Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 04740/97
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3931/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist (noch) die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 25.09. bis 08.10.1997, insbesondere der Eintritt von zwei Säumniszeiten von je einer Woche, ferner die daran anschließende Leistungsfortzahlung nach § 105b Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Der am 31.07.1957 geborene Kläger stand bis 30.09.1996 als technischer Angestellter in einem Arbeitsverhältnis, bezog danach von der Beklagten Alg und vom 18.11.1996 bis 17.07.1997 während des Besuchs eines Weiterbildungslehrgangs Unterhaltsgeld. Am 10.07.1997 beantragte er die Wiederbewilligung von Alg, die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22.07.1997 ab 18.07.1997 Alg.
Der Kläger wurde am 18.09.1997 zum 24.09.1997 in das Arbeitsamt eingeladen, um mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Er erschien nicht und teilte auch keine Gründe für sein Nichterscheinen mit. Am 24.09.1997 wurde der Kläger wiederum unter Belehrung über die Rechtsfolgen auf den 01.10.1997 eingeladen. Am 10.10.1997 ging ein Antwortschreiben des Klägers vom 08.10.1997 ein, worin er mitteilte, er sei vom 14. bis 27.09. im Bildungsurlaub und vom 27.09. bis 12.10. im Urlaub gewesen. Auf der Vorderseite des Antwortschreibens bat der Kläger um einen neuen Termin: "Haben Sie meine schriftliche Nachricht nicht bekommen, dass ich in dieser Zeit im Bildungsurlaub bin".
Die Beklagte hob mit Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid vom 09.10.1997 die Alg-Bewilligung mit Wirkung vom 25.09.1997 auf. Die bereits eingetretene Säumniszeit verlängere sich. Bis zur persönlichen Meldung ruhe der Leistungsanspruch, mindestens jedoch für sechs Wochen. Der Kläger sei trotz Belehrung über die Rechtsfolgen den Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen. Außerdem mindere sich die Dauer des Leistungsanspruches um die Tage des Ruhens, höchstens um 8 Wochen. Dagegen legte der Kläger am 14.10.1997 sinngemäß Widerspruch ein und sprach an diesem Tag auch persönlich beim Arbeitsamt vor. Er sei sich keiner Schuld bewusst. Am 10.07. habe er bei seiner Vorsprache mitgeteilt, er wolle vor den im Oktober anstehenden Prüfungen noch in Urlaub gehen. Damals sei vereinbart worden, er solle rechtzeitig mitteilen, von wann bis wann er in Urlaub sei. Am 10.09. habe er schriftlich mitgeteilt, dass er ab 14.09. für ca. drei Wochen in Urlaub gehe. In einem Schreiben vom 18.10.1997 teilte der Kläger zur Information mit, dass er ab 08.10. krank sei und sich einer Bandscheibenoperation unterziehen müsse. Die zuständige Arbeitsvermittlerin, die Bedienstete Schutz (Sch.), gab dazu in einer schriftlichen Stellungnahme unter Beifügung der Beratungsvermerke an, am 10.07.1997 sei in der Tat über Urlaubspläne gesprochen worden. Da der geplante Urlaub voraussichtlich im September 1997 stattfinden sollte, sei dem Kläger erklärt worden, er solle ca. eine Woche vor Urlaubsbeginn die Ortsabwesenheit persönlich oder telefonisch beantragen, damit entschieden werden könne, ob die Ortsabwesenheit der Verfügbarkeit entgegenstehe. Der Kläger habe sich dann bis zum 18.09.1997 nicht mehr bei der Arbeitsvermittlung gemeldet. Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin durch Widerspruchsbescheid vom 26.11.1997 zurück. Die Säumniszeit von sechs Wochen sei zu Recht festgestellt worden, ein den Urlaub mitteilendes Schreiben des Klägers sei beim Arbeitsamt nicht eingegangen. Anhaltspunkte für eine besondere Härte lägen nicht vor. Die Anspruchsdauer mindere sich um 36 Tage.
Dagegen hat der Kläger am 09.12.1997 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Er ist dabei geblieben, dass er vom 14.09. bis 04.10.1997 in Urlaub gewesen sei und auch am 10.09. diesen Urlaub schriftlich an Sch. mitgeteilt habe. Dies sei bereits am 10.07.1997 so abgesprochen gewesen. Ihm sei es also gar nicht möglich gewesen, die Meldetermine wahrzunehmen; es sei von der Beklagten treuwidrig, in Kenntnis der Ortsabwesenheit Meldeaufforderungen zuzuschicken.
Nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit hat die Beklagte wieder antragsgemäß ab 23.12.1997 Alg bewilligt (Bescheid wohl vom 02.02.1998). Die Beklagte hat während des Klageverfahrens durch Bescheid vom 16.02.1998 die Alg-Bewilligung für die Zeit vom 14.09. bis 30.09.1997 wegen nicht mitgeteilter Ortsabwesenheit aufgehoben und das für diese Zeit gezahlte Alg zuzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert. Mit weiterem Bescheid vom 08.07.1998 wurde die Minderung der Anspruchsdauer um 24 Tage wegen dieses Aufhebungszeitraumes festgestellt, mit Bewilligungs-Änderungsbescheid vom 09.07.1998 wurde diese zusammen mit der Minderung der Anspruchsdauer um die Tage der Säumniszeit beziffert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.08.1999 hat der Kläger ein Originalschreiben vom 10.09.1997 vorgelegt: "Wie am 10.07.97 besprochen bekommen Sie von mir rechtzeitig Bescheid, dass ich vom 14.09. bis 04.10.97 im Urlaub bin". Der Kläger hat dazu angegeben, er verschicke generell keine Originale, sondern Kopien der Originale. Er hat auf Befragen angegeben, er könne nicht mehr sicher sagen, ob er am 08. oder 09.10.1997 beim Arzt gewesen sei. Die als Zeugin gehörte Sch. hat wiederholend angegeben, sie habe dem Kläger gesagt, dass er sich eine Woche vor Beginn des Urlaubs nochmals mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzen müsse, um den Urlaub zu beantragen und auch, um die genauen Daten des Urlaubs bekannt zu geben.
Das SG hat durch Urteil vom 26.08.1999 den Bescheid vom 16.02.1998 und den Bescheid vom 08.07.1998 aufgehoben. Den Bescheid vom 09.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1997 sowie den Bescheid vom 09.07.1998 hat es abgeändert und die Beklagte verurteilt, eine Säumniszeit und eine Minderung der Anspruchsdauer von zwei Wochen festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.02.1998 und der hierzu ergangene Folgebescheid vom 08.07.1998 seien rechtswidrig, weil die Aufhebungsvoraussetzungen nach § 48 SGB X nicht vorlägen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger der Pflicht zur Mitteilung wesentlicher, für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Das SG sei nämlich davon überzeugt, dass der Kläger seinen Urlaub mit Schreiben vom 10.09.1997 gegenüber Sch. angezeigt habe. Der sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ergebenden Pflicht, eine Ortsabwesenheit während des Bezuges von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit anzuzeigen, sei der Kläger also nachgekommen. Einen anderweitigen Hinweis zur Mitteilungspflicht, etwa dergestalt, dass eine schriftliche Mitteilung nicht ausreiche, habe der Kläger nach den Angaben von Sch. nicht erhalten. Der Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid vom 09.10.1997/Widerspruchsbescheid vom 26.11.1997 sei rechtswidrig, soweit er den Verlust des Anspruchs für mehr als eine Woche für das jeweilige Meldeversäumnis am 24.09. und 01.10.1997 ausspreche. Zwar sei der Kläger den jeweiligen Einladungen trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen, jedoch bedeute im vorliegenden Fall nach den für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen eine Säumniszeit in voller Länge eine besondere Härte im Sinne des § 120 Abs. 3 AFG (Hinweis auf BSG-Urteil vom 25.04.1996 - 11 RAr 81/95). Infolgedessen sei wegen der Säumnis am 24.09.1997 ein Anspruchsverlust von einer Woche bis 01.10.1997 und wegen der Säumnis am 01.10.1997 ein Anspruchsverlust von gleicher Dauer bis 08.10.1997 eingetreten. Die mit Bescheid vom 09.07.1998 erfolgte Anspruchsminderung sei auf zwei Wochen zu kürzen. Für die Zeit vom 09.10.1997 bis 22.12.1997 habe der Kläger keinen Leistungsanspruch, denn die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei am 09.10.1997 und damit nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld eingetreten (§ 105b AFG).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 28.09.1999 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und ist nach wie vor der Meinung, er habe, weil er den Urlaub vorher mitgeteilt habe, seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt. Deswegen könne es ihm nicht angelastet werden, wenn ihn während seines Urlaubs Meldeaufforderungen nicht erreichen.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. August 1999 abzuändern und - insoweit unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2000 - den Bescheid vom 9. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1997 sowie den Bescheid vom 9. Juli 1998 in vollem Umfang aufzuheben und den Bescheid vom 9. Juli 1998 hinsichtlich der Anspruchsdauer abzuändern und eine um zwölf Tage höhere Anspruchsdauer festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat das angefochtene Urteil des SG ausgeführt. Bezüglich der verbliebenen Säumniszeit von je einer Woche hält sie das angefochtene Urteil für zutreffend. Entsprechend der vom SG genannten BSG-Entscheidung sei der Kläger den Einladungen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen. An einer Belehrung im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 AFG fehle es nicht schon dann, wenn der Arbeitslose wegen seiner Ortsabwesenheit die Belehrung nicht zur Kenntnis genommen habe oder nach den Umständen des Einzelfalles nicht habe zur Kenntnis nehmen können. Die Ortsabwesenheit schließe die Möglichkeit nicht aus, die Meldeaufforderung einschließlich der Belehrung über die Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses zur Kenntnis zu nehmen und das Verhalten entsprechend einzurichten. Entscheidend sei, dass der Kläger die während des Leistungsbezuges bestehenden Obliegenheiten nicht beachtet habe.
Auf einen vom Bevollmächtigten des Klägers am 03.05.2000 gestellten formlosen Antrag auf Zahlung von Alg nach dem Ende der Säumniszeit hat die Beklagte (Arbeitsamt Mühlacker) in einem Schreiben vom 30.06.2000 mitgeteilt, dies sei nicht möglich, da der Kläger, weil er bereits während der Säumniszeit und darüber hinaus arbeitsunfähig krank gewesen sei, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe. Alg könne jedoch im Rahmen der Leistungsfortzahlung nach § 105b AFG nur dann gewährt werden, wenn der Arbeitslose während des Leistungsbezuges erkranke, die Voraussetzungen für eine Leistungsfortzahlung lägen also nicht vor. Die Beklagte hat diesen "Bescheid" vorgelegt und gemeint, dieser dürfte nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sein. Der Kläger hat dagegen die Ansicht vertreten, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sei, aus Gründen der Prozessökonomie sei er jedoch mit einer Entscheidung des Senats einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist, soweit es den Kläger (noch) belastet, nicht zu beanstanden.
Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst der Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid vom 09.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1997 sowie der Bescheid vom 09.07.1998 in der vom SG geänderten Form. Weil das SG den ursprünglichen Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid "abgeändert" und einen Alg-Anspruch ab 09.10.1997 wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen von § 105b AFG verneint hat, ist auch dieser Zeitraum ab 09.10.1997 Streitgegenstand. Deswegen ist auch (gemäß § 96 SGG) der Bescheid vom 30.06.2000 Gegenstand des Verfahrens (geworden). Dieses Schreiben stellt unabhängig von der Form schon deshalb einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar, weil es einen - wenn auch formlos gestellten - Alg-Antrag ablehnt.
Soweit das SG den im Klageverfahren ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.02.1998 und den Bescheid vom 08.07.1998 im Urteil aufgehoben hat, ist darüber nicht mehr zu befinden. Die Beklagte hat insoweit das Urteil ausgeführt. Der Kläger ist insoweit nicht mehr beschwert.
Dem Senat ist es im vorliegenden Berufungsverfahren allerdings nicht verwehrt, die vom SG für die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 16.02.1998 vorgebrachte Begründung zu überprüfen, da diese auch für die noch streitigen (Säumniszeit-)Bescheide erheblich ist.
Auch nach der Überzeugung des Senats ist im Falle des Klägers wegen der Versäumung der Meldetermine am 24.09. und am 01.10.1997 jeweils eine einwöchige Säumniszeit eingetreten. Der Kläger hat demnach für die Zeit vom 25.09. bis 08.10.1997 keinen Anspruch auf Alg, sein Alg-Anspruch mindert sich um zwölf Leistungstage.
Die hier anzuwendenden Vorschriften des § 120 Abs. 1 bis Abs. 3 AFG hat das SG zutreffend angewandt. Die Beklagte hat den Kläger zum 24.09. und zum 01.10.1997 jeweils mit zutreffender Rechtsfolgenbelehrung zur Meldung auf dem Arbeitsamt einbestellt. Es hat dabei auch einen rechtlich zulässigen und angemessenen Meldezweck angeführt. Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund dafür, den Meldeaufforderungen nicht nachzukommen. Entsprechend dem auch vom SG herangezogenen BSG-Urteil (z.B. SozR 3-4100 § 120 Nr. 1) stellt die Ortsabwesenheit ohne vorherige Anzeige beim Arbeitsamt (§ 3 der Aufenthaltsanordnung) einen wichtigen Grund für ein Meldeversäumnis nicht dar.
Auszugehen ist davon, dass der Kläger während seiner urlaubsbedingten Ortsabwesenheit eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung nicht ausüben konnte (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG). Verfügbarkeit wäre dabei nur dann nicht ausgeschlossen, wenn das Arbeitsamt vorher festgestellt hätte, dass während der Zeit der Ortsabwesenheit die Vermittlung in Arbeit oder in eine berufliche Ausbildungsstelle, die Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme der Verbesserung der Vermittlungsaussichten nicht beeinträchtigt werden würde (§ 3 Aufenthaltsanordnung). Eine solche rechtlich mögliche Feststellung durch das Arbeitsamt ist hier nicht erfolgt.
Das SG ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, der Kläger sei seiner Pflicht zur Mitteilung für ihn nachteiliger Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen dadurch nachgekommen, dass er mit Schreiben vom 10.09.1997 der Sch. seine urlaubsbedingte Abwesenheit mitgeteilt habe. Dieser Begründung vermag der Senat zumindest so nicht zu folgen.
Zum einen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich mit Schreiben vom 10.09.1997 seinen Urlaubstermin mitgeteilt hat. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.08.1999 aus seinen Unterlagen dieses Schreiben im Original entnommen und dem Gericht übergeben. Er hat dazu angegeben, er mache immer von den Originalen seiner Schreiben Kopien und schicke diese an das Arbeitsamt, die Originale behalte er bei sich. Diese Begründung ist nicht glaubhaft. Die Verwaltungsakte der Beklagten enthält aus der damaligen Zeit (Zeitraum von März bis Oktober 1997) nur Originalschreiben des Klägers und gerade keine Fotokopien. Die Schreiben des Klägers sind nach dem Schriftbild und nach der blauen Tinte in gleicher Form handschriftlich verfasst wie das Schreiben des Klägers vom 10.09.1997. Daraus kann nach der Meinung des Senats sehr viel eher gefolgert werden, dass der Kläger dieses Schreiben, wenn auch möglicherweise nur versehentlich, gerade nicht an das Arbeitsamt geschickt hat. Möglicherweise ist es sogar erst nachträglich gefertigt worden, worauf es jedoch nicht ankommt.
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass es insoweit gerade nicht genügt, den Urlaubstermin lediglich mitzuteilen. Es geht hier nicht (nur) um die Pflicht zur Mitteilung tatsächlicher Umstände, sondern es geht um die Mitwirkungsobliegenheit zur Aufrechterhaltung des Alg-Anspruchs trotz objektiv fehlender Verfügbarkeit. Diese Mitwirkungsobliegenheit geht über die Mitteilungspflicht hinaus. Es genügt nicht, dass der Kläger seinen Urlaub vor Urlaubsantritt anzeigt. Erforderlich ist vielmehr nach dem genannten § 3 der Aufenthaltsanordnung, dass das Arbeitsamt vorher feststellt, dass die Ortsabwesenheit die Vermittlung nicht beeinträchtigt. Auch bei Arbeitslosen gilt, dass Urlaub nicht genommen, sondern gewährt wird.
Das SG hat auch, und zwar ebenfalls dem BSG in der genannten Entscheidung folgend, zutreffend festgestellt, dass wegen der beiden Meldeversäumnisse jeweils nur eine einwöchige Säumniszeit eingetreten ist. Den Ausführungen des SG zum Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 120 Abs. 3 AFG ist insoweit nichts hinzuzufügen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung.
Soweit mit der Klage gegen den Bescheid vom 30.06.2000 und mit der Berufung inhaltlich ein Alg-Anspruch ab 09.10.1997 geltend gemacht wird, ist dieses Begehren aus den vom SG genannten Gründen nicht begründet. Es liegen die Voraussetzungen des § 105b AFG für eine Leistungsfortzahlung bei arbeitsunfähiger Erkrankung nicht vor, denn der Kläger ist nicht während des Leistungsbezuges erkrankt. Der Bescheid vom 30.06.2000 ist also rechtmäßig.
Insgesamt ist damit die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist (noch) die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 25.09. bis 08.10.1997, insbesondere der Eintritt von zwei Säumniszeiten von je einer Woche, ferner die daran anschließende Leistungsfortzahlung nach § 105b Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Der am 31.07.1957 geborene Kläger stand bis 30.09.1996 als technischer Angestellter in einem Arbeitsverhältnis, bezog danach von der Beklagten Alg und vom 18.11.1996 bis 17.07.1997 während des Besuchs eines Weiterbildungslehrgangs Unterhaltsgeld. Am 10.07.1997 beantragte er die Wiederbewilligung von Alg, die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22.07.1997 ab 18.07.1997 Alg.
Der Kläger wurde am 18.09.1997 zum 24.09.1997 in das Arbeitsamt eingeladen, um mit ihm über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu sprechen. Er erschien nicht und teilte auch keine Gründe für sein Nichterscheinen mit. Am 24.09.1997 wurde der Kläger wiederum unter Belehrung über die Rechtsfolgen auf den 01.10.1997 eingeladen. Am 10.10.1997 ging ein Antwortschreiben des Klägers vom 08.10.1997 ein, worin er mitteilte, er sei vom 14. bis 27.09. im Bildungsurlaub und vom 27.09. bis 12.10. im Urlaub gewesen. Auf der Vorderseite des Antwortschreibens bat der Kläger um einen neuen Termin: "Haben Sie meine schriftliche Nachricht nicht bekommen, dass ich in dieser Zeit im Bildungsurlaub bin".
Die Beklagte hob mit Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid vom 09.10.1997 die Alg-Bewilligung mit Wirkung vom 25.09.1997 auf. Die bereits eingetretene Säumniszeit verlängere sich. Bis zur persönlichen Meldung ruhe der Leistungsanspruch, mindestens jedoch für sechs Wochen. Der Kläger sei trotz Belehrung über die Rechtsfolgen den Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen. Außerdem mindere sich die Dauer des Leistungsanspruches um die Tage des Ruhens, höchstens um 8 Wochen. Dagegen legte der Kläger am 14.10.1997 sinngemäß Widerspruch ein und sprach an diesem Tag auch persönlich beim Arbeitsamt vor. Er sei sich keiner Schuld bewusst. Am 10.07. habe er bei seiner Vorsprache mitgeteilt, er wolle vor den im Oktober anstehenden Prüfungen noch in Urlaub gehen. Damals sei vereinbart worden, er solle rechtzeitig mitteilen, von wann bis wann er in Urlaub sei. Am 10.09. habe er schriftlich mitgeteilt, dass er ab 14.09. für ca. drei Wochen in Urlaub gehe. In einem Schreiben vom 18.10.1997 teilte der Kläger zur Information mit, dass er ab 08.10. krank sei und sich einer Bandscheibenoperation unterziehen müsse. Die zuständige Arbeitsvermittlerin, die Bedienstete Schutz (Sch.), gab dazu in einer schriftlichen Stellungnahme unter Beifügung der Beratungsvermerke an, am 10.07.1997 sei in der Tat über Urlaubspläne gesprochen worden. Da der geplante Urlaub voraussichtlich im September 1997 stattfinden sollte, sei dem Kläger erklärt worden, er solle ca. eine Woche vor Urlaubsbeginn die Ortsabwesenheit persönlich oder telefonisch beantragen, damit entschieden werden könne, ob die Ortsabwesenheit der Verfügbarkeit entgegenstehe. Der Kläger habe sich dann bis zum 18.09.1997 nicht mehr bei der Arbeitsvermittlung gemeldet. Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin durch Widerspruchsbescheid vom 26.11.1997 zurück. Die Säumniszeit von sechs Wochen sei zu Recht festgestellt worden, ein den Urlaub mitteilendes Schreiben des Klägers sei beim Arbeitsamt nicht eingegangen. Anhaltspunkte für eine besondere Härte lägen nicht vor. Die Anspruchsdauer mindere sich um 36 Tage.
Dagegen hat der Kläger am 09.12.1997 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Er ist dabei geblieben, dass er vom 14.09. bis 04.10.1997 in Urlaub gewesen sei und auch am 10.09. diesen Urlaub schriftlich an Sch. mitgeteilt habe. Dies sei bereits am 10.07.1997 so abgesprochen gewesen. Ihm sei es also gar nicht möglich gewesen, die Meldetermine wahrzunehmen; es sei von der Beklagten treuwidrig, in Kenntnis der Ortsabwesenheit Meldeaufforderungen zuzuschicken.
Nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit hat die Beklagte wieder antragsgemäß ab 23.12.1997 Alg bewilligt (Bescheid wohl vom 02.02.1998). Die Beklagte hat während des Klageverfahrens durch Bescheid vom 16.02.1998 die Alg-Bewilligung für die Zeit vom 14.09. bis 30.09.1997 wegen nicht mitgeteilter Ortsabwesenheit aufgehoben und das für diese Zeit gezahlte Alg zuzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert. Mit weiterem Bescheid vom 08.07.1998 wurde die Minderung der Anspruchsdauer um 24 Tage wegen dieses Aufhebungszeitraumes festgestellt, mit Bewilligungs-Änderungsbescheid vom 09.07.1998 wurde diese zusammen mit der Minderung der Anspruchsdauer um die Tage der Säumniszeit beziffert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.08.1999 hat der Kläger ein Originalschreiben vom 10.09.1997 vorgelegt: "Wie am 10.07.97 besprochen bekommen Sie von mir rechtzeitig Bescheid, dass ich vom 14.09. bis 04.10.97 im Urlaub bin". Der Kläger hat dazu angegeben, er verschicke generell keine Originale, sondern Kopien der Originale. Er hat auf Befragen angegeben, er könne nicht mehr sicher sagen, ob er am 08. oder 09.10.1997 beim Arzt gewesen sei. Die als Zeugin gehörte Sch. hat wiederholend angegeben, sie habe dem Kläger gesagt, dass er sich eine Woche vor Beginn des Urlaubs nochmals mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzen müsse, um den Urlaub zu beantragen und auch, um die genauen Daten des Urlaubs bekannt zu geben.
Das SG hat durch Urteil vom 26.08.1999 den Bescheid vom 16.02.1998 und den Bescheid vom 08.07.1998 aufgehoben. Den Bescheid vom 09.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1997 sowie den Bescheid vom 09.07.1998 hat es abgeändert und die Beklagte verurteilt, eine Säumniszeit und eine Minderung der Anspruchsdauer von zwei Wochen festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.02.1998 und der hierzu ergangene Folgebescheid vom 08.07.1998 seien rechtswidrig, weil die Aufhebungsvoraussetzungen nach § 48 SGB X nicht vorlägen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger der Pflicht zur Mitteilung wesentlicher, für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Das SG sei nämlich davon überzeugt, dass der Kläger seinen Urlaub mit Schreiben vom 10.09.1997 gegenüber Sch. angezeigt habe. Der sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ergebenden Pflicht, eine Ortsabwesenheit während des Bezuges von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit anzuzeigen, sei der Kläger also nachgekommen. Einen anderweitigen Hinweis zur Mitteilungspflicht, etwa dergestalt, dass eine schriftliche Mitteilung nicht ausreiche, habe der Kläger nach den Angaben von Sch. nicht erhalten. Der Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid vom 09.10.1997/Widerspruchsbescheid vom 26.11.1997 sei rechtswidrig, soweit er den Verlust des Anspruchs für mehr als eine Woche für das jeweilige Meldeversäumnis am 24.09. und 01.10.1997 ausspreche. Zwar sei der Kläger den jeweiligen Einladungen trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen, jedoch bedeute im vorliegenden Fall nach den für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen eine Säumniszeit in voller Länge eine besondere Härte im Sinne des § 120 Abs. 3 AFG (Hinweis auf BSG-Urteil vom 25.04.1996 - 11 RAr 81/95). Infolgedessen sei wegen der Säumnis am 24.09.1997 ein Anspruchsverlust von einer Woche bis 01.10.1997 und wegen der Säumnis am 01.10.1997 ein Anspruchsverlust von gleicher Dauer bis 08.10.1997 eingetreten. Die mit Bescheid vom 09.07.1998 erfolgte Anspruchsminderung sei auf zwei Wochen zu kürzen. Für die Zeit vom 09.10.1997 bis 22.12.1997 habe der Kläger keinen Leistungsanspruch, denn die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei am 09.10.1997 und damit nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld eingetreten (§ 105b AFG).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 28.09.1999 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und ist nach wie vor der Meinung, er habe, weil er den Urlaub vorher mitgeteilt habe, seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt. Deswegen könne es ihm nicht angelastet werden, wenn ihn während seines Urlaubs Meldeaufforderungen nicht erreichen.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. August 1999 abzuändern und - insoweit unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2000 - den Bescheid vom 9. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1997 sowie den Bescheid vom 9. Juli 1998 in vollem Umfang aufzuheben und den Bescheid vom 9. Juli 1998 hinsichtlich der Anspruchsdauer abzuändern und eine um zwölf Tage höhere Anspruchsdauer festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat das angefochtene Urteil des SG ausgeführt. Bezüglich der verbliebenen Säumniszeit von je einer Woche hält sie das angefochtene Urteil für zutreffend. Entsprechend der vom SG genannten BSG-Entscheidung sei der Kläger den Einladungen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen. An einer Belehrung im Sinne des § 120 Abs. 1 Satz 1 AFG fehle es nicht schon dann, wenn der Arbeitslose wegen seiner Ortsabwesenheit die Belehrung nicht zur Kenntnis genommen habe oder nach den Umständen des Einzelfalles nicht habe zur Kenntnis nehmen können. Die Ortsabwesenheit schließe die Möglichkeit nicht aus, die Meldeaufforderung einschließlich der Belehrung über die Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses zur Kenntnis zu nehmen und das Verhalten entsprechend einzurichten. Entscheidend sei, dass der Kläger die während des Leistungsbezuges bestehenden Obliegenheiten nicht beachtet habe.
Auf einen vom Bevollmächtigten des Klägers am 03.05.2000 gestellten formlosen Antrag auf Zahlung von Alg nach dem Ende der Säumniszeit hat die Beklagte (Arbeitsamt Mühlacker) in einem Schreiben vom 30.06.2000 mitgeteilt, dies sei nicht möglich, da der Kläger, weil er bereits während der Säumniszeit und darüber hinaus arbeitsunfähig krank gewesen sei, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe. Alg könne jedoch im Rahmen der Leistungsfortzahlung nach § 105b AFG nur dann gewährt werden, wenn der Arbeitslose während des Leistungsbezuges erkranke, die Voraussetzungen für eine Leistungsfortzahlung lägen also nicht vor. Die Beklagte hat diesen "Bescheid" vorgelegt und gemeint, dieser dürfte nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sein. Der Kläger hat dagegen die Ansicht vertreten, dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sei, aus Gründen der Prozessökonomie sei er jedoch mit einer Entscheidung des Senats einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist, soweit es den Kläger (noch) belastet, nicht zu beanstanden.
Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst der Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid vom 09.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1997 sowie der Bescheid vom 09.07.1998 in der vom SG geänderten Form. Weil das SG den ursprünglichen Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid "abgeändert" und einen Alg-Anspruch ab 09.10.1997 wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen von § 105b AFG verneint hat, ist auch dieser Zeitraum ab 09.10.1997 Streitgegenstand. Deswegen ist auch (gemäß § 96 SGG) der Bescheid vom 30.06.2000 Gegenstand des Verfahrens (geworden). Dieses Schreiben stellt unabhängig von der Form schon deshalb einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar, weil es einen - wenn auch formlos gestellten - Alg-Antrag ablehnt.
Soweit das SG den im Klageverfahren ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.02.1998 und den Bescheid vom 08.07.1998 im Urteil aufgehoben hat, ist darüber nicht mehr zu befinden. Die Beklagte hat insoweit das Urteil ausgeführt. Der Kläger ist insoweit nicht mehr beschwert.
Dem Senat ist es im vorliegenden Berufungsverfahren allerdings nicht verwehrt, die vom SG für die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 16.02.1998 vorgebrachte Begründung zu überprüfen, da diese auch für die noch streitigen (Säumniszeit-)Bescheide erheblich ist.
Auch nach der Überzeugung des Senats ist im Falle des Klägers wegen der Versäumung der Meldetermine am 24.09. und am 01.10.1997 jeweils eine einwöchige Säumniszeit eingetreten. Der Kläger hat demnach für die Zeit vom 25.09. bis 08.10.1997 keinen Anspruch auf Alg, sein Alg-Anspruch mindert sich um zwölf Leistungstage.
Die hier anzuwendenden Vorschriften des § 120 Abs. 1 bis Abs. 3 AFG hat das SG zutreffend angewandt. Die Beklagte hat den Kläger zum 24.09. und zum 01.10.1997 jeweils mit zutreffender Rechtsfolgenbelehrung zur Meldung auf dem Arbeitsamt einbestellt. Es hat dabei auch einen rechtlich zulässigen und angemessenen Meldezweck angeführt. Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund dafür, den Meldeaufforderungen nicht nachzukommen. Entsprechend dem auch vom SG herangezogenen BSG-Urteil (z.B. SozR 3-4100 § 120 Nr. 1) stellt die Ortsabwesenheit ohne vorherige Anzeige beim Arbeitsamt (§ 3 der Aufenthaltsanordnung) einen wichtigen Grund für ein Meldeversäumnis nicht dar.
Auszugehen ist davon, dass der Kläger während seiner urlaubsbedingten Ortsabwesenheit eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung nicht ausüben konnte (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG). Verfügbarkeit wäre dabei nur dann nicht ausgeschlossen, wenn das Arbeitsamt vorher festgestellt hätte, dass während der Zeit der Ortsabwesenheit die Vermittlung in Arbeit oder in eine berufliche Ausbildungsstelle, die Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme der Verbesserung der Vermittlungsaussichten nicht beeinträchtigt werden würde (§ 3 Aufenthaltsanordnung). Eine solche rechtlich mögliche Feststellung durch das Arbeitsamt ist hier nicht erfolgt.
Das SG ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, der Kläger sei seiner Pflicht zur Mitteilung für ihn nachteiliger Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen dadurch nachgekommen, dass er mit Schreiben vom 10.09.1997 der Sch. seine urlaubsbedingte Abwesenheit mitgeteilt habe. Dieser Begründung vermag der Senat zumindest so nicht zu folgen.
Zum einen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich mit Schreiben vom 10.09.1997 seinen Urlaubstermin mitgeteilt hat. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.08.1999 aus seinen Unterlagen dieses Schreiben im Original entnommen und dem Gericht übergeben. Er hat dazu angegeben, er mache immer von den Originalen seiner Schreiben Kopien und schicke diese an das Arbeitsamt, die Originale behalte er bei sich. Diese Begründung ist nicht glaubhaft. Die Verwaltungsakte der Beklagten enthält aus der damaligen Zeit (Zeitraum von März bis Oktober 1997) nur Originalschreiben des Klägers und gerade keine Fotokopien. Die Schreiben des Klägers sind nach dem Schriftbild und nach der blauen Tinte in gleicher Form handschriftlich verfasst wie das Schreiben des Klägers vom 10.09.1997. Daraus kann nach der Meinung des Senats sehr viel eher gefolgert werden, dass der Kläger dieses Schreiben, wenn auch möglicherweise nur versehentlich, gerade nicht an das Arbeitsamt geschickt hat. Möglicherweise ist es sogar erst nachträglich gefertigt worden, worauf es jedoch nicht ankommt.
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass es insoweit gerade nicht genügt, den Urlaubstermin lediglich mitzuteilen. Es geht hier nicht (nur) um die Pflicht zur Mitteilung tatsächlicher Umstände, sondern es geht um die Mitwirkungsobliegenheit zur Aufrechterhaltung des Alg-Anspruchs trotz objektiv fehlender Verfügbarkeit. Diese Mitwirkungsobliegenheit geht über die Mitteilungspflicht hinaus. Es genügt nicht, dass der Kläger seinen Urlaub vor Urlaubsantritt anzeigt. Erforderlich ist vielmehr nach dem genannten § 3 der Aufenthaltsanordnung, dass das Arbeitsamt vorher feststellt, dass die Ortsabwesenheit die Vermittlung nicht beeinträchtigt. Auch bei Arbeitslosen gilt, dass Urlaub nicht genommen, sondern gewährt wird.
Das SG hat auch, und zwar ebenfalls dem BSG in der genannten Entscheidung folgend, zutreffend festgestellt, dass wegen der beiden Meldeversäumnisse jeweils nur eine einwöchige Säumniszeit eingetreten ist. Den Ausführungen des SG zum Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 120 Abs. 3 AFG ist insoweit nichts hinzuzufügen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung.
Soweit mit der Klage gegen den Bescheid vom 30.06.2000 und mit der Berufung inhaltlich ein Alg-Anspruch ab 09.10.1997 geltend gemacht wird, ist dieses Begehren aus den vom SG genannten Gründen nicht begründet. Es liegen die Voraussetzungen des § 105b AFG für eine Leistungsfortzahlung bei arbeitsunfähiger Erkrankung nicht vor, denn der Kläger ist nicht während des Leistungsbezuges erkrankt. Der Bescheid vom 30.06.2000 ist also rechtmäßig.
Insgesamt ist damit die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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