Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SB 3805/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 1288/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 27. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gemäß § 109 Abs. Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten, einem Behinderten oder Versorgungsberechtigten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat uneingeschränkt nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des vom SG auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. U./Dr. H. vom 09.01.2009 auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten keinen - am Prozessziel der Klägerin orientierten - maßgeblichen Beitrag zur Sachaufklärung gebracht hat. Soweit Prof. Dr. U. für ein degeneratives HWS-Leiden einen Teil-GdB von 40 und für ein degeneratives LWS-Leiden einen Teil-GdB von 30 angenommen hat, vermochte der Senat dem nicht zu folgen. Hierbei war zum einen zu berücksichtigen, dass für die gesamte Wirbelsäule nur ein zusammenfassender Teil-GdB anzugeben ist und zum anderen, dass die bei der Klägerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und des Einschlafens des rechten Armes und Kribbeln bei bestimmten Bewegungsabläufen den von Prof. Dr. U. zugrunde gelegten Teil-GdB-Wert von 40 allein für die Halswirbelsäule nicht rechtfertigen. Der Sachverständige hat vielmehr den schon durch zuvor eingeholte sachverständige Zeugenaussagen bekannten medizinischen Sachverhalt bestätigt, weshalb das SG zu Recht einen höheren GdB als 50 nicht festgestellt und die Klage abgewiesen hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war der von Amts wegen ermittelte Wirbelsäulenbefund mit den sachverständigen Zeugenaussagen, insbesondere von Dr. S., hinreichend aussagekräftig und verwertbar. Die versorgungsärztliche Äußerung von Dr. G., der von Dr. S. angenommene GdB 30 für das LWS-Syndrom sei nicht nachvollziehbar, betrifft die rechtliche Bewertung der GdB-Bestimmung und nicht die - unstreitigen - Funktionsbefunde an der Wirbelsäule. Ein Gutachten von Amts wegen zur weiteren Sachaufklärung ist nicht erforderlich gewesen und wurde mit dem Gutachten nach § 109 SGG nicht erspart.
Dass die Klägerin im Wege des Vergleichs die Feststellung eines GdB von 60 ab 22.12.2010 erreicht hat, hat seine Ursache nicht in dem Gutachten von Prof. Dr. U./Dr. H. vom 09.01.2009, sondern in dem Umstand, dass sich nach den Angaben der Klägerin im Erörterungstermin vom 22.12.2010 die Handbeschwerden und insbesondere die Beschwerden am rechten Daumen seit der Untersuchung durch Prof. Dr. U. weiter verschlechtert hatten, wovon sich sowohl die Beklagtenseite als auch der Berichterstatter überzeugen konnten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gemäß § 109 Abs. Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten, einem Behinderten oder Versorgungsberechtigten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat uneingeschränkt nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des vom SG auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. U./Dr. H. vom 09.01.2009 auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten keinen - am Prozessziel der Klägerin orientierten - maßgeblichen Beitrag zur Sachaufklärung gebracht hat. Soweit Prof. Dr. U. für ein degeneratives HWS-Leiden einen Teil-GdB von 40 und für ein degeneratives LWS-Leiden einen Teil-GdB von 30 angenommen hat, vermochte der Senat dem nicht zu folgen. Hierbei war zum einen zu berücksichtigen, dass für die gesamte Wirbelsäule nur ein zusammenfassender Teil-GdB anzugeben ist und zum anderen, dass die bei der Klägerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule und des Einschlafens des rechten Armes und Kribbeln bei bestimmten Bewegungsabläufen den von Prof. Dr. U. zugrunde gelegten Teil-GdB-Wert von 40 allein für die Halswirbelsäule nicht rechtfertigen. Der Sachverständige hat vielmehr den schon durch zuvor eingeholte sachverständige Zeugenaussagen bekannten medizinischen Sachverhalt bestätigt, weshalb das SG zu Recht einen höheren GdB als 50 nicht festgestellt und die Klage abgewiesen hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war der von Amts wegen ermittelte Wirbelsäulenbefund mit den sachverständigen Zeugenaussagen, insbesondere von Dr. S., hinreichend aussagekräftig und verwertbar. Die versorgungsärztliche Äußerung von Dr. G., der von Dr. S. angenommene GdB 30 für das LWS-Syndrom sei nicht nachvollziehbar, betrifft die rechtliche Bewertung der GdB-Bestimmung und nicht die - unstreitigen - Funktionsbefunde an der Wirbelsäule. Ein Gutachten von Amts wegen zur weiteren Sachaufklärung ist nicht erforderlich gewesen und wurde mit dem Gutachten nach § 109 SGG nicht erspart.
Dass die Klägerin im Wege des Vergleichs die Feststellung eines GdB von 60 ab 22.12.2010 erreicht hat, hat seine Ursache nicht in dem Gutachten von Prof. Dr. U./Dr. H. vom 09.01.2009, sondern in dem Umstand, dass sich nach den Angaben der Klägerin im Erörterungstermin vom 22.12.2010 die Handbeschwerden und insbesondere die Beschwerden am rechten Daumen seit der Untersuchung durch Prof. Dr. U. weiter verschlechtert hatten, wovon sich sowohl die Beklagtenseite als auch der Berichterstatter überzeugen konnten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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