Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SF 1596/11 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Befangenheitsantrag des Klägers gegen Richterin F. wird abgelehnt.
Gründe:
Der Ablehnungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.
Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit von einem Prozessbeteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 60 Rdziff. 7). Dies ist dann der Fall, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann; es muss ein objektiver vernünftiger Grund vorliegen, der geeignet ist, den Antragsteller von seinem Standpunkt aus befürchten zu lassen, der abgelehnte Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. m.w.N.). Allein die unrichtige Anwendung von Verfahrens- oder materiellem Recht ist mithin kein für die Richterablehnung ausreichender Grund, denn diese ist grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltenes prozessuales Vorgehen oder für unzutreffend angesehene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder Willkür (vgl. BVerfG NVwZ 2009, 581; Bundesarbeitsgericht NZA 1993, 238; BFH NVwZ 1998, 663, 664). Danach ist eine Besorgnis der Befangenheit nur dann begründet, wenn das prozessuale Vorgehen eines Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für den betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt. Ein Verfahrensfehler des Gerichts vermag für sich allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Allerdings kann eine Häufung prozessualer Fehler stets zum Nachteil einer Partei auch bei einem besonnenen und vernünftigen Beteiligten den Eindruck einer unsachlichen Einstellung oder willkürlichen Verhaltens des Richters erwecken. Eine sachliche Meinungsäußerung über die Aussichten der Klage oder die Rechtslage rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit (Bundesverwaltungsgericht NJW 79, 1316). Nicht ausreichend ist auch die Äußerung einer unrichtigen Rechtsauffassung, soweit sie nicht auf unsachlicher Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl. Meyer-Ladewig aaO, Rdziff. 8g, 8j). Die Richterablehnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt und z.B. nur dazu dient, für unliebsam gehaltene Richter auszuschalten (Meyer-Ladewig a.a.O. Rdziff. 10c); denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die Stattgabe des Ablehnungsgesuchs ein anderer als der gesetzlich vorgesehene Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG)) ohne oder sogar gegen den Willen des anderen Beteiligten zur Entscheidung berufen wird.
Auf der Grundlage dieser Beurteilungskriterien vermag der Senat eine begründete Besorgnis der Befangenheit bei Richterin F. nicht zu erkennen.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist er jeweils über die von der Richterin unternommenen Ermittlungen unterrichtet und nicht, wie behauptet, im Unklaren gelassen worden.
Bereits mit richterlicher Aufklärungsverfügung vom 23.08.2010 (Bl. 118 der SG-Akte) war dem Kläger, auf seinen im Schreiben vom 14.08.2010 wiederholten Einwand der Unverwertbarkeit der Äußerung von Dr. B. mitgeteilt worden, dass nach Auffassung der Richterin diesbezüglich § 200 Abs. 2 SGB VII nicht anwendbar sei, da Dr. B. als Beratungsarzt tätig geworden sei. Hieraus ist auch zwanglos zu schließen, weshalb die bereits mit der Klageschrift erhobene Rüge der Unverwertbarkeit dieser ärztlichen Bewertung den Eintritt in die Beweisaufnahme durch das Gericht nicht gehindert hat und nach Auffassung der Richterin die Anhörung behandelnder Ärzte und das Einholen des orthopädischen Gutachtens von Dr. S. prozessual nicht fehlerhaft war. Eine vollkommen abwegige Rechtsauffassung, die eine voreingenommene Haltung oder willkürliche Verfahrenshandlungen belegen könnte, ist darin nicht zu erkennen.
Ebenso war dem Kläger - entgegen seinem Vorbringen zum Befangenheitsantrag - mit richterlicher Verfügung vom 18.11.2010 (Bl. 135 der SG-Akte) die der Beklagten erteilte Auflage vom 18.11.2010 zur Kenntnis gegeben worden, wonach die Beklagte ein etwaiges Beschäftigungsverhältnis, einen Dienst- oder Beratungsvertrag höherer Art mit Dr. B. offen legen und den maßgebenden Vertrag vorlegen sollte. Die eingegangenen jeweiligen Äußerungen der Beklagten hierzu wurden an den Kläger mit Verfügungen vom 07.12.2010 und 17.01.2011 (Bl. 136 und 150 der SG-Akte) weitergeleitet. Ebenso erhielt der Kläger mit dem richterlichen Hinweis vom 09.02.2011 eine Kopie des handschriftlichen Aktenvermerk über den Anruf des Geschäftsführers der Beklagten am 04.01.2011 beim Sozialgericht. Aus dem Aktenvermerk ist ersichtlich, dass datenschutzrechtliche Gründe gegen eine Übersendung des vollständigen Beratungsarztvertrages geltend gemacht wurden. Die vom Kläger gerügte telefonisch getroffene "Vereinbarung" zwischen der Richterin und der Beklagten erschöpfte sich ganz augenscheinlich darin, dass telefonisch der Übersendung einer Kopie des Beratungsarztvertrages unter Abdeckung der darin enthaltenen Honorarvereinbarungen usw. seitens der Richterin zugestimmt wurde. Die Kopie eines Auszugs des Beratungsarztvertrages war dem Kläger auch zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden, woraus dieser Zusammenhang zusätzlich deutlich wird. Welche sonstigen, zu seinen Lasten getroffene Vereinbarungen getroffen worden sein sollen, hat der Kläger weder dargelegt noch ist dies nach Aktenlage ersichtlich. Die Richterin hat im Hinweisschreiben vom 09.02.2011 dem Kläger auf seinen Einwand hin auch deutlich erläutert, dass sie keine Absprache mit einer der am Gerichtsverfahren beteiligten Parteien treffe.
Die richterliche Aufforderung an den Sachverständigen Dr. S., zu den Einwendungen des Klägers gegen sein Gutachten ergänzend Stellung zu nehmen - nachdem der Kläger auf Aufforderung der Richterin keine weiteren Ergänzungsfragen mitgeteilt hat (Bl. 120 der SG-Akte) - war dem Kläger mit Verfügung vom 22.09.2010 mitgeteilt worden (Bl. 123 der SG-Akte), weshalb die Rüge des Klägers, ihm seien die Ergänzungsfragen nicht bekannt gegeben worden, nicht verständlich ist.
Der Umstand, dass die Richterin ihre vorläufige Rechtsauffassung zur rechtlichen Einschätzung der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. B. und der Erfolgsaussicht der Klage aufgrund des vorliegenden Gutachtens von Dr. S. mitgeteilt, die Rücknahme der Klage angesichts eines negativen Gutachtens empfohlen und auf die prozessuale Möglichkeit nach § 109 SGG zur Einholung eines Gutachtens auf eigene Kosten hingewiesen hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Annahme einer Voreingenommenheit. Die Kammervorsitzende ist nach § 106 Abs. 1 SGG gehalten, auf eine sachdienliche Antragstellung und ausreichenden Sachvortrag hinzuwirken. Der Hinweis auf prozessuale Rechte gehört zur Prozessförderungspflicht des Kammervorsitzenden.
Der Hinweis auf eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (richterliche Verfügung vom 25.03.2011 (Bl. 153 der SG-Akte) entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 105 SGG. Ein Widerspruch zu vorausgehenden richterlichen Verfügung, wie der Kläger behauptet, ist der beigezogenen SG-Akte nicht zu entnehmen. Im Rahmen der erfolgten Beweisaufnahme war den Rügen des Klägers hinsichtlich des Gutachtens von Dr. S. nachgegangen worden. Zur Ankündigung des Klägers, sich auch zur ergänzenden Stellungnahme von Dr. S. noch zu äußern, hatte der Kläger jeweils mit Fristsetzung Gelegenheit zur Äußerung erhalten (richterliche Verfügungen vom 09.02. und 25.03.2011), ohne dass der Kläger hiervon Gebrauch gemacht hätte.
Nach alledem ist aus den einzelnen vorgetragenen Rügen des Klägers - und auch nicht in ihrer Zusammenschau - eine Besorgnis der Befangenheit aus objektiver Sicht einer verständigen Partei nicht begründet. Das Befangenheitsgesuch war deshalb bereits aus diesen Gründen abzulehnen. Abgesehen davon sieht der Senat aufgrund des haltlosen Vorbringens des Klägers über angeblich unterbliebener Unterrichtung über Verfahrensschritte und aufgrund des Zeitpunkts, zu dem der Befangenheitsantrag gestellt wurde, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Befangenheitsgesuch bereits wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig sein dürfte, was aber dahinstehen mag. Der Befangenheitsantrag wurde erst nach dem Hinweis auf die geringe Erfolgsaussicht der Klage und der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gestellt, obgleich die vorgetragenen massiven - aber wie oben ausgeführt nach Aktenlage ersichtlich nicht vorliegenden - Verfahrensfehler in ihrer Häufung bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt vorgelegen hätten. Dies rechtfertigt den begründeten Verdacht, dass die Richterin aufgrund ihrer in nicht zu beanstandender Form mitgeteilten Rechtsauffassung aus dem Verfahren gedrängt werden soll, womit für das Befangenheitsverfahren verfahrensfremde Zwecke verfolgt würden. Die Rüge einer für unrichtig erachteten Rechtsauffassung ist dem für die gerichtliche Entscheidung gegebenen Rechtsmittel vorbehalten.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Ablehnungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.
Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit von einem Prozessbeteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 60 Rdziff. 7). Dies ist dann der Fall, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann; es muss ein objektiver vernünftiger Grund vorliegen, der geeignet ist, den Antragsteller von seinem Standpunkt aus befürchten zu lassen, der abgelehnte Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. m.w.N.). Allein die unrichtige Anwendung von Verfahrens- oder materiellem Recht ist mithin kein für die Richterablehnung ausreichender Grund, denn diese ist grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltenes prozessuales Vorgehen oder für unzutreffend angesehene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder Willkür (vgl. BVerfG NVwZ 2009, 581; Bundesarbeitsgericht NZA 1993, 238; BFH NVwZ 1998, 663, 664). Danach ist eine Besorgnis der Befangenheit nur dann begründet, wenn das prozessuale Vorgehen eines Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für den betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt. Ein Verfahrensfehler des Gerichts vermag für sich allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Allerdings kann eine Häufung prozessualer Fehler stets zum Nachteil einer Partei auch bei einem besonnenen und vernünftigen Beteiligten den Eindruck einer unsachlichen Einstellung oder willkürlichen Verhaltens des Richters erwecken. Eine sachliche Meinungsäußerung über die Aussichten der Klage oder die Rechtslage rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit (Bundesverwaltungsgericht NJW 79, 1316). Nicht ausreichend ist auch die Äußerung einer unrichtigen Rechtsauffassung, soweit sie nicht auf unsachlicher Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl. Meyer-Ladewig aaO, Rdziff. 8g, 8j). Die Richterablehnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt und z.B. nur dazu dient, für unliebsam gehaltene Richter auszuschalten (Meyer-Ladewig a.a.O. Rdziff. 10c); denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die Stattgabe des Ablehnungsgesuchs ein anderer als der gesetzlich vorgesehene Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG)) ohne oder sogar gegen den Willen des anderen Beteiligten zur Entscheidung berufen wird.
Auf der Grundlage dieser Beurteilungskriterien vermag der Senat eine begründete Besorgnis der Befangenheit bei Richterin F. nicht zu erkennen.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist er jeweils über die von der Richterin unternommenen Ermittlungen unterrichtet und nicht, wie behauptet, im Unklaren gelassen worden.
Bereits mit richterlicher Aufklärungsverfügung vom 23.08.2010 (Bl. 118 der SG-Akte) war dem Kläger, auf seinen im Schreiben vom 14.08.2010 wiederholten Einwand der Unverwertbarkeit der Äußerung von Dr. B. mitgeteilt worden, dass nach Auffassung der Richterin diesbezüglich § 200 Abs. 2 SGB VII nicht anwendbar sei, da Dr. B. als Beratungsarzt tätig geworden sei. Hieraus ist auch zwanglos zu schließen, weshalb die bereits mit der Klageschrift erhobene Rüge der Unverwertbarkeit dieser ärztlichen Bewertung den Eintritt in die Beweisaufnahme durch das Gericht nicht gehindert hat und nach Auffassung der Richterin die Anhörung behandelnder Ärzte und das Einholen des orthopädischen Gutachtens von Dr. S. prozessual nicht fehlerhaft war. Eine vollkommen abwegige Rechtsauffassung, die eine voreingenommene Haltung oder willkürliche Verfahrenshandlungen belegen könnte, ist darin nicht zu erkennen.
Ebenso war dem Kläger - entgegen seinem Vorbringen zum Befangenheitsantrag - mit richterlicher Verfügung vom 18.11.2010 (Bl. 135 der SG-Akte) die der Beklagten erteilte Auflage vom 18.11.2010 zur Kenntnis gegeben worden, wonach die Beklagte ein etwaiges Beschäftigungsverhältnis, einen Dienst- oder Beratungsvertrag höherer Art mit Dr. B. offen legen und den maßgebenden Vertrag vorlegen sollte. Die eingegangenen jeweiligen Äußerungen der Beklagten hierzu wurden an den Kläger mit Verfügungen vom 07.12.2010 und 17.01.2011 (Bl. 136 und 150 der SG-Akte) weitergeleitet. Ebenso erhielt der Kläger mit dem richterlichen Hinweis vom 09.02.2011 eine Kopie des handschriftlichen Aktenvermerk über den Anruf des Geschäftsführers der Beklagten am 04.01.2011 beim Sozialgericht. Aus dem Aktenvermerk ist ersichtlich, dass datenschutzrechtliche Gründe gegen eine Übersendung des vollständigen Beratungsarztvertrages geltend gemacht wurden. Die vom Kläger gerügte telefonisch getroffene "Vereinbarung" zwischen der Richterin und der Beklagten erschöpfte sich ganz augenscheinlich darin, dass telefonisch der Übersendung einer Kopie des Beratungsarztvertrages unter Abdeckung der darin enthaltenen Honorarvereinbarungen usw. seitens der Richterin zugestimmt wurde. Die Kopie eines Auszugs des Beratungsarztvertrages war dem Kläger auch zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden, woraus dieser Zusammenhang zusätzlich deutlich wird. Welche sonstigen, zu seinen Lasten getroffene Vereinbarungen getroffen worden sein sollen, hat der Kläger weder dargelegt noch ist dies nach Aktenlage ersichtlich. Die Richterin hat im Hinweisschreiben vom 09.02.2011 dem Kläger auf seinen Einwand hin auch deutlich erläutert, dass sie keine Absprache mit einer der am Gerichtsverfahren beteiligten Parteien treffe.
Die richterliche Aufforderung an den Sachverständigen Dr. S., zu den Einwendungen des Klägers gegen sein Gutachten ergänzend Stellung zu nehmen - nachdem der Kläger auf Aufforderung der Richterin keine weiteren Ergänzungsfragen mitgeteilt hat (Bl. 120 der SG-Akte) - war dem Kläger mit Verfügung vom 22.09.2010 mitgeteilt worden (Bl. 123 der SG-Akte), weshalb die Rüge des Klägers, ihm seien die Ergänzungsfragen nicht bekannt gegeben worden, nicht verständlich ist.
Der Umstand, dass die Richterin ihre vorläufige Rechtsauffassung zur rechtlichen Einschätzung der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. B. und der Erfolgsaussicht der Klage aufgrund des vorliegenden Gutachtens von Dr. S. mitgeteilt, die Rücknahme der Klage angesichts eines negativen Gutachtens empfohlen und auf die prozessuale Möglichkeit nach § 109 SGG zur Einholung eines Gutachtens auf eigene Kosten hingewiesen hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Annahme einer Voreingenommenheit. Die Kammervorsitzende ist nach § 106 Abs. 1 SGG gehalten, auf eine sachdienliche Antragstellung und ausreichenden Sachvortrag hinzuwirken. Der Hinweis auf prozessuale Rechte gehört zur Prozessförderungspflicht des Kammervorsitzenden.
Der Hinweis auf eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (richterliche Verfügung vom 25.03.2011 (Bl. 153 der SG-Akte) entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 105 SGG. Ein Widerspruch zu vorausgehenden richterlichen Verfügung, wie der Kläger behauptet, ist der beigezogenen SG-Akte nicht zu entnehmen. Im Rahmen der erfolgten Beweisaufnahme war den Rügen des Klägers hinsichtlich des Gutachtens von Dr. S. nachgegangen worden. Zur Ankündigung des Klägers, sich auch zur ergänzenden Stellungnahme von Dr. S. noch zu äußern, hatte der Kläger jeweils mit Fristsetzung Gelegenheit zur Äußerung erhalten (richterliche Verfügungen vom 09.02. und 25.03.2011), ohne dass der Kläger hiervon Gebrauch gemacht hätte.
Nach alledem ist aus den einzelnen vorgetragenen Rügen des Klägers - und auch nicht in ihrer Zusammenschau - eine Besorgnis der Befangenheit aus objektiver Sicht einer verständigen Partei nicht begründet. Das Befangenheitsgesuch war deshalb bereits aus diesen Gründen abzulehnen. Abgesehen davon sieht der Senat aufgrund des haltlosen Vorbringens des Klägers über angeblich unterbliebener Unterrichtung über Verfahrensschritte und aufgrund des Zeitpunkts, zu dem der Befangenheitsantrag gestellt wurde, hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Befangenheitsgesuch bereits wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig sein dürfte, was aber dahinstehen mag. Der Befangenheitsantrag wurde erst nach dem Hinweis auf die geringe Erfolgsaussicht der Klage und der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gestellt, obgleich die vorgetragenen massiven - aber wie oben ausgeführt nach Aktenlage ersichtlich nicht vorliegenden - Verfahrensfehler in ihrer Häufung bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt vorgelegen hätten. Dies rechtfertigt den begründeten Verdacht, dass die Richterin aufgrund ihrer in nicht zu beanstandender Form mitgeteilten Rechtsauffassung aus dem Verfahren gedrängt werden soll, womit für das Befangenheitsverfahren verfahrensfremde Zwecke verfolgt würden. Die Rüge einer für unrichtig erachteten Rechtsauffassung ist dem für die gerichtliche Entscheidung gegebenen Rechtsmittel vorbehalten.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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