Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1389/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4861/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 4. September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1952 geborene Kläger hat von 1968 bis 1971 den Beruf des Bankkaufmanns erlernt. Ferner absolvierte er nach seinen Angaben, nachdem er (nach Ableistung des Wehrdienstes) ab 1973 als Kraftfahrer im Nah- und Fernverkehr tätig war, Fortbildungen zum Gefahrgutfahrer-Stückgut (1991), Staplerfahrer (1995), Berufskraftfahrer/Güterverkehr (1997) und Gefahrgutfahrer-Stückgut (2002). Er war ab 1973 als Kraftfahrer für Fahrzeuge der Klasse 2 zunächst im allgemeinen Güterverkehr, dann im Linienverkehr bei einer Spedition und zuletzt ab Dezember 1994 bis 31. Dezember 2005 im Werkverkehr der Firma Glas Blessing tätig. Ab 2006 war er zeitweilig arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Ein durch Gewährung eines Eingliederungszuschusses von der Beklagten gefördertes Arbeitsverhältnis ab 7. März 2007 endete zum 30. April 2007 durch außerordentliche Kündigung wegen unentschuldigtem Fehlens (bei Möbelvertretungen Danner).
Vom 7. Dezember 2005 bis 18. Januar 2006 war der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik am Südpark (Diagnosen [D]: leichte depressive Episode, psychische Faktoren bei rezidivierender Epicondylitis ulnaris rechts, Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie; Tätigkeiten eines Kraftfahrers sowie mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen seien sechs Stundungen und mehr möglich). Nach einem Hinterwandinfarkt im April 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger vom 5. Mai bis 2. Juni 2006 eine stationäre Heilbehandlung in der Herz-Kreislauf-Klinik M. (Diagnosen [D]: Zustand nach Hinterwandinfarkt mit PTCA und Stent von ACD und RCX mittelgradig red. LV-Fkt., rechts ventrikuläre Beteiligung, Zustand nach [Z. n.] kardiogenem Schock, Koronare 3-Gefäßerkrankung, arterielle Hypertonie, eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien sechs Stunden und mehr möglich).
Den Rentenantrag vom Oktober 2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2008 und Widerspruchsbescheid vom 8. April 2008 ab, da der Kläger unter Berücksichtigung seiner zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Berufskraftfahrer auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei und entsprechende ungelernte Tätigkeiten in einem Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich noch verrichten könne.
Dem lagen im Wesentlichen Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 24. Januar 2008 (D: Z. n. zwei depressiven reaktiven Episoden aktuell ohne Hinweis für eine depressive Störung; Tätigkeiten eines Berufskraftfahrers wie auch des allgemeinen Arbeitsmarktes seien vollschichtig bzw. sechs Stunden und mehr möglich) und des Arztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Sozialmedizin, Sportmedizin, Dr. F. vom 29. Januar 2008 (D: koronare Herzkrankheit bei Z. n. Hinterwandinfarkt 04/06, aktuell ausreichende körperliche Belastbarkeit, Z. n. zwei depressiven Episoden reaktiven Charakters, aktuell ohne Hinweis auf eine depressive Störung; Tätigkeiten eines Berufskraftfahrers sowie des allgemeinen Arbeitsmarktes - ohne durchgängig schwere oder mittelschwere körperliche Tätigkeiten, häufiges Bücken sowie regelmäßige Hebe- und Tragebelastungen über 15 kg - seien sechs Stunden und mehr möglich) zu Grunde.
Deswegen hat der Kläger am 14. Mai 2008 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und geltend gemacht, er sei wegen seiner Herzerkrankung und einer manisch-depressiven Persönlichkeitsstörung zu einer Erwerbstätigkeit, insbesondere als Kraftfahrer, nicht in der Lage.
Unter Beifügung von Arztbriefen haben als sachverständige Zeugen über die erhobenen Befunde der Neurologe Dr. K. am 14. Juli 2008 (die depressive Episode sei im Verlauf zwar remittiert, doch bestünden erhebliche Kommunikationsstörungen im Rahmen einer zu vermutenden Persönlichkeitsstörung; es bestehe wohl allenfalls eine Belastbarkeit von drei bis unter sechs Stunden pro Tag), die Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin B.-W. am 28. Januar 2008 (mittelgradige depressive Episode bei Verdacht auf paranoide Persönlichkeitsstörung; geplant sei eine tiefenpsychologisch fundierte Therapie; der Kläger könne allenfalls drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten) und der Internist Dr. W. am 19. Januar 2009 (die berufliche Leistungsfähigkeit sei von der vorliegend medikamentös und psychotherapeutisch behandelten Depression abhängig) berichtet.
Das SG hat ferner ein nervenärztlich-psychosomatisches Gutachten der Dr. K.-H. vom 27. Mai 2009 eingeholt. Sie hat die Angaben zum Tagesablauf referiert und die Diagnosen V. a. hypomane Nachschwankungen bei Z. n. abgeklungener depressiver Episode, Persönlichkeitsstörung und Z. n. Herzinfarkt gestellt. Bei der Untersuchung habe der Kläger angegeben, dass er sowohl durch Erbstreitigkeiten mit den Geschwistern als er durch seinen Herzinfarkt sowie letztlich Konflikte mit der langjährigen Partnerin in eine schwerwiegende depressive Verstimmung hineingeraten sei. Die diversen Probleme hätten sich jedoch gelöst und seit Oktober 2008 gehe es stetig Berg auf. Das aktuelle Querschnittsbild - so die Sachverständige - sei diagnostisch nicht eindeutig einzuordnen. Vergleiche man den aktuellen psychopathologischen Befund mit den Beschreibungen der Klinik am Südpark oder dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin so fielen erhebliche Diskrepanzen auf. Seinerzeit habe offensichtlich ein tiefer gehender depressiver Verstimmungszustand mit erheblicher Verminderung des Sprechantriebs vorgelegen, während der jetzige Querschnittbefund nicht nur eine gänzliche Rückbildung der depressiven Minus-Symptome, sondern sogar einen Ausschlag in positiver Richtung erkennen lasse. Insbesondere stelle sich eine leichte Erhöhung von Antrieb und Stimmung dar. Dieser Umschlag sei psychodynamisch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Es bestehe insofern der Verdacht auf eine sogenannte hypomane Nachschwankung, wie sie nach Abklingen einer depressiven Phase, insbesondere im Rahmen einer sogenannten bipolaren Störung zuweilen auftrete. Erhärtet werde dies durch den Umstand, dass auch im Bericht des Nervenarztes K. vom Juni 2007 submanische Phasen zwischen den depressiven Verstimmungszuständen erwähnt seien. Das Vollbild einer manischen Episode sei aktuell jedoch keinesfalls erreicht. Der Kläger erhalte zur Zeit weiterhin eine antidepressive Behandlung, was angesichts des aktuellen Zustandsbildes einer Überprüfung bedürfe. Insgesamt deute der Verlauf und auch das aktuelle Zustandsbild auf eine noch bestehende Instabilität hin, weswegen vor diesem Hintergrund Tätigkeiten als Berufskraftfahrer nicht abverlangt werden sollten. Dagegen seien leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - ohne Nachtschicht, besonderen Zeitdruck, besondere Anforderungen an die Flexibilität, besondere Verantwortung für sich und andere und psychische Belastung - noch mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 4. September 2009 die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Der Kläger sei auch unter Berücksichtigung seiner koronaren Herzkrankheit und einem Zustand nach abgeklungener depressiver Verstimmung noch in der Lage, zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - ohne erhöhten Zeitdruck, Schicht- oder Nachtarbeit, erhöhte Verantwortung an sich selbst und andere, erhöhte Anforderungen an die geistige Flexibilität und besondere Stressbelastung sowie ohne regelmäßige Hebe- und Tragebelastung über 15 kg - mindestens sechs Stunden zu verrichten. Es liege auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und keine spezifische Leistungsbehinderung vor, weswegen eine Verweisungstätigkeit nicht zu benennen sei. Dies ergebe sich auf Grund der vorliegenden gutachterlichen Äußerungen und insbesondere des Sachverständigengutachtens der Dr. K.-H ... Den entgegenstehenden nur kurz begründeten Einschätzungen der Nervenärzte Dr. K. und B.-W. sei demgegenüber nicht zu folgen. Auf Grund der zuletzt seit 1994 ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer im Werksverkehr, die allenfalls eine kurzfristig angelernte Tätigkeit darstelle, sei der Kläger auch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar nicht berufsunfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 9. September 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Oktober 2009 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, er sei in stetiger ärztlicher Behandlung und es sei keine Besserung in Sicht. Vielmehr hätten sich die in erster Instanz vorgetragenen Beschwerden und Beeinträchtigungen mittlerweile stark verschlimmert. Die vom SG gehörte Sachverständige habe das Beschwerdebild nicht zutreffend erfasst. Angesichts der vorliegenden Erkrankungen könne er weder als Kraftfahrer, noch in einer sonstigen Tätigkeit arbeiten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 4. September 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2008 zu verurteilen, ihm ab 1. Oktober 2007 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Der Senat hat eine Auskunft der Firma Glas B. eingeholt, wonach der Kläger dort als Lkw-Fahrer (Klasse 2) beschäftigt war. Ihm habe es oblegen, Flachglaswaren kommissionsweise ordnungsgemäß zu beladen, beim Kunden abzuladen und diesem zu übergeben. Eine besondere Ausbildung habe er nicht benötigt, aber über die von der Firma geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten als Berufskraftfahrer wegen der vorhergehenden Berufstätigkeit verfügt. Er habe eine Fortbildung zum Berufskraftfahrer/Güterverkehr von sechs Wochen im Jahr 1997 absolviert. Hierzu hat sie das Prüfungszeugnis der IHK U. vom 15. Juli 1997 vorgelegt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und die Rechtsprechung hierzu - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann und ihm entsprechende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auch zumutbar sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie der eingeholten Arbeitgeberauskunft an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist festzustellen, dass der Kläger unter Berücksichtigung der zuletzt von 1994 bis Ende 2005 bei der Firma Glas B. ausgeübten Tätigkeit - seinen erlernten Beruf als Bankkaufmann hat er bereits 1973 aufgegeben - auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist. Diese Tätigkeit als Berufskraftfahrer ist unter Berücksichtigung aller Angaben und Umstände allenfalls als angelernte Tätigkeit des unteren Bereiches mit einer Anlernzeit von bis zu einem Jahr einzustufen, womit dem Kläger grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auch ungelernter Art, zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger die förmliche Ausbildung als Berufskraftfahrer nicht absolviert hat und auch lediglich eine Fortbildung von sechs Wochen als Berufskraftfahrer/Güterverkehr im Jahr 1997 nachgewiesen ist. Auf ausdrückliche Nachfrage hat sein Bevollmächtigter mitgeteilt, weitere Unterlagen über etwaige Ausbildungen könnten nicht vorgelegt werden. Im Übrigen ist unter Berücksichtigung der von der Arbeitgeberin beschriebenen beruflichen Tätigkeiten nicht davon auszugehen, dass bei diesen Kenntnisse erforderlich waren, wie sie nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vermittelt und nachgewiesen werden müssen. Es ist weder dargetan, noch gar belegt und feststellbar, dass der Kläger z. B. wesentliche technische Kenntnisse zur Durchführung von Wartungs- und Reparaturmaßnahmen, Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrgutstransporte und Lebensmitteltransporte sowie Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten hatte oder benötigte. Unter Berücksichtigung der Angaben der Firma Glas Blessing hat der Kläger im Wesentlichen lediglich Lade- und Fahrertätigkeiten verrichtet und damit einfache Kraftfahrertätigkeiten ohne besondere weitere Anforderungen.
Weiter ist anzumerken, dass das Gutachten der Dr. K.-H. schlüssig und überzeugend ist und auf einer eingehenden Untersuchung des Klägers sowie den Angaben der behandelnden Ärzte beruht. Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers ist die Einschätzung der Sachverständigen ohne weiteres nachzuvollziehen, so dass der Senat keinen Anlass hat, sie in Zweifel zu ziehen. So steht der Kläger bei schönem Wetter schon gegen 05:00 Uhr auf, bleibt ansonsten gerne im Bett liegen, hört dann morgens Radio und trinkt Kaffee, geht in ca. vierwöchigen Abständen zur Psychotherapie oder zum Neurologen, pflegt sein großes Hobby, Münzen zu sammeln, wobei er auch in der entsprechenden Szene bekannt ist und dadurch viele Kontakte gewonnen hat mit guten Beziehungen zu Münzhändlern. Er hat keine Probleme, seine Freizeit zu gestalten und fühlt sich insgesamt sehr ausgefüllt. Es geht ihm - so die Angaben bei Dr. K.-H. - besser als zur Zeit der Rentenantragsstellung. Er meint nur zu wissen, dass es ihm auch wieder schlechter gehen würde, wenn er arbeiten müsste. Eine schwerwiegende und ohne zumutbare Mitwirkung nicht zu überwindende quantitative oder wesentliche qualitative Leistungseinschränkung - über die, welche die Sachverständige beschrieben hat, hinaus - ist daraus nicht abzuleiten. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Kläger zur Untersuchung pünktlich mit dem eigenen Pkw und ohne Begleitung erschienen ist und bei der Erhebung des psychischen Befundes bewusstseinsklar und voll orientiert sowie seine Kontaktaufnahme freundlich war.
Unter Berücksichtigung aller medizinischer Befunde und der gutachterlichen Leistungsbeurteilungen ist eine wesentliche Einschränkung des Leistungsvermögens, die zumutbaren beruflichen Tätigkeiten entgegen stünde, nicht zu entnehmen. Insbesondere liegt keine dauerhafte wesentliche depressive Erkrankung vor, die die Ausübung einer leichten beruflichen Tätigkeit verhindern würde. Im Übrigen steht auch die koronare Herzerkrankung einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit nicht entgegen. Damit kann der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten - von vorübergehenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit abgesehen - wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten.
Da der Kläger somit nicht erwerbsgemindert ist, hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Der Senat weist deshalb die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1952 geborene Kläger hat von 1968 bis 1971 den Beruf des Bankkaufmanns erlernt. Ferner absolvierte er nach seinen Angaben, nachdem er (nach Ableistung des Wehrdienstes) ab 1973 als Kraftfahrer im Nah- und Fernverkehr tätig war, Fortbildungen zum Gefahrgutfahrer-Stückgut (1991), Staplerfahrer (1995), Berufskraftfahrer/Güterverkehr (1997) und Gefahrgutfahrer-Stückgut (2002). Er war ab 1973 als Kraftfahrer für Fahrzeuge der Klasse 2 zunächst im allgemeinen Güterverkehr, dann im Linienverkehr bei einer Spedition und zuletzt ab Dezember 1994 bis 31. Dezember 2005 im Werkverkehr der Firma Glas Blessing tätig. Ab 2006 war er zeitweilig arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Ein durch Gewährung eines Eingliederungszuschusses von der Beklagten gefördertes Arbeitsverhältnis ab 7. März 2007 endete zum 30. April 2007 durch außerordentliche Kündigung wegen unentschuldigtem Fehlens (bei Möbelvertretungen Danner).
Vom 7. Dezember 2005 bis 18. Januar 2006 war der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik am Südpark (Diagnosen [D]: leichte depressive Episode, psychische Faktoren bei rezidivierender Epicondylitis ulnaris rechts, Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie; Tätigkeiten eines Kraftfahrers sowie mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen seien sechs Stundungen und mehr möglich). Nach einem Hinterwandinfarkt im April 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger vom 5. Mai bis 2. Juni 2006 eine stationäre Heilbehandlung in der Herz-Kreislauf-Klinik M. (Diagnosen [D]: Zustand nach Hinterwandinfarkt mit PTCA und Stent von ACD und RCX mittelgradig red. LV-Fkt., rechts ventrikuläre Beteiligung, Zustand nach [Z. n.] kardiogenem Schock, Koronare 3-Gefäßerkrankung, arterielle Hypertonie, eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien sechs Stunden und mehr möglich).
Den Rentenantrag vom Oktober 2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2008 und Widerspruchsbescheid vom 8. April 2008 ab, da der Kläger unter Berücksichtigung seiner zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Berufskraftfahrer auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei und entsprechende ungelernte Tätigkeiten in einem Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich noch verrichten könne.
Dem lagen im Wesentlichen Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 24. Januar 2008 (D: Z. n. zwei depressiven reaktiven Episoden aktuell ohne Hinweis für eine depressive Störung; Tätigkeiten eines Berufskraftfahrers wie auch des allgemeinen Arbeitsmarktes seien vollschichtig bzw. sechs Stunden und mehr möglich) und des Arztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Sozialmedizin, Sportmedizin, Dr. F. vom 29. Januar 2008 (D: koronare Herzkrankheit bei Z. n. Hinterwandinfarkt 04/06, aktuell ausreichende körperliche Belastbarkeit, Z. n. zwei depressiven Episoden reaktiven Charakters, aktuell ohne Hinweis auf eine depressive Störung; Tätigkeiten eines Berufskraftfahrers sowie des allgemeinen Arbeitsmarktes - ohne durchgängig schwere oder mittelschwere körperliche Tätigkeiten, häufiges Bücken sowie regelmäßige Hebe- und Tragebelastungen über 15 kg - seien sechs Stunden und mehr möglich) zu Grunde.
Deswegen hat der Kläger am 14. Mai 2008 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und geltend gemacht, er sei wegen seiner Herzerkrankung und einer manisch-depressiven Persönlichkeitsstörung zu einer Erwerbstätigkeit, insbesondere als Kraftfahrer, nicht in der Lage.
Unter Beifügung von Arztbriefen haben als sachverständige Zeugen über die erhobenen Befunde der Neurologe Dr. K. am 14. Juli 2008 (die depressive Episode sei im Verlauf zwar remittiert, doch bestünden erhebliche Kommunikationsstörungen im Rahmen einer zu vermutenden Persönlichkeitsstörung; es bestehe wohl allenfalls eine Belastbarkeit von drei bis unter sechs Stunden pro Tag), die Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin B.-W. am 28. Januar 2008 (mittelgradige depressive Episode bei Verdacht auf paranoide Persönlichkeitsstörung; geplant sei eine tiefenpsychologisch fundierte Therapie; der Kläger könne allenfalls drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten) und der Internist Dr. W. am 19. Januar 2009 (die berufliche Leistungsfähigkeit sei von der vorliegend medikamentös und psychotherapeutisch behandelten Depression abhängig) berichtet.
Das SG hat ferner ein nervenärztlich-psychosomatisches Gutachten der Dr. K.-H. vom 27. Mai 2009 eingeholt. Sie hat die Angaben zum Tagesablauf referiert und die Diagnosen V. a. hypomane Nachschwankungen bei Z. n. abgeklungener depressiver Episode, Persönlichkeitsstörung und Z. n. Herzinfarkt gestellt. Bei der Untersuchung habe der Kläger angegeben, dass er sowohl durch Erbstreitigkeiten mit den Geschwistern als er durch seinen Herzinfarkt sowie letztlich Konflikte mit der langjährigen Partnerin in eine schwerwiegende depressive Verstimmung hineingeraten sei. Die diversen Probleme hätten sich jedoch gelöst und seit Oktober 2008 gehe es stetig Berg auf. Das aktuelle Querschnittsbild - so die Sachverständige - sei diagnostisch nicht eindeutig einzuordnen. Vergleiche man den aktuellen psychopathologischen Befund mit den Beschreibungen der Klinik am Südpark oder dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin so fielen erhebliche Diskrepanzen auf. Seinerzeit habe offensichtlich ein tiefer gehender depressiver Verstimmungszustand mit erheblicher Verminderung des Sprechantriebs vorgelegen, während der jetzige Querschnittbefund nicht nur eine gänzliche Rückbildung der depressiven Minus-Symptome, sondern sogar einen Ausschlag in positiver Richtung erkennen lasse. Insbesondere stelle sich eine leichte Erhöhung von Antrieb und Stimmung dar. Dieser Umschlag sei psychodynamisch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Es bestehe insofern der Verdacht auf eine sogenannte hypomane Nachschwankung, wie sie nach Abklingen einer depressiven Phase, insbesondere im Rahmen einer sogenannten bipolaren Störung zuweilen auftrete. Erhärtet werde dies durch den Umstand, dass auch im Bericht des Nervenarztes K. vom Juni 2007 submanische Phasen zwischen den depressiven Verstimmungszuständen erwähnt seien. Das Vollbild einer manischen Episode sei aktuell jedoch keinesfalls erreicht. Der Kläger erhalte zur Zeit weiterhin eine antidepressive Behandlung, was angesichts des aktuellen Zustandsbildes einer Überprüfung bedürfe. Insgesamt deute der Verlauf und auch das aktuelle Zustandsbild auf eine noch bestehende Instabilität hin, weswegen vor diesem Hintergrund Tätigkeiten als Berufskraftfahrer nicht abverlangt werden sollten. Dagegen seien leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - ohne Nachtschicht, besonderen Zeitdruck, besondere Anforderungen an die Flexibilität, besondere Verantwortung für sich und andere und psychische Belastung - noch mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 4. September 2009 die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Der Kläger sei auch unter Berücksichtigung seiner koronaren Herzkrankheit und einem Zustand nach abgeklungener depressiver Verstimmung noch in der Lage, zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - ohne erhöhten Zeitdruck, Schicht- oder Nachtarbeit, erhöhte Verantwortung an sich selbst und andere, erhöhte Anforderungen an die geistige Flexibilität und besondere Stressbelastung sowie ohne regelmäßige Hebe- und Tragebelastung über 15 kg - mindestens sechs Stunden zu verrichten. Es liege auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und keine spezifische Leistungsbehinderung vor, weswegen eine Verweisungstätigkeit nicht zu benennen sei. Dies ergebe sich auf Grund der vorliegenden gutachterlichen Äußerungen und insbesondere des Sachverständigengutachtens der Dr. K.-H ... Den entgegenstehenden nur kurz begründeten Einschätzungen der Nervenärzte Dr. K. und B.-W. sei demgegenüber nicht zu folgen. Auf Grund der zuletzt seit 1994 ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer im Werksverkehr, die allenfalls eine kurzfristig angelernte Tätigkeit darstelle, sei der Kläger auch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar nicht berufsunfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 9. September 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Oktober 2009 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, er sei in stetiger ärztlicher Behandlung und es sei keine Besserung in Sicht. Vielmehr hätten sich die in erster Instanz vorgetragenen Beschwerden und Beeinträchtigungen mittlerweile stark verschlimmert. Die vom SG gehörte Sachverständige habe das Beschwerdebild nicht zutreffend erfasst. Angesichts der vorliegenden Erkrankungen könne er weder als Kraftfahrer, noch in einer sonstigen Tätigkeit arbeiten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 4. September 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Januar 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2008 zu verurteilen, ihm ab 1. Oktober 2007 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Der Senat hat eine Auskunft der Firma Glas B. eingeholt, wonach der Kläger dort als Lkw-Fahrer (Klasse 2) beschäftigt war. Ihm habe es oblegen, Flachglaswaren kommissionsweise ordnungsgemäß zu beladen, beim Kunden abzuladen und diesem zu übergeben. Eine besondere Ausbildung habe er nicht benötigt, aber über die von der Firma geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten als Berufskraftfahrer wegen der vorhergehenden Berufstätigkeit verfügt. Er habe eine Fortbildung zum Berufskraftfahrer/Güterverkehr von sechs Wochen im Jahr 1997 absolviert. Hierzu hat sie das Prüfungszeugnis der IHK U. vom 15. Juli 1997 vorgelegt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und die Rechtsprechung hierzu - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann und ihm entsprechende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auch zumutbar sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie der eingeholten Arbeitgeberauskunft an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist festzustellen, dass der Kläger unter Berücksichtigung der zuletzt von 1994 bis Ende 2005 bei der Firma Glas B. ausgeübten Tätigkeit - seinen erlernten Beruf als Bankkaufmann hat er bereits 1973 aufgegeben - auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist. Diese Tätigkeit als Berufskraftfahrer ist unter Berücksichtigung aller Angaben und Umstände allenfalls als angelernte Tätigkeit des unteren Bereiches mit einer Anlernzeit von bis zu einem Jahr einzustufen, womit dem Kläger grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auch ungelernter Art, zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger die förmliche Ausbildung als Berufskraftfahrer nicht absolviert hat und auch lediglich eine Fortbildung von sechs Wochen als Berufskraftfahrer/Güterverkehr im Jahr 1997 nachgewiesen ist. Auf ausdrückliche Nachfrage hat sein Bevollmächtigter mitgeteilt, weitere Unterlagen über etwaige Ausbildungen könnten nicht vorgelegt werden. Im Übrigen ist unter Berücksichtigung der von der Arbeitgeberin beschriebenen beruflichen Tätigkeiten nicht davon auszugehen, dass bei diesen Kenntnisse erforderlich waren, wie sie nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vermittelt und nachgewiesen werden müssen. Es ist weder dargetan, noch gar belegt und feststellbar, dass der Kläger z. B. wesentliche technische Kenntnisse zur Durchführung von Wartungs- und Reparaturmaßnahmen, Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrgutstransporte und Lebensmitteltransporte sowie Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten hatte oder benötigte. Unter Berücksichtigung der Angaben der Firma Glas Blessing hat der Kläger im Wesentlichen lediglich Lade- und Fahrertätigkeiten verrichtet und damit einfache Kraftfahrertätigkeiten ohne besondere weitere Anforderungen.
Weiter ist anzumerken, dass das Gutachten der Dr. K.-H. schlüssig und überzeugend ist und auf einer eingehenden Untersuchung des Klägers sowie den Angaben der behandelnden Ärzte beruht. Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers ist die Einschätzung der Sachverständigen ohne weiteres nachzuvollziehen, so dass der Senat keinen Anlass hat, sie in Zweifel zu ziehen. So steht der Kläger bei schönem Wetter schon gegen 05:00 Uhr auf, bleibt ansonsten gerne im Bett liegen, hört dann morgens Radio und trinkt Kaffee, geht in ca. vierwöchigen Abständen zur Psychotherapie oder zum Neurologen, pflegt sein großes Hobby, Münzen zu sammeln, wobei er auch in der entsprechenden Szene bekannt ist und dadurch viele Kontakte gewonnen hat mit guten Beziehungen zu Münzhändlern. Er hat keine Probleme, seine Freizeit zu gestalten und fühlt sich insgesamt sehr ausgefüllt. Es geht ihm - so die Angaben bei Dr. K.-H. - besser als zur Zeit der Rentenantragsstellung. Er meint nur zu wissen, dass es ihm auch wieder schlechter gehen würde, wenn er arbeiten müsste. Eine schwerwiegende und ohne zumutbare Mitwirkung nicht zu überwindende quantitative oder wesentliche qualitative Leistungseinschränkung - über die, welche die Sachverständige beschrieben hat, hinaus - ist daraus nicht abzuleiten. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Kläger zur Untersuchung pünktlich mit dem eigenen Pkw und ohne Begleitung erschienen ist und bei der Erhebung des psychischen Befundes bewusstseinsklar und voll orientiert sowie seine Kontaktaufnahme freundlich war.
Unter Berücksichtigung aller medizinischer Befunde und der gutachterlichen Leistungsbeurteilungen ist eine wesentliche Einschränkung des Leistungsvermögens, die zumutbaren beruflichen Tätigkeiten entgegen stünde, nicht zu entnehmen. Insbesondere liegt keine dauerhafte wesentliche depressive Erkrankung vor, die die Ausübung einer leichten beruflichen Tätigkeit verhindern würde. Im Übrigen steht auch die koronare Herzerkrankung einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit nicht entgegen. Damit kann der Kläger ihm zumutbare Tätigkeiten - von vorübergehenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit abgesehen - wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten.
Da der Kläger somit nicht erwerbsgemindert ist, hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Der Senat weist deshalb die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved