Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 30/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2281/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.04.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger geltend gemachte gesundheitliche Störungen als Berufskrankheiten (BK) nach Nrn. 4301, 4302, 1302, 1310 und 1317 bzw. als Wie-BK festzustellen sind.
Der 1965 geborene Kläger übte nach Abschluss seiner Ausbildung zum Industriekaufmann 1987 und anschließendem Wehrdienst verschiedene Tätigkeiten (Bürotätigkeiten, Hilfsarbeiter in der Raumausstattung) aus. Von Juli 1990 bis Januar 1992 war er in der Präzisionswerkzeugfabrik A. B. GmbH und Co. KG, einem Mitgliedsbetrieb der damaligen S. Metall-Berufsgenossenschaft, an einer automatischen Entfettungsanlage beschäftigt. Nach einer Tätigkeit als Lagerist absolvierte er 1994 bis 1996 eine Ausbildung zum Dachdecker und war bis 1997 als Dachdecker tätig. Im Folgenden war der Kläger nicht mehr berufstätig. Es traten Zeiten der Arbeitslosigkeit, unterbrochen durch den Besuch einer Fachhochschule und einer Weiterbildungsmaßnahme, auf. Ab 01.12.2002 bezog der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid der Landesversicherungsanstalt B.-W. vom 20.01.2004).
Auf ärztliche BK-Anzeige wegen einer chronischen Rhinopathie (HNO-Arzt Dr. S. vom 18.11.1991) infolge der Tätigkeit bei der Firma A. B. nahm die S. Metall-BG Ermittlungen auf (u.a. HNO-ärztliches Gutachten von Prof. Dr. P. vom 01.12.1992, Bericht des Technischen Aufsichtsdienstes vom 08.07.1993, ausführliche Stellungnahme des Staatlichen Gewerbearztes Dr. K. vom 26.03.1993). Mit Bescheid vom 27.06.1994 wurde die Feststellung der Berufskrankheiten nach Nrn. 4301, 4302 (allergisch bedingte oder chemisch-irritativ bzw. toxisch bedingte obstruktive Atemwegserkrankung) und der BK-Nrn. 1101-1315 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) abgelehnt. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 04.12.1996, Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31.10.1997 - S 2 U 1827/95).
Ein erster Antrag des Klägers auf Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 27.06.1994 und auf Feststellung der begehrten Berufskrankheiten nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X wurde mit Bescheid der S. Metall-BG vom 10.09.1998/Widerspruchsbescheid vom 28.10.1998 abgelehnt. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts vom 26.09.2000 – S 2 U 2088/98 -, Urteil des Landessozialgerichts vom 27.05.2003 – L 1 U 504/01 -).
Ein zweiter Antrag des Klägers auf Erlass einer Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X lehnte die S. Metall-BG mit Bescheid vom 25.09.2003 ab. Zugleich wurde mit Bescheid gleichen Datums die Feststellung der BK-Nrn. 1302, 1310, 1317 sowie einer Quasi-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII wegen der geltend gemachten Erkrankung an Multipler Chemikalien Sensivität (MCS-Erkrankung) abgelehnt. Nach erfolglosen Widersprüchen (Widerspruchsbescheide vom 21.04.2004) erhob der Kläger wiederum Klage vor dem Sozialgericht Konstanz. In dem auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten von Prof. Dr. Dr. B. vom 18.05.2005 wurde das Vorliegen von Berufskrankheiten verneint. Mit Gerichtsbescheid vom 21.11.2005 wurde die Klage abgewiesen. Seine hiergegen eingelegte Berufung im Verfahren L 9 U 2223/08 nahm der Kläger in der nicht-öffentlichen Sitzung am 23.09.2008 nach Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung von Mutwillenskosten zurück.
Im Berufungsverfahren war nach § 109 SGG das Gutachten vom 05.05.2008 eingeholt worden. Darin hatte der Sachverständige Prof. Dr. M.-S. ebenfalls das Vorliegen der geltend gemachten Berufskrankheiten verneint. Hinsichtlich der diagnostizierten Rhinopathie habe sich kein Hinweis auf eine Allergie ergeben. Darüber hinaus bestehe auch keine obstruktive Atemwegserkrankung bei einer unspezifischen bronchialen Hyperreagibilität. Die vom Kläger geäußerte Beschwerdesymptomatik könne auch nicht auf eine oder mehrere spezifische Expositionen zurückgeführt werden. Unter anderem beständen beim Kläger keine anamnestisch bzw. klinisch objektivierbaren Beschwerden oder Gesundheitsstörungen, die infolge einer Exposition gegenüber Halogenkohlenwasserstoffe zu erwarten wäre, weshalb eine BK-Nr. 1302 ausscheide. Im Hinblick auf eine mögliche Erkrankung durch Exposition gegenüber halogenierten Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxiden gelte das zur BK-Nr. 1302 Gesagte. Hinweise, dass diese Substanzen, die maßgeblich in der chemischen Industrie und in der Landwirtschaft zu relevanten Exposition führen könnten, verwendet worden seien, bestünden nicht. Eine BK-Nr. 1310 könne ausgeschlossen werden. Ebenso wenig lägen Anzeichen für eine Polyneuropathie oder Enzephalopathie vor, weshalb eine BK-Nr. 1317 zu verneinen sei. Die MCS-Erkrankung umfasse kein definiertes Krankheitsbild. Mit dem derzeit vorhandenen wissenschaftlichen Instrumentarium sei keine Ursachen-Wirkungsbeziehung zwischen "gefühlten" Beschwerden und vermuteten Expositionen ermittelbar. Eine MCS-Erkrankung könne nicht wie eine Quasi-BK behandelt werden. Der Sachverständige legte außerdem unter Bezugnahme auf die aktenkundigen psychiatrischen Gutachten von Dr. B. vom 13.07.2005 (beim Kläger liege eine schizotype, therapieresistente Störung vor, die eine Integration in das soziale und berufliche Leben unmöglich mache) und von Dr. S. vom 09.12.1995 (im hohen Grade persönlichkeits- und verhaltensauffällige Person im Sinne einer ausgeprägten Hypochondrie) dar, dass sich die Bewertung der Persönlichkeit des Klägers mit den während der eigenen Untersuchung gemachten Beobachtungen decke.
Während des vor dem 9. Senat des LSG anhängigen Berufungsverfahrens hatte der Kläger über Dr. S. (Schreiben von Dr. S. vom 06.11.2006) jetzt bei der Beklagten wegen einer Gesundheitsverschlimmerung unspezifischer Erkrankungen der gesamten Atemwege infolge der Tätigkeit als Dachdecker erneut die Feststellung der Berufskrankheiten beantragt. Die Beklagte zog die bislang angefallene Akte der S. Metall-BG bei und ließ diese zusammen mit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen durch Beratungsarzt Dr. F. auswerten (beratungsärztliche Stellungnahmen vom 26.06.2009). Der staatliche Gewerbearzt Dr. S. schloss sich wie der Beratungsarzt Dr. F. dem Gutachten von Prof. Dr. M.-S. an und verneinte das Vorliegen von Berufskrankheiten nach Nr. 4301, 4302, 1302, 1310 und 1317 (Stellungnahme vom 04.08.2009). Mit Bescheid vom 09.09.2009 stellte die Beklagte fest, Berufskrankheiten nach Nrn. 4301/4302, 1302, 1310, 1317 der Anlage zur BKV lägen nicht vor, die Erkrankungen seien auch nicht als Wie-BK anzuerkennen, Ansprüche auf Leistungen bestünden nicht.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2009 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Konstanz am 07.01.2010 Klage, die nicht näher begründet wurde. Mit Gerichtsbescheid vom 13.04.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab.
Gegen den am 14.04.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.05.2010 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.04.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 09.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2009 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach den Nrn. 4301, 4302, 1302, 1310 und 1317 der Anlage zur BKV vorliegt und eine MCS-Erkrankung wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII zu entschädigen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre angefochtenen Bescheide und den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und die vor dem Senat angefallene Berufungsakte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist statthaft. Berufungsausschlussgründe gemäß §§ 143, 144 SGG liegen nicht vor. Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 151 SGG).
Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 09.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2009 rechtsfehlerfrei die Feststellung der begehrten Berufskrankheiten abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden als Berufskrankheit oder Quasi-Berufskrankheit. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die Rechtsgrundlagen und Rechtsgrundsätze zur Feststellung einer Berufskrankheit und einer Quasi-Berufskrankheit vollständig und rechtsfehlerfrei dargelegt sowie zutreffend begründet, dass ein Feststellungsanspruch für die genannten Berufskrankheiten nicht ausreichend nachweisbar ist. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum gleichen Ergebnis. Er macht sich die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid zur Begründung seiner eigenen Entscheidung voll zu eigen, weshalb er zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG). Abgesehen davon, dass der Kläger bereits ein erfolgloses Feststellungsverfahren wegen der gleichen gesundheitlichen Beschwerden und dem nachfolgend zwei ebenso erfolglose Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X wegen der beruflichen Tätigkeit von 1990-1992 bei der Firma A. B. durchgeführt hatte, ist seinem Vorbringen, wegen der Tätigkeit 1994-1997 als Dachdecker habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, weder in tatsächlicher Hinsicht ein konkreter Verschlimmerungsanteil zu entnehmen noch ist den vorliegenden medizinischen Befunden überhaupt ein Krankheitsbild zu entnehmen, das auf eine beruflich bedingte Exposition, die die streitigen Berufskrankheiten voraussetzen, zurückgeführt werden kann. Der Senat entnimmt dies ebenso wie das Sozialgericht und die Beklagte dem auch den Senat überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. M.-S. vom 05.05.2008, der für alle im Streit befindlichen Berufskrankheiten unabhängig von einer beruflich bedingten Exposition bereits das Vorliegen der entsprechenden Krankheitsbilder verneint hatte. Zu weiteren Ermittlungen sah sich der Senat deshalb auch nicht gedrängt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger geltend gemachte gesundheitliche Störungen als Berufskrankheiten (BK) nach Nrn. 4301, 4302, 1302, 1310 und 1317 bzw. als Wie-BK festzustellen sind.
Der 1965 geborene Kläger übte nach Abschluss seiner Ausbildung zum Industriekaufmann 1987 und anschließendem Wehrdienst verschiedene Tätigkeiten (Bürotätigkeiten, Hilfsarbeiter in der Raumausstattung) aus. Von Juli 1990 bis Januar 1992 war er in der Präzisionswerkzeugfabrik A. B. GmbH und Co. KG, einem Mitgliedsbetrieb der damaligen S. Metall-Berufsgenossenschaft, an einer automatischen Entfettungsanlage beschäftigt. Nach einer Tätigkeit als Lagerist absolvierte er 1994 bis 1996 eine Ausbildung zum Dachdecker und war bis 1997 als Dachdecker tätig. Im Folgenden war der Kläger nicht mehr berufstätig. Es traten Zeiten der Arbeitslosigkeit, unterbrochen durch den Besuch einer Fachhochschule und einer Weiterbildungsmaßnahme, auf. Ab 01.12.2002 bezog der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid der Landesversicherungsanstalt B.-W. vom 20.01.2004).
Auf ärztliche BK-Anzeige wegen einer chronischen Rhinopathie (HNO-Arzt Dr. S. vom 18.11.1991) infolge der Tätigkeit bei der Firma A. B. nahm die S. Metall-BG Ermittlungen auf (u.a. HNO-ärztliches Gutachten von Prof. Dr. P. vom 01.12.1992, Bericht des Technischen Aufsichtsdienstes vom 08.07.1993, ausführliche Stellungnahme des Staatlichen Gewerbearztes Dr. K. vom 26.03.1993). Mit Bescheid vom 27.06.1994 wurde die Feststellung der Berufskrankheiten nach Nrn. 4301, 4302 (allergisch bedingte oder chemisch-irritativ bzw. toxisch bedingte obstruktive Atemwegserkrankung) und der BK-Nrn. 1101-1315 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) abgelehnt. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 04.12.1996, Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31.10.1997 - S 2 U 1827/95).
Ein erster Antrag des Klägers auf Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 27.06.1994 und auf Feststellung der begehrten Berufskrankheiten nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X wurde mit Bescheid der S. Metall-BG vom 10.09.1998/Widerspruchsbescheid vom 28.10.1998 abgelehnt. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts vom 26.09.2000 – S 2 U 2088/98 -, Urteil des Landessozialgerichts vom 27.05.2003 – L 1 U 504/01 -).
Ein zweiter Antrag des Klägers auf Erlass einer Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X lehnte die S. Metall-BG mit Bescheid vom 25.09.2003 ab. Zugleich wurde mit Bescheid gleichen Datums die Feststellung der BK-Nrn. 1302, 1310, 1317 sowie einer Quasi-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII wegen der geltend gemachten Erkrankung an Multipler Chemikalien Sensivität (MCS-Erkrankung) abgelehnt. Nach erfolglosen Widersprüchen (Widerspruchsbescheide vom 21.04.2004) erhob der Kläger wiederum Klage vor dem Sozialgericht Konstanz. In dem auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten von Prof. Dr. Dr. B. vom 18.05.2005 wurde das Vorliegen von Berufskrankheiten verneint. Mit Gerichtsbescheid vom 21.11.2005 wurde die Klage abgewiesen. Seine hiergegen eingelegte Berufung im Verfahren L 9 U 2223/08 nahm der Kläger in der nicht-öffentlichen Sitzung am 23.09.2008 nach Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung von Mutwillenskosten zurück.
Im Berufungsverfahren war nach § 109 SGG das Gutachten vom 05.05.2008 eingeholt worden. Darin hatte der Sachverständige Prof. Dr. M.-S. ebenfalls das Vorliegen der geltend gemachten Berufskrankheiten verneint. Hinsichtlich der diagnostizierten Rhinopathie habe sich kein Hinweis auf eine Allergie ergeben. Darüber hinaus bestehe auch keine obstruktive Atemwegserkrankung bei einer unspezifischen bronchialen Hyperreagibilität. Die vom Kläger geäußerte Beschwerdesymptomatik könne auch nicht auf eine oder mehrere spezifische Expositionen zurückgeführt werden. Unter anderem beständen beim Kläger keine anamnestisch bzw. klinisch objektivierbaren Beschwerden oder Gesundheitsstörungen, die infolge einer Exposition gegenüber Halogenkohlenwasserstoffe zu erwarten wäre, weshalb eine BK-Nr. 1302 ausscheide. Im Hinblick auf eine mögliche Erkrankung durch Exposition gegenüber halogenierten Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxiden gelte das zur BK-Nr. 1302 Gesagte. Hinweise, dass diese Substanzen, die maßgeblich in der chemischen Industrie und in der Landwirtschaft zu relevanten Exposition führen könnten, verwendet worden seien, bestünden nicht. Eine BK-Nr. 1310 könne ausgeschlossen werden. Ebenso wenig lägen Anzeichen für eine Polyneuropathie oder Enzephalopathie vor, weshalb eine BK-Nr. 1317 zu verneinen sei. Die MCS-Erkrankung umfasse kein definiertes Krankheitsbild. Mit dem derzeit vorhandenen wissenschaftlichen Instrumentarium sei keine Ursachen-Wirkungsbeziehung zwischen "gefühlten" Beschwerden und vermuteten Expositionen ermittelbar. Eine MCS-Erkrankung könne nicht wie eine Quasi-BK behandelt werden. Der Sachverständige legte außerdem unter Bezugnahme auf die aktenkundigen psychiatrischen Gutachten von Dr. B. vom 13.07.2005 (beim Kläger liege eine schizotype, therapieresistente Störung vor, die eine Integration in das soziale und berufliche Leben unmöglich mache) und von Dr. S. vom 09.12.1995 (im hohen Grade persönlichkeits- und verhaltensauffällige Person im Sinne einer ausgeprägten Hypochondrie) dar, dass sich die Bewertung der Persönlichkeit des Klägers mit den während der eigenen Untersuchung gemachten Beobachtungen decke.
Während des vor dem 9. Senat des LSG anhängigen Berufungsverfahrens hatte der Kläger über Dr. S. (Schreiben von Dr. S. vom 06.11.2006) jetzt bei der Beklagten wegen einer Gesundheitsverschlimmerung unspezifischer Erkrankungen der gesamten Atemwege infolge der Tätigkeit als Dachdecker erneut die Feststellung der Berufskrankheiten beantragt. Die Beklagte zog die bislang angefallene Akte der S. Metall-BG bei und ließ diese zusammen mit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen durch Beratungsarzt Dr. F. auswerten (beratungsärztliche Stellungnahmen vom 26.06.2009). Der staatliche Gewerbearzt Dr. S. schloss sich wie der Beratungsarzt Dr. F. dem Gutachten von Prof. Dr. M.-S. an und verneinte das Vorliegen von Berufskrankheiten nach Nr. 4301, 4302, 1302, 1310 und 1317 (Stellungnahme vom 04.08.2009). Mit Bescheid vom 09.09.2009 stellte die Beklagte fest, Berufskrankheiten nach Nrn. 4301/4302, 1302, 1310, 1317 der Anlage zur BKV lägen nicht vor, die Erkrankungen seien auch nicht als Wie-BK anzuerkennen, Ansprüche auf Leistungen bestünden nicht.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2009 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Konstanz am 07.01.2010 Klage, die nicht näher begründet wurde. Mit Gerichtsbescheid vom 13.04.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab.
Gegen den am 14.04.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.05.2010 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13.04.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 09.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2009 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach den Nrn. 4301, 4302, 1302, 1310 und 1317 der Anlage zur BKV vorliegt und eine MCS-Erkrankung wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII zu entschädigen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre angefochtenen Bescheide und den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und die vor dem Senat angefallene Berufungsakte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist statthaft. Berufungsausschlussgründe gemäß §§ 143, 144 SGG liegen nicht vor. Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 151 SGG).
Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 09.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2009 rechtsfehlerfrei die Feststellung der begehrten Berufskrankheiten abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden als Berufskrankheit oder Quasi-Berufskrankheit. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die Rechtsgrundlagen und Rechtsgrundsätze zur Feststellung einer Berufskrankheit und einer Quasi-Berufskrankheit vollständig und rechtsfehlerfrei dargelegt sowie zutreffend begründet, dass ein Feststellungsanspruch für die genannten Berufskrankheiten nicht ausreichend nachweisbar ist. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum gleichen Ergebnis. Er macht sich die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid zur Begründung seiner eigenen Entscheidung voll zu eigen, weshalb er zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG). Abgesehen davon, dass der Kläger bereits ein erfolgloses Feststellungsverfahren wegen der gleichen gesundheitlichen Beschwerden und dem nachfolgend zwei ebenso erfolglose Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X wegen der beruflichen Tätigkeit von 1990-1992 bei der Firma A. B. durchgeführt hatte, ist seinem Vorbringen, wegen der Tätigkeit 1994-1997 als Dachdecker habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, weder in tatsächlicher Hinsicht ein konkreter Verschlimmerungsanteil zu entnehmen noch ist den vorliegenden medizinischen Befunden überhaupt ein Krankheitsbild zu entnehmen, das auf eine beruflich bedingte Exposition, die die streitigen Berufskrankheiten voraussetzen, zurückgeführt werden kann. Der Senat entnimmt dies ebenso wie das Sozialgericht und die Beklagte dem auch den Senat überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. M.-S. vom 05.05.2008, der für alle im Streit befindlichen Berufskrankheiten unabhängig von einer beruflich bedingten Exposition bereits das Vorliegen der entsprechenden Krankheitsbilder verneint hatte. Zu weiteren Ermittlungen sah sich der Senat deshalb auch nicht gedrängt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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