Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 8573/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5201/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts S. vom 21. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie die vom Kläger beantragte Erstattung angefallener Flugkosten in Höhe von insgesamt 179,92 EUR.
Der 1951 geborene Kläger war letztmalig bis Oktober 1989 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 13. November 1989 bezog er mit Unterbrechungen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe), ab Ende 1996 dann Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Ab dem 1. Januar 2005 erhielt er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die ihm das zuständige Jobcenter S. bis zum 30. September 2009 gewährte.
Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg L 2 SO 1152/09 erzielten die Beklagte und das Jobcenter S. darüber Einigkeit, dass der Kläger ab dem 30. September 2009 auf Dauer voll erwerbsgemindert ist und sich die Beklagte ab dem folgenden Tag als sachlich zuständiger Leistungsträger betrachtet. Mit Urteil vom 30. September 2009 wurde die Beklagte dementsprechend u.a. dazu verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2009 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung zu zahlen. Hierbei ging das LSG in seinem Urteil davon aus, dass der Kläger zum Kreis der Anspruchsberechtigten im Sinne der §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehört und hilfebedürftig ist.
Zur Ausführung dieses Urteils forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 auf, u.a. sämtliche Nachweise über sein Einkommen und Vermögen vorzulegen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 5. November 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis "31. Juli 2009" in Höhe von 631,88 EUR monatlich als erweiterte Hilfe gegen Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII, da seine Vermögensverhältnisse (Erbschaft Mutter) noch nicht vollständig geklärt seien. Bei der Berechnung dieser Leistungen legte die Beklagte einen monatlichen Regelbedarf von 359,00 EUR abzüglich einer Pauschale für Haushaltsenergie von monatlich 22,62 EUR sowie eine monatliche Gebühr für die Benutzung der von der Beklagten dem Kläger zur Verfügung gestellten Unterkunft in Höhe von monatlich 242,86 EUR zuzüglich einer monatlichen Betriebskostenpauschale von 52,64 EUR zugrunde. Während der Betrag für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 295,50 EUR monatlich an die Beklagte überwiesen wurde, wurde der restliche Betrag von monatlich 336,38 EUR monatlich direkt an den Kläger zur Auszahlung gebracht.
Auf den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch setzte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009 den Leistungszeitraum neu fest und gewährte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nunmehr für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010. Im Übrigen wurde der Widerspruch u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, am 6. November 2009 sei die Zahlung an den Kläger für den Monat November 2009 und die Nachzahlung für den Monat Oktober 2009 in einem Gesamtbetrag von 672,76 EUR sowie am 25. November 2009 die Zahlung für den Monat Dezember 2009 mit 336,38 EUR erfolgt. Weiter wies die Beklagte den Kläger darauf hin, bei seiner Krankenkasse, der Deutschen Angestelltenkrankenkasse (DAK), den Beitritt als freiwilliges Mitglied zu erklären. Die Leistungen würden weiterhin als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII gewährt, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung noch nicht geklärt werden könnten.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 17. Dezember 2009 beim Sozialgericht S. (SG) Klage "wegen Leistungsmissbrauch von Seiten der Stadt S." mit der Begründung erhoben, es liege keine Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII vor. Während des dort unter dem Aktenzeichen S 16 SO 8573/09 geführten Klageverfahrens hat er zudem die Erstattung angefallener Flugkosten für die Zeit vom 10. bis 16. März und vom 15. bis 24. Juni 2010, jeweils in Höhe von 89,96 EUR, mit der Begründung beantragt, diese gebuchten Flüge hätten nicht angetreten werden können, da zu diesem Zeitpunkt gesetzeswidrig die Leistung eingestellt worden sei.
Bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2009 hatte der Kläger am 2. Dezember 2009 beim SG Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 erhoben. Er habe seitens der Beklagten am 12. November 2009 672,76 EUR und am 27. November 2009 336,38 EUR erhalten. Ab dem 30. November 2009 sei die Zahlung in genannter Höhe nicht erfüllt. Er beantrage daher, ab 30. November 2009 "in der Höhe von 336,38 EUR über die Bankverbindung dem Kläger bis auf weiters zuzuführen". Der Abzug des Energiekostenanteils sei zudem nicht erklärt worden. Ferner begehre er die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR gegen die Beklagte.
Das SG hat in diesem dort unter dem Aktenzeichen S 16 SO 8124/09 geführten Rechtsstreit, mit Urteil vom 21. Oktober 2010 auf das von der Beklagten in der dortigen mündlichen Verhandlung abgegebene Teilanerkenntnis den Bescheid der Beklagten vom "05.10.2009" in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom "05.12.2009" insofern aufgehoben, als die Beklagte die Hilfe lediglich als erweiterte Hilfe mit Aufwendungsersatz gewährt und im Übrigen die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, hinsichtlich der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Auch seien weder die Höhe der von der Beklagten gewährten Grundsicherungsleistungen noch deren Auszahlung zu beanstanden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist beim Senat unter dem Aktenzeichen L 7 SO 5190/10 anhängig.
Auf die bei ihr im Februar 2010 eingegangene Mitteilung der DAK, der Kläger sei dort freiwillig krankenversichert, übernahm die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Oktober 2009 in Höhe von monatlich 138,60 EUR , im Januar 2010 in Höhe von 140,53 EUR und ab 1. Februar 2010 in Höhe von monatlich 148,53 EUR (vgl. Bescheide vom 22. Februar und 8. April 2010). Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Zahlungsnachweise wurden diese Beiträge bis einschließlich August 2010 unmittelbar von der Beklagten an die DAK überwiesen. Nachdem dem Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 24. September 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2009 bewilligt worden war, die ab 1. November 2010 an den Kläger ausgezahlt wurde, wurden die von der Beklagten geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der nunmehr seit 1. Oktober 2009 bestehenden Pflichtversicherung des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung von der DAK wieder erstattet.
Wie ebenfalls aus den Zahlungsnachweisen zu ersehen ist, wurde an den Kläger ab 1. April 2010 ein monatlicher Betrag von nunmehr 337,42 EUR direkt zur Auszahlung gebracht. Grund hierfür war, dass vom Regelbedarf ab diesem Zeitpunkt eine Pauschale für die Haushaltsenergie von lediglich 21,58 EUR monatlich abgezogen wurde. Nach Erhöhung der Unterkunftskosten auf 342,00 EUR monatlich wurde dieser Betrag vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010, dem Ende des Bewilligungszeitraumes, direkt an die Beklagte zur Auszahlung gebracht.
Das SG hat in dem hier zugrundeliegenden Ausgangsverfahren S 16 SO 8573/09 mit Urteil vom 21. Oktober 2010 die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, diese sei unzulässig. Der Bescheid vom 5. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2009 sei bereits Gegenstand des Rechtsstreits S 16 SO 8124/09, sodass die hiergegen gerichtete Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstandes unzulässig sei. Die Klageerweiterung hinsichtlich der Erstattung angefallener Flugkosten sei gleichfalls unzulässig, da hinsichtlich dieses Begehrens kein Verwaltungsakt der Beklagten vorliege, mit dem die Beklagte über dieses Begehren des Klägers hätte entscheiden müssen.
Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 5. November 2010 beim SG eingelegte Berufung, mit der er - soweit überhaupt ersichtlich - sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts S. vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 5. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2009 zu verurteilen, ihm vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren sowie ihm angefallene Flugkosten in Höhe von insgesamt 179,92 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie der beigezogenen Gerichtsakte des LSG L 2 SO 1152/09 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Berufung des Klägers ist zwar form- und fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden. Sie ist indessen nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die erforderliche Berufungssumme von 750,00 EUR nicht übersteigt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr betrifft (Satz 2 a. a. O.). Dabei richtet sich die Frage der Statthaftigkeit der Berufung nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 1500 § 146 Nrn. 6 und 7; BSGE 58, 291, 294 = SozR a. a. O. § 144 Nr. 30; BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 4 (Rdnr. 13)). Die Berechnung des Beschwerdewertes hat sich am Streitgegenstand zu orientieren und im Falle der Berufung durch den Kläger - wie hier - danach, in welchem Umfang ihm durch die angefochtene Entscheidung etwas versagt wird, das er beantragt hatte (sog. formelle Beschwer, vgl. BSGE 9, 80, 82; 11, 26, 27; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 6).
Soweit ersichtlich verfolgt der Kläger mit seiner Berufung sein Klagebegehren weiter, ihm einerseits die angefallenen Flugkosten in Höhe von insgesamt 179,92 EUR zu erstatten, andererseits höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 zu gewähren. Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2009 gewandt und damit zur Überzeugung des Senats zum Ausdruck gebracht, dass er mit der darin getroffenen Entscheidung, ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der verfügten monatlichen Höhe gegen Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII zu gewähren, nicht einverstanden ist. Allerdings hat der Kläger weder im Klage- noch im Berufungsverfahren angegeben, in welcher Höhe seiner Ansicht nach ihm die Leistungen zu gewähren sind. In Übereinstimmung mit dem SG geht daher auch der Senat davon aus, dass der Kläger begehrt, ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat bei der Bestimmung der dem Kläger zu gewährenden Leistungen nach §§ 19 Abs. 2, 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in der bis zum 31. März 2011 maßgebenden Fassung (vgl. Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. März 2011, BGBl. I, S. 453) einen monatlichen Regelsatz in Höhe von 359,00 EUR nach § 28 SGB XII berücksichtigt. Dies entspricht § 1 Satz 1Nr. 1 der auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 SGB XII ergangenen Verordnung des baden-württembergischen Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 2. Juni 2009 (GBl. S. 253), wonach der monatliche Regelsatz in der Sozialhilfe ab 1. Juli 2009 für den Haushaltvorstand für alleinstehende Personen 359,00 EUR beträgt. Weiter hat die Beklagte entsprechend §§ 19 Abs. 2, 42 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 29 Abs. 1 und 3 SGB XII die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung in Höhe von 295,50 EUR monatlich bzw. ab 1. Juli 2010 in Höhe von 342,00 EUR monatlich berücksichtigt. Ferner hat die Beklagte ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Zahlungsnachweise die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung vom 1. Oktober 2009 bis einschließlich August 2010 entsprechend §§ 19 Abs. 2, 42 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 32 SGB XII in entsprechender Höhe übernommen und direkt an die DAK überwiesen. Die Berücksichtigung dieser Leistungen in der genannten Höhe bei der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden, ein Anspruch auf höhere Leistung besteht nicht. Weiter hat die Beklagte zur Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2008 - B 14/7b AS 15/07 R - (juris)) die in der Nutzungsgebühr enthaltenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung und die Haushaltsenergie in Höhe von 22,62 EUR monatlich vom 1. Oktober 2009 bis einschließlich 31. März 2010 und ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Zahlungsnachweise vom 1. April 2010 bis zum 30. September 2010, im Ende des Bewilligungszeitraums, in Höhe von 21,58 EUR monatlich in Abzug gebracht. Das Begehren des Klägers auf Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann somit nur darauf gerichtet sein, ihm diese Leistungen ohne bzw. nur mit einem geringeren Abzug für die Haushaltsenergie zu gewähren. Ohne Berücksichtigung eines Abzugs für die Haushaltsenergie würde sich ein dem Kläger noch zu gewährender Betrag von 135,72 EUR (Oktober 2009 bis März 2010; 6 x 22,62 EUR) und von 129,48 EUR (April bis September 2010; 6 x 21,58 EUR) ergeben. Zusammen mit der begehrten Erstattung der angefallenen Flugkosten von insgesamt 179,92 EUR ist das Begehren des Klägers damit auf die Gewährung eines Betrages von insgesamt 445,12 EUR gerichtet, der bei Weitem unter der Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR liegt. Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft, da vorliegend nicht die Gewährung höherer Leistungen für mehr als 1 Jahr, sondern für die Dauer des Bewilligungszeitraums von genau 12 Monaten begehrt wird.
Die Berufung des Klägers bedurfte nach allem der Zulassung. Sie ist indes im Urteil des SG vom 21. Oktober 2010 nicht zugelassen worden. Die insoweit fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, in der die Berufung als das statthafte Rechtsmittel bezeichnet wird, bewirkt nach ständiger Rechtsprechung nicht die Zulassung der Berufung (BSGE 5, 92, 95; BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 B - (juris)). Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet nach § 66 Abs. 2 SGG zwar die Möglichkeit, Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe binnen Jahresfrist einzulegen, macht eine unstatthafte Berufung jedoch nicht zum zulässigen Rechtsmittel. Da eine Umdeutung der Berufung des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1; SozR 3-144, 11; BSG, Urteil vom 15. Februar 2000 - B 11 AL 79/99 R - (juris)), darf der Senat über die Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie die vom Kläger beantragte Erstattung angefallener Flugkosten in Höhe von insgesamt 179,92 EUR.
Der 1951 geborene Kläger war letztmalig bis Oktober 1989 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 13. November 1989 bezog er mit Unterbrechungen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe), ab Ende 1996 dann Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Ab dem 1. Januar 2005 erhielt er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die ihm das zuständige Jobcenter S. bis zum 30. September 2009 gewährte.
Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg L 2 SO 1152/09 erzielten die Beklagte und das Jobcenter S. darüber Einigkeit, dass der Kläger ab dem 30. September 2009 auf Dauer voll erwerbsgemindert ist und sich die Beklagte ab dem folgenden Tag als sachlich zuständiger Leistungsträger betrachtet. Mit Urteil vom 30. September 2009 wurde die Beklagte dementsprechend u.a. dazu verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2009 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung zu zahlen. Hierbei ging das LSG in seinem Urteil davon aus, dass der Kläger zum Kreis der Anspruchsberechtigten im Sinne der §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehört und hilfebedürftig ist.
Zur Ausführung dieses Urteils forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 auf, u.a. sämtliche Nachweise über sein Einkommen und Vermögen vorzulegen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 5. November 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis "31. Juli 2009" in Höhe von 631,88 EUR monatlich als erweiterte Hilfe gegen Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII, da seine Vermögensverhältnisse (Erbschaft Mutter) noch nicht vollständig geklärt seien. Bei der Berechnung dieser Leistungen legte die Beklagte einen monatlichen Regelbedarf von 359,00 EUR abzüglich einer Pauschale für Haushaltsenergie von monatlich 22,62 EUR sowie eine monatliche Gebühr für die Benutzung der von der Beklagten dem Kläger zur Verfügung gestellten Unterkunft in Höhe von monatlich 242,86 EUR zuzüglich einer monatlichen Betriebskostenpauschale von 52,64 EUR zugrunde. Während der Betrag für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 295,50 EUR monatlich an die Beklagte überwiesen wurde, wurde der restliche Betrag von monatlich 336,38 EUR monatlich direkt an den Kläger zur Auszahlung gebracht.
Auf den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch setzte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009 den Leistungszeitraum neu fest und gewährte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nunmehr für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010. Im Übrigen wurde der Widerspruch u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, am 6. November 2009 sei die Zahlung an den Kläger für den Monat November 2009 und die Nachzahlung für den Monat Oktober 2009 in einem Gesamtbetrag von 672,76 EUR sowie am 25. November 2009 die Zahlung für den Monat Dezember 2009 mit 336,38 EUR erfolgt. Weiter wies die Beklagte den Kläger darauf hin, bei seiner Krankenkasse, der Deutschen Angestelltenkrankenkasse (DAK), den Beitritt als freiwilliges Mitglied zu erklären. Die Leistungen würden weiterhin als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII gewährt, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung noch nicht geklärt werden könnten.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 17. Dezember 2009 beim Sozialgericht S. (SG) Klage "wegen Leistungsmissbrauch von Seiten der Stadt S." mit der Begründung erhoben, es liege keine Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII vor. Während des dort unter dem Aktenzeichen S 16 SO 8573/09 geführten Klageverfahrens hat er zudem die Erstattung angefallener Flugkosten für die Zeit vom 10. bis 16. März und vom 15. bis 24. Juni 2010, jeweils in Höhe von 89,96 EUR, mit der Begründung beantragt, diese gebuchten Flüge hätten nicht angetreten werden können, da zu diesem Zeitpunkt gesetzeswidrig die Leistung eingestellt worden sei.
Bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2009 hatte der Kläger am 2. Dezember 2009 beim SG Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 erhoben. Er habe seitens der Beklagten am 12. November 2009 672,76 EUR und am 27. November 2009 336,38 EUR erhalten. Ab dem 30. November 2009 sei die Zahlung in genannter Höhe nicht erfüllt. Er beantrage daher, ab 30. November 2009 "in der Höhe von 336,38 EUR über die Bankverbindung dem Kläger bis auf weiters zuzuführen". Der Abzug des Energiekostenanteils sei zudem nicht erklärt worden. Ferner begehre er die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR gegen die Beklagte.
Das SG hat in diesem dort unter dem Aktenzeichen S 16 SO 8124/09 geführten Rechtsstreit, mit Urteil vom 21. Oktober 2010 auf das von der Beklagten in der dortigen mündlichen Verhandlung abgegebene Teilanerkenntnis den Bescheid der Beklagten vom "05.10.2009" in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom "05.12.2009" insofern aufgehoben, als die Beklagte die Hilfe lediglich als erweiterte Hilfe mit Aufwendungsersatz gewährt und im Übrigen die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, hinsichtlich der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Auch seien weder die Höhe der von der Beklagten gewährten Grundsicherungsleistungen noch deren Auszahlung zu beanstanden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist beim Senat unter dem Aktenzeichen L 7 SO 5190/10 anhängig.
Auf die bei ihr im Februar 2010 eingegangene Mitteilung der DAK, der Kläger sei dort freiwillig krankenversichert, übernahm die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Oktober 2009 in Höhe von monatlich 138,60 EUR , im Januar 2010 in Höhe von 140,53 EUR und ab 1. Februar 2010 in Höhe von monatlich 148,53 EUR (vgl. Bescheide vom 22. Februar und 8. April 2010). Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Zahlungsnachweise wurden diese Beiträge bis einschließlich August 2010 unmittelbar von der Beklagten an die DAK überwiesen. Nachdem dem Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 24. September 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2009 bewilligt worden war, die ab 1. November 2010 an den Kläger ausgezahlt wurde, wurden die von der Beklagten geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der nunmehr seit 1. Oktober 2009 bestehenden Pflichtversicherung des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung von der DAK wieder erstattet.
Wie ebenfalls aus den Zahlungsnachweisen zu ersehen ist, wurde an den Kläger ab 1. April 2010 ein monatlicher Betrag von nunmehr 337,42 EUR direkt zur Auszahlung gebracht. Grund hierfür war, dass vom Regelbedarf ab diesem Zeitpunkt eine Pauschale für die Haushaltsenergie von lediglich 21,58 EUR monatlich abgezogen wurde. Nach Erhöhung der Unterkunftskosten auf 342,00 EUR monatlich wurde dieser Betrag vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010, dem Ende des Bewilligungszeitraumes, direkt an die Beklagte zur Auszahlung gebracht.
Das SG hat in dem hier zugrundeliegenden Ausgangsverfahren S 16 SO 8573/09 mit Urteil vom 21. Oktober 2010 die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, diese sei unzulässig. Der Bescheid vom 5. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2009 sei bereits Gegenstand des Rechtsstreits S 16 SO 8124/09, sodass die hiergegen gerichtete Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstandes unzulässig sei. Die Klageerweiterung hinsichtlich der Erstattung angefallener Flugkosten sei gleichfalls unzulässig, da hinsichtlich dieses Begehrens kein Verwaltungsakt der Beklagten vorliege, mit dem die Beklagte über dieses Begehren des Klägers hätte entscheiden müssen.
Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 5. November 2010 beim SG eingelegte Berufung, mit der er - soweit überhaupt ersichtlich - sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts S. vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 5. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2009 zu verurteilen, ihm vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren sowie ihm angefallene Flugkosten in Höhe von insgesamt 179,92 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie der beigezogenen Gerichtsakte des LSG L 2 SO 1152/09 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Berufung des Klägers ist zwar form- und fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden. Sie ist indessen nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die erforderliche Berufungssumme von 750,00 EUR nicht übersteigt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr betrifft (Satz 2 a. a. O.). Dabei richtet sich die Frage der Statthaftigkeit der Berufung nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 1500 § 146 Nrn. 6 und 7; BSGE 58, 291, 294 = SozR a. a. O. § 144 Nr. 30; BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 4 (Rdnr. 13)). Die Berechnung des Beschwerdewertes hat sich am Streitgegenstand zu orientieren und im Falle der Berufung durch den Kläger - wie hier - danach, in welchem Umfang ihm durch die angefochtene Entscheidung etwas versagt wird, das er beantragt hatte (sog. formelle Beschwer, vgl. BSGE 9, 80, 82; 11, 26, 27; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 6).
Soweit ersichtlich verfolgt der Kläger mit seiner Berufung sein Klagebegehren weiter, ihm einerseits die angefallenen Flugkosten in Höhe von insgesamt 179,92 EUR zu erstatten, andererseits höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 zu gewähren. Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2009 gewandt und damit zur Überzeugung des Senats zum Ausdruck gebracht, dass er mit der darin getroffenen Entscheidung, ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der verfügten monatlichen Höhe gegen Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII zu gewähren, nicht einverstanden ist. Allerdings hat der Kläger weder im Klage- noch im Berufungsverfahren angegeben, in welcher Höhe seiner Ansicht nach ihm die Leistungen zu gewähren sind. In Übereinstimmung mit dem SG geht daher auch der Senat davon aus, dass der Kläger begehrt, ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat bei der Bestimmung der dem Kläger zu gewährenden Leistungen nach §§ 19 Abs. 2, 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in der bis zum 31. März 2011 maßgebenden Fassung (vgl. Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. März 2011, BGBl. I, S. 453) einen monatlichen Regelsatz in Höhe von 359,00 EUR nach § 28 SGB XII berücksichtigt. Dies entspricht § 1 Satz 1Nr. 1 der auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 SGB XII ergangenen Verordnung des baden-württembergischen Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 2. Juni 2009 (GBl. S. 253), wonach der monatliche Regelsatz in der Sozialhilfe ab 1. Juli 2009 für den Haushaltvorstand für alleinstehende Personen 359,00 EUR beträgt. Weiter hat die Beklagte entsprechend §§ 19 Abs. 2, 42 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 29 Abs. 1 und 3 SGB XII die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung in Höhe von 295,50 EUR monatlich bzw. ab 1. Juli 2010 in Höhe von 342,00 EUR monatlich berücksichtigt. Ferner hat die Beklagte ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Zahlungsnachweise die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung vom 1. Oktober 2009 bis einschließlich August 2010 entsprechend §§ 19 Abs. 2, 42 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 32 SGB XII in entsprechender Höhe übernommen und direkt an die DAK überwiesen. Die Berücksichtigung dieser Leistungen in der genannten Höhe bei der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden, ein Anspruch auf höhere Leistung besteht nicht. Weiter hat die Beklagte zur Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2008 - B 14/7b AS 15/07 R - (juris)) die in der Nutzungsgebühr enthaltenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung und die Haushaltsenergie in Höhe von 22,62 EUR monatlich vom 1. Oktober 2009 bis einschließlich 31. März 2010 und ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Zahlungsnachweise vom 1. April 2010 bis zum 30. September 2010, im Ende des Bewilligungszeitraums, in Höhe von 21,58 EUR monatlich in Abzug gebracht. Das Begehren des Klägers auf Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann somit nur darauf gerichtet sein, ihm diese Leistungen ohne bzw. nur mit einem geringeren Abzug für die Haushaltsenergie zu gewähren. Ohne Berücksichtigung eines Abzugs für die Haushaltsenergie würde sich ein dem Kläger noch zu gewährender Betrag von 135,72 EUR (Oktober 2009 bis März 2010; 6 x 22,62 EUR) und von 129,48 EUR (April bis September 2010; 6 x 21,58 EUR) ergeben. Zusammen mit der begehrten Erstattung der angefallenen Flugkosten von insgesamt 179,92 EUR ist das Begehren des Klägers damit auf die Gewährung eines Betrages von insgesamt 445,12 EUR gerichtet, der bei Weitem unter der Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR liegt. Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft, da vorliegend nicht die Gewährung höherer Leistungen für mehr als 1 Jahr, sondern für die Dauer des Bewilligungszeitraums von genau 12 Monaten begehrt wird.
Die Berufung des Klägers bedurfte nach allem der Zulassung. Sie ist indes im Urteil des SG vom 21. Oktober 2010 nicht zugelassen worden. Die insoweit fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, in der die Berufung als das statthafte Rechtsmittel bezeichnet wird, bewirkt nach ständiger Rechtsprechung nicht die Zulassung der Berufung (BSGE 5, 92, 95; BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 B - (juris)). Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet nach § 66 Abs. 2 SGG zwar die Möglichkeit, Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe binnen Jahresfrist einzulegen, macht eine unstatthafte Berufung jedoch nicht zum zulässigen Rechtsmittel. Da eine Umdeutung der Berufung des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1; SozR 3-144, 11; BSG, Urteil vom 15. Februar 2000 - B 11 AL 79/99 R - (juris)), darf der Senat über die Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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