Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 3775/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4495/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung hat, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Firma Mövenpick fortbesteht.
Der 1951 geborene Kläger ist ausgebildeter Metzger und Koch mit bestandener Meisterprüfung zum Küchenmeister. Er war zuletzt bis Oktober 1989 als Küchenchef im Restaurant Mövenpick am A. in B. beschäftigt. Danach bezog er mit Unterbrechungen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit und seit Ende 1996 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Ab dem 01.01.2005 bezog er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 24.05.2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage gegen den Beklagten erhoben und "die sofortige Einsetzung des gesetzlich vorliegenden Arbeitsvertrages durch das Sozialgericht" beantragt.
Nachdem das SG dem Kläger mitgeteilt hatte, aus seinem Schreiben gehe kein Klageziel hervor, er solle ein solches benennen, hat der Kläger vorgetragen, das Gericht solle einen Entscheid darüber herbeiführen, dass der Beklagte bestätige, dass ein Arbeitsplatz vorliege.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.08.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da ein bestimmtes Klageziel nicht zu erkennen sei. Auch bei Auslegung des Antrags unter Heranziehung des gesamten Klagevortrags sowie der Verwaltungsvorgänge und der weiteren anhängigen Gerichtsverfahren sei das Ziel, das mit der Klage verfolgt werde, für das Gericht nicht zu erkennen. Soweit sich die Klage gegen "vorsätzliche Rechtsbrüche und die Veruntreuung von Staatsgeldern in jeglicher Form" richte, erschließe sich dem Gericht mangels weiterer Anhaltspunkte nicht, welche Leistungen aus welchem Grund vom Beklagten insoweit begehrt würden. Auch der weitere Klageantrag, gerichtet auf die "sofortige Einsetzung des gesetzlich vorliegenden Arbeitsvertrages durch das Sozialgericht" lasse keinen zwingenden Schluss auf das Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit der Folge einer Rechtswegverweisung von Amts wegen zu, da sich die Klage nicht gegen den ehemaligen Arbeitgeber, sondern bewusst gegen den Beklagten richte. Es lägen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Klage gegen eine den Kläger belastende Entscheidung des Beklagten richte.
Gegen das am 30.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.08.2006 Berufung beim SG eingelegt, ohne diese weiter zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen festzustellen, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma Mövenpick steht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zum Verfahren beigezogen sind die Akten des Verfahrens S 22 AS 2553/07 ER. Diese enthalten ein Schreiben des Klägers vom 18.02.2005 (Bl. 3), in welchem er die Auffassung vertritt, er stehe weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Mövenpick-Betriebsgesellschaft. In einem weiteren Schreiben vom 01.06.2007 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatte der Kläger vorgetragen, zu keinem Zeitpunkt habe eine Entlassung vorgelegen. Eine Arbeitslosmeldung sei stets nur zum Schutz seiner Ansprüche erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung am 30.09.2009 in dem Verfahren L 2 SO 1152/09 haben sich die dortige Beklagte, die Landeshauptstadt Stuttgart, und der Beklagte, der in jenem Verfahren beigeladen war, dahingehend geeinigt, dass der Kläger ab dem 30.09.2009 auf Dauer voll erwerbsgemindert ist und sich die Landeshauptstadt Stuttgart ab dem folgenden Tag als sachlich zuständiger Leistungsträger betrachtet. Der Beklagte des vorliegenden Verfahrens hat sich bereit erklärt, dem Kläger vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG). Soweit im gerichtlichen Schreiben vom 05.06.2008 an das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart auf die Vielzahl der Verfahren Bezug genommen und ausgeführt worden ist, hauptsächlicher Auslöser für die Entstehung der meisten Rechtsstreitigkeiten sei die generelle und grundlose Weigerung des Klägers, mit den Leistungsträgern zusammen zu arbeiten, ist dies auf dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger die Auffassung vertritt, sein Arbeitsverhältnis als Küchenchef mit der Firma Mövenpick bestehe noch fort. Allein diese irrige Rechtsauffassung vermag die Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht zu begründen. Für deren Vorliegen spricht auch, dass das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 03.06.2005 - I GR N Nr. 90/05 - die damalige Anregung des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen, abschlägig beschieden hat mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung vor. Soweit im angeführten Schreiben vom 05.06.2008 hierzu die Auffassung vertreten worden ist, hinsichtlich der Eigengefährdung sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, indem der Kläger aufgrund seines Verhaltens abgesenkte oder gar keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung habe, trifft dies zumindest für die Zeit ab dem 01.11.2008 nicht mehr zu, nachdem sich die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 bereit erklärt hat, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und sich die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet hat, dem Kläger für die Folgezeit ab dem 01.10.2009 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zwar dürfte entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Urteil ein Klageziel des Klägers gerade noch feststellbar sein. Auf die Aufforderung des Gerichts, ein Klageziel zu benennen, hat der Kläger im Schreiben vom 12.07.2006 ausgeführt, das Gericht solle einen Entscheid herbeiführen, dass die Beklagte bestätige, dass ein Arbeitsplatz vorliege. Im Schreiben vom 14.07.2006 hat der Kläger sein Klageziel dahin benannt, es solle unverzüglich der vom Beklagten vorgetragene Arbeitgeber eingesetzt werden. Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, die Beklagte solle bestätigen bzw. feststellen, dass er weiterhin in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma Mövenpick stehe. In dieser Weise kann der Antrag des Klägers, die sofortige Einsetzung des gesetzlich vorliegenden Arbeitsvertrages herbeizuführen, ausgelegt werden. Dieses Begehren des Klägers kann auch dessen Vortrag im Schreiben vom 18.02.2005 im Verfahren S 22 AS 2553/07 ER entnommen, wo er die Auffassung vertreten hat, er habe einen unkündbaren Arbeitsplatz bei der Firma Möwenpick, das auch für eine Auslegung des klägerischen Begehrens in diesem Sinne spricht.
Die so ausgelegte Klage ist gleichwohl unzulässig. Denn für eine Feststellungsklage gegen das Jobcenter auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma Möwenpick weiterhin besteht, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hierbei muss der Beklagte am streitigen Rechtsverhältnis beteiligt sein (Hk-SGG/Castendiek, § 55 Rdnr. 58). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte kann eine entsprechende Feststellung nicht treffen, da er an dem Arbeitsrechtsverhältnis nicht beteiligt ist. Einer Feststellungsklage steht zudem der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (Castendiek, a.a.O., § 55 Rdnr. 13; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 55 Rdnr.19), wonach eine Gestaltungs- bzw. Leistungsklage vorrangig ist.
Auch soweit der Antrag des Klägers als Leistungsklage dahingehend gefasst wird, den Beklagten zu verurteilen, zu bestätigen, dass ein Arbeitsplatz vorliege, ist die Klage unzulässig. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zwar auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Die Leistungsklage setzt jedoch einen Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung gegen den Beklagten voraus. Ein solcher kommt hier unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Denn der Beklagte ist lediglich zur Entscheidung über Ansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch befugt, er ist jedoch nicht befugt, über zivilrechtliche Rechtsverhältnisse verbindliche Feststellungen zu treffen.
Das SG hat schließlich auch zutreffend entschieden, dass der Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zu verweisen ist, da keine arbeitsrechtliche Streitigkeit vorliegt. Denn der Kläger hat ausdrücklich keinen Anspruch gegen seinen (ehemaligen) Arbeitgeber, sondern gegen das Jobcenter geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung hat, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Firma Mövenpick fortbesteht.
Der 1951 geborene Kläger ist ausgebildeter Metzger und Koch mit bestandener Meisterprüfung zum Küchenmeister. Er war zuletzt bis Oktober 1989 als Küchenchef im Restaurant Mövenpick am A. in B. beschäftigt. Danach bezog er mit Unterbrechungen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit und seit Ende 1996 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Ab dem 01.01.2005 bezog er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 24.05.2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage gegen den Beklagten erhoben und "die sofortige Einsetzung des gesetzlich vorliegenden Arbeitsvertrages durch das Sozialgericht" beantragt.
Nachdem das SG dem Kläger mitgeteilt hatte, aus seinem Schreiben gehe kein Klageziel hervor, er solle ein solches benennen, hat der Kläger vorgetragen, das Gericht solle einen Entscheid darüber herbeiführen, dass der Beklagte bestätige, dass ein Arbeitsplatz vorliege.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.08.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da ein bestimmtes Klageziel nicht zu erkennen sei. Auch bei Auslegung des Antrags unter Heranziehung des gesamten Klagevortrags sowie der Verwaltungsvorgänge und der weiteren anhängigen Gerichtsverfahren sei das Ziel, das mit der Klage verfolgt werde, für das Gericht nicht zu erkennen. Soweit sich die Klage gegen "vorsätzliche Rechtsbrüche und die Veruntreuung von Staatsgeldern in jeglicher Form" richte, erschließe sich dem Gericht mangels weiterer Anhaltspunkte nicht, welche Leistungen aus welchem Grund vom Beklagten insoweit begehrt würden. Auch der weitere Klageantrag, gerichtet auf die "sofortige Einsetzung des gesetzlich vorliegenden Arbeitsvertrages durch das Sozialgericht" lasse keinen zwingenden Schluss auf das Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit der Folge einer Rechtswegverweisung von Amts wegen zu, da sich die Klage nicht gegen den ehemaligen Arbeitgeber, sondern bewusst gegen den Beklagten richte. Es lägen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Klage gegen eine den Kläger belastende Entscheidung des Beklagten richte.
Gegen das am 30.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.08.2006 Berufung beim SG eingelegt, ohne diese weiter zu begründen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen festzustellen, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma Mövenpick steht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zum Verfahren beigezogen sind die Akten des Verfahrens S 22 AS 2553/07 ER. Diese enthalten ein Schreiben des Klägers vom 18.02.2005 (Bl. 3), in welchem er die Auffassung vertritt, er stehe weiterhin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Mövenpick-Betriebsgesellschaft. In einem weiteren Schreiben vom 01.06.2007 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatte der Kläger vorgetragen, zu keinem Zeitpunkt habe eine Entlassung vorgelegen. Eine Arbeitslosmeldung sei stets nur zum Schutz seiner Ansprüche erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung am 30.09.2009 in dem Verfahren L 2 SO 1152/09 haben sich die dortige Beklagte, die Landeshauptstadt Stuttgart, und der Beklagte, der in jenem Verfahren beigeladen war, dahingehend geeinigt, dass der Kläger ab dem 30.09.2009 auf Dauer voll erwerbsgemindert ist und sich die Landeshauptstadt Stuttgart ab dem folgenden Tag als sachlich zuständiger Leistungsträger betrachtet. Der Beklagte des vorliegenden Verfahrens hat sich bereit erklärt, dem Kläger vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG). Soweit im gerichtlichen Schreiben vom 05.06.2008 an das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart auf die Vielzahl der Verfahren Bezug genommen und ausgeführt worden ist, hauptsächlicher Auslöser für die Entstehung der meisten Rechtsstreitigkeiten sei die generelle und grundlose Weigerung des Klägers, mit den Leistungsträgern zusammen zu arbeiten, ist dies auf dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger die Auffassung vertritt, sein Arbeitsverhältnis als Küchenchef mit der Firma Mövenpick bestehe noch fort. Allein diese irrige Rechtsauffassung vermag die Zweifel an der Prozessfähigkeit nicht zu begründen. Für deren Vorliegen spricht auch, dass das Notariat des Amtsgerichts Stuttgart - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 03.06.2005 - I GR N Nr. 90/05 - die damalige Anregung des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen, abschlägig beschieden hat mit der Begründung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung vor. Soweit im angeführten Schreiben vom 05.06.2008 hierzu die Auffassung vertreten worden ist, hinsichtlich der Eigengefährdung sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, indem der Kläger aufgrund seines Verhaltens abgesenkte oder gar keine Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung habe, trifft dies zumindest für die Zeit ab dem 01.11.2008 nicht mehr zu, nachdem sich die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.09.2009 bereit erklärt hat, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen und sich die Landeshauptstadt Stuttgart verpflichtet hat, dem Kläger für die Folgezeit ab dem 01.10.2009 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zwar dürfte entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Urteil ein Klageziel des Klägers gerade noch feststellbar sein. Auf die Aufforderung des Gerichts, ein Klageziel zu benennen, hat der Kläger im Schreiben vom 12.07.2006 ausgeführt, das Gericht solle einen Entscheid herbeiführen, dass die Beklagte bestätige, dass ein Arbeitsplatz vorliege. Im Schreiben vom 14.07.2006 hat der Kläger sein Klageziel dahin benannt, es solle unverzüglich der vom Beklagten vorgetragene Arbeitgeber eingesetzt werden. Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, die Beklagte solle bestätigen bzw. feststellen, dass er weiterhin in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma Mövenpick stehe. In dieser Weise kann der Antrag des Klägers, die sofortige Einsetzung des gesetzlich vorliegenden Arbeitsvertrages herbeizuführen, ausgelegt werden. Dieses Begehren des Klägers kann auch dessen Vortrag im Schreiben vom 18.02.2005 im Verfahren S 22 AS 2553/07 ER entnommen, wo er die Auffassung vertreten hat, er habe einen unkündbaren Arbeitsplatz bei der Firma Möwenpick, das auch für eine Auslegung des klägerischen Begehrens in diesem Sinne spricht.
Die so ausgelegte Klage ist gleichwohl unzulässig. Denn für eine Feststellungsklage gegen das Jobcenter auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma Möwenpick weiterhin besteht, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hierbei muss der Beklagte am streitigen Rechtsverhältnis beteiligt sein (Hk-SGG/Castendiek, § 55 Rdnr. 58). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte kann eine entsprechende Feststellung nicht treffen, da er an dem Arbeitsrechtsverhältnis nicht beteiligt ist. Einer Feststellungsklage steht zudem der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (Castendiek, a.a.O., § 55 Rdnr. 13; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 55 Rdnr.19), wonach eine Gestaltungs- bzw. Leistungsklage vorrangig ist.
Auch soweit der Antrag des Klägers als Leistungsklage dahingehend gefasst wird, den Beklagten zu verurteilen, zu bestätigen, dass ein Arbeitsplatz vorliege, ist die Klage unzulässig. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zwar auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Die Leistungsklage setzt jedoch einen Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung gegen den Beklagten voraus. Ein solcher kommt hier unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Denn der Beklagte ist lediglich zur Entscheidung über Ansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch befugt, er ist jedoch nicht befugt, über zivilrechtliche Rechtsverhältnisse verbindliche Feststellungen zu treffen.
Das SG hat schließlich auch zutreffend entschieden, dass der Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zu verweisen ist, da keine arbeitsrechtliche Streitigkeit vorliegt. Denn der Kläger hat ausdrücklich keinen Anspruch gegen seinen (ehemaligen) Arbeitgeber, sondern gegen das Jobcenter geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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