Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5014/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren L 11 R 5014/10 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 (juris)) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977). Darüber hinaus soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. März 2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098).
Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab November 2007 erstrebt, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach der im PKH-Bewilligungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gelangt der Senat zu der Auffassung, dass das Sozialgericht Ulm (SG) die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren hält der Senat eine weitere Beweiserhebung nicht für erforderlich.
Die 1975 geborene Klägerin ist gelernte Arzthelferin, arbeitete aber zuletzt als Maschinenbedienerin. Seit März 2008 ist sie arbeitsunfähig krank bzw arbeitslos. Vom 6. Juni bis zum 4. Juli 2007 und vom 14. Juli bis 11. August 2008 erhielt sie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Im November 2007 beantragte sie die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der vom SG von Amts wegen mit der Erstattung eines nervenärztlichen Gutachtens beauftragte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. hat in seinem auf einer ambulanten Untersuchung der Klägerin beruhenden Gutachten vom 16. Juli 2009 eine Somatisierungsstörung sowie eine geringradige Polyneuropathie festgestellt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin leichte körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich ausführen könne. Das Gutachten des Dr. G., auf das sich das SG gestützt hat, ist auch nach Ansicht des Senats schlüssig und überzeugend. An der fachlichen Kompetenz und der persönlichen Unvoreingenommenheit des Gutachters bestehen keine Zweifel. Soweit sich die Klägerin auf die Beurteilung ihres behandelnden Neurologen Dr. G. beruft, ist zunächst festzuhalten, dass auch dieser in seiner Auskunft vom 28. Januar 2008 (Bl 47 ff der SG-Akte) mitgeteilt hat, für eine neurologische Erkrankung bestehe klinisch kein Anhaltspunkt. Er hat den Schwerpunkt der gesundheitlichen Problematik bei der Klägerin im psychiatrischen Bereich gesehen. Hierzu hat das SG aber das erwähnte Gutachten eingeholt. Dr. G. bestätigt in seiner Stellungnahme vom 29. März 2010 ebenfalls das Vorliegen einer Somatisierungsstörung. Er begründet seine vom Gerichtsgutachter abweichende Leistungseinschätzung mit den glaubhaften Angaben der Klägerin. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Allgemeinen der Leistungsbeurteilung eines gerichtlichen Sachverständigen ein höherer Beweiswert zukommt als der Einschätzung des therapeutisch tätigen behandelnden Arztes. Während es für einen therapeutisch tätigen Arzt sinnvoll erscheinen mag, zunächst von den Angaben und Beschwerden der Patienten auszugehen, besteht die Aufgabe des Gerichtsgutachters gerade darin, diese Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vereinbarkeit mit der Lebensführung der Betroffenen zu überprüfen. Dieser Aufgabe ist der Gerichtsgutachter nachgekommen.
In Bezug auf die orthopädischen Beschwerden der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass die kernspintomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule am 22. Juni 2009 keinen Bandscheibenvorfall und keine spinale oder foraminale Enge ergeben hat (Befundbericht W. vom 24.07.2009). Degenerative Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule und Gelenke treten bei allen Menschen auf. Erhebliche, das altersübliche Maß weit übersteigende degenerative Erkrankungen sind auch vom behandelnden Orthopäden (Auskunft Dr. P. vom 15. Oktober 2009) nicht beschrieben worden.
Die Klägerin wird deshalb darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung nach § 153 Abs 4 SGG auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Eine solche Verfahrensweise ist, falls die Berufung aufrechterhalten bleibt, beabsichtigt. Die Klägerin erhält Gelegenheit, sich zum Verfahren und zur Entscheidung zu äußern. Hierfür wird ihr eine Frist gesetzt bis 13. Mai 2011.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 (juris)) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977). Darüber hinaus soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. März 2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098).
Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab November 2007 erstrebt, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach der im PKH-Bewilligungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gelangt der Senat zu der Auffassung, dass das Sozialgericht Ulm (SG) die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren hält der Senat eine weitere Beweiserhebung nicht für erforderlich.
Die 1975 geborene Klägerin ist gelernte Arzthelferin, arbeitete aber zuletzt als Maschinenbedienerin. Seit März 2008 ist sie arbeitsunfähig krank bzw arbeitslos. Vom 6. Juni bis zum 4. Juli 2007 und vom 14. Juli bis 11. August 2008 erhielt sie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Im November 2007 beantragte sie die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der vom SG von Amts wegen mit der Erstattung eines nervenärztlichen Gutachtens beauftragte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. hat in seinem auf einer ambulanten Untersuchung der Klägerin beruhenden Gutachten vom 16. Juli 2009 eine Somatisierungsstörung sowie eine geringradige Polyneuropathie festgestellt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin leichte körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich ausführen könne. Das Gutachten des Dr. G., auf das sich das SG gestützt hat, ist auch nach Ansicht des Senats schlüssig und überzeugend. An der fachlichen Kompetenz und der persönlichen Unvoreingenommenheit des Gutachters bestehen keine Zweifel. Soweit sich die Klägerin auf die Beurteilung ihres behandelnden Neurologen Dr. G. beruft, ist zunächst festzuhalten, dass auch dieser in seiner Auskunft vom 28. Januar 2008 (Bl 47 ff der SG-Akte) mitgeteilt hat, für eine neurologische Erkrankung bestehe klinisch kein Anhaltspunkt. Er hat den Schwerpunkt der gesundheitlichen Problematik bei der Klägerin im psychiatrischen Bereich gesehen. Hierzu hat das SG aber das erwähnte Gutachten eingeholt. Dr. G. bestätigt in seiner Stellungnahme vom 29. März 2010 ebenfalls das Vorliegen einer Somatisierungsstörung. Er begründet seine vom Gerichtsgutachter abweichende Leistungseinschätzung mit den glaubhaften Angaben der Klägerin. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Allgemeinen der Leistungsbeurteilung eines gerichtlichen Sachverständigen ein höherer Beweiswert zukommt als der Einschätzung des therapeutisch tätigen behandelnden Arztes. Während es für einen therapeutisch tätigen Arzt sinnvoll erscheinen mag, zunächst von den Angaben und Beschwerden der Patienten auszugehen, besteht die Aufgabe des Gerichtsgutachters gerade darin, diese Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vereinbarkeit mit der Lebensführung der Betroffenen zu überprüfen. Dieser Aufgabe ist der Gerichtsgutachter nachgekommen.
In Bezug auf die orthopädischen Beschwerden der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass die kernspintomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule am 22. Juni 2009 keinen Bandscheibenvorfall und keine spinale oder foraminale Enge ergeben hat (Befundbericht W. vom 24.07.2009). Degenerative Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule und Gelenke treten bei allen Menschen auf. Erhebliche, das altersübliche Maß weit übersteigende degenerative Erkrankungen sind auch vom behandelnden Orthopäden (Auskunft Dr. P. vom 15. Oktober 2009) nicht beschrieben worden.
Die Klägerin wird deshalb darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung nach § 153 Abs 4 SGG auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Eine solche Verfahrensweise ist, falls die Berufung aufrechterhalten bleibt, beabsichtigt. Die Klägerin erhält Gelegenheit, sich zum Verfahren und zur Entscheidung zu äußern. Hierfür wird ihr eine Frist gesetzt bis 13. Mai 2011.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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