L 12 AS 1135/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 4737/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1135/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. Dezember 2010 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Die 1965 geborene Antragstellerin wohnt mit ihrem 1950 geborenen Ehemann in einem Zimmer der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde F., für die sie eine Nutzungsentschädigung (einschließlich Betriebskosten) in Höhe von 183,- EUR pro Monat zu entrichten haben, diese aber tatsächlich nicht entrichten. Die Unterkunft wird mit Holz und Briketts beheizt. Der Ehemann der Antragstellerin bezog zunächst eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich 855,14 EUR bzw. ab 1. Januar 2011 von 852,30 EUR (netto). Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte ihm mit Bescheid vom 15. März 2011 ab 1. April 2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 932,10 EUR (netto) und ab 1. Januar 2011 von 929,- EUR (netto) und erbringt ab 1. Mai 2011 laufende Zahlungen.

Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 8. November 2010 die Gewährung von Alg II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab 1. September 2010 ab.

Am 15. November 2010 hat die Antragstellerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2010 erhoben (S 15 AS 4736/10) und gleichzeitig einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt. Die Antragsgegnerin habe die Nutzungsentschädigung für die Obdachlosenunterkunft nicht berücksichtigt. Durch die Außerachtlassung zahlreicher berücksichtigungsfähiger Sonderbedarfe für ihren Ehemann solle sie - die Antragstellerin - nun angeblich auch nicht hilfebedürftig sein. Vielmehr müssten die Sonderbedarfe ihres Ehemannes von dessen Renteneinkommen abgezogen werden. Auch bestehe ein Anspruch auf eine Brennstoffbeihilfe. Die teilweise Anrechnung der Rente ihres Ehemannes als Einkommen sei rechtswidrig. Diese falle nämlich nach den familienrechtlichen Grundsätzen unter den notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1.000,- EUR. Dieser Selbstbehalt werde beim SGB II unterschritten, was gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verstoße. Ihrem Ehemann müssten der notwendige krankheitsbedingte Mehrbedarf für Diabetes sowie die anderen Bedarfe aufgrund seiner Behinderung (Schuhe, Hausschuhe, Gleitsichtbrille) zuerkannt werden. Die Antragstellerin habe weiterhin einen krankheitsbedingten Mehrbedarf wegen ihres Diabetes mellitus Typ I beantragt. Durch die mögliche "Unterzuckerung" sei ein zusätzlicher Kostenaufwand für Ernährung gegenüber einem gesunden Menschen erforderlich. Vor allem die Brennstoffkosten müssten als Kosten der Unterkunft zuerkannt und der krankheitsbedingte Mehrbedarf anerkannt werden. Weiterhin beanstandet die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin den gewährten Betrag von 11,86 EUR nicht an die Gemeinde F. zur Reduzierung deren Forderung der Nutzungsentschädigung überweise, womit sie einverstanden sei, sondern zur Schuldenrückzahlung an die Regionaldirektion.

Die Antragsgegnerin hat den Bescheid vom 8. November 2010 aufgehoben und der Antragstellerin Alg II für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober 2010 in Höhe von monatlich 11,86 EUR und für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2010 in Höhe von monatlich 96,86 EUR für Unterkunft und Heizung bewilligt (vgl. Bescheide vom 17. November und 24. November 2010). Dabei berücksichtigte sie eine Regelleistung in Höhe von 323,- EUR, Kosten für Unterkunft von 91,50 EUR (183,- EUR Nutzungsgebühr Unterkunft / 2 = 91,50 EUR) sowie das Renteneinkommen des Ehemannes in Höhe von 360,14 EUR (855,14 EUR - 30,- EUR Versicherungspauschale - 323,- EUR Regelleistung - 8,- EUR Zusatzbeitrag Krankenversicherung - 91,50 EUR ½ Nutzungsgebühr - 42,50 EUR ½ Brennstoffkosten = 360,14 EUR) und für die Zeit ab 1. November 2011 zusätzlich Heizkosten von monatlich 85,- EUR. Einen Betrag von 11,86 EUR zahlte die Antragsgegnerin an die Regionaldirektion zur Tilgung einer Forderung gegenüber der Antragstellerin aus. Den am 26. November 2010 erhobenen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 8. November 2010 wies die Antragsgegnerin als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2010) und den am 29. November 2010 erhobenen Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 24. November 2010 als unbegründet (Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2010). Die Antragsgegnerin gewährte der Antragstellerin im Dezember 2010 weitere 50,- EUR als Brennstoffkostenbeihilfe (Schreiben vom 23.12.2010). Die Antragstellerin wies Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial für November und Dezember 2010 in Höhe von 215,17 EUR nach.

Nachdem die Antragstellerin der Einladung der Antragsgegnerin (Schreiben vom 29. November 2010 mit Rechtsfolgenbelehrung) zum Termin am 7. Dezember 2010 nicht nachgekommen war, senkte sie das Alg II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 monatlich um 20 % in Höhe von 64,- EUR ab (Bescheid vom 23. Dezember 2010). Der dagegen eingelegte Widerspruch der Antragstellerin (Schreiben vom 26. Dezember 2010) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2011). Die Antragstellerin erhob Klage zum SG (S 15 AS 369/11), über die bisher noch nicht entschieden ist. Das SG hat den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage abgelehnt (Beschluss vom 4. Februar 2011 im Verfahren S 15 AS 370/11 ER).

Auf Fortzahlungsantrag der Antragstellerin bewilligte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 Alg II in Höhe von monatlich 42,26 EUR (Bescheid vom 17. Januar 2011) und berücksichtigte dabei eine Regelleistung in Höhe von 323,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung von 143,- EUR (183,- EUR Nutzungsgebühr Unterkunft + 103,- EUR Heizkosten = 286,- EUR / 2 = 143,- EUR) sowie das Renteneinkommen ihres Ehemannes in Höhe von 359,14 EUR (855,14 EUR - 30,- EUR Versicherungspauschale - 323,- EUR Regelleistung - 91,50 EUR ½ Nutzungsgebühr - 51,50 EUR ½ Brennstoffkosten = 359,14 EUR) und minderte die Leistung wegen der Sanktion um 64,60 EUR. Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinde F. im Hinblick auf die Nutzungsgebühr. Auch der dagegen eingelegte Widerspruch (Schreiben vom 24. Januar 2011) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2011). Im Hinblick auf die Verringerung der Rentenzahlungen ab 1. Januar 2011 (852,30 EUR anstatt 855,14 EUR) an den Ehemann der Antragstellerin änderte die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 17. Januar 2011 und setzte die monatlichen Leistungen für den Bewilligungsabschnitt auf 45,10 EUR fest (Bescheid vom 16. Februar 2011). Auch hinsichtlich dieses Bewilligungsabschnitts erhob die Antragstellerin Klage (S 15 AS 418/11). Ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte insofern Erfolg, als das SG die aufschiebende Wirkung ihrer Klage hinsichtlich der Überweisung der Leistungen an die Gemeinde F. festgestellt hat (Beschluss vom 11. Februar 2011 im Verfahren S 15 AS 419/11 ER; Beschwerdeverfahren L 12 AS 1308/11 ER-B).

Am 25. Januar 2011 schlossen die Beteiligten im Rechtsstreit S 15 AS 2960/10 einen Vergleich dahingehend, dass für die Monate Mai bis Dezember 2010 jeweils der Betrag von 11,86 EUR statt an die Regionalkasse an die Gemeinde F. als Vermieterin der Antragstellerin überwiesen wird. Die Antragsgegnerin setzte diesen Vergleich um (vgl. Schreiben vom 17. Februar 2011).

Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 10. Februar 2011 abgelehnt und der Antragsgegnerin 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auferlegt. Streitig sei die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und deren Auszahlung ab 1. September 2010. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu verstehende Vortrag der Antragstellerin, ihr sei Leistungen nach dem SGB II in nicht zahlenmäßig bestimmter Höhe zu gewähren, sei zulässig, soweit er nicht die bewilligte Brennstoffkostenbeihilfe und das "Ob" der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II betreffe. Denn insoweit habe sich der Antrag erledigt, weil die Antragsgegnerin nunmehr mit Bescheid vom 17. November 2011 für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. Oktober 2010 in Höhe von monatlich 11,86 EUR und mit Bescheid vom 24. November 2010 für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. Dezember 2010 in Höhe von monatlich 96,86 EUR - einschließlich der begehrten Brennstoffkostenbeihilfe - bewilligt habe. Der so verstandene Antrag sein unbegründet, soweit er zulässig sei. Hinsichtlich der Anspruchshöhe, insbesondere der Rechtmäßigkeit der Anrechnung eines Anteils der Altersrente des mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemannes als Einkommen hat das SG auf seinen Beschluss vom 29. September 2010 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 15 AS 3659/10 ER verwiesen. Die - wiederholt angeführten - unterhaltsrechtlichen Selbstbehalte des Ehemannes seien unbeachtlich. Ebenso wenig sei ein höherer Bedarf bei der Antragstellerin und ihrem Ehemann (als Absetzungsbetrag vom anzurechnenden Einkommen) zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung im Hinblick auf den Diabetes Typ IIa nach § 21 Abs. 5 SGB II lägen nach den "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. mit Stand Oktober 2008 nicht vor. Auch insoweit werde auf frühere Entscheidungen der Kammer in den der Antragstellerin bzw. ihrem Ehemann anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten verwiesen (u.a. S 15 AS 3659/10 ER; S 15 AS 1172/10). Soweit sich die Antragstellerin gegen die Auszahlung der bewilligten Leistungen in Höhe von 11,86 EUR monatlich an die Regionaldirektion wende, sei dies als Antrag auf aufschiebende Wirkung auszulegen und grundsätzlich statthaft, jedoch habe sich der Antrag durch den zwischen den Beteiligten am 25. Januar 2011 geschlossenen Vergleich erledigt. Die Beschwerde gegen den Beschluss sei nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen.

Gegen den der Antragstellerin am 15. Februar 2011 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 2. März 2011 beim SG eingelegte Beschwerde. Aufwendungen ihres Ehemannes in Höhe von insgesamt 278,- EUR für Stützstrümpfe, Diabetiker-Hausschutzschuhe und Adimed-Schuhe seien von dessen Einkommen im streitgegenständlichen Zeitraum von September bis Dezember 2010 abzusetzen. Ihr Ehemann habe diese Dinge bisher nicht kaufen können, weil das Geld dazu gefehlt habe. Auch sei ein krankheitsbedingter Mehrbedarf für Diabetes zu gewähren und zwar in Höhe von 36,- EUR je Person. Bei ihr - der Antragstellerin - liege ein Diabetes vom Typ I vor. Sie müsse 4 mal am Tag Insulin spritzen. Nach jeder Insulingabe müsse sie 2 Broteinheiten als Zwischenmahlzeit - zusätzlich zu den Hauptmahlzeiten - zu sich nehmen, wobei nach einem speziell auf sie abgestimmten Ernährungsplan es sich um eine abwechslungsreiche und gesunde Ernährung mit viel frischem Gemüse, Salat, Obst etc. handeln müsse. Ihren Ernährungsbedarf könne sie nicht aus dem Regelsatz bestreiten. Durch die Sanktion der Antragsgegnerin sei eine ausreichende Heizung nicht möglich und werde ihre gesunde und ausreichende Ernährung weiter negativ beeinflusst.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge (S 15 AS 4737/10 ER, S 15 AS 419/11 ER, S 15 AS 667/11 ER, L 12 AS 1135/11 ER-B, L 12 AS 1307/11 ER-B, L 12 AS 1308/11 ER-B) und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, da nicht statthaft.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung kraft Gesetzes nicht zulässig wäre (z.B. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2008, L 12 AS 5626/08 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 - L 20 AS 1702/10 B-ER - (juris) - m.w.N.). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Hiernach ist die Beschwerde nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den es im Beschwerdeverfahren noch geht, betrifft keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr. Die Antragstellerin hat zunächst den Bescheid vom 8. November 2010 angefochten, mit dem die Antragsgegnerin die Gewährung von Alg II ab 1. September 2010 abgelehnt hatte. Nachdem die Antragsgegnerin ihren Bescheid aufgehoben und für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2010 Alg II bewilligt hatte, richtet sich das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf diesen Bewilligungszeitraum. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Antragstellerin den den Folgezeitraum ab 1. Januar 2011 regelnden Bewilligungsbescheid vom 17. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2011 zum Gegenstand gesonderter einstweiliger Rechtsschutzverfahren (S 15 AS 419/11 ER, S 15 AS 667/11 ER sowie L 12 AS 1307/11 ER-B, L 12 AS 1308/11 ER-B) erhoben hat und dort eine eigenständige vorläufige Regelung begehrt. Mithin ist der Streitgegenstand auf den Bewilligungsabschnitt vom 1. September bis zum 31. Dezember 2010 begrenzt. Auch erreicht das Begehren nicht die Beschwerdesumme von mehr als 750,00 EUR. Nachdem die Antragsgegnerin durch Bescheide vom 17. und 24. November 2010 dem Leistungsbegehren der Antragstellerin teilweise entsprochen hat, ist sie durch den angefochtenen Beschluss des SG insofern nicht beschwert. Denn die Antragsgegenerin berücksichtigte bei der Bedarfsberechnung für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2010 die Nutzungsentschädigung. Heizkosten für die Antragstellerin und ihren Ehemann wurden von der Antragsgegnerin im November 2010 in Höhe von 85,- EUR und Dezember 2010 in Höhe von 135,- EUR berücksichtigt, so dass die in diesem Zeitraum tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen für Holz und Briketts gedeckt waren. Auch durch die beanstandete Abführung von monatlich 11,86 EUR an die Regionaldirektion ist die Antragstellerin nicht mehr beschwert, nachdem die Beteiligten sich bereits am 25. Januar 2011 im Rechtsstreit S 15 AS 2960/10 vergleichsweise verständigt hatten, dass für die Monate Mai bis Dezember 2010 jeweils der Betrag von 11,86 EUR statt an die Regionalkasse an die Gemeinde F. als Vermieterin der Antragstellerin überwiesen wird. Dementsprechend moniert die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren lediglich, dass bei der Anrechnung des Einkommens des Ehemannes dessen gesundheitsbedingter "Sonderbedarf" in Höhe von 278,- EUR sowie ein ernährungsbedingter Mehrbedarf wegen Diabetes von monatlich 36,- EUR nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus verlangt sie auch für sich einen ernährungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 36,- EUR. Bezogen auf den Bewilligungsabschnitts vom 1. September bis zum 31.12.2010, den die Antragstellerin zum Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemacht hat, ergibt sich ein Beschwerdewert von 638,- EUR (278,- EUR "Sonderbedarf" + [5 - 36,- EUR =] 180,- EUR ernährungsbedingter Mehrbedarf Ehemann + 180,- EUR ernährungsbedingter Mehrbedarf Antragstellerin). Damit ist die Beschwerdewertgrenze von 750,00 EUR nicht überschritten. Die Rechtsschutzmöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nicht gegenüber derjenigen in Hauptsacheverfahren zu privilegieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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