Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 4398/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4444/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 17. Mai 1974 zu 6/6 und die Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 28. Oktober 1973 als Zeit der Qualifikationsgruppe 1 im Versicherungsverlauf der Klägerin festzustellen hat.
Die 1951 geborene Klägerin hat nach erfolgreich durchlaufener Allgemeinbildender Oberschule in O. M./ Polen an der Akademie für Körperkultur in Warschau im Bereich Therapeutische Rehabilitation im Bereich Krankengymnastik von 1971 bis 1973 studiert und erfolgreich (Note sehr gut) abgeschlossen. Das Diplom (Nr. XXXX) wurde ihr am 29. Oktober 1973 verliehen.
Vom 8. Oktober 1973 an war die Klägerin beim Sportzentrum S. in Warschau mit einem Gehalt von insgesamt 4.000,00 Zloty, beschäftigt. Sie war wegen dieser Tätigkeit in der polnischen Rentenversicherung versichert, Beiträge wurden abgeführt.
Die Klägerin ist am 16. November 1981 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; sie ist im Besitz eines Vertriebenenausweises "A". Seit dem 12. Juli 1983 ist sie verheiratet.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1988 anerkannte die Beklagte unter anderem folgende Zeiten: "Beitragszeiten nach § 15 FRG ohne Kürzung Rentenversicherung der Angestellten Ausbildung 8.10.73-31.12.73 3 Monate Ausbildung Pflichtbeiträge 1.1.74-7.1.74 Ausbildung Pflichtbeitrag
Leistungsgruppe 3 8.1.74-31.12.74 12 Monate 20.196,00 DM Pflichtbeiträge 1.1.75-31.12.75 12 Monate 21.996,00 DM Pflichtbeiträge "
Mit Bescheid vom 6. November 2006 anerkannte die Beklagte unter anderem folgende Zeiten: Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende glaubhaft gemachte Zeiten berücksichtigt aufgrund des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 09.10.75 (DPRA) Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Angestellten - glaubhaft gemachte Zeit der Berufsausbildung 08.10.1973 - 31.12.1973 Pflichtbeitragszeit 01.01.1974 - 07.01.1974 Pflichtbeitragszeit Qualifikationsgruppe 1 Bereich 18 Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen 08.01.1974 - 16.05.1974 Pflichtbeitragszeit
Nach dem Fremdrentengesetzt (FRG) werden folgende nachgewiesene Zeiten berücksichtigt aufgrund des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 09.10.75 (DPRA) Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Angestellten -
Qualifikationsgruppe I Bereich 18 Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen Tabellenwert um ein Fünftel erhöht 17.05.1974 - 31.12.1974 Pflichtbeitragszeit 01.01.1975 - 31.12.1975 Pflichtbeitragszeit "
Auf eine Anfrage der Klägerin vom 11. Februar 2008 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 2008 den Versicherungsverlauf der Klägerin nach § 149 Abs. 5 SGB VI für Zeiten bis zum 31. Dezember 2001 verbindlich fest. Dabei hob sie zugleich den Bescheid vom 5. Dezember 1988 unter anderem hinsichtlich der Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 16. Mai 1974 mit Wirkung zum 1. Juli 1990 auf, da wegen einer Rechtsänderung die bisher nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen bzw. nach dem FRG vorgemerkten Beitrags- und Beschäftigungszeiten sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr ungekürzt berücksichtigt werden könnten, weil diese Zeiten nur glaubhaft gemacht worden seien. Des Weiteren hob die Beklagte den Bescheid vom 5. Dezember 1988 auch hinsichtlich der Zeit vom 8. Januar 1974 bis zum 31. Oktober 1981 mit Wirkung zum 1. Januar 1992 auf, da die bisher vorgenommenen Einstufungen in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden könnten, weil das FRG eine Einstufung in Leistungsgruppen nicht mehr vorsehe. Im Versicherungsverlauf stellte die Beklagte dann die Zeiten der Klägerin unter anderem wie folgt fest: " 01.10.73-07.10.73 Hochschulausbildung 08.10.73-31.12.73 Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung 01.01.74-07.01.74 Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung 08.01.74-16.05.74 8.274,50 DM Pflichtbeitragszeit 17.05.74-31.12.74 17.185,50 DM Pflichtbeitragszeit 01.01.75-31.12.75 29.187,60 DM Pflichtbeitragszeit "
Am 16. Juli 2008 erhob die Klägerin gegen die Aufhebungsentscheidung hinsichtlich der Zeiten vom 8. Oktober 1973 bis zum 16. Mai 1973 sowie gegen die Bewertung dieses Zeitraums als Zeit der beruflichen Ausbildung Widerspruch. Die Bewertung dieser Zeiten als nur glaubhaft gemacht und deren Beurteilung im Versicherungsverlauf als Zeiten der beruflichen Ausbildung entspreche nicht den Tatsachen. Es habe es sich um ihre erste Arbeitsstelle nach dem Studium gehandelt. Sie habe in der Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 16. Mai 1973 kein Praktikum absolviert, sondern ihre Probezeit abgeleistet. Spätestens am 7. Januar 1974 sei diese Probezeit beendet gewesen. Tatsächlich sei sie von Anfang an als Trainerin beschäftigt gewesen. Für die Richtigkeit ihrer Beurteilung spreche ihr Gehalt, das vom ersten Tag der Beschäftigung, nämlich vom 8. Oktober 1973 an, einschließlich einer Zulage 4.000 Zloty betragen habe. Hätte es sich in den ersten drei Monaten um ein Praktikum gehandelt, hätte dies in einer entsprechenden geringeren Vergütung zum Ausdruck kommen müssen. Über das streitige Arbeitsverhältnis gebe es eine Arbeitsbescheinigung, die der Beklagten bereits vorliege, und die alle relevanten Angaben wie Dauer der Beschäftigung mit Probezeit, den Arbeitgeber, die Bezeichnung der Tätigkeit und den vereinbarten Lohn enthalte.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 30. September 2008 zurück. Die Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel für die Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 16. Mai 1974 finde ihre Grundlage in § 22 Abs. 3 FRG. Der Anerkennung der Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 16. Mai 1974 hätten verschiedene polnische Arbeitsbescheinigungen sowie das polnische Legitimationsbuch, das am 17. Mai 1974 ausgestellt worden sei, zugrunde gelegen. Polnische Arbeitsbescheinigungen enthielten aber lediglich Angaben über den Beginn und das Ende der Beschäftigung und seien also weder ein Beitragsnachweis, noch ein Nachweis darüber, dass Fehlzeiten nicht vorgelegen hätten. Das polnische Legitimationsbuch sei vom Ausstellungstag an ein Beweismittel nicht nur über den Beginn und das Ende der jeweiligen Beschäftigung, sondern auch über den tatsächlichen Umfang zurückgelegter Fehlzeiten. Vom Ausstellungstag des polnischen Legitimationsbuches an könne auf die Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte verzichtet werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung der polnischen Beitragszeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 7. Januar 1974 als vollwertige Beitragszeit würde sich aus einer in der Verwaltungsakte befindlichen Arbeitsbescheinigung vom 15. Januar 1976 eine Tätigkeit der Klägerin als Praktikantin ergeben. Bei Praktikantenzeiten handele es sich um Tätigkeiten, die überwiegend der Ausbildung dienten. Ausbildungszeiten seien jedoch nicht mit Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI, sondern gem. § 22 Abs. 2 FRG mit festen Werten zu bewerten. Die Beurteilung dieser Zeit als Zeit der beruflichen Ausbildung erfolge daher zu Recht und sei nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. Oktober 2008 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Es habe in der streitigen Zeit allenfalls eine geringe Ausfallzeit vorgelegen, jedenfalls erreichten die gegebenenfalls vorliegenden Unterbrechungen keinesfalls den statistisch zugrundeliegenden Bruchteil von 1/6 der Arbeitszeit. Auch seien Beiträge zum polnischen Versicherungsträger ZUS entrichtet worden. Die Klägerin sei durchgehend als Trainerin beschäftigt gewesen. Die richtige Übersetzung des Wortes "staz" laute jedoch "Probezeit", nicht "Praktikum".
Mit am 27. Februar 2009 beim SG eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte anerkannt, die Beitragszeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 28. Oktober 1973 im Wirtschaftsbereich 18 und der Qualifikationsgruppe 5 und vom 29. Oktober 1973 nach Abschluss des Hochschulstudiums bis 7. Januar 1974 in der Qualifikationsgruppe 1. Bis zum 28. Oktober 1973 müsse eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 erfolgen, da bis zu diesem Zeitpunkt eine der ausgeübten Tätigkeiten entsprechende Qualifikation nicht vorgelegen habe. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis unter der Maßgabe angenommen, dass sie mit der Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) im Zeitraum vom 8. Oktober 1973 bis zum 28. Oktober 1973 nicht einverstanden sei. Die von der Klägerin ausgeübte Beschäftigung habe von Anfang an eine akademische Ausbildung erfordert und sie hätte ohne deren Beendigung die Tätigkeit als Instrukteur für Heilrehabilitation nicht ausüben können. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das polnische Legitimationsbuch auch im Hinblick auf Beschäftigungszeiten vor seiner Ausstellung ein Beweismittel und nicht lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Legitimationsbuch Fehlzeiten nur für die Zeit von seiner Ausstellung an zutreffend wiedergeben solle. Das polnische Legitimationsbuch enthalte einen lückenlosen Nachweis hinsichtlich der Zeiten der Arbeitsunterbrechung nicht nur von seinem Ausstellungsdatum am 17. Mai 1974 an, sondern auch für vor dem Ausstellungszeitpunkt liegende Zeiten. Dies ergebe sich aus der auf S. 82 des Legitimationsbuches erfolgte Eintragung des Beschäftigungsbeginns am 8. Oktober 1973. Hätten ab diesem Zeitpunkt Ausfallzeiten vorgelegen, seien diese auch im Legitimationsbuch auf den S. 82 ff. vermerkt worden. Das Legitimationsbuch enthalte auf dort jedoch keine Eintragungen. Mit dem polnischen Legitimationsbuch könne daher ein Vollbeweis für nicht vorhandene Fehlzeiten geführt werden, da es insofern eine negative Publizitätswirkung entfalte.
Das SG hat mit Urteil vom 30. Juli 2009 die Klage abgewiesen. Die im Bescheid vom 19. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2008 getroffenen Feststellungen seien unter Berücksichtigung des abgegebenen Anerkenntnisses rechtmäßig. Der Antrag der Klägerin, die Beitragszeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 16. Mai 1974 als ungekürzte Beitragszeit anzuerkennen, sei unbegründet. Die erfolgte Aufhebung der ungekürzten Berücksichtigung dieser Beitragszeit, welche mit Bescheid vom 5. Dezember 1988 erfolgt sei, finde ihre Rechtsgrundlage in § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Nach § 22 Abs. 3 FRG seien Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, bei der Ermittlung der rentenrechtlichen Entgeltpunkte um 1/6 zu kürzen. Diese Bestimmung lasse damit eine Glaubhaftmachung der Beitragszeiten gerade nicht ausreichen, sondern erfordere deren Nachweis. Die Klägerin habe keinen Nachweis für die Beitragszeiten im Zeitraum vom 8. Oktober 1973 bis zum 16. Mai 1974 erbringen können. Eine Anrechnung der polnischen Beitragszeit der Klägerin zur Rentenversicherung zu 6/6 käme nur dann in Betracht, wenn die Kammer zur Überzeugung gelange, dass im vorliegenden Einzelfall der Klägerin eine höhere Beitrags- und Beschäftigungsdichte erreicht worden sei als der Durchschnittswert von 5/6. Eine solche Feststellung lasse sich jedoch erst dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorlägen und diese keinen Umfang von 1/6 erreichten. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin alleine durch ihre Bekundung, dass im streitgegenständlichen Zeitraum keine Zeiten der Arbeitsunterbrechung vorlagen, nicht erbringen können. Auch durch die Vorlage des polnischen Legitimationsbuches habe die Klägerin diesen Nachweis nicht führen können. Dieses erbringe lediglich ab seinem Ausstellungsdatum, dem 17. Mai 1974, einen Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG hinsichtlich der Zeiten der Arbeitsunterbrechung. Ein Legitimationsbuch könne nur einen Nachweis für Beschäftigungs- und Ausfallzeiten erbringen, die nach seinem Ausstellungsdatum datierten. Die Kammer sei der Auffassung, dass die Eintragung des Beschäftigungsbeginns auf S. 82 des Legitimationsbuches erst nachträglich, nach Ausstellung des Legitimationsbuches am 17. Mai 1974 erfolgt sei. Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin habe die Kammer vor allem deshalb, weil das vorliegende Legitimationsbuch gerade die Funktion gehabt habe, einen Nachweis über Arbeitsunterbrechungen zu erbringen, die ab seinem Ausstellungsdatum erfolgt seien. Auch der Antrag der Klägerin, ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 8. Oktober 1973 bis zum 28. Oktober 1973 in der Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) und nicht in der Qualifi-kationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen, sei unbegründet. Nach dem Vorwort zur Anlage 13 zum SGB VI seien Versicherte in eine der genannten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllten und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hätten. Hätten Versicherte aufgrund einer langjährigen Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprächen, seien sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Eine Einstufung der Klägerin aufgrund einer langjährigen Berufserfahrung komme vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin mit ihrer Tätigkeit als Trainerin im Sportzentrum "S." in Warschau erst zum 8. Oktober 1973 begonnen habe. Die Qualifikationsgruppe 1 trage die Überschrift "Hochschulabsolventen" und bestehe aus Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben, Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor) und Inhabern gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatliche anerkannter höherer Schulen und Universitäten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen komme es für eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 entscheidend auf den Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens an. Der Erwerb des Diploms durch die Klägerin sei ausweislich der Diplomurkunde am 29. Oktober 1973 erfolgt. Dass die Klägerin ihre Prüfungen bereits in den Monaten April/Mai 1973 abgeschlossen habe, halte das Gericht zwar für glaubhaft, führe jedoch zur keiner anderen rechtlichen Wertung. Ein Diplom oder Staatsexamen werde erst mit dem formalen Akt der Verleihung der entsprechenden Urkunde und nicht bereits mit dem Abschluss der hierfür erforderlichen Prüfungen erworben. Dieser formale Akt der Ausstellung der Diplomurkunde sei erst am 29. Oktober 1973 erfolgt, so dass eine Einstufung der Klägerin vor dem Ausstellungsdatum der Diplomurkunde in die Qualifikationsgruppe 1 nicht erfolgen könne. Der Einstufung der Klägerin in die Qualifikationsgruppe 5 (angelernten und ungelernten Tätigkeiten) stünden damit mangels einer für diesen Zeitraum bestehenden abgeschlossenen Berufsausbildung keine rechtlichen Bedenken entgegen, da auch die Qualifikationsgruppen 2 bis 4 eine abgeschlossene Berufsausbildung verlangten.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am, 26. August 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. September 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung legt sie nun eine Bescheinigung ihres früheren Arbeitgebers aus Warszawa vom 23. September 2009 vor. Aus dieser ergibt sich, dass in der Zeit zwischen 8. November 1973 und dem 17. Mai 1974 keine rentenrechtlich relevanten Arbeitsunterbrechungen vorgelegen haben und dass Rentenbeiträge während dieses Zeitraums an die polnischen Rentenversicherungsanstalt ZUS überwiesen worden sind. Die Klägerin trägt vor, zwar sei die Verleihung der Diplomurkunde erst am 29. Oktober 1973 erfolgt, sie sei jedoch bereits seit dem 8. Oktober 1973 als Instrukteur für Heilrehabilitation zu denselben Konditionen wie nach der Verleihung angestellt gewesen. Ihr letztes Examen habe sie bereits am 8. Juni 1973 erfolgreich bestanden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 19. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids über das Anerkenntnis vom 27. Februar 2009 hinaus zu verpflichten, die Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 16. Mai 1974 als ungekürzte Beitragszeit zu 6/6 sowie die Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 28. Oktober 1973 als Zeit einer Beschäftigung nach Qualifikationsgruppe 1 in ihrem Versicherungsverlauf festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Arbeitgeberbescheinigung vom 23. September 2009 bezüglich der Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 17. Mai 1974 für eine Anerkennung der Zeiten zu 6/6 weiterhin nicht genüge. Sie enthalte keinerlei Aussage darüber, aufgrund welcher Unterlagen sie erstellt worden sei. Insbesondere lägen dem Arbeitsgeber erkennbar keine Lohnlisten oder Zahlungslisten vor, die im Einzelfall für einen Nachweis und damit die 6/6-Anerkennung genügen könnten. Hinsichtlich der Eingruppierung der Zeit vom 8. Oktober 1973 bis 28. Oktober 1973 in die Qualifikationsgruppe ergebe sich ebenfalls keine Änderung. Die höhere Qualifikationsgruppe könne erst ab Ausstellung des Diploms anerkannt werden.
Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 7. Juni 2010 erörtert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere wegen der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, wird auf die Berufungsakten des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte – nachdem die Beteiligten hiermit einverstanden waren - ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG); im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens hält der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Klägerin ist der die rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungskonto der Klägerin feststellende und abweichende Feststellungen aus dem Bescheid vom 5. Dezember 1988 aufhebende Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2008 in der Fassung des von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisses vom 27. Februar 2009. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf die im Berufungsverfahren noch begehrten Feststellungen.
Der Senat weist die Berufung nach eigener Prüfung des Sach- und Rechtslage aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend sei ausgeführt:
Grundlage der Aufhebung der früheren Feststellungen ist nicht Art. 38 RÜG, denn die Korrektur der früheren Feststellungen erfolgt nicht im Zusammenhang mit der Feststellung eines Rechts auf Rente. Maßgeblich ist vielmehr § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI, den das SG zutreffend angewandt hat.
Für die Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 28. Oktober 1973 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung dieser Zeit als Beschäftigung im Sinne der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI. Voraussetzung der Qualifikationsgruppe 1 ist, dass die Person ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt hat, ihr ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist oder sie Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten ist. Die Klägerin hat ihr Diplom erst am 29. Oktober 1973 erworben. Dem entspricht auch ihre Angabe im Antrag auf Kontenklärung vom 9. Februar 1987, in dem sie angegeben hatte, bis zum 29. Oktober 1973 studiert zu haben. Vorher mag sie die Prüfungen absolviert haben, das Diplom wird jedoch - auch in Polen - erst mit der Zuerkennung bzw. Aushändigung erworben, sodass Zeiten einer Berufstätigkeit vor Aushändigung des Diploms nicht in Qualifikationsgruppe 1 Satz 1 Nr. 1 gefasst werden können. Auch die Fallgestaltungen der Qualifikationsgruppe 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bzw. Satz 2 liegen nicht vor. Auch eine langjährige Berufserfahrung im Sinne des Satzes 2 der Präambel der Anlage 13 zum SGB VI liegt nicht vor, denn die Klägerin hatte mit dem Beginn der Arbeit am 8. Oktober 1973 erstmals eine berufliche Tätigkeit aufgenommen. Insoweit ist unbeachtlich, dass die Klägerin vor und nach Aushändigung des Diploms denselben Lohn erhalten hatte, denn für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe ist nicht das bezogene Entgelt sondern die Qualität des erworbenen Ausbildungsabschlusses in Verbindung mit der ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung. Auch die Einstufung in die Qualifikationsgruppen 2 bis 4 scheitert daran, dass diese eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen, die Klägerin ihre Ausbildung jedoch erst mit Erlangung des Diploms abgeschlossen hatte. Damit war die Klägerin im insoweit streitigen Zeitraum vom 8. Oktober 1973 bis zum 28. Oktober 1973 in Qualifikationsgruppe 5 einzustufen.
Für die Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 16. Mai 1974 hat die Klägerin keinen Anspruch auf ungekürzte Anerkennung der Beitragszeit zu 6/6. Das SG hat hinsichtlich der Rechtsgrundlagen zutreffend auf § 22 Abs. 3 FRG verwiesen, wonach für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigenden Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden muss daher eine höhere Beitragsdichte bzgl. etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründete Zweifel gegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Gesetzesverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (vgl. u.a. Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Dezember 2010, L 6 R 342/09 m.w.N.). Ein derartiger Nachweis ist nicht erbracht. Die Klägerin konnte keine weiteren Unterlagen ihres damaligen Arbeitgebers als dessen Bescheinigung vom 23. September 2009 vorlegen. Hieraus ergibt jedoch nur die Mitteilung des Arbeitgebers, dass die Klägerin vom 8. Oktober 1973 bis zum 17. Mai 1974 ohne Unterbrechung beschäftigt gewesen sei und dass Beiträge zur polnischen Sozialversicherung einbezahlt worden waren. Nicht mitgeteilt ist, ob die Klägerin in dieser Zeit krank oder arbeitsunfähig gewesen war. Dies wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die Klägerin selbst angegeben hatte, es hätten allenfalls geringe Ausfallzeiten vorgelegen; dies deutet schon auf Ausfallzeiten hin. Denn insoweit hatte die Klägerin z.B. mit Schreiben vom 3. Juli 1988 der Beklagten mitgeteilt, nie länger als zwei bis drei Wochen krank gewesen zu sein. Da eine konkrete Krankheitszeit - auch im vorliegenden Streitzeitraum angesichts dieser Auskünfte - nicht ausgeschlossen werden konnte, genügt die Auskunft des Arbeitgebers insoweit nicht. Aus dieser Auskunft ist auch - zum Ausschluss bloßer, ohne Grundlage erstellter Gefälligkeitsbescheinigungen - nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage (Lohnlisten oder ähnlichem) diese Bescheinigung erstellt worden war. Insoweit genügt alleine diese neue, weil nicht aus dem damaligen Zeitraum stammende Bescheinigung nicht zum Nachweis einer geringeren Ausfallquote als 1/6. Auch kann das polnische Legitimationsbuch für Zeiten vor seiner Ausstellung keinen Beweis erbringen (so ständige Rechtsprechung der LSG, vgl. z.B. LSG Saarland, Urteil vom 4. August 2006 - L 7 RJ 42/04 - juris Rdnr. 41).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin im Ergebnis nur zu einem Teil (Teilanerkenntnis der Beklagten) erfolgreich war, was das SG nicht berücksichtigt hatte, und im Übrigen erfolglos geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 17. Mai 1974 zu 6/6 und die Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 28. Oktober 1973 als Zeit der Qualifikationsgruppe 1 im Versicherungsverlauf der Klägerin festzustellen hat.
Die 1951 geborene Klägerin hat nach erfolgreich durchlaufener Allgemeinbildender Oberschule in O. M./ Polen an der Akademie für Körperkultur in Warschau im Bereich Therapeutische Rehabilitation im Bereich Krankengymnastik von 1971 bis 1973 studiert und erfolgreich (Note sehr gut) abgeschlossen. Das Diplom (Nr. XXXX) wurde ihr am 29. Oktober 1973 verliehen.
Vom 8. Oktober 1973 an war die Klägerin beim Sportzentrum S. in Warschau mit einem Gehalt von insgesamt 4.000,00 Zloty, beschäftigt. Sie war wegen dieser Tätigkeit in der polnischen Rentenversicherung versichert, Beiträge wurden abgeführt.
Die Klägerin ist am 16. November 1981 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; sie ist im Besitz eines Vertriebenenausweises "A". Seit dem 12. Juli 1983 ist sie verheiratet.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1988 anerkannte die Beklagte unter anderem folgende Zeiten: "Beitragszeiten nach § 15 FRG ohne Kürzung Rentenversicherung der Angestellten Ausbildung 8.10.73-31.12.73 3 Monate Ausbildung Pflichtbeiträge 1.1.74-7.1.74 Ausbildung Pflichtbeitrag
Leistungsgruppe 3 8.1.74-31.12.74 12 Monate 20.196,00 DM Pflichtbeiträge 1.1.75-31.12.75 12 Monate 21.996,00 DM Pflichtbeiträge "
Mit Bescheid vom 6. November 2006 anerkannte die Beklagte unter anderem folgende Zeiten: Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende glaubhaft gemachte Zeiten berücksichtigt aufgrund des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 09.10.75 (DPRA) Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Angestellten - glaubhaft gemachte Zeit der Berufsausbildung 08.10.1973 - 31.12.1973 Pflichtbeitragszeit 01.01.1974 - 07.01.1974 Pflichtbeitragszeit Qualifikationsgruppe 1 Bereich 18 Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen 08.01.1974 - 16.05.1974 Pflichtbeitragszeit
Nach dem Fremdrentengesetzt (FRG) werden folgende nachgewiesene Zeiten berücksichtigt aufgrund des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 09.10.75 (DPRA) Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Angestellten -
Qualifikationsgruppe I Bereich 18 Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen Tabellenwert um ein Fünftel erhöht 17.05.1974 - 31.12.1974 Pflichtbeitragszeit 01.01.1975 - 31.12.1975 Pflichtbeitragszeit "
Auf eine Anfrage der Klägerin vom 11. Februar 2008 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 2008 den Versicherungsverlauf der Klägerin nach § 149 Abs. 5 SGB VI für Zeiten bis zum 31. Dezember 2001 verbindlich fest. Dabei hob sie zugleich den Bescheid vom 5. Dezember 1988 unter anderem hinsichtlich der Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 16. Mai 1974 mit Wirkung zum 1. Juli 1990 auf, da wegen einer Rechtsänderung die bisher nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen bzw. nach dem FRG vorgemerkten Beitrags- und Beschäftigungszeiten sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr ungekürzt berücksichtigt werden könnten, weil diese Zeiten nur glaubhaft gemacht worden seien. Des Weiteren hob die Beklagte den Bescheid vom 5. Dezember 1988 auch hinsichtlich der Zeit vom 8. Januar 1974 bis zum 31. Oktober 1981 mit Wirkung zum 1. Januar 1992 auf, da die bisher vorgenommenen Einstufungen in Leistungsgruppen sowie die sich daraus ergebenden und vorgemerkten Arbeitsverdienste nicht mehr berücksichtigt werden könnten, weil das FRG eine Einstufung in Leistungsgruppen nicht mehr vorsehe. Im Versicherungsverlauf stellte die Beklagte dann die Zeiten der Klägerin unter anderem wie folgt fest: " 01.10.73-07.10.73 Hochschulausbildung 08.10.73-31.12.73 Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung 01.01.74-07.01.74 Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung 08.01.74-16.05.74 8.274,50 DM Pflichtbeitragszeit 17.05.74-31.12.74 17.185,50 DM Pflichtbeitragszeit 01.01.75-31.12.75 29.187,60 DM Pflichtbeitragszeit "
Am 16. Juli 2008 erhob die Klägerin gegen die Aufhebungsentscheidung hinsichtlich der Zeiten vom 8. Oktober 1973 bis zum 16. Mai 1973 sowie gegen die Bewertung dieses Zeitraums als Zeit der beruflichen Ausbildung Widerspruch. Die Bewertung dieser Zeiten als nur glaubhaft gemacht und deren Beurteilung im Versicherungsverlauf als Zeiten der beruflichen Ausbildung entspreche nicht den Tatsachen. Es habe es sich um ihre erste Arbeitsstelle nach dem Studium gehandelt. Sie habe in der Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 16. Mai 1973 kein Praktikum absolviert, sondern ihre Probezeit abgeleistet. Spätestens am 7. Januar 1974 sei diese Probezeit beendet gewesen. Tatsächlich sei sie von Anfang an als Trainerin beschäftigt gewesen. Für die Richtigkeit ihrer Beurteilung spreche ihr Gehalt, das vom ersten Tag der Beschäftigung, nämlich vom 8. Oktober 1973 an, einschließlich einer Zulage 4.000 Zloty betragen habe. Hätte es sich in den ersten drei Monaten um ein Praktikum gehandelt, hätte dies in einer entsprechenden geringeren Vergütung zum Ausdruck kommen müssen. Über das streitige Arbeitsverhältnis gebe es eine Arbeitsbescheinigung, die der Beklagten bereits vorliege, und die alle relevanten Angaben wie Dauer der Beschäftigung mit Probezeit, den Arbeitgeber, die Bezeichnung der Tätigkeit und den vereinbarten Lohn enthalte.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 30. September 2008 zurück. Die Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel für die Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 16. Mai 1974 finde ihre Grundlage in § 22 Abs. 3 FRG. Der Anerkennung der Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 16. Mai 1974 hätten verschiedene polnische Arbeitsbescheinigungen sowie das polnische Legitimationsbuch, das am 17. Mai 1974 ausgestellt worden sei, zugrunde gelegen. Polnische Arbeitsbescheinigungen enthielten aber lediglich Angaben über den Beginn und das Ende der Beschäftigung und seien also weder ein Beitragsnachweis, noch ein Nachweis darüber, dass Fehlzeiten nicht vorgelegen hätten. Das polnische Legitimationsbuch sei vom Ausstellungstag an ein Beweismittel nicht nur über den Beginn und das Ende der jeweiligen Beschäftigung, sondern auch über den tatsächlichen Umfang zurückgelegter Fehlzeiten. Vom Ausstellungstag des polnischen Legitimationsbuches an könne auf die Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte verzichtet werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung der polnischen Beitragszeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 7. Januar 1974 als vollwertige Beitragszeit würde sich aus einer in der Verwaltungsakte befindlichen Arbeitsbescheinigung vom 15. Januar 1976 eine Tätigkeit der Klägerin als Praktikantin ergeben. Bei Praktikantenzeiten handele es sich um Tätigkeiten, die überwiegend der Ausbildung dienten. Ausbildungszeiten seien jedoch nicht mit Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI, sondern gem. § 22 Abs. 2 FRG mit festen Werten zu bewerten. Die Beurteilung dieser Zeit als Zeit der beruflichen Ausbildung erfolge daher zu Recht und sei nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. Oktober 2008 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Es habe in der streitigen Zeit allenfalls eine geringe Ausfallzeit vorgelegen, jedenfalls erreichten die gegebenenfalls vorliegenden Unterbrechungen keinesfalls den statistisch zugrundeliegenden Bruchteil von 1/6 der Arbeitszeit. Auch seien Beiträge zum polnischen Versicherungsträger ZUS entrichtet worden. Die Klägerin sei durchgehend als Trainerin beschäftigt gewesen. Die richtige Übersetzung des Wortes "staz" laute jedoch "Probezeit", nicht "Praktikum".
Mit am 27. Februar 2009 beim SG eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte anerkannt, die Beitragszeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 28. Oktober 1973 im Wirtschaftsbereich 18 und der Qualifikationsgruppe 5 und vom 29. Oktober 1973 nach Abschluss des Hochschulstudiums bis 7. Januar 1974 in der Qualifikationsgruppe 1. Bis zum 28. Oktober 1973 müsse eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 erfolgen, da bis zu diesem Zeitpunkt eine der ausgeübten Tätigkeiten entsprechende Qualifikation nicht vorgelegen habe. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis unter der Maßgabe angenommen, dass sie mit der Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) im Zeitraum vom 8. Oktober 1973 bis zum 28. Oktober 1973 nicht einverstanden sei. Die von der Klägerin ausgeübte Beschäftigung habe von Anfang an eine akademische Ausbildung erfordert und sie hätte ohne deren Beendigung die Tätigkeit als Instrukteur für Heilrehabilitation nicht ausüben können. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das polnische Legitimationsbuch auch im Hinblick auf Beschäftigungszeiten vor seiner Ausstellung ein Beweismittel und nicht lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Legitimationsbuch Fehlzeiten nur für die Zeit von seiner Ausstellung an zutreffend wiedergeben solle. Das polnische Legitimationsbuch enthalte einen lückenlosen Nachweis hinsichtlich der Zeiten der Arbeitsunterbrechung nicht nur von seinem Ausstellungsdatum am 17. Mai 1974 an, sondern auch für vor dem Ausstellungszeitpunkt liegende Zeiten. Dies ergebe sich aus der auf S. 82 des Legitimationsbuches erfolgte Eintragung des Beschäftigungsbeginns am 8. Oktober 1973. Hätten ab diesem Zeitpunkt Ausfallzeiten vorgelegen, seien diese auch im Legitimationsbuch auf den S. 82 ff. vermerkt worden. Das Legitimationsbuch enthalte auf dort jedoch keine Eintragungen. Mit dem polnischen Legitimationsbuch könne daher ein Vollbeweis für nicht vorhandene Fehlzeiten geführt werden, da es insofern eine negative Publizitätswirkung entfalte.
Das SG hat mit Urteil vom 30. Juli 2009 die Klage abgewiesen. Die im Bescheid vom 19. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2008 getroffenen Feststellungen seien unter Berücksichtigung des abgegebenen Anerkenntnisses rechtmäßig. Der Antrag der Klägerin, die Beitragszeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 16. Mai 1974 als ungekürzte Beitragszeit anzuerkennen, sei unbegründet. Die erfolgte Aufhebung der ungekürzten Berücksichtigung dieser Beitragszeit, welche mit Bescheid vom 5. Dezember 1988 erfolgt sei, finde ihre Rechtsgrundlage in § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Nach § 22 Abs. 3 FRG seien Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, bei der Ermittlung der rentenrechtlichen Entgeltpunkte um 1/6 zu kürzen. Diese Bestimmung lasse damit eine Glaubhaftmachung der Beitragszeiten gerade nicht ausreichen, sondern erfordere deren Nachweis. Die Klägerin habe keinen Nachweis für die Beitragszeiten im Zeitraum vom 8. Oktober 1973 bis zum 16. Mai 1974 erbringen können. Eine Anrechnung der polnischen Beitragszeit der Klägerin zur Rentenversicherung zu 6/6 käme nur dann in Betracht, wenn die Kammer zur Überzeugung gelange, dass im vorliegenden Einzelfall der Klägerin eine höhere Beitrags- und Beschäftigungsdichte erreicht worden sei als der Durchschnittswert von 5/6. Eine solche Feststellung lasse sich jedoch erst dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorlägen und diese keinen Umfang von 1/6 erreichten. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin alleine durch ihre Bekundung, dass im streitgegenständlichen Zeitraum keine Zeiten der Arbeitsunterbrechung vorlagen, nicht erbringen können. Auch durch die Vorlage des polnischen Legitimationsbuches habe die Klägerin diesen Nachweis nicht führen können. Dieses erbringe lediglich ab seinem Ausstellungsdatum, dem 17. Mai 1974, einen Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG hinsichtlich der Zeiten der Arbeitsunterbrechung. Ein Legitimationsbuch könne nur einen Nachweis für Beschäftigungs- und Ausfallzeiten erbringen, die nach seinem Ausstellungsdatum datierten. Die Kammer sei der Auffassung, dass die Eintragung des Beschäftigungsbeginns auf S. 82 des Legitimationsbuches erst nachträglich, nach Ausstellung des Legitimationsbuches am 17. Mai 1974 erfolgt sei. Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin habe die Kammer vor allem deshalb, weil das vorliegende Legitimationsbuch gerade die Funktion gehabt habe, einen Nachweis über Arbeitsunterbrechungen zu erbringen, die ab seinem Ausstellungsdatum erfolgt seien. Auch der Antrag der Klägerin, ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 8. Oktober 1973 bis zum 28. Oktober 1973 in der Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) und nicht in der Qualifi-kationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen, sei unbegründet. Nach dem Vorwort zur Anlage 13 zum SGB VI seien Versicherte in eine der genannten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllten und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hätten. Hätten Versicherte aufgrund einer langjährigen Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprächen, seien sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Eine Einstufung der Klägerin aufgrund einer langjährigen Berufserfahrung komme vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin mit ihrer Tätigkeit als Trainerin im Sportzentrum "S." in Warschau erst zum 8. Oktober 1973 begonnen habe. Die Qualifikationsgruppe 1 trage die Überschrift "Hochschulabsolventen" und bestehe aus Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben, Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor) und Inhabern gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatliche anerkannter höherer Schulen und Universitäten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen komme es für eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 entscheidend auf den Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens an. Der Erwerb des Diploms durch die Klägerin sei ausweislich der Diplomurkunde am 29. Oktober 1973 erfolgt. Dass die Klägerin ihre Prüfungen bereits in den Monaten April/Mai 1973 abgeschlossen habe, halte das Gericht zwar für glaubhaft, führe jedoch zur keiner anderen rechtlichen Wertung. Ein Diplom oder Staatsexamen werde erst mit dem formalen Akt der Verleihung der entsprechenden Urkunde und nicht bereits mit dem Abschluss der hierfür erforderlichen Prüfungen erworben. Dieser formale Akt der Ausstellung der Diplomurkunde sei erst am 29. Oktober 1973 erfolgt, so dass eine Einstufung der Klägerin vor dem Ausstellungsdatum der Diplomurkunde in die Qualifikationsgruppe 1 nicht erfolgen könne. Der Einstufung der Klägerin in die Qualifikationsgruppe 5 (angelernten und ungelernten Tätigkeiten) stünden damit mangels einer für diesen Zeitraum bestehenden abgeschlossenen Berufsausbildung keine rechtlichen Bedenken entgegen, da auch die Qualifikationsgruppen 2 bis 4 eine abgeschlossene Berufsausbildung verlangten.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am, 26. August 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. September 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung legt sie nun eine Bescheinigung ihres früheren Arbeitgebers aus Warszawa vom 23. September 2009 vor. Aus dieser ergibt sich, dass in der Zeit zwischen 8. November 1973 und dem 17. Mai 1974 keine rentenrechtlich relevanten Arbeitsunterbrechungen vorgelegen haben und dass Rentenbeiträge während dieses Zeitraums an die polnischen Rentenversicherungsanstalt ZUS überwiesen worden sind. Die Klägerin trägt vor, zwar sei die Verleihung der Diplomurkunde erst am 29. Oktober 1973 erfolgt, sie sei jedoch bereits seit dem 8. Oktober 1973 als Instrukteur für Heilrehabilitation zu denselben Konditionen wie nach der Verleihung angestellt gewesen. Ihr letztes Examen habe sie bereits am 8. Juni 1973 erfolgreich bestanden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 19. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids über das Anerkenntnis vom 27. Februar 2009 hinaus zu verpflichten, die Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 16. Mai 1974 als ungekürzte Beitragszeit zu 6/6 sowie die Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 28. Oktober 1973 als Zeit einer Beschäftigung nach Qualifikationsgruppe 1 in ihrem Versicherungsverlauf festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Arbeitgeberbescheinigung vom 23. September 2009 bezüglich der Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 17. Mai 1974 für eine Anerkennung der Zeiten zu 6/6 weiterhin nicht genüge. Sie enthalte keinerlei Aussage darüber, aufgrund welcher Unterlagen sie erstellt worden sei. Insbesondere lägen dem Arbeitsgeber erkennbar keine Lohnlisten oder Zahlungslisten vor, die im Einzelfall für einen Nachweis und damit die 6/6-Anerkennung genügen könnten. Hinsichtlich der Eingruppierung der Zeit vom 8. Oktober 1973 bis 28. Oktober 1973 in die Qualifikationsgruppe ergebe sich ebenfalls keine Änderung. Die höhere Qualifikationsgruppe könne erst ab Ausstellung des Diploms anerkannt werden.
Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 7. Juni 2010 erörtert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere wegen der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, wird auf die Berufungsakten des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte – nachdem die Beteiligten hiermit einverstanden waren - ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG); im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens hält der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Klägerin ist der die rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungskonto der Klägerin feststellende und abweichende Feststellungen aus dem Bescheid vom 5. Dezember 1988 aufhebende Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2008 in der Fassung des von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisses vom 27. Februar 2009. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf die im Berufungsverfahren noch begehrten Feststellungen.
Der Senat weist die Berufung nach eigener Prüfung des Sach- und Rechtslage aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend sei ausgeführt:
Grundlage der Aufhebung der früheren Feststellungen ist nicht Art. 38 RÜG, denn die Korrektur der früheren Feststellungen erfolgt nicht im Zusammenhang mit der Feststellung eines Rechts auf Rente. Maßgeblich ist vielmehr § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI, den das SG zutreffend angewandt hat.
Für die Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 28. Oktober 1973 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung dieser Zeit als Beschäftigung im Sinne der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI. Voraussetzung der Qualifikationsgruppe 1 ist, dass die Person ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt hat, ihr ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist oder sie Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten ist. Die Klägerin hat ihr Diplom erst am 29. Oktober 1973 erworben. Dem entspricht auch ihre Angabe im Antrag auf Kontenklärung vom 9. Februar 1987, in dem sie angegeben hatte, bis zum 29. Oktober 1973 studiert zu haben. Vorher mag sie die Prüfungen absolviert haben, das Diplom wird jedoch - auch in Polen - erst mit der Zuerkennung bzw. Aushändigung erworben, sodass Zeiten einer Berufstätigkeit vor Aushändigung des Diploms nicht in Qualifikationsgruppe 1 Satz 1 Nr. 1 gefasst werden können. Auch die Fallgestaltungen der Qualifikationsgruppe 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bzw. Satz 2 liegen nicht vor. Auch eine langjährige Berufserfahrung im Sinne des Satzes 2 der Präambel der Anlage 13 zum SGB VI liegt nicht vor, denn die Klägerin hatte mit dem Beginn der Arbeit am 8. Oktober 1973 erstmals eine berufliche Tätigkeit aufgenommen. Insoweit ist unbeachtlich, dass die Klägerin vor und nach Aushändigung des Diploms denselben Lohn erhalten hatte, denn für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe ist nicht das bezogene Entgelt sondern die Qualität des erworbenen Ausbildungsabschlusses in Verbindung mit der ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung. Auch die Einstufung in die Qualifikationsgruppen 2 bis 4 scheitert daran, dass diese eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen, die Klägerin ihre Ausbildung jedoch erst mit Erlangung des Diploms abgeschlossen hatte. Damit war die Klägerin im insoweit streitigen Zeitraum vom 8. Oktober 1973 bis zum 28. Oktober 1973 in Qualifikationsgruppe 5 einzustufen.
Für die Zeit vom 8. Oktober 1973 bis zum 16. Mai 1974 hat die Klägerin keinen Anspruch auf ungekürzte Anerkennung der Beitragszeit zu 6/6. Das SG hat hinsichtlich der Rechtsgrundlagen zutreffend auf § 22 Abs. 3 FRG verwiesen, wonach für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigenden Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden muss daher eine höhere Beitragsdichte bzgl. etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründete Zweifel gegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Gesetzesverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bestehen (vgl. u.a. Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Dezember 2010, L 6 R 342/09 m.w.N.). Ein derartiger Nachweis ist nicht erbracht. Die Klägerin konnte keine weiteren Unterlagen ihres damaligen Arbeitgebers als dessen Bescheinigung vom 23. September 2009 vorlegen. Hieraus ergibt jedoch nur die Mitteilung des Arbeitgebers, dass die Klägerin vom 8. Oktober 1973 bis zum 17. Mai 1974 ohne Unterbrechung beschäftigt gewesen sei und dass Beiträge zur polnischen Sozialversicherung einbezahlt worden waren. Nicht mitgeteilt ist, ob die Klägerin in dieser Zeit krank oder arbeitsunfähig gewesen war. Dies wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die Klägerin selbst angegeben hatte, es hätten allenfalls geringe Ausfallzeiten vorgelegen; dies deutet schon auf Ausfallzeiten hin. Denn insoweit hatte die Klägerin z.B. mit Schreiben vom 3. Juli 1988 der Beklagten mitgeteilt, nie länger als zwei bis drei Wochen krank gewesen zu sein. Da eine konkrete Krankheitszeit - auch im vorliegenden Streitzeitraum angesichts dieser Auskünfte - nicht ausgeschlossen werden konnte, genügt die Auskunft des Arbeitgebers insoweit nicht. Aus dieser Auskunft ist auch - zum Ausschluss bloßer, ohne Grundlage erstellter Gefälligkeitsbescheinigungen - nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage (Lohnlisten oder ähnlichem) diese Bescheinigung erstellt worden war. Insoweit genügt alleine diese neue, weil nicht aus dem damaligen Zeitraum stammende Bescheinigung nicht zum Nachweis einer geringeren Ausfallquote als 1/6. Auch kann das polnische Legitimationsbuch für Zeiten vor seiner Ausstellung keinen Beweis erbringen (so ständige Rechtsprechung der LSG, vgl. z.B. LSG Saarland, Urteil vom 4. August 2006 - L 7 RJ 42/04 - juris Rdnr. 41).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin im Ergebnis nur zu einem Teil (Teilanerkenntnis der Beklagten) erfolgreich war, was das SG nicht berücksichtigt hatte, und im Übrigen erfolglos geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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