L 13 AS 245/11 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 78/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 245/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. September 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 15. September 2010 ist statthaft, aber wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 145 Abs. 1 Satz 2) unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (Bundesgesetzblatt I 2008, S. 417, 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Gem. § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gem. § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Der erforderliche Beschwerdewert von 750,00 EUR wird vorliegend nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Gegenstand der abgewiesenen Klage waren die Bescheide vom 16. und 30. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2009, mit denen die Beklagte Absenkungen der Leistungen nach dem SGB II wegen Meldeversäumnissen in Höhe von 36 EUR (November 2009) bzw. 71, 80 EUR (Dezember 2009 bis Februar 2010) verfügt hat.

Die hiernach statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG eingelegt worden. Das mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (s. § 66 SGG) versehene Urteil des SG vom 15. September 2010 ist dem Kläger am 22. September 2010 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung, d.h. am 23. September 2010, zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet gem. § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 22. Oktober 2010. Die Beschwerde ist jedoch erst am 18. Januar 2011 erhoben worden; damit ist die einmonatige Beschwerdefrist nicht eingehalten. Die Beschwerde ist somit verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 Abs. 1 SGG) ist dem Kläger nicht zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist jemandem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Aus den vorgetragenen Umständen ergibt sich nicht, dass der Kläger unverschuldet verhindert war, rechtzeitig Beschwerde einzulegen. Die Behauptung des Klägers, der Richter des SG habe ihm gesagt, er habe nicht das Recht Berufung einzulegen, kann als wahr unterstellt werden, da diese Mitteilung der im Urteil erteilten Rechtsmittelbelehrung und dem Prozessrecht (s.o.) entspricht. Auch die geltend gemachten Schwierigkeiten des Klägers mit der deutschen Sprache und die Tatsache, dass das Urteil in deutscher Sprache abgefasst ist, entschuldigen ihn nicht. Gemäß § 61 Abs. 1 SGG i.V.m. § 184 Gerichtsverfassungsgesetz ist die Gerichtssprache deutsch, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Ausfertigung des Urteils in französischer Sprache hat; anderes ergibt sich weder aus Art. 6 EMRK noch aus Art. 84 Abs. 4 Satz 1 EWG-VO 1408/71 (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 61 SGG Rdnr. 7, 7b m.w.N.). Zudem ist auch nicht glaubhaft, dass die Sprachschwierigkeiten des Klägers maßgebend waren für die fast dreimonatige Fristversäumnis. So war es dem Kläger möglich, das Urteil zu übersetzen und teilweise in deutscher Sprache die Beschwerde zu erheben. Zudem muss ein tatsächlich Sprachunkundiger alles unternommen haben, um seine Interessen zu verfolgen und sich bemühen rechtzeitig eine Übersetzung zu verschaffen (so bereits BSG, Beschluss vom 11. August 1989, 2 BU 72/89, veröffentlicht in juris). Solches hat der Kläger nicht behauptet. Die behauptete Erkrankung ist nicht glaubhaft (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG) gemacht worden; bereits nicht nachvollziehbar ist, dass diese Erkrankung ununterbrochen fast drei Monate einer Beschwerdeeinlegung, die am 18. Januar 2011 erfolgen konnte, entgegen gestanden haben soll.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved