Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 4633/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5334/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Tätigkeit eines Betonwerkers, auch wenn der Kläger als Leiter einer Gruppe Ungelernter eingesetzt war, ist keine Facharbeitertätigkeit (Anschluss an LSG Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2005 - L 22 RJ 150/01). Vielmehr handelt es sich um eine Tätigkeit als Angelernter im unteren Bereich.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger aufgrund seines Antrages vom 14. Februar 2007 ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht.
Der 1952 geborene Kläger hat von September 1967 bis August 1970 den Beruf des Metzgers erlernt und anschließend bis 31. März 1973, mehrfach unterbrochen durch eine Tätigkeit in der Landwirtschaft, versicherungspflichtig ausgeübt. Nach einer erneuten Tätigkeit in der Landwirtschaft war der Kläger von 1974 an und erneut vom 2. Mai 1988 bis 8. Juli 2005 als Betonwerker beim Betonwerk M. GmbH Fertigteilbau tätig. Seit 1. März 2005 ist er arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos. Der Kläger ist Eigentümer eines Gebäudes, in dem eine Gaststätte untergebracht ist, die - so seine Angaben gegenüber dem Senat - von seiner Lebensgefährtin betrieben werde. Er kümmere sich nur um kaufmännische und organisatorische Angelegenheiten - so seine Angaben gegenüber dem SG; gegenüber dem Senat hat der Kläger angegeben, sich nur manchmal dort aufzuhalten, sich dort mit Bekannten zu treffen und dort nicht erwerbstätig zu sein.
Am 14. Februar 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zu seinem Antrag gab er an, sich seit März 2005 wegen eines Knieschadens, Arthrose und einer Knieumstellung für erwerbsgemindert zu halten.
Die Beklagte zog ein Gutachten des Arbeitsamtsarztes Schm. vom 16. August 2006 bei. Dieser führt aus, der Kläger könne vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung ausüben. Zu verzichten sei auf das Heben und Tragen schwerer Lasten, Zwangshaltungen, Klettern und Steigen, Knien und Hocken. Des Weiteren berücksichtigte die Beklagte einen Entlassungsbericht der Rheintalklinik/ A. Bad Kr. vom 10. August 2005, wo der Kläger vom 7. Juli 2005 bis 3. August 2005 auf Kosten der Beklagten behandelt worden war. Der Bericht führt aus, der Kläger könne eine Tätigkeit als Betonbauer und auch mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 2007 die Gewährung einer Rente ab.
Mit seinem Widerspruch vom 30. Mai 2007 machte der Kläger geltend, er leide unter massiven belastungsabhängigen Schmerzen als Folge der Umstellungsosteotomie des rechten Knies bei Arthrose. Betroffen sei mittlerweile auch das linke Knie. Eine Wegstrecke von 500 m könne er nicht bewältigen. Sein Gesundheitszustand habe sich seit 2005 deutlich verschlechtert.
Die Beklagte veranlasste ein sozialmedizinisches Gutachten beim Facharzt für Chirurgie Dr. Je ... Dieser teilte in seinem Gutachten vom 17. September 2007 mit, ganz im Vordergrund stünden die Probleme des rechten Kniegelenkes sowie der Wirbelsäule. Unter Beachtung von qualitativen Einschränkungen bestehe ein über sechsstündiges Leistungsvermögen. Die letzte berufliche Tätigkeit sei nicht mehr leidensgerecht und nur noch unter drei Stunden zumutbar.
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2007 zurück. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Es liege auch keine Berufsunfähigkeit vor. Der bisherige Beruf des Klägers als Betonwerker sei dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen. Der Kläger müsse sich daher auf sämtliche angelernte und ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Dezember 2007 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, er könne selbst leichte Arbeiten aufgrund von Beschwerden des Rückens und des rechten Kniegelenkes keine sechs Stunden am Tag mehr durchhalten. Er sei in seiner letzten Tätigkeit als Facharbeiter mit zeitweiliger Vorgesetztenfunktion beschäftigt gewesen und auch entsprechend entlohnt worden.
Das SG hat Beweis erhoben durch Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Der Orthopäde Dr. Jun. (Nova Klinik) hat am 26. Mai 2008 mitgeteilt, dass beim Kläger eine aktivierte Gonarthrose rechts und eine beginnende Gonarthrose links, eine Beinverkürzung rechts sowie ein chronisches LWS-Syndrom bestehe. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien sechs Stunden täglich zumutbar. Längere Gehstrecken unter Zusatzlast könnten nicht absolviert werden. Der Chirurg Dr. Li. hat unter dem Datum des 17. Juni 2008 angegeben, beim Kläger bestehe eine Valgusgonarthrose re. Kniegelenk. Am 2. September 2007 sei der Kläger wegen eines Bruchs der 10. Rippe ohne wesentliche Verschiebung der Fragmente in Behandlung gewesen. Der Allgemeinarzt Dr. Bü. hat am 21. Oktober 2008 unter anderem angegeben, der Kläger leide seit Jahren an Kniebeschwerden und an einer Umstellungsosteotomie 2005. Der Kläger könne seinen Beruf (gelernter Metzger, arbeitete zuletzt als Hilfsarbeiter in einem Betonwerk) nicht mehr ausüben. Es besteht eine erhebliche Sturzneigung, weil das rechte Knie wegsacke. Die Belastbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liege deutlich unter 1 Stunde pro Tag. Am 20. Januar 2009 hat Dr. Jun. noch eine Ruptur der Supraspinatussehne mitgeteilt. Trotz stärkerer Schmerzen habe sich der Kläger noch nicht zu einer operativen Rekonstruktion entscheiden können. Die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sinke auf vier bis sechs Stunden täglich. Dr. Bü. hat am 16. Oktober 2009 den dringenden Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung mitgeteilt.
Das SG hat des Weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Dr. Bül. eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 5. Mai 2009 mitgeteilt, bezüglich des Bewegungsapparats stehe die Gonarthrose rechts im Vordergrund, die trotz der durchgeführten Varisation mit einem chronischen Reizzustand einhergehe, die Bewegungseinschränkungen seien allerdings noch moderat. Die übrigen Funktionseinschränkungen am Bewegungsapparat seien eher gering. Generell seien zumindest noch leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne die Einnahme längerwährender Zwangshaltungen für den Rumpf und die Wirbelsäule sowie das rechte Kniegelenk möglich. Unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen könne der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeitstäglich noch sechs Stunden ausführen. Die üblichen Anmarschwege von und zur Arbeit seien möglich. Spezielle Hilfsmittel und/oder Pausen seien hierfür nicht erforderlich. Öffentliche Verkehrsmittel könnten benutzt werden. Ein eigenes Kfz könne geführt werden.
Der Arbeitgeber des Klägers hat in Person des Produktionsleiters W. La. dem SG mitgeteilt, der Kläger sei als Betonwerker im Bereich der Kleinteilfertigung beschäftigt gewesen; die Einarbeitungszeit habe weniger als drei Monate gedauert. Aus einem Arbeitszeugnis vom 17. Januar 2008 ergibt sich, dass der Kläger beim Herstellen von Bahnsteigkanten und Abdecksteinen (Serienbauteile) und in der Fertigung von sonstigen Kleinfertigteilen (z.B. für Trafostationen) eingesetzt und eingelernt worden war. Er habe seine Tätigkeiten selbständig ausgeführt, weswegen er für diesen Bereich als Fachkraft angesehen und als solche entlohnt worden sei. Zeitweilig seien ihm in diesem Bereich Mitarbeiter beigestellt gewesen, gegenüber denen war er weisungsbefugt gewesen sei.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Dem Kläger seien generell zumindest noch leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne die Einnahme längerer Zwangshaltungen für den Rumpf und die Wirbelsäule sowie das rechte Kniegelenk arbeitstäglich noch sechs Stunden möglich. Dagegen seien keine längeren Überkopfarbeiten, kein Klettern und Steigen, keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und/oder unter Absturzgefahr, keine Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, keine Nacht- oder Wechselschicht, keine Arbeiten an laufenden Maschinen, keine taktgebundenen Arbeiten, kein Akkord, keine Arbeiten unter ungünstigen Witterungsverhältnissen mit Einfluss von großen Temperaturschwankungen, Zugluft, Kälte und/oder Nässe sowie keine Arbeiten mit besonderer Anforderung an den Gleichgewichtssinn, die nervliche Belastbarkeit und das Konzentrations- und Anpassungsvermögen mehr möglich. Es müsse ein Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Gehen und Stehen eingehalten werden. Die üblichen Anmarschwege seien möglich. Es bestehe auch keine Berufsunfähigkeit. Der Kläger sei als zuletzt versicherungspflichtig tätiger Betonwerker dem Bereich der angelernten Arbeiter des unteren Bereichs zuzuordnen und müsse sich daher auf sämtliche angelernte und ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Die im Arbeitszeugnis gewählte Bezeichnung als Fachkraft könne nicht ohne weiteres mit der Einstufung als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG gleichgesetzt werden. Auch lägen objektiv die Kriterien der Einstufung als Facharbeiter nicht vor. Die Tätigkeit entspreche nach den vom BSG entwickelten Kriterien objektiv einer angelernten Tätigkeit des unteren Bereichs.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 6. November 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. November 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung (LSG) eingelegt. Das Arbeitszeugnis vom 27. November 2009 bescheinige dem Kläger, dass er über sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters verfüge. Ein Facharbeiter könne nicht auf Tätigkeiten als Pförtner und Museumswärter verwiesen werden; hierzu verweist der Kläger auf Rechtsprechung des Bayerischen LSG (Urteil vom 15. Juli 2009 - L 13 R 767/08 bzw. Urteil vom 27. Januar 2010 - L 20 R 79/07).
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 4. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2007 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages ausgeführt, dass der Kläger weiterhin leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten könne. Anlässlich der orthopädischen Begutachtung habe sich im Rahmen der Labordiagnostik nur noch eine grenzwertige Blutarmut (Hämoglobinwert geringfügig erniedrigt) gezeigt, sodass sich eine quantitative Leistungseinschränkung als Folge der wiederholt blutenden Gefäßmissbildungen im Dickdarmbereich nicht ergebe. Atembeschwerden seien im Zusammenhang mit einer ursprünglich ausgeprägten Blutarmut gesehen worden, die Beschwerden hätten sich entsprechend auch unter einer Behandlung der Blutarmut gebessert. Die ursprüngliche Atemnot sei somit nicht als Ausdruck einer eventuellen koronaren Herzerkrankung zu sehen, die auch invasiv diagnostisch habe ausgeschlossen werden können. Tätigkeiten als Hausmeister, Pförtner oder Museumswärter kämen mindestens sechs Stunden täglich in Frage, wenn Funktionseinschränkungen berücksichtigt werden könnten, d.h. die Tätigkeit überwiegend im Sitzen verrichtet werden könne.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Prof. Dr. Dr. Hei. nach § 109 SGG. Dieser hat in seinem Gutachten vom 20. August 2010 ein chronisches subakromiales Impingement beider Schultergelenke (subjektiv linksbetont) bei schwerem degenerativem Rotatorenmanschettenschaden beidseits, einen Zustand nach Zeigefingerteilamputation rechts, ein Dupuytren IV. und V. Strahl beidseits Stadium I, ein rezidivierendes funktionelles Halswirbelsäulensyndrom, ein chronisch-rezidivierendes funktionelles und myalgieformes Rumpfwirbelsäulensyndrom bei Fehlstatik, eine beginnende Varucoxarthrose beidseits, eine fortgeschrittene Pangonarthrose rechtes Kniegelenk, initiale mediale Gonarthrose linkes Kniegelenk und einen Spreizfuß beidseits, Hallux rigidus beidseits, initiale obere Sprunggelenksarthrose rechts festgestellt. Sozialmedizinisch relevant seien vor allem die Störungen im Bereich der Schultergelenke sowie des rechten Kniegelenkes, aber auch im Bereich der Füße. Unter ausschließlicher Berücksichtigung der orthopädischen Situation seien leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig verrichtbar, mittelschwere Tätigkeiten nur noch stundenweise. Eine quantitative Beeinträchtigung des körperlichen Restleistungsvermögens sehe er nicht. Gegen das Betreiben einer Gastwirtschaft bestünden keine wesentlichen Bedenken, sofern eine vollschichtige Geh- und Stehbelastung vermieden werde. Die Tätigkeit als Betonarbeiter auf Baustellen mit unebenem Gelände sei nicht einmal stundenweise zumutbar.
In einem Termin zur Beweisaufnahme am 9. Juli 2010 wurde Herr Wolfgang La., Produktionsleiter bei der Firma M. GmbH Fertigteilbau, als Zeuge vernommen. Dieser hat unter anderem ausgeführt, nachdem der vorherige Leiter dieser Gruppe 1998 in den Ruhestand gegangen sei, sei der Kläger dann Ansprechpartner für ihn als Produktionsleiter gewesen. Mit ihm seien die täglichen Produktionen abgesprochen worden. Der Kläger sei nicht Vorarbeiter und auch nicht Facharbeiter im Sinne des Tarifvertrags gewesen; er sei in die Lohngruppe 4 eingestuft gewesen, in die Führer großer Anlagen und Maschinen mit eigenverantwortlicher Tätigkeit eingestuft seien, habe jedoch einen Zuschlag bekommen, so dass er von der Bezahlung einem Facharbeiter der Lohngruppe 5 entsprochen habe. Gesichtspunkte für die Vergabe des Zuschlags seien soziale Gesichtspunkte gewesen, aber auch Leistungsfähigkeit und die übernommene Verantwortung. Allein aus sozialen Gesichtspunkten sei kein Zuschuss gewährt worden. Der Betrieb sei in sechs Bereiche aufgeteilt gewesen mit jeweils einem Vorarbeiter. Unterhalb des Vorarbeiters habe es Kleingruppen gegeben, in denen dann derjenige eine Leitung übernommen habe, der den Zuschlag gehabt habe. Von seiner Kenntnis und seinen Fertigkeiten her sei der Kläger wie ein Facharbeiter zu beurteilen. Er habe auch Facharbeitertätigkeit ausgeführt und sei im Ergebnis wie ein Facharbeiter entlohnt worden. Durch seine lange Tätigkeit habe er sich die Kenntnisse und Qualifikation eines Facharbeiters erworben.
Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, aus der Zeugenauskunft sei zu ersehen, dass die Tätigkeit des Klägers als Fachkraft nicht mit einer Tätigkeit als Facharbeiter gleichgesetzt werden könne. Hilfsweise sei der Kläger zumindest auf die Tätigkeiten eines Pförtners und Museumswärters zumutbar verweisbar. Auch das Betreiben einer Gastwirtschaft, wie es derzeit der Fall sei, sei für den Kläger weiterhin zumutbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere wegen der vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen, wird auf die Berufungsakten des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers ist der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2007. Dieser ist im Berufungsverfahren nur noch insoweit angefochten, als er die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit abgelehnt hat; im Übrigen hat der Kläger die ursprünglich begehrte Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung im Berufungsverfahren nicht mehr verfolgt. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach § 240 SGB VI. Voraussetzung einer solchen Rente ist u.a., dass der jeweilige Versicherte vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist vor dem 2. Januar 1961 geboren aber nicht berufsunfähig.
Gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI sind solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Senat ist auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht berufsunfähig ist. Er ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes dort zumindest noch leichte zumutbare (dazu siehe unten) Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen Leistungseinschränkungen (dazu siehe unten) - mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig ausüben zu können.
Zwar liegen beim Kläger über die bereits vom SG festgestellten Gesundheitsstörungen hinaus noch die von Prof. Dr. Dr. Hei. festgestellten Erkrankungen (Chronisches subakromiales Impingement beider Schultergelenke (subjektiv linksbetont) bei schwerem degenerativem Rotatorenmanschettenschaden beidseits; Zustand nach Zeigefingerteilamputation rechts; Dupuytren IV. und V. Strahl beidseits Stadium I; rezidivierendes funktionelles Halswirbelsäulensyndrom; chronisch-rezidivierendes funktionelles und myalgieformes Rumpfwirbelsäulensyndrom bei Fehlstatik; beginnende Varucoxarthrose beidseits; fortgeschrittene Pangonarthrose rechtes Kniegelenk, initiale mediale Gonarthrose linkes Kniegelenk; Spreizfuß beidseits, Hallux rigidus beidseits, initiale obere Sprunggelenksarthrose rechts) vor, doch schränken diese Gesundheitsstörungen die zeitliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht so weit ein, dass dieser nur noch in der Lage wäre, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter sechs Stunden arbeitstäglich ausüben zu können.
Maßgeblich ist für die Beurteilung des relevanten Leistungsvermögens nicht, welche Diagnosen zu stellen sind, von Bedeutung ist vielmehr allein die Frage, ob der/ die Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich in dem von § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI geforderten Umfang erwerbstätig zu sein. Hiervon konnte sich der Senat aber nicht überzeugen. Im Gegenteil ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen noch sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche verrichten kann, wenn auch unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (siehe unten).
Auf orthopädischem Fachgebiet konnte Prof. Dr. Dr. Hei. – wenn auch unter Beachtung qualitativer Einschränkungen - ein vollschichtiges Leistungsvermögen, also ein Leistungsvermögen von noch mehr als sechs Stunden, arbeitstäglich (an fünf Tagen pro Woche) für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt feststellen. Von der Richtigkeit dieser Einschätzung konnte sich der Senat angesichts der auch vom behandelnden Orthopäden Dr. Junghanns erhobenen und mitgeteilten Befunde und dessen Leistungseinschätzung überzeugen. Soweit dieser zuletzt eine quantitative Leistungseinschränkung angegeben hat (vier bis sechs Stunden), so ist eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung nicht nachgewiesen, denn mit diesem Leistungsvermögen kann der Kläger noch die von § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI geforderten sechs Stunden erwerbsfähig sein.
Auf internistischem Fachgebiet liegen keine das Leistungsvermögen relevant beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen vor. Soweit Dr. Bü. den Verdacht einer koronaren Herzerkrankung geäußert hatte, so konnte diese - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - nicht objektiviert bzw. verifiziert werden. Auch die Atemnot konnte in Folge einer Behandlung der Blutarmut nach inneren Blutungen im Darmbereich gebessert werden, sodass auch insoweit eine rentenrechtlich relevante Leistungseinschränkung in zeitlicher Hinsicht nicht vorliegt.
Psychische Erkrankungen mit rentenrechtlich bedeutsamer Auswirkung auf das Leistungsvermögen konnte der Senat nicht feststellen. Weder ist der Kläger insoweit bei einem Facharzt in Behandlung, noch konnte Dr. Bü. nähere Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der zeitlichen Leistungsfähigkeit mitteilen.
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau und auch unter Berücksichtigung aller vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen und mitgeteilten Beschwerden - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei hat er die bereits vom SG festgestellten und auch die von Prof. Dr. Dr. Hei. mitgeteilten qualitativen Leistungseinschränkungen zu beachten. Zu meiden sind daher schwere Arbeiten, die ein kraftvolles Zupacken der Hände verlangen, schweres Heben und Tragen über 10 kg, die Einnahme längerer Zwangshaltungen für den Rumpf und die Wirbelsäule sowie das rechte Kniegelenk, längere Überkopfarbeiten, Klettern und Steigen, Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und/oder unter Absturzgefahr, Arbeiten auf unebenem Gelände, länger andauernde Tätigkeiten in gehender oder stehender Körperhaltung, Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, Nacht- oder Wechselschicht, Arbeiten an laufenden Maschinen, taktgebundene Arbeiten, Akkordarbeiten unter ungünstigen Witterungsverhältnissen mit Einfluss von großen Temperaturschwankungen, Zugluft, Kälte und/oder Nässe sowie Arbeiten mit besonderer Anforderung an den Gleichgewichtssinn, die nervliche Belastbarkeit und das Konzentrations- und Anpassungsvermögen. Es muss ein Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Gehen und Stehen eingehalten werden. Des weiteren empfiehlt Prof. Dr. Dr. Hei. das Tragen von Schuhwerk mit korrektem Fußbett.
Aus diesen qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 1999 - B 13 RJ 71/97 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 = juris) dar. Insbesondere ist der Kläger nach Überzeugung des Senats in der Lage, Wegstrecken von viermal 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zurückzulegen sowie zweimal täglich zur Hauptverkehrszeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dies konnte sowohl der Gutachter Dr. Bül. als auch der Gutachter Prof- Dr. Dr. Hei. bestätigen. Letzterer hat hierzu ausgeführt, dass der Arbeitsweg zwar kniegelenksbedingt beeinträchtigt sei, einfache Wegstrecken von 1000 Metern könnten durchaus mehrmals täglich zurückgelegt werden; eventuell sei ein Handstock einzusetzen. Hieraus konnte der Senat jedoch keine Einschränkung der Wegefähigkeit feststellen. Auch wenn der Kläger angibt, selbst ein Kfz nur zeitlich eingeschränkt fahren zu können, so kann er doch öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal täglich benutzen und Wegstrecken von viermal 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zurücklegen.
Der Senat ist somit zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zwar seine zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Betonwerker nicht mehr ausüben kann. Er kann jedoch noch sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - wenn auch unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen - verrichten. Dieses Leistungsvermögen bestand bereits ab dem Datum der Antragstellung und seither ununterbrochen. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht erwerbsgemindert; vielmehr handelt es sich bei Tätigkeiten entsprechend diesem Leistungsprofil um dem Kläger gesundheitlich und auch sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten, die das Vorliegen von Berufsunfähigkeit ausschließen.
Berufsschutz in dem Sinne, dass der Kläger nicht ohne Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar wäre, steht dem Kläger im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betonwerker nicht zu.
Ausgangspunkt der Prüfung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insoweit der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 24. März 1983 - 1 RA 15/82 - BSGE 55, 45-53 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107 = juris; BSG, Urteil vom 29. Juni 1989 - 5 RJ 49/88 - SozR 2200 § 1246 Nr. 169 = juris). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 4a RJ 53/84 - SozR 2200 § 1246 Nr. 130 = juris; BSG, Urteil vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = juris). Der Kläger hat den Beruf eines Metzgers erlernt. Diesen Beruf hat er nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sich damit vom Ausbildungsberuf gelöst. Insoweit ist der tatsächlich zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beruf als Betonwerker maßgeblich. Diesen Beruf hat der Kläger weder im Sinne einer mindestens zweijährigen Ausbildung erlernt noch war der Kläger tariflich als Facharbeiter (z.B. Tarifstufe 5 des maßgeblichen Rahmentarifvertrages: Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in ihrem Beruf im Betrieb tätig sind, angelernte Facharbeiter, Fahrer/ Bediener von Leitständen mehrerer oder verschiedenartiger Aggregate, Beschäftigte, die große Maschineneinheiten bedienen, überwachen oder warten, Maschinenführer in der Rohstoffgewinnung, SKW-Fahrer, LKW-Fahrer mit Führerscheinklasse II) eingestuft bzw. entlohnt sondern nach Tarifstufe 4 als Fachwerker (Beschäftigte, die feststehende Maschinen oder Anlagen bedienen, überwachen oder Tätigkeiten verrichten, die Erfahrung oder Geschicklichkeit erforder. Ferner Beschäftigte, die bewegliche Maschinen oder Geräte, wie z.B. Stapler oder Krane, bedienen oder fahren) - wenn auch mit einem Zuschlag - entlohnt worden. Da es für die Einstufung auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt, ist die Ausbildung nicht das allein entscheidende Kriterium in dem Sinne, dass ein Versicherter nicht in die jeweilige Berufsgruppe eingestuft werden kann, wenn er die für den Beruf erforderliche Ausbildung nicht durchlaufen hat (Niesel in KassKomm, § 240 SGB VI, Rdnr. 45, Stand 68. Ergänzungslieferung 2010). Die Einstufung als Facharbeiter jedoch auch dann möglich, wenn eine Facharbeitertätigkeit ohne Ausbildung nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde oder eine qualitativ hochwertige Tätigkeit verrichtet wurde, für die keine bestimmte Ausbildungsdauer vorgeschrieben oder üblich ist (Niesel a.a.O.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (seit BSG, Urteil vom 27. Januar 1981 - 5b/5 RJ 76/80 - BSGE 51, 135 = SozR 2200 § 1246 Nr. 77 = juris; BSG, Urteil vom 24. November 1982 - 5a RKn 16/81 - BSGE 54, 181 = SozR 2200 § 1246 Nr. 103 m.w.N. = juris) lassen sich aus der Entlohnung allein die Qualität und die betriebliche Bedeutung der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit nicht einfach ableiten (BSG, Urteil vom BSG 21. Juli 1987 - 4a RJ 71/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 145 = juris Rdnr. 17). Entscheidend kommt es vielmehr auf die Qualitätsmerkmale der Tätigkeit an, für die die tarifvertragliche Einstufung regelmäßig nur indizielle Bedeutung hat. Daher ist aus dem gezahlten Lohn als einer Hilfstatsache (Indiz) nur dann auf den qualitativen Wert der Berufstätigkeit rückzuschließen, wenn die - rechtserhebliche Haupttatsache der - Qualität der Tätigkeit nicht unmittelbar festgestellt werden kann, eine zutreffende Einordnung des Berufs in eine tarifvertragliche Berufsgruppeneinteilung erfolgt ist und der Lohn in Anwendung des Tarifvertrages gezahlt wird (vgl. BSG a.a.O.). Vorliegend wurde der Lohn des Kläger nicht in Anwendung des Tarifvertrages gezahlt, denn dieser erhielt einen außertariflichen Zuschlag, der ihn entgeltmäßig einem Facharbeiter den Tarifgruppe 5 gleichgestellt hat. Jedoch kann aus diesem Zuschlag gerade nicht auf eine Facharbeiterstellung geschlossen werden. Auch dass der Kläger ggf. gegenüber weiteren ungelernten Mitarbeitern weisungsbefugt war, macht ihn nicht zum Facharbeiter.
Wurde der für den Beruf vorgesehene Ausbildungsweg nicht durchlaufen, ist eine Gleichstellung mit entsprechend ausgebildeten Versicherten dann möglich, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde (BSG, Urteil vom 7. September 1982 - 1 RJ 102/81 - SozR 2200 § 1246 Nr. 94, 116 m.w.N. = juris). Versicherte sind daher auch dann als Facharbeiter einzustufen, wenn sie ohne Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung in einem nach dem Bundesbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf arbeiten und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die sie befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSG, Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 5/88 - BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr 168; BSG, Urteil vom 29. Juni 1989 - 5 RJ 49/88 - SozR 2200 § 1246 Nr. 169 = juris). Insoweit ist festzustellen, ob die abweichend vom normalen Ausbildungsweg erlangte berufliche Position in voller Breite derjenigen eines vergleichbaren Versicherten entspricht, der die üblichen Stadien der Ausbildung durchlaufen hat (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1985 - 5b/1 RJ 14/84 - BSGE 59, 72 = SozR 2200 § 1246 Nr. 131; Niesel, a.a.O. Rdnr. 64).
Der Beruf des Betonwerkers ist berufssystematisch dem Beruf der Baustoffhersteller zuzuordnen (dazu vgl. LSG Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2005 - L 22 RJ 150/01 - juris Rdnr. 60). Diese Arbeiten beinhalten die Herstellung klein- und hochformatiger Bausteine sowie tragender und nicht tragender Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonelemente. Tätigkeitsschwerpunkte sind das Herstellen und Vorbereiten von Formen (Schalungen), das Fertigen von Bewehrungsteilen, das Herstellen und Verarbeiten von Beton, das Bedienen von Anlagen zur Wärmebehandlung der Erzeugnisse, das Entformen und der Wiederaufbau von Formen sowie das Nachbehandeln der Erzeugnisse und die Bearbeitung der erhärteten Betonoberflächen. In der Regel wird dadurch jedoch nicht ein Qualifikationsniveau erreicht, für das eine Ausbildung mit einer Dauer von zwei Jahren und mehr erforderlich ist (so LSG Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2005 - L 22 RJ 150/01 - juris Rdnr. 60). In theoretischer Hinsicht umfasst die Ausbildung die Bereiche Baustoffkunde, Maschinenkunde, Baukonstruktionslehre, Technologie, Fachzeichnen, Spannbeton und in praktischer Hinsicht die Bereiche Betonverarbeitung, Betonstahlverarbeitung und Qualitätskontrolle und -prüfung sowie die praktische Ausbildung zu den Themen komplexe Fertigung und Einarbeitung am künftigen Arbeitsplatz (LSG a.a.O. Rdnr. 61). Während der Beruf des Betonwerkers damit lediglich eine Ausbildungszeit von unter zwei Jahren voraussetzt, handelt es sich bei der Ausbildung zum Betonfertigteilbauer um eine dreijährige Ausbildung, die die Kompetenz in den Bereichen Betonfertigteilbau, Betonfertigteile herstellen, Betonmischen, Betonoberflächen behandeln, Eisenflechten, Bewehrungen herstellen und Schalungsarbeiten vermittelt (vgl. dazu die Veröffentlichungen der Bundesagentur für Arbeit im Internet unter www.berufenet.de zum Stichwort "Betonfertigteilbauer"). Weitere Kompetenzen (dazu vgl. a.a.O.), die für die Ausübung dieses Berufs bedeutsam sein können, sind die Arbeitsvorbereitung, das Betonieren, die Betonprüfung, die Betonsanierung, die Betonstein- und Terrazzoherstellung, die Maschinen- und Anlagenführung bzw. -bedienung, die Montage (Bau, Ausbau), die Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung, das Sandstrahlen, das Schleifen (Stein, Beton), die Transport- und Lagertechnik, das Herstellen von Wärme- und Kältedämmungen sowie die Wartung, Reparatur und Instandhaltung.
Nach Auskunft seines Arbeitgebers war der Kläger nicht als Betonfertigteilbauer sondern als Betonwerker beschäftigt. Soweit der Arbeitgeber daher angibt, der Kläger habe über alle Fähigkeiten und Kenntnisse eines ausgebildeten Facharbeiters verfügt, obwohl er weder eine Ausbildung zum Betonwerker noch zum Betonfertigteilbauer durchlaufen hatte, so ist diese Auskunft auf den Beruf des Betonwerkers, nicht den eines Betonfertigteilbauers zu beziehen. Auch wenn der Kläger selbständig Pläne lesen und komplexere Aufträge ausführen konnte, die sonst nur Facharbeiter ausführen, so macht ihn dies nicht mit einem dreijährig ausgebildeten Betonfertigteilbauer konkurrenz- bzw. wettbewerbsfähig (dazu vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 5/88 - BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr 168; BSG, Urteil vom 29. Juni 1989 - 5 RJ 49/88 - SozR 2200 § 1246 Nr. 169 = juris) und hinsichtlich des Berufsschutzes rentenrechtlich vergleichbar. Denn aus den beiden Arbeitszeugnissen (vom 17. Januar 2008 und 27. November 2009) ergibt sich lediglich, dass der Kläger zwar über Kenntnisse und Fertigkeiten eines Facharbeiters, nicht jedoch welches Facharbeiters, verfügt hatte und dass der Kläger im Bereich der Kleinteilefertigung eingelernt worden war, diese Tätigkeiten selbständig ausgeführt hatte, weswegen er für diesen Bereich als Fachkraft angesehen und als solche entlohnt worden war. Daraus ergibt sich aber gerade, dass der Kläger nicht konkurrenz- und wettbewerbsfähig im vollen Aufgabenbereich eines Betonfertigteilbauers eingesetzt und entlohnt wurde. Er war daher als Betonwerker anzusehen; dieser Beruf setzt keine mindestens zweijährige Ausbildung voraus (siehe zuvor schon LSG a.a.O. Rdnr. 60). Dafür spricht auch, dass der Arbeitgeber eine Anlernzeit von drei Monaten mitgeteilt hat.
Damit ist der Kläger nach Überzeugung des Senats in den Bereich des unteren Angelernten einzustufen und kann entsprechend dem Mehrstufenschema des BSG auf angelernten Tätigkeiten verwiesen werden, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedurft hätte.
Aber selbst wenn man annehmen wollte, der Kläger sei als oberer Angelernten mit einer Anlernzeit von mehr als 12aber weniger als 24 Monaten anzusehen, wäre der Kläger verweisbar auf sämtliche Tätigkeiten des Bereichs der oberen und unteren Angelernten, soweit diese nicht nur einfachster Art sind. Zu diesen Verweisungstätigkeiten nicht nur einfachster Art gehören die von der Beklagten als Verweisungstätigkeit vorliegend genannten Tätigkeiten eines Pförtners und eines Museumswärters. Der Kläger ist sozial zumutbar auf diese Tätigkeiten zu verweisen (zum Beruf des Pförtners vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 11. November 2010 - L 6 R 624/08 - juris Rdnr. 35).
Von diesen Tätigkeiten kann der Kläger zumindest die Tätigkeit eines Pförtners noch sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche konkurrenzfähig ausüben. Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit (www.berufenet.de Stichwort "Pförtner"), die in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführt wurden, ergibt sich zu den Arbeitsbedingungen der Pförtner folgendes: "Pförtner/innen arbeiten hauptsächlich am Empfang und in Eingangsbereichen von Unternehmen der unterschiedlichsten Wirtschaftszweige. Oft halten sie sich in speziellen Pförtnerlogen auf. Sie kontrollieren den Zugang zum Betriebs- oder Werksgelände meist eigenverantwortlich, je nach Größe des Unternehmens arbeiten sie auch im Team mit anderen Pförtnern und Pförtnerinnen. Ihre Aufgaben führen sie meist im Sitzen aus. Auch allgemeine Bürotätigkeiten fallen in ihre Zuständigkeit, deswegen sind Kenntnisse in gängigen Computeranwendungen notwendig.
Pförtner/innen erledigen ihre Aufgaben zuverlässig und gewissenhaft, denn sie gewährleisten, dass nur befugte Personen Zutritt zum Betriebsgelände erhalten.
Als erste Ansprechpartner/innen für Besucher sollten Pförtner/innen über ein gepflegtes Äußeres und gute Umgangsformen verfügen. Freundlichkeit und Kommunikationsfähigkeit sind gefragt, wenn sie Anrufe entgegennehmen oder Besuchern Auskünfte erteilen.
Pförtner/innen arbeiten je nach Betrieb zu unterschiedlichen Zeiten, Nachtarbeit und Wechselschichten sind keine Seltenheit.
Arbeitsbedingungen im Einzelnen Arbeit im Sitzen Arbeit in Büroräumen (in Eingangsbereichen, Pförtnerlogen) Arbeit unter den Augen von Kunden und Gästen Kundenkontakt (z.B. Passierscheine für Besucher/innen ausstellen, Telefondienst übernehmen) Schichtarbeit"
Diese Tätigkeiten kann der Kläger verrichten. Denn er kann seine Tätigkeit in einem Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ausüben; die Tätigkeit ist nicht in länger andauernder gehender oder stehender Körperhaltung auszuüben. Dabei hat der Kläger die oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen zu beachten, die jedoch die Erreichbarkeit bzw. Verfügbarkeit einer solchen Pförtnertätigkeit nicht einschränken. Die Tätigkeit eines Pförtners kann der Kläger auch innerhalb von drei Monaten konkurrenz- bzw. wettbewerbsfähig erlernen.
Ob dagegen die Tätigkeit des Museumswärters dem oben dargestellten Leistungsprofil des Klägers entspricht, kann - nachdem die Beklagte bereits einen entsprechenden zumutbaren Verweisungsberuf benannt hat - offen bleiben. Auch ob der Kläger auf die Tätigkeit eines selbständigen Gastwirts verwiesen werden kann, ob der Kläger eine solche Tätigkeit ausübt bzw. ausüben kann oder ob diesem Verweisungsberuf die fehlende Versicherungspflicht nach dem SGB VI entgegensteht, kann offen bleiben.
Nachdem die Beklagte mit der Tätigkeit eines Pförtners eine konkrete, sozial wie auch gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit benannt hat, die der Kläger auch tatsächlich noch sechs Stunden arbeitstäglich ausüben kann, ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer entsprechenden Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger aufgrund seines Antrages vom 14. Februar 2007 ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht.
Der 1952 geborene Kläger hat von September 1967 bis August 1970 den Beruf des Metzgers erlernt und anschließend bis 31. März 1973, mehrfach unterbrochen durch eine Tätigkeit in der Landwirtschaft, versicherungspflichtig ausgeübt. Nach einer erneuten Tätigkeit in der Landwirtschaft war der Kläger von 1974 an und erneut vom 2. Mai 1988 bis 8. Juli 2005 als Betonwerker beim Betonwerk M. GmbH Fertigteilbau tätig. Seit 1. März 2005 ist er arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos. Der Kläger ist Eigentümer eines Gebäudes, in dem eine Gaststätte untergebracht ist, die - so seine Angaben gegenüber dem Senat - von seiner Lebensgefährtin betrieben werde. Er kümmere sich nur um kaufmännische und organisatorische Angelegenheiten - so seine Angaben gegenüber dem SG; gegenüber dem Senat hat der Kläger angegeben, sich nur manchmal dort aufzuhalten, sich dort mit Bekannten zu treffen und dort nicht erwerbstätig zu sein.
Am 14. Februar 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zu seinem Antrag gab er an, sich seit März 2005 wegen eines Knieschadens, Arthrose und einer Knieumstellung für erwerbsgemindert zu halten.
Die Beklagte zog ein Gutachten des Arbeitsamtsarztes Schm. vom 16. August 2006 bei. Dieser führt aus, der Kläger könne vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung ausüben. Zu verzichten sei auf das Heben und Tragen schwerer Lasten, Zwangshaltungen, Klettern und Steigen, Knien und Hocken. Des Weiteren berücksichtigte die Beklagte einen Entlassungsbericht der Rheintalklinik/ A. Bad Kr. vom 10. August 2005, wo der Kläger vom 7. Juli 2005 bis 3. August 2005 auf Kosten der Beklagten behandelt worden war. Der Bericht führt aus, der Kläger könne eine Tätigkeit als Betonbauer und auch mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 2007 die Gewährung einer Rente ab.
Mit seinem Widerspruch vom 30. Mai 2007 machte der Kläger geltend, er leide unter massiven belastungsabhängigen Schmerzen als Folge der Umstellungsosteotomie des rechten Knies bei Arthrose. Betroffen sei mittlerweile auch das linke Knie. Eine Wegstrecke von 500 m könne er nicht bewältigen. Sein Gesundheitszustand habe sich seit 2005 deutlich verschlechtert.
Die Beklagte veranlasste ein sozialmedizinisches Gutachten beim Facharzt für Chirurgie Dr. Je ... Dieser teilte in seinem Gutachten vom 17. September 2007 mit, ganz im Vordergrund stünden die Probleme des rechten Kniegelenkes sowie der Wirbelsäule. Unter Beachtung von qualitativen Einschränkungen bestehe ein über sechsstündiges Leistungsvermögen. Die letzte berufliche Tätigkeit sei nicht mehr leidensgerecht und nur noch unter drei Stunden zumutbar.
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2007 zurück. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Es liege auch keine Berufsunfähigkeit vor. Der bisherige Beruf des Klägers als Betonwerker sei dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen. Der Kläger müsse sich daher auf sämtliche angelernte und ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Dezember 2007 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, er könne selbst leichte Arbeiten aufgrund von Beschwerden des Rückens und des rechten Kniegelenkes keine sechs Stunden am Tag mehr durchhalten. Er sei in seiner letzten Tätigkeit als Facharbeiter mit zeitweiliger Vorgesetztenfunktion beschäftigt gewesen und auch entsprechend entlohnt worden.
Das SG hat Beweis erhoben durch Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Der Orthopäde Dr. Jun. (Nova Klinik) hat am 26. Mai 2008 mitgeteilt, dass beim Kläger eine aktivierte Gonarthrose rechts und eine beginnende Gonarthrose links, eine Beinverkürzung rechts sowie ein chronisches LWS-Syndrom bestehe. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien sechs Stunden täglich zumutbar. Längere Gehstrecken unter Zusatzlast könnten nicht absolviert werden. Der Chirurg Dr. Li. hat unter dem Datum des 17. Juni 2008 angegeben, beim Kläger bestehe eine Valgusgonarthrose re. Kniegelenk. Am 2. September 2007 sei der Kläger wegen eines Bruchs der 10. Rippe ohne wesentliche Verschiebung der Fragmente in Behandlung gewesen. Der Allgemeinarzt Dr. Bü. hat am 21. Oktober 2008 unter anderem angegeben, der Kläger leide seit Jahren an Kniebeschwerden und an einer Umstellungsosteotomie 2005. Der Kläger könne seinen Beruf (gelernter Metzger, arbeitete zuletzt als Hilfsarbeiter in einem Betonwerk) nicht mehr ausüben. Es besteht eine erhebliche Sturzneigung, weil das rechte Knie wegsacke. Die Belastbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liege deutlich unter 1 Stunde pro Tag. Am 20. Januar 2009 hat Dr. Jun. noch eine Ruptur der Supraspinatussehne mitgeteilt. Trotz stärkerer Schmerzen habe sich der Kläger noch nicht zu einer operativen Rekonstruktion entscheiden können. Die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sinke auf vier bis sechs Stunden täglich. Dr. Bü. hat am 16. Oktober 2009 den dringenden Verdacht auf eine koronare Herzerkrankung mitgeteilt.
Das SG hat des Weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Dr. Bül. eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 5. Mai 2009 mitgeteilt, bezüglich des Bewegungsapparats stehe die Gonarthrose rechts im Vordergrund, die trotz der durchgeführten Varisation mit einem chronischen Reizzustand einhergehe, die Bewegungseinschränkungen seien allerdings noch moderat. Die übrigen Funktionseinschränkungen am Bewegungsapparat seien eher gering. Generell seien zumindest noch leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne die Einnahme längerwährender Zwangshaltungen für den Rumpf und die Wirbelsäule sowie das rechte Kniegelenk möglich. Unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen könne der Kläger zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeitstäglich noch sechs Stunden ausführen. Die üblichen Anmarschwege von und zur Arbeit seien möglich. Spezielle Hilfsmittel und/oder Pausen seien hierfür nicht erforderlich. Öffentliche Verkehrsmittel könnten benutzt werden. Ein eigenes Kfz könne geführt werden.
Der Arbeitgeber des Klägers hat in Person des Produktionsleiters W. La. dem SG mitgeteilt, der Kläger sei als Betonwerker im Bereich der Kleinteilfertigung beschäftigt gewesen; die Einarbeitungszeit habe weniger als drei Monate gedauert. Aus einem Arbeitszeugnis vom 17. Januar 2008 ergibt sich, dass der Kläger beim Herstellen von Bahnsteigkanten und Abdecksteinen (Serienbauteile) und in der Fertigung von sonstigen Kleinfertigteilen (z.B. für Trafostationen) eingesetzt und eingelernt worden war. Er habe seine Tätigkeiten selbständig ausgeführt, weswegen er für diesen Bereich als Fachkraft angesehen und als solche entlohnt worden sei. Zeitweilig seien ihm in diesem Bereich Mitarbeiter beigestellt gewesen, gegenüber denen war er weisungsbefugt gewesen sei.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Dem Kläger seien generell zumindest noch leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne die Einnahme längerer Zwangshaltungen für den Rumpf und die Wirbelsäule sowie das rechte Kniegelenk arbeitstäglich noch sechs Stunden möglich. Dagegen seien keine längeren Überkopfarbeiten, kein Klettern und Steigen, keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und/oder unter Absturzgefahr, keine Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, keine Nacht- oder Wechselschicht, keine Arbeiten an laufenden Maschinen, keine taktgebundenen Arbeiten, kein Akkord, keine Arbeiten unter ungünstigen Witterungsverhältnissen mit Einfluss von großen Temperaturschwankungen, Zugluft, Kälte und/oder Nässe sowie keine Arbeiten mit besonderer Anforderung an den Gleichgewichtssinn, die nervliche Belastbarkeit und das Konzentrations- und Anpassungsvermögen mehr möglich. Es müsse ein Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Gehen und Stehen eingehalten werden. Die üblichen Anmarschwege seien möglich. Es bestehe auch keine Berufsunfähigkeit. Der Kläger sei als zuletzt versicherungspflichtig tätiger Betonwerker dem Bereich der angelernten Arbeiter des unteren Bereichs zuzuordnen und müsse sich daher auf sämtliche angelernte und ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Die im Arbeitszeugnis gewählte Bezeichnung als Fachkraft könne nicht ohne weiteres mit der Einstufung als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG gleichgesetzt werden. Auch lägen objektiv die Kriterien der Einstufung als Facharbeiter nicht vor. Die Tätigkeit entspreche nach den vom BSG entwickelten Kriterien objektiv einer angelernten Tätigkeit des unteren Bereichs.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 6. November 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. November 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung (LSG) eingelegt. Das Arbeitszeugnis vom 27. November 2009 bescheinige dem Kläger, dass er über sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters verfüge. Ein Facharbeiter könne nicht auf Tätigkeiten als Pförtner und Museumswärter verwiesen werden; hierzu verweist der Kläger auf Rechtsprechung des Bayerischen LSG (Urteil vom 15. Juli 2009 - L 13 R 767/08 bzw. Urteil vom 27. Januar 2010 - L 20 R 79/07).
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 4. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2007 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages ausgeführt, dass der Kläger weiterhin leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten könne. Anlässlich der orthopädischen Begutachtung habe sich im Rahmen der Labordiagnostik nur noch eine grenzwertige Blutarmut (Hämoglobinwert geringfügig erniedrigt) gezeigt, sodass sich eine quantitative Leistungseinschränkung als Folge der wiederholt blutenden Gefäßmissbildungen im Dickdarmbereich nicht ergebe. Atembeschwerden seien im Zusammenhang mit einer ursprünglich ausgeprägten Blutarmut gesehen worden, die Beschwerden hätten sich entsprechend auch unter einer Behandlung der Blutarmut gebessert. Die ursprüngliche Atemnot sei somit nicht als Ausdruck einer eventuellen koronaren Herzerkrankung zu sehen, die auch invasiv diagnostisch habe ausgeschlossen werden können. Tätigkeiten als Hausmeister, Pförtner oder Museumswärter kämen mindestens sechs Stunden täglich in Frage, wenn Funktionseinschränkungen berücksichtigt werden könnten, d.h. die Tätigkeit überwiegend im Sitzen verrichtet werden könne.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Prof. Dr. Dr. Hei. nach § 109 SGG. Dieser hat in seinem Gutachten vom 20. August 2010 ein chronisches subakromiales Impingement beider Schultergelenke (subjektiv linksbetont) bei schwerem degenerativem Rotatorenmanschettenschaden beidseits, einen Zustand nach Zeigefingerteilamputation rechts, ein Dupuytren IV. und V. Strahl beidseits Stadium I, ein rezidivierendes funktionelles Halswirbelsäulensyndrom, ein chronisch-rezidivierendes funktionelles und myalgieformes Rumpfwirbelsäulensyndrom bei Fehlstatik, eine beginnende Varucoxarthrose beidseits, eine fortgeschrittene Pangonarthrose rechtes Kniegelenk, initiale mediale Gonarthrose linkes Kniegelenk und einen Spreizfuß beidseits, Hallux rigidus beidseits, initiale obere Sprunggelenksarthrose rechts festgestellt. Sozialmedizinisch relevant seien vor allem die Störungen im Bereich der Schultergelenke sowie des rechten Kniegelenkes, aber auch im Bereich der Füße. Unter ausschließlicher Berücksichtigung der orthopädischen Situation seien leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig verrichtbar, mittelschwere Tätigkeiten nur noch stundenweise. Eine quantitative Beeinträchtigung des körperlichen Restleistungsvermögens sehe er nicht. Gegen das Betreiben einer Gastwirtschaft bestünden keine wesentlichen Bedenken, sofern eine vollschichtige Geh- und Stehbelastung vermieden werde. Die Tätigkeit als Betonarbeiter auf Baustellen mit unebenem Gelände sei nicht einmal stundenweise zumutbar.
In einem Termin zur Beweisaufnahme am 9. Juli 2010 wurde Herr Wolfgang La., Produktionsleiter bei der Firma M. GmbH Fertigteilbau, als Zeuge vernommen. Dieser hat unter anderem ausgeführt, nachdem der vorherige Leiter dieser Gruppe 1998 in den Ruhestand gegangen sei, sei der Kläger dann Ansprechpartner für ihn als Produktionsleiter gewesen. Mit ihm seien die täglichen Produktionen abgesprochen worden. Der Kläger sei nicht Vorarbeiter und auch nicht Facharbeiter im Sinne des Tarifvertrags gewesen; er sei in die Lohngruppe 4 eingestuft gewesen, in die Führer großer Anlagen und Maschinen mit eigenverantwortlicher Tätigkeit eingestuft seien, habe jedoch einen Zuschlag bekommen, so dass er von der Bezahlung einem Facharbeiter der Lohngruppe 5 entsprochen habe. Gesichtspunkte für die Vergabe des Zuschlags seien soziale Gesichtspunkte gewesen, aber auch Leistungsfähigkeit und die übernommene Verantwortung. Allein aus sozialen Gesichtspunkten sei kein Zuschuss gewährt worden. Der Betrieb sei in sechs Bereiche aufgeteilt gewesen mit jeweils einem Vorarbeiter. Unterhalb des Vorarbeiters habe es Kleingruppen gegeben, in denen dann derjenige eine Leitung übernommen habe, der den Zuschlag gehabt habe. Von seiner Kenntnis und seinen Fertigkeiten her sei der Kläger wie ein Facharbeiter zu beurteilen. Er habe auch Facharbeitertätigkeit ausgeführt und sei im Ergebnis wie ein Facharbeiter entlohnt worden. Durch seine lange Tätigkeit habe er sich die Kenntnisse und Qualifikation eines Facharbeiters erworben.
Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, aus der Zeugenauskunft sei zu ersehen, dass die Tätigkeit des Klägers als Fachkraft nicht mit einer Tätigkeit als Facharbeiter gleichgesetzt werden könne. Hilfsweise sei der Kläger zumindest auf die Tätigkeiten eines Pförtners und Museumswärters zumutbar verweisbar. Auch das Betreiben einer Gastwirtschaft, wie es derzeit der Fall sei, sei für den Kläger weiterhin zumutbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere wegen der vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen, wird auf die Berufungsakten des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers ist der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2007. Dieser ist im Berufungsverfahren nur noch insoweit angefochten, als er die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit abgelehnt hat; im Übrigen hat der Kläger die ursprünglich begehrte Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung im Berufungsverfahren nicht mehr verfolgt. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach § 240 SGB VI. Voraussetzung einer solchen Rente ist u.a., dass der jeweilige Versicherte vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger ist vor dem 2. Januar 1961 geboren aber nicht berufsunfähig.
Gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI sind solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Senat ist auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht berufsunfähig ist. Er ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes dort zumindest noch leichte zumutbare (dazu siehe unten) Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen Leistungseinschränkungen (dazu siehe unten) - mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig ausüben zu können.
Zwar liegen beim Kläger über die bereits vom SG festgestellten Gesundheitsstörungen hinaus noch die von Prof. Dr. Dr. Hei. festgestellten Erkrankungen (Chronisches subakromiales Impingement beider Schultergelenke (subjektiv linksbetont) bei schwerem degenerativem Rotatorenmanschettenschaden beidseits; Zustand nach Zeigefingerteilamputation rechts; Dupuytren IV. und V. Strahl beidseits Stadium I; rezidivierendes funktionelles Halswirbelsäulensyndrom; chronisch-rezidivierendes funktionelles und myalgieformes Rumpfwirbelsäulensyndrom bei Fehlstatik; beginnende Varucoxarthrose beidseits; fortgeschrittene Pangonarthrose rechtes Kniegelenk, initiale mediale Gonarthrose linkes Kniegelenk; Spreizfuß beidseits, Hallux rigidus beidseits, initiale obere Sprunggelenksarthrose rechts) vor, doch schränken diese Gesundheitsstörungen die zeitliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht so weit ein, dass dieser nur noch in der Lage wäre, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter sechs Stunden arbeitstäglich ausüben zu können.
Maßgeblich ist für die Beurteilung des relevanten Leistungsvermögens nicht, welche Diagnosen zu stellen sind, von Bedeutung ist vielmehr allein die Frage, ob der/ die Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich in dem von § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI geforderten Umfang erwerbstätig zu sein. Hiervon konnte sich der Senat aber nicht überzeugen. Im Gegenteil ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen noch sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche verrichten kann, wenn auch unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (siehe unten).
Auf orthopädischem Fachgebiet konnte Prof. Dr. Dr. Hei. – wenn auch unter Beachtung qualitativer Einschränkungen - ein vollschichtiges Leistungsvermögen, also ein Leistungsvermögen von noch mehr als sechs Stunden, arbeitstäglich (an fünf Tagen pro Woche) für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt feststellen. Von der Richtigkeit dieser Einschätzung konnte sich der Senat angesichts der auch vom behandelnden Orthopäden Dr. Junghanns erhobenen und mitgeteilten Befunde und dessen Leistungseinschätzung überzeugen. Soweit dieser zuletzt eine quantitative Leistungseinschränkung angegeben hat (vier bis sechs Stunden), so ist eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung nicht nachgewiesen, denn mit diesem Leistungsvermögen kann der Kläger noch die von § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI geforderten sechs Stunden erwerbsfähig sein.
Auf internistischem Fachgebiet liegen keine das Leistungsvermögen relevant beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen vor. Soweit Dr. Bü. den Verdacht einer koronaren Herzerkrankung geäußert hatte, so konnte diese - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - nicht objektiviert bzw. verifiziert werden. Auch die Atemnot konnte in Folge einer Behandlung der Blutarmut nach inneren Blutungen im Darmbereich gebessert werden, sodass auch insoweit eine rentenrechtlich relevante Leistungseinschränkung in zeitlicher Hinsicht nicht vorliegt.
Psychische Erkrankungen mit rentenrechtlich bedeutsamer Auswirkung auf das Leistungsvermögen konnte der Senat nicht feststellen. Weder ist der Kläger insoweit bei einem Facharzt in Behandlung, noch konnte Dr. Bü. nähere Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der zeitlichen Leistungsfähigkeit mitteilen.
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau und auch unter Berücksichtigung aller vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen und mitgeteilten Beschwerden - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei hat er die bereits vom SG festgestellten und auch die von Prof. Dr. Dr. Hei. mitgeteilten qualitativen Leistungseinschränkungen zu beachten. Zu meiden sind daher schwere Arbeiten, die ein kraftvolles Zupacken der Hände verlangen, schweres Heben und Tragen über 10 kg, die Einnahme längerer Zwangshaltungen für den Rumpf und die Wirbelsäule sowie das rechte Kniegelenk, längere Überkopfarbeiten, Klettern und Steigen, Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und/oder unter Absturzgefahr, Arbeiten auf unebenem Gelände, länger andauernde Tätigkeiten in gehender oder stehender Körperhaltung, Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, Nacht- oder Wechselschicht, Arbeiten an laufenden Maschinen, taktgebundene Arbeiten, Akkordarbeiten unter ungünstigen Witterungsverhältnissen mit Einfluss von großen Temperaturschwankungen, Zugluft, Kälte und/oder Nässe sowie Arbeiten mit besonderer Anforderung an den Gleichgewichtssinn, die nervliche Belastbarkeit und das Konzentrations- und Anpassungsvermögen. Es muss ein Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Gehen und Stehen eingehalten werden. Des weiteren empfiehlt Prof. Dr. Dr. Hei. das Tragen von Schuhwerk mit korrektem Fußbett.
Aus diesen qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 1999 - B 13 RJ 71/97 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 = juris) dar. Insbesondere ist der Kläger nach Überzeugung des Senats in der Lage, Wegstrecken von viermal 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zurückzulegen sowie zweimal täglich zur Hauptverkehrszeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dies konnte sowohl der Gutachter Dr. Bül. als auch der Gutachter Prof- Dr. Dr. Hei. bestätigen. Letzterer hat hierzu ausgeführt, dass der Arbeitsweg zwar kniegelenksbedingt beeinträchtigt sei, einfache Wegstrecken von 1000 Metern könnten durchaus mehrmals täglich zurückgelegt werden; eventuell sei ein Handstock einzusetzen. Hieraus konnte der Senat jedoch keine Einschränkung der Wegefähigkeit feststellen. Auch wenn der Kläger angibt, selbst ein Kfz nur zeitlich eingeschränkt fahren zu können, so kann er doch öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal täglich benutzen und Wegstrecken von viermal 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zurücklegen.
Der Senat ist somit zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zwar seine zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Betonwerker nicht mehr ausüben kann. Er kann jedoch noch sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - wenn auch unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen - verrichten. Dieses Leistungsvermögen bestand bereits ab dem Datum der Antragstellung und seither ununterbrochen. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht erwerbsgemindert; vielmehr handelt es sich bei Tätigkeiten entsprechend diesem Leistungsprofil um dem Kläger gesundheitlich und auch sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten, die das Vorliegen von Berufsunfähigkeit ausschließen.
Berufsschutz in dem Sinne, dass der Kläger nicht ohne Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar wäre, steht dem Kläger im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betonwerker nicht zu.
Ausgangspunkt der Prüfung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insoweit der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 24. März 1983 - 1 RA 15/82 - BSGE 55, 45-53 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107 = juris; BSG, Urteil vom 29. Juni 1989 - 5 RJ 49/88 - SozR 2200 § 1246 Nr. 169 = juris). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 4a RJ 53/84 - SozR 2200 § 1246 Nr. 130 = juris; BSG, Urteil vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = juris). Der Kläger hat den Beruf eines Metzgers erlernt. Diesen Beruf hat er nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sich damit vom Ausbildungsberuf gelöst. Insoweit ist der tatsächlich zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beruf als Betonwerker maßgeblich. Diesen Beruf hat der Kläger weder im Sinne einer mindestens zweijährigen Ausbildung erlernt noch war der Kläger tariflich als Facharbeiter (z.B. Tarifstufe 5 des maßgeblichen Rahmentarifvertrages: Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in ihrem Beruf im Betrieb tätig sind, angelernte Facharbeiter, Fahrer/ Bediener von Leitständen mehrerer oder verschiedenartiger Aggregate, Beschäftigte, die große Maschineneinheiten bedienen, überwachen oder warten, Maschinenführer in der Rohstoffgewinnung, SKW-Fahrer, LKW-Fahrer mit Führerscheinklasse II) eingestuft bzw. entlohnt sondern nach Tarifstufe 4 als Fachwerker (Beschäftigte, die feststehende Maschinen oder Anlagen bedienen, überwachen oder Tätigkeiten verrichten, die Erfahrung oder Geschicklichkeit erforder. Ferner Beschäftigte, die bewegliche Maschinen oder Geräte, wie z.B. Stapler oder Krane, bedienen oder fahren) - wenn auch mit einem Zuschlag - entlohnt worden. Da es für die Einstufung auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt, ist die Ausbildung nicht das allein entscheidende Kriterium in dem Sinne, dass ein Versicherter nicht in die jeweilige Berufsgruppe eingestuft werden kann, wenn er die für den Beruf erforderliche Ausbildung nicht durchlaufen hat (Niesel in KassKomm, § 240 SGB VI, Rdnr. 45, Stand 68. Ergänzungslieferung 2010). Die Einstufung als Facharbeiter jedoch auch dann möglich, wenn eine Facharbeitertätigkeit ohne Ausbildung nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde oder eine qualitativ hochwertige Tätigkeit verrichtet wurde, für die keine bestimmte Ausbildungsdauer vorgeschrieben oder üblich ist (Niesel a.a.O.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (seit BSG, Urteil vom 27. Januar 1981 - 5b/5 RJ 76/80 - BSGE 51, 135 = SozR 2200 § 1246 Nr. 77 = juris; BSG, Urteil vom 24. November 1982 - 5a RKn 16/81 - BSGE 54, 181 = SozR 2200 § 1246 Nr. 103 m.w.N. = juris) lassen sich aus der Entlohnung allein die Qualität und die betriebliche Bedeutung der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit nicht einfach ableiten (BSG, Urteil vom BSG 21. Juli 1987 - 4a RJ 71/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 145 = juris Rdnr. 17). Entscheidend kommt es vielmehr auf die Qualitätsmerkmale der Tätigkeit an, für die die tarifvertragliche Einstufung regelmäßig nur indizielle Bedeutung hat. Daher ist aus dem gezahlten Lohn als einer Hilfstatsache (Indiz) nur dann auf den qualitativen Wert der Berufstätigkeit rückzuschließen, wenn die - rechtserhebliche Haupttatsache der - Qualität der Tätigkeit nicht unmittelbar festgestellt werden kann, eine zutreffende Einordnung des Berufs in eine tarifvertragliche Berufsgruppeneinteilung erfolgt ist und der Lohn in Anwendung des Tarifvertrages gezahlt wird (vgl. BSG a.a.O.). Vorliegend wurde der Lohn des Kläger nicht in Anwendung des Tarifvertrages gezahlt, denn dieser erhielt einen außertariflichen Zuschlag, der ihn entgeltmäßig einem Facharbeiter den Tarifgruppe 5 gleichgestellt hat. Jedoch kann aus diesem Zuschlag gerade nicht auf eine Facharbeiterstellung geschlossen werden. Auch dass der Kläger ggf. gegenüber weiteren ungelernten Mitarbeitern weisungsbefugt war, macht ihn nicht zum Facharbeiter.
Wurde der für den Beruf vorgesehene Ausbildungsweg nicht durchlaufen, ist eine Gleichstellung mit entsprechend ausgebildeten Versicherten dann möglich, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde (BSG, Urteil vom 7. September 1982 - 1 RJ 102/81 - SozR 2200 § 1246 Nr. 94, 116 m.w.N. = juris). Versicherte sind daher auch dann als Facharbeiter einzustufen, wenn sie ohne Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung in einem nach dem Bundesbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf arbeiten und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die sie befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSG, Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 5/88 - BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr 168; BSG, Urteil vom 29. Juni 1989 - 5 RJ 49/88 - SozR 2200 § 1246 Nr. 169 = juris). Insoweit ist festzustellen, ob die abweichend vom normalen Ausbildungsweg erlangte berufliche Position in voller Breite derjenigen eines vergleichbaren Versicherten entspricht, der die üblichen Stadien der Ausbildung durchlaufen hat (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1985 - 5b/1 RJ 14/84 - BSGE 59, 72 = SozR 2200 § 1246 Nr. 131; Niesel, a.a.O. Rdnr. 64).
Der Beruf des Betonwerkers ist berufssystematisch dem Beruf der Baustoffhersteller zuzuordnen (dazu vgl. LSG Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2005 - L 22 RJ 150/01 - juris Rdnr. 60). Diese Arbeiten beinhalten die Herstellung klein- und hochformatiger Bausteine sowie tragender und nicht tragender Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonelemente. Tätigkeitsschwerpunkte sind das Herstellen und Vorbereiten von Formen (Schalungen), das Fertigen von Bewehrungsteilen, das Herstellen und Verarbeiten von Beton, das Bedienen von Anlagen zur Wärmebehandlung der Erzeugnisse, das Entformen und der Wiederaufbau von Formen sowie das Nachbehandeln der Erzeugnisse und die Bearbeitung der erhärteten Betonoberflächen. In der Regel wird dadurch jedoch nicht ein Qualifikationsniveau erreicht, für das eine Ausbildung mit einer Dauer von zwei Jahren und mehr erforderlich ist (so LSG Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2005 - L 22 RJ 150/01 - juris Rdnr. 60). In theoretischer Hinsicht umfasst die Ausbildung die Bereiche Baustoffkunde, Maschinenkunde, Baukonstruktionslehre, Technologie, Fachzeichnen, Spannbeton und in praktischer Hinsicht die Bereiche Betonverarbeitung, Betonstahlverarbeitung und Qualitätskontrolle und -prüfung sowie die praktische Ausbildung zu den Themen komplexe Fertigung und Einarbeitung am künftigen Arbeitsplatz (LSG a.a.O. Rdnr. 61). Während der Beruf des Betonwerkers damit lediglich eine Ausbildungszeit von unter zwei Jahren voraussetzt, handelt es sich bei der Ausbildung zum Betonfertigteilbauer um eine dreijährige Ausbildung, die die Kompetenz in den Bereichen Betonfertigteilbau, Betonfertigteile herstellen, Betonmischen, Betonoberflächen behandeln, Eisenflechten, Bewehrungen herstellen und Schalungsarbeiten vermittelt (vgl. dazu die Veröffentlichungen der Bundesagentur für Arbeit im Internet unter www.berufenet.de zum Stichwort "Betonfertigteilbauer"). Weitere Kompetenzen (dazu vgl. a.a.O.), die für die Ausübung dieses Berufs bedeutsam sein können, sind die Arbeitsvorbereitung, das Betonieren, die Betonprüfung, die Betonsanierung, die Betonstein- und Terrazzoherstellung, die Maschinen- und Anlagenführung bzw. -bedienung, die Montage (Bau, Ausbau), die Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung, das Sandstrahlen, das Schleifen (Stein, Beton), die Transport- und Lagertechnik, das Herstellen von Wärme- und Kältedämmungen sowie die Wartung, Reparatur und Instandhaltung.
Nach Auskunft seines Arbeitgebers war der Kläger nicht als Betonfertigteilbauer sondern als Betonwerker beschäftigt. Soweit der Arbeitgeber daher angibt, der Kläger habe über alle Fähigkeiten und Kenntnisse eines ausgebildeten Facharbeiters verfügt, obwohl er weder eine Ausbildung zum Betonwerker noch zum Betonfertigteilbauer durchlaufen hatte, so ist diese Auskunft auf den Beruf des Betonwerkers, nicht den eines Betonfertigteilbauers zu beziehen. Auch wenn der Kläger selbständig Pläne lesen und komplexere Aufträge ausführen konnte, die sonst nur Facharbeiter ausführen, so macht ihn dies nicht mit einem dreijährig ausgebildeten Betonfertigteilbauer konkurrenz- bzw. wettbewerbsfähig (dazu vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 5/88 - BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr 168; BSG, Urteil vom 29. Juni 1989 - 5 RJ 49/88 - SozR 2200 § 1246 Nr. 169 = juris) und hinsichtlich des Berufsschutzes rentenrechtlich vergleichbar. Denn aus den beiden Arbeitszeugnissen (vom 17. Januar 2008 und 27. November 2009) ergibt sich lediglich, dass der Kläger zwar über Kenntnisse und Fertigkeiten eines Facharbeiters, nicht jedoch welches Facharbeiters, verfügt hatte und dass der Kläger im Bereich der Kleinteilefertigung eingelernt worden war, diese Tätigkeiten selbständig ausgeführt hatte, weswegen er für diesen Bereich als Fachkraft angesehen und als solche entlohnt worden war. Daraus ergibt sich aber gerade, dass der Kläger nicht konkurrenz- und wettbewerbsfähig im vollen Aufgabenbereich eines Betonfertigteilbauers eingesetzt und entlohnt wurde. Er war daher als Betonwerker anzusehen; dieser Beruf setzt keine mindestens zweijährige Ausbildung voraus (siehe zuvor schon LSG a.a.O. Rdnr. 60). Dafür spricht auch, dass der Arbeitgeber eine Anlernzeit von drei Monaten mitgeteilt hat.
Damit ist der Kläger nach Überzeugung des Senats in den Bereich des unteren Angelernten einzustufen und kann entsprechend dem Mehrstufenschema des BSG auf angelernten Tätigkeiten verwiesen werden, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedurft hätte.
Aber selbst wenn man annehmen wollte, der Kläger sei als oberer Angelernten mit einer Anlernzeit von mehr als 12aber weniger als 24 Monaten anzusehen, wäre der Kläger verweisbar auf sämtliche Tätigkeiten des Bereichs der oberen und unteren Angelernten, soweit diese nicht nur einfachster Art sind. Zu diesen Verweisungstätigkeiten nicht nur einfachster Art gehören die von der Beklagten als Verweisungstätigkeit vorliegend genannten Tätigkeiten eines Pförtners und eines Museumswärters. Der Kläger ist sozial zumutbar auf diese Tätigkeiten zu verweisen (zum Beruf des Pförtners vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 11. November 2010 - L 6 R 624/08 - juris Rdnr. 35).
Von diesen Tätigkeiten kann der Kläger zumindest die Tätigkeit eines Pförtners noch sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche konkurrenzfähig ausüben. Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit (www.berufenet.de Stichwort "Pförtner"), die in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführt wurden, ergibt sich zu den Arbeitsbedingungen der Pförtner folgendes: "Pförtner/innen arbeiten hauptsächlich am Empfang und in Eingangsbereichen von Unternehmen der unterschiedlichsten Wirtschaftszweige. Oft halten sie sich in speziellen Pförtnerlogen auf. Sie kontrollieren den Zugang zum Betriebs- oder Werksgelände meist eigenverantwortlich, je nach Größe des Unternehmens arbeiten sie auch im Team mit anderen Pförtnern und Pförtnerinnen. Ihre Aufgaben führen sie meist im Sitzen aus. Auch allgemeine Bürotätigkeiten fallen in ihre Zuständigkeit, deswegen sind Kenntnisse in gängigen Computeranwendungen notwendig.
Pförtner/innen erledigen ihre Aufgaben zuverlässig und gewissenhaft, denn sie gewährleisten, dass nur befugte Personen Zutritt zum Betriebsgelände erhalten.
Als erste Ansprechpartner/innen für Besucher sollten Pförtner/innen über ein gepflegtes Äußeres und gute Umgangsformen verfügen. Freundlichkeit und Kommunikationsfähigkeit sind gefragt, wenn sie Anrufe entgegennehmen oder Besuchern Auskünfte erteilen.
Pförtner/innen arbeiten je nach Betrieb zu unterschiedlichen Zeiten, Nachtarbeit und Wechselschichten sind keine Seltenheit.
Arbeitsbedingungen im Einzelnen Arbeit im Sitzen Arbeit in Büroräumen (in Eingangsbereichen, Pförtnerlogen) Arbeit unter den Augen von Kunden und Gästen Kundenkontakt (z.B. Passierscheine für Besucher/innen ausstellen, Telefondienst übernehmen) Schichtarbeit"
Diese Tätigkeiten kann der Kläger verrichten. Denn er kann seine Tätigkeit in einem Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ausüben; die Tätigkeit ist nicht in länger andauernder gehender oder stehender Körperhaltung auszuüben. Dabei hat der Kläger die oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen zu beachten, die jedoch die Erreichbarkeit bzw. Verfügbarkeit einer solchen Pförtnertätigkeit nicht einschränken. Die Tätigkeit eines Pförtners kann der Kläger auch innerhalb von drei Monaten konkurrenz- bzw. wettbewerbsfähig erlernen.
Ob dagegen die Tätigkeit des Museumswärters dem oben dargestellten Leistungsprofil des Klägers entspricht, kann - nachdem die Beklagte bereits einen entsprechenden zumutbaren Verweisungsberuf benannt hat - offen bleiben. Auch ob der Kläger auf die Tätigkeit eines selbständigen Gastwirts verwiesen werden kann, ob der Kläger eine solche Tätigkeit ausübt bzw. ausüben kann oder ob diesem Verweisungsberuf die fehlende Versicherungspflicht nach dem SGB VI entgegensteht, kann offen bleiben.
Nachdem die Beklagte mit der Tätigkeit eines Pförtners eine konkrete, sozial wie auch gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit benannt hat, die der Kläger auch tatsächlich noch sechs Stunden arbeitstäglich ausüben kann, ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer entsprechenden Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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