Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 02728/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1533/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. März 2001 abgeändert.
Die Klage gegen den Bescheid vom 25. April 2002 wird abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens und die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Rücknahme der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung überzahlter Leistungen und von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der am 11.8.1958 geborene, verheiratete Kläger italienischer Staatsangehörigkeit hat drei Kinder und bezog von der Beklagten nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Maurer mit anschließendem Bezug von Krankengeld bis zur Aussteuerung (zur näheren Feststellung der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen wird auf Blatt 6ff. der Leistungsakte Bezug genommen) Arbeitslosengeld (Alg) vom 3.11.1997 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 1.11.1998. Zuletzt erhielt er die Leistung nach einem Bemessungsentgelt von 1110 DM und - entsprechend der zu Beginn des Jahres und in der Folgezeit auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse III/3 - der Leistungsgruppe C - erhöhter Leistungssatz - in Höhe von 505,54 DM wöchentlich (Bescheid vom 28.7.1998).
Am 28.10.1998 beantragte er die Gewährung von Alhi und bestätigte hierbei unterschriftlich den Erhalt des Merkblattes für Arbeitslose "Dienste und Leistungen". Als Vermögen gab er Bargeld bzw. Bankguthaben in Höhe von 12.000 DM und zwei Bausparverträge (Guthaben zum 31.12.1997: 97,30 DM) an (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 27ff. der Leistungsakte Bezug genommen). Ferner gab er den Nebenverdienst an, den er wie schon zuvor mit einer Aushilfstätigkeit im Bereich der Gartenpflege erzielte. Er wohnte zu diesem Zeitpunkt in Miete.
Mit Bescheid vom 18.11.1998 bewilligte die Beklagte Alhi - ohne Einkommensanrechnung - vom 2.11.1998 bis 1.11.1999 bei unveränderten Leistungsmerkmalen in Höhe von 430,08 DM wöchentlich. Diese Leistung bezog der Kläger bis 20.12.1998 (Aufhebung wegen Ortsabwesenheit). Ab 1.1.1999 betrug der wöchentliche Leistungssatz bei im Übrigen unveränderten Leistungsmerkmalen 435,89 DM (Bescheid vom 5.1.1999, Weiterbewilligungsantrag vom 7.1.1999 - Blatt 40 der Leistungsakte -). Diese Leistung erhielt er bis 30.8.1999 (Aufhebung wegen Ortsabwesenheit). Ab 5.9.1999 bezog er die Leistung in unveränderter Höhe bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 1.11.1999 weiter (Bescheid vom 17.9.1999, Weiterbewilligungsantrag vom 6.9.1999 - Blatt 46 der Leistungsakte -).
Am 11.10.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Alhi für einen neuen Bewilligungsabschnitt. Hierbei bestätigte er wiederum den Erhalt des Merkblattes für Arbeitslose (vgl. oben). Vermögen verneinte er (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 50 der Leistungsakte Bezug genommen). Ausgefüllt wurde der Leistungsantrag von seinem Sohn.
Mit Bescheid vom 28.10.1999 bewilligte die Beklagte Alhi ab 2.11.1999 nach einem angepassten Bemessungsentgelt von 1090 DM und im Übrigen unveränderten Leistungsmerkmalen in Höhe von 431,13 DM wöchentlich. Ab 1.1.2000 betrug der wöchentliche Leistungssatz 441,21 DM (Bescheid vom 14.1.2000). Diese Leistung bezog der Kläger bis zur Einstellung der Leistung zum 31.3.2000.
Tatsächlich verfügten der Kläger und seine am 31.3.1959 geborene Ehefrau - wie die Beklagte durch eine Anfrage beim Bundesamt für Finanzen nach entsprechenden Freistellungsaufträgen und durch eine am 14.2.2000 bei ihr eingegangene Anzeige erfuhr - noch immer über Bankguthaben in Höhe von 4768,74 DM und 1640,81 DM - Stand 15.11.1999 - (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 53/55 der Leistungsakte Bezug genommen) sowie seit 1994/1995 über ein ihnen gemeinsam gehörendes, selbst erbautes, nicht vermietetes und schuldenfreies Einfamilienhaus in Italien mit einem vom Kläger bezifferten Verkehrswert von 150.000 DM, welches zunächst nur für eigene Urlaubsaufenthalte benutzt und für das jährlich Grundsteuer in Höhe von ca. 500 DM entrichtet wurde. Aus finanziellen Gründen (zur Einsparung von Mietzahlungen) wird das Haus zwischenzeitlich seit Juli/August 2000 von dem zu dieser Zeit nach Italien zurückgekehrten Kläger und seiner Ehefrau dauerhaft bewohnt. Vom Vorhandensein des Immobilienvermögens erfuhr die Beklagte durch den Ermittlungsbericht vom 16.3.2000 (vgl. Blatt 56/57 der Leistungsakte).
Nach Anhörung des Klägers, im Rahmen derer er angab, er habe das Haus, das seiner Alterssicherung diene, nicht angegeben, weil er davon ausgegangen sei, die Fragen beträfen nur Vermögen in Deutschland (wegen in der Einzelheiten wird auf Blatt 62ff. der Leistungsakte Bezug genommen), errechnete die Beklagte ausgehend von einem Vermögen in Höhe von 150.000 DM abzüglich zweier Freibeträge in Höhe von jeweils 8000 DM ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 134.000 DM und somit ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 1110 DM mangelnde Bedürftigkeit für 120 Wochen und nahm mit Bescheid vom 20.4.2000 gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die Entscheidung vom 18.11.1998 über die Bewilligung von Alhi ab 2.11.1998 ganz zurück und erhob gemäß § 50 Abs. 1 SGB X und § 335 Abs. 1 SGB III für den Leistungszeitraum vom 2.11. bis 20.12.1998 eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 3918,09 DM. Mit Bescheid vom 25.4.2000 nahm sie ferner die Entscheidung vom 7.1.1999 (gemeint: 5.1.1999) über die Bewilligung von Alhi ab 1.1.1999 ganz zurück und erhob für den Leistungszeitraum vom 1.1. bis 30.8.1999 eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 19.551,46 DM. Schließlich nahm sie mit weiterem Bescheid vom selben Tag die Entscheidung vom 20.9.1999 (gemeint: 17.9.1999) über die Bewilligung von Alhi ganz zurück und verlangte für den Leistungszeitraum vom 5.9.1999 bis 31.3.2000 Erstattung in Höhe von insgesamt 16.931,33 DM (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 66,67 der Leistungsakte Bezug genommen). Die mit Bescheid vom 28.10.1999 erfolgte Bewilligung von Alhi für den neuen Bewilligungsabschnitt ab 2.11.1999 nahm sie allerdings nicht zurück.
Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.6.2000 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 3.8.2000 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Wie bereits im Widerspruchsverfahren hat er nunmehr den von ihm selbst angegebenen Wert des Hauses bestritten und darauf hingewiesen, dass dieses wegen seiner topografischen Lage für eine Vermietung oder einen Verkauf ungünstig sei. Das Haus diene der Alterssicherung. Im Übrigen habe er nicht grobfahrlässig gehandelt, da er davon ausgegangen sei, dass Immobilien, die ausschließlich der Alterssicherung dienten, nicht angegeben werden müssten. Schließlich habe die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt. Einer Aufforderung des SG zur Vorlage von Bildern des Hauses bzw. einer Beschreibung der topografischen Lage ist der Kläger nicht gefolgt.
Das von der Beklagten veranlasste staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger "ruht" bis zum Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Das SG hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2001 durch Urteil vom selben Tag den Bescheid vom 20.4.2000 sowie die Bescheide vom 25.4.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.6.2000 aufgehoben.
Es hat die Auffassung vertreten, dass ein Wohnhaus grundsätzlich zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienen könne. Vorliegend sei die geltend gemachte Zweckbestimmung zur Alterssicherung auch glaubhaft. Ausgehend von dem vom Kläger bezifferten Verkehrswert in Höhe von 150.000 DM, einem entsprechenden Verkaufserlös und den Freibeträgen, den Regelungen der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiVO) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R - (Vermögen sei grundsätzlich in dem Umfang zu schonen, wie es benötigte werde, um eine Standardrente, also die Rente eines Versicherten, der 45 Entgeltpunkte erworben hat, von ca. 70% des Lebensstandards eines entsprechenden Erwerbstätigen auf ca. 100% aufzustocken) sei das Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung angemessen und somit verwertungsfrei gewesen. Hinsichtlich der Bewilligung von Alhi ab 5.9.1999 sei zwar zu beachten, dass nach der geänderten AlhiVO vom 18.6.1999 Vermögen zur Alterssicherung nur angemessen sei, soweit es 1000 DM je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht übersteige. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 1999 seien der Kläger 51 und seine Ehefrau 50 Jahre alt gewesen, woraus sich unter Berücksichtigung der Freibeträge ein angemessenes Vermögen in Höhe von 117.000 DM und ein grundsätzlich verwertbares Vermögen von 33.000 DM ergebe. Allerdings habe dessen Verwertung billigerweise nicht erwartet werden können. Ein Verkauf erscheine im Hinblick auf den Anteil des aus dem Verkaufserlös verwertbaren Vermögens unbillig, denn der Kläger wäre dann gezwungen gewesen, zur Finanzierung des Lebensunterhalts für 29 Wochen seine gesamte Alterssicherung aufzugeben. Den übrigen Erlös hätte der Kläger zwar wiederum zur Alterssicherung anlegen können, ihm wäre für diesen Fall aber die freie Wahl der Anlageform verwehrt gewesen. Außerdem hätte ihm ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung des Hausverkaufs eingeräumt werden müssen. Auch eine Beleihung habe vom Kläger billigerweise nicht erwartet werden können, denn die Verwertung eines Hauses durch seine Belastung sei dann unzumutbar und unbillig, wenn die Mittel für dessen spätere Tilgung nicht ohne unzumutbare Einschränkungen aufgebracht werden könnten. Dies sei unter Berücksichtigung der dem Kläger zustehenden Leistungen, der Verpflichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts für eine fünfköpfige Familie und der gesundheitlichen Einschränkungen vorliegend der Fall. Die Bewilligungsbescheide der Beklagten seien somit nicht rechtswidrig gewesen. Davon abgesehen sei fraglich, ob dem Kläger Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, da er vorgebracht habe, er sei nur von angabepflichtigem Immobilienbesitz in Deutschland ausgegangen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihr am 14.3.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4.4.2001 Berufung eingelegt.
Während des Verfahrens hat die Beklagte den Bescheid vom 25.4.2002 erlassen, mit welchem sie ausgehend von einem verwertbaren Vermögen von 33.000 DM und einem Bemessungsentgelt von 1120 DM mangelnde Bedürftigkeit für 29 Wochen angenommen und im Hinblick auf das vom BSG ausgesprochene Verbot der mehrmaligen Heranziehbarkeit des nicht verwerteten Vermögens unter Abänderung der Bescheide vom 20. und 25.4.2000 die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi noch für die Zeit vom 2.11.1998 bis 23.5.1999 gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III zurückgenommen und gemäß § 50 SGB X und § 335 Abs. 1 SGB III die Erstattung von Leistungen und Beiträgen in Höhe von insgesamt 7910,31 EUR verlangt hat (zur näheren Feststellung der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 129ff. der Leistungsakte Bezug genommen). Ferner hat sie den Bescheid vom 18.04. 2002 erlassen, mit welchem sie Alhi vom 1.4. bis zum Ende des Aufenthalts im Inland am 29.7.2000 bewilligt hat (vgl. zum Ganzen Blatt 24ff. der LSG-Akte).
Der Ansicht des SG sei insoweit zu folgen, als das in Italien befindliche Haus des Klägers der Alterssicherung zu dienen bestimmt und damit grundsätzlich privilegiert sei. Allerdings sei für die Zeit bis zum Inkrafttreten der AlhiVO vom 18.6.1999 am 29.6.1999 nicht auf die Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 1998 zur Angemessenheit der Alterssicherung zurückzugreifen. Entsprechend der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 23.8.2000 - L 5 AL 4246/99 - habe die Änderung der AlhiVO nämlich zu keiner Änderung der bisherigen Rechtslage, sondern nur zu einer inhaltlichen Klarstellung geführt. Damit seien alle am 29.6.1999 noch nicht bestandskräftig gewordenen Ansprüche nach der geänderten AlhiVO zu beurteilen. Dies müsse aber auch für die Fälle gelten, in denen zwar vor dem 29.6.1999 über einen Anspruch bestandskräftig entschieden worden sei, sich danach aber herausstelle, dass die ursprüngliche Entscheidung unzutreffend gewesen sei, weil sie auf unvollständigen Angaben des Anspruchsstellers beruht habe. Entsprechend der Berechnung des SG sei deshalb von einem die Angemessenheit übersteigenden Vermögen von 33.000 DM auszugehen. Dieses sei verwertbar. Die Verwertung könne auch billigerweise erwartet werden. Über die Privilegierung als zur Alterssicherung bestimmtes Vermögen hinaus bestehe kein Grund, Immobilienvermögen von einer Verwertung freizustellen, Kapitalvermögen dagegen nicht. Der Verordnungsgeber habe im Übrigen nur Immobilienvermögen von der Verwertung ausgenommen, das vom Eigentümer selbst bewohnt und von angemessener Größe sei. Über diese Privilegierungen hinaus und damit jedenfalls bis zum Einzug in das Haus im Juli 2000 sei das Vermögen der Verwertung zugänglich gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. März 2001 abzuändern und die Klage gegen den Bescheid vom 25. April 2002 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und den Bescheid vom 25. April 2002 aufzuheben.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Leistungsakte der Beklagten und auf die vom Senat beigezogene Akte im Verfahren L 5 AL 4246/99 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig und in der Sache begründet.
Gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid vom 25.04.2002, mit welchem die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 20.4. und 25.04.2000 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.6.2000) die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi nur noch für die Zeit vom 2.11.1998 bis 23.5.1999 zurückgenommen und die Erstattung der auf diesen Zeitraum entfallenden Leistungen und Beiträge verlangt hat. Über den Bescheid vom 25.4.2002 entscheidet der Senat auf Klage. Die Klage ist unbegründet, denn der Bescheid ist jedenfalls nicht zu Ungunsten des Klägers rechtswidrig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten. Deshalb war das angegriffene Urteil abzuändern und die Klage gegen den Bescheid vom 25.4.2002 abzuweisen.
Wegen der für den Anspruch auf Alhi erforderlichen Voraussetzungen, von denen hier zwischen den Beteiligten nur die Bedürftigkeit bzw. die Angemessenheit und Verwertbarkeit des von der Beklagten anerkanntermaßen zur Alterssicherung bestimmten Vermögens des Klägers und seiner Ehefrau in der Gestalt des Hausgrundstücks streitig ist (zu den Voraussetzungen einer subjektiven Zweckbestimmung eines Hausgrundstücks als Alterssicherung vgl. BSG vom 25.3.1999 - B 7 AL 28/98 R), und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften nimmt der Senat auf die Ausführungen in der vorausgegangenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Wie die Beklagte ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass § 6 Abs. 4 Nr. 2 der AlhiVO (angefügt durch Verordnung vom 18.6.1999 [BGBl. I S. 1433], in Kraft ab 29.6.1999) zur Beurteilung der Angemessenheit des Vermögens des Klägers und seiner Ehefrau heranzuziehen ist, obwohl der Kläger bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift den Antrag auf Alhi gestellt hat. Der 5. Senat des LSG hat in seinem Urteil vom 23.8.2000 - L 3 AL 4246/99 - hierzu ausgeführt, dass die Vorschrift des § 6 AlhiVO eine Legaldefinition des Verordnungsgebers beinhalte, was als angemessene Alterssicherung gelte. Sie habe damit nicht zu einer Änderung der bisherigen Rechtslage geführt, sondern eine inhaltliche Klarstellung gegeben. Dies ergebe sich auch aus dem Fehlen von Übergangsvorschriften im Hinblick auf die Behandlung von Ansprüchen, die vor Inkrafttreten gestellt, aber noch nicht verbeschieden worden seien. Damit gehe der Verordnungsgeber selbst nicht davon aus, dass die Angemessenheit vor und nach Inkrafttreten der Verordnung unterschiedlich auszulegen sei. Somit seien alle am 29.6.1999 noch nicht bestandskräftig gewordenen Ansprüche auch nach § 6 Abs. 4 AlhiVO in dieser Fassung zu beurteilen. Dementsprechend ziehe der Senat auch nicht die vom BSG im Urteil vom 22.10.1998 entwickelten Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit eines Vermögens zur Alterssicherung heran. Der erkennende Senat schließt sich dieser Begründung an.
Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die maßgeblichen Bewilligungsbescheide vom 18.11.1998 und 5.1.1999 zunächst bestandskräftig geworden sind und damit zu dem vom 5. Senat als maßgeblich angenommenen Zeitpunkt am 29.6.1999 bestandskräftig waren. Der Senat schließt sich aber der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung an, wonach § 6 Abs. 4 Nr. 2 der AlhiVO auch auf am 29.6.1999 zunächst bereits bestandskräftig verbeschiedene Ansprüche auf Alhi dann anzuwenden ist, wenn die Beklagte - was noch darzulegen sein wird - berechtigt ist, die bestandskräftige Entscheidung über die Bewilligung von Alhi nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB X zurückzunehmen. Denn § 45 SGB X eröffnet der Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Bestandskraft rückwirkend zu beseitigen. Ist die von der Beklagten verfügte Rücknahme der Bewilligung rechtmäßig und hat sie deshalb Bestand, ist die Bestandskraft der bewilligenden Bescheide zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im Ergebnis entfallen.
Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung, wonach das Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 33.000 DM grundsätzlich berücksichtigungsfähig ist, ist jedenfalls nicht zu Ungunsten des Klägers unrichtig.
Auszugehen ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der grundsätzlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im November 1998 bzw. Januar 1999 bezüglich des damals noch nicht selbst bewohnten Hausgrundstückes in Italien von dessen Verkehrswert (vgl. auch hierzu BSG vom 25.3.1999 - B 7 AL 28/98 R) von 150.000 DM. Diesen Wert hat der Kläger anlässlich seiner ersten Angaben gegenüber der Beklagten genannt. Diesem Umstand misst der Senat entscheidende Beweiskraft zu. Zwar hat der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens seine eigenen Angaben bestritten, sein Bestreiten ist aber unsubstantiiert geblieben, obwohl das SG ausdrücklich Gelegenheit zur näheren Darlegung gegeben hat. Zweifel an den ursprünglichen eigenen Angaben des Klägers werden daher im Ergebnis nicht begründet.
Zu Gunsten des Klägers nicht berücksichtigt hat die Beklagte, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung von Alhi nach den eigenen Angaben des Klägers des weiteren Guthaben in Höhe von mindestens 12.000 DM vorhanden gewesen sind. Richtigerweise errechnet sich damit ein der weiteren Berechnung einzustellendes Vermögen in Höhe von mindestens 162.000 DM.
Ferner zu Gunsten des Klägers nicht berücksichtigt hat die Beklagte, die entsprechend der vom SG vorgenommenen Berechnung insoweit einen Anspruchsbeginn im September 1999 zu Grunde gelegt hatte, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen am 2.11.1998 bzw. am 1.1.1999 erst das 50. und seine Ehefrau erst das 49. Lebensjahr vollendet hatten. Unter Berücksichtigung der Freibeträge errechnet sich somit ein geschütztes Vermögen in Höhe von 115.000 DM und somit ein grundsätzlich verwertbares Vermögen in Höhe von 47.000 DM.
Der Senat teilt die vom SG vertretene Auffassung, wonach die Verwertung des Hausgrundstücks, soweit dessen Wert die angemessene Alterssicherung übersteigt, offensichtlich unwirtschaftlich sei bzw. unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise nicht erwartet werden könne (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiVO), nicht. Richtig ist allerdings, dass dieser Auffangtatbestand - neben der Zweckbestimmung des Hausgrundstücks als Alterssicherung und deren Angemessenheit - zusätzlich zu prüfen ist (BSG vom 25.3.1999 - B 7 AL 28/98 R).
Das Hausgrundstück war jedenfalls - und ohne dass hierfür eine Vorbereitungszeit notwendig gewesen wäre - sofort beleihbar und zwar zumindest in der hier von der Beklagten veranschlagten Höhe von 33.000 DM (vgl. Dienstanweisung 3.1 der Beklagten zu § 193 SGB III, wonach die Beleihung eines Grundstücks z. B. durch Aufnahme eines Darlehens - üblicherweise bis höchstens 70% des Verkehrswertes - unter gleichzeitiger Bestellung eines Grundpfandrechtes erfolgt). Der Kläger und seine Ehefrau hätten dann prüfen können, ob ihnen die Tilgung der so übernommenen Verbindlichkeiten - z. B. durch die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. durch die Aufnahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit - auch ohne Einleitung des Verkaufs des Hauses möglich ist. Die beim Kläger damals vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen standen nach Auffassung des Senats einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Nach dem aktenkundigen arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 9.1.1998 konnte der Kläger nämlich noch mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Verneinendenfalls hätten sie zur Ablösung der Verbindlichkeiten den Verkauf des Hausgrundstücks betreiben können. Anders als das SG sieht es der Senat nicht als eine unzumutbare Verwertung an, wegen eines relativ geringfügigen verwertbaren Teils das Hausgrundstück als Vermögensgegenstand zu verkaufen. Immobilien genießen Verwertungsschutz insoweit, als sie zum maßgeblichen Zeitpunkt selbst bewohnt werden - was vorliegend nicht der Fall war - bzw. in angemessenem Umfang der Alterssicherung dienen. Im Übrigen muss ein Haus- und Grundvermögen - um eine Besserstellung gegenüber Arbeitslosen auszuschließen, die über Kapitalvermögen verfügen, so behandelt werden, als ob sein Kapitalwert zur Verfügung stünde und als solcher verbraucht würde (vgl. BSG a. a. O.). Zutreffend hat das SG in diesem Zusammenhang selbst darauf hingewiesen, dass der verbleibende Erlös wiederum zur Alterssicherung hätte angelegt werden können, wobei aber nicht ersichtlich ist, warum dem Kläger und seiner Ehefrau in diesem Fall die freie Wahl der Anlageform verwehrt gewesen wäre. Denn auch der verbleibende Erlös hätte wiederum in eine Immobilie investiert werden können.
Die von der Beklagten aus ihrer Sicht vorgenommene Berechnung mit hieraus folgender Verneinung der Bedürftigkeit für 29 Wochen ist wiederum nicht zu Ungunsten des Klägers unrichtig. Ausgehend von einem verwertbaren Vermögen in Höhe von insgesamt 47.000 DM und einem Bemessungsentgelt von 1110 DM (vom SG und der Beklagten wurde unzutreffenderweise eine Bemessungsentgelt von 1120 DM angenommen) errechnet sich nämlich richtigerweise eine mangelnde Bedürftigkeit für 42 Wochen. Insoweit erweisen sich die Entscheidungen über die Bewilligung von Alhi als von Anfang an rechtswidrig.
Der Senat bejaht die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mit der Folge, dass die Beklagte zur Rücknahme gem. § 330 Abs. 2 SGB III verpflichtet gewesen ist und dabei kein Ermessen ausüben musste.
Unabhängig davon, wer die jeweiligen Antragsformulare und Erklärungen ausgefüllt hat, hat sie der Kläger jedenfalls unterschrieben, so dass es sich rechtlich um Angaben und Erklärungen des Klägers selbst handelt. Soweit der Kläger das Hausgrundstück in Italien dabei nicht angegeben hat, waren seine Angaben unrichtig bzw. unvollständig. Ihm ist insoweit auch zumindest der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Sie liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn der Betroffene mit dem relevanten Umstand lediglich "rechnen musste ". Vorausgesetzt wird vielmehr, dass er ihn "aufgrund einfachster und (ganz) nahe liegender Überlegungen" hätte erkennen können bzw. dass "dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen". Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff, BSGE 62, 103, 107).
Bereits dem ihm ausgehändigten Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" hätte der Kläger ohne weiteres entnehmen können, dass bebaute oder unbebaute Grundstücke in jedem Fall anzugeben sind, und zwar ohne Einschränkungen. Darüber hinaus erhielt der Kläger das Merkblatt für Arbeitslose, das ebenfalls hinreichend deutliche Hinweise in diese Richtung enthält. Auch dadurch wird zur Überzeugung des Senats die grobe Fahrlässigkeit des Klägers begründet, denn das Außerachtlassen von Vorschriften, auf die in einem Merkblatt besonders hingewiesen wurde, ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass - was hier auszuschließen ist - der Betreffende nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Vorschrift nicht verstanden hat (BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2 S. 13 m. w. N.).
Der Senat erachtet im Übrigen die vom Kläger in diesem Zusammenhang angestellten Erklärungsversuche als Schutzbehauptungen. So hat der Kläger im Verwaltungsverfahren noch angegeben, er (also nicht der Sohn) habe angenommen, es seien nur Immobilien in Deutschland anzugeben. Im Verfahren vor dem SG hat der Kläger dann angegeben, er habe die Immobilie deshalb nicht angegeben, weil er davon ausgegangen sei, dass zur Alterssicherung bestimmte Immobilien nicht angegeben werden müssten. Beide Ansichten sind - wie der Kläger erkennen konnte - in der Sache rechtlich unzutreffend und die aufgetretenen Widersprüche legen die Vermutung nahe, dass der Kläger den Grundbesitz bewusst verschwiegen hat.
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung ist § 50 Abs. 1 SGB X und § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Erstattungsforderung zu Ungunsten des Klägers unrichtig berechnet hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei berücksichtigt der Senat zum einen, dass die Beklagte im Ergebnis mangelnde Bedürftigkeit nur noch für 29 Wochen (statt ursprünglich für 120 Wochen) verneint hat, und zum anderen, dass sie erst im Berufungsverfahren die Bestimmung des Vermögens zur Alterssicherung anerkannt und - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BSG zur mehrmaligen Heranziehbarkeit des nicht verwerteten Vermögens - hierauf mit dem streitgegenständlichen Bescheid reagiert hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass die vom BSG in seiner Entscheidung vom 22.10.1998 entwickelten Grundsätze (vgl. oben) durch die vom Verordnungsgeber mit Wirkung vom 29.6.1999 eingefügte Vorschrift des § 6 Abs. 4 Nr. 2 AlhiVO überholt worden sind. Ferner handelt es sich bei dieser Vorschrift um auslaufendes Recht.
Die Klage gegen den Bescheid vom 25. April 2002 wird abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger drei Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens und die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Rücknahme der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung überzahlter Leistungen und von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der am 11.8.1958 geborene, verheiratete Kläger italienischer Staatsangehörigkeit hat drei Kinder und bezog von der Beklagten nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Maurer mit anschließendem Bezug von Krankengeld bis zur Aussteuerung (zur näheren Feststellung der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen wird auf Blatt 6ff. der Leistungsakte Bezug genommen) Arbeitslosengeld (Alg) vom 3.11.1997 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 1.11.1998. Zuletzt erhielt er die Leistung nach einem Bemessungsentgelt von 1110 DM und - entsprechend der zu Beginn des Jahres und in der Folgezeit auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse III/3 - der Leistungsgruppe C - erhöhter Leistungssatz - in Höhe von 505,54 DM wöchentlich (Bescheid vom 28.7.1998).
Am 28.10.1998 beantragte er die Gewährung von Alhi und bestätigte hierbei unterschriftlich den Erhalt des Merkblattes für Arbeitslose "Dienste und Leistungen". Als Vermögen gab er Bargeld bzw. Bankguthaben in Höhe von 12.000 DM und zwei Bausparverträge (Guthaben zum 31.12.1997: 97,30 DM) an (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 27ff. der Leistungsakte Bezug genommen). Ferner gab er den Nebenverdienst an, den er wie schon zuvor mit einer Aushilfstätigkeit im Bereich der Gartenpflege erzielte. Er wohnte zu diesem Zeitpunkt in Miete.
Mit Bescheid vom 18.11.1998 bewilligte die Beklagte Alhi - ohne Einkommensanrechnung - vom 2.11.1998 bis 1.11.1999 bei unveränderten Leistungsmerkmalen in Höhe von 430,08 DM wöchentlich. Diese Leistung bezog der Kläger bis 20.12.1998 (Aufhebung wegen Ortsabwesenheit). Ab 1.1.1999 betrug der wöchentliche Leistungssatz bei im Übrigen unveränderten Leistungsmerkmalen 435,89 DM (Bescheid vom 5.1.1999, Weiterbewilligungsantrag vom 7.1.1999 - Blatt 40 der Leistungsakte -). Diese Leistung erhielt er bis 30.8.1999 (Aufhebung wegen Ortsabwesenheit). Ab 5.9.1999 bezog er die Leistung in unveränderter Höhe bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 1.11.1999 weiter (Bescheid vom 17.9.1999, Weiterbewilligungsantrag vom 6.9.1999 - Blatt 46 der Leistungsakte -).
Am 11.10.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Alhi für einen neuen Bewilligungsabschnitt. Hierbei bestätigte er wiederum den Erhalt des Merkblattes für Arbeitslose (vgl. oben). Vermögen verneinte er (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 50 der Leistungsakte Bezug genommen). Ausgefüllt wurde der Leistungsantrag von seinem Sohn.
Mit Bescheid vom 28.10.1999 bewilligte die Beklagte Alhi ab 2.11.1999 nach einem angepassten Bemessungsentgelt von 1090 DM und im Übrigen unveränderten Leistungsmerkmalen in Höhe von 431,13 DM wöchentlich. Ab 1.1.2000 betrug der wöchentliche Leistungssatz 441,21 DM (Bescheid vom 14.1.2000). Diese Leistung bezog der Kläger bis zur Einstellung der Leistung zum 31.3.2000.
Tatsächlich verfügten der Kläger und seine am 31.3.1959 geborene Ehefrau - wie die Beklagte durch eine Anfrage beim Bundesamt für Finanzen nach entsprechenden Freistellungsaufträgen und durch eine am 14.2.2000 bei ihr eingegangene Anzeige erfuhr - noch immer über Bankguthaben in Höhe von 4768,74 DM und 1640,81 DM - Stand 15.11.1999 - (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 53/55 der Leistungsakte Bezug genommen) sowie seit 1994/1995 über ein ihnen gemeinsam gehörendes, selbst erbautes, nicht vermietetes und schuldenfreies Einfamilienhaus in Italien mit einem vom Kläger bezifferten Verkehrswert von 150.000 DM, welches zunächst nur für eigene Urlaubsaufenthalte benutzt und für das jährlich Grundsteuer in Höhe von ca. 500 DM entrichtet wurde. Aus finanziellen Gründen (zur Einsparung von Mietzahlungen) wird das Haus zwischenzeitlich seit Juli/August 2000 von dem zu dieser Zeit nach Italien zurückgekehrten Kläger und seiner Ehefrau dauerhaft bewohnt. Vom Vorhandensein des Immobilienvermögens erfuhr die Beklagte durch den Ermittlungsbericht vom 16.3.2000 (vgl. Blatt 56/57 der Leistungsakte).
Nach Anhörung des Klägers, im Rahmen derer er angab, er habe das Haus, das seiner Alterssicherung diene, nicht angegeben, weil er davon ausgegangen sei, die Fragen beträfen nur Vermögen in Deutschland (wegen in der Einzelheiten wird auf Blatt 62ff. der Leistungsakte Bezug genommen), errechnete die Beklagte ausgehend von einem Vermögen in Höhe von 150.000 DM abzüglich zweier Freibeträge in Höhe von jeweils 8000 DM ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 134.000 DM und somit ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 1110 DM mangelnde Bedürftigkeit für 120 Wochen und nahm mit Bescheid vom 20.4.2000 gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die Entscheidung vom 18.11.1998 über die Bewilligung von Alhi ab 2.11.1998 ganz zurück und erhob gemäß § 50 Abs. 1 SGB X und § 335 Abs. 1 SGB III für den Leistungszeitraum vom 2.11. bis 20.12.1998 eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 3918,09 DM. Mit Bescheid vom 25.4.2000 nahm sie ferner die Entscheidung vom 7.1.1999 (gemeint: 5.1.1999) über die Bewilligung von Alhi ab 1.1.1999 ganz zurück und erhob für den Leistungszeitraum vom 1.1. bis 30.8.1999 eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 19.551,46 DM. Schließlich nahm sie mit weiterem Bescheid vom selben Tag die Entscheidung vom 20.9.1999 (gemeint: 17.9.1999) über die Bewilligung von Alhi ganz zurück und verlangte für den Leistungszeitraum vom 5.9.1999 bis 31.3.2000 Erstattung in Höhe von insgesamt 16.931,33 DM (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 66,67 der Leistungsakte Bezug genommen). Die mit Bescheid vom 28.10.1999 erfolgte Bewilligung von Alhi für den neuen Bewilligungsabschnitt ab 2.11.1999 nahm sie allerdings nicht zurück.
Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.6.2000 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 3.8.2000 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Wie bereits im Widerspruchsverfahren hat er nunmehr den von ihm selbst angegebenen Wert des Hauses bestritten und darauf hingewiesen, dass dieses wegen seiner topografischen Lage für eine Vermietung oder einen Verkauf ungünstig sei. Das Haus diene der Alterssicherung. Im Übrigen habe er nicht grobfahrlässig gehandelt, da er davon ausgegangen sei, dass Immobilien, die ausschließlich der Alterssicherung dienten, nicht angegeben werden müssten. Schließlich habe die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt. Einer Aufforderung des SG zur Vorlage von Bildern des Hauses bzw. einer Beschreibung der topografischen Lage ist der Kläger nicht gefolgt.
Das von der Beklagten veranlasste staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger "ruht" bis zum Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Das SG hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2001 durch Urteil vom selben Tag den Bescheid vom 20.4.2000 sowie die Bescheide vom 25.4.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.6.2000 aufgehoben.
Es hat die Auffassung vertreten, dass ein Wohnhaus grundsätzlich zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienen könne. Vorliegend sei die geltend gemachte Zweckbestimmung zur Alterssicherung auch glaubhaft. Ausgehend von dem vom Kläger bezifferten Verkehrswert in Höhe von 150.000 DM, einem entsprechenden Verkaufserlös und den Freibeträgen, den Regelungen der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiVO) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R - (Vermögen sei grundsätzlich in dem Umfang zu schonen, wie es benötigte werde, um eine Standardrente, also die Rente eines Versicherten, der 45 Entgeltpunkte erworben hat, von ca. 70% des Lebensstandards eines entsprechenden Erwerbstätigen auf ca. 100% aufzustocken) sei das Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung angemessen und somit verwertungsfrei gewesen. Hinsichtlich der Bewilligung von Alhi ab 5.9.1999 sei zwar zu beachten, dass nach der geänderten AlhiVO vom 18.6.1999 Vermögen zur Alterssicherung nur angemessen sei, soweit es 1000 DM je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht übersteige. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 1999 seien der Kläger 51 und seine Ehefrau 50 Jahre alt gewesen, woraus sich unter Berücksichtigung der Freibeträge ein angemessenes Vermögen in Höhe von 117.000 DM und ein grundsätzlich verwertbares Vermögen von 33.000 DM ergebe. Allerdings habe dessen Verwertung billigerweise nicht erwartet werden können. Ein Verkauf erscheine im Hinblick auf den Anteil des aus dem Verkaufserlös verwertbaren Vermögens unbillig, denn der Kläger wäre dann gezwungen gewesen, zur Finanzierung des Lebensunterhalts für 29 Wochen seine gesamte Alterssicherung aufzugeben. Den übrigen Erlös hätte der Kläger zwar wiederum zur Alterssicherung anlegen können, ihm wäre für diesen Fall aber die freie Wahl der Anlageform verwehrt gewesen. Außerdem hätte ihm ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung des Hausverkaufs eingeräumt werden müssen. Auch eine Beleihung habe vom Kläger billigerweise nicht erwartet werden können, denn die Verwertung eines Hauses durch seine Belastung sei dann unzumutbar und unbillig, wenn die Mittel für dessen spätere Tilgung nicht ohne unzumutbare Einschränkungen aufgebracht werden könnten. Dies sei unter Berücksichtigung der dem Kläger zustehenden Leistungen, der Verpflichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts für eine fünfköpfige Familie und der gesundheitlichen Einschränkungen vorliegend der Fall. Die Bewilligungsbescheide der Beklagten seien somit nicht rechtswidrig gewesen. Davon abgesehen sei fraglich, ob dem Kläger Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, da er vorgebracht habe, er sei nur von angabepflichtigem Immobilienbesitz in Deutschland ausgegangen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihr am 14.3.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4.4.2001 Berufung eingelegt.
Während des Verfahrens hat die Beklagte den Bescheid vom 25.4.2002 erlassen, mit welchem sie ausgehend von einem verwertbaren Vermögen von 33.000 DM und einem Bemessungsentgelt von 1120 DM mangelnde Bedürftigkeit für 29 Wochen angenommen und im Hinblick auf das vom BSG ausgesprochene Verbot der mehrmaligen Heranziehbarkeit des nicht verwerteten Vermögens unter Abänderung der Bescheide vom 20. und 25.4.2000 die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi noch für die Zeit vom 2.11.1998 bis 23.5.1999 gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III zurückgenommen und gemäß § 50 SGB X und § 335 Abs. 1 SGB III die Erstattung von Leistungen und Beiträgen in Höhe von insgesamt 7910,31 EUR verlangt hat (zur näheren Feststellung der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 129ff. der Leistungsakte Bezug genommen). Ferner hat sie den Bescheid vom 18.04. 2002 erlassen, mit welchem sie Alhi vom 1.4. bis zum Ende des Aufenthalts im Inland am 29.7.2000 bewilligt hat (vgl. zum Ganzen Blatt 24ff. der LSG-Akte).
Der Ansicht des SG sei insoweit zu folgen, als das in Italien befindliche Haus des Klägers der Alterssicherung zu dienen bestimmt und damit grundsätzlich privilegiert sei. Allerdings sei für die Zeit bis zum Inkrafttreten der AlhiVO vom 18.6.1999 am 29.6.1999 nicht auf die Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 1998 zur Angemessenheit der Alterssicherung zurückzugreifen. Entsprechend der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 23.8.2000 - L 5 AL 4246/99 - habe die Änderung der AlhiVO nämlich zu keiner Änderung der bisherigen Rechtslage, sondern nur zu einer inhaltlichen Klarstellung geführt. Damit seien alle am 29.6.1999 noch nicht bestandskräftig gewordenen Ansprüche nach der geänderten AlhiVO zu beurteilen. Dies müsse aber auch für die Fälle gelten, in denen zwar vor dem 29.6.1999 über einen Anspruch bestandskräftig entschieden worden sei, sich danach aber herausstelle, dass die ursprüngliche Entscheidung unzutreffend gewesen sei, weil sie auf unvollständigen Angaben des Anspruchsstellers beruht habe. Entsprechend der Berechnung des SG sei deshalb von einem die Angemessenheit übersteigenden Vermögen von 33.000 DM auszugehen. Dieses sei verwertbar. Die Verwertung könne auch billigerweise erwartet werden. Über die Privilegierung als zur Alterssicherung bestimmtes Vermögen hinaus bestehe kein Grund, Immobilienvermögen von einer Verwertung freizustellen, Kapitalvermögen dagegen nicht. Der Verordnungsgeber habe im Übrigen nur Immobilienvermögen von der Verwertung ausgenommen, das vom Eigentümer selbst bewohnt und von angemessener Größe sei. Über diese Privilegierungen hinaus und damit jedenfalls bis zum Einzug in das Haus im Juli 2000 sei das Vermögen der Verwertung zugänglich gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. März 2001 abzuändern und die Klage gegen den Bescheid vom 25. April 2002 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und den Bescheid vom 25. April 2002 aufzuheben.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Leistungsakte der Beklagten und auf die vom Senat beigezogene Akte im Verfahren L 5 AL 4246/99 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig und in der Sache begründet.
Gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid vom 25.04.2002, mit welchem die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 20.4. und 25.04.2000 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.6.2000) die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi nur noch für die Zeit vom 2.11.1998 bis 23.5.1999 zurückgenommen und die Erstattung der auf diesen Zeitraum entfallenden Leistungen und Beiträge verlangt hat. Über den Bescheid vom 25.4.2002 entscheidet der Senat auf Klage. Die Klage ist unbegründet, denn der Bescheid ist jedenfalls nicht zu Ungunsten des Klägers rechtswidrig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten. Deshalb war das angegriffene Urteil abzuändern und die Klage gegen den Bescheid vom 25.4.2002 abzuweisen.
Wegen der für den Anspruch auf Alhi erforderlichen Voraussetzungen, von denen hier zwischen den Beteiligten nur die Bedürftigkeit bzw. die Angemessenheit und Verwertbarkeit des von der Beklagten anerkanntermaßen zur Alterssicherung bestimmten Vermögens des Klägers und seiner Ehefrau in der Gestalt des Hausgrundstücks streitig ist (zu den Voraussetzungen einer subjektiven Zweckbestimmung eines Hausgrundstücks als Alterssicherung vgl. BSG vom 25.3.1999 - B 7 AL 28/98 R), und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften nimmt der Senat auf die Ausführungen in der vorausgegangenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Wie die Beklagte ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass § 6 Abs. 4 Nr. 2 der AlhiVO (angefügt durch Verordnung vom 18.6.1999 [BGBl. I S. 1433], in Kraft ab 29.6.1999) zur Beurteilung der Angemessenheit des Vermögens des Klägers und seiner Ehefrau heranzuziehen ist, obwohl der Kläger bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift den Antrag auf Alhi gestellt hat. Der 5. Senat des LSG hat in seinem Urteil vom 23.8.2000 - L 3 AL 4246/99 - hierzu ausgeführt, dass die Vorschrift des § 6 AlhiVO eine Legaldefinition des Verordnungsgebers beinhalte, was als angemessene Alterssicherung gelte. Sie habe damit nicht zu einer Änderung der bisherigen Rechtslage geführt, sondern eine inhaltliche Klarstellung gegeben. Dies ergebe sich auch aus dem Fehlen von Übergangsvorschriften im Hinblick auf die Behandlung von Ansprüchen, die vor Inkrafttreten gestellt, aber noch nicht verbeschieden worden seien. Damit gehe der Verordnungsgeber selbst nicht davon aus, dass die Angemessenheit vor und nach Inkrafttreten der Verordnung unterschiedlich auszulegen sei. Somit seien alle am 29.6.1999 noch nicht bestandskräftig gewordenen Ansprüche auch nach § 6 Abs. 4 AlhiVO in dieser Fassung zu beurteilen. Dementsprechend ziehe der Senat auch nicht die vom BSG im Urteil vom 22.10.1998 entwickelten Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit eines Vermögens zur Alterssicherung heran. Der erkennende Senat schließt sich dieser Begründung an.
Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die maßgeblichen Bewilligungsbescheide vom 18.11.1998 und 5.1.1999 zunächst bestandskräftig geworden sind und damit zu dem vom 5. Senat als maßgeblich angenommenen Zeitpunkt am 29.6.1999 bestandskräftig waren. Der Senat schließt sich aber der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung an, wonach § 6 Abs. 4 Nr. 2 der AlhiVO auch auf am 29.6.1999 zunächst bereits bestandskräftig verbeschiedene Ansprüche auf Alhi dann anzuwenden ist, wenn die Beklagte - was noch darzulegen sein wird - berechtigt ist, die bestandskräftige Entscheidung über die Bewilligung von Alhi nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB X zurückzunehmen. Denn § 45 SGB X eröffnet der Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Bestandskraft rückwirkend zu beseitigen. Ist die von der Beklagten verfügte Rücknahme der Bewilligung rechtmäßig und hat sie deshalb Bestand, ist die Bestandskraft der bewilligenden Bescheide zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im Ergebnis entfallen.
Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung, wonach das Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 33.000 DM grundsätzlich berücksichtigungsfähig ist, ist jedenfalls nicht zu Ungunsten des Klägers unrichtig.
Auszugehen ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der grundsätzlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im November 1998 bzw. Januar 1999 bezüglich des damals noch nicht selbst bewohnten Hausgrundstückes in Italien von dessen Verkehrswert (vgl. auch hierzu BSG vom 25.3.1999 - B 7 AL 28/98 R) von 150.000 DM. Diesen Wert hat der Kläger anlässlich seiner ersten Angaben gegenüber der Beklagten genannt. Diesem Umstand misst der Senat entscheidende Beweiskraft zu. Zwar hat der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens seine eigenen Angaben bestritten, sein Bestreiten ist aber unsubstantiiert geblieben, obwohl das SG ausdrücklich Gelegenheit zur näheren Darlegung gegeben hat. Zweifel an den ursprünglichen eigenen Angaben des Klägers werden daher im Ergebnis nicht begründet.
Zu Gunsten des Klägers nicht berücksichtigt hat die Beklagte, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung von Alhi nach den eigenen Angaben des Klägers des weiteren Guthaben in Höhe von mindestens 12.000 DM vorhanden gewesen sind. Richtigerweise errechnet sich damit ein der weiteren Berechnung einzustellendes Vermögen in Höhe von mindestens 162.000 DM.
Ferner zu Gunsten des Klägers nicht berücksichtigt hat die Beklagte, die entsprechend der vom SG vorgenommenen Berechnung insoweit einen Anspruchsbeginn im September 1999 zu Grunde gelegt hatte, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen am 2.11.1998 bzw. am 1.1.1999 erst das 50. und seine Ehefrau erst das 49. Lebensjahr vollendet hatten. Unter Berücksichtigung der Freibeträge errechnet sich somit ein geschütztes Vermögen in Höhe von 115.000 DM und somit ein grundsätzlich verwertbares Vermögen in Höhe von 47.000 DM.
Der Senat teilt die vom SG vertretene Auffassung, wonach die Verwertung des Hausgrundstücks, soweit dessen Wert die angemessene Alterssicherung übersteigt, offensichtlich unwirtschaftlich sei bzw. unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise nicht erwartet werden könne (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiVO), nicht. Richtig ist allerdings, dass dieser Auffangtatbestand - neben der Zweckbestimmung des Hausgrundstücks als Alterssicherung und deren Angemessenheit - zusätzlich zu prüfen ist (BSG vom 25.3.1999 - B 7 AL 28/98 R).
Das Hausgrundstück war jedenfalls - und ohne dass hierfür eine Vorbereitungszeit notwendig gewesen wäre - sofort beleihbar und zwar zumindest in der hier von der Beklagten veranschlagten Höhe von 33.000 DM (vgl. Dienstanweisung 3.1 der Beklagten zu § 193 SGB III, wonach die Beleihung eines Grundstücks z. B. durch Aufnahme eines Darlehens - üblicherweise bis höchstens 70% des Verkehrswertes - unter gleichzeitiger Bestellung eines Grundpfandrechtes erfolgt). Der Kläger und seine Ehefrau hätten dann prüfen können, ob ihnen die Tilgung der so übernommenen Verbindlichkeiten - z. B. durch die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. durch die Aufnahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit - auch ohne Einleitung des Verkaufs des Hauses möglich ist. Die beim Kläger damals vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen standen nach Auffassung des Senats einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Nach dem aktenkundigen arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 9.1.1998 konnte der Kläger nämlich noch mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Verneinendenfalls hätten sie zur Ablösung der Verbindlichkeiten den Verkauf des Hausgrundstücks betreiben können. Anders als das SG sieht es der Senat nicht als eine unzumutbare Verwertung an, wegen eines relativ geringfügigen verwertbaren Teils das Hausgrundstück als Vermögensgegenstand zu verkaufen. Immobilien genießen Verwertungsschutz insoweit, als sie zum maßgeblichen Zeitpunkt selbst bewohnt werden - was vorliegend nicht der Fall war - bzw. in angemessenem Umfang der Alterssicherung dienen. Im Übrigen muss ein Haus- und Grundvermögen - um eine Besserstellung gegenüber Arbeitslosen auszuschließen, die über Kapitalvermögen verfügen, so behandelt werden, als ob sein Kapitalwert zur Verfügung stünde und als solcher verbraucht würde (vgl. BSG a. a. O.). Zutreffend hat das SG in diesem Zusammenhang selbst darauf hingewiesen, dass der verbleibende Erlös wiederum zur Alterssicherung hätte angelegt werden können, wobei aber nicht ersichtlich ist, warum dem Kläger und seiner Ehefrau in diesem Fall die freie Wahl der Anlageform verwehrt gewesen wäre. Denn auch der verbleibende Erlös hätte wiederum in eine Immobilie investiert werden können.
Die von der Beklagten aus ihrer Sicht vorgenommene Berechnung mit hieraus folgender Verneinung der Bedürftigkeit für 29 Wochen ist wiederum nicht zu Ungunsten des Klägers unrichtig. Ausgehend von einem verwertbaren Vermögen in Höhe von insgesamt 47.000 DM und einem Bemessungsentgelt von 1110 DM (vom SG und der Beklagten wurde unzutreffenderweise eine Bemessungsentgelt von 1120 DM angenommen) errechnet sich nämlich richtigerweise eine mangelnde Bedürftigkeit für 42 Wochen. Insoweit erweisen sich die Entscheidungen über die Bewilligung von Alhi als von Anfang an rechtswidrig.
Der Senat bejaht die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mit der Folge, dass die Beklagte zur Rücknahme gem. § 330 Abs. 2 SGB III verpflichtet gewesen ist und dabei kein Ermessen ausüben musste.
Unabhängig davon, wer die jeweiligen Antragsformulare und Erklärungen ausgefüllt hat, hat sie der Kläger jedenfalls unterschrieben, so dass es sich rechtlich um Angaben und Erklärungen des Klägers selbst handelt. Soweit der Kläger das Hausgrundstück in Italien dabei nicht angegeben hat, waren seine Angaben unrichtig bzw. unvollständig. Ihm ist insoweit auch zumindest der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Sie liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn der Betroffene mit dem relevanten Umstand lediglich "rechnen musste ". Vorausgesetzt wird vielmehr, dass er ihn "aufgrund einfachster und (ganz) nahe liegender Überlegungen" hätte erkennen können bzw. dass "dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen". Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff, BSGE 62, 103, 107).
Bereits dem ihm ausgehändigten Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" hätte der Kläger ohne weiteres entnehmen können, dass bebaute oder unbebaute Grundstücke in jedem Fall anzugeben sind, und zwar ohne Einschränkungen. Darüber hinaus erhielt der Kläger das Merkblatt für Arbeitslose, das ebenfalls hinreichend deutliche Hinweise in diese Richtung enthält. Auch dadurch wird zur Überzeugung des Senats die grobe Fahrlässigkeit des Klägers begründet, denn das Außerachtlassen von Vorschriften, auf die in einem Merkblatt besonders hingewiesen wurde, ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass - was hier auszuschließen ist - der Betreffende nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Vorschrift nicht verstanden hat (BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2 S. 13 m. w. N.).
Der Senat erachtet im Übrigen die vom Kläger in diesem Zusammenhang angestellten Erklärungsversuche als Schutzbehauptungen. So hat der Kläger im Verwaltungsverfahren noch angegeben, er (also nicht der Sohn) habe angenommen, es seien nur Immobilien in Deutschland anzugeben. Im Verfahren vor dem SG hat der Kläger dann angegeben, er habe die Immobilie deshalb nicht angegeben, weil er davon ausgegangen sei, dass zur Alterssicherung bestimmte Immobilien nicht angegeben werden müssten. Beide Ansichten sind - wie der Kläger erkennen konnte - in der Sache rechtlich unzutreffend und die aufgetretenen Widersprüche legen die Vermutung nahe, dass der Kläger den Grundbesitz bewusst verschwiegen hat.
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung ist § 50 Abs. 1 SGB X und § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Erstattungsforderung zu Ungunsten des Klägers unrichtig berechnet hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei berücksichtigt der Senat zum einen, dass die Beklagte im Ergebnis mangelnde Bedürftigkeit nur noch für 29 Wochen (statt ursprünglich für 120 Wochen) verneint hat, und zum anderen, dass sie erst im Berufungsverfahren die Bestimmung des Vermögens zur Alterssicherung anerkannt und - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BSG zur mehrmaligen Heranziehbarkeit des nicht verwerteten Vermögens - hierauf mit dem streitgegenständlichen Bescheid reagiert hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass die vom BSG in seiner Entscheidung vom 22.10.1998 entwickelten Grundsätze (vgl. oben) durch die vom Verordnungsgeber mit Wirkung vom 29.6.1999 eingefügte Vorschrift des § 6 Abs. 4 Nr. 2 AlhiVO überholt worden sind. Ferner handelt es sich bei dieser Vorschrift um auslaufendes Recht.
Rechtskraft
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