Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 4223/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1070/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 9. Februar 2011 ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat es mit zutreffender Begründung abgelehnt, dem Antragsteller Krankengeld (Krg) im Wege einer einstweiligen Anordnung über den 31. Mai 2010 hinaus bzw ab dem 19. November 2010 (Antragseingang beim SG) zuzusprechen. Denn vorliegend war der Antragsteller nur bis zum 30. September 2010 mit Anspruch auf Krg bei der Antragsgegnerin versichert (vgl zum Gesichtspunkt der Karenztage auch die stRspr des Senats, Urteil vom 5. April 2011 - L 11 KR 2055/10; Urteil vom 14. Dezember 2010 - L 11 KR 2767/10). Dem schließt sich der Senat auch in Kenntnis des Beschwerdevorbingens vollumgänglich an und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbeingen wird darauf hingewiesen, dass vorliegend auch die Regelung des § 19 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht zu einer Gewährung von Krg ab dem 19. November 2010 führt. Danach besteht zwar nach dem Ende der Mitgliedschaft (hier 30. September 2010) ein Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Der hiermit maßgebliche Monatszeitraum wäre aber, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs 2 SGB V vorlägen (etwa keine vorrangige Familienmitversicherung; vgl hierzu auch BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 2/07 R - zum Vorrang der Krankenversicherung bei Rentenantragstellung), am 19. November 2010 bereits verstrichen gewesen.
Für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Krg ab dem 19. November 2010 fehlt es darüber hinaus bereits an einem Anordnungsgrund. Denn der Antragsteller erhält nach seinen eigenen Angaben zumindest seit dem 14. Dezember 2010 Arbeitslosengeld und kann somit seinen Lebensunterhalt sicherstellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 9. Februar 2011 ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat es mit zutreffender Begründung abgelehnt, dem Antragsteller Krankengeld (Krg) im Wege einer einstweiligen Anordnung über den 31. Mai 2010 hinaus bzw ab dem 19. November 2010 (Antragseingang beim SG) zuzusprechen. Denn vorliegend war der Antragsteller nur bis zum 30. September 2010 mit Anspruch auf Krg bei der Antragsgegnerin versichert (vgl zum Gesichtspunkt der Karenztage auch die stRspr des Senats, Urteil vom 5. April 2011 - L 11 KR 2055/10; Urteil vom 14. Dezember 2010 - L 11 KR 2767/10). Dem schließt sich der Senat auch in Kenntnis des Beschwerdevorbingens vollumgänglich an und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbeingen wird darauf hingewiesen, dass vorliegend auch die Regelung des § 19 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht zu einer Gewährung von Krg ab dem 19. November 2010 führt. Danach besteht zwar nach dem Ende der Mitgliedschaft (hier 30. September 2010) ein Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Der hiermit maßgebliche Monatszeitraum wäre aber, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs 2 SGB V vorlägen (etwa keine vorrangige Familienmitversicherung; vgl hierzu auch BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 2/07 R - zum Vorrang der Krankenversicherung bei Rentenantragstellung), am 19. November 2010 bereits verstrichen gewesen.
Für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Krg ab dem 19. November 2010 fehlt es darüber hinaus bereits an einem Anordnungsgrund. Denn der Antragsteller erhält nach seinen eigenen Angaben zumindest seit dem 14. Dezember 2010 Arbeitslosengeld und kann somit seinen Lebensunterhalt sicherstellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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