L 13 AS 58/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 5890/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 58/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg vom 26. November 2010, 29. November 2010, 30. November 2010 und 1. Dezember 2010 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten waren in den letzten Jahren vielfältige Rechtsstreitigkeiten gerichtshängig (beim Sozialgericht Freiburg (SG) über 80 Klage- und Eilverfahren, beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) über 70 Verfahren). Das Amtsgericht Schö./Schw. hat mit Beschluss vom 13. August 2010 (Az.: XVII 20/10) die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt.

Der Antragsteller erzielt seit Jahren kein regelmäßiges Einkommen. Zuletzt war er als Geschäftsführer für eine nach britischem Recht gegründete Gesellschaft (Fak. Di. Ltd.) tätig, erzielte hieraus aber nach eigenen Angaben keine Einkünfte. Seine Ehefrau, Es. M., war bis zum 30. Juni 2009 berufstätig, danach arbeitslos. Ab dem 14. Dezember 2009 wurde ihr von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld in Höhe von 802,80 Euro monatlich bewilligt.

Der Antragsteller lebte mit seiner Ehefrau, Es. M., und deren am 13. März 1988 geborenem Sohn Pa. M. in einem Haus, das die Ehefrau und deren Sohn Pa. im August 2006 gekauft hatten; beide sind im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Bei einem Besuch des Außendienstes der Antragsgegnerin am 21. Januar 2010 stellte dieser fest, dass in diesem Haus zwei Mietwohnungen mit je 42 bzw. 55 Quadratmetern Wohnfläche nicht vermietet waren. Ein Zimmer mit separatem unbeheiztem WC im Obergeschoss des Hauses bewohnte der Sohn Pa. M ... Mietkosten oder sonstige Aufwendungen zur Finanzierung des Hauses trägt weder der Kläger noch dessen Ehefrau.

Die Beklagte hatte mit verschiedenen Bescheiden dem Kläger, dessen Ehefrau und dem Sohn Pa. (nur bis Juli 2006) unter Berücksichtigung von monatlichem Einkommen der Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II (Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung) vom 7. Januar 2005 an Leistungen bewilligt; mit Bescheiden vom 15. Mai 2007 und 28. Juni 2007 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung mit Wirkung ab 1. Juni 2007 auf. Den Antrag auf Weitergewährung von Leistungen ab 1. August 2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2007 ab; mit Bescheid vom 11. Februar 2008 lehnte die Beklagte Leistungen aufgrund eines Antrags vom 12. Januar 2008 ab.

I. ursprünglich L 13 AS 64/11 S 10 AS 3619/09 - Folgen des Vergleichs vom 12. Juli 2009 -

Zwischen den Beteiligten sind die Folgen eines gerichtlichen Vergleichs streitig.

In den Verfahren S 10 AS 2150/07, S 10 AS 5163/06, S 10 AS 3777/06 und S 10 AS 3773/06 schloss der anwaltlich vertretene Kläger mit der Beklagten in einer mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2007 zwei Vergleiche: 1. Vergleich: 1. Die Beteiligten sind sich einig, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II für den streitigen Bewilligungszeitraum vom 01.11.2006 bis zum 31.01.2007 infolge des Eigentümerwechsels an der Wohnung, in der der Kläger mit seiner Ehefrau wohnt, neu berechnet werden muss. Sie sind sich weiter einig, dass eine derartige Berechnung erst dann abschließend erfolgen kann, nachdem geklärt worden ist, ob der Kauf dieses Anwesens für Rechnung der Firma der Ehefrau des Klägers oder mit Wirkung für die Ehefrau des Klägers sowie seinen Stiefsohn persönlich erfolgt ist. 2. Der Kläger ist damit einverstanden, dass der für diesen Zeitraum zuletzt ergangene und mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt versehene Abänderungsbescheid vom 07.11.2006 die Verhältnisse zwischen den Beteiligten für diesen Zeitraum vorläufig weiter regelt. Insoweit erklärt er die Klage für erledigt. 3. Die Beklagte verpflichtet sich zu einer endgültigen Entscheidung, sobald der Kläger ihr mitgeteilt hat, dass die Frage nach der Eigentumszuordnung aus seiner Sicht abschließend geklärt worden ist. 4. Die Beteiligten sind sich weiter dahin einig, dass mit den für den anschließenden Zeitraum vom 01.02.2007 bis 31.07.2007 ergangenen Bescheiden vom 07.02.2007 entsprechend verfahren werden soll. Der Vertreter der Beklagten sagt dem Kläger dazu eine entsprechende Überprüfung so zu, wie hinsichtlich des Bescheides vom 07.11.2006. Der Kläger nimmt darauf seine Widersprüche gegen die Bescheide vom 07.02.2007 zurück. 5. Der Vertreter der Beklagten sagt dem Kläger ein zu entsprechende Behandlung auch für künftige Bewilligungsbescheide und erklärt, dass die Beklagte auch insoweit eine abschließende Prüfung nach Maßgabe der festgestellten Klärung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse vornehmen wird, unabhängig davon, ob der Kläger Widerspruch gegen die vorläufigen Bescheide erhebt. 6. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

2. Vergleich: 1. Die Beklagte zahlt dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 01.06.2006 bis 31.07.2006 zur Abgeltung sämtlicher auf diesen Zeitraum entfallenden Ansprüche einen weiteren Betrag von 165,00 EUR. 2. Der Kläger nimmt die Klagen in den Verfahren S 10 AS 3773/06, S 10 AS 2150/07 sowie S 10 AS 3777/06 sowie die PKH-Anträge in den Verfahren S 10 AS 3778/06 PKH-A sowie für das Verfahren S 10 AS 2150/07 zurück. 3. Außergerichtliche Kosten werden nicht geltend gemacht.

Am 13. Juli 2009 hat der Kläger beim SG eine als "Klage/Stufenklage" überschriebene Klage erhoben (S 10 AS 3619/09) und vor dem SG beantragt, 1. Feststellungsklage auf fehlendes Zahlenwerk aus dem Vergleich vom 12.06.2007 SG Freiburg unter Herrn Dr. Schü. unter Bezugnahme der Beschlüsse des SG Freiburg zum Rechtsstand November 2006, unter welchem der Vergleich seinen Rechtsbezug zur fälligen Leistung bezieht. 2. Negative Feststellungsklage auf Rechtsgültigkeit und Rechtswirksamkeit des Beschluss der GAL nach Vergleich vom 12.06.2007 auf Aufhebung der laufenden Leistungen zur Grundsicherung gegen Inhalt des Vergleiches. 3. Feststellungklage unter Bezug der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgericht Kassel zu noch beim Erlass des Vergleichs vom 12.06.2007 offenen Frage der Zulässigkeit von Sanktionen gegen in Arbeit stehende Arbeitnehmer mit Anspruch auf Leistung zur Grundsicherung (sogenannter Aufstocker) 4. Feststellung warum die GAL sich weigert, Steuerschulden zur Berechnung laufender Leistung unter Anerkennung aus der Prüfung durch das Sozialgericht Freiburg unter Herrn Dr. Schü. zum Vergleich vom 12.06.2007 durch die GAL 5. Feststellung auf Vorliegen aller maßgebenden Unterlagen zur Berechnung der laufenden Leistungen durch die GAL gegen die Behauptung der Vorlage der GAL 6. Grundsätzliche Feststellung auf Schadenersatz nach Klärung der Klagepunkte 1 bis 5 dieser Klage. Die Höhe der Schadensersatzansprüche sind in einer eigenständigen Rechtserklärung unter etwaiger Klageerhebung zu ermitteln. Das SG hat mit Beschluss vom 29. November 2010 den Streitgegenstand des Klageantrags 6 vom Verfahren abgetrennt, unter dem Aktenzeichen S 10 SV 6118/10 geführt und an das Landgericht Freiburg verwiesen.

Ein Befangenheitsantrag des Klägers gegen die zuständige Richterin blieb erfolglos (LSG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2009 und 2. Dezember 2009; BSG, Beschluss vom 15. Februar 2010). Mit Fax vom 29. April 2010 hat der Kläger mitgeteilt, die Richterin ist bleibe wegen Rechtsbeugung generell abgelehnt; er werde diese solange bekämpfen, bis sie zwangsweise aus dem Richteramt entfernt und strafrechtlich verurteilt werde. Mit Fax vom 20. Juli 2010 teilte er erneut mit, die Richterin ist und bleibe wegen vorsätzlicher Rechtsbeugung, Amtsmissbrauch, Beleidigung und Strafvereitelung im Amt generell abgelehnt. Mit einem Fax vom 4. November 2010 hat der Kläger unter der Überschrift "Betrifft alle Beschlüsse unter Zustellung am 04.11.2020 mit Az. S !! AS 879/10" ausgeführt, alle Beschlüsse würden hiermit in Beschwerde und Rechtsbeschwerde wegen vorsätzlicher Rechtsbeugung gestellt. Gegen einen Prozessunfähigen könne keine Rechtsprechung rechtswirksam erfolgen und keine Gerichtspost rechtsgültig zugestellt werden (BGH/BSG Rechtsprechung) zugestellt werden. Die entsprechenden Urteile des BGH seien dem SG bekannt. Gemäß GVG dürfe kein Verfahren gegen eine prozessunfähige Partei vollzogen werden, es liege somit eine "schwerste Rechtsbeugung und Menschenwürde missachtende Diskriminierung" vor.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2010 die Klage als unzulässig verworfen. Streitgegenstand sei die Rechtsgültigkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 12. Juni 2007. Die Klaganträge 1, 4 und 5 seien nicht hinreichend bestimmt. Das Gericht habe den Kläger aufgefordert, den Gegenstand des Klagbegehrens zu verdeutlichen und klarzustellen. Darauf habe er nicht reagiert. Der Vergleich vom 12. Juni 2007 sei unbestritten wirksam. Solange aber nicht klar sei, gegen welchen Bescheid mit welcher Berechnung sich der Kläger konkret wende, sei eine Klage schon mangels Vorverfahrens und mangels klarem Klagantrag unzulässig. Gleiches gelte für den Klagantrag 5, wo für das Gericht nicht nachvollziehbar sei, gegen welche Entscheidung der Beklagten der Kläger weswegen und woraus vorzugehen gedenke, solange er nicht verdeutliche, welche Unterlagen wozu von wem wann mit welchen Folgen angefordert worden seien. Auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine "negative Feststellungsklage" zur Rechtsgültigkeit und Rechtswirksamkeit des Vergleichs (Klagantrag 2) bestehe nicht, denn die Wirksamkeit und Bindungswirkung des Vergleichs vom 12. Juni 2007 werde von der Beklagten nicht bestritten. Eine Feststellungsklage zur Rechtsfrage von Sanktionsmöglichkeiten gegen Aufstocker (Klagantrag 3) sei als Popularklage unzulässig.

II. ursprünglich L 13 AS 62/11 S 10 AS 4109/09 - Darlehen 320.000,00 Euro -

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung eines Darlehens über 320.000,00 Euro hat.

Am 13. Juli 2009 wandte sich der Kläger an die Beklagte. Er wolle seinen eigenen Bezug von Leistungen nach dem SGB II beenden und weitere 40 Arbeitsplätze schaffen. Er beantragte die Bewilligung von 320.000,00 Euro als "Kurzzeitdarlehen" für eine Laufzeit von fünf Monaten mit einem Zins von 15 Prozent. Mit seiner Unternehmung würden weitere hundert Arbeitsplätze erhalten bzw. mit der Zeit geschaffen. Die Antragstellung erfolge, weil ihm zugesagtes Kapital aus der Schweiz derzeit verweigert werde. Mit der Bereitstellung des Darlehens könne eine Firmengründung gesichert werden, die Rendite seiner Unternehmung in einem Weltpatent liege bei 45 Prozent brutto. Seine Ehefrau habe ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2009 gekündigt. Er plane, sie zum 1. Juli 2009 in seiner in Gründung befindlichen Firma AEV GmbH zu beschäftigen. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Einsicht in Geschäftsunterlagen.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen stünden dem Kläger nicht zu, weil die wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit nicht nachgewiesen sei.

Hiergegen hat der Kläger am 12. August 2009 beim SG Klage erhoben (S 10 AS 4109/09). Auch Kleinunternehmern stehe Hartz IV zu. Der Beklagten entstehe wegen der über dem marktüblichen liegenden Zins kein Nachteil. Mit der AEV GmbH in Gründung könne das weltweite Patent aus der Schweiz übernommen und in alleiniger Marktstellung gewinnerzielend vermarktet werden. Künftig würde die Firmengruppe AEV mit dem nötigen Kapital in Millionenhöhe aus der Schweiz versorgt. Aufgrund interner Gegebenheiten, welche nicht offenzulegen seien, verzögere sich die Kapitalisierung in das erste Quartal 2010. Ein Befangenheitsantrag des Klägers gegen die zuständige Richterin blieb erfolglos (LSG; Beschlüsse vom 13. Oktober 2009 und 2. Dezember 2009 sowie Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Februar 2010). Wegen des Inhalts des Vorbringens des Klägers in den Faxen vom 29. April 2010, 20. Juli 2010 und 4. November 2010 wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2010 abgewiesen. Die Zulässigkeit der Klage scheitere am fehlenden Rechtsschutzinteresse, denn der Kläger klage für sich und nicht im Namen der Firma. Er habe im Juli 2009 ein Darlehen für fünf Monate verlangt. Dieser Zeitraum sei abgelaufen, ohne dass je substantiiert dargelegt worden sei, ob und wofür das Darlehen in welcher Höhe weiterhin benötigt werde. Auch habe der Kläger mitgeteilt, die Firma AEV in Gründung gebe es faktisch nicht mehr und wenn bis zum 31. Dezember 2009 kein Geld fließe, sei die Gründung gänzlich gescheitert. Am 10. August 2009 habe der Kläger die Firma AEV GmbH in Gründung als Gewerbe abgemeldet. Sie habe damit bereits zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht mehr existiert. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Keine der Anspruchsgrundlagen des SGB II (§ 16b, § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III, § 16f SGB II) sei erfüllt.

III. ursprünglich L 13 AS 60/11 S 10 AS 4110/09 - Leistungen ab 8. Juli 2009 -

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II für die Zeit ab dem 8. Juli 2009 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers im Verfahren versagen durfte.

Im sozialgerichtlichen Verfahren S 10 AS 5499/08 schlossen die Beteiligten im Erörterungstermin am 7. Juli 2009 folgenden Vergleich: 1. Der Kläger legt die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 27.08.2007 angeforderten Unterlagen zu den Kosten der Unterkunft bis zum 31.08.2009 vor, nämlich Kreditvertrag für das Haus Obere S. XX in To., sämtliche private Kreditverträge im Zusammenhang mit dem Hauskauf, sämtliche Kontoauszüge ab Juni 2007 bis zum Juli 2008, Einnahme- und Ausgabeberechnungen aus der Handelsvertretung sowie entsprechende Aufstellung für die Zeit von Juni 2007 bis Juli 2008, Aufstellung über Zinszahlungen für die Zeit vom Juni 2007 bis Juli 2008 (jeweils einschließlich) und Nachweise über ggf. bestehende weitere Einnahmen der gesamten Bedarfsgemeinschaft für die Zeit ab 01.06.2007 bis 31.07.2008 (etwa Lohnabrechnungen, Überschussbeteiligungen, Mieteinnahme aus dem Anwesen Obere S. XX in To. oder Ähnliches). 2. Für den Fall, dass diese oben genannten Unterlagen vollständig und rechtzeitig bis zum 31.08.2009 vorgelegt werden, verpflichtet sich die Beklagte, über den Anspruch des Klägers auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende für die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.07.2008 (Bewilligungszeitraum Juni und Juli 2007, Bewilligungszeitraum ab 01.08.2007 auf Grund Fortzahlungsantrages bis 31.01.2008 und Bewilligungszeitraum 01.02.2008 bis 31.07.2008 auf Grund weiteren Fortzahlungsantrages, danach keine weiteren Anträge auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende) neu zu entscheiden. Die Beklagte verpflichtet sich, diese Entscheidung zeitnah zu treffen, spätestens bis zum 31.10.2009. 3. Für den Fall, dass sämtliche oben genannten Unterlagen nicht vollständig oder zeitgerecht vorgelegt werden, bleibt es dabei, dass dem Kläger für die Zeit von Juni 2007 bis Juli 2008 (jeweils einschließlich) kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende zusteht. 4. Der Rechtsstreit S 10 AS 6253/07 und der Rechtsstreit S 10 AS 650/08 A (Beschwerde uns Sprungrevision) sind erledigt. 5. Die Kosten des Verfahrens S 10 AS 6253/07 und S 10 AS 650/08 A sowie S 10 AS 5499/08 werden gegeneinander aufgehoben.

Am 8. Juli 2009 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass seine Ehefrau ab dem 1. Juli 2009 ohne Beschäftigung sei und bat um eine Neuberechnung. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, vorrangig sei Arbeitslosengeld nach dem SGB III zu beantragen. Weiter sei es erforderlich, den Antrag auf Alg II auf dem dazu vorgesehenen Formular zu stellen. Der Kläger lehnte dies ab, da die Beklagte seine Menschenwürde verletze. Er verlange, Antragstellung und Prüfung von Amts wegen vorzunehmen. Am 17. Juli 2009 wies die Beklagte den Kläger auf seine Pflichten zur Mitwirkung hin. Sie benötige die Kreditverträge zum Hauskauf, Angaben über eine eventuelle Abfindung, Kontoauszüge, einen Nachweis über den Antrag auf Arbeitslosengeld, Angaben zu den Einnahmen des Klägers als Geschäftsführer, Angaben zu den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft und der Wohnsituation sowie Unterlagen zu vom Kläger gegründeten Gesellschaften und den Einkünften hieraus. Zusätzlich setzte die Beklagte einen Termin zum persönlichen Erscheinen zur mündlichen Erläuterung des Leistungsantrags auf den 29. Juli 2009 fest. Der Kläger wurde auch darauf hingewiesen, dass bei fehlender Mitwirkung Leistungen versagt werden könnten. Der Kläger erklärte, persönliche Termine bei der Beklagte werde er nur in Begleitung eines Rechtsanwalts wahrnehmen. Der Kläger erschien am 29. Juli 2009 nicht.

Mit Bescheid vom 6. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2009 versagte die Beklagte die beantragten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung.

Am 13. August 2009 hat der Kläger hiergegen beim SG Klage erhoben (S 10 AS 4110/09). Seine Ehefrau habe ihre Arbeit zum 30. Juni 2009 aufgegeben, es liege Dringlichkeit vor, weil die Familie Geld zum Leben benötige. Alle erforderlichen Unterlagen lägen der Beklagten vor.

Am 13. November 2009 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und verlangte diverse Leistungen, woraufhin diese mit Bescheid vom 26. Januar 2010 dem Kläger und dessen Ehefrau vorläufig Leistungen (nur Regelleistung) in Höhe von 60,80 Euro für die Zeit vom 8. Juli 2009 bis 31. Juli 2009 bewilligte, aber deutlich machte, dass nach wie vor Angaben und Unterlagen fehlten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 als unzulässig (vgl. dazu die Verfahren S 10 AS 878/10 und L 13 AS 72/11, siehe auch unter VI.). Mit weiterem Bescheid vom 26. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 lehnte die Beklagte Leistungen für die Zeit vom 1. August 2009 bis 30. November 2009 ab, weil wegen Einkommens keine Hilfebedürftigkeit bestanden habe (vgl. dazu die Verfahren S 10 AS 877/10 und L 13 AS 74/11, siehe auch unter V.). Mit einem dritten Bescheid vom 26. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg II für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 ab (vgl. dazu die Verfahren S 10 AS 879/09 und L 13 AS 70/11, siehe auch unter VIII.). Mit Bescheid vom 8. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2010 wurde auch der Leistungsantrag für den Monat Dezember 2009 wegen Einkommens (Arbeitslosengeld und Unterhaltszahlungen) abgelehnt.

Ein Befangenheitsantrag des Klägers gegen die zuständige Richterin blieb erfolglos (LSG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2009 und 2. Dezember 2009; BSG, Beschluss vom 15. Februar 2010). Wegen des Inhalts des Vorbringens des Klägers in den Faxen vom 29. April 2010, 20. Juli 2010 und 4. November 2010 wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2010 abgewiesen. Fraglich sei das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, nachdem die Beklagte mittlerweile über den streitbefangenen Zeitraum neu entschieden habe, wozu weitere Klagen anhängig seien. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Beklagte habe den formlosen Antrag vom 8. Juli 2009 zu Recht wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.

IV. L 13 AS 58/11 S 10 AS 5890/09 - Wirksamkeit des Vergleichs vom 7. Juli 2009 -

Zwischen den Beteiligten ist die Wirksamkeit eines am 7. Juli 2009 geschlossenen Vergleichs streitig.

Im Verfahren S 10 AS 6253/07, fortgesetzt als Verfahren S 10 AS 5499/08, war dem Kläger Rechtsanwalt Kl. als besonderer Vertreter beigeordnet worden (Beschluss vom 4. November 2008). Im Erörterungstermin am 7. Juli 2009 schlossen die Beteiligten einen Vergleich (zum Text siehe unter III.). Im Termin wurde der nicht erschienene Kläger durch Rechtsanwalt Kl. vertreten. Am Terminstag übersandte der Kläger dem SG ein Schreiben, wonach er Rechtsanwalt das Vertrauen und das Mandat entziehe. Er verlangte den Termin aufzuheben und ihm einen neuen Anwalt beizuordnen. Das Gericht bat den Kläger um Klarstellung, dieser meldete sich aber in dieser Sache mehr.

Am 22. November 2009 hat der Kläger beim SG mit "Feststellungsklage - Nichtigkeit Vergleich 07.07.2009" überschriebene Klage erhoben (S 10 AS 5890/09). Zur Begründung hat er sinngemäß mitgeteilt, er habe Rechtsanwalt Kl. das Vertrauen entzogen und verlange die Beiordnung eines anderen besonderen Vertreters. Das Gericht sei befangen und der Vergleich rechtsunwirksam.

Ein Befangenheitsantrag des Klägers gegen die zuständige Richterin blieb erfolglos (Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. März 2010). Wegen des Inhalts des Vorbringens des Klägers in den Faxen vom 29. April 2010, 20. Juli 2010 und 4. November 2010 wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2011 festgestellt, dass die Rechtsstreitigkeiten S 10 AS 5499/08 (S 10 AS 6253/07 und S 10 AS 650/08) durch Vergleich vom 7. Juli 2009 beendet sind und im Übrigen die Klage abgewiesen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der Vergleich vom 7. Juli 2009 sei rechtsgültig. Der Kläger sei bei Abschluss des Vergleichs rechtswirksam durch Rechtsanwalt Kl. vertreten worden, der diesem mit Beschluss vom 4. November 2008 mit dessen ausdrücklicher Zustimmung als besonderer Vertreter beigeordnet worden sei.

V. L 13 AS 74/11 S 10 AS 877/10 - Alg II für August bis November 2009 -

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger für die Monate August bis November 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II zu gewähren hat.

Der Sohn der Ehefrau des Klägers, Pa. M., hat seiner Mutter Es. M. im August 2009 insgesamt 900 Euro überwiesen (500,00 Euro am 3. August 2009, 100,00 Euro am 11. August 2009; 200,00 Euro am 21. August 2009 und 100,00 Euro am 27. August 2009). Außerdem flossen im August 2009 Guthaben von 143,37 Euro und 2.046,44 Euro durch die L. Baden-Württemberg dem Konto der Ehefrau des Klägers zu. Im September erhielt die Ehefrau insgesamt 1.320,00 Euro von ihrem Sohn (800,00 Euro am 1. September 2009; 300,00 Euro am 9. September 2009 und 220,00 Euro am 24. September 2009), im Oktober insgesamt 1.000,00 Euro (800,00 Euro am 5. Oktober 2009 und 200,00 Euro am 7. Oktober 2009), im November 2009 1.730,00 Euro aus (800,00 Euro am 2. November 2009, 130,00 Euro am 6. November 2009 und am 800,00 Euro am 30. November 2009).

Mit Bescheid vom 6. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2009 versagte die Beklagte die am 8. Juli 2009 beantragten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (hierzu vgl. Verfahren S 10 AS 4110/09 bzw. oben Ziffer III.). Am 13. November 2009 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und verlangte diverse Leistungen. Er reichte weitere Unterlagen wie etwa einen Miet- und Pachtvertrag, Angaben zu Mieteinnahmen, umfangreiche Kontoauszüge, eine Gewinn- und Verlustrechnung und weitere Dokumente ein. Die Ehefrau des Klägers nahm einen persönlichen Vorsprachetermin bei der Beklagte im Dezember 2009 wahr und stellte am 14. Dezember 2009 Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III, welches ihr in Höhe von 802,80 Euro monatlich bewilligt wurde.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 1. August 2009 bis 30. November 2009 ab; wegen der Erzielung von Einkommen habe keine Hilfebedürftigkeit bestanden. In dieser Zeit habe die Ehefrau des Klägers zahlreiche Unterhaltszahlungen durch den Sohn Pa. M. erhalten. Auch seien Kosten der Unterkunft nicht nachgewiesen. Das Einkommen habe daher den Bedarf überschritten.

Der Kläger erhob hiergegen am 28. Januar 2010 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der Sohn sei seiner Mutter gegenüber nicht unterhaltspflichtig; die finanziellen Zuwendungen von ihm seien Darlehen, welche zurückgezahlt werden müssten. Wegen der Mietzinsleistungen als "Teil der Bilanz der F. Ltd." sei das Steuerrecht maßgeblich. Die Gesellschaft F. Ltd. habe zum 31. Dezember 2008 ihren Betrieb eingestellt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 20. Februar 2010 beim SG Klage erhoben (S 10 AS 877/10) und Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 30. November 2009 begehrt. Ein Befangenheitsantrag des Klägers gegen die zuständige Richterin blieb erfolglos (Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2010). Wegen des Inhalts des Vorbringens des Klägers in den Faxen vom 29. April 2010, 20. Juli 2010 und 4. November 2010 wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2010 abgewiesen. Streitgegenstand sei der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende für den Kläger und seine Frau für die Zeit vom 1. August 2009 bis 30. November 2009. Der volljährige Sohn Pa. M. sei nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft. Kläger sei allein der Kläger. Dieser mache zwar Leistungen für sich und seine Frau geltend, trete aber nicht im Namen oder mit Vollmacht seiner Ehefrau auf. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der Kläger bilde nur mit seiner Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft, zu dieser gehöre der Sohn der Ehefrau nicht. Mit diesem bestehe aber eine Haushaltsgemeinschaft. Die widerlegliche Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II sei nicht widerlegt, denn mit der (rechnerischen) Einkommensberücksichtigung korrespondiere eine (tatsächliche) Unterhaltszahlung. Pa. M. habe seiner Mutter in der Zeit von August bis November 2009 jeden Monat Geld überwiesen. Diese Zahlungen seien, offenbar am Bedarf orientiert, relativ regelmäßig erfolgt und seien ihrer Höhe nach geeignet, den Lebensunterhalt zu decken. Der Kläger und seine Frau hätten im streitigen Zeitraum jedenfalls keine anderen Einnahmen gehabt. Dass es sich um zurückzuzahlende Darlehen handele, sei nicht belegt. Das zu berücksichtigende Einkommen aus den Zahlungen des Sohnes übersteige den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft; Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht nachgewiesen. Heizkosten seien im streitigen Zeitraum nicht entstanden.

VI. ursprünglich L 13 AS 72/11 S 10 AS 878/10 - Alg II für Juli 2009 -

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger für den Monat Juli 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II zu gewähren hat.

Am 8. Juli 2009 wandte sich der Kläger an die Beklagte (dazu siehe bereits zuvor). Zu einer von der Beklagten anberaumten Vorsprache am 29. Juli 2009 erschien der Kläger nicht. Am 11. August 2009 wandte er sich schriftlich an die Beklagte und beantragte Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 8. Juli 2009. Mit Bescheid vom 6. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2009 versagte die Beklagte die beantragten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (zum Klageverfahren siehe S 10 AS 4110/09 sowie Ziffer III.).

Am 13. November 2009 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und verlangte diverse Leistungen. Er reichte auf Anforderung der Beklagte weitere Unterlagen (siehe schon Ziffer V.) ein.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II (nur Regelleistung) in Höhe von 60,80 Euro für die Zeit vom 8. Juli 2009 bis 31. Juli 2009, machte aber deutlich, dass nach wie vor Angaben und Unterlagen fehlten. Hiergegen erhob der Kläger am 28. Januar 2010 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 als unzulässig verwarf; sie habe nur vorläufig entschieden.

Hiergegen hat der Kläger am 20. Februar 2010 beim SG Klage erhoben (S 10 AS 878/10). Ein Befangenheitsantrag des Klägers gegen die zuständige Richterin blieb erfolglos (Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2010). Wegen des Inhalts des Vorbringens des Klägers in den Faxen vom 29. April 2010, 20. Juli 2010 und 4. November 2010 wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen. Mit Fax vom 26. November 2010 teilte die Ehefrau des Klägers mit, der Kläger habe uneingeschränkte notarielle Vollmacht, was gerichtsbekannt sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 30. November 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende für den Kläger und seine Frau für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2009. Der Kläger benutze den Begriff des "Wohngeldes" untechnisch, um die Kosten der Unterkunft zu benennen. Kläger sei allein der Kläger selbst. Er mache zwar Leistungen für sich und seine Frau geltend, trete aber nicht ausdrücklich oder in Vollmacht seiner Ehefrau auf. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 7. Juli 2009 fehle es an einem rechtzeitigen Antrag und an einem Verwaltungs- und Vorverfahren. Die Klage sei schon deswegen unzulässig. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 7. Juli 2009 scheitere der Anspruch bereits am Antragserfordernis. Der Kläger habe sich erstmals wieder am 8. Juli 2009 bei der Beklagten gemeldet. Für die Zeit vom 8. Juli 2009 bis 31. Juli 2009 habe die Beklagte nur vorläufig gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. SGB III entschieden. Die Vorläufigkeit betreffe die Anrechnung des Einkommens und die Kosten der Unterkunft und damit die gesamte Leistung über den gesamten Zeitraum. Es sei mit dem angefochtenen Bescheid keine endgültige Entscheidung durch Verwaltungsakt im Hinblick auf die Höhe der Leistung getroffen worden. Der Widerspruchs sei insoweit unzulässig gewesen.

VII. ursprünglich L 13 AS 70/11 S 10 AS 879/10 - Alg II für Januar bis März 2009 -

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 4. März 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II zu gewähren hat.

Am 8. Juli 2009 wandte sich der Kläger an die Beklagte (dazu siehe bereits zuvor). Zu einer von der Beklagten anberaumten Vorsprache am 29. Juli 2009 erschien der Kläger nicht. Am 11. August 2009 wandte er sich schriftlich an die Beklagte und beantragte Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 8. Juli 2009. Mit Bescheid vom 6. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2009 versagte die Beklagte die beantragten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (zum Klageverfahren siehe S 10 AS 4110/09 sowie Ziffer III.). Am 13. November 2009 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und verlangte diverse Leistungen. Er reichte auf Anforderung der Beklagte weitere Unterlagen (siehe schon Ziffer III.)

Mit Bescheid vom 26. Januar 2010 lehnte die Beklagte Leistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 ab. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei der Kläger nicht hilfebedürftig. Als Einkommen stehe der Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld in Höhe von 802,80 Euro monatlich zur Verfügung. Da keine Kosten der Unterkunft nachgewiesen seien, überstiegen die Einnahmen die Ausgaben. Mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Januar 2010 machte der Kläger geltend, es sei nicht richtig die Zahlungen des Sohnes Pa. als Unterhalt anzurechnen. Die Beklagte wies des Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 zurück.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen in Höhe von 303,40 Euro für den Monat Februar 2010. Zur Begründung wies die Beklagte auf einen Bedarf an Heizmaterial als Kosten der Unterkunft hin. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2010 wies die Beklagte den hiergegen erhobenen Widerspruch zurück.

Am 5. März 2010 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 12. April 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau vorläufig Leistungen (Kosten der Unterkunft und Heizung) in Höhe von 455,39 Euro für Februar 2010 wegen Wasserkosten als Kosten der Unterkunft und änderte die vorläufige Bewilligung vom 8. Februar 2010 insoweit (Aufhebung in Höhe von 151,99 Euro) ab.

Der Kläger hat am 20. Februar 2010 beim SG zwei Klagen erhoben (S 10 AS 879/10 und S 10 AS 880/10) und sich gegen den Bescheid vom 8. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2010 wegen Leistungen für Februar 2010 und gegen den Bescheid vom 26. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 wegen Leistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 gewandt. Mit Beschluss vom 14. Juli 2010 hat das SG die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Ein Befangenheitsantrag des Klägers gegen die zuständige Richterin blieb erfolglos (LSG, Beschluss vom 25. März 2010). Wegen des Inhalts des Vorbringens des Klägers in den Faxen vom 29. April 2010, 20. Juli 2010 und 4. November 2010 wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2010 die Klagen abgewiesen. Streitgegenstand sei der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für den Kläger und seine Ehefrau für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum Tag vor dem Neuantrag am 5. März 2010. Kläger sei allein der Kläger selbst. Er machte zwar Leistungen für sich und seine Frau geltend, trete aber nicht im Namen oder mit Vollmacht seiner Ehefrau auf. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 28. Februar 2010 habe die Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2010, geändert durch Bescheid vom 12. April 2010, bislang gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III nur vorläufig über den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende entschieden. Die Vorläufigkeit betreffe die Kosten der Unterkunft und damit auch die gesamte Leistung für Februar 2010. Es sei mit den angefochtenen Bescheiden keine endgültige Entscheidung durch Verwaltungsakt im Hinblick auf die Höhe der Leistung getroffen worden. Der Rechtsbehelf des Widerspruchs sei insoweit unzulässig. Für den gesamten streitbefangenen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 4. März 2010 habe der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen, denn er sei in dieser Zeit grundsätzlich (abgesehen von Einmalzahlungen für Heizöl und Wasser als Kosten der Unterkunft) nicht hilfebedürftig gewesen. Der Kläger und seine Ehefrau bildeten eine Bedarfsgemeinschaft; der Sohn der Ehefrau gehöre nicht hierzu. Es bestehe aber eine Haushaltsgemeinschaft. Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II sei nicht widerlegt. Pa. M. habe seiner Mutter in der streitigen Zeit monatlich Geld überwiesen. Die Überweisungen seien, offenbar am Bedarf orientiert, relativ regelmäßig erfolgt und ihrer Höhe nach geeignet, den Lebensunterhalt zu decken. Das Gericht halte allein die Behauptung, es handele sich um ein Darlehen, nicht für geeignet, die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II zu widerlegen. Neben den Unterhaltszahlungen des Sohnes der Ehefrau hätten der Kläger und seine Frau im Januar, Februar und März 2010 Einkommen aus Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 802,80 Euro gehabt. Das zu berücksichtigende Einkommen übersteige den Bedarf. Mit Ausnahme der vorläufig übernommenen Heizkosten der Kosten der Wasserversorgung seien weder Miet- noch Zinszahlungen als Kosten der Unterkunft gezahlt worden.

VIII. ursprünglich L 13 AS 66/11 S 10 AS 1100/10 - Lederwohncouch/ BX vom 9. Februar 2010 WBX vom 25. Februar 2010 -

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger im Rahmen der Leistungsverpflichtungen nach §§ 19 ff SGB II ein Anspruch auf Zahlung von bis zu 1.500,00 Euro für eine Lederwohncouch zusteht.

Der Kläger beantragte am 12. November 2009 die Übernahme von Kosten in Höhe von 652,00 Euro für ein Möbel das er im Räumungsverkauf bei Quelle erworben habe, um eine alte Polsterschlafliege auszutauschen, auf die er krankheitsbedingt angewiesen sei. Er fügte ein ärztliches Attest über Arbeitsunfähigkeit bei. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit Bescheid vom 9. Februar 2010 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 17. Februar 2010 Widerspruch. Er teilte mit: "Die Zurückweisung auf Polsterschlafliege ist bereist dahingehend falsch, dass keine Polsterschlafliege beantragt wurde sondern eine Wohnlandschaft in Leder." Die Wohnlandschaft aus Leder sei aus gesundheitlichen Gründen absolut notwendig, da die vorhandene gebraucht übernommene Polsterliege den Gesundheitszustand verschlechtere. Wegen Schimmels in der Wohnung bestehe die Gefahr einer gesundheitlichen Belastung; in Leder dagegen könne sich Pilz nicht festsetzen. Weil die Kostenübernahme verweigert worden und damit die Möglichkeit günstigen Einkaufs im Winterschlussverkauf vertan worden sei, müssten nunmehr 1.500,00 Euro als Sonderleistung beantragt und eingeklagt werden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2010 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 2. März 2010 beim SG Klage erhoben (S 10 AS 1100/10). Ein Befangenheitsantrag des Klägers gegen die zuständige Richterin blieb erfolglos (LSG, Beschluss vom 25. März 2010). Wegen des Inhalts des Vorbringens des Klägers in den Faxen vom 29. April 2010, 20. Juli 2010 und 4. November 2010 wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei der Antrag auf Kostenübernahme in Höhe von 1.500,00 Euro für eine Ersatzbeschaffung. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten Betrags für eine Ledercouchgarnitur durch die Beklagte aus § 23 SGB II. Jedenfalls handele es sich bei der beantragten Wohncouch um eine Ersatzbeschaffung, keinen Erstbedarf. Der Ersatz gebrauchter Güter, wie hier der vorhandenen Polsterschlafliege durch eine Ledercouch, sei aus der Regelleistung zu zahlen. Soweit der Kläger vortrage, es handele sich wegen einer Schimmelpilzbelastung der bisherigen Polsterliege um eine notwendige Neuanschaffung, ändere dies daran nichts.

Am 8. Dezember 2010 wurden dem Kläger die Gerichtsbescheide des SG vom 26. November 2010 (S 10 AS 4109/09; S 10 AS 4110/09; S 10 AS 5890/09, S 10 AS 877/10, S 10 AS 1100/10), 29. November 2010 (S 10 AS 879/10), 30. November 2010 (S 10 AS 878/10), 1. Dezember 2010 (S 10 AS 3619/09) sowie weitere Beschlüsse durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Auf dem ungeöffneten Briefumschlag, der die zugestellten Gerichtsbescheide und Beschlüsse enthielt, vermerkte der Kläger: "BESCHWERDE + RECHTSBESCWHERDE &8594; DIENSTAUFSICHTSBESCHWEDRE &8594; RICHTERIN IST UND BLEIBT ABGELEHNT &8594; VERFAHREN UND UrteilE SOWIE ZUSTELLUNG SIND NICHT RECHTSGÜLTIG" und faxte diesen am 9. Dezember 2010 an das SG, das den Vorgang dem LSG (Eingang am 7. Januar 2011) vorlegte.

Durch Beschluss vom 7. Februar 2011 hat der Senat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger hat keine Anträge gestellt.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufungen zurückzuweisen.

Nachdem der Kläger postalisch nicht erreicht werden konnte, teilte das Bürgermeisteramt der Gemeinde To./ Schw. als Einwohnermeldeamt mit, der Kläger habe sich am 15. Dezember 2010 nach Frankreich abgemeldet, ansonsten seien keine genaueren Angaben vorhanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakten sowie die beigezogenen Akten des LSG, des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen des Klägers sind unzulässig.

Die Eingaben des Klägers sind als Berufungen gegen die Gerichtsbescheide des SG von 26. November 2010, 29. November 2010, 30. November 2010 und 1. Dezember 2010 zu verstehen (§ 133 BGB), denn er macht damit die Unrichtigkeit dieser erstinstanzlichen Entscheidungen geltend, weil die Richterin des SG vom Verfahren ausgeschlossen und deshalb deren Entscheidungen rechtswidrig sei. Um einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin handelt es sich dagegen nicht; ein solcher wäre auch unzulässig, da der Antragsteller - nachdem der Senat bereits mehrfach über inhaltlich dasselbe Gesuch des Klägers entscheiden hatte - keine substantiierten Gründe vorgebracht hat und auch die Instanz bereits abgeschlossen war.

Der Umstand, dass der Kläger in seinen Schreiben vom 29. April, 20. Juli und 4. November 2010 die erstinstanzliche Richterin weiterhin für "abgelehnt" gehalten hat, steht einer Entscheidungsbefugnis der Richterin nicht entgegen. Die Ablehnungsanträge des Klägers wurden durch das LSG zurückgewiesen. Der Kläger hat nichts vorgebracht, was nicht bereits Gegenstand der vorgehenden Beschlüsse des LSG gewesen wäre und macht auch deutlich, dass er auch keine neuen Gesichtspunkte vortragen will. Er geht vielmehr von einem immer bestehenden Ausschluss der Richterin aus, sodass sein Vorbringen letztlich nur dahin geht, die Richterin trotz der Beschlüsse des LSG ausgeschlossen sei. Insoweit handelt es sich bei dem Vorbringen des Klägers weder um neue Ablehnungsgesuche noch liefern diese Anhaltspunkte dafür, dass die Richterin entgegen den Beschlüssen des LSG ausgeschlossen wäre.

Die Berufungen des Klägers sind unzulässig. Dem Kläger fehlt es vorliegend an dem für eine Sachentscheidung erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse bildet zwar grundsätzlich keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, indessen gilt aber auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der Beschwer kann deshalb das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (Urteil des Senats vom 31. März 2009 - L 13 R 392/07 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG - juris). Ein solches, das Rechtsschutzinteresse ausschließendes, zweckwidriges und missbräuchliches Prozessieren des Antragstellers liegt hier vor. Das BSG hat mit Urteil vom 18. November 2003 (B 1 KR 1/02 S - SozR 4-1500 § 90 Nr. 1 - juris) entschieden und eingehend begründet, dass ein zulässiges Rechtsschutzschutzbegehren im Regelfall die Angabe der Wohnanschrift gegenüber dem angerufenen Gericht erfordert. Komme der Rechtssuchende dieser Verpflichtung nicht nach und verhindere er dadurch bewusst eine Kontaktaufnahme durch das Gericht, fehle es bereits an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren. Mit der Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens begebe sich der Rechtsuchende in eine Rolle, die trotz des hier geltenden Amtsermittlungsprinzips regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung erfordere (vgl. §§ 103 Satz 1 zweiter Halbsatz, 106 Abs. 1, 111 Abs. 1 SGG); dies sei ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm (vgl. § 128 Abs. 2 SGG) nicht gewährleistet. Dass auf das verfahrensrechtliche Mittel einer öffentlichen Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen (vgl. § 185 Nr. 1 ZPO) zurückgegriffen werden könne, stehe dem nicht entgegen. Diese Zustellungsart komme nach ihren strengen Voraussetzungen wegen der Gefahr der möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; als Regelzustellung bei planmäßigem, nicht gerechtfertigtem Schweigen eines Betroffenen über seinen Aufenthalt sei sie nicht vorgesehen. Diese Grundsätze, denen der erkennende Senat sich aufgrund eigener Überzeugungsbildung schon im Urteil vom 31. März 2009 (L 13 R 392/07, veröffentlicht in juris) angeschlossen hat, sind auch auf Fälle wie dem vorliegenden übertragbar. Der Kläger hat zwar dem SG im Klageverfahren seine Adresse mitgeteilt, jedoch hat sich dieser am 15. Dezember 2011 nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Antragsgegnerin und dem zuständigen Einwohnermeldeamt "nach Frankreich" abgemeldet. Er hat keine andere Adresse hinterlassen. Auch war es dem Senat nicht möglich, den Antragsteller unter der von ihm dem SG gegenüber angegebenen Anschrift zu erreichen. Auch auf Nachfrage des Senats konnte das Einwohnermeldeamt mit seiner Auskunft vom 20. Januar 2011 lediglich mitteilen, dass sich der Antragsteller nach Frankreich abgemeldet habe. Für den Senat ist maßgeblich, dass der Antragsteller unter keiner bekannten Anschrift erreicht werden kann und sein Aufenthaltsort unbekannt ist. Auch in einem solchen Fall verletzt der Antragsteller das Mindestmaß an prozessualer Mitwirkung, das ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert.

Dieses Verhalten des Antragstellers, wie auch sein kurzer schlagwortartiger Vortrag in der Berufungsbegründung, zeigt, dass es ihm letztlich überhaupt nicht darum geht, einen gegenüber dem jeweiligen Prozessgegner durchsetzbaren Rechtsschutz zu erhalten; sein Prozessieren dient vielmehr allein dazu, ganz allgemein und losgelöst von jeglichen verfahrensrechtlichen oder prozessualen Vorgaben seine Unzufriedenheit mit dem Verhalten der Antragsgegnerin und mit gerichtlichen Entscheidungen im Allgemeinen zum Ausdruck zu bringen. Dies jedoch genügt für die Bejahung eines Rechtsschutzinteresses nicht; das Verhalten des Antragstellers erweist sich mithin als unzulässige Rechtsausübung.

Dass ein Mindestmaß an Mitwirkung erforderlich ist, zeigt sich gerade auch daran, dass für die Frage der Prozessfähigkeit sich zunächst das Gericht, ggf. auch mithilfe eines Gutachtens sich einen Eindruck von der Person des Klägers verschaffen muss. Ist der Kläger jedoch - wie hier - schon seit Beginn des Verfahrens unbekannten Aufenthalts, kommt die Klärung dieser Frage - aber auch die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG - nicht in Betracht; auf bloßen Verdacht hin darf das Gericht einen besonderen Vertreter nämlich gerade nicht bestellen.

Zu beachten ist vorliegend auch, dass der Kläger den Umschlag, der die ihm zugestellten Gerichtsbescheide enthielt, nicht geöffnet hat und damit ohne vom Inhalt der Entscheidungen Kenntnis zu nehmen Rechtsmittel eingelegt hat. Hat der Rechtsschutzsuchende vom Inhalt einer ergangenen und ihm wirksam zugestellten Gerichtsentscheidung keine Kenntnis genommen und legt er dennoch Rechtsmittel ein, ist das Rechtsmittel auf bloßen Verdacht hin, es könnte eine ihn belastende Entscheidung ergangen sein, eingelegt. Dieses Verhalten ist missbräuchlich. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, dem jeweiligen Kläger mitzuteilen, ob die angefochtene Gerichtsentscheidung für diesen belastend und insoweit das Rechtsmittel zulässig ist. Das ist ureigenste Aufgabe des jeweiligen Klägers. Mit dem beschriebenen Verhalten macht ein Rechtsschutzsuchender, wie hier der Kläger, deutlich, dass ihn der Inhalt der Gerichtsentscheidung und das Gerichtsverfahren als solches nicht interessiert; er zeigt damit deutlich, dass er an der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens kein Interesse hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger in beiden Instanzen keinen Erfolg hatte.

Gründe für die Zulassung der Revision gegen die Berufungsentscheidung liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved