Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 419/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1308/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bzw. die Auszahlung bewilligter Leistungen an sich.
Die 1965 geborene Antragstellerin wohnt mit ihrem 1950 geborenen Ehemann in einem Zimmer der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde F., für die sie eine Nutzungsentschädigung (einschließlich Betriebskosten) in Höhe von 183,- EUR pro Monat zu entrichten haben, diese aber tatsächlich nicht entrichten. Die Unterkunft wird mit Holz und Briketts beheizt; das Ehepaar beschafft sich das Brennmaterial nach Bedarf. Der Ehemann der Antragstellerin bezog zunächst eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich 855,14 EUR bzw. ab 1. Januar 2011 von 852,30 EUR (netto). Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte ihm mit Bescheid vom 15. März 2011 ab 1. April 2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 932,10 EUR (netto) und ab 1. Januar 2011 von 929,- EUR (netto) und erbringt ab 1. Mai 2011 laufende Zahlungen.
Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin zuletzt Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2010 in Höhe von monatlich 96,86 EUR für Unterkunft und Heizung (vgl. Bescheide vom 17. November und 24. November 2010, Widerspruchsbescheide vom 17. Dezember und 21. Dezember 2010) sowie im Dezember 2010 weitere 50,- EUR als Brennstoffkostenbeihilfe (Schreiben vom 23.12.2010). Über die Höhe der Leistungen streiten die Beteiligten im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) S 15 AS 4736/10. Der gleichzeitig gestellte einstweilige Rechtsschutzantrag hatte vor dem SG keinen Erfolg (S 15 AS 4737/10 ER; Beschwerdeverfahren L 12 AS 1135/11 ER-B).
Nachdem die Antragstellerin der Einladung der Antragsgegnerin (Schreiben vom 29. November 2010 mit Rechtsfolgenbelehrung) zum Termin am 7. Dezember 2010 nicht nachgekommen war, senkte sie das Alg II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 monatlich um 20 % in Höhe von 64,- EUR ab (Bescheid vom 23. Dezember 2010). Der dagegen eingelegte Widerspruch der Antragstellerin (Schreiben vom 26. Dezember 2010) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2011). Die Antragstellerin erhob Klage zum SG (S 15 AS 369/11), über die bisher noch nicht entschieden ist. Das SG hat den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage abgelehnt (Beschluss vom 4. Februar 2011 im Verfahren S 15 AS 370/11 ER).
Auf Fortzahlungsantrag der Antragstellerin bewilligte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 Alg II in Höhe von monatlich 42,26 EUR (Bescheid vom 17. Januar 2011) und berücksichtigte dabei eine Regelleistung in Höhe von 323,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung von 143,- EUR (183,- EUR Nutzungsgebühr Unterkunft + 103,- EUR Heizkosten = 286,- EUR / 2 = 143,- EUR) sowie das Renteneinkommen des Ehemannes in Höhe von 359,14 EUR (855,14 EUR - 30,- EUR Versicherungspauschale - 323,- EUR Regelleistung - 91,50 EUR ½ Nutzungsgebühr - 51,50 EUR ½ Brennstoffkosten = 359,14 EUR) und minderte wegen der Sanktion die Leistung um 64,60 EUR. Die Auszahlung erfolgte an die Gemeinde F. im Hinblick auf die Nutzungsgebühr für die Unterkunft. Der dagegen eingelegte Widerspruch (Schreiben vom 24. Januar 2011) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2011). Im Hinblick auf die Verringerung der Rentenzahlungen ab 1. Januar 2011 (852,30 EUR anstatt 855,14 EUR) an den Ehemann der Antragstellerin änderte die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 17. Januar 2011 und setzte die monatlichen Leistungen für den Bewilligungsabschnitt auf 45,10 EUR fest (Bescheid vom 16. Februar 2011).
Am 28. Januar 2011 hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17. Januar 2011 Klage (S 15 AS 418/11) erhoben und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Brennstoffkosten würden nicht an sie, sondern an die Gemeinde F. als Ausgleich der Unterkunftskosten überwiesen. Sie - die Antragstellerin - habe keine entsprechende Zustimmung erteilt. Für die Beheizung der Unterkunft bleibe nichts übrig. Auch werde ihr Ehemann wegen ihres Meldeversäumnisses und der deshalb ausgesprochenen Sanktion in "Sippenhaft" genommen. Die Absenkung um 20% sehe sie ohnehin als rechtswidrig an. Zudem dürften die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht gekürzt werden. Bei der Bedarfsberechnung ihres Ehemannes beachte die Antragsgegnerin nicht, dass ihr Ehemann einen Zusatzbeitrag von monatlich 8,- EUR an seine Krankenkasse zu leisten habe. Weiterhin werde ihr kein krankheitsbedingter Mehrbedarf wegen ihres Diabetes mellitus vom Typ I gewährt. Auch begehre sie Brennstoffkosten für den Monat Januar 2011 in Höhe von 103,- EUR sowie weitere 60,- EUR für die Beheizung der Küche im Jahr 2011.
Das SG hat mit Beschluss vom 11. Februar 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage S 15 AS 418/11 insoweit festgestellt, als die Antragsgegnerin die Überweisung der Leistungen in Höhe von 42,26 EUR monatlich an die Gemeinde F. verfügt hat, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Lediglich der gegen die Entscheidung nach § 22 Abs. 4 SGB II gerichtete Antrag sei begründet. Denn die Antragsgegnerin habe die angefochtene Überweisung der Leistungen an die Gemeinde F. vollzogen, obwohl Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 86a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung zukomme und diese nicht nach § 39 Nr. 1 SGB II entfallen sei. Das SG habe von seiner Möglichkeit, die Aufhebung der bereits vollzogenen Vollziehung anzuordnen, keinen Gebrauch gemacht, da die Zurückforderung der bereits an die Gemeinde F. geleisteten Zahlungen nicht im Interesse der Antragstellerin sei. Im Übrigen seien die Anträge zurückzuweisen. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Brennstoffkostenhilfe. Die Antragsgegnerin habe ihrer Bewilligung einen monatlichen Bedarf von 103,- EUR zugrundegelegt und zurecht der Antragstellerin die Hälfte bewilligt sowie den auf den Ehemann entfallenden Anteil im Rahmen der Einkommensanrechnung als dessen Bedarf berücksichtigt. Einen höheren Bedarf habe sie nicht glaubhaft gemacht. Auch sei die Höhe der für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 bewilligten Leistungen nicht zu beanstanden. Ein um 8,- EUR erhöhter Eigenbedarf des Ehemannes sei für die Zeit ab Januar 2011 nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich des nicht bestehenden Anspruchs der Antragstellerin auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II wegen Diabetes werde auf die zahlreichen Entscheidungen der Kammer zu entsprechenden Anträgen verwiesen. Die Beschwerde sei gegen diesen Beschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen.
Mit am 16. Februar 2011 beim SG eingehenden Schreiben vom 11. Februar 2011 hat die Antragstellerin ihr Begehren erweitert und verlangt nun weitere Leistungen im Hinblick auf eine aus ihrer Sicht gebotene Nichtberücksichtigung des Renteneinkommens des Ehemannes bzw. weitere Absetzungen von dessen Einkommen.
Am 16. Februar 2011 hat die Antragstellerin erneut Klage erhoben und begehrt einstweiligen Rechtsschutz bzgl. des Bescheides vom 17. Januar 2011 (S 15 AS 667/11 ER). Das SG hat den Antrag abgelehnt, weil es über diesen bereits mit Beschluss vom 11. Februar 2011 im Verfahren S 15 AS 419/11 ER entschieden habe (Beschluss vom 18. März 2011; Beschwerdeverfahren L 12 AS 1307/11 ER-B).
Gegen den am 17. Februar 2011 der Antragstellerin zugestellten Beschluss des SG vom 11. Februar 2011 richtet sich die am 31. März 2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das SG habe den ergänzenden Vortrag durch Schreiben vom 29. Januar 2011 und 11. Februar 2011 nicht aufgenommen. Es habe die Hoffnung bestanden, dass die vorgetragenen Ergänzungen in dem Verfahren S 15 AS 667/11 aufgenommen würden. Gleichzeitig erhob sie "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den Beschluss des SG vom 18. März 2011 (L 12 AS 1307/11 ER-B).
Mit Bescheid vom 5. April 2011 änderte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die zum 1. Januar 2011 erfolgte Erhöhung der Regelleistung den Bewilligungsbescheid vom 17. Januar 2011 und setzte den monatlichen Leistungsbetrag nunmehr auf monatlich 55,10 EUR fest.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge (S 15 AS 4737/10 ER, S 15 AS 419/11 ER, S 15 AS 667/11 ER, L 12 AS 1135/11 ER-B, L 12 AS 1307/11 ER-B, L 12 AS 1308/11 ER-B) und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, da nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung kraft Gesetzes nicht zulässig wäre (z.B. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2008, L 12 AS 5626/08 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 - L 20 AS 1702/10 B-ER - (juris) m.w.N.). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Hiernach ist die Beschwerde nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den es im Beschwerdeverfahren geht, betrifft keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr. Klage und einstweiliger Rechtsschutz richten sich ausdrücklich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2011, der den Bewilligungsabschnitt vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 regelt. Für diesen Bewilligungsabschnitt fordert die Antragstellerin höhere Leistungen bzw. die Auszahlung der bewilligten Leistungen an sich. Sie hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Antragsgegnerin nach Ende des Bewilligungsabschnitts für die Zeit ab 1. April 2011 zunächst eine Entscheidung über eine Gewährung von Alg II treffen soll (vgl. Schreiben vom 27. März 2011) und damit eindeutig ihr Leistungsbegehren in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bewilligungsbescheid auf den dort geregelten Zeitraum bis zum 31. März 2011 beschränkt. Auch erreichen die begehrten Leistungen die Beschwerdesumme von mehr als 750,00 EUR nicht. Die Antragstellerin hat ihr Leistungsbegehren insofern beziffert, als sie sich gegen die fehlende Absetzung des Zusatzbeitrages von monatlich 8,- EUR vom Renteneinkommen ihres Ehemannes wendet (8,- EUR - 3 = 24,- EUR), die Auszahlung der bewilligten Leistungen (Unterkunfts- und Heizkosten) ohne Minderung durch die Sanktion (106,86 EUR - 3 = 320,58 EUR) und einen ernährungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 36,- EUR bzw. 60,- EUR (108,- EUR bzw. 180,- EUR) verlangt sowie weitere Heizkosten von 103,- EUR und 60,- EUR begehrt. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag 613,58 EUR bzw. 687,58 EUR, der sich im Hinblick auf den Teilerfolg vor dem SG (Auszahlung der bewilligten Leistungen von 42,26 EUR für März 2011) auf 573,32 EUR bzw. 645,32 EUR reduziert. Damit ist die Beschwerdewertgrenze von 750,00 EUR nicht überschritten. Dabei bleibt die im Schreiben vom 11. Februar 2011 enthaltene Antragserweiterung, die beim SG erst nach Erlass und Versand des Beschlusses vom 11. Februar 2011 eingegangen ist, außer Betracht, da eine Antragsänderung, die auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach den Grundsätzen des § 99 SGG zu beurteilen ist (vgl. bspw. Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. März 2010 - L 11 AS 863/09 B ER -), eine zulässige Beschwerde voraussetzt. Da die im Beschluss des SG enthaltene Beschwer - wie bereits ausgeführt - den maßgebenden Beschwerdewert nicht erreicht, hat eine Erweiterung des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemachten Anspruchs weder Einfluss auf die Zulässigkeit der Beschwerde noch kann dieser Anspruch im Wege der Beschwerde zulässigerweise verfolgt werden (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2001, B 11 AL 19/01 R zum Berufungsverfahren).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bzw. die Auszahlung bewilligter Leistungen an sich.
Die 1965 geborene Antragstellerin wohnt mit ihrem 1950 geborenen Ehemann in einem Zimmer der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde F., für die sie eine Nutzungsentschädigung (einschließlich Betriebskosten) in Höhe von 183,- EUR pro Monat zu entrichten haben, diese aber tatsächlich nicht entrichten. Die Unterkunft wird mit Holz und Briketts beheizt; das Ehepaar beschafft sich das Brennmaterial nach Bedarf. Der Ehemann der Antragstellerin bezog zunächst eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich 855,14 EUR bzw. ab 1. Januar 2011 von 852,30 EUR (netto). Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte ihm mit Bescheid vom 15. März 2011 ab 1. April 2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 932,10 EUR (netto) und ab 1. Januar 2011 von 929,- EUR (netto) und erbringt ab 1. Mai 2011 laufende Zahlungen.
Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin zuletzt Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2010 in Höhe von monatlich 96,86 EUR für Unterkunft und Heizung (vgl. Bescheide vom 17. November und 24. November 2010, Widerspruchsbescheide vom 17. Dezember und 21. Dezember 2010) sowie im Dezember 2010 weitere 50,- EUR als Brennstoffkostenbeihilfe (Schreiben vom 23.12.2010). Über die Höhe der Leistungen streiten die Beteiligten im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) S 15 AS 4736/10. Der gleichzeitig gestellte einstweilige Rechtsschutzantrag hatte vor dem SG keinen Erfolg (S 15 AS 4737/10 ER; Beschwerdeverfahren L 12 AS 1135/11 ER-B).
Nachdem die Antragstellerin der Einladung der Antragsgegnerin (Schreiben vom 29. November 2010 mit Rechtsfolgenbelehrung) zum Termin am 7. Dezember 2010 nicht nachgekommen war, senkte sie das Alg II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 monatlich um 20 % in Höhe von 64,- EUR ab (Bescheid vom 23. Dezember 2010). Der dagegen eingelegte Widerspruch der Antragstellerin (Schreiben vom 26. Dezember 2010) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2011). Die Antragstellerin erhob Klage zum SG (S 15 AS 369/11), über die bisher noch nicht entschieden ist. Das SG hat den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage abgelehnt (Beschluss vom 4. Februar 2011 im Verfahren S 15 AS 370/11 ER).
Auf Fortzahlungsantrag der Antragstellerin bewilligte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 Alg II in Höhe von monatlich 42,26 EUR (Bescheid vom 17. Januar 2011) und berücksichtigte dabei eine Regelleistung in Höhe von 323,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung von 143,- EUR (183,- EUR Nutzungsgebühr Unterkunft + 103,- EUR Heizkosten = 286,- EUR / 2 = 143,- EUR) sowie das Renteneinkommen des Ehemannes in Höhe von 359,14 EUR (855,14 EUR - 30,- EUR Versicherungspauschale - 323,- EUR Regelleistung - 91,50 EUR ½ Nutzungsgebühr - 51,50 EUR ½ Brennstoffkosten = 359,14 EUR) und minderte wegen der Sanktion die Leistung um 64,60 EUR. Die Auszahlung erfolgte an die Gemeinde F. im Hinblick auf die Nutzungsgebühr für die Unterkunft. Der dagegen eingelegte Widerspruch (Schreiben vom 24. Januar 2011) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2011). Im Hinblick auf die Verringerung der Rentenzahlungen ab 1. Januar 2011 (852,30 EUR anstatt 855,14 EUR) an den Ehemann der Antragstellerin änderte die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 17. Januar 2011 und setzte die monatlichen Leistungen für den Bewilligungsabschnitt auf 45,10 EUR fest (Bescheid vom 16. Februar 2011).
Am 28. Januar 2011 hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17. Januar 2011 Klage (S 15 AS 418/11) erhoben und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Brennstoffkosten würden nicht an sie, sondern an die Gemeinde F. als Ausgleich der Unterkunftskosten überwiesen. Sie - die Antragstellerin - habe keine entsprechende Zustimmung erteilt. Für die Beheizung der Unterkunft bleibe nichts übrig. Auch werde ihr Ehemann wegen ihres Meldeversäumnisses und der deshalb ausgesprochenen Sanktion in "Sippenhaft" genommen. Die Absenkung um 20% sehe sie ohnehin als rechtswidrig an. Zudem dürften die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht gekürzt werden. Bei der Bedarfsberechnung ihres Ehemannes beachte die Antragsgegnerin nicht, dass ihr Ehemann einen Zusatzbeitrag von monatlich 8,- EUR an seine Krankenkasse zu leisten habe. Weiterhin werde ihr kein krankheitsbedingter Mehrbedarf wegen ihres Diabetes mellitus vom Typ I gewährt. Auch begehre sie Brennstoffkosten für den Monat Januar 2011 in Höhe von 103,- EUR sowie weitere 60,- EUR für die Beheizung der Küche im Jahr 2011.
Das SG hat mit Beschluss vom 11. Februar 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage S 15 AS 418/11 insoweit festgestellt, als die Antragsgegnerin die Überweisung der Leistungen in Höhe von 42,26 EUR monatlich an die Gemeinde F. verfügt hat, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Lediglich der gegen die Entscheidung nach § 22 Abs. 4 SGB II gerichtete Antrag sei begründet. Denn die Antragsgegnerin habe die angefochtene Überweisung der Leistungen an die Gemeinde F. vollzogen, obwohl Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 86a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung zukomme und diese nicht nach § 39 Nr. 1 SGB II entfallen sei. Das SG habe von seiner Möglichkeit, die Aufhebung der bereits vollzogenen Vollziehung anzuordnen, keinen Gebrauch gemacht, da die Zurückforderung der bereits an die Gemeinde F. geleisteten Zahlungen nicht im Interesse der Antragstellerin sei. Im Übrigen seien die Anträge zurückzuweisen. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Brennstoffkostenhilfe. Die Antragsgegnerin habe ihrer Bewilligung einen monatlichen Bedarf von 103,- EUR zugrundegelegt und zurecht der Antragstellerin die Hälfte bewilligt sowie den auf den Ehemann entfallenden Anteil im Rahmen der Einkommensanrechnung als dessen Bedarf berücksichtigt. Einen höheren Bedarf habe sie nicht glaubhaft gemacht. Auch sei die Höhe der für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 bewilligten Leistungen nicht zu beanstanden. Ein um 8,- EUR erhöhter Eigenbedarf des Ehemannes sei für die Zeit ab Januar 2011 nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich des nicht bestehenden Anspruchs der Antragstellerin auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II wegen Diabetes werde auf die zahlreichen Entscheidungen der Kammer zu entsprechenden Anträgen verwiesen. Die Beschwerde sei gegen diesen Beschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen.
Mit am 16. Februar 2011 beim SG eingehenden Schreiben vom 11. Februar 2011 hat die Antragstellerin ihr Begehren erweitert und verlangt nun weitere Leistungen im Hinblick auf eine aus ihrer Sicht gebotene Nichtberücksichtigung des Renteneinkommens des Ehemannes bzw. weitere Absetzungen von dessen Einkommen.
Am 16. Februar 2011 hat die Antragstellerin erneut Klage erhoben und begehrt einstweiligen Rechtsschutz bzgl. des Bescheides vom 17. Januar 2011 (S 15 AS 667/11 ER). Das SG hat den Antrag abgelehnt, weil es über diesen bereits mit Beschluss vom 11. Februar 2011 im Verfahren S 15 AS 419/11 ER entschieden habe (Beschluss vom 18. März 2011; Beschwerdeverfahren L 12 AS 1307/11 ER-B).
Gegen den am 17. Februar 2011 der Antragstellerin zugestellten Beschluss des SG vom 11. Februar 2011 richtet sich die am 31. März 2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das SG habe den ergänzenden Vortrag durch Schreiben vom 29. Januar 2011 und 11. Februar 2011 nicht aufgenommen. Es habe die Hoffnung bestanden, dass die vorgetragenen Ergänzungen in dem Verfahren S 15 AS 667/11 aufgenommen würden. Gleichzeitig erhob sie "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den Beschluss des SG vom 18. März 2011 (L 12 AS 1307/11 ER-B).
Mit Bescheid vom 5. April 2011 änderte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die zum 1. Januar 2011 erfolgte Erhöhung der Regelleistung den Bewilligungsbescheid vom 17. Januar 2011 und setzte den monatlichen Leistungsbetrag nunmehr auf monatlich 55,10 EUR fest.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge (S 15 AS 4737/10 ER, S 15 AS 419/11 ER, S 15 AS 667/11 ER, L 12 AS 1135/11 ER-B, L 12 AS 1307/11 ER-B, L 12 AS 1308/11 ER-B) und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, da nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung kraft Gesetzes nicht zulässig wäre (z.B. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2008, L 12 AS 5626/08 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2010 - L 20 AS 1702/10 B-ER - (juris) m.w.N.). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Hiernach ist die Beschwerde nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den es im Beschwerdeverfahren geht, betrifft keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr. Klage und einstweiliger Rechtsschutz richten sich ausdrücklich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2011, der den Bewilligungsabschnitt vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 regelt. Für diesen Bewilligungsabschnitt fordert die Antragstellerin höhere Leistungen bzw. die Auszahlung der bewilligten Leistungen an sich. Sie hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Antragsgegnerin nach Ende des Bewilligungsabschnitts für die Zeit ab 1. April 2011 zunächst eine Entscheidung über eine Gewährung von Alg II treffen soll (vgl. Schreiben vom 27. März 2011) und damit eindeutig ihr Leistungsbegehren in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bewilligungsbescheid auf den dort geregelten Zeitraum bis zum 31. März 2011 beschränkt. Auch erreichen die begehrten Leistungen die Beschwerdesumme von mehr als 750,00 EUR nicht. Die Antragstellerin hat ihr Leistungsbegehren insofern beziffert, als sie sich gegen die fehlende Absetzung des Zusatzbeitrages von monatlich 8,- EUR vom Renteneinkommen ihres Ehemannes wendet (8,- EUR - 3 = 24,- EUR), die Auszahlung der bewilligten Leistungen (Unterkunfts- und Heizkosten) ohne Minderung durch die Sanktion (106,86 EUR - 3 = 320,58 EUR) und einen ernährungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 36,- EUR bzw. 60,- EUR (108,- EUR bzw. 180,- EUR) verlangt sowie weitere Heizkosten von 103,- EUR und 60,- EUR begehrt. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag 613,58 EUR bzw. 687,58 EUR, der sich im Hinblick auf den Teilerfolg vor dem SG (Auszahlung der bewilligten Leistungen von 42,26 EUR für März 2011) auf 573,32 EUR bzw. 645,32 EUR reduziert. Damit ist die Beschwerdewertgrenze von 750,00 EUR nicht überschritten. Dabei bleibt die im Schreiben vom 11. Februar 2011 enthaltene Antragserweiterung, die beim SG erst nach Erlass und Versand des Beschlusses vom 11. Februar 2011 eingegangen ist, außer Betracht, da eine Antragsänderung, die auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach den Grundsätzen des § 99 SGG zu beurteilen ist (vgl. bspw. Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. März 2010 - L 11 AS 863/09 B ER -), eine zulässige Beschwerde voraussetzt. Da die im Beschluss des SG enthaltene Beschwer - wie bereits ausgeführt - den maßgebenden Beschwerdewert nicht erreicht, hat eine Erweiterung des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemachten Anspruchs weder Einfluss auf die Zulässigkeit der Beschwerde noch kann dieser Anspruch im Wege der Beschwerde zulässigerweise verfolgt werden (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2001, B 11 AL 19/01 R zum Berufungsverfahren).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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