Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 3598/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2048/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. März 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1948 geborene Kläger war - nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Stahlbauschlosser sowie einer Weiterbildung zum Stahlbautechniker von 1974 bis April 2004 - zuletzt von April 1979 bis April 2004 als Konstrukteur beschäftigt und hatte die Position eines Betriebsingenieurs (nach eigenen Angaben als Vorgesetzter im Technischen Büro/Baustellen-überwachung) bei einem Unternehmen für Entstaubungsanlagen inne. Danach wurde das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits gegen Zahlung einer Abfindung (135.000,- EUR) nach vorangegangener Arbeitgeberkündigung beendet.
Beim Kläger bestehen im Wesentlichen orthopädische Leiden im Bereich der Hüftgelenke mit Hüftgelenksersatz rechts, Wirbelsäulen (WS)-Beschwerden sowie eine Hörstörung. Ferner werden psychische Störungen geltend gemacht.
Den Rentenantrag vom Mai 2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2006 und Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2007 ab, da der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig sei, weil er mindestens sechs Stunden arbeitstäglich körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten und auch in seinem bisherigen Berufsbereich als Konstrukteur erwerbstätig sein könne.
Dem lagen neben Äußerungen des behandelnde Allgemeinmediziners Dr. Sch., der weitere Arztbriefe vorlegte, u. a. Gutachten des Orthopäden Dr. Ch. vom 7. Juli 2006 (Diagnosen [D]: Coxarthrose links, Stadium II, Zustand nach TEP der Hüfte rechts, Sacrum acutum, Spondylolyse und Spondylolisthesis L5/S1 Grad 1, beginnende Varusgonarthrose beidseits, Discopathie C6/7 mit beginnender Uncarthrose; leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung sowie die bisherige Tätigkeit als Konstrukteur seien sechs Stunden und mehr möglich), des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin Dr. R. vom 9. Februar 2007 (kein neuropsychiatrisches Krankheitsbild; der Kläger leide im Wesentlichen unter orthopädischen Beschwerden; eine Tätigkeit als Techniker oder Konstrukteur sei sechs Stunden und mehr möglich) sowie des HNO-Arztes Dr. M. vom 29. März 2007 (D: beginnende Hochton-Innenohrschwerhörigkeit beidseits, Tinnitus aurium; eine Hörgeräteversorgung sei auf Grund der geringen Ausprägung der Hörstörung noch nicht Erfolg versprechend; die zuletzt ausgeübte Funktion als Konstrukteur sei dem Kläger aus Sicht des HNO-ärztlichen Gebietes vollschichtig möglich, eine geringe Einschränkung bestehe nur in der Kommunikationsbehinderung unter erschwerten äußeren Bedingungen wie Kommunikation bei gleichzeitigen Störgeräuschen) zu Grunde.
Deswegen hat der Kläger am 29. Juni 2007 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und u. a. geltend gemacht, sein WS-Leiden und die Coxarthrose schlössen eine Erwerbstätigkeit aus. Ferner bestünden Einschränkungen im kardiologischen sowie im nervenärztlich-psychiatrischen Bereich. Hierzu hat er u. a. ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. Sch. vom 3. Mai 2008 sowie zuletzt einen "ärztlichen Folgebericht zu einer privaten Unfallversicherung" des Prof. Dr. V. vom 16. Juni (zu den Folgen einer BKW-12-Fraktur vom 29. Mai 2007) vorgelegt.
Das SG hat Dr. Sch. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört, der am 9. September 2007 über Behandlungen und die erhobenen Befunde berichtet sowie weitere Arztbriefe, u. a. über eine ambulante Rehabilitation vom 18. Juni bis 6. Juli 2007 von Dr. E. (der Kläger könne leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten zeitweise im Gehen und Stehen, überwiegend im Sitzen, in allen Schichtdienstformen - ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, häufiges oder länger dauerndes Bücken und Gehen auf unebenem Gelände, Leiter- oder Gerüststeigen, häufiges Treppensteigen sowie Heben und Tragen von über 10 kg - vollschichtig verrichten; die Einschränkungen seien bei der Tätigkeit als Konstrukteur realisiert gewesen) vorgelegt hat.
Das SG hat dann ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. Sch. vom 19. Januar 2008 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 26. März 2008 eingeholt. Er ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden ein Zustand nach Hüft-Operation rechts im November 2002 bei angeborener Dysplasie mit beginnender Coxarthrose auf der linken Seite und Bewegungseinschränkung und Schmerzsymptomatik. Ferner bestünden rezidivierende Lumbalgien mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei Zustand nach Kyphoplastie BWK 12 vom Mai 2007 und degenerative Veränderungen im thorakolumbalen Übergangsbereich sowie eine Chondrose L5/S1 und eine Spondylarthrose mit Spondylolisthese L5/S1 ohne Hinweis auf ein sensomotorisches Defizit, Heberden- und Bouchard-Arthrosen der Langfinger beider Hände bei freier Beweglichkeit mit Schmerzsymptomatik, ein Hallux valgus rechts mehr als links mit belastungsabhängiger Schmerzsymptomatik und beginnenden degenerativen Veränderungen bei endgradig eingeschränkter Beweglichkeit rechts mehr als links. Unter Berücksichtigung dessen könne der Kläger leichte Arbeiten im Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Stehen und Gehen - ohne motorische Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Akkord-, Schicht- oder Bandarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und unter starken thermischen Schwankungen - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten.
In dem vom SG eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin Dr. R. vom 8. Juli 2008 hat dieser ausgeführt, der Kläger leide vornehmlich unter orthopädischen Beschwerden, die im Jahr 2002 zu einem Hüftgelenksersatz rechts mit einem guten funktionellen Ergebnis geführt hätten. Ferner habe der Kläger im Jahr 2007 bei einem häuslichen Unfall eine Fraktur des zwölften BWK erlitten, die offenbar ebenfalls mit gutem funktionellen Erfolg behandelt worden sei. Außerdem bestünden ein Tinnitus aurium beidseits bei Hochtonschwerhörigkeit sowie ein leichter Bluthochdruck. In geistiger Hinsicht fänden sich keine Störungen von Krankheitswert. Auf seinem Fachgebiet bestehe eine seelische Störung im Sinne einer Anpassungsstörung mit depressiven und somatoformen Symptomen. Unter Berücksichtigung dessen könne der Kläger leichte körperliche Arbeiten mit den orthopädisch begründeten Einschränkungen, wie im Gutachten von Dr. Sch. beschrieben, ohne besondere Beanspruchung des Gehörs wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Trotz der depressiven Symptomatik sei eine erhöhte geistige Verantwortung möglich.
Mit Urteil vom 27. März 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, seien nicht erfüllt, da der Kläger zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden täglich verrichten könne und auch in der Lage sei, seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Konstrukteur mit Vorgesetztenfunktion unter Berücksichtigung der medizinischen Einschränkungen weiter auszuüben. Dies ergebe sich aus den vorliegenden und eingeholten Gutachten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.
Gegen das am 6. April 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Mai 2009 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, Dr. Sch. habe die orthopädischen Einschränkungen, insbesondere seine Coxarthrose, nicht hinreichend gewürdigt, was sich auch aus einem inzwischen (in einem Verfahren wegen Feststellung von Behinderungen) vom SG eingeholten Gutachten ergebe. Ferner bestehe eine stärkere Einschränkung der BWS und HWS und habe sich sein Zustand verschlechtert.
Der Senat hat das vom SG im Rechtsstreit wegen Feststellung von Behinderungen eingeholte chirurgisch-orthopädische Gutachten des Dr. von K. vom 7. Oktober 2009 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 6. November 2009 beigezogen (bezüglich der rechten Hüfte bestehe nach Hüftgelenksersatz eine endgradige, keine massive Bewegungseinschränkung, bezüglich des linken Hüftgelenkes sei die Beweglichkeit der Außenrotation aufgehoben, die Innenrotation sei nur endgradig eingeschränkt und in allen anderen Bewegungsmaßen sei das linke Hüftgelenk regelgerecht beweglich und nach der WK-Fraktur bestehe keine wesentliche Bewegungseinschränkung der WS mehr).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichte Freiburg vom 27. März 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hierzu hat sie u. a. ärztliche Stellungnahmen des Beratungsarztes Dr. Sch. vom 14. Dezember 2009 und 29. Juli 2010 vorgelegt. Der hat ausgeführt, die im beigezogenen Gutachten des SG beschriebenen funktionellen Defizite bestätigten die bisherige Leistungsbeurteilung im Rentenverfahren. Unter Beachtung der bereits formulierten qualitativen Einschränkungen sei weiter eine noch mindestens sechsstündige Ausübung des letzten Berufes möglich, ebenso leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Auch unter Berücksichtigung der weiteren vorgelegten Äußerungen, zuletzt des Hausarztes vom 14. April 2010, ergäben sich keine neuen Aspekte.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, da er weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig ist.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - zitiert und dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Konstrukteur und auch leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen in einem Umfang von wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sowie der im Berufungsverfahren beigezogenen und vorgelegten ärztlichen Äußerungen nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch die im Berufungsverfahren vorgelegten und beigezogenen ärztlichen Äußerungen eine weitergehende Leistungseinschränkung, die einer beruflichen Tätigkeit, wie sie der Kläger zuletzt ausgeübt hat, nämlich als Konstrukteur, nicht entgegenstehen und der Kläger diese Tätigkeiten weiterhin in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunde arbeitstäglich verrichten kann. Dies ergibt sich schlüssig aus den von der Beklagten eingeholten und im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten, den vom SG eingeholten Sachverständigengutachten sowie den von der Beklagten zuletzt vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des Dr. Sch., die als qualifizierter Beteiligtenvortrag verwertbar waren. Danach kann der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten noch sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Soweit der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. Sch. Bedenken gegen die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit hat, fehlt es dem Senat hierfür an einer überzeugenden und nachvollziehbaren Begründung.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1948 geborene Kläger war - nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Stahlbauschlosser sowie einer Weiterbildung zum Stahlbautechniker von 1974 bis April 2004 - zuletzt von April 1979 bis April 2004 als Konstrukteur beschäftigt und hatte die Position eines Betriebsingenieurs (nach eigenen Angaben als Vorgesetzter im Technischen Büro/Baustellen-überwachung) bei einem Unternehmen für Entstaubungsanlagen inne. Danach wurde das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits gegen Zahlung einer Abfindung (135.000,- EUR) nach vorangegangener Arbeitgeberkündigung beendet.
Beim Kläger bestehen im Wesentlichen orthopädische Leiden im Bereich der Hüftgelenke mit Hüftgelenksersatz rechts, Wirbelsäulen (WS)-Beschwerden sowie eine Hörstörung. Ferner werden psychische Störungen geltend gemacht.
Den Rentenantrag vom Mai 2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2006 und Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2007 ab, da der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig sei, weil er mindestens sechs Stunden arbeitstäglich körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten und auch in seinem bisherigen Berufsbereich als Konstrukteur erwerbstätig sein könne.
Dem lagen neben Äußerungen des behandelnde Allgemeinmediziners Dr. Sch., der weitere Arztbriefe vorlegte, u. a. Gutachten des Orthopäden Dr. Ch. vom 7. Juli 2006 (Diagnosen [D]: Coxarthrose links, Stadium II, Zustand nach TEP der Hüfte rechts, Sacrum acutum, Spondylolyse und Spondylolisthesis L5/S1 Grad 1, beginnende Varusgonarthrose beidseits, Discopathie C6/7 mit beginnender Uncarthrose; leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung sowie die bisherige Tätigkeit als Konstrukteur seien sechs Stunden und mehr möglich), des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin Dr. R. vom 9. Februar 2007 (kein neuropsychiatrisches Krankheitsbild; der Kläger leide im Wesentlichen unter orthopädischen Beschwerden; eine Tätigkeit als Techniker oder Konstrukteur sei sechs Stunden und mehr möglich) sowie des HNO-Arztes Dr. M. vom 29. März 2007 (D: beginnende Hochton-Innenohrschwerhörigkeit beidseits, Tinnitus aurium; eine Hörgeräteversorgung sei auf Grund der geringen Ausprägung der Hörstörung noch nicht Erfolg versprechend; die zuletzt ausgeübte Funktion als Konstrukteur sei dem Kläger aus Sicht des HNO-ärztlichen Gebietes vollschichtig möglich, eine geringe Einschränkung bestehe nur in der Kommunikationsbehinderung unter erschwerten äußeren Bedingungen wie Kommunikation bei gleichzeitigen Störgeräuschen) zu Grunde.
Deswegen hat der Kläger am 29. Juni 2007 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und u. a. geltend gemacht, sein WS-Leiden und die Coxarthrose schlössen eine Erwerbstätigkeit aus. Ferner bestünden Einschränkungen im kardiologischen sowie im nervenärztlich-psychiatrischen Bereich. Hierzu hat er u. a. ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. Sch. vom 3. Mai 2008 sowie zuletzt einen "ärztlichen Folgebericht zu einer privaten Unfallversicherung" des Prof. Dr. V. vom 16. Juni (zu den Folgen einer BKW-12-Fraktur vom 29. Mai 2007) vorgelegt.
Das SG hat Dr. Sch. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört, der am 9. September 2007 über Behandlungen und die erhobenen Befunde berichtet sowie weitere Arztbriefe, u. a. über eine ambulante Rehabilitation vom 18. Juni bis 6. Juli 2007 von Dr. E. (der Kläger könne leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten zeitweise im Gehen und Stehen, überwiegend im Sitzen, in allen Schichtdienstformen - ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, häufiges oder länger dauerndes Bücken und Gehen auf unebenem Gelände, Leiter- oder Gerüststeigen, häufiges Treppensteigen sowie Heben und Tragen von über 10 kg - vollschichtig verrichten; die Einschränkungen seien bei der Tätigkeit als Konstrukteur realisiert gewesen) vorgelegt hat.
Das SG hat dann ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. Sch. vom 19. Januar 2008 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 26. März 2008 eingeholt. Er ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden ein Zustand nach Hüft-Operation rechts im November 2002 bei angeborener Dysplasie mit beginnender Coxarthrose auf der linken Seite und Bewegungseinschränkung und Schmerzsymptomatik. Ferner bestünden rezidivierende Lumbalgien mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bei Zustand nach Kyphoplastie BWK 12 vom Mai 2007 und degenerative Veränderungen im thorakolumbalen Übergangsbereich sowie eine Chondrose L5/S1 und eine Spondylarthrose mit Spondylolisthese L5/S1 ohne Hinweis auf ein sensomotorisches Defizit, Heberden- und Bouchard-Arthrosen der Langfinger beider Hände bei freier Beweglichkeit mit Schmerzsymptomatik, ein Hallux valgus rechts mehr als links mit belastungsabhängiger Schmerzsymptomatik und beginnenden degenerativen Veränderungen bei endgradig eingeschränkter Beweglichkeit rechts mehr als links. Unter Berücksichtigung dessen könne der Kläger leichte Arbeiten im Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Stehen und Gehen - ohne motorische Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Akkord-, Schicht- oder Bandarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und unter starken thermischen Schwankungen - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten.
In dem vom SG eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin Dr. R. vom 8. Juli 2008 hat dieser ausgeführt, der Kläger leide vornehmlich unter orthopädischen Beschwerden, die im Jahr 2002 zu einem Hüftgelenksersatz rechts mit einem guten funktionellen Ergebnis geführt hätten. Ferner habe der Kläger im Jahr 2007 bei einem häuslichen Unfall eine Fraktur des zwölften BWK erlitten, die offenbar ebenfalls mit gutem funktionellen Erfolg behandelt worden sei. Außerdem bestünden ein Tinnitus aurium beidseits bei Hochtonschwerhörigkeit sowie ein leichter Bluthochdruck. In geistiger Hinsicht fänden sich keine Störungen von Krankheitswert. Auf seinem Fachgebiet bestehe eine seelische Störung im Sinne einer Anpassungsstörung mit depressiven und somatoformen Symptomen. Unter Berücksichtigung dessen könne der Kläger leichte körperliche Arbeiten mit den orthopädisch begründeten Einschränkungen, wie im Gutachten von Dr. Sch. beschrieben, ohne besondere Beanspruchung des Gehörs wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Trotz der depressiven Symptomatik sei eine erhöhte geistige Verantwortung möglich.
Mit Urteil vom 27. März 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, seien nicht erfüllt, da der Kläger zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden täglich verrichten könne und auch in der Lage sei, seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Konstrukteur mit Vorgesetztenfunktion unter Berücksichtigung der medizinischen Einschränkungen weiter auszuüben. Dies ergebe sich aus den vorliegenden und eingeholten Gutachten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.
Gegen das am 6. April 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Mai 2009 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, Dr. Sch. habe die orthopädischen Einschränkungen, insbesondere seine Coxarthrose, nicht hinreichend gewürdigt, was sich auch aus einem inzwischen (in einem Verfahren wegen Feststellung von Behinderungen) vom SG eingeholten Gutachten ergebe. Ferner bestehe eine stärkere Einschränkung der BWS und HWS und habe sich sein Zustand verschlechtert.
Der Senat hat das vom SG im Rechtsstreit wegen Feststellung von Behinderungen eingeholte chirurgisch-orthopädische Gutachten des Dr. von K. vom 7. Oktober 2009 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 6. November 2009 beigezogen (bezüglich der rechten Hüfte bestehe nach Hüftgelenksersatz eine endgradige, keine massive Bewegungseinschränkung, bezüglich des linken Hüftgelenkes sei die Beweglichkeit der Außenrotation aufgehoben, die Innenrotation sei nur endgradig eingeschränkt und in allen anderen Bewegungsmaßen sei das linke Hüftgelenk regelgerecht beweglich und nach der WK-Fraktur bestehe keine wesentliche Bewegungseinschränkung der WS mehr).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichte Freiburg vom 27. März 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hierzu hat sie u. a. ärztliche Stellungnahmen des Beratungsarztes Dr. Sch. vom 14. Dezember 2009 und 29. Juli 2010 vorgelegt. Der hat ausgeführt, die im beigezogenen Gutachten des SG beschriebenen funktionellen Defizite bestätigten die bisherige Leistungsbeurteilung im Rentenverfahren. Unter Beachtung der bereits formulierten qualitativen Einschränkungen sei weiter eine noch mindestens sechsstündige Ausübung des letzten Berufes möglich, ebenso leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Auch unter Berücksichtigung der weiteren vorgelegten Äußerungen, zuletzt des Hausarztes vom 14. April 2010, ergäben sich keine neuen Aspekte.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, da er weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig ist.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - zitiert und dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Konstrukteur und auch leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen in einem Umfang von wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sowie der im Berufungsverfahren beigezogenen und vorgelegten ärztlichen Äußerungen nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch die im Berufungsverfahren vorgelegten und beigezogenen ärztlichen Äußerungen eine weitergehende Leistungseinschränkung, die einer beruflichen Tätigkeit, wie sie der Kläger zuletzt ausgeübt hat, nämlich als Konstrukteur, nicht entgegenstehen und der Kläger diese Tätigkeiten weiterhin in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunde arbeitstäglich verrichten kann. Dies ergibt sich schlüssig aus den von der Beklagten eingeholten und im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten, den vom SG eingeholten Sachverständigengutachten sowie den von der Beklagten zuletzt vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des Dr. Sch., die als qualifizierter Beteiligtenvortrag verwertbar waren. Danach kann der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten noch sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Soweit der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. Sch. Bedenken gegen die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit hat, fehlt es dem Senat hierfür an einer überzeugenden und nachvollziehbaren Begründung.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved