Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 3698/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3612/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 1. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2011 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich zum Einen gegen die teilweise Rückforderung eines Vorschusses auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 6. Juni bis 30. November 2008, daneben verlangt sie höhere Leistungen für Oktober 2008 unter Berücksichtigung von Fahrkosten zum Prozess vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (ArbG) von 166,80 EUR, zusätzlich begehrt sie die Übernahme von Fahrkosten an den Arbeitsplatz in Höhe von 163,50 EUR, die Berücksichtigung von Heizkosten von 180,84 EUR und die Übernahme der Kosten für eine finanzmathematische Berechnung in Höhe von 446,25 EUR.
Die 1953 geborene Klägerin polnischer Staatsangehörigkeit verfügt über eine Freizügigkeitsbescheinigung und eine Arbeitsberechtigung-EU für eine berufliche Tätigkeit jeder Art. Im Februar 2008 beantragte sie erstmals Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und gab hierbei an, mietfrei zu wohnen und im Gegenzug für ihren Vermieter Herrn F. zu kochen und auch die Lebensmittel zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 10. April 2008 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 325,25 EUR u.a. für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2008 als Vorschuss. Ab 20. März bis 30. April 2008 arbeitete die Klägerin mit befristetem Arbeitsverhältnis als Seniorenbetreuerin, worauf der Beklagte die Leistungen vorläufig einstellte. Der Klägerin wurden aus dieser Beschäftigung im April 431,39 EUR netto und im Mai 485,15 EUR netto ausgezahlt. Mit Bescheid vom 21. Mai 2008 gewährte der Beklagte endgültig Leistungen für Februar bis April 2008, mit Bescheid vom 6. Juni 2008 für 1. bis 22. Mai 2008 unter Berücksichtigung des erzielten Einkommens. Ab 23. Mai 2008 wurde die Leistungsbewilligung wegen Ortsabwesenheit aufgehoben (Bescheid vom 6. Juni 2008, Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2008).
Rückwirkend zum 6. Mai 2008 meldete die Klägerin ein Gewerbe an als Wirtschafts- und Unternehmensberaterin (Vermittlung von Kontakten und Beratung von Personen und Firmen im Bereich Existenzgründung und -sicherung), im Personalservice sowie der Senioren- und Familienbetreuung. Auf Nachfrage teilte die Klägerin Betriebseinnahmen von 1.076 EUR im Mai, erwartete Einnahmen von 1.500 EUR für Juli und 850 EUR für August 2008 mit. Der Gewinn habe im Mai 880 EUR betragen, im Juni -515 EUR, im Juli 185 EUR und im August 2008 voraussichtlich 435 EUR.
Nach Ortsabwesenheit beantragte die Klägerin am 6. Juni 2008 die Fortzahlung der Leistungen. Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 bewilligte der Beklagte vorläufige Leistungen ab 6. Juni 2008 (für Juni 173,54 EUR bei Einkommen von 115,63 EUR, für Juli bis November 2008 212,25 EUR bei Einkommen von 138,75 EUR). Im September 2008 legte die Klägerin Nachweise über die Anmeldung bei Energieversorgern vor, wonach monatliche Abschläge in Höhe von 75 EUR für Gas und 21 EUR für Strom ab Oktober 2008 zu zahlen waren. Nachfolgend teilte die Klägerin mit, dass ein Prozess vor dem ArbG gegen die ehemalige Arbeitgeberin mit einem Vergleich geendet habe, sie habe im Oktober 2008 eine Lohnnachzahlung von 600 EUR (433,04 EUR netto) erhalten sowie einen Aufwendungsersatz von 165 EUR für eine Fahrt zum Vorstellungsgespräch im März 2008. Diesen Betrag habe sie Herrn F. überwiesen, der sie mit seinem Pkw zu dem Vorstellungsgespräch gefahren habe. Für die Fahrt zum Arbeitsbeginn in Sindelfingen am 25. März 2008 sei noch eine Forderung von 163,50 EUR offen (545 km à 0,30 EUR). Sie habe mit dem Pkw fahren müssen, weil sie die Einsatzbestätigung erst um 8:30 Uhr für einen Beginn um 11:30 Uhr erhalten habe. Außerdem seien nach Einsatzende am 8. April 2008 39 EUR Fahrtkosten entstanden (8 EUR Taxi R. - Bahnhof L.; 31 EUR Bahn Sondertarif). Sie bitte um Überweisung der Fahrtkosten von insgesamt 202,50 EUR.
Mit Änderungsbescheid vom 4. November 2008 bewilligte der Beklagte vorläufig Regelleistungen für September und November 2008 von 212,25 EUR und Kosten der Unterkunft von 285 EUR für September, 247,96 EUR für Oktober und 353,37 EUR für November 2008. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sonstiges Einkommen von 21,75 EUR aufgeführt sei. Seit September 2008 müsse sie an Herrn F. Miete zahlen (250 EUR Kaltmiete, 35 EUR Nebenkosten), so dass der ursprünglich für die Ersparnis von Strom und Warmwasser angesetzte Betrag nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Außerdem habe sie für die Erzielung der Lohnnachzahlung erhebliche Kosten von 166,80 EUR gehabt, u.a. für die Wahrnehmung des Termins beim ArbG. Auch der Betrag von 202,50 EUR für Fahrtkosten sei noch nicht berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bescheid sei hinsichtlich des anzurechnenden Einkommens vorläufig gewesen, der Widerspruch deshalb unzulässig.
Mit Bescheiden vom 23. April 2009 bewilligte der Beklagte endgültig Leistungen für die Zeit vom 13. Februar bis 22. Mai 2008 (bestandskräftig; i.E. Nachzahlung von 71,78 EUR) sowie vom 6. Juni bis 30. November 2008 (in Höhe von 90,49 EUR für Juni, 112,58 EUR für Juli und August, 397,58 EUR für September, 139,73 EUR für Oktober und 472,58 EUR für November). Die Energiepauschale wurde nicht mehr in Abzug gebracht.
Mit weiterem Bescheid vom 23. April 2009 forderte der Beklagte die Erstattung von 511,55 EUR. Die Klägerin habe einen Vorschuss von 1.908,97 EUR erhalten, habe jedoch nur Anspruch auf 1.325,54 EUR gehabt, so dass eine Überzahlung von 583,33 EUR entstanden sei. Unter Verrechnung der Nachzahlung für Februar bis Mai 2008 verbleibe ein Betrag von 511,55 EUR.
Die Klägerin wandte sich gegen "den Änderungsbescheid" und den Erstattungsbescheid vom 23. April 2009. Das zu berücksichtigende Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sei viel zu hoch. Außerdem seien die Heizkosten nicht berücksichtigt worden, sowie die Fahrtkosten zum Arbeitsantritt, Arbeitsende sowie zum ArbG. Weiter machte die Klägerin in der Folgezeit die Nichtberücksichtigung von Reisekosten für Betreuungen am 13., 17., 20. und 26. Juni 2008 geltend. Auch die Stromkosten von 10 EUR ab Oktober 2008 seien nicht berücksichtigt worden. Die Kosten für Gas hätten bis 30. September 2008 180,84 EUR betragen.
Mit Änderungsbescheid vom 12. Juni 2009 bewilligte der Beklagte nunmehr für Juni 108,70 EUR, für Juli und August 134,44 EUR , für September 419,44 EUR, für Oktober 164,33 EUR und für November 2008 494,44 EUR. Entsprechend dem Antrag der Klägerin gehe der Beklagte nunmehr von einem monatlichen Einkommen der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit von 370,70 EUR aus. Mit weiterem Bescheid vom 12. Juni bewilligte der Beklagte die vom Energieversorger abgerechneten Kosten von 180,84 EUR. Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 wies der Beklagte zusätzlich darauf hin, dass die Reisekosten für die genannten Betreuungstage berücksichtigt worden seien, ebenso 10 EUR für Strom. Offen sei noch die Berücksichtigung von Fahrtkosten zum Termin beim ArbG, wofür der Beklagte bei einer Entfernung von 210 km Fahrtkosten von 84 EUR errechne (0,20 EUR x 420 km).
Die Klägerin teilte mit, der Termin vor dem ArbG habe am 12. September 2008 stattgefunden, hierfür habe sie bisher keine Reisekosten erhalten. Die Kosten von 166,80 EUR seien ihr von Herrn F. berechnet worden, sie habe ihm den Betrag bereits überwiesen.
Am 25. Juni 2009 wandte sich die Klägerin mit der Bitte um Erläuterung einer Zahlung von 311,09 EUR an den Beklagten. Wenn die Erläuterung nicht bis zu einem genannten Datum bei ihr eingehe, werde sie eine finanzmathematische Berechnung in Auftrag geben.
Mit Änderungsbescheid vom 30. Juni 2009 bewilligte der Beklagte für Oktober 2008 nunmehr 193,66 EUR unter Berücksichtigung der Fahrtkosten zum ArbG als vom Einkommen abzusetzende Aufwendung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2009 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück unter Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen in Höhe von 20%.
Hiergegen richtet sich die am 27. Juli 2009 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage. In einem Parallelverfahren (S 14 AS 2655/09) legte die Klägerin ein Schreiben an den Beklagten vom 8. Februar 2010 vor, mit dem sie die Übernahme der durch Herrn F. erbrachten Dienstleistungen beantragt hatte (Rechnung von Herrn F. über insgesamt 3.242,75 EUR: 15,5 gutachtliche Stellungnahmen Klägerin./. GAL zu je 150 EUR zuzüglich 25 EUR pauschale Nebenkosten und 2,5 finanzmathematische Berechnungen zum Preis von je 150 EUR zuzüglich 19% Mehrwertsteuer). Mit Bescheid vom 9. Februar 2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens fragte der Beklagte nach, ob die Klägerin eine formale Festsetzung der Kosten für die teilweise erfolgreichen Widerspruchsverfahren oder eine Kostenfestsetzung durch das SG begehre. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, ihr sei nicht klar gewesen, ob der Beklagte die Rechnungen zumindest in Höhe der zugestandenen prozessualen Quoten begleichen werde, sie habe aber angenommen, dass hierüber ohnehin noch gerichtliche Entscheidungen anstünden, hob der Beklagte den Bescheid vom 9. Februar 2010 mit Bescheid vom 13. April 2010 auf, weil die Klägerin offenbar keine weiteren Leistungen nach dem SGB II begehre.
Am 15. April 2010 hat die Klägerin Antrag auf Bewilligung von 847,92 EUR für die Fahrtkosten zum ArbG sowie weitere Prozesskosten gestellt und die pauschale Berücksichtigung von 6 EUR für Einsätze im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit am 17. und 19. Oktober 2008 und einer Dienstreise vom 13. bis 16. Oktober 2008 gefordert. Nach einem dem Beklagten vorgelegten Schreiben des ArbG war ihr für den Prozess vor dem ArbG Prozesskostenhilfe bewilligt worden, insoweit hatte die Staatskasse Kosten von 847,92 EUR übernommen.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Fahrkosten nach Stuttgart und Sindelfingen seien analog zum Zuflussprinzip in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie abflössen. Sie habe Herrn F. die von ihm in Rechnung gestellten Kosten erst im November überwiesen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 habe sie den Beklagten um Erläuterung des Überweisungsbetrags gebeten und zugleich mitgeteilt, dass sie bei fehlender Erläuterung eine finanzmathematische Überprüfung in Auftrag geben und dem Beklagten in Rechnung stellen werde. Über die Kosten für das Gutachten, das ebenfalls in dieser Rechnung aufgeführt sei, sei bereits ein Verfahren anhängig (S 2 AS 500/09). Außerdem begehre sie noch die Kosten für die finanzmathematische Berechnung, die wegen dieses Verfahrens angefallen sei in Höhe von 446,25 EUR.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2010 entschieden und den Bescheid des Beklagten vom 23. April 2009 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Mai und 30. Juni 2009 sowie des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2009 abgeändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin für Oktober 2008 weitere 36 EUR Leistungen der Grundsicherung zu gewähren. Daneben hat das SG den Erstattungsbescheid vom 23. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2009 aufgehoben, soweit die Beklagte darin die Erstattung von mehr als 387,75 EUR vor Abzug des Verrechnungsbetrags von 71,78 EUR verlange. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, soweit die Klägerin weiterhin Fahrkosten zum Arbeitsbeginn in Sindelfingen begehre. Soweit die Klägerin diese Kosten als gesonderte Leistungen verlange, sei die Klage unzulässig, weil eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung fehle. Soweit die Klägerin diese Kosten als Abzugsbetrag für das Einkommen im März und April 2008 geltend mache, sei die Klage mangels einer (noch) anfechtbaren Entscheidung des Beklagten ebenfalls unzulässig. Der Beklagte habe mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. April 2009 endgültig über den Anspruch auf Leistungen im März und April 2008 entschieden. Soweit die Klägerin sinngemäß diese Kosten als Abzugsbetrag für das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit im November 2008 berücksichtigt wissen wolle, weil der Betrag in diesem Monat von Herrn F. verlangt und an ihn überwiesen worden sei, sei die zulässige Klage unbegründet, denn vom Einkommen abzusetzen seien nur die mit der Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben. Die Fahrkosten hätten jedoch zur Erzielung des Einkommens aus der abhängigen Beschäftigung bei der Stiftung Innovation und Pflege im März 2008 gedient und nicht der späteren selbstständigen Tätigkeit in der Unternehmensberatung und Seniorenbetreuung. Insoweit könnten auch nicht analog zu § 2 Abs. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) im Sinne eines "Abflusses" Ausgaben als Sonderleistungen bewilligt werden. Die geltend gemachten Fahrkosten könnten auch nicht als mit dem für Oktober 2008 anzurechnenden Einkommen verbundene Ausgaben berücksichtigt werden, weil es sich bei dem Nachzahlungsbetrag von 600 EUR um Lohnansprüche gehandelt habe, die im April 2008 angefallen seien.
Unzulässig sei die Klage auch, soweit die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 180,84 EUR begehre, denn die Beklagte habe diese Kosten bereits bewilligt und ausgezahlt, so dass die Klägerin nicht beschwert sei.
Unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei die Klage auch, soweit die Klägerin die Berücksichtigung der Kosten für ihren arbeitsgerichtlichen Prozess in Höhe von 847,92 EUR verlange. Bisher habe die Staatskasse diese Kosten getragen, für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte. Selbst wenn man von einer Beschwer ausgehen würde, wäre die Klage unbegründet, da die Klägerin diesen Kosten bislang nicht ausgesetzt sei, die Staatskasse habe diese Kosten bislang nicht in Rechnung gestellt.
Unzulässig sei die Klage auch, soweit die Klägerin die Kosten für eine finanzmathematische Berechnung geltend mache. Diese Kosten seien nach der Rechnung von Herrn F. dafür angefallen, dass er die Berechnung von Einkommen in den mit Widerspruch angefochtenen Bescheiden vom 23. April 2009 und die durch die teilweise Abänderung dieser Bescheide erfolgte Auszahlung nachvollzogen habe. Dies bedeute, dass die Kosten für die Prüfung der Notwendigkeit eines Widerspruchs angefallen seien, es handele sich also um Kosten des Widerspruchsverfahrens. Insoweit sei die Klage in Höhe von 20% (Erstattung in dieser Höhe im Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2009 zugesprochen) unzulässig, da es insoweit an einem Antrag bei der Beklagten und einer anfechtbaren Entscheidung fehle. In Höhe der übrigen 80 % sei die Klage unzulässig, weil die Klägerin hier einen Anspruch zum Gegenstand der Klage mache, über den erst im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden sei. Im Rahmen der Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG werde auch über die Kosten des Widerspruchsverfahrens entschieden. Erst danach werde in einem gesonderten Verfahren die Höhe der zu erstattenden Kosten festgesetzt.
Aus den gleichen Gründen sei die Klage unzulässig, soweit die Klägerin die Übernahme der Kosten für die Klage geltend mache. Auch insoweit sei sie auf die Nebenentscheidung über die Kosten und ein ggf. nachfolgendes Kostenfestsetzungsverfahren zu verweisen.
Soweit die Klägerin die Berücksichtigung weiterer Fahrkosten für die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Verhandlung in Stuttgart am 12. September 2008 begehre, sei die Klage teilweise zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Mangels Klagebefugnis sei die Klage unzulässig, soweit die Klägerin weiterhin den vollen Betrag von 166,80 EUR verlange, da die Beklagte bereits einen Betrag von 84 EUR anerkannt und bei der Anrechnung des Einkommens für Oktober 2008 berücksichtigt habe. Insoweit sei die Klägerin nicht mehr beschwert. Die Kosten seien für die Fahrt nach Stuttgart entstanden und Aufwendungen, die zur Erzielung des Einkommens im Sinne der Nachzahlung der Stiftung Innovation und Pflege im Oktober 2008 notwendig gewesen seien. Die Beklagte habe diese Aufwendungen in der richtigen Höhe vom Einkommen abgesetzt. Sie habe vom Einkommen den Betrag von 30 EUR für Versicherungen, die Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR sowie einen Betrag von 0,20 EUR für jeden gefahrenen Kilometer für die kürzeste Strecke zwischen Schopfheim und Stuttgart berücksichtigt. Damit habe sie das Doppelte desjenigen Betrags berücksichtigt, den die Alg II-V für Fahrten zur Arbeitsstätte vorsehe. Die Notwendigkeit höherer Kosten sei nicht nachgewiesen. Die an Herrn F. gezahlten 166,80 EUR seien nicht notwendig gewesen. Der fehlende Besitz eines eigenen Autos sei lediglich geeignet, die Notwendigkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zu begründen, nicht aber die Notwendigkeit der Anfahrt mit einem fremden Pkw mit Fahrer. Auch das Argument der Notwendigkeit der Anwesenheit von Herrn F. beim arbeitsgerichtlichen Prozess führe nicht zur Anerkennung der Notwendigkeit dieser Kosten, da die Klägerin beim Prozess anwaltlich vertreten gewesen sei.
Soweit die Klägerin die weitere Absetzung eines Betrags von 36 EUR für Abwesenheit an sechs Tagen im Oktober im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit verlange, sei die Klage zulässig und begründet. Kosten für Verpflegungsmehraufwand seien notwendige Kosten, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden und deshalb im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II zu berücksichtigen seien. Anders als in den übrigen Monaten seien im Oktober 2008 wegen der zu berücksichtigenden Fahrkosten Kosten in einer Höhe angefallen, die den Pauschbetrag von 100 EUR überstiegen hätten, so dass die Kosten für Verpflegungsmehraufwand zusätzlich zu berücksichtigen seien. Insoweit sei der Klage stattzugeben. Soweit die Klägerin darüber hinaus einen Betrag von 24 EUR für Abwesenheit während einer "Dienstreise" ansetze, fehle es an einem Nachweis dieser Kosten. Die Klägerin habe weder dargelegt, um was es bei der Dienstreise gegangen sei, noch wie lange sie abwesend gewesen sei.
Gegen den ihr am 5. Juli 2010 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 2. August 2010 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie verweist auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und macht geltend, dass ihr vom SG dieses Recht nicht in ausreichendem Umfang gewährt worden sei und damit ein Verstoß gegen das GG vorliege. Laut Gerichtsprotokoll seien am 15. Februar 2010 innerhalb von 55 Minuten drei Gerichtsverfahren behandelt worden. Der streitgegenständliche Fall sei sehr komplex. Eine Befragung des Beklagten sei in dem Termin nicht erfolgt. Gemäß § 138 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) habe jede Partei sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Mangels Befragungsmöglichkeit des Beklagten sei dies in der Verhandlung so nicht der Fall gewesen, so dass auch ein Verstoß gegen die ZPO vorliege. Aufgrund dieser Umstände sei auch eine Entscheidung gemäß § 105 SGG nicht zulässig gewesen. Die Klägerin habe mehrfach mitgeteilt, dass sie eine mündliche Verhandlung wünsche, was ignoriert worden sei. Das Verfahren sei kein fairer Prozess gewesen. Hinsichtlich des Punktes Heizkosten habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine nochmalige Auszahlung gefordert, sondern nur eine Änderung der Bescheide betreffend den Zeitraum 6. Juni bis 30. September 2008, die offensichtlich falsch seien, da keine Heizkosten ausgewiesen seien. Tatsächlich seien laut Schlussabrechnung der Badenova Kosten für Erdgas von 180,84 EUR angefallen, die der Beklagte auch anerkannt und erstattet habe. Hinsichtlich der Fahrkosten zum ArbG sei die Argumentation des SG nicht überzeugend. Allenfalls begründen ließe sich die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, was zu Kosten von 122,20 EUR geführt hätte, für zwei Personen also 244,40 EUR. Zudem sei die vom Gericht berechnete Fahrstrecke nicht passierbar gewesen wegen einer Vollsperrung der B 317. Die darüber hinaus im Schriftsatz vom 7. Mai 2011 gestellten Anträge wegen Feststellung einer Pflichtverletzung und Diskriminierung durch Nichtgewährung eines Vermittlungsgutscheins, Schadenersatz wegen Verlust des Arbeitsplatzes - hierzu zählt auch die beanspruchte Freistellung von den Gerichtskosten vor dem ArbG- , Prüfung eines Zusammenhangs des Beklagten mit der Klage vor dem ArbG Lörrach und Feststellung, in welcher Höhe der Beklagte Prämien erhält, hat die Klägerin nach ausführlicher Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung und Hinweis auf die Unzulässigkeit nicht weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juni 2010 abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, die Fahrtkosten nach Sindelfingen zum Arbeitsbeginn in Höhe von 163,50 EUR zu übernehmen, 2. den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 23. April 2009 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Mai 2009 und 30. Juni 2009 sowie des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2009 zu verurteilen, der Klägerin für Oktober 2008 höhere Leistungen zu gewähren unter Berücksichtigung der Fahrtkosten zum Arbeitsgerichtsprozess in Höhe von 166,80 EUR, 3. den Erstattungsbescheid vom 23. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2009 ganz aufzuheben, 4. den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 23. April 2009, abgeändert durch Bescheid vom 12. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2009 unter Berücksichtigung der Heizkosten abzuändern, 5. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 1. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2011 zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 446,25 EUR zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Zusätzlich hat er darauf hingewiesen, dass er mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 1. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2011 die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens abgelehnt habe. Die Kosten für finanzmathematische Berechnungen des Herrn F. seien nicht notwendig i.S.v. § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Es habe keinen Anlass gegeben, einen "beratenden Volkswirt" im Rahmen eines Privatgutachtens mit entsprechender Kostenfolge zu beauftragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Verfahrensfehler, die zur Zurückverweisung an das SG nach § 159 Abs. 1 SGG führen könnten, liegen nicht vor. Der geltend gemachte Verfahrensmangel, das SG habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG verletzt, ist nicht ersichtlich. Nach dem vierseitigen Protokoll des SG zum Erörterungstermin am 15. Februar 2010 wurden in der Zeit von 10:10 Uhr bis 11:05 Uhr drei Verfahren der Klägerin gegen den Beklagten behandelt. Im Rahmen dieses Termins hatte die Klägerin ausweislich des Inhalts des Protokolls wiederholt Gelegenheit zur Äußerung, sie hat diese auch wahrgenommen. Im Übrigen hatte die Klägerin auch nach der Ankündigung der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 20. April 2010 noch hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, so dass auch insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich ist.
Im Übrigen liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.v. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG nur dann vor, wenn die Entscheidung des SG auf ihm beruhen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 159 Rdnr. 3a). Soweit die Klägerin eine Verletzung des § 138 Abs. 2 ZPO rügt, hat sie schon nicht vorgetragen, zu welchen von ihr behaupteten Tatsachen sich der Beklagte nicht erklärt habe. Darüber hinaus hat sie nicht einmal behauptet, dass sich der geltend gemachte Fehler auf die Entscheidung des SG ausgewirkt hat.
Das SG durfte auch durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG liegen vor. Die Klägerin ist zu dieser beabsichtigten Verfahrensweise gehört worden, ihr Einverständnis hiermit ist nach der Verfahrensordnung nicht erforderlich.
Auch in der Sache ist der angefochtene Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Einzelheiten kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden und zutreffenden Entscheidungsgründe des SG verwiesen werden, der Senat weist die Berufung insoweit aus diesen ausführlichen Gründen zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zum Antrag Ziff. 1 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausgeführt, dass nach ihrer Auffassung die Fahrkosten zum Arbeitsbeginn in Sindelfingen zumindest im Oktober 2008 von dem anzurechnenden Einkommen abzusetzen seien. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, denn nach Lage der Akten bezog sich die Nachzahlung von 600 EUR im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf Lohnansprüche, die im April 2008 erwirtschaftet wurden. Die hier geltend gemachten Aufwendungen sind jedoch im März 2008 angefallen, stehen daher nicht im Zusammenhang mit Lohn, der im April 2008 erwirtschaftet wurde.
Ergänzend ist zum Antrag Ziff. 2 auszuführen, dass die Klägerin, bestätigt durch eine Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg, dargelegt hat, dass sie wegen einer Vollsperrung der B 317 wegen Baumaßnahmen mit Umleitung über die B 315/Lenzkirch eine weitere Strecke zum Prozess vor dem ArbG in Stuttgart zurücklegen musste. Nach Routenplaner (Map24) beträgt die Entfernung vom Wohnort der Klägerin bis zum ArbG über Lenzkirch 215,33 Kilometer. Statt der bisher berücksichtigten 420 km à 0,20 EUR hat sich der Beklagte daher in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, vom Einkommen für Oktober 2008 weitere 2,20 EUR für zusätzliche 11 km Fahrstrecke abzusetzen und entsprechend Leistungen nachzubewilligen sowie den Erstattungsbescheid vom 23. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2009 entsprechend anzupassen. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Darüber hinaus können Fahrkosten jedoch nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Auslagen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II abgesetzt werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sieht die Alg II-V in § 6 Abs. 1 Nr. 3b (i.d.F. vom 23. Juli 2009 - BGBl. I. S. 2340) vor, dass bei Benutzung eines Kfz 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung als Pauschbetrag vom Einkommen abzusetzen ist, soweit nicht höhere notwendige Ausgaben nachgewiesen werden. Diese Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, nicht für die hier angefallenen Fahrtkosten zu einem Gerichtstermin, um Arbeitslohn zu erstreiten. Der Beklagte hat hier die tatsächlich gefahrenen Kilometer der schnellsten Straßenverbindung berücksichtigt, auch unter Berücksichtigung eines erforderlichen Umweges. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass sie in Kenntnis der Vollsperrung über die A 5 gefahren sei, war dieser Umweg nicht erforderlich.
Auch der Ansatz von 0,20 EUR pro Kilometer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere gibt es keinen Grund, abweichend von der für den Bereich des SGB II getroffenen Regelung einer Pauschale von 0,20 EUR pro Kilometer auf steuerrechtliche Regelungen für eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR oder Vorschriften zur Zeugenentschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für eine Kilometerpauschale von 0,25 EUR zurückzugreifen. Höhere tatsächliche Aufwendungen, die auch notwendig waren, hat die Klägerin nicht nachgewiesen, insbesondere nicht durch den Vortrag, von Herrn F. seien ihr für diese Fahrt Kosten von 166,80 EUR in Rechnung gestellt worden. Insoweit kann wiederum auf den angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren, der für sie vor dem ArbG tätig gewordene Anwalt sei nicht ausreichend vorbereitet gewesen, weshalb Herr F. eingegriffen habe, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Zum Antrag Ziff. 4 ist noch auszuführen, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für die Abänderung der genannten Bescheide besteht, die Klage ist daher insoweit unzulässig. Der Klägerin geht es lediglich darum, dass die vom Beklagten anerkannten (und bereits gezahlten) Heizkosten aus der Schlussabrechnung der Badenova in Höhe von 180,84 EUR in den Leistungsbescheiden für den Zeitraum 6. Juni bis 30. September 2008 unter dem Punkt Kosten der Unterkunft ausgewiesen werden. Es ist keinerlei wirtschaftliches, rechtliches oder ideelles berechtigtes Interesse der Klägerin an diesem Begehren erkennbar. Das SG hat daher die Klage in diesem Punkt im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Zum Antrag Ziff. 5 entscheidet der Senat auf Klage, soweit der Beklagte über die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2009) zwischenzeitlich mit Bescheid vom 1. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2011 entschieden hat. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin durch Klageänderung (§ 99 SGG) diese Bescheide einbezogen, der Beklagte hat in die Klageänderung eingewilligt. Nachdem auch das Vorverfahren abgeschlossen ist, liegen die Prozessvoraussetzungen vor. Die Kostengrundentscheidung, die mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2011 ausgefüllt worden ist, hat der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2009 dahingehend getroffen, dass 20% der Kosten übernommen werden. Hinsichtlich der übrigen 80% der Kosten entscheidet der Senat im Urteil nach § 193 SGG, ob und in welchem Umfang Kosten zu erstatten sind. Insoweit kann in vollem Umfang auf die Ausführungen des SG auf S. 15/16 des Gerichtsbescheids Bezug genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG).
In der Sache ist die Klage betreffend die Kostenfestsetzung jedoch nicht begründet, denn der Beklagte hat zu Recht die Erstattung der geltend gemachten Kosten (entsprechend der Kostenquote von 20%) abgelehnt, da diese nicht notwendig waren. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Erstattet werden die Aufwendungen, die ein verständiger Beteiligter im Hinblick auf die Bedeutung sowie die rechtliche oder sachliche Schwierigkeit für erforderlich halten durfte. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht hat, die Kosten im Rahmen des Verständigen nach Möglichkeit niedrig zu halten (vgl. Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 63 Rdnr. 13 m.w.N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann die (anteilige) Übernahme der Kosten für eine "finanzmathematische Berechnung" nicht verlangt werden, denn die Beauftragung eines beratenden Volkswirts mit einem Privatgutachten im Widerspruchsverfahren war keineswegs geboten. Es kann insoweit offen bleiben, ob die Klägerin überhaupt einer ernsthaften Honorarforderung ihres Vermieters Herrn F., der sie auch ansonsten zu Terminen beim Beklagten und bei Gerichten begleitet und die insoweit zu führende Korrespondenz erledigt, ausgesetzt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich zum Einen gegen die teilweise Rückforderung eines Vorschusses auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 6. Juni bis 30. November 2008, daneben verlangt sie höhere Leistungen für Oktober 2008 unter Berücksichtigung von Fahrkosten zum Prozess vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (ArbG) von 166,80 EUR, zusätzlich begehrt sie die Übernahme von Fahrkosten an den Arbeitsplatz in Höhe von 163,50 EUR, die Berücksichtigung von Heizkosten von 180,84 EUR und die Übernahme der Kosten für eine finanzmathematische Berechnung in Höhe von 446,25 EUR.
Die 1953 geborene Klägerin polnischer Staatsangehörigkeit verfügt über eine Freizügigkeitsbescheinigung und eine Arbeitsberechtigung-EU für eine berufliche Tätigkeit jeder Art. Im Februar 2008 beantragte sie erstmals Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und gab hierbei an, mietfrei zu wohnen und im Gegenzug für ihren Vermieter Herrn F. zu kochen und auch die Lebensmittel zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 10. April 2008 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 325,25 EUR u.a. für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2008 als Vorschuss. Ab 20. März bis 30. April 2008 arbeitete die Klägerin mit befristetem Arbeitsverhältnis als Seniorenbetreuerin, worauf der Beklagte die Leistungen vorläufig einstellte. Der Klägerin wurden aus dieser Beschäftigung im April 431,39 EUR netto und im Mai 485,15 EUR netto ausgezahlt. Mit Bescheid vom 21. Mai 2008 gewährte der Beklagte endgültig Leistungen für Februar bis April 2008, mit Bescheid vom 6. Juni 2008 für 1. bis 22. Mai 2008 unter Berücksichtigung des erzielten Einkommens. Ab 23. Mai 2008 wurde die Leistungsbewilligung wegen Ortsabwesenheit aufgehoben (Bescheid vom 6. Juni 2008, Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2008).
Rückwirkend zum 6. Mai 2008 meldete die Klägerin ein Gewerbe an als Wirtschafts- und Unternehmensberaterin (Vermittlung von Kontakten und Beratung von Personen und Firmen im Bereich Existenzgründung und -sicherung), im Personalservice sowie der Senioren- und Familienbetreuung. Auf Nachfrage teilte die Klägerin Betriebseinnahmen von 1.076 EUR im Mai, erwartete Einnahmen von 1.500 EUR für Juli und 850 EUR für August 2008 mit. Der Gewinn habe im Mai 880 EUR betragen, im Juni -515 EUR, im Juli 185 EUR und im August 2008 voraussichtlich 435 EUR.
Nach Ortsabwesenheit beantragte die Klägerin am 6. Juni 2008 die Fortzahlung der Leistungen. Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 bewilligte der Beklagte vorläufige Leistungen ab 6. Juni 2008 (für Juni 173,54 EUR bei Einkommen von 115,63 EUR, für Juli bis November 2008 212,25 EUR bei Einkommen von 138,75 EUR). Im September 2008 legte die Klägerin Nachweise über die Anmeldung bei Energieversorgern vor, wonach monatliche Abschläge in Höhe von 75 EUR für Gas und 21 EUR für Strom ab Oktober 2008 zu zahlen waren. Nachfolgend teilte die Klägerin mit, dass ein Prozess vor dem ArbG gegen die ehemalige Arbeitgeberin mit einem Vergleich geendet habe, sie habe im Oktober 2008 eine Lohnnachzahlung von 600 EUR (433,04 EUR netto) erhalten sowie einen Aufwendungsersatz von 165 EUR für eine Fahrt zum Vorstellungsgespräch im März 2008. Diesen Betrag habe sie Herrn F. überwiesen, der sie mit seinem Pkw zu dem Vorstellungsgespräch gefahren habe. Für die Fahrt zum Arbeitsbeginn in Sindelfingen am 25. März 2008 sei noch eine Forderung von 163,50 EUR offen (545 km à 0,30 EUR). Sie habe mit dem Pkw fahren müssen, weil sie die Einsatzbestätigung erst um 8:30 Uhr für einen Beginn um 11:30 Uhr erhalten habe. Außerdem seien nach Einsatzende am 8. April 2008 39 EUR Fahrtkosten entstanden (8 EUR Taxi R. - Bahnhof L.; 31 EUR Bahn Sondertarif). Sie bitte um Überweisung der Fahrtkosten von insgesamt 202,50 EUR.
Mit Änderungsbescheid vom 4. November 2008 bewilligte der Beklagte vorläufig Regelleistungen für September und November 2008 von 212,25 EUR und Kosten der Unterkunft von 285 EUR für September, 247,96 EUR für Oktober und 353,37 EUR für November 2008. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sonstiges Einkommen von 21,75 EUR aufgeführt sei. Seit September 2008 müsse sie an Herrn F. Miete zahlen (250 EUR Kaltmiete, 35 EUR Nebenkosten), so dass der ursprünglich für die Ersparnis von Strom und Warmwasser angesetzte Betrag nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Außerdem habe sie für die Erzielung der Lohnnachzahlung erhebliche Kosten von 166,80 EUR gehabt, u.a. für die Wahrnehmung des Termins beim ArbG. Auch der Betrag von 202,50 EUR für Fahrtkosten sei noch nicht berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bescheid sei hinsichtlich des anzurechnenden Einkommens vorläufig gewesen, der Widerspruch deshalb unzulässig.
Mit Bescheiden vom 23. April 2009 bewilligte der Beklagte endgültig Leistungen für die Zeit vom 13. Februar bis 22. Mai 2008 (bestandskräftig; i.E. Nachzahlung von 71,78 EUR) sowie vom 6. Juni bis 30. November 2008 (in Höhe von 90,49 EUR für Juni, 112,58 EUR für Juli und August, 397,58 EUR für September, 139,73 EUR für Oktober und 472,58 EUR für November). Die Energiepauschale wurde nicht mehr in Abzug gebracht.
Mit weiterem Bescheid vom 23. April 2009 forderte der Beklagte die Erstattung von 511,55 EUR. Die Klägerin habe einen Vorschuss von 1.908,97 EUR erhalten, habe jedoch nur Anspruch auf 1.325,54 EUR gehabt, so dass eine Überzahlung von 583,33 EUR entstanden sei. Unter Verrechnung der Nachzahlung für Februar bis Mai 2008 verbleibe ein Betrag von 511,55 EUR.
Die Klägerin wandte sich gegen "den Änderungsbescheid" und den Erstattungsbescheid vom 23. April 2009. Das zu berücksichtigende Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sei viel zu hoch. Außerdem seien die Heizkosten nicht berücksichtigt worden, sowie die Fahrtkosten zum Arbeitsantritt, Arbeitsende sowie zum ArbG. Weiter machte die Klägerin in der Folgezeit die Nichtberücksichtigung von Reisekosten für Betreuungen am 13., 17., 20. und 26. Juni 2008 geltend. Auch die Stromkosten von 10 EUR ab Oktober 2008 seien nicht berücksichtigt worden. Die Kosten für Gas hätten bis 30. September 2008 180,84 EUR betragen.
Mit Änderungsbescheid vom 12. Juni 2009 bewilligte der Beklagte nunmehr für Juni 108,70 EUR, für Juli und August 134,44 EUR , für September 419,44 EUR, für Oktober 164,33 EUR und für November 2008 494,44 EUR. Entsprechend dem Antrag der Klägerin gehe der Beklagte nunmehr von einem monatlichen Einkommen der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit von 370,70 EUR aus. Mit weiterem Bescheid vom 12. Juni bewilligte der Beklagte die vom Energieversorger abgerechneten Kosten von 180,84 EUR. Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 wies der Beklagte zusätzlich darauf hin, dass die Reisekosten für die genannten Betreuungstage berücksichtigt worden seien, ebenso 10 EUR für Strom. Offen sei noch die Berücksichtigung von Fahrtkosten zum Termin beim ArbG, wofür der Beklagte bei einer Entfernung von 210 km Fahrtkosten von 84 EUR errechne (0,20 EUR x 420 km).
Die Klägerin teilte mit, der Termin vor dem ArbG habe am 12. September 2008 stattgefunden, hierfür habe sie bisher keine Reisekosten erhalten. Die Kosten von 166,80 EUR seien ihr von Herrn F. berechnet worden, sie habe ihm den Betrag bereits überwiesen.
Am 25. Juni 2009 wandte sich die Klägerin mit der Bitte um Erläuterung einer Zahlung von 311,09 EUR an den Beklagten. Wenn die Erläuterung nicht bis zu einem genannten Datum bei ihr eingehe, werde sie eine finanzmathematische Berechnung in Auftrag geben.
Mit Änderungsbescheid vom 30. Juni 2009 bewilligte der Beklagte für Oktober 2008 nunmehr 193,66 EUR unter Berücksichtigung der Fahrtkosten zum ArbG als vom Einkommen abzusetzende Aufwendung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2009 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück unter Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen in Höhe von 20%.
Hiergegen richtet sich die am 27. Juli 2009 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage. In einem Parallelverfahren (S 14 AS 2655/09) legte die Klägerin ein Schreiben an den Beklagten vom 8. Februar 2010 vor, mit dem sie die Übernahme der durch Herrn F. erbrachten Dienstleistungen beantragt hatte (Rechnung von Herrn F. über insgesamt 3.242,75 EUR: 15,5 gutachtliche Stellungnahmen Klägerin./. GAL zu je 150 EUR zuzüglich 25 EUR pauschale Nebenkosten und 2,5 finanzmathematische Berechnungen zum Preis von je 150 EUR zuzüglich 19% Mehrwertsteuer). Mit Bescheid vom 9. Februar 2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens fragte der Beklagte nach, ob die Klägerin eine formale Festsetzung der Kosten für die teilweise erfolgreichen Widerspruchsverfahren oder eine Kostenfestsetzung durch das SG begehre. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, ihr sei nicht klar gewesen, ob der Beklagte die Rechnungen zumindest in Höhe der zugestandenen prozessualen Quoten begleichen werde, sie habe aber angenommen, dass hierüber ohnehin noch gerichtliche Entscheidungen anstünden, hob der Beklagte den Bescheid vom 9. Februar 2010 mit Bescheid vom 13. April 2010 auf, weil die Klägerin offenbar keine weiteren Leistungen nach dem SGB II begehre.
Am 15. April 2010 hat die Klägerin Antrag auf Bewilligung von 847,92 EUR für die Fahrtkosten zum ArbG sowie weitere Prozesskosten gestellt und die pauschale Berücksichtigung von 6 EUR für Einsätze im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit am 17. und 19. Oktober 2008 und einer Dienstreise vom 13. bis 16. Oktober 2008 gefordert. Nach einem dem Beklagten vorgelegten Schreiben des ArbG war ihr für den Prozess vor dem ArbG Prozesskostenhilfe bewilligt worden, insoweit hatte die Staatskasse Kosten von 847,92 EUR übernommen.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Fahrkosten nach Stuttgart und Sindelfingen seien analog zum Zuflussprinzip in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie abflössen. Sie habe Herrn F. die von ihm in Rechnung gestellten Kosten erst im November überwiesen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 habe sie den Beklagten um Erläuterung des Überweisungsbetrags gebeten und zugleich mitgeteilt, dass sie bei fehlender Erläuterung eine finanzmathematische Überprüfung in Auftrag geben und dem Beklagten in Rechnung stellen werde. Über die Kosten für das Gutachten, das ebenfalls in dieser Rechnung aufgeführt sei, sei bereits ein Verfahren anhängig (S 2 AS 500/09). Außerdem begehre sie noch die Kosten für die finanzmathematische Berechnung, die wegen dieses Verfahrens angefallen sei in Höhe von 446,25 EUR.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2010 entschieden und den Bescheid des Beklagten vom 23. April 2009 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Mai und 30. Juni 2009 sowie des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2009 abgeändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin für Oktober 2008 weitere 36 EUR Leistungen der Grundsicherung zu gewähren. Daneben hat das SG den Erstattungsbescheid vom 23. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2009 aufgehoben, soweit die Beklagte darin die Erstattung von mehr als 387,75 EUR vor Abzug des Verrechnungsbetrags von 71,78 EUR verlange. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, soweit die Klägerin weiterhin Fahrkosten zum Arbeitsbeginn in Sindelfingen begehre. Soweit die Klägerin diese Kosten als gesonderte Leistungen verlange, sei die Klage unzulässig, weil eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung fehle. Soweit die Klägerin diese Kosten als Abzugsbetrag für das Einkommen im März und April 2008 geltend mache, sei die Klage mangels einer (noch) anfechtbaren Entscheidung des Beklagten ebenfalls unzulässig. Der Beklagte habe mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. April 2009 endgültig über den Anspruch auf Leistungen im März und April 2008 entschieden. Soweit die Klägerin sinngemäß diese Kosten als Abzugsbetrag für das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit im November 2008 berücksichtigt wissen wolle, weil der Betrag in diesem Monat von Herrn F. verlangt und an ihn überwiesen worden sei, sei die zulässige Klage unbegründet, denn vom Einkommen abzusetzen seien nur die mit der Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben. Die Fahrkosten hätten jedoch zur Erzielung des Einkommens aus der abhängigen Beschäftigung bei der Stiftung Innovation und Pflege im März 2008 gedient und nicht der späteren selbstständigen Tätigkeit in der Unternehmensberatung und Seniorenbetreuung. Insoweit könnten auch nicht analog zu § 2 Abs. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) im Sinne eines "Abflusses" Ausgaben als Sonderleistungen bewilligt werden. Die geltend gemachten Fahrkosten könnten auch nicht als mit dem für Oktober 2008 anzurechnenden Einkommen verbundene Ausgaben berücksichtigt werden, weil es sich bei dem Nachzahlungsbetrag von 600 EUR um Lohnansprüche gehandelt habe, die im April 2008 angefallen seien.
Unzulässig sei die Klage auch, soweit die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 180,84 EUR begehre, denn die Beklagte habe diese Kosten bereits bewilligt und ausgezahlt, so dass die Klägerin nicht beschwert sei.
Unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei die Klage auch, soweit die Klägerin die Berücksichtigung der Kosten für ihren arbeitsgerichtlichen Prozess in Höhe von 847,92 EUR verlange. Bisher habe die Staatskasse diese Kosten getragen, für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte. Selbst wenn man von einer Beschwer ausgehen würde, wäre die Klage unbegründet, da die Klägerin diesen Kosten bislang nicht ausgesetzt sei, die Staatskasse habe diese Kosten bislang nicht in Rechnung gestellt.
Unzulässig sei die Klage auch, soweit die Klägerin die Kosten für eine finanzmathematische Berechnung geltend mache. Diese Kosten seien nach der Rechnung von Herrn F. dafür angefallen, dass er die Berechnung von Einkommen in den mit Widerspruch angefochtenen Bescheiden vom 23. April 2009 und die durch die teilweise Abänderung dieser Bescheide erfolgte Auszahlung nachvollzogen habe. Dies bedeute, dass die Kosten für die Prüfung der Notwendigkeit eines Widerspruchs angefallen seien, es handele sich also um Kosten des Widerspruchsverfahrens. Insoweit sei die Klage in Höhe von 20% (Erstattung in dieser Höhe im Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2009 zugesprochen) unzulässig, da es insoweit an einem Antrag bei der Beklagten und einer anfechtbaren Entscheidung fehle. In Höhe der übrigen 80 % sei die Klage unzulässig, weil die Klägerin hier einen Anspruch zum Gegenstand der Klage mache, über den erst im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden sei. Im Rahmen der Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG werde auch über die Kosten des Widerspruchsverfahrens entschieden. Erst danach werde in einem gesonderten Verfahren die Höhe der zu erstattenden Kosten festgesetzt.
Aus den gleichen Gründen sei die Klage unzulässig, soweit die Klägerin die Übernahme der Kosten für die Klage geltend mache. Auch insoweit sei sie auf die Nebenentscheidung über die Kosten und ein ggf. nachfolgendes Kostenfestsetzungsverfahren zu verweisen.
Soweit die Klägerin die Berücksichtigung weiterer Fahrkosten für die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Verhandlung in Stuttgart am 12. September 2008 begehre, sei die Klage teilweise zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Mangels Klagebefugnis sei die Klage unzulässig, soweit die Klägerin weiterhin den vollen Betrag von 166,80 EUR verlange, da die Beklagte bereits einen Betrag von 84 EUR anerkannt und bei der Anrechnung des Einkommens für Oktober 2008 berücksichtigt habe. Insoweit sei die Klägerin nicht mehr beschwert. Die Kosten seien für die Fahrt nach Stuttgart entstanden und Aufwendungen, die zur Erzielung des Einkommens im Sinne der Nachzahlung der Stiftung Innovation und Pflege im Oktober 2008 notwendig gewesen seien. Die Beklagte habe diese Aufwendungen in der richtigen Höhe vom Einkommen abgesetzt. Sie habe vom Einkommen den Betrag von 30 EUR für Versicherungen, die Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR sowie einen Betrag von 0,20 EUR für jeden gefahrenen Kilometer für die kürzeste Strecke zwischen Schopfheim und Stuttgart berücksichtigt. Damit habe sie das Doppelte desjenigen Betrags berücksichtigt, den die Alg II-V für Fahrten zur Arbeitsstätte vorsehe. Die Notwendigkeit höherer Kosten sei nicht nachgewiesen. Die an Herrn F. gezahlten 166,80 EUR seien nicht notwendig gewesen. Der fehlende Besitz eines eigenen Autos sei lediglich geeignet, die Notwendigkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zu begründen, nicht aber die Notwendigkeit der Anfahrt mit einem fremden Pkw mit Fahrer. Auch das Argument der Notwendigkeit der Anwesenheit von Herrn F. beim arbeitsgerichtlichen Prozess führe nicht zur Anerkennung der Notwendigkeit dieser Kosten, da die Klägerin beim Prozess anwaltlich vertreten gewesen sei.
Soweit die Klägerin die weitere Absetzung eines Betrags von 36 EUR für Abwesenheit an sechs Tagen im Oktober im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit verlange, sei die Klage zulässig und begründet. Kosten für Verpflegungsmehraufwand seien notwendige Kosten, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden und deshalb im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II zu berücksichtigen seien. Anders als in den übrigen Monaten seien im Oktober 2008 wegen der zu berücksichtigenden Fahrkosten Kosten in einer Höhe angefallen, die den Pauschbetrag von 100 EUR überstiegen hätten, so dass die Kosten für Verpflegungsmehraufwand zusätzlich zu berücksichtigen seien. Insoweit sei der Klage stattzugeben. Soweit die Klägerin darüber hinaus einen Betrag von 24 EUR für Abwesenheit während einer "Dienstreise" ansetze, fehle es an einem Nachweis dieser Kosten. Die Klägerin habe weder dargelegt, um was es bei der Dienstreise gegangen sei, noch wie lange sie abwesend gewesen sei.
Gegen den ihr am 5. Juli 2010 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 2. August 2010 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie verweist auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und macht geltend, dass ihr vom SG dieses Recht nicht in ausreichendem Umfang gewährt worden sei und damit ein Verstoß gegen das GG vorliege. Laut Gerichtsprotokoll seien am 15. Februar 2010 innerhalb von 55 Minuten drei Gerichtsverfahren behandelt worden. Der streitgegenständliche Fall sei sehr komplex. Eine Befragung des Beklagten sei in dem Termin nicht erfolgt. Gemäß § 138 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) habe jede Partei sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Mangels Befragungsmöglichkeit des Beklagten sei dies in der Verhandlung so nicht der Fall gewesen, so dass auch ein Verstoß gegen die ZPO vorliege. Aufgrund dieser Umstände sei auch eine Entscheidung gemäß § 105 SGG nicht zulässig gewesen. Die Klägerin habe mehrfach mitgeteilt, dass sie eine mündliche Verhandlung wünsche, was ignoriert worden sei. Das Verfahren sei kein fairer Prozess gewesen. Hinsichtlich des Punktes Heizkosten habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine nochmalige Auszahlung gefordert, sondern nur eine Änderung der Bescheide betreffend den Zeitraum 6. Juni bis 30. September 2008, die offensichtlich falsch seien, da keine Heizkosten ausgewiesen seien. Tatsächlich seien laut Schlussabrechnung der Badenova Kosten für Erdgas von 180,84 EUR angefallen, die der Beklagte auch anerkannt und erstattet habe. Hinsichtlich der Fahrkosten zum ArbG sei die Argumentation des SG nicht überzeugend. Allenfalls begründen ließe sich die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, was zu Kosten von 122,20 EUR geführt hätte, für zwei Personen also 244,40 EUR. Zudem sei die vom Gericht berechnete Fahrstrecke nicht passierbar gewesen wegen einer Vollsperrung der B 317. Die darüber hinaus im Schriftsatz vom 7. Mai 2011 gestellten Anträge wegen Feststellung einer Pflichtverletzung und Diskriminierung durch Nichtgewährung eines Vermittlungsgutscheins, Schadenersatz wegen Verlust des Arbeitsplatzes - hierzu zählt auch die beanspruchte Freistellung von den Gerichtskosten vor dem ArbG- , Prüfung eines Zusammenhangs des Beklagten mit der Klage vor dem ArbG Lörrach und Feststellung, in welcher Höhe der Beklagte Prämien erhält, hat die Klägerin nach ausführlicher Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung und Hinweis auf die Unzulässigkeit nicht weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juni 2010 abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, die Fahrtkosten nach Sindelfingen zum Arbeitsbeginn in Höhe von 163,50 EUR zu übernehmen, 2. den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 23. April 2009 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Mai 2009 und 30. Juni 2009 sowie des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2009 zu verurteilen, der Klägerin für Oktober 2008 höhere Leistungen zu gewähren unter Berücksichtigung der Fahrtkosten zum Arbeitsgerichtsprozess in Höhe von 166,80 EUR, 3. den Erstattungsbescheid vom 23. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2009 ganz aufzuheben, 4. den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 23. April 2009, abgeändert durch Bescheid vom 12. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2009 unter Berücksichtigung der Heizkosten abzuändern, 5. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 1. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2011 zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 446,25 EUR zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Zusätzlich hat er darauf hingewiesen, dass er mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 1. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2011 die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens abgelehnt habe. Die Kosten für finanzmathematische Berechnungen des Herrn F. seien nicht notwendig i.S.v. § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Es habe keinen Anlass gegeben, einen "beratenden Volkswirt" im Rahmen eines Privatgutachtens mit entsprechender Kostenfolge zu beauftragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Verfahrensfehler, die zur Zurückverweisung an das SG nach § 159 Abs. 1 SGG führen könnten, liegen nicht vor. Der geltend gemachte Verfahrensmangel, das SG habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG verletzt, ist nicht ersichtlich. Nach dem vierseitigen Protokoll des SG zum Erörterungstermin am 15. Februar 2010 wurden in der Zeit von 10:10 Uhr bis 11:05 Uhr drei Verfahren der Klägerin gegen den Beklagten behandelt. Im Rahmen dieses Termins hatte die Klägerin ausweislich des Inhalts des Protokolls wiederholt Gelegenheit zur Äußerung, sie hat diese auch wahrgenommen. Im Übrigen hatte die Klägerin auch nach der Ankündigung der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 20. April 2010 noch hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, so dass auch insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich ist.
Im Übrigen liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.v. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG nur dann vor, wenn die Entscheidung des SG auf ihm beruhen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 159 Rdnr. 3a). Soweit die Klägerin eine Verletzung des § 138 Abs. 2 ZPO rügt, hat sie schon nicht vorgetragen, zu welchen von ihr behaupteten Tatsachen sich der Beklagte nicht erklärt habe. Darüber hinaus hat sie nicht einmal behauptet, dass sich der geltend gemachte Fehler auf die Entscheidung des SG ausgewirkt hat.
Das SG durfte auch durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG liegen vor. Die Klägerin ist zu dieser beabsichtigten Verfahrensweise gehört worden, ihr Einverständnis hiermit ist nach der Verfahrensordnung nicht erforderlich.
Auch in der Sache ist der angefochtene Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Einzelheiten kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden und zutreffenden Entscheidungsgründe des SG verwiesen werden, der Senat weist die Berufung insoweit aus diesen ausführlichen Gründen zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zum Antrag Ziff. 1 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausgeführt, dass nach ihrer Auffassung die Fahrkosten zum Arbeitsbeginn in Sindelfingen zumindest im Oktober 2008 von dem anzurechnenden Einkommen abzusetzen seien. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, denn nach Lage der Akten bezog sich die Nachzahlung von 600 EUR im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf Lohnansprüche, die im April 2008 erwirtschaftet wurden. Die hier geltend gemachten Aufwendungen sind jedoch im März 2008 angefallen, stehen daher nicht im Zusammenhang mit Lohn, der im April 2008 erwirtschaftet wurde.
Ergänzend ist zum Antrag Ziff. 2 auszuführen, dass die Klägerin, bestätigt durch eine Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg, dargelegt hat, dass sie wegen einer Vollsperrung der B 317 wegen Baumaßnahmen mit Umleitung über die B 315/Lenzkirch eine weitere Strecke zum Prozess vor dem ArbG in Stuttgart zurücklegen musste. Nach Routenplaner (Map24) beträgt die Entfernung vom Wohnort der Klägerin bis zum ArbG über Lenzkirch 215,33 Kilometer. Statt der bisher berücksichtigten 420 km à 0,20 EUR hat sich der Beklagte daher in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, vom Einkommen für Oktober 2008 weitere 2,20 EUR für zusätzliche 11 km Fahrstrecke abzusetzen und entsprechend Leistungen nachzubewilligen sowie den Erstattungsbescheid vom 23. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2009 entsprechend anzupassen. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Darüber hinaus können Fahrkosten jedoch nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Auslagen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II abgesetzt werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sieht die Alg II-V in § 6 Abs. 1 Nr. 3b (i.d.F. vom 23. Juli 2009 - BGBl. I. S. 2340) vor, dass bei Benutzung eines Kfz 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung als Pauschbetrag vom Einkommen abzusetzen ist, soweit nicht höhere notwendige Ausgaben nachgewiesen werden. Diese Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, nicht für die hier angefallenen Fahrtkosten zu einem Gerichtstermin, um Arbeitslohn zu erstreiten. Der Beklagte hat hier die tatsächlich gefahrenen Kilometer der schnellsten Straßenverbindung berücksichtigt, auch unter Berücksichtigung eines erforderlichen Umweges. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass sie in Kenntnis der Vollsperrung über die A 5 gefahren sei, war dieser Umweg nicht erforderlich.
Auch der Ansatz von 0,20 EUR pro Kilometer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere gibt es keinen Grund, abweichend von der für den Bereich des SGB II getroffenen Regelung einer Pauschale von 0,20 EUR pro Kilometer auf steuerrechtliche Regelungen für eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR oder Vorschriften zur Zeugenentschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für eine Kilometerpauschale von 0,25 EUR zurückzugreifen. Höhere tatsächliche Aufwendungen, die auch notwendig waren, hat die Klägerin nicht nachgewiesen, insbesondere nicht durch den Vortrag, von Herrn F. seien ihr für diese Fahrt Kosten von 166,80 EUR in Rechnung gestellt worden. Insoweit kann wiederum auf den angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren, der für sie vor dem ArbG tätig gewordene Anwalt sei nicht ausreichend vorbereitet gewesen, weshalb Herr F. eingegriffen habe, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Zum Antrag Ziff. 4 ist noch auszuführen, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für die Abänderung der genannten Bescheide besteht, die Klage ist daher insoweit unzulässig. Der Klägerin geht es lediglich darum, dass die vom Beklagten anerkannten (und bereits gezahlten) Heizkosten aus der Schlussabrechnung der Badenova in Höhe von 180,84 EUR in den Leistungsbescheiden für den Zeitraum 6. Juni bis 30. September 2008 unter dem Punkt Kosten der Unterkunft ausgewiesen werden. Es ist keinerlei wirtschaftliches, rechtliches oder ideelles berechtigtes Interesse der Klägerin an diesem Begehren erkennbar. Das SG hat daher die Klage in diesem Punkt im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Zum Antrag Ziff. 5 entscheidet der Senat auf Klage, soweit der Beklagte über die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2009) zwischenzeitlich mit Bescheid vom 1. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2011 entschieden hat. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin durch Klageänderung (§ 99 SGG) diese Bescheide einbezogen, der Beklagte hat in die Klageänderung eingewilligt. Nachdem auch das Vorverfahren abgeschlossen ist, liegen die Prozessvoraussetzungen vor. Die Kostengrundentscheidung, die mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2011 ausgefüllt worden ist, hat der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2009 dahingehend getroffen, dass 20% der Kosten übernommen werden. Hinsichtlich der übrigen 80% der Kosten entscheidet der Senat im Urteil nach § 193 SGG, ob und in welchem Umfang Kosten zu erstatten sind. Insoweit kann in vollem Umfang auf die Ausführungen des SG auf S. 15/16 des Gerichtsbescheids Bezug genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG).
In der Sache ist die Klage betreffend die Kostenfestsetzung jedoch nicht begründet, denn der Beklagte hat zu Recht die Erstattung der geltend gemachten Kosten (entsprechend der Kostenquote von 20%) abgelehnt, da diese nicht notwendig waren. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Erstattet werden die Aufwendungen, die ein verständiger Beteiligter im Hinblick auf die Bedeutung sowie die rechtliche oder sachliche Schwierigkeit für erforderlich halten durfte. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht hat, die Kosten im Rahmen des Verständigen nach Möglichkeit niedrig zu halten (vgl. Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 63 Rdnr. 13 m.w.N.). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann die (anteilige) Übernahme der Kosten für eine "finanzmathematische Berechnung" nicht verlangt werden, denn die Beauftragung eines beratenden Volkswirts mit einem Privatgutachten im Widerspruchsverfahren war keineswegs geboten. Es kann insoweit offen bleiben, ob die Klägerin überhaupt einer ernsthaften Honorarforderung ihres Vermieters Herrn F., der sie auch ansonsten zu Terminen beim Beklagten und bei Gerichten begleitet und die insoweit zu führende Korrespondenz erledigt, ausgesetzt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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