskandidaten eine Nachvergütung gewährt worden wäre.
Die Klägerin lässt hierzu entgegnen, die Beklagte könne sich nicht auf den langen Zeitablauf berufen, da die Klage bereits im Jahr 2003 erhoben worden und die Beklagte somit genügend Zeit gehabt habe, den Sachverhalt aufzuklären. Eine etwaige Unaufklärbarkeit könne nicht zu ihren Lasten, sondern müsse zu Lasten der Beklagten gehen. Die unsubstantiierten Einlassungen und Behauptungen der Beklagten zu ihrer Nachvergütungspraxis seien auch weiterhin nicht glaubwürdig. Die Beklagte habe bisher vorgetragen, dass grundsätzlich keine Nachvergütungen vorgenommen worden seien, dass nur der eine oder andere Ausbildungskandidat eine Erstattung erhalten habe und dass nur einigen Ausbildungskandidaten versehentlich ein gestützter Punktwert vergütet worden sei. Die Beklagte habe diese objektiv falschen Behauptungen aufgestellt, ohne im Einzelnen zu begründen, wie es bei der überwiegenden Zahl der Weiterbildungskandidaten zu der angeblichen Abrechnungspanne gekommen sein solle. Sie sei aber im gerichtlichen Verfahren gehalten, ihrer Verpflichtung zur vollständigen Aufklärung der von ihr gehandhabten Nachvergütungspraxis nachzukommen. In weiteren Schriftsätzen vertieft sie diese Argumentation und vermutet, bei der Beklagten hätte es Verfahrenspraktiken oder Handlungsanweisungen dahingehend gegeben, dass die Weiterbildungskandidaten bei der Nachvergütung nicht anders behandelt werden sollten als die voll ausgebildeten Psychotherapeuten. Jedenfalls hätten andere KVen auch allen Weiterbildungskandidaten ohne Unterschied die Nachvergütung gewährt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten "umfassende und detaillierte Auskunft zu der damaligen Abrechnungspraxis, dokumentiert durch verwaltungsinterne schriftliche Handlungsanweisungen oder -vorgaben zu erteilen, insbesondere im Einzelnen zu den in unserem Schriftsatz vom 29.9.2009 (Bl. 77/78 SG-Akte) vorgelegten Fragen Stellung zu nehmen".
Am 30.12.2009 hat die Klägerin Strafanzeige wegen Verdachts des Prozessbetrugs oder versuchten Prozessbetrugs gegen Mitarbeiter der Beklagten gestellt. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart stellte mit Verfügung vom 25.01.2010 das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein, da strafbare Handlungen nicht feststellbar seien. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde von Generalstaatsanwalt mit Schreiben vom 19.07.2010 zurückgewiesen.
Der Senat hat sich zuletzt die Gesamthonorarabrechnungen der Klägerin für die Quartale III/94 bis I/98 (Gesamthonorarsumme 150.297,25 DM), Aufstellungen über die Ausbildungskosten der Klägerin (Gesamtkosten 183.213 DM), ihre damaligen Behandlungsausweise und Abrechnungsunterlagen, die Honorarabrechnungen ihres damaligen Ausbilders und Supervisors Dr. R. im streitigen Zeitraum sowie Kopien der Zulassungsakten der Klägerin (Bl. 137 bis 169 LSG-Akte) vorlegen lassen. Zur Abrechnung von Dr. R. vertrat die Beklagte die Auffassung, der Ausbilder habe keine Nachvergütung für die von der Klägerin im Rahmen der Ausbildung durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen erhalten, da zum einen die Auszahlung des Honorars direkt auf das Konto der Klägerin erfolgt sei und zum anderen der Ausbilder/Supervisor nicht zu dem von der BSG-Rechtsprechung begünstigten Personenkreis gehört habe; er habe nicht zu den Psychotherapeuten gehört, die aus dem Honorar für die von der Klägerin erbrachten Leistungen ihre Einkünfte bestritten hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Stuttgart zu dem Verfahren S 10 KA 1284/03 und S 10 KA 4642/06, auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Stuttgart - 115 Js 434/10 - sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Über die Berufung der Klägerin hat der Senat auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden. In der mündlichen Verhandlung war (allein) ihr Bevollmächtigter anwesend, nicht aber die Klägerin. Zwar hat der Bevollmächtigte nach erfolgter Ladung (vgl. Bl. 50 LSG-Akte) darauf hingewiesen, die Klägerin lege Wert darauf, an dem Termin persönlich teilzunehmen, er hat jedoch in der Folge keinen Vertagungsantrag gestellt, vielmehr darauf hingewiesen, die Klägerin stehe noch bis 18.03.2011 (Bl. 67 LSG-Akte) für weitere Auskünfte zur Verfügung und auch in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Termin verlegt werden solle, um der Klägerin die Möglichkeit einer persönlichen Teilnahme zu ermöglichen.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Ablehnungsentscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachvergütung ihrer in den Jahren 1995 bis 1998 erbrachten psychotherapeutischen Leistungen. Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Rechtsgrundlage der Honorarverteilung ist § 85 Abs. 4 SGB V in der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung. Danach haben die Kassenärztlichen Vereinigungen die Gesamtvergütung nach Maßgabe der vereinbarten Honorarverteilungsmaßstäbe und unter Beachtung des aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1GG herzuleitende Gebots der Honorarverteilungsgerechtigkeit an die Vertragsärzte zu verteilen.
Das Sozialgericht hat zutreffend auf die vom Bundessozialgericht (BSG) in den Urteilen vom 20.01.1999 (- B 6 KA 46/97 R -, SozR 3-2500 § 85 Nr. 29), 25.08.1999 (- B 6 KA 14/98 R -, SozR 3-2500 § 85 Nr. 33) und vom 26.01.2000 (- B 6 KA 4/99 R -, SozR 3-2500 § 85 Nr. 35) aufgestellten Grundsätze zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen verwiesen. Danach haben die ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte sowie die an der vertragsärztlichen Versorgung im Delegationsverfahren teilnehmenden Psychologen nach den bis Ende 1998 geltenden gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Honorarverteilung gemäß § 85 Abs. 4 SGB V im Hinblick auf den von der KV zu beachtenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit grundsätzlich Anspruch auf Honorierung der zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen Leistungen nach Abschnitt G IV EBM mit einem Punktwert von 10 Pfennig. Wenn dieser Punktwert unter Anwendung der Regelungen über die Honorarverteilung rechnerisch nicht erreicht wird, ist die KV im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot sowie auf der Grundlage ihres Sicherstellungsauftrags (§ 75 Abs. 1 SGB V) grundsätzlich verpflichtet, den Punktwert auf 10 Pfennig zu stützen. Diese Stützungsverpflichtung erfasst dabei nur die zeitgebundenen Leistungen der sogenannten großen Psychotherapie nach Abschnitt G IV EBM. Diese Leistungen dürfen erst erbracht werden, wenn die Krankenkasse sie bezogen auf den einzelnen Patienten genehmigt hat. Wegen der Kombination von Zeitgebundenheit und Genehmigungsbedürftigkeit unterscheiden sie sich von allen anderen vertragsärztlichen Leistungen. Die Stützungsnotwendigkeit besteht auch nur gegenüber solchen Ärzten, die ausschließlich psychotherapeutisch tätig sind, sowie gegenüber den im Delegationsverfahren tätigen Psychologen, die ohnehin nur psychotherapeutische Leistungen erbringen dürfen.
Das Sozialgericht hat ebenfalls zutreffend den Hintergrund der Rechtsprechung des BSG zur Honorierung der zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt G IV EBM dargestellt, wonach den ärztlichen Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich zeitabhängige und genehmigungsbedürftige Leistungen nach Abschnitt G IV EBM erbracht hatten, ein im Verhältnis zu vergleichbaren Arztgruppen angemessenes Einkommen zu garantieren war, weil diese wegen der strikten Zeitgebundenheit der von ihnen erbrachten Leistungen die Leistungsmenge anders als andere Arztgruppen nicht ausweiten konnten. Denn es könnte zu einer Verletzung des dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit inne wohnenden Differenzierungsgebots kommen, wenn die Honorierung aller ärztlichen Leistungen nach einem einheitlichen Punktwert in Folge eines starken Anstiegs der Menge der abgerechneten Punkte zu einem massiven Absinken des Punktwertes und als dessen Konsequenz zu einer schwerwiegenden Benachteiligung einer Arztgruppe führt, die wegen der strikten Zeitgebundenheit der von ihr erbrachten Leistungen die Leistungsmenge nicht ausweiten kann.
Es kann offenbleiben, ob die Klägerin überhaupt einen Nachvergütungsanspruch aus eigenem Recht geltend machen kann. Dies erscheint schon insoweit zweifelhaft, als in dem Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nord-Württemberg, vom 21.06.1994, mit der diese ihr Einverständnis mit der Beauftragung der Klägerin zur Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen und Supervision erteilt hat, vorgesehen war, dass der delegierende ärztliche Psychotherapeut die von der Klägerin erbrachten Leistungen gegenüber der KV abzurechnen hatte. In dem Bescheid war lediglich der Zusatz enthalten, dass das Honorar auf Wunsch der Klägerin direkt auf deren Konto überwiesen werde. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten handhabte die Abrechnung der von der Klägerin erbrachten Leistungen aber davon abweichend in der Praxis so, dass diese ihre Leistungen selbst unter der ihr zugeteilten Abrechnungsnummer bei der KV abrechnete. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Gesamthonorarabrechnungen für den streitgegenständlichen Zeitraum. Selbst wenn der Klägerin durch diese von den Rechtsvorgängerin der Beklagten geübte Verwaltungspraxis ein eigener Vergütungsanspruch zugewachsen sein sollte, so umfasst dieser aber nicht die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Nachvergütung.
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass die vom BSG entwickelten Grundsätze für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen nicht auf die Klägerin übertragbar sind und ihr kein Anspruch auf eine Nachvergütung für ihre im Zeitraum von 1. Quartal 1995 bis zum 1. Quartal 1998 erbrachten Leistungen zu einem auf 10 Pfennig gestützten Punktwert zusteht.
Die Klägerin ist nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie die ausschließlich oder überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzte, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen berechtigten Stützungsbedarf geltend machen können.
Denn die Klägerin befand sich zum damaligen Zeitpunkt in der Weiterbildung zur Psychotherapeutin und war dementsprechend im Beauftragungsverfahren nach § 5 der Psychotherapie-Vereinbarung (in der Fassung vom 20.09.1990, Anlage 1 zu BMV-Ä, DÄ 1990 C-2025 ff., geändert am 10.02.1994) tätig. Aufgrund des Bescheids der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der KV Nord-Württemberg, vom 21.06.1994 durften der Klägerin als Ausbildungskandidatin unter der Supervision eines anerkannten ärztlichen Ausbildungsleiters analytische Behandlungsfälle übertragen werden.
Der Senat hat bereits in einem Beschluss vom 18.08.1999 (L 5 KA 2889/99 ER-B) entschieden, dass im Rahmen einer psychotherapeutischen Ausbildung durchgeführte Behandlungsleistungen nicht der Berufsausübung gleichzusetzen sind. Nichts anderes gilt auch im Fall der Klägerin. Die Anzahl der Behandlungsfälle war nach § 5 Abs. 3 der Psychotherapie-Vereinbarung (1990) von vorneherein auf fünf Behandlungsfälle begrenzt, zudem hatte die Klägerin auch für die weiteren Anforderungen der Weiterbildung, insbesondere die Supervision sowie die Lehranalysen, Zeit aufzuwenden, so dass ihre Arbeitskraft aus diesem Grund schon nicht voll zur Verfügung stand für die Erbringung psychoanalytischer Therapieleistungen. Die aufgrund der Beauftragung durchgeführten Therapieleistungen hatten zwar der Klägerin eine gewisse Verdienstmöglichkeit während ihrer Weiterbildung eröffnet, diese war aber nicht darauf zugeschnitten, ihre Existenz zu sichern oder auch nur die von ihr aufgewendeten Weiterbildungskosten zu tragen. Ihr Einkommen war daher nicht in annähernd gleicher Weise abhängig von der durch die Therapieleistung erzielte Vergütung wie bei dem vom Bundessozialgericht begünstigten Personenkreis, bei dem das massive Absinken des Punktwerts zu einer besonders schwerwiegenden Benachteiligung führte, die von der betreffenden Vertragsarztgruppe auch trotz Einsatzes der vollen möglichen Arbeitszeit nicht ausgeglichen werden konnte. Diese besondere Abhängigkeit zwischen dem in zeitlicher Hinsicht begrenzten, maximal möglichen Arbeitseinsatz einerseits und den durch den Punktwertabfall bedingten Vergütungseinbußen andererseits, auf die der betroffene Personenkreis keinerlei ausgleichenden Einfluss mehr nehmen konnte, begründete den besonderen Stützungsbedarf, den das BSG in seinen Urteilen vom 20.01.1999, 25.08.1999 und 26.01.2000 (a.a.O.) anerkannt hatte. Eine vergleichbare schwerwiegende Benachteiligung lässt sich für die Klägerin schon aufgrund ihrer Ausbildungssituation nicht feststellen.
Eine Vergleichbarkeit mit dem durch die Rechtsprechung des BSG begünstigten Personenkreis scheitert aber auch daran, dass die Klägerin aufgrund ihrer im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Teilzeitbeschäftigung nicht in gleichem Umfang psychotherapeutisch tätig werden konnte wie ein niedergelassener, ausschließlich oder ganz überwiegend psychotherapeutisch tätiger Arzt. Wie sich aus der vom Senat beigezogenen Zulassungsakte der Klägerin ergibt, übte diese seit 1992 neben ihrer Praxistätigkeit und ihrer Weiterbildung zur psychologischen Psychotherapeutin eine nach BAT IIa vergütete Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden bei der Psychologischen Beratungsstelle St., Außenstelle C. der Evangelischen Landeskirche bzw. der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde (als deren Rechtsnachfolgerin) aus. Ihre Einkünfte waren deshalb nicht in einer vergleichbaren Weise von der konkreten Entwicklung des Vergütungsverteilung abhängig. Denn die Klägerin hat aufgrund der Teilzeittätigkeit nicht den ihr maximal möglichen Arbeitszeiteinsatz auf die Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit ausgerichtet, sondern sich eine weitere, von der Vergütungsverteilung durch die Beklagte völlig unabhängige Einkommensquelle eröffnet.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin vor Aufnahme der Weiterbildung und neben ihrer Tätigkeit in der kirchlichen Beratungsstelle auch als Diplom-Psychologin in eigener Praxis tätig war. Ihre bereits bestehende Praxis war ursprünglich auf die Durchführung von nicht gegenüber der KV abrechnungsfähigen Leistungen (etwa für Gesprächstherapien) ausgerichtet. Mit der Weiterbildung zur Psychotherapeutin strebte die Klägerin die Erweiterung ihrer Verdienstmöglichkeiten an, indem sie eine Berechtigung zur Abrechnung von Leistungen gegenüber der Beklagten erwerben wollte. Dass mit der Durchführung dieser Weiterbildung zunächst Einschränkungen der bisherigen Praxistätigkeit und demzufolge entsprechende Verdiensteinschränkungen verbunden waren, hatte die Klägerin hinzunehmen, da dies die Folge ihrer Entscheidung für eine Weiterbildung war.
Eine Übertragbarkeit des in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Nachvergütungsanspruchs kommt schon aufgrund des Gesichtspunkts des von vorneherein zeitlich begrenzten Umfangs der psychotherapeutischen Tätigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es deshalb für den geltend gemachten Anspruch auf Nachvergütung nicht maßgeblich darauf an, ob die von ihr als Weiterbildungskandidatin erbrachten psychotherapeutischen Leistungen in qualitativer Hinsicht den Leistungen eines niedergelassenen psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes oder eines im Delegationsverfahren tätigen Diplom-Psychologen gleichstehen. Das Bundessozialgericht hat zwar zur Vergleichbarkeit der von Weiterbildungsassistenten erbrachten Leistungen in seinem Urteil vom 17.03.2010 (- B 6 KA 13/09 R-) entschieden, dass sich diese in ihrer Art im Regelfall nicht von denen unterscheiden, die vom Praxisinhaber selbst erbracht werden. Das BSG sieht aufgrund der Bedeutung der Weiterbildung für die vertragsärztliche Versorgung die Notwendigkeit einer Gleichstellung der Leistungen auch in Bezug auf den Mindestpunktwert. Diese Gleichstellung wirkt sich aber nicht etwa auf den Vergütungsanspruch des Weiterbildungsassistenten aus, sondern führt zur Zurechnung der Leistungen des Weiterbildungsassistenten zu den eigenen Leistungen des Praxisinhabers, der für die Ausbildung des Weiterbildungsassistenten eigene Arbeitszeit aufwenden muss und in dieser Zeit selbst nicht ärztlich tätig sein kann, was wiederum zu einer Begrenzung der zeitlichen Möglichkeiten für die Ausübung eigener ärztlicher Tätigkeit führt und den ausbildenden Vertragsarzt hindert, das Vergütungsniveau einer voll ausgelasteten Praxis zu erreichen. Insoweit knüpft das BSG auch in dieser Entscheidung an den Gedanken der zeitlich begrenzten Kapazitäten des Vertragsarztes und die daraus resultierende Abhängigkeit der erzielbaren Vergütung für zeitgebundene Psychotherapieleistungen aus den Entscheidungen der Jahre 1999 und 2000 an.
Die Klägerin kann ihren geltend gemachten Nachvergütungsanspruch auch nicht aus dem Sicherstellungsaspekt herleiten. Die Beauftragung der Klägerin mit der Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen erfolgte ausweislich des ausdrücklichen Hinweises im Bescheid vom 21.06.1994 zwar auch aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten mit Psychotherapie. Dies ist angesichts des Mangels an Psychotherapeuten zum damaligen Zeitpunkt auch durchaus nachvollziehbar. Die Beklagte hat die Behandlungsmöglichkeiten im psychotherapeutischen Versorgungsbereich durch die Einbindung von Ausbildungskandidaten im Wege des Beauftragungsverfahrens erweitert, so dass auch durch deren Tätigkeit ein Beitrag zur Sicherstellung der Versorgung geleistet wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin im Hinblick auf den begrenzten zeitlichen Umfang ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit nicht in vergleichbarer Weise einem Stützungsbedarf unterlag, wie der von der maßgeblichen Rechtsprechung des BSG begünstigte Personenkreis.
Die Klägerin kann auch keinen Nachvergütungsanspruch aus abgeleitetem Recht geltend machen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Nachvergütungsanspruch bei dem beauftragenden ärztlichen Psychotherapeuten entstanden ist. Anders als in dem Bescheid der Beklagten vom 21.06.1994 vorgesehen, wurde die Vergütung der von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht von dem delegierenden ärztlichen Psychotherapeuten Dr. R. abgerechnet, sondern von der Klägerin selbst über die ihr im selben Bescheid zugeteilte Abrechnungsnummer. Aus den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorlegten Abrechnungsbescheiden des Dr. R. aus dem streitgegenständlichen Zeitraum ergibt sich, dass dieser selbst nur in einem relativ geringem Umfang, der jedenfalls unter dem Volumen der von der Klägerin abgerechneten Leistungen lag, psychotherapeutische Leistungen abgerechnet hat. Schon daran ist erkennbar, dass seine eigene psychotherapeutische Tätigkeit nicht den überwiegenden Teil seiner Arbeitstätigkeit ausmachte. Wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, bezog Dr. R. auch für seine Ausbildungstätigkeit, insbesondere für die Kontrollanalysen, eine Vergütung von den Ausbildungskandidaten und war damit hinsichtlich seiner Einkünfte ebenfalls nicht in einer vergleichbaren Weise von der Entwicklung der Vergütungsverteilung der Beklagten abhängig, wie der vom BSG begünstigte Personenkreis. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass dies für einen der weiteren von der Klägerin angegebenen Kontrollanalytiker zutreffen würde.
Die Klägerin kann ihren Nachvergütungsanspruch auch nicht auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit stützen. Hierauf ist ihr Berufungsvorbringen in erster Linie gerichtet, da sie sich - worauf sie auch im erstinstanzlichen Verfahren nachdrücklich abgestellt hat - gegenüber denjenigen Weiterbildungskandidaten benachteiligt sieht, denen eine entsprechende Nachvergütung von der Beklagten gewährt worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt daraus für sie aber kein Anspruch auf Nachvergütung. Denn auch die übrigen Weiterbildungskandidaten hatten ebenso wenig wie die Klägerin einen Anspruch auf Nachvergütung, da auch sie den gleichen ausbildungsbedingten Beschränkungen in ihrer psychotherapeutischen Betätigung unterlagen wie die Klägerin. Die ihnen gezahlte Nachvergütung wurde deshalb ohne Rechtsgrundlage gewährt. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt. Der Senat teilt diese Auffassung und verweist insoweit auf die hierzu in der Begründung der angegriffenen Entscheidung enthaltenen ausführlichen Darlegungen des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat sieht daher ebenso wenig wie das Sozialgericht eine Notwendigkeit für die von der Klägerin auch im Berufungsverfahren beantragte weitere Sachaufklärung bezüglich der Nachvergütungspraxis der Beklagten. Soweit die Klägerin sich in willkürlicher Weise diskriminiert sieht, weil die Beklagte ihr - anders als möglicherweise einem Großteil anderer Weiterbildungskandidaten - keine Nachvergütung gewährt hat, weil ihr Ausbildungsstatus aufgrund des Wechsels der Abrechnungsnummer erkennbar gewesen ist, vermag der Senat diese Einschätzung nicht nachzuvollziehen. Im Falle der Klägerin hat die Beklagte von vorneherein erkennen können, dass die Klägerin die psychotherapeutischen Leistungen, für die sie die Nachvergütung begehrt, als Weiterbildungskandidatin im Beauftragungsverfahren erbracht hat. Dies ergab sich ausdrücklich aus dem Schreiben der Klägerin vom 02.04.2002, mit dem sie sich nach dem Bestehen eines solchen Anspruchs erkundigt hat. Deshalb war im Fall der Klägerin von Anfang an feststehend, aufgrund welchen Sachverhalts sie den Nachvergütungsanspruch geltend macht, so dass die Beklagte im Wege der Einzelfallprüfung zu einer ablehnenden Entscheidung gelangt ist. Demgegenüber bleibt unerheblich, aus welchen Gründen und auf welchem Wege es zu der Nachvergütung zugunsten anderer Weiterbildungskandidaten kam. Denn auf diese Nachvergütungen bestand ersichtlich ebenfalls kein Rechtsanspruch, sie waren von der Beklagten zu Unrecht gewährt worden. Die Annahme der Klägerin, die Beklagte habe ihr die Nachvergütung willkürlich verweigert, erweist sich vor diesem Hintergrund mehr als fernliegend. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Klägerin aufgrund von in ihrer Person liegenden, individuellen Merkmalen von der Nachvergütung ausgenommen worden ist. Vielmehr hat sie offenbar von der automatischen und systematischen Nachvergütung, die von der Beklagten zunächst ohne Differenzierung zwischen bereits zugelassenen Psychotherapeuten und bloßen Weiterbildungskandidaten durchgeführt wurde, deshalb nicht profitiert, weil ihre Abrechnungsnummer gewechselt hatte. Eine willkürliche Diskriminierung vermag der Senat darin auch nicht im Ansatz zu erkennen. Die Klägerin wird es daher hinzunehmen haben, dass sie nicht durch den der Beklagten unterlaufenden Abrechnungsfehler - zu Unrecht - begünstigt wurde. Wie es zu diesem Abrechnungsfehler gekommen ist und in welchem Umfang er sich ausgewirkt hat, bleibt deshalb entscheidungsunerheblich. Die Klägerin sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass Beweisbedürftigkeit nur besteht, wenn bei unterstellter Richtigkeit ihres Sachvortrags (bzw. der Vermutungen/Verdächtigungen in Bezug auf das Handeln der Beklagten) der geltend gemachte Anspruch sich aus einer Rechtsnorm bzw. sonstigen Rechtsgrundlage ableiten lässt. Letzteres ist hier aber auch bei einer "Unterstellung als richtig" nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der geltend gemachte Nachvergütungsanspruch betrifft 13 Quartale zu je 2.000 EUR. Maßgeblicher Anhaltspunkt für diesen Betrag ist die von der Beklagten für das Quartal 02/1998 gewährte Nachvergütung in Höhe von 2.217,13 EUR.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 26.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Nachvergütungsanspruch der Klägerin für psychotherapeutische Leistungen, die sie in den Jahren 1995 bis 1998 erbracht hat.
Die Klägerin ist Diplom-Psychologin und seit 1984 vom Bundesverband Deutscher Psychologen als "Klinische Psychologin" anerkannt. Sie durfte auf Grund einer Erlaubnis des Landratsamts C. vom 04.02.1985 auf dem Gebiet der Psychotherapie die Heilkunde ohne Bestallung berufsmäßig ausüben. Seit 1992 war die Klägerin im Umfang von 20 Wochenstunden bei der Psychologischen Beratungsstelle St., Außenstelle C. der Evangelischen Landeskirche beschäftigt. In den Jahren von 1991 bis 1998 absolvierte die Klägerin eine Weiterbildung zur analytischen Psychotherapeutin. Am 04.01.1998 wurde ihr die Approbation zur Psychologischen Psychotherapeutin erteilt, mit Beschluss vom 29.03.1999 wurde sie vom Zulassungsausschuss im Zulassungsbezirk Nordbaden als Psychologische Psychotherapeutin zur Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit zugelassen.
Mit Bescheid vom 21.06.1994 hatte sich der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg - aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten mit Psychotherapie - damit einverstanden erklärt, dass der Klägerin als Ausbildungskandidatin durch berechtigte ärztliche, an einem anerkannten Ausbildungs-Institut tätige, Lehrkräfte analytische Behandlungsfälle übertragen werden. Die Beauftragung müsse unter Supervision eines anerkannten ärztlichen Ausbildungsleiters erfolgen und könne nur in dem in § 5 Abs. 3 und Abs. 4 der Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag/Ärzte sowie der Anlage 1 zum Ersatzkassenvertrag genannten Therapierahmen durchgeführt werden. Der delegierende ärztliche Psychotherapeut bleibe für die Therapie verantwortlich. Die Leistungen der Klägerin würden über die Kassenärztliche Vereinigung durch den delegierenden ärztlichen Psychotherapeuten abgerechnet. Das der Klägerin danach zustehende Honorar werde auf deren Wunsch direkt an sie überwiesen.
Mit Schreiben vom 02.04.2002 wandte sich die Klägerin an die Kassenärztliche Vereinigung Nord-Württemberg und bat um Mitteilung, ob bei der geplanten Nachvergütung auch die Leistungen berücksichtigt würden, die von ihr als Weiterbildungsteilnehmerin an der St. Akademie für Tiefenpsychologie und analytische Psychotherapie e.V. im sog. "Beauftragungsverfahren" vom dritten Quartal 1994 bis zum zweiten Quartal 1998 erbracht und über die KV Nord-Württemberg unter Abrechnungs-Nummer 61 70 438/01 abgerechnet worden seien. Mit Schreiben vom 07.05.2002 teilte die KV Nord-Württemberg der Klägerin mit, dass sie keinen Anspruch auf Nachvergütung habe, da sie im fraglichen Zeitraum als Ausbildungskandidatin tätig gewesen sei. Ausbildungskandidaten seien entsprechend den Ausbildungsrichtlinien in ihrer Tätigkeit begrenzt und daher nicht ausschließlich bzw. nur zeitlich eingeschränkt psychotherapeutisch tätig. Ein Nachvergütungsanspruch für begrenzt psychotherapeutisch tätige Ausbildungskandidaten ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht.
Mit Schreiben vom 29.07.2002 forderte die Klägerin die KV Nord-Württemberg auf, über ihren Nachvergütungsanspruch rechtsmittelfähig zu entscheiden. Zugleich wies sie darauf hin, dass sie ihre Weiterbildung am 25.04.1998 abgeschlossen habe, sodass ihr zumindest für die Monate Mai und Juni 1998 eine Nachzahlung zu gewähren sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2003 vergütete die KV Nord-Württemberg die psychotherapeutischen Leistungen der Klägerin für das Quartal 2/98 in Höhe von 2.217,13 EUR nach. Im Übrigen wies sie den von ihr im Einwendungsschreiben der Klägerin vom 29.07.2002 gesehenen Widerspruch zurück. Der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25.08.1999), habe die Intention zu Grunde gelegen, die voll umfänglich psychotherapeutisch tätigen Psychotherapeuten mit anderen Fachgruppen, insbesondere den Allgemeinmedizinern, im Honorarniveau gleich zu stellen. Diese Rechtsprechung sei auf die Tätigkeit von Ausbildungskandidaten der Psychotherapie nicht zu übertragen. Maßgeblich hierfür sei insbesondere, dass die Zahl der Fälle im Rahmen der Ausbildung in einem vorgeschriebenen Zeitplan gestaffelt und auf maximal zehn Fälle bei analytischen und 20 Fälle bei verhaltenstherapeutischen Verfahren begrenzt sei. Ausbildungskandidaten könnten nicht im selben Umfang wie in Vollzeit tätige Psychotherapeuten an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Am 12.03.2003 erhob die Klägerin dagegen Klage zum Sozialgericht Stuttgart (S 10 KA 1284/03). Das Verfahren wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.09.2003 zum Ruhen gebracht im Hinblick auf zwei als Musterverfahren geführte Parallelverfahren (S 11 KA 1805/03 und S 11 KA 3415/03).
Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg rief das Verfahren am 20.06.2006 wieder an (S 10 KA 4642/06), nachdem in den Musterverfahren rechtskräftige Entscheidungen ergangen waren.
Die Klägerin ließ zur Begründung ihrer Klage vortragen, bis zum In-Kraft-Treten des Psychotherapeuten-Gesetzes (PsychThG) zum 01.01.1999 hätten die Psychologen einen jahrzehntelangen Kampf um die Anerkennung ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit als Heilberuf geführt. Es habe ein Mangel an Psychotherapeuten bestanden, sodass psychotherapeutisch ausgebildete Psychologen an der vertragsärztlichen Versorgung im sog. Delegationsverfahren hätten teilnehmen können. Nach In-Kraft-Treten des PsychThG sei das Delegationsverfahren abgeschafft worden. Das Bundessozialgericht habe in Grundsatzentscheidungen aus den Jahren 1999 und 2000 die honorarmäßige Gleichstellung der ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten mit Vertragsärzten anderer Fachgebiete angeordnet. In Folge dessen sei es zu hohen Nachforderungen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen, u. a. auch der Beklagten gekommen. Derartige Nachforderungen seien nicht nur von den im Delegationsverfahren tätigen, bereits niedergelassenen Psychologen erhoben worden, sondern auch von den zur fraglichen Zeit noch in der Weiterbildung befindlichen, im Beauftragungsverfahren tätigen Psychologen, wie der Klägerin. Die Klägerin habe im Jahr 1991 eine Weiterbildung zur Psychoanalytikerin begonnen. Nach einer Zwischenprüfung im April 1994 habe sie in der Form des Beauftragungsverfahren als Psychotherapeutin Leistungen erbracht. Ihr Nachvergütungsanspruch beziehe sich auf diese psychotherapeutischen Leistungen in den Jahren 1995 bis 1998. Bei dieser Fortbildung handele es sich nicht um eine Ausbildung, sondern um eine Weiterbildung. Die Kassenärztlichen Vereinigungen hätten wegen des großen Bedarfs an Psychotherapeuten in den 90er Jahren zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages Anreize zur psychotherapeutischen Weiterbildung für Ärzte und Psychologen geschaffen. Die Weiterbildungsteilnehmer sollten für ihre psychotherapeutischen Leistungen Vergütungen im Rahmen des zu diesem Zweck eingerichteten Beauftragungsverfahrens erhalten. Die Klägerin habe ihre psychotherapeutischen Leistungen im Rahmen dieser Weiterbildung selbständig und eigenverantwortlich erbracht. Es habe lediglich die Besonderheit bestanden, dass sie sich als noch nicht fertig ausgebildete Psychoanalytikerin auf eigene Kosten einer ständigen Supervision habe unterziehen müssen und dass die Anzahl der Beratungsfälle auf maximal zehn Fälle begrenzt gewesen sei. Ansonsten habe sie vollwertige psychotherapeutische Leistungen erbracht, die denen der ärztlichen Psychotherapeuten und der Delegations-Psychologen gleichwertig gewesen seien, sodass eine Differenzierung unter Ausbildungsaspekten nicht gerechtfertigt sei. Es habe sich um eine hochqualifizierte Weiterbildung gehandelt, die mit beträchtlichen Kosten und erheblichen wirtschaftlichen Risiken für die Klägerin verbunden gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch kein Vergleich zu den Weiterbildungsassistenten zulässig, die während ihrer Weiterbildung als angestellte Ärzte oder Psychologen in einer Arztpraxis tätig seien und somit über ein gesichertes festes Einkommen verfügten. Die Klägerin habe bereits eine eigene Praxis als niedergelassene Psychotherapeutin besessen, in der ihr während der Weiterbildung auf Grund der Beschränkung der Fallzahl und der enormen Weiterbildungskosten jedoch sehr erhebliche Einkommensverluste endstanden seien. Im Hinblick auf den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit erscheine es als durchaus angemessen, dass sich die Kassenärztlichen Vereinigungen im Hinblick auf ihren Sicherstellungsauftrag mit der streitgegenständlichen Nachvergütung auch mittelbar an den Weiterbildungskosten der künftigen Psychotherapeuten beteiligten.
Im Übrigen sei der Beklagten auch eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin vorzuwerfen. Die Beklagte habe im Anschluss an die Grundsatzentscheidungen des Bundessozialgerichts aus den Jahren 1999 und 2000 flächendeckend Nachvergütungen der streitgegenständlichen Art, auch gegenüber solchen Psychotherapeuten vorgenommen, die sich wie die Klägerin als Diplom-Psychologen oder Ärzte damals in der Weiterbildung befunden hätten und psychotherapeutische Leistungen im Beauftragungsverfahren erbracht hätten. Die Nachzahlungen seien systematisch und automatisch erfolgt, ohne dass irgendeine Differenzierung vorgenommen worden sei. Während etwa 92 % der Ausbildungskandidaten eine Nachvergütung erhalten hätten, seien die Zahlungen lediglich bei der Klägerin und etwa sieben anderen Weiterbildungskandidaten, die innerhalb des Landes von einer Kassenärztlichen Vereinigung zur anderen gewechselt seien, abgelehnt worden. Die mit dem Wechsel von einer KV zur anderen verbundene Änderung der Abrechnungsnummer könne jedoch kein rechtfertigendes Differenzierungskriterium darstellen. Die Beklagte müsse sich stattdessen vorhalten lassen, Nachzahlungen in Kenntnis dessen vorgenommen zu haben, dass sich unter den Empfängern eine Vielzahl von Ausbildungskandidaten befunden habe. Sie habe die Klägerin allein deshalb diskriminiert, weil sie deren früheren Ausbildungsstatus anhand der Änderung der Abrechnungsnummer habe erkennen können. Die Beklagte habe sich bei der Abrechnung der Nachforderungen überhaupt nicht um eine Ermittlung und Differenzierung hinsichtlich der Ausbildungskandidaten bemüht und damit in Kauf genommen, dass die ganz große Mehrzahl der Weiterbildungskandidaten eine Nachvergütung erhalten habe und nur ein paar wenige ohne sachlichen Grund von der Nachvergütung ausgenommen worden seien. Soweit sich die Beklagte hierzu auf eine "abrechnungstechnische Panne" berufe, sei diese Einlassung nicht geeignet, die gezielte Diskriminierung der Klägerin zu widerlegen. Die Beklagte sei verpflichtet, im Rahmen der weiteren Sachaufklärung Angaben zu ihrer Abrechnungspraxis zu machen.
Die Beklagte entgegnete dem, es sei unerheblich, ob es sich bei der Ausbildung zur Psychoanalytikerin um eine Aus- oder Weiterbildung gehandelt habe. Maßgeblich sei, dass sich die Klägerin neues Wissen in einem neuen Fachgebiet, der Psychoanalyse, angeeignet habe und damit erstmals Behandlungen in einem Richtlinien-Verfahren habe vornehmen können. Die bis dahin von der Klägerin durchgeführten Gesprächstherapien seien keine solchen Richtlinien-Verfahren und hätten damit nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gehört. Maßgeblicher Aspekt in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Vergütungsgleichstellung sei nicht der Sicherstellungsaspekt gewesen, sodass diese Rechtsprechung nicht auf Ausbildungskandidaten übertragbar sei. Der entscheidende Aspekt sei vielmehr gewesen, dass den niedergelassenen Psychotherapeuten im Verhältnis zu vergleichbaren Arztgruppen ein angemessenes Einkommen aus vertragsärztlicher Tätigkeit deshalb zu garantieren sei, weil sie wegen der strikten Zeitgebundenheit der von ihnen erbrachten Leistungen die Leistungsmenge - anders als andere Arztgruppen - nicht hätten ausweiten können. Die Ausbildungskandidaten hätten psychotherapeutische Leistungen nur im Rahmen des von vornherein festgelegten Kontingents an Behandlungsfällen (maximal zehn Fälle) erbringen können und könnten schon aus diesem Grund den in freier Praxis niedergelassenen und in vollem Umfang an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Psychotherapeuten nicht gleichgestellt werden. Sie hätten schon wegen dieses Kontingents nicht im gleichen Umfang an der Sicherstellung der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen können. Auch die Klägerin habe rechtlich nicht die Möglichkeit gehabt, eine mit Richtlinien-Verfahren voll ausgelastete psychotherapeutische Praxis zu führen. Auch der Umstand, dass die Klägerin bereits eine Praxis geführt habe, in der sie ansonsten nicht zu Lasten der GKV abrechnungsfähige Gesprächstherapien durchgeführt habe, ändere daran nichts. Die Nachvergütungen seien grundsätzlich nicht bei Ausbildungskandidaten vorgenommen worden. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass bei der maschinellen Erstellung der Nachvergütungsbescheide der eine oder andere Ausbildungskandidat nicht erkannt worden sei und deshalb eine Erstattung erhalten habe. Die Klägerin habe insoweit jedoch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 29.09.2009 ab. Die Klägerin habe weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch darauf, dass die von ihr in den Jahren 1995 bis 1998 abgerechneten psychotherapeutischen Leistungen mit einem Punktwert von 10 Pfennig nachvergütet würden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen hätten bei der Honorarverteilung auf der Grundlage von § 85 Abs. 4 SGB V das aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz herzuleitende Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit zu beachten. Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Vergütung von psychotherapeutischen Leistungen habe das Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 20.01.1999 und vom 26.01.2000 Grundsätze aufgestellt. Es bestehe eine Stützungsnotwendigkeit gegenüber solchen Ärzten, die ausschließlich psychotherapeutisch tätig seien, sowie gegenüber den im Delegationsverfahren tätigen Psychologen, da sich deren Leistungen von allen anderen vertragsärztlichen Leistungen unterschieden. Die von ihnen erbrachten sogenannten großen Psychotherapien nach Abschnitt G IV EBM seien strikt zeitgebunden und von einer Genehmigung der Krankenkassen im Einzelfall abhängig. Weder die Klägerin selbst, noch das Ausbildungsinstitut - für den Fall der Geltendmachung eines abgetretenen Honoraranspruchs - gehörten zu dem durch diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts begünstigten Personenkreis. Die Klägerin habe im streitgegenständlichen Zeitraum noch keine abgeschlossene Zusatzausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie nachweisen können und deshalb nicht als Diplom-Psychologin im Delegationsverfahren an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung nach § 3 Abs. 1 der Psychotherapie-Vereinbarung (PV) teilnehmen können. Sie habe sich noch in der Ausbildung befunden und nur im Beauftragungsverfahren nach § 5 Abs. 2 PV psychotherapeutische Leistungen durchführen können. Dabei sei es vorrangig nicht um die eigenständige Behandlung unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten gegangen, sondern um Ausbildung. Der Ausbildungskandidat sei einem Supervisor unterstellt gewesen, der für die Indikationsstellung und die Kontrolle des Verhandlungsverlaufs verantwortlich geblieben sei. Die Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts zur Honorierung der zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt G IV EBM könne auf Ausbildungskandidaten nicht übertragen werden. Das Bundessozialgericht habe einen Stützungsbedarf deshalb angenommen, weil die Honorierung aller ärztlichen Leistungen nach einem einheitlichen Punktwert bei einem starkem Anstieg der Menge der abgerechneten Punkte zu einem massiven absinken des Punktwertes führe und damit in der Konsequenz zu einer schwerwiegenden Benachteiligung derjenigen Arztgruppe, die wegen der strikten Zeitgebundenheit der von ihr erbrachten Leistungen die Leistungsmenge nicht ausweiten könne. Auch diese Gruppe solle jedoch die Chance haben, mit vollem persönlichen Einsatz aus der vertragsärztlichen Tätigkeit Einkommen zu erzielen, das nicht wesentlich hinter dem anderer Arztgruppen zurückbleibe. Dies könne nicht in gleicher Weise auch für Ausbildungskandidaten gelten. Sie behandelten die ihnen im Beauftragungsverfahren zugewiesenen, von vornherein begrenzten Fälle zum Zwecke ihrer Ausbildung. Sofern sie - wie die Klägerin - eine Praxis betrieben, sei diese zur Erbringung von Leistungen außerhalb der Richtlinien-Psychotherapie eingerichtet worden. Die im Beauftragungsverfahren erbrachten Leistungen dienten auch in diesen Fällen primär der Ausbildung und nicht der Gewinnerzielung. Eine Gleichstellung von Ausbildungskandidaten mit voll ausgebildeten Psychotherapeuten sei auch nicht im Hinblick auf die Verhältnisse bei Weiterbildungsassistenten geboten. Diese erhielten ein festes Gehalt unabhängig von der Menge der von ihnen erbrachten vertragsärztlichen Leistungen und kein vergleichbares Honorar wie ein in niedergelassener Praxis tätiger Arzt der entsprechenden Fachgruppe.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Nachvergütung aus abgetretenem Recht, sollte es sich um Ansprüche des beim Ausbildungsinstitut tätigen Supervisors handeln. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin solche Ansprüche überhaupt aus abgetretenem Recht geltend machen könne. Jedenfalls gehöre auch der Supervisor nicht zu dem durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts begünstigten Personenkreis. Er finanziere sich nicht über die von der Klägerin erbrachten Leistungen, sondern erhalte lediglich eine Vergütung für seine Supervisionsleistung. Die Abrechnung der von ihr erbrachten Leistungen und die Einziehung der Vergütung sei vielmehr der Klägerin selbst überlassen gewesen. Der Supervisor gehöre mithin nicht zu der Gruppe der Psychotherapeuten, die aus dem Honorar für psychotherapeutische Leistungen ihre Einkünfte bestreiten müssten.
Die Klägerin könne einen Anspruch auf Nachvergütung auch nicht aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit herleiten, und zwar auch dann nicht, wenn 92 % der Ausbildungskandidaten eine Nachvergütung erhalten hätten. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folge lediglich Gleichheit vor dem Gesetz, also Gleichheit im Recht. Es bestehe kein Anspruch auf "Fehlerwiederholung", wenn die bestehende Verwaltungspraxis gesetzwidrig sei. Der Gleichbehandlungsgesichtspunkt könne unter rechtstaatlichen Aspekten grundsätzlich keine Verpflichtung der Behörde zu rechtswidrigem Handeln begründen. Eine gerichtliche Verpflichtung der Behörde zur Nachvergütung komme deshalb nicht in Betracht. Auch ein schutzwürdiges Vertrauen könne sich wegen der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht auf eine rechtswidrige Verwaltungspraxis gründen. Eine Grenze für die Anwendung dieses Grundsatzes könne bei Ermessensentscheidungen erreicht sein, wenn willkürlich einige Personen herausgegriffen und durch hoheitliche Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben angehalten würden. Hier bedürfe es sachlicher Gründe für die Auswahl der Adressaten. Im Rahmen der Honorarverteilung habe die Beklagte jedoch keinerlei Ermessensspielraum bei ihren Entscheidungen. Zudem handele es sich nicht um einen hoheitlichen Akt der Eingriffsverwaltung, sondern die Klägerin begehre eine Leistung von der Beklagten. Da eine Gleichbehandlung der Klägerin mit den Ausbildungskandidaten, die eine Nachvergütung erhalten hätten, bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sei, bedürfe es keiner weiterer Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die konkrete Zahl der durch eine Nachvergütung begünstigten Ausbildungskandidaten. Die Klägerin sei auch nicht willkürlich benachteiligt worden. Die Ungleichbehandlung habe vielmehr auf dem Einsatz maschinell erstellter Nachvergütungsbescheide beruht. Hierbei sei bei unveränderter Abrechnungsnummer nicht erkennbar gewesen, dass die Leistungen von Ausbildungskandidaten erbracht worden seien. Diese Leistungen seien zu Unrecht nachvergütet worden. Da sich bei der Klägerin die Abrechnungsnummer geändert habe und damit zu erkennen gewesen sei, dass die psychotherapeutischen Leistungen im Rahmen der Ausbildung erbracht worden seien, sei die Nachvergütung in Folge dessen zu Recht unterblieben. Der Beklagten könne bei dieser Vorgehensweise kein bewusst diskriminierendes Verhalten gegenüber Ausbildungskandidaten mit geänderter Abrechnungsnummer angelastet werden. Vor dem Hintergrund des zu bewältigenden Verwaltungsaufwandes, der mit der Nachvergütung der psychotherapeutischen Leistungen verbunden gewesen sei, sei vielmehr auf einen versehentlichen Abrechnungsfehler zu schließen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 18.12.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.12.2009 Berufung einlegen lassen. Für den geltend gemachten Nachvergütungsanspruch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Rahmen des der Beklagten vom Bundessozialgericht auferlegten Sicherstellungsauftrages unbestritten vollwertige psychotherapeutische Leistungen erbracht und im streitgegenständlichen Zeitraum bereits eine Praxis als niedergelassene Psychotherapeutin besessen habe. Die Beauftragung der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 21.06.1994 sei ausdrücklich aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten mit Psychotherapie erfolgt. Die Beklagte könne daher die spezifische Bedarfssituation nicht ausblenden und die Klägerin als minderqualifizierte Ausbildungskandidatin behandeln. Bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise müsse die Klägerin den niedergelassenen Psychotherapeuten gleichgestellt werden. Die Erwägungen des Sozialgerichts zum Nachvergütungsanspruch auf der Grundlage des Grundsatzes der Rechtsanwendungsgleichheit griffen zu kurz. Das Sozialgericht habe sich mit der Frage des Vorliegens einer willkürlichen Diskriminierung trotz klarer und nachdrücklicher Hinweise der Klägerin nicht hinreichend befasst und sei seinen gesetzlichen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen. Es hätte festgestellt werden müssen, nach welchen Überlegungen, Prinzipien, Methoden und Abrechnungstechniken die Beklagte verfahren sei, als sie an eine große Vielzahl von Weiterbildungskandidaten Nachvergütungen ausgezahlt, einer kleinen Zahl von Kandidaten - wie der Klägerin - solche Nachvergütungen jedoch verwehrt habe. Die Klägerin sei Opfer einer willkürlichen Diskriminierung geworden, sodass ihr aus Art. 3 GG ein Anspruch auf Entschädigung wegen des ihr zugefügten Unrechts zustehe. Diese Entschädigung erfolge naheliegender Weise in der Form, dass sie dieselbe Nachvergütung erhalte, wie die große Mehrzahl aller anderen Weiterbildungskandidaten. Wenn die Klägerin in einem solchen Fall formal "im Unrecht" den anderen Weiterbildungsteilnehmern gleichgestellt werde, könne dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen, wenn die Beklagte bei der Erbringung von Leistungen vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich diskriminiert, also willkürlich gehandelt habe. Willkürliches staatliches Handeln bleibe eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitspostulats, auch wenn es im vermeintlichen Unrecht geschehe. Es sei deshalb auch unangebracht, wenn das Sozialgericht den Nachvergütungsanspruch mit dem Argument des Verbots der "Fehlerwiederholung" begründet habe. Unter Fehlern in diesem Sinne seien typischerweise versehentliche Verfahrensmängel oder - Missgriffe im Sinne eines verwaltungstechnischen "Schlendrians" zu verstehen. Zwar habe sich die Beklagte hier auf das Vorliegen einer solchen angeblichen "technischen Panne" berufen. Sie habe ihr Verhalten jedoch nicht in einer gerichtlich überprüfbaren Weise konkretisiert oder substantiiert. Es spreche vielmehr alles dafür, dass die Beklagte ihr bewusst diskriminierendes behördliches Fehlverhalten verschleiere. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht seien keine ausreichenden Ermittlungen zum Umfang der Nachvergütungen vorgenommen worden. Die Prozessvertreterin sei uninformiert gewesen. Wenn das Sozialgericht in seinem Urteil ausgeführt habe, es sei für die Beklagte in Folge der maschinell durchgeführten Nachvergütung bei unveränderter Abrechnungsnummer nicht erkennbar gewesen, dass die Leistung als Ausbildungskandidat erbracht worden sei, ersetze das Gericht die fehlende Sachaufklärung der Beklagten durch vermeintlich eigenes Wissen von Verwaltungsabläufen, ohne hierauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen zu haben. Die Offenlegung der Motive, Methoden und Unterlassungen der Beklagten bei der Nachvergütung von Weiterbildungskandidaten sei aber entscheidend notwendig, um eine rechtswidrige Diskriminierung erkennen zu können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.09.2009 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids vom 07.05.2002 sowie Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2003 die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin im Zeitraum von 1995 bis 1998 erbrachten psychotherapeutischen Leistungen mit einem Punktwert von 0,051129 EUR unter Anrechnung erhaltener Leistungen zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und macht sich deren Begründung zu eigen. Ergänzend führt die Beklagte aus, auch aus Art. 3 GG, auf den die Klägerin ihre Berufung im Wesentlichen stütze, ergebe sich kein Anspruch auf die begehrte Nachvergütung. Zwar gebe es Fälle, in denen Ausbildungskandidaten versehentlich zu Unrecht eine entsprechende Nachvergütung erhalten hätten. Dies ließe sich jedoch nicht mehr revidieren. Auf Grund des lange zurückliegenden Zeitraumes (12 bis 15 Jahre) und der zwischenzeitlich erfolgten Fusion der vier ehemals selbständigen KVen zur KV Baden-Württemberg könne nicht mehr detailliert festgestellt werden, in welchen konkreten Fällen Ausbildungskandidaten versehentlich zu Unrecht eine Nachvergütung erhalten hätten. Das Sozialgericht habe in seiner Urteilsbegründung zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin auf Grund des Grundsatzes der Rechtsanwendungsgleichheit aber auch dann keinen Anspruch auf Nachvergütung hätte, wenn ihr Vortrag zutreffen sollte, dass 92 % der Ausbildungskandidaten eine Nachvergütung gewährt worden wäre.
Die Klägerin lässt hierzu entgegnen, die Beklagte könne sich nicht auf den langen Zeitablauf berufen, da die Klage bereits im Jahr 2003 erhoben worden und die Beklagte somit genügend Zeit gehabt habe, den Sachverhalt aufzuklären. Eine etwaige Unaufklärbarkeit könne nicht zu ihren Lasten, sondern müsse zu Lasten der Beklagten gehen. Die unsubstantiierten Einlassungen und Behauptungen der Beklagten zu ihrer Nachvergütungspraxis seien auch weiterhin nicht glaubwürdig. Die Beklagte habe bisher vorgetragen, dass grundsätzlich keine Nachvergütungen vorgenommen worden seien, dass nur der eine oder andere Ausbildungskandidat eine Erstattung erhalten habe und dass nur einigen Ausbildungskandidaten versehentlich ein gestützter Punktwert vergütet worden sei. Die Beklagte habe diese objektiv falschen Behauptungen aufgestellt, ohne im Einzelnen zu begründen, wie es bei der überwiegenden Zahl der Weiterbildungskandidaten zu der angeblichen Abrechnungspanne gekommen sein solle. Sie sei aber im gerichtlichen Verfahren gehalten, ihrer Verpflichtung zur vollständigen Aufklärung der von ihr gehandhabten Nachvergütungspraxis nachzukommen. In weiteren Schriftsätzen vertieft sie diese Argumentation und vermutet, bei der Beklagten hätte es Verfahrenspraktiken oder Handlungsanweisungen dahingehend gegeben, dass die Weiterbildungskandidaten bei der Nachvergütung nicht anders behandelt werden sollten als die voll ausgebildeten Psychotherapeuten. Jedenfalls hätten andere KVen auch allen Weiterbildungskandidaten ohne Unterschied die Nachvergütung gewährt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten "umfassende und detaillierte Auskunft zu der damaligen Abrechnungspraxis, dokumentiert durch verwaltungsinterne schriftliche Handlungsanweisungen oder -vorgaben zu erteilen, insbesondere im Einzelnen zu den in unserem Schriftsatz vom 29.9.2009 (Bl. 77/78 SG-Akte) vorgelegten Fragen Stellung zu nehmen".
Am 30.12.2009 hat die Klägerin Strafanzeige wegen Verdachts des Prozessbetrugs oder versuchten Prozessbetrugs gegen Mitarbeiter der Beklagten gestellt. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart stellte mit Verfügung vom 25.01.2010 das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein, da strafbare Handlungen nicht feststellbar seien. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde von Generalstaatsanwalt mit Schreiben vom 19.07.2010 zurückgewiesen.
Der Senat hat sich zuletzt die Gesamthonorarabrechnungen der Klägerin für die Quartale III/94 bis I/98 (Gesamthonorarsumme 150.297,25 DM), Aufstellungen über die Ausbildungskosten der Klägerin (Gesamtkosten 183.213 DM), ihre damaligen Behandlungsausweise und Abrechnungsunterlagen, die Honorarabrechnungen ihres damaligen Ausbilders und Supervisors Dr. R. im streitigen Zeitraum sowie Kopien der Zulassungsakten der Klägerin (Bl. 137 bis 169 LSG-Akte) vorlegen lassen. Zur Abrechnung von Dr. R. vertrat die Beklagte die Auffassung, der Ausbilder habe keine Nachvergütung für die von der Klägerin im Rahmen der Ausbildung durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen erhalten, da zum einen die Auszahlung des Honorars direkt auf das Konto der Klägerin erfolgt sei und zum anderen der Ausbilder/Supervisor nicht zu dem von der BSG-Rechtsprechung begünstigten Personenkreis gehört habe; er habe nicht zu den Psychotherapeuten gehört, die aus dem Honorar für die von der Klägerin erbrachten Leistungen ihre Einkünfte bestritten hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Stuttgart zu dem Verfahren S 10 KA 1284/03 und S 10 KA 4642/06, auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Stuttgart - 115 Js 434/10 - sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Über die Berufung der Klägerin hat der Senat auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden. In der mündlichen Verhandlung war (allein) ihr Bevollmächtigter anwesend, nicht aber die Klägerin. Zwar hat der Bevollmächtigte nach erfolgter Ladung (vgl. Bl. 50 LSG-Akte) darauf hingewiesen, die Klägerin lege Wert darauf, an dem Termin persönlich teilzunehmen, er hat jedoch in der Folge keinen Vertagungsantrag gestellt, vielmehr darauf hingewiesen, die Klägerin stehe noch bis 18.03.2011 (Bl. 67 LSG-Akte) für weitere Auskünfte zur Verfügung und auch in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Termin verlegt werden solle, um der Klägerin die Möglichkeit einer persönlichen Teilnahme zu ermöglichen.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Ablehnungsentscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachvergütung ihrer in den Jahren 1995 bis 1998 erbrachten psychotherapeutischen Leistungen. Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Rechtsgrundlage der Honorarverteilung ist § 85 Abs. 4 SGB V in der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung. Danach haben die Kassenärztlichen Vereinigungen die Gesamtvergütung nach Maßgabe der vereinbarten Honorarverteilungsmaßstäbe und unter Beachtung des aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1GG herzuleitende Gebots der Honorarverteilungsgerechtigkeit an die Vertragsärzte zu verteilen.
Das Sozialgericht hat zutreffend auf die vom Bundessozialgericht (BSG) in den Urteilen vom 20.01.1999 (- B 6 KA 46/97 R -, SozR 3-2500 § 85 Nr. 29), 25.08.1999 (- B 6 KA 14/98 R -, SozR 3-2500 § 85 Nr. 33) und vom 26.01.2000 (- B 6 KA 4/99 R -, SozR 3-2500 § 85 Nr. 35) aufgestellten Grundsätze zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen verwiesen. Danach haben die ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte sowie die an der vertragsärztlichen Versorgung im Delegationsverfahren teilnehmenden Psychologen nach den bis Ende 1998 geltenden gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Honorarverteilung gemäß § 85 Abs. 4 SGB V im Hinblick auf den von der KV zu beachtenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit grundsätzlich Anspruch auf Honorierung der zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen Leistungen nach Abschnitt G IV EBM mit einem Punktwert von 10 Pfennig. Wenn dieser Punktwert unter Anwendung der Regelungen über die Honorarverteilung rechnerisch nicht erreicht wird, ist die KV im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot sowie auf der Grundlage ihres Sicherstellungsauftrags (§ 75 Abs. 1 SGB V) grundsätzlich verpflichtet, den Punktwert auf 10 Pfennig zu stützen. Diese Stützungsverpflichtung erfasst dabei nur die zeitgebundenen Leistungen der sogenannten großen Psychotherapie nach Abschnitt G IV EBM. Diese Leistungen dürfen erst erbracht werden, wenn die Krankenkasse sie bezogen auf den einzelnen Patienten genehmigt hat. Wegen der Kombination von Zeitgebundenheit und Genehmigungsbedürftigkeit unterscheiden sie sich von allen anderen vertragsärztlichen Leistungen. Die Stützungsnotwendigkeit besteht auch nur gegenüber solchen Ärzten, die ausschließlich psychotherapeutisch tätig sind, sowie gegenüber den im Delegationsverfahren tätigen Psychologen, die ohnehin nur psychotherapeutische Leistungen erbringen dürfen.
Das Sozialgericht hat ebenfalls zutreffend den Hintergrund der Rechtsprechung des BSG zur Honorierung der zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt G IV EBM dargestellt, wonach den ärztlichen Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich zeitabhängige und genehmigungsbedürftige Leistungen nach Abschnitt G IV EBM erbracht hatten, ein im Verhältnis zu vergleichbaren Arztgruppen angemessenes Einkommen zu garantieren war, weil diese wegen der strikten Zeitgebundenheit der von ihnen erbrachten Leistungen die Leistungsmenge anders als andere Arztgruppen nicht ausweiten konnten. Denn es könnte zu einer Verletzung des dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit inne wohnenden Differenzierungsgebots kommen, wenn die Honorierung aller ärztlichen Leistungen nach einem einheitlichen Punktwert in Folge eines starken Anstiegs der Menge der abgerechneten Punkte zu einem massiven Absinken des Punktwertes und als dessen Konsequenz zu einer schwerwiegenden Benachteiligung einer Arztgruppe führt, die wegen der strikten Zeitgebundenheit der von ihr erbrachten Leistungen die Leistungsmenge nicht ausweiten kann.
Es kann offenbleiben, ob die Klägerin überhaupt einen Nachvergütungsanspruch aus eigenem Recht geltend machen kann. Dies erscheint schon insoweit zweifelhaft, als in dem Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nord-Württemberg, vom 21.06.1994, mit der diese ihr Einverständnis mit der Beauftragung der Klägerin zur Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen und Supervision erteilt hat, vorgesehen war, dass der delegierende ärztliche Psychotherapeut die von der Klägerin erbrachten Leistungen gegenüber der KV abzurechnen hatte. In dem Bescheid war lediglich der Zusatz enthalten, dass das Honorar auf Wunsch der Klägerin direkt auf deren Konto überwiesen werde. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten handhabte die Abrechnung der von der Klägerin erbrachten Leistungen aber davon abweichend in der Praxis so, dass diese ihre Leistungen selbst unter der ihr zugeteilten Abrechnungsnummer bei der KV abrechnete. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Gesamthonorarabrechnungen für den streitgegenständlichen Zeitraum. Selbst wenn der Klägerin durch diese von den Rechtsvorgängerin der Beklagten geübte Verwaltungspraxis ein eigener Vergütungsanspruch zugewachsen sein sollte, so umfasst dieser aber nicht die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Nachvergütung.
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass die vom BSG entwickelten Grundsätze für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen nicht auf die Klägerin übertragbar sind und ihr kein Anspruch auf eine Nachvergütung für ihre im Zeitraum von 1. Quartal 1995 bis zum 1. Quartal 1998 erbrachten Leistungen zu einem auf 10 Pfennig gestützten Punktwert zusteht.
Die Klägerin ist nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie die ausschließlich oder überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzte, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen berechtigten Stützungsbedarf geltend machen können.
Denn die Klägerin befand sich zum damaligen Zeitpunkt in der Weiterbildung zur Psychotherapeutin und war dementsprechend im Beauftragungsverfahren nach § 5 der Psychotherapie-Vereinbarung (in der Fassung vom 20.09.1990, Anlage 1 zu BMV-Ä, DÄ 1990 C-2025 ff., geändert am 10.02.1994) tätig. Aufgrund des Bescheids der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der KV Nord-Württemberg, vom 21.06.1994 durften der Klägerin als Ausbildungskandidatin unter der Supervision eines anerkannten ärztlichen Ausbildungsleiters analytische Behandlungsfälle übertragen werden.
Der Senat hat bereits in einem Beschluss vom 18.08.1999 (L 5 KA 2889/99 ER-B) entschieden, dass im Rahmen einer psychotherapeutischen Ausbildung durchgeführte Behandlungsleistungen nicht der Berufsausübung gleichzusetzen sind. Nichts anderes gilt auch im Fall der Klägerin. Die Anzahl der Behandlungsfälle war nach § 5 Abs. 3 der Psychotherapie-Vereinbarung (1990) von vorneherein auf fünf Behandlungsfälle begrenzt, zudem hatte die Klägerin auch für die weiteren Anforderungen der Weiterbildung, insbesondere die Supervision sowie die Lehranalysen, Zeit aufzuwenden, so dass ihre Arbeitskraft aus diesem Grund schon nicht voll zur Verfügung stand für die Erbringung psychoanalytischer Therapieleistungen. Die aufgrund der Beauftragung durchgeführten Therapieleistungen hatten zwar der Klägerin eine gewisse Verdienstmöglichkeit während ihrer Weiterbildung eröffnet, diese war aber nicht darauf zugeschnitten, ihre Existenz zu sichern oder auch nur die von ihr aufgewendeten Weiterbildungskosten zu tragen. Ihr Einkommen war daher nicht in annähernd gleicher Weise abhängig von der durch die Therapieleistung erzielte Vergütung wie bei dem vom Bundessozialgericht begünstigten Personenkreis, bei dem das massive Absinken des Punktwerts zu einer besonders schwerwiegenden Benachteiligung führte, die von der betreffenden Vertragsarztgruppe auch trotz Einsatzes der vollen möglichen Arbeitszeit nicht ausgeglichen werden konnte. Diese besondere Abhängigkeit zwischen dem in zeitlicher Hinsicht begrenzten, maximal möglichen Arbeitseinsatz einerseits und den durch den Punktwertabfall bedingten Vergütungseinbußen andererseits, auf die der betroffene Personenkreis keinerlei ausgleichenden Einfluss mehr nehmen konnte, begründete den besonderen Stützungsbedarf, den das BSG in seinen Urteilen vom 20.01.1999, 25.08.1999 und 26.01.2000 (a.a.O.) anerkannt hatte. Eine vergleichbare schwerwiegende Benachteiligung lässt sich für die Klägerin schon aufgrund ihrer Ausbildungssituation nicht feststellen.
Eine Vergleichbarkeit mit dem durch die Rechtsprechung des BSG begünstigten Personenkreis scheitert aber auch daran, dass die Klägerin aufgrund ihrer im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Teilzeitbeschäftigung nicht in gleichem Umfang psychotherapeutisch tätig werden konnte wie ein niedergelassener, ausschließlich oder ganz überwiegend psychotherapeutisch tätiger Arzt. Wie sich aus der vom Senat beigezogenen Zulassungsakte der Klägerin ergibt, übte diese seit 1992 neben ihrer Praxistätigkeit und ihrer Weiterbildung zur psychologischen Psychotherapeutin eine nach BAT IIa vergütete Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden bei der Psychologischen Beratungsstelle St., Außenstelle C. der Evangelischen Landeskirche bzw. der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde (als deren Rechtsnachfolgerin) aus. Ihre Einkünfte waren deshalb nicht in einer vergleichbaren Weise von der konkreten Entwicklung des Vergütungsverteilung abhängig. Denn die Klägerin hat aufgrund der Teilzeittätigkeit nicht den ihr maximal möglichen Arbeitszeiteinsatz auf die Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit ausgerichtet, sondern sich eine weitere, von der Vergütungsverteilung durch die Beklagte völlig unabhängige Einkommensquelle eröffnet.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin vor Aufnahme der Weiterbildung und neben ihrer Tätigkeit in der kirchlichen Beratungsstelle auch als Diplom-Psychologin in eigener Praxis tätig war. Ihre bereits bestehende Praxis war ursprünglich auf die Durchführung von nicht gegenüber der KV abrechnungsfähigen Leistungen (etwa für Gesprächstherapien) ausgerichtet. Mit der Weiterbildung zur Psychotherapeutin strebte die Klägerin die Erweiterung ihrer Verdienstmöglichkeiten an, indem sie eine Berechtigung zur Abrechnung von Leistungen gegenüber der Beklagten erwerben wollte. Dass mit der Durchführung dieser Weiterbildung zunächst Einschränkungen der bisherigen Praxistätigkeit und demzufolge entsprechende Verdiensteinschränkungen verbunden waren, hatte die Klägerin hinzunehmen, da dies die Folge ihrer Entscheidung für eine Weiterbildung war.
Eine Übertragbarkeit des in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Nachvergütungsanspruchs kommt schon aufgrund des Gesichtspunkts des von vorneherein zeitlich begrenzten Umfangs der psychotherapeutischen Tätigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es deshalb für den geltend gemachten Anspruch auf Nachvergütung nicht maßgeblich darauf an, ob die von ihr als Weiterbildungskandidatin erbrachten psychotherapeutischen Leistungen in qualitativer Hinsicht den Leistungen eines niedergelassenen psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes oder eines im Delegationsverfahren tätigen Diplom-Psychologen gleichstehen. Das Bundessozialgericht hat zwar zur Vergleichbarkeit der von Weiterbildungsassistenten erbrachten Leistungen in seinem Urteil vom 17.03.2010 (- B 6 KA 13/09 R-) entschieden, dass sich diese in ihrer Art im Regelfall nicht von denen unterscheiden, die vom Praxisinhaber selbst erbracht werden. Das BSG sieht aufgrund der Bedeutung der Weiterbildung für die vertragsärztliche Versorgung die Notwendigkeit einer Gleichstellung der Leistungen auch in Bezug auf den Mindestpunktwert. Diese Gleichstellung wirkt sich aber nicht etwa auf den Vergütungsanspruch des Weiterbildungsassistenten aus, sondern führt zur Zurechnung der Leistungen des Weiterbildungsassistenten zu den eigenen Leistungen des Praxisinhabers, der für die Ausbildung des Weiterbildungsassistenten eigene Arbeitszeit aufwenden muss und in dieser Zeit selbst nicht ärztlich tätig sein kann, was wiederum zu einer Begrenzung der zeitlichen Möglichkeiten für die Ausübung eigener ärztlicher Tätigkeit führt und den ausbildenden Vertragsarzt hindert, das Vergütungsniveau einer voll ausgelasteten Praxis zu erreichen. Insoweit knüpft das BSG auch in dieser Entscheidung an den Gedanken der zeitlich begrenzten Kapazitäten des Vertragsarztes und die daraus resultierende Abhängigkeit der erzielbaren Vergütung für zeitgebundene Psychotherapieleistungen aus den Entscheidungen der Jahre 1999 und 2000 an.
Die Klägerin kann ihren geltend gemachten Nachvergütungsanspruch auch nicht aus dem Sicherstellungsaspekt herleiten. Die Beauftragung der Klägerin mit der Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen erfolgte ausweislich des ausdrücklichen Hinweises im Bescheid vom 21.06.1994 zwar auch aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung der Versicherten mit Psychotherapie. Dies ist angesichts des Mangels an Psychotherapeuten zum damaligen Zeitpunkt auch durchaus nachvollziehbar. Die Beklagte hat die Behandlungsmöglichkeiten im psychotherapeutischen Versorgungsbereich durch die Einbindung von Ausbildungskandidaten im Wege des Beauftragungsverfahrens erweitert, so dass auch durch deren Tätigkeit ein Beitrag zur Sicherstellung der Versorgung geleistet wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin im Hinblick auf den begrenzten zeitlichen Umfang ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit nicht in vergleichbarer Weise einem Stützungsbedarf unterlag, wie der von der maßgeblichen Rechtsprechung des BSG begünstigte Personenkreis.
Die Klägerin kann auch keinen Nachvergütungsanspruch aus abgeleitetem Recht geltend machen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Nachvergütungsanspruch bei dem beauftragenden ärztlichen Psychotherapeuten entstanden ist. Anders als in dem Bescheid der Beklagten vom 21.06.1994 vorgesehen, wurde die Vergütung der von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht von dem delegierenden ärztlichen Psychotherapeuten Dr. R. abgerechnet, sondern von der Klägerin selbst über die ihr im selben Bescheid zugeteilte Abrechnungsnummer. Aus den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorlegten Abrechnungsbescheiden des Dr. R. aus dem streitgegenständlichen Zeitraum ergibt sich, dass dieser selbst nur in einem relativ geringem Umfang, der jedenfalls unter dem Volumen der von der Klägerin abgerechneten Leistungen lag, psychotherapeutische Leistungen abgerechnet hat. Schon daran ist erkennbar, dass seine eigene psychotherapeutische Tätigkeit nicht den überwiegenden Teil seiner Arbeitstätigkeit ausmachte. Wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, bezog Dr. R. auch für seine Ausbildungstätigkeit, insbesondere für die Kontrollanalysen, eine Vergütung von den Ausbildungskandidaten und war damit hinsichtlich seiner Einkünfte ebenfalls nicht in einer vergleichbaren Weise von der Entwicklung der Vergütungsverteilung der Beklagten abhängig, wie der vom BSG begünstigte Personenkreis. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass dies für einen der weiteren von der Klägerin angegebenen Kontrollanalytiker zutreffen würde.
Die Klägerin kann ihren Nachvergütungsanspruch auch nicht auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit stützen. Hierauf ist ihr Berufungsvorbringen in erster Linie gerichtet, da sie sich - worauf sie auch im erstinstanzlichen Verfahren nachdrücklich abgestellt hat - gegenüber denjenigen Weiterbildungskandidaten benachteiligt sieht, denen eine entsprechende Nachvergütung von der Beklagten gewährt worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt daraus für sie aber kein Anspruch auf Nachvergütung. Denn auch die übrigen Weiterbildungskandidaten hatten ebenso wenig wie die Klägerin einen Anspruch auf Nachvergütung, da auch sie den gleichen ausbildungsbedingten Beschränkungen in ihrer psychotherapeutischen Betätigung unterlagen wie die Klägerin. Die ihnen gezahlte Nachvergütung wurde deshalb ohne Rechtsgrundlage gewährt. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt. Der Senat teilt diese Auffassung und verweist insoweit auf die hierzu in der Begründung der angegriffenen Entscheidung enthaltenen ausführlichen Darlegungen des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat sieht daher ebenso wenig wie das Sozialgericht eine Notwendigkeit für die von der Klägerin auch im Berufungsverfahren beantragte weitere Sachaufklärung bezüglich der Nachvergütungspraxis der Beklagten. Soweit die Klägerin sich in willkürlicher Weise diskriminiert sieht, weil die Beklagte ihr - anders als möglicherweise einem Großteil anderer Weiterbildungskandidaten - keine Nachvergütung gewährt hat, weil ihr Ausbildungsstatus aufgrund des Wechsels der Abrechnungsnummer erkennbar gewesen ist, vermag der Senat diese Einschätzung nicht nachzuvollziehen. Im Falle der Klägerin hat die Beklagte von vorneherein erkennen können, dass die Klägerin die psychotherapeutischen Leistungen, für die sie die Nachvergütung begehrt, als Weiterbildungskandidatin im Beauftragungsverfahren erbracht hat. Dies ergab sich ausdrücklich aus dem Schreiben der Klägerin vom 02.04.2002, mit dem sie sich nach dem Bestehen eines solchen Anspruchs erkundigt hat. Deshalb war im Fall der Klägerin von Anfang an feststehend, aufgrund welchen Sachverhalts sie den Nachvergütungsanspruch geltend macht, so dass die Beklagte im Wege der Einzelfallprüfung zu einer ablehnenden Entscheidung gelangt ist. Demgegenüber bleibt unerheblich, aus welchen Gründen und auf welchem Wege es zu der Nachvergütung zugunsten anderer Weiterbildungskandidaten kam. Denn auf diese Nachvergütungen bestand ersichtlich ebenfalls kein Rechtsanspruch, sie waren von der Beklagten zu Unrecht gewährt worden. Die Annahme der Klägerin, die Beklagte habe ihr die Nachvergütung willkürlich verweigert, erweist sich vor diesem Hintergrund mehr als fernliegend. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Klägerin aufgrund von in ihrer Person liegenden, individuellen Merkmalen von der Nachvergütung ausgenommen worden ist. Vielmehr hat sie offenbar von der automatischen und systematischen Nachvergütung, die von der Beklagten zunächst ohne Differenzierung zwischen bereits zugelassenen Psychotherapeuten und bloßen Weiterbildungskandidaten durchgeführt wurde, deshalb nicht profitiert, weil ihre Abrechnungsnummer gewechselt hatte. Eine willkürliche Diskriminierung vermag der Senat darin auch nicht im Ansatz zu erkennen. Die Klägerin wird es daher hinzunehmen haben, dass sie nicht durch den der Beklagten unterlaufenden Abrechnungsfehler - zu Unrecht - begünstigt wurde. Wie es zu diesem Abrechnungsfehler gekommen ist und in welchem Umfang er sich ausgewirkt hat, bleibt deshalb entscheidungsunerheblich. Die Klägerin sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass Beweisbedürftigkeit nur besteht, wenn bei unterstellter Richtigkeit ihres Sachvortrags (bzw. der Vermutungen/Verdächtigungen in Bezug auf das Handeln der Beklagten) der geltend gemachte Anspruch sich aus einer Rechtsnorm bzw. sonstigen Rechtsgrundlage ableiten lässt. Letzteres ist hier aber auch bei einer "Unterstellung als richtig" nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der geltend gemachte Nachvergütungsanspruch betrifft 13 Quartale zu je 2.000 EUR. Maßgeblicher Anhaltspunkt für diesen Betrag ist die von der Beklagten für das Quartal 02/1998 gewährte Nachvergütung in Höhe von 2.217,13 EUR.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved