Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SO 1470/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1697/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. April 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 27. April 2011 nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Landessozialgericht eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl.I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht (SG) dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Bei der Bestimmung des vom SG abgelehnten Begehrens des Antragstellers ist das von diesem wirklich Gewollte zu ermitteln, ohne dass eine Bindung an die Fassung gestellter Anträge bestünde (§ 123 SGG).
Seinem protokollierten Antrag vom 9. März 2011 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller die Gewährung "höherer Leistungen nach dem SGB XII" begehrt, konkret gemeint sind damit die allein in Betracht kommenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Einen konkreten Zeitraum, für den er diese Leistung begehrt, hat er nicht benannt. Er bezieht sich allerdings ausdrücklich auf den Bescheid des Antragsgegners vom 14. September 2010 bzw. den weiteren vom 30. November 2010, mit denen er nicht einverstanden sei. Mit dem erstgenannten Verwaltungsakt hatte ihm der Antragsgegner Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. bis 30. September 2010 i.H.v. EUR 294,91 sowie vom 1. Oktober 2010 bis 31. August 2011 i.H.v. EUR 9,04 monatlich - aufstockend zur nun gewährten Altersrente - bewilligt. Mit Bescheid vom 30. November 2010 hatte der Antragsgegner die Leistungsgewährung mit Wirkung vom 31. Dezember 2010 "eingestellt", da dem Antragsteller ab dem 1. Oktober 2010 Wohngeld bewilligt worden und dieses höher als die zuerkannte Leistung sei. Den zunächst gegen den Bewilligungsbescheid eingelegten Widerspruch hatte der Antragsteller am 28. Januar 2011 zurückgenommen. Wenn er nun - erneut - geltend macht, die genannten Bescheide seien unzutreffend, wird ersichtlich, dass sein Begehren im einstweiligen Rechtsschutz zumindest nicht über den ursprünglich geregelten Zeitraum, also über den 31. August 2011, hinausgeht. Da er des Weiteren einen Nachholbedarf für mittlerweile zurückliegende Zeiten in keiner Weise geltend macht, besteht kein Anlass, sein Begehren auf Zeiträume vor Antragstellung beim SG auszudehnen. Nach seinem erkennbaren Begehren hat der Antragsteller somit vor dem SG gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz höhere Leistungen erst ab dem 9. März 2011 geltend gemacht.
Die gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz beschränkt sich bei bereits bewilligten Leistungen auf den Zeitraum bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnittes (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 15. April 2010 - L 7 SO 1227/10 ER-B - m.w.N.). Denn auch in der Hauptsache würden Bewilligungsbescheide über sich anschließende Zeiträume nicht kraft Gesetzes gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines Berufungsverfahrens (Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich keine weiteren Rechtspositionen eingeräumt werden können als im Hauptsacheverfahren möglich, kann zulässiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens maximal der Zeitraum bis zum 31. August 2011 (Bewilligungsbescheid vom 14. September 2010) sein. Durch die Rücknahme des Widerspruches und die danach eintretende Bestandskraft der genannten Bescheide ändert sich hieran nichts. Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass der Bescheid vom 30. November 2010 keine Aufhebung oder Rücknahme des Bewilligungsbescheides i.S.d. §§ 45 oder 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) darstellt und auch nicht als solche ausgelegt werden kann. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung). In der Hauptsache könnte der Antragsteller sein Begehren daher nur im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X erreichen. Auch dann wäre jedoch eine gerichtliche Entscheidung nur beschränkt auf den im Bewilligungsbescheid geregelten Zeitraum möglich, also wiederum nicht über den 31. August 2011 hinaus. Unabhängig von der Frage, ob die Vorsprache des Antragstellers beim Antragsgegner am 4. Februar 2011 oder sein Schreiben vom 28. Februar 2011 einen solchen Antrag nach § 44 SGB X darstellen könnte, so dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz trotz Bestandskraft des Bescheides statthaft sein könnte, ist streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren nur der Zeitraum vom 9. März bis 31. August 2011. Auch das SG hat - trotz der dann unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung - nicht über einen darüber hinausgehenden Zeitraum entschieden. Dies ist den Gründen der Entscheidung ohne Weiteres zu entnehmen, da es den Antrag gerade im Hinblick auf die bestandskräftige Bewilligung für den Zeitraum bis zum 31. August 2011 abgelehnt hat.
Für diesen Zeitraum macht der Antragsteller geltend, der Antragsgegner habe bei der Berechnung der ihm zustehenden Leistungen zu Unrecht Einkommen seiner Ehefrau i.H.v. EUR 89,46 monatlich angerechnet. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der beim SG protokollierten Antragsbegründung, wohl aber aus den zur Begründung ergänzend vorgelegten Schreiben des Antragstellers vom 27. September 2010 und 11. Januar 2011. Im Schreiben vom 28. Februar 2011 wendet er sich zumindest gegen die Berücksichtigung eines um EUR 59,37 niedrigeren Freibetrages vom Einkommen im Vergleich zur Berechnung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die seiner Ehefrau gewährt werden. Das Begehren des Antragstellers ist daher höchstens auf einen um EUR 89,46 monatlich höheren Leistungsbetrag gerichtet.
Der Beschwerdewert für die streitigen sechs Monate beträgt somit höchstens EUR 536,76, so dass die Beschwerde gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG weder nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG noch nach dessen Satz 2 statthaft ist. Die Beschwerde des Antragstellers war daher mangels Zulässigkeit zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 27. April 2011 nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Landessozialgericht eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl.I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht (SG) dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Bei der Bestimmung des vom SG abgelehnten Begehrens des Antragstellers ist das von diesem wirklich Gewollte zu ermitteln, ohne dass eine Bindung an die Fassung gestellter Anträge bestünde (§ 123 SGG).
Seinem protokollierten Antrag vom 9. März 2011 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller die Gewährung "höherer Leistungen nach dem SGB XII" begehrt, konkret gemeint sind damit die allein in Betracht kommenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Einen konkreten Zeitraum, für den er diese Leistung begehrt, hat er nicht benannt. Er bezieht sich allerdings ausdrücklich auf den Bescheid des Antragsgegners vom 14. September 2010 bzw. den weiteren vom 30. November 2010, mit denen er nicht einverstanden sei. Mit dem erstgenannten Verwaltungsakt hatte ihm der Antragsgegner Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. bis 30. September 2010 i.H.v. EUR 294,91 sowie vom 1. Oktober 2010 bis 31. August 2011 i.H.v. EUR 9,04 monatlich - aufstockend zur nun gewährten Altersrente - bewilligt. Mit Bescheid vom 30. November 2010 hatte der Antragsgegner die Leistungsgewährung mit Wirkung vom 31. Dezember 2010 "eingestellt", da dem Antragsteller ab dem 1. Oktober 2010 Wohngeld bewilligt worden und dieses höher als die zuerkannte Leistung sei. Den zunächst gegen den Bewilligungsbescheid eingelegten Widerspruch hatte der Antragsteller am 28. Januar 2011 zurückgenommen. Wenn er nun - erneut - geltend macht, die genannten Bescheide seien unzutreffend, wird ersichtlich, dass sein Begehren im einstweiligen Rechtsschutz zumindest nicht über den ursprünglich geregelten Zeitraum, also über den 31. August 2011, hinausgeht. Da er des Weiteren einen Nachholbedarf für mittlerweile zurückliegende Zeiten in keiner Weise geltend macht, besteht kein Anlass, sein Begehren auf Zeiträume vor Antragstellung beim SG auszudehnen. Nach seinem erkennbaren Begehren hat der Antragsteller somit vor dem SG gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz höhere Leistungen erst ab dem 9. März 2011 geltend gemacht.
Die gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz beschränkt sich bei bereits bewilligten Leistungen auf den Zeitraum bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnittes (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 15. April 2010 - L 7 SO 1227/10 ER-B - m.w.N.). Denn auch in der Hauptsache würden Bewilligungsbescheide über sich anschließende Zeiträume nicht kraft Gesetzes gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines Berufungsverfahrens (Bundessozialgericht SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich keine weiteren Rechtspositionen eingeräumt werden können als im Hauptsacheverfahren möglich, kann zulässiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens maximal der Zeitraum bis zum 31. August 2011 (Bewilligungsbescheid vom 14. September 2010) sein. Durch die Rücknahme des Widerspruches und die danach eintretende Bestandskraft der genannten Bescheide ändert sich hieran nichts. Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass der Bescheid vom 30. November 2010 keine Aufhebung oder Rücknahme des Bewilligungsbescheides i.S.d. §§ 45 oder 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) darstellt und auch nicht als solche ausgelegt werden kann. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung). In der Hauptsache könnte der Antragsteller sein Begehren daher nur im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X erreichen. Auch dann wäre jedoch eine gerichtliche Entscheidung nur beschränkt auf den im Bewilligungsbescheid geregelten Zeitraum möglich, also wiederum nicht über den 31. August 2011 hinaus. Unabhängig von der Frage, ob die Vorsprache des Antragstellers beim Antragsgegner am 4. Februar 2011 oder sein Schreiben vom 28. Februar 2011 einen solchen Antrag nach § 44 SGB X darstellen könnte, so dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz trotz Bestandskraft des Bescheides statthaft sein könnte, ist streitgegenständlich im vorliegenden Verfahren nur der Zeitraum vom 9. März bis 31. August 2011. Auch das SG hat - trotz der dann unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung - nicht über einen darüber hinausgehenden Zeitraum entschieden. Dies ist den Gründen der Entscheidung ohne Weiteres zu entnehmen, da es den Antrag gerade im Hinblick auf die bestandskräftige Bewilligung für den Zeitraum bis zum 31. August 2011 abgelehnt hat.
Für diesen Zeitraum macht der Antragsteller geltend, der Antragsgegner habe bei der Berechnung der ihm zustehenden Leistungen zu Unrecht Einkommen seiner Ehefrau i.H.v. EUR 89,46 monatlich angerechnet. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der beim SG protokollierten Antragsbegründung, wohl aber aus den zur Begründung ergänzend vorgelegten Schreiben des Antragstellers vom 27. September 2010 und 11. Januar 2011. Im Schreiben vom 28. Februar 2011 wendet er sich zumindest gegen die Berücksichtigung eines um EUR 59,37 niedrigeren Freibetrages vom Einkommen im Vergleich zur Berechnung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die seiner Ehefrau gewährt werden. Das Begehren des Antragstellers ist daher höchstens auf einen um EUR 89,46 monatlich höheren Leistungsbetrag gerichtet.
Der Beschwerdewert für die streitigen sechs Monate beträgt somit höchstens EUR 536,76, so dass die Beschwerde gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG weder nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG noch nach dessen Satz 2 statthaft ist. Die Beschwerde des Antragstellers war daher mangels Zulässigkeit zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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