Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 01896/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 246/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Auszahlung von Mehraufwand -Wintergeld (MWG) für den Monat Februar 2001, insbesondere darüber, ob der Leistungsantrag rechtzeitig gestellt wurde bzw. ob der Klägerin gegen die Versäumung der maßgeblichen Antragsfrist Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um einen Betrieb des Baugewerbes, der Arbeitnehmer auf witte-rungsabhängigen Arbeitsplätzen beschäftigt und dem BRTV-Bau unterfällt. Damit sind die Vor-aussetzungen für eine Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft grund-sätzlich erfüllt, weshalb die Beklagte dem bei ihr am 19.02.2001 eingegangenen Antrag der Klä-gerin vom 09.02.2001 auf Auszahlung von MWG für den Monat Januar 2001 stattgab (Bescheid vom 01.03.2001). Ein entsprechender Auszahlungsantrag für den Folgemonat Februar 2001 ist in den bei der Beklagten geführten Betriebsakten der Klägerin nicht enthalten.
Am 18.06.2001 ging bei der Beklagten per Fax die Kopie eines Antrages auf MWG für den Mo-nat Februar 2001 vom 08.03.2001 ein, zu dem unter Bezugnahme auf ein zuvor erfolgtes Telefo-nat versichert wurde, der Antrag sei fristgerecht abgesandt worden; wenn dieser nunmehr bei der Beklagten nicht mehr auffindbar sei, könne das nicht zu ihren - der Klägerin - Lasten gehen, zu-mal die am 31.05.2001 abgelaufene Frist nur geringfügig überschritten worden sei. Außerdem wurde Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antrags-frist gestellt und eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten Hiller der Klägerin vom 25.06.2001 vorgelegt, wonach diese den Antrag mit Schreiben vom 13.03.2001 noch am selben Tage mit der Post der Beklagten zugeleitet und erst anlässlich des Telefonats vom 18.06.2001 erfahren habe, dass der Antrag dort nicht eingegangen sei.
Mit Bescheid vom 25.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2001 lehnte die Beklagte den (sich auf 8.510,- DM belaufenden) Auszahlungsantrag ab, weil er nach der für den Abrechnungsmonat Februar 2001 am 31.05.2001 abgelaufenen Ausschlussfrist eingegangen sei. Unter Beachtung des sich aus § 130 BGB ergebenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes trage die Klägerin das Übermittlungsrisiko. Gegen die Versäumung der Ausschlussfrist sei eine Wie-dereinsetzung unzulässig (wird ausgeführt).
Dagegen hat die Klägerin am 13.08.2001 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben mit der Begründung, grundsätzlich könne sie sich darauf verlassen, dass fristgerecht eingereichte An-träge auf dem üblichen Postweg zugingen. Für ihre Auffassung, dass eine Wiedereinsetzung hier nicht zulässig sei, berufe sich die Beklagte zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundessozialge-richts (BSG) vom 21.02.1991 (7 RAr 74/89), denn zwischenzeitlich sei die Winterbauförderung mit dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) umfassend neu geregelt worden, ohne dass in § 325 Abs. 4 SGB III, wie nach § 27 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erforder-lich, die Wiedereinsetzungsmöglichkeit hinsichtlich der Antragsfrist ausdrücklich ausgeschlos¬sen worden wäre (Berufung auf Gagel, SGB III, § 325 Rz 18).
Mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2001, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen den ihr am 20.12.2001 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit der am 21.01.2002 (Montag) eingelegten Berufung, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr bishe-riges Vorbringen wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2001 zu verurteilen, das Mehraufwands-Wintergeld für den Monat Februar 2001 an sie auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihrer Auffassung nach hat das Sozialgericht zutreffend entschieden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten bei-der Instanzen haben dem Senat vorgelegen. Auf den Inhalt dieser Akten sowie der Schriftsätze der Beteiligten wird zur näheren Darstellung des Sachverhalts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats ist die ablehnende Ver-waltungsentscheidung der Beklagten rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Zunächst fehlt es an einem rechtzeitig gestellten Antrag auf MWG für den Abrechnungsmonat Februar 2001. Nach § 325 Abs. 4 SGB III in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe vom 23.11.1999 (BGBl. I S. 2230) ist Wintergeld innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die Leistungen beantragt werden. Dies bedeutet, dass die Frist zur Beantragung von MWG für den Abrech-nungsmonat Februar 2001 am 31.05.2001 abgelaufen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist kein An-tragseingang bei der Beklagten feststellbar. Darauf, ob die Klägerin den Antrag rechtzeitig zur Postbeförderung gegeben hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weshalb insoweit auch kein Beweis zu erheben ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin trägt nämlich sie das Risiko der Postbeförderung. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, verkörpert die Vorschrift des § 130 BGB, die das Übermittlungsrisiko dem Absender einer Willenserklärung auferlegt, einen allgemeinen Grundsatz, der auch für empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärun-gen wie hier den Antrag auf MWG gilt. Die bloße Möglichkeit, dass der Antrag bei der Beklag-ten angekommen, dort aber fehlgeleitet oder verloren gegangen sein könnte, reicht für die Fest-stel¬lung des Zugangs nicht (vgl. BSG w. o., in SozR 3-1300 § 27 Nr. 1).
Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis lässt sich auch aus der Vorschrift des § 27 SGB X über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer gesetzlichen Frist nicht herleiten. Entgegen der Auffassung der Klägerin, die sich insoweit nur auf die allein stehende Kommentierung in Gagel (wie bereits zitiert) stützen kann, unterfällt die Ausschlussfrist des § 325 Abs. 4 SGB III wie zuvor die vor Inkafttreten des SGB III geltende vergleichbare Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und davor die des § 81 Abs. 3 Satz 2 AFG dem Vorbehalt des § 27 Abs. 5 SGB X, wonach die Wiedereinsetzung unzulässig ist, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Die von der Klägerin erhobene Forderung, dass ein Ausschluss der Wiedereinsetzung ausdrücklich geregelt sein müsse, und die hieraus gezogene Schlussfolgerung, dies sei in § 325 Abs. 4 SGB III gerade nicht geschehen, übersieht, dass sich der Ausschluss der Wiedereinsetzung auch durch Auslegung nach dem Zweck der jeweiligen Fristbestimmung und der ihr zugrunde liegenden Interessenabwägung ergeben kann; eine ausdrückliche Regelung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ("ergibt") nicht erforderlich. Damit kann zur Stützung der von der Beklagten vertretenen und auch vom Senat geteilten Auffassung sehr wohl auf die vom BSG in seiner Entscheidung vom 21.02.1991 aus-führlich dargestellten Erwägungen zurückgegriffen werden. Ein gesetzgeberi¬scher Wille, mit der Regelung des § 325 Abs. 4 SGB III von der bis auf das Gesetz über Arbeits¬vermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) zurückreichenden Tradition eines Ausschlusses der Wie-dereinsetzungsmöglichkeit (vgl. BSG, a.a.O., zur Rechtsentwicklung) abzu¬weichen, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Kenntnis des § 27 Abs. 5 SGB X erneut den Begriff "Ausschlussfrist" gebraucht und damit nach Auffassung des Senats für eine Kontinuität des Aus¬schlusses der Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei Versäumung der hier in Rede stehenden Aus¬schlussfrist gesorgt. Die sachliche Rechtfertigung für eine solche Regelung liegt weiterhin vor und beschneidet die Rechte der Klägerin nicht in unzulässiger Weise, zumal die hier maßge-bende Dauer der Frist gegenüber der bis 31.10.1999 geltenden Fassung des § 325 Abs. 4 SGB III verdoppelt worden ist.
Schließlich war die Beklagte auch nicht im Wege eines Bescheidungsurteils zu verpflichten, die ermessensgebundene Zulassung einer verspäteten Antragstellung nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III "zur Vermeidung unbilliger Härten" zu prüfen. Nach Auffassung des Senats gelangt diese Regelung hier ungeachtet der Frage, ob im Falle der Klägerin eine unbillige Härte über-haupt anzuerkennen wäre, nicht zur Anwendung. Nach ihrer Stellung im Gesetz ist ihre Anwendung den in Abs. 1 Satz 1 der Bestimmung geregelten Fällen vorbehalten, in denen die Leistungserbringung davon abhängig gemacht wird, dass der Antrag vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt wird. Abweichend davon ist für das MWG in Abs. 2 Satz 2 der Bestimmung aber gerade geregelt, dass diese Leistung nachträglich zu beantragen ist; hierfür wird an anderer Stelle (s.o.) eine Ausschlussfrist von drei Monaten zur Verfügung gestellt, also gerade nicht punktuell auf ein bestimmtes Ereignis abgestellt. Die vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 16.01.2002 (L 12 AL 228/00) noch offen gelassene Frage der Anwendbarkeit der Härteregelung (ohne nähere Begründung bejahend Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 326 RdNr 12) wird vom erkennenden Senat mit den vorstehenden Erwägungen verneint; im Übrigen hat das LSG in der bezogenen Entscheidung ebenfalls die Wiedereinsetzungsmöglichkeit im Falle einer Versäumung der Ausschlussfrist des § 325 Abs. 4 SGG III verneint.
Die Berufung der Klägerin hat somit keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), insbesondere weil die Frage des hier streitigen Ausschlusses der Wiederein-setzungsmöglichkeit auch nach dem Recht des SGB III und die Frage der Anwendbarkeit der Härteregelung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III in Fällen der vorliegenden Art bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Auszahlung von Mehraufwand -Wintergeld (MWG) für den Monat Februar 2001, insbesondere darüber, ob der Leistungsantrag rechtzeitig gestellt wurde bzw. ob der Klägerin gegen die Versäumung der maßgeblichen Antragsfrist Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um einen Betrieb des Baugewerbes, der Arbeitnehmer auf witte-rungsabhängigen Arbeitsplätzen beschäftigt und dem BRTV-Bau unterfällt. Damit sind die Vor-aussetzungen für eine Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft grund-sätzlich erfüllt, weshalb die Beklagte dem bei ihr am 19.02.2001 eingegangenen Antrag der Klä-gerin vom 09.02.2001 auf Auszahlung von MWG für den Monat Januar 2001 stattgab (Bescheid vom 01.03.2001). Ein entsprechender Auszahlungsantrag für den Folgemonat Februar 2001 ist in den bei der Beklagten geführten Betriebsakten der Klägerin nicht enthalten.
Am 18.06.2001 ging bei der Beklagten per Fax die Kopie eines Antrages auf MWG für den Mo-nat Februar 2001 vom 08.03.2001 ein, zu dem unter Bezugnahme auf ein zuvor erfolgtes Telefo-nat versichert wurde, der Antrag sei fristgerecht abgesandt worden; wenn dieser nunmehr bei der Beklagten nicht mehr auffindbar sei, könne das nicht zu ihren - der Klägerin - Lasten gehen, zu-mal die am 31.05.2001 abgelaufene Frist nur geringfügig überschritten worden sei. Außerdem wurde Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antrags-frist gestellt und eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten Hiller der Klägerin vom 25.06.2001 vorgelegt, wonach diese den Antrag mit Schreiben vom 13.03.2001 noch am selben Tage mit der Post der Beklagten zugeleitet und erst anlässlich des Telefonats vom 18.06.2001 erfahren habe, dass der Antrag dort nicht eingegangen sei.
Mit Bescheid vom 25.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2001 lehnte die Beklagte den (sich auf 8.510,- DM belaufenden) Auszahlungsantrag ab, weil er nach der für den Abrechnungsmonat Februar 2001 am 31.05.2001 abgelaufenen Ausschlussfrist eingegangen sei. Unter Beachtung des sich aus § 130 BGB ergebenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes trage die Klägerin das Übermittlungsrisiko. Gegen die Versäumung der Ausschlussfrist sei eine Wie-dereinsetzung unzulässig (wird ausgeführt).
Dagegen hat die Klägerin am 13.08.2001 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben mit der Begründung, grundsätzlich könne sie sich darauf verlassen, dass fristgerecht eingereichte An-träge auf dem üblichen Postweg zugingen. Für ihre Auffassung, dass eine Wiedereinsetzung hier nicht zulässig sei, berufe sich die Beklagte zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundessozialge-richts (BSG) vom 21.02.1991 (7 RAr 74/89), denn zwischenzeitlich sei die Winterbauförderung mit dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) umfassend neu geregelt worden, ohne dass in § 325 Abs. 4 SGB III, wie nach § 27 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erforder-lich, die Wiedereinsetzungsmöglichkeit hinsichtlich der Antragsfrist ausdrücklich ausgeschlos¬sen worden wäre (Berufung auf Gagel, SGB III, § 325 Rz 18).
Mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2001, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen den ihr am 20.12.2001 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit der am 21.01.2002 (Montag) eingelegten Berufung, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr bishe-riges Vorbringen wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2001 zu verurteilen, das Mehraufwands-Wintergeld für den Monat Februar 2001 an sie auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihrer Auffassung nach hat das Sozialgericht zutreffend entschieden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten bei-der Instanzen haben dem Senat vorgelegen. Auf den Inhalt dieser Akten sowie der Schriftsätze der Beteiligten wird zur näheren Darstellung des Sachverhalts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats ist die ablehnende Ver-waltungsentscheidung der Beklagten rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Zunächst fehlt es an einem rechtzeitig gestellten Antrag auf MWG für den Abrechnungsmonat Februar 2001. Nach § 325 Abs. 4 SGB III in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe vom 23.11.1999 (BGBl. I S. 2230) ist Wintergeld innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die Leistungen beantragt werden. Dies bedeutet, dass die Frist zur Beantragung von MWG für den Abrech-nungsmonat Februar 2001 am 31.05.2001 abgelaufen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist kein An-tragseingang bei der Beklagten feststellbar. Darauf, ob die Klägerin den Antrag rechtzeitig zur Postbeförderung gegeben hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weshalb insoweit auch kein Beweis zu erheben ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin trägt nämlich sie das Risiko der Postbeförderung. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, verkörpert die Vorschrift des § 130 BGB, die das Übermittlungsrisiko dem Absender einer Willenserklärung auferlegt, einen allgemeinen Grundsatz, der auch für empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärun-gen wie hier den Antrag auf MWG gilt. Die bloße Möglichkeit, dass der Antrag bei der Beklag-ten angekommen, dort aber fehlgeleitet oder verloren gegangen sein könnte, reicht für die Fest-stel¬lung des Zugangs nicht (vgl. BSG w. o., in SozR 3-1300 § 27 Nr. 1).
Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis lässt sich auch aus der Vorschrift des § 27 SGB X über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer gesetzlichen Frist nicht herleiten. Entgegen der Auffassung der Klägerin, die sich insoweit nur auf die allein stehende Kommentierung in Gagel (wie bereits zitiert) stützen kann, unterfällt die Ausschlussfrist des § 325 Abs. 4 SGB III wie zuvor die vor Inkafttreten des SGB III geltende vergleichbare Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und davor die des § 81 Abs. 3 Satz 2 AFG dem Vorbehalt des § 27 Abs. 5 SGB X, wonach die Wiedereinsetzung unzulässig ist, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Die von der Klägerin erhobene Forderung, dass ein Ausschluss der Wiedereinsetzung ausdrücklich geregelt sein müsse, und die hieraus gezogene Schlussfolgerung, dies sei in § 325 Abs. 4 SGB III gerade nicht geschehen, übersieht, dass sich der Ausschluss der Wiedereinsetzung auch durch Auslegung nach dem Zweck der jeweiligen Fristbestimmung und der ihr zugrunde liegenden Interessenabwägung ergeben kann; eine ausdrückliche Regelung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ("ergibt") nicht erforderlich. Damit kann zur Stützung der von der Beklagten vertretenen und auch vom Senat geteilten Auffassung sehr wohl auf die vom BSG in seiner Entscheidung vom 21.02.1991 aus-führlich dargestellten Erwägungen zurückgegriffen werden. Ein gesetzgeberi¬scher Wille, mit der Regelung des § 325 Abs. 4 SGB III von der bis auf das Gesetz über Arbeits¬vermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) zurückreichenden Tradition eines Ausschlusses der Wie-dereinsetzungsmöglichkeit (vgl. BSG, a.a.O., zur Rechtsentwicklung) abzu¬weichen, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Kenntnis des § 27 Abs. 5 SGB X erneut den Begriff "Ausschlussfrist" gebraucht und damit nach Auffassung des Senats für eine Kontinuität des Aus¬schlusses der Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei Versäumung der hier in Rede stehenden Aus¬schlussfrist gesorgt. Die sachliche Rechtfertigung für eine solche Regelung liegt weiterhin vor und beschneidet die Rechte der Klägerin nicht in unzulässiger Weise, zumal die hier maßge-bende Dauer der Frist gegenüber der bis 31.10.1999 geltenden Fassung des § 325 Abs. 4 SGB III verdoppelt worden ist.
Schließlich war die Beklagte auch nicht im Wege eines Bescheidungsurteils zu verpflichten, die ermessensgebundene Zulassung einer verspäteten Antragstellung nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III "zur Vermeidung unbilliger Härten" zu prüfen. Nach Auffassung des Senats gelangt diese Regelung hier ungeachtet der Frage, ob im Falle der Klägerin eine unbillige Härte über-haupt anzuerkennen wäre, nicht zur Anwendung. Nach ihrer Stellung im Gesetz ist ihre Anwendung den in Abs. 1 Satz 1 der Bestimmung geregelten Fällen vorbehalten, in denen die Leistungserbringung davon abhängig gemacht wird, dass der Antrag vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt wird. Abweichend davon ist für das MWG in Abs. 2 Satz 2 der Bestimmung aber gerade geregelt, dass diese Leistung nachträglich zu beantragen ist; hierfür wird an anderer Stelle (s.o.) eine Ausschlussfrist von drei Monaten zur Verfügung gestellt, also gerade nicht punktuell auf ein bestimmtes Ereignis abgestellt. Die vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 16.01.2002 (L 12 AL 228/00) noch offen gelassene Frage der Anwendbarkeit der Härteregelung (ohne nähere Begründung bejahend Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 326 RdNr 12) wird vom erkennenden Senat mit den vorstehenden Erwägungen verneint; im Übrigen hat das LSG in der bezogenen Entscheidung ebenfalls die Wiedereinsetzungsmöglichkeit im Falle einer Versäumung der Ausschlussfrist des § 325 Abs. 4 SGG III verneint.
Die Berufung der Klägerin hat somit keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), insbesondere weil die Frage des hier streitigen Ausschlusses der Wiederein-setzungsmöglichkeit auch nach dem Recht des SGB III und die Frage der Anwendbarkeit der Härteregelung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III in Fällen der vorliegenden Art bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist.
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