L 13 AS 1054/11 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1054/11 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 9. März 2011 gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden- Württemberg vom 21. Februar 2011 (L 13 AS 5823/10 B) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gegen den der Antragstellerin am 23. Februar 2011 zugestellten Beschluss des Senats vom 21. Februar 2011 gerichtete Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 9. März 2011 ist ohne Erfolg, sie ist unbegründet.

Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr.1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr.2). Die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 21. Februar 2011 ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar. Die Anhörungsrüge ist statthaft. Sie ist auch fristgerecht gemäß § 178a Abs. 2 Satz 2 SGG erhoben worden.

Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 21. Februar 2011 das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Die Antragstellerin macht geltend, der Beschluss des Senats vom 21. Februar 2011 habe ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass ihre, diesem Beschluss zugrundeliegende Beschwerde nicht auch als Ablehnungsgesuch gegen die Präsidentin des Sozialgerichts (SG) Heilbronn W. und den Richter L. wegen der Besorgnis der Befangenheit verstanden worden sei. Beide Gerichtspersonen hätten die Beklagte unangemessen bevorteilt. Auch würde ein "mutmaßlicher Verwandter/ Gatte" der Präsidentin des SG auf der Website seiner Rechtsanwaltskanzlei mit seinen Kenntnissen Werbung machen. Auch habe die Präsidentin des SG Club-Freundschaften im R.-Club. Des Weiteren verweigere das SG die Amtsermittlungen. Zu prüfen sei auch, warum die Richter die "hochgerichtliche" Rechtsprechung umgingen.

Im Beschluss vom 21. Februar 2011 hatte der Senat bereits unter anderem ausgeführt: "Soweit die Klägerin darüber hinaus weitere Sachaufklärung begehrt, eine Untätigkeit des Sozialgerichts rügt und die Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Sozialgericht beantragt, ist die Beschwerde ebenfalls nicht statthaft, weil für die Geltendmachung dieser Begehren (im Wege der Beschwerde) keine gesetzliche Rechtsgrundlage besteht. Das Gleiche gilt für die (hilfsweise) begehrte Bestätigung, der Klägerin stünden die "vollen Bürgerrechte" zu. Die Beschwerde war auch, soweit die Klägerin sich auf eine Begünstigung der Beklagten beruft, nicht als Befangenheitsantrag zulässig, denn insoweit hat die Klägerin keine substantiierten Angaben gemacht, woraus sich eine Besorgnis der Befangenheit ableiten ließe."

Damit hat sich der Senat bereits mit der Frage der Besorgnis der Befangenheit gegenüber den Richtern des SG befasst, ebenso wie mit der Frage der Amtsermittlungspflicht des SG. Die Antragstellerin hat daher insoweit nichts vorgebracht, was nicht bereits bei der Entscheidung berücksichtigt worden wäre.

Soweit die Klägerin vorbringt, ein mutmaßlicher Verwandter/ Gatte der SG-Präsidentin mache mit seinen Kenntnissen und Fertigkeiten als Rechtsanwalt Werbung und die Präsidentin des SG einen Club-Freundeskreis habe, hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen, weshalb sie dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei.

Hinsichtlich des Vorbringens der Antragstellerin, es sei auch zu prüfen, warum die Richter die hochgerichtliche Rechtsprechung umgingen, handelt es sich ebenfalls nicht um die Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vielmehr handelt es sich um ein Vorbringen, das die materielle Richtigkeit des Gerichtsbescheids des SG vom 15. März 2011 (S 5 AS 1144/10) betrifft und das im Rahmen des hiergegen geführten Berufungsverfahrens zu prüfen sein wird.

Die Anhörungsrüge war daher insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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