Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2574/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 928/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses.
Der Kläger bezieht mit seiner Familie seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 2009 zu einer persönlichen Vorsprache am 12. Februar 2009 ein. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass sich der Kläger im Falle der Arbeitsunfähigkeit am ersten Tag, nachdem er wieder arbeitsfähig sei, vorstellen müsse. Für den Fall des Nichtbefolgens der Einladung wurde der Kläger über eine 10%ige Kürzung seiner maßgebenden Regelleistung für die Dauer von drei Monaten belehrt. Der Kläger legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 9. bis 13. Februar 2009 vor. Am darauffolgenden Werktag, dem 16. Februar 2009 meldete er sich nicht bei dem Beklagten. Stattdessen teilte er per Fax am 17. Februar 2009 mit, dass er einer Einladung zu einem persönlichen Gespräche dann nachkomme, wenn die Fahrtkosten im Vorhinein bezahlt würden (Fahrstrecke 26 km).
Nach Anhörung erließ der Beklagte den Sanktionsbescheid vom 30. April 2009 und senkte die Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2009 um 10% der Regelleistung (monatlich 32 EUR, insgesamt 96 EUR) ab. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2009 zurück.
Mit seiner am 21. Juli 2009 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung des Sanktionsbescheids weiter.
Mit Urteil vom 8. Februar 2011 hat das SG die die Klage abgewiesen. Die Sanktionsentscheidung beruhe auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 31 Abs. 2 SGB II. Danach werde, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei diesem zu melden, nicht nachkomme und keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweise, das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt. Vorliegend habe der Kläger eine hinreichend bestimmte und konkrete Einladung i.S.v. §§ 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zur "Berufsberatung" erhalten. Die Pflicht zur Vorstellung am konkreten Tag entfalle, wenn der Betroffene - wie hier - eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen könne. Allerdings berechtige § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III die Behörde, dem Betroffenen aufzuerlegen, sich am ersten Tag nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit persönlich vorzustellen. Der Kläger sei dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nachgekommen. Die Einladung sei konkret und verständlich formuliert, die Rechtsfolgenbelehrung sei nicht zu beanstanden.
Gegen das dem Bevollmächtigen des Klägers am 11. Februar 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. März 2011 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Die Entscheidung des SG sei fehlerhaft, eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung habe nicht stattgefunden. Es liege ein Verfahrensfehler in Form einer ungenügenden Sachverhaltsaufklärung und fehlender Amtsermittlung in Hinsicht auf die Belehrung vor. Das SG habe nicht die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) notwendigen Kriterien für eine hinreichend konkrete Belehrung geprüft. Der Rechtsfolgenbelehrung fehle es an einer hinreichenden Warn- und Sicherungsfunktion, wenn wie vorliegend der Gesetzestext nur wiederholt werde. Auch müsse dem Kläger mitgeteilt werden, dass während der Leistungsbeschränkung ergänzende Sachleistungen gewährt werden könnten. Insoweit weiche das Urteil auch von der Rechtsprechung des BSG ab. Schließlich sei vom Kläger gerügt worden, dass sich die Rechtsfolgenbelehrung nur auf den in der Einladung genannten Termin (12. Februar 2009) beziehe. Bisher sei höchstrichterlich nicht entschieden, inwieweit sich eine Rechtsfolgenbelehrung auch auf einen möglichen Folgetermin nach Ablauf der Erkrankung beziehe. Insoweit habe die Sache auch grundsätzliche Bedeutung.
Der Beklagte ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen getreten und hat ausgeführt, die erteilte Rechtsfolgenbelehrung genüge den Anforderungen des BSG (unter Hinweis auf Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 53/08 R -). Für eine ungenügende Sachverhaltsermittlung seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, daher liege auch kein Verfahrensfehler vor. In der Entscheidung vom 9. November 2010 (- B 4 AS 27/10 R -) habe sich das BSG bereits zur Regelung des § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III geäußert und die Anwendung der Vorschrift anerkannt. Dass sich die Rechtsfolgenbelehrung auch auf den Folgetermin beziehen müsse, sollte klar sein, da ansonsten die Vorschrift ihren Zweck nicht mehr erfüllen könnte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme in Anbetracht des Beschwerdewerts von insgesamt 96 EUR erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das LSG bedurft hätte. Eine solche Zulassung kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1.) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im oben dargestellten Sinn stellen sich hier nicht. Das BSG hat bereits mehrfach darüber entschieden, welche Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrungen im Rahmen des § 31 SGB II zu stellen sind (vgl. BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 4; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - (juris); BSGE105, 297 = SozR 4-4200 § 31 Nr. 5; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R - (juris)). Ebenso hat es im Urteil vom 9. November 2010 (- B 4 AS 27/10 R - (juris)) ausgeführt, dass die Regelung des § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III Anwendung findet, also die Meldeaufforderung auf den Tag nach der Arbeitsunfähigkeit fortwirkt, wenn dies in der Meldeaufforderung bestimmt ist. Ob die hier vorliegende Rechtsfolgenbelehrung konkret den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt, ist eine Frage der Subsumtion im Einzelfall. Insoweit kann auch der Vortrag des Klägers, die Entscheidung des SG sei fehlerhaft, keine Berücksichtigung finden, denn eine Unrichtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall ist in keinem Fall ein Grund, die Berufung zuzulassen.
(2.) Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 28). Ein derartiger Widerspruch wird vom Kläger nicht aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich.
(3.) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist weder dargetan noch erkennbar. Soweit die Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG gerügt wird, müssen auch die Tatsachen, die den Mangel ergeben, genau bezeichnet werden (vgl. BSG SozR 1500 § 150 Nr. 11). Erforderlich sind konkrete Angaben dazu, welche zusätzlichen Ermittlungen das Gericht hätte anstellen, welche Beweismittel es hätte einsetzen müssen und zu welchen Ergebnissen diese Ermittlungen geführt hätten (vgl. BSG SozR 4-2600 § 4 Nr. 2 Rdnr. 35). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Aus der Rüge "einer ungenügenden Sachverhaltsaufklärung und fehlender Amtsermittlung nach § 103 SGG in Hinsicht auf die Rechtsbehelfsbelehrung der Einladung" wird nicht einmal deutlich, welche Ermittlungen das SG hätte anstellen sollen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 8. Februar 2011 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses.
Der Kläger bezieht mit seiner Familie seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 2009 zu einer persönlichen Vorsprache am 12. Februar 2009 ein. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass sich der Kläger im Falle der Arbeitsunfähigkeit am ersten Tag, nachdem er wieder arbeitsfähig sei, vorstellen müsse. Für den Fall des Nichtbefolgens der Einladung wurde der Kläger über eine 10%ige Kürzung seiner maßgebenden Regelleistung für die Dauer von drei Monaten belehrt. Der Kläger legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 9. bis 13. Februar 2009 vor. Am darauffolgenden Werktag, dem 16. Februar 2009 meldete er sich nicht bei dem Beklagten. Stattdessen teilte er per Fax am 17. Februar 2009 mit, dass er einer Einladung zu einem persönlichen Gespräche dann nachkomme, wenn die Fahrtkosten im Vorhinein bezahlt würden (Fahrstrecke 26 km).
Nach Anhörung erließ der Beklagte den Sanktionsbescheid vom 30. April 2009 und senkte die Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2009 um 10% der Regelleistung (monatlich 32 EUR, insgesamt 96 EUR) ab. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2009 zurück.
Mit seiner am 21. Juli 2009 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung des Sanktionsbescheids weiter.
Mit Urteil vom 8. Februar 2011 hat das SG die die Klage abgewiesen. Die Sanktionsentscheidung beruhe auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 31 Abs. 2 SGB II. Danach werde, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei diesem zu melden, nicht nachkomme und keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweise, das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt. Vorliegend habe der Kläger eine hinreichend bestimmte und konkrete Einladung i.S.v. §§ 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zur "Berufsberatung" erhalten. Die Pflicht zur Vorstellung am konkreten Tag entfalle, wenn der Betroffene - wie hier - eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen könne. Allerdings berechtige § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III die Behörde, dem Betroffenen aufzuerlegen, sich am ersten Tag nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit persönlich vorzustellen. Der Kläger sei dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nachgekommen. Die Einladung sei konkret und verständlich formuliert, die Rechtsfolgenbelehrung sei nicht zu beanstanden.
Gegen das dem Bevollmächtigen des Klägers am 11. Februar 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. März 2011 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Die Entscheidung des SG sei fehlerhaft, eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung habe nicht stattgefunden. Es liege ein Verfahrensfehler in Form einer ungenügenden Sachverhaltsaufklärung und fehlender Amtsermittlung in Hinsicht auf die Belehrung vor. Das SG habe nicht die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) notwendigen Kriterien für eine hinreichend konkrete Belehrung geprüft. Der Rechtsfolgenbelehrung fehle es an einer hinreichenden Warn- und Sicherungsfunktion, wenn wie vorliegend der Gesetzestext nur wiederholt werde. Auch müsse dem Kläger mitgeteilt werden, dass während der Leistungsbeschränkung ergänzende Sachleistungen gewährt werden könnten. Insoweit weiche das Urteil auch von der Rechtsprechung des BSG ab. Schließlich sei vom Kläger gerügt worden, dass sich die Rechtsfolgenbelehrung nur auf den in der Einladung genannten Termin (12. Februar 2009) beziehe. Bisher sei höchstrichterlich nicht entschieden, inwieweit sich eine Rechtsfolgenbelehrung auch auf einen möglichen Folgetermin nach Ablauf der Erkrankung beziehe. Insoweit habe die Sache auch grundsätzliche Bedeutung.
Der Beklagte ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen getreten und hat ausgeführt, die erteilte Rechtsfolgenbelehrung genüge den Anforderungen des BSG (unter Hinweis auf Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 53/08 R -). Für eine ungenügende Sachverhaltsermittlung seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, daher liege auch kein Verfahrensfehler vor. In der Entscheidung vom 9. November 2010 (- B 4 AS 27/10 R -) habe sich das BSG bereits zur Regelung des § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III geäußert und die Anwendung der Vorschrift anerkannt. Dass sich die Rechtsfolgenbelehrung auch auf den Folgetermin beziehen müsse, sollte klar sein, da ansonsten die Vorschrift ihren Zweck nicht mehr erfüllen könnte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme in Anbetracht des Beschwerdewerts von insgesamt 96 EUR erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das LSG bedurft hätte. Eine solche Zulassung kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1.) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im oben dargestellten Sinn stellen sich hier nicht. Das BSG hat bereits mehrfach darüber entschieden, welche Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrungen im Rahmen des § 31 SGB II zu stellen sind (vgl. BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 4; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - (juris); BSGE105, 297 = SozR 4-4200 § 31 Nr. 5; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R - (juris)). Ebenso hat es im Urteil vom 9. November 2010 (- B 4 AS 27/10 R - (juris)) ausgeführt, dass die Regelung des § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III Anwendung findet, also die Meldeaufforderung auf den Tag nach der Arbeitsunfähigkeit fortwirkt, wenn dies in der Meldeaufforderung bestimmt ist. Ob die hier vorliegende Rechtsfolgenbelehrung konkret den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt, ist eine Frage der Subsumtion im Einzelfall. Insoweit kann auch der Vortrag des Klägers, die Entscheidung des SG sei fehlerhaft, keine Berücksichtigung finden, denn eine Unrichtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall ist in keinem Fall ein Grund, die Berufung zuzulassen.
(2.) Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 28). Ein derartiger Widerspruch wird vom Kläger nicht aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich.
(3.) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist weder dargetan noch erkennbar. Soweit die Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG gerügt wird, müssen auch die Tatsachen, die den Mangel ergeben, genau bezeichnet werden (vgl. BSG SozR 1500 § 150 Nr. 11). Erforderlich sind konkrete Angaben dazu, welche zusätzlichen Ermittlungen das Gericht hätte anstellen, welche Beweismittel es hätte einsetzen müssen und zu welchen Ergebnissen diese Ermittlungen geführt hätten (vgl. BSG SozR 4-2600 § 4 Nr. 2 Rdnr. 35). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Aus der Rüge "einer ungenügenden Sachverhaltsaufklärung und fehlender Amtsermittlung nach § 103 SGG in Hinsicht auf die Rechtsbehelfsbelehrung der Einladung" wird nicht einmal deutlich, welche Ermittlungen das SG hätte anstellen sollen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 8. Februar 2011 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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