Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 667/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1307/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bzw. die Auszahlung bewilligter Leistungen an sich.
Die 1965 geborene Antragstellerin wohnt mit ihrem 1950 geborenen Ehemann in einem Zimmer der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde F., für die sie eine Nutzungsentschädigung (einschließlich Betriebskosten) in Höhe von 183,- EUR pro Monat zu entrichten haben, diese aber tatsächlich nicht entrichten. Die Unterkunft wird mit Holz und Briketts beheizt; das Ehepaar beschafft sich das Brennmaterial nach Bedarf. Der Ehemann der Antragstellerin bezog zunächst eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich 855,14 EUR bzw. ab 1. Januar 2011 von 852,30 EUR (netto). Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte ihm mit Bescheid vom 15. März 2011 ab 1. April 2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 932,10 EUR (netto) und ab 1. Januar 2011 von 929,- EUR (netto) und erbringt ab 1. Mai 2011 laufende Zahlungen.
Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin zuletzt Alg II für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2010 in Höhe von monatlich 96,86 EUR für Unterkunft und Heizung (vgl. Bescheide vom 17. November und 24. November 2010, Widerspruchsbescheide vom 17. Dezember und 21. Dezember 2010) sowie im Dezember 2010 weitere 50,- EUR als Brennstoffkostenbeihilfe (Schreiben vom 23.12.2010). Über die Höhe der Leistungen streiten die Beteiligten im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) S 15 AS 4736/10. Der gleichzeitig gestellte einstweilige Rechtsschutzantrag hatte vor dem SG keinen Erfolg (S 15 AS 4737/10 ER; Beschwerdeverfahren L 12 AS 1135/11 ER-B).
Nachdem die Antragstellerin der Einladung der Antragsgegnerin (Schreiben vom 29. November 2010 mit Rechtsfolgenbelehrung) zum Termin am 7. Dezember 2010 nicht nachgekommen war, senkte diese das Alg II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 monatlich um 20 % in Höhe von 64,- EUR ab (Bescheid vom 23. Dezember 2010). Der dagegen eingelegte Widerspruch der Antragstellerin (Schreiben vom 26. Dezember 2010) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2011). Die Antragstellerin erhob Klage zum SG (S 15 AS 369/11), über die bisher noch nicht entschieden ist. Das SG hat den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage abgelehnt (Beschluss vom 4. Februar 2011 im Verfahren S 15 AS 370/11 ER).
Auf Fortzahlungsantrag der Antragstellerin bewilligte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 Alg II in Höhe von monatlich 42,26 EUR (Bescheid vom 17. Januar 2011) und berücksichtigte dabei eine Regelleistung in Höhe von 323,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung von 143,- EUR (183,- EUR Nutzungsgebühr Unterkunft + 103,- EUR Heizkosten = 286,- EUR / 2 = 143,- EUR) sowie das Renteneinkommen des Ehemannes in Höhe von 359,14 EUR (855,14 EUR - 30,- EUR Versicherungspauschale - 323,- EUR Regelleistung - 91,50 EUR ½ Nutzungsgebühr - 51,50 EUR ½ Brennstoffkosten = 359,14 EUR) und minderte die Leistung wegen der Sanktion um 64,60 EUR. Die Auszahlung erfolgte an die Gemeinde F. im Hinblick auf die Nutzungsgebühr. Der dagegen eingelegte Widerspruch (Schreiben vom 24. Januar 2011) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2011). Im Hinblick auf die Verringerung der Rentenzahlungen ab 1. Januar 2011 (852,30 EUR anstatt 855,14 EUR) an den Ehemann der Antragstellerin änderte die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 17. Januar 2011 und setzte die monatlichen Leistungen für den Bewilligungsabschnitt auf 45,10 EUR fest (Bescheid vom 16. Februar 2011).
Am 28. Januar 2011 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17. Januar 2011 Klage (S 15 AS 418/11) und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz (S 15 AS 419/11 ER). Die Brennstoffkosten würden nicht an sie, sondern an die Gemeinde F. als Ausgleich der Unterkunftskosten überwiesen. Sie - die Antragstellerin - habe keine entsprechende Zustimmung erteilt. Für die Beheizung der Unterkunft bleibe nichts übrig. Auch werde ihr Ehemann wegen ihres Meldeversäumnisses und der deshalb ausgesprochenen Sanktion in "Sippenhaft" genommen. Die Absenkung um 20% sehe sie ohnehin als rechtswidrig an. Zudem dürften die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht gekürzt werden. Bei der Bedarfsberechnung ihres Ehemannes beachte die Antragsgegnerin nicht, dass ihr Ehemann einen Zusatzbeitrag von monatlich 8,- EUR an seine Krankenkasse zu leisten habe. Weiterhin werde ihr kein krankheitsbedingter Mehrbedarf wegen ihres Diabetes mellitus vom Typ I gewährt. Auch begehre sie Brennstoffkosten für den Monat Januar 2011 in Höhe von 103,- EUR sowie weitere 60,- EUR für die Beheizung der Küche im Jahr 2011.
Das SG hat mit Beschluss vom 11. Februar 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage S 15 AS 418/11 insoweit festgestellt, als die Antragsgegnerin die Überweisung der Leistungen in Höhe von 42,26 EUR monatlich an die Gemeinde F. verfügt hat, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Lediglich der gegen die Entscheidung nach § 22 Abs. 4 SGB II gerichtete Antrag sei begründet. Denn die Antragsgegnerin habe die angefochtene Überweisung der Leistungen an die Gemeinde F. vollzogen, obwohl Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 86a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung zukomme und diese nicht nach § 39 Nr. 1 SGB II entfallen sei. Das SG habe von seiner Möglichkeit, die Aufhebung der bereits vollzogenen Vollziehung anzuordnen, keinen Gebrauch gemacht, da die Zurückforderung der bereits an die Gemeinde F. geleisteten Zahlungen nicht im Interesse der Antragstellerin sei. Im Übrigen seien die Anträge zurückzuweisen. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Brennstoffkostenhilfe. Die Antragsgegnerin habe ihrer Bewilligung einen monatlichen Bedarf von 103,- EUR zugrundegelegt und zurecht der Antragstellerin die Hälfte bewilligt sowie den auf den Ehemann entfallenden Anteil im Rahmen der Einkommensanrechnung als dessen Bedarf berücksichtigt. Einen höheren Bedarf habe sie nicht glaubhaft gemacht. Auch sei die Höhe der für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 bewilligten Leistungen nicht zu beanstanden. Ein um 8,- EUR erhöhter Eigenbedarf des Ehemannes sei für die Zeit ab Januar 2011 nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich des nicht bestehenden Anspruchs der Antragstellerin auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II wegen Diabetes werde auf die zahlreichen Entscheidungen der Kammer zu entsprechenden Anträgen verwiesen. Die Beschwerde sei gegen diesen Beschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen.
Mit am 16. Februar 2011 beim SG eingehenden Schreiben vom 11. Februar 2011 erweiterte die Antragstellerin ihr Begehren und verlangte nun höhere Leistungen wegen der Nichtberücksichtigung des Einkommens des Ehemannes bzw. weiterer Absetzungen von dessen Einkommen.
Am 16. Februar 2011 erhob die Antragstellerin erneut Klage und begehrte einstweiligen Rechtsschutz bzgl. des Bescheides vom 17. Januar 2011 in Gestalt des mittlerweile erlassenen Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2011 (S 15 AS 667/11 ER). Der monatliche Zusatzbeitrag von 8,- EUR und Aufwendungen für Medikamente und Arztbesuche (165,09 EUR) seien vom Einkommen ihres Ehemannes abzuziehen. Hinsichtlich der Diabetes-mellitus-Erkrankung sei ein zusätzlicher Bedarf von 36,- EUR für sie und ihren Ehemann zu berücksichtigen. Die Sanktion der Antragsgegnerin gefährde ihre gesunde und ausgewogene Ernährung. Das SG hat den Antrag abgelehnt, weil es über diesen bereits mit Beschluss vom 11. Februar 2011 im Verfahren S 15 AS 419/11 ER entschieden habe (Beschluss vom 18. März 2011).
Die Antragsstellerin hat am 31. März 2011 sowohl gegen den ihr am 17. Februar 2011 zugestellten Beschluss des SG vom 11. Februar 2011 als auch gegen den Beschluss vom 18. März 2011 Beschwerde eingelegt. Das SG habe den ergänzenden Vortrag durch Schreiben vom 29. Januar 2011 und 11. Februar 2011 nicht aufgenommen. Es habe die Hoffnung bestanden, dass die vorgetragenen Ergänzungen in dem Verfahren S 15 AS 667/11 aufgenommen würden.
Mit Bescheid vom 5. April 2011 änderte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die zum 1. Januar 2011 erfolgte Erhöhung der Regelleistung den Bewilligungsbescheid vom 17. Januar 2011 und setzte den monatlichen Leistungsbetrag nunmehr auf monatlich 55,10 EUR fest.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge (S 15 AS 4737/10 ER, S 15 AS 419/11 ER, S 15 AS 667/11 ER, L 12 AS 1135/11 ER-B, L 12 AS 1307/11 ER-B, L 12 AS 1308/11 ER-B) und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat kein Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der von der Antragstellerin am 16. Februar 2011 beim Sozialgericht Karlsruhe erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits aufgrund der Rechtskraft des unanfechtbaren Beschlusses des SG vom 11. Februar 2011 (S 15 AS 419/11 ER; vgl. zur Verwerfung der Beschwerde wegen des Beschwerdeausschlusses des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG als unzulässig den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2011, L 12 AS 1308/11 ER-B) unzulässig.
Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwachsen in Ansehung der Vorschriften der §§ 172, 173 SGG in formelle Rechtskraft; darüber hinaus ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass sie auch der materiellen Rechtskraft (entsprechend § 141 SGG) fähig sind (vgl. bspw. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - (juris) m.wN.). Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem der wiederholte Streit der Beteiligten über dieselbe Streitsache mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verhindert wird. Ein derartiges Bedürfnis besteht auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, denn dieser Rechtsbehelf hat nicht die bloß vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes zum Gegenstand. Ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag ist deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig. Eine derartige Identität des Streitgegenstandes ist gegeben, wenn das Rechtsschutzbegehren, das durch den erhobenen prozessualen Anspruch, d.h. den im Rahmen des gestellten Antrags dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt (vgl. Bundesgerichtshof BGHZ 157, 47), bestimmt wird, gleichgeblieben ist und sich auch hinsichtlich der entscheidungserheblichen Normlage, d.h. vor allem bezüglich der der früheren Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, keine Änderung ergeben hat.
Vorliegend steht dem neuen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 11. Februar 2011 (S 15 AS 419/11 ER) entgegen. Das jetzige einstweilige Rechtsschutzbegehren fußt auf demselben Lebenssachverhalt; neue, erst nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens eingetretene Tatsachen hat die Antragstellerin ebenso wenig vorgebracht, wie sich die entscheidungserhebliche Normlage geändert hat. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach wie vor allein Alg II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011. Gerade hinsichtlich dieser Leistungen hatte sie schon im früheren einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 15 AS 419/11 ER eine einstweilige Regelung erstrebt. Solche Leistungen hatte das SG mangels eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Aus den genannten Gründen ist der erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Dem Senat ist sonach im vorliegenden Eilverfahren eine erneute sachliche Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bzw. die Auszahlung bewilligter Leistungen an sich.
Die 1965 geborene Antragstellerin wohnt mit ihrem 1950 geborenen Ehemann in einem Zimmer der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde F., für die sie eine Nutzungsentschädigung (einschließlich Betriebskosten) in Höhe von 183,- EUR pro Monat zu entrichten haben, diese aber tatsächlich nicht entrichten. Die Unterkunft wird mit Holz und Briketts beheizt; das Ehepaar beschafft sich das Brennmaterial nach Bedarf. Der Ehemann der Antragstellerin bezog zunächst eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich 855,14 EUR bzw. ab 1. Januar 2011 von 852,30 EUR (netto). Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte ihm mit Bescheid vom 15. März 2011 ab 1. April 2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 932,10 EUR (netto) und ab 1. Januar 2011 von 929,- EUR (netto) und erbringt ab 1. Mai 2011 laufende Zahlungen.
Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin zuletzt Alg II für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2010 in Höhe von monatlich 96,86 EUR für Unterkunft und Heizung (vgl. Bescheide vom 17. November und 24. November 2010, Widerspruchsbescheide vom 17. Dezember und 21. Dezember 2010) sowie im Dezember 2010 weitere 50,- EUR als Brennstoffkostenbeihilfe (Schreiben vom 23.12.2010). Über die Höhe der Leistungen streiten die Beteiligten im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) S 15 AS 4736/10. Der gleichzeitig gestellte einstweilige Rechtsschutzantrag hatte vor dem SG keinen Erfolg (S 15 AS 4737/10 ER; Beschwerdeverfahren L 12 AS 1135/11 ER-B).
Nachdem die Antragstellerin der Einladung der Antragsgegnerin (Schreiben vom 29. November 2010 mit Rechtsfolgenbelehrung) zum Termin am 7. Dezember 2010 nicht nachgekommen war, senkte diese das Alg II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 monatlich um 20 % in Höhe von 64,- EUR ab (Bescheid vom 23. Dezember 2010). Der dagegen eingelegte Widerspruch der Antragstellerin (Schreiben vom 26. Dezember 2010) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2011). Die Antragstellerin erhob Klage zum SG (S 15 AS 369/11), über die bisher noch nicht entschieden ist. Das SG hat den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage abgelehnt (Beschluss vom 4. Februar 2011 im Verfahren S 15 AS 370/11 ER).
Auf Fortzahlungsantrag der Antragstellerin bewilligte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 Alg II in Höhe von monatlich 42,26 EUR (Bescheid vom 17. Januar 2011) und berücksichtigte dabei eine Regelleistung in Höhe von 323,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung von 143,- EUR (183,- EUR Nutzungsgebühr Unterkunft + 103,- EUR Heizkosten = 286,- EUR / 2 = 143,- EUR) sowie das Renteneinkommen des Ehemannes in Höhe von 359,14 EUR (855,14 EUR - 30,- EUR Versicherungspauschale - 323,- EUR Regelleistung - 91,50 EUR ½ Nutzungsgebühr - 51,50 EUR ½ Brennstoffkosten = 359,14 EUR) und minderte die Leistung wegen der Sanktion um 64,60 EUR. Die Auszahlung erfolgte an die Gemeinde F. im Hinblick auf die Nutzungsgebühr. Der dagegen eingelegte Widerspruch (Schreiben vom 24. Januar 2011) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2011). Im Hinblick auf die Verringerung der Rentenzahlungen ab 1. Januar 2011 (852,30 EUR anstatt 855,14 EUR) an den Ehemann der Antragstellerin änderte die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 17. Januar 2011 und setzte die monatlichen Leistungen für den Bewilligungsabschnitt auf 45,10 EUR fest (Bescheid vom 16. Februar 2011).
Am 28. Januar 2011 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17. Januar 2011 Klage (S 15 AS 418/11) und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz (S 15 AS 419/11 ER). Die Brennstoffkosten würden nicht an sie, sondern an die Gemeinde F. als Ausgleich der Unterkunftskosten überwiesen. Sie - die Antragstellerin - habe keine entsprechende Zustimmung erteilt. Für die Beheizung der Unterkunft bleibe nichts übrig. Auch werde ihr Ehemann wegen ihres Meldeversäumnisses und der deshalb ausgesprochenen Sanktion in "Sippenhaft" genommen. Die Absenkung um 20% sehe sie ohnehin als rechtswidrig an. Zudem dürften die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht gekürzt werden. Bei der Bedarfsberechnung ihres Ehemannes beachte die Antragsgegnerin nicht, dass ihr Ehemann einen Zusatzbeitrag von monatlich 8,- EUR an seine Krankenkasse zu leisten habe. Weiterhin werde ihr kein krankheitsbedingter Mehrbedarf wegen ihres Diabetes mellitus vom Typ I gewährt. Auch begehre sie Brennstoffkosten für den Monat Januar 2011 in Höhe von 103,- EUR sowie weitere 60,- EUR für die Beheizung der Küche im Jahr 2011.
Das SG hat mit Beschluss vom 11. Februar 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage S 15 AS 418/11 insoweit festgestellt, als die Antragsgegnerin die Überweisung der Leistungen in Höhe von 42,26 EUR monatlich an die Gemeinde F. verfügt hat, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Lediglich der gegen die Entscheidung nach § 22 Abs. 4 SGB II gerichtete Antrag sei begründet. Denn die Antragsgegnerin habe die angefochtene Überweisung der Leistungen an die Gemeinde F. vollzogen, obwohl Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 86a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung zukomme und diese nicht nach § 39 Nr. 1 SGB II entfallen sei. Das SG habe von seiner Möglichkeit, die Aufhebung der bereits vollzogenen Vollziehung anzuordnen, keinen Gebrauch gemacht, da die Zurückforderung der bereits an die Gemeinde F. geleisteten Zahlungen nicht im Interesse der Antragstellerin sei. Im Übrigen seien die Anträge zurückzuweisen. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Brennstoffkostenhilfe. Die Antragsgegnerin habe ihrer Bewilligung einen monatlichen Bedarf von 103,- EUR zugrundegelegt und zurecht der Antragstellerin die Hälfte bewilligt sowie den auf den Ehemann entfallenden Anteil im Rahmen der Einkommensanrechnung als dessen Bedarf berücksichtigt. Einen höheren Bedarf habe sie nicht glaubhaft gemacht. Auch sei die Höhe der für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 bewilligten Leistungen nicht zu beanstanden. Ein um 8,- EUR erhöhter Eigenbedarf des Ehemannes sei für die Zeit ab Januar 2011 nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich des nicht bestehenden Anspruchs der Antragstellerin auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II wegen Diabetes werde auf die zahlreichen Entscheidungen der Kammer zu entsprechenden Anträgen verwiesen. Die Beschwerde sei gegen diesen Beschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen.
Mit am 16. Februar 2011 beim SG eingehenden Schreiben vom 11. Februar 2011 erweiterte die Antragstellerin ihr Begehren und verlangte nun höhere Leistungen wegen der Nichtberücksichtigung des Einkommens des Ehemannes bzw. weiterer Absetzungen von dessen Einkommen.
Am 16. Februar 2011 erhob die Antragstellerin erneut Klage und begehrte einstweiligen Rechtsschutz bzgl. des Bescheides vom 17. Januar 2011 in Gestalt des mittlerweile erlassenen Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2011 (S 15 AS 667/11 ER). Der monatliche Zusatzbeitrag von 8,- EUR und Aufwendungen für Medikamente und Arztbesuche (165,09 EUR) seien vom Einkommen ihres Ehemannes abzuziehen. Hinsichtlich der Diabetes-mellitus-Erkrankung sei ein zusätzlicher Bedarf von 36,- EUR für sie und ihren Ehemann zu berücksichtigen. Die Sanktion der Antragsgegnerin gefährde ihre gesunde und ausgewogene Ernährung. Das SG hat den Antrag abgelehnt, weil es über diesen bereits mit Beschluss vom 11. Februar 2011 im Verfahren S 15 AS 419/11 ER entschieden habe (Beschluss vom 18. März 2011).
Die Antragsstellerin hat am 31. März 2011 sowohl gegen den ihr am 17. Februar 2011 zugestellten Beschluss des SG vom 11. Februar 2011 als auch gegen den Beschluss vom 18. März 2011 Beschwerde eingelegt. Das SG habe den ergänzenden Vortrag durch Schreiben vom 29. Januar 2011 und 11. Februar 2011 nicht aufgenommen. Es habe die Hoffnung bestanden, dass die vorgetragenen Ergänzungen in dem Verfahren S 15 AS 667/11 aufgenommen würden.
Mit Bescheid vom 5. April 2011 änderte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die zum 1. Januar 2011 erfolgte Erhöhung der Regelleistung den Bewilligungsbescheid vom 17. Januar 2011 und setzte den monatlichen Leistungsbetrag nunmehr auf monatlich 55,10 EUR fest.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge (S 15 AS 4737/10 ER, S 15 AS 419/11 ER, S 15 AS 667/11 ER, L 12 AS 1135/11 ER-B, L 12 AS 1307/11 ER-B, L 12 AS 1308/11 ER-B) und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat kein Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der von der Antragstellerin am 16. Februar 2011 beim Sozialgericht Karlsruhe erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits aufgrund der Rechtskraft des unanfechtbaren Beschlusses des SG vom 11. Februar 2011 (S 15 AS 419/11 ER; vgl. zur Verwerfung der Beschwerde wegen des Beschwerdeausschlusses des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG als unzulässig den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2011, L 12 AS 1308/11 ER-B) unzulässig.
Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwachsen in Ansehung der Vorschriften der §§ 172, 173 SGG in formelle Rechtskraft; darüber hinaus ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass sie auch der materiellen Rechtskraft (entsprechend § 141 SGG) fähig sind (vgl. bspw. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - (juris) m.wN.). Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem der wiederholte Streit der Beteiligten über dieselbe Streitsache mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verhindert wird. Ein derartiges Bedürfnis besteht auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, denn dieser Rechtsbehelf hat nicht die bloß vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes zum Gegenstand. Ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag ist deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig. Eine derartige Identität des Streitgegenstandes ist gegeben, wenn das Rechtsschutzbegehren, das durch den erhobenen prozessualen Anspruch, d.h. den im Rahmen des gestellten Antrags dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt (vgl. Bundesgerichtshof BGHZ 157, 47), bestimmt wird, gleichgeblieben ist und sich auch hinsichtlich der entscheidungserheblichen Normlage, d.h. vor allem bezüglich der der früheren Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, keine Änderung ergeben hat.
Vorliegend steht dem neuen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 11. Februar 2011 (S 15 AS 419/11 ER) entgegen. Das jetzige einstweilige Rechtsschutzbegehren fußt auf demselben Lebenssachverhalt; neue, erst nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens eingetretene Tatsachen hat die Antragstellerin ebenso wenig vorgebracht, wie sich die entscheidungserhebliche Normlage geändert hat. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach wie vor allein Alg II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011. Gerade hinsichtlich dieser Leistungen hatte sie schon im früheren einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 15 AS 419/11 ER eine einstweilige Regelung erstrebt. Solche Leistungen hatte das SG mangels eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Aus den genannten Gründen ist der erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Dem Senat ist sonach im vorliegenden Eilverfahren eine erneute sachliche Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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