Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 809/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1071/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. März 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) ist unbegründet. Die Antragsteller können im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen, ihnen für zurückliegende Zeiträume vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. dazu z. B. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor; der hierauf gerichtete Antrag ist unbegründet. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass trotz der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Änderung in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - die Antragstellerin zu 1. steht seit 15. April 2011 in einem Beschäftigungsverhältnis - die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile noch nötig erscheint. Gegenstand des Verfahrens ist, nachdem die Antragsteller die Beschwerde für die (nicht näher spezifizierte) Zeit ab dem erstmaligen Zufluss des Erwerbseinkommens der Antragstellerin zu 1. zurückgenommen haben, nur noch der davor liegende Zeitraum bis zur Gutschrift des seitens des Arbeitgebers für den Monat April 2011 gezahlten Gehalts. Für diesen Zeitraum ist jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht, so dass der Senat nicht zu entscheiden braucht, ob die Antragsteller sich diesen Zeitraum betreffend auf einen Anordnungsanspruch berufen konnten.
Das Erfordernis eines Anordnungsgrundes ist Ausdruck eines der einstweiligen Anordnung innewohnenden spezifisches Dringlichkeitselements, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Abs. 4 Grundgesetz darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, 1236; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr vorliegt, denn in diesem Fall ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt. Das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden dann in aller Regel zumutbar (zum Ganzen vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2010 - L 14 AS 763/10 B ER - veröffentlicht in Juris m. w. N.).
Im Ergebnis ist deshalb das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Geltendmachung von Leistungen für zurückliegende Zeiträume jedenfalls dann zu verneinen, wenn - wie hier - ein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mehr besteht und darüber hinaus ein Nachholbedarf, also das Vorliegen einer (nur) in der Vergangenheit begründeten und in die Gegenwart fortwirkenden Notlage nicht geltend gemacht wird. Dass im Fall der Antragsteller ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragsteller im Beschwerdeverfahren und der von ihnen vorgelegten Unterlagen - nicht mehr besteht, ergibt sich aus der Beschäftigungsaufnahme durch die Antragstellerin zu 1. am 15. April 2011 und nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Beschwerde für die Zeit nach dem erstmaligen Zufluss des Einkommens zurückgenommen worden ist. Ausweislich des im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Arbeitsvertrags beträgt das Gehalt der Antragstellerin zu 1. 1.150,00 EUR brutto monatlich. Anders als von den Antragstellern vorgetragen, verdient die Klägerin dementsprechend nicht nur 535,87 EUR netto monatlich; dieser Auszahlungsbetrag ergibt sich aus der Gehaltsabrechnung vom 28. April 2011 nur deshalb, weil die Antragstellerin zu 1. ihre Beschäftigung erst am 15. April 2011 aufgenommen hat, mithin seitens des Arbeitgebers für den Monat April 2011 lediglich das hälftige Gehalt auszuzahlen war. Nachdem ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages zudem die Unterkunft und die Verpflegung durch den Arbeitgeber unentgeltlich gestellt wird, ist jedenfalls aktuell eine Leistungsansprüche gegen den Antragsgegner auslösende Bedarfslage nicht (mehr) glaubhaft gemacht. Bei dieser Sachlage ist es auch den Antragstellern zuzumuten, etwaige für die Vergangenheit bestehende Ansprüche im Wege des Hauptsacheverfahrens zu verfolgen; eine mit der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen verbundene teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG. Der Senat hält einen Kostenerstattungsanspruch der Antragsteller in Höhe von einem Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten für angemessen (zum Ermessen vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.), nachdem die Rechtslage bis zum Zufluss des die Bedürftigkeit der Antragsteller und damit den Anordnungsgrund entfallen lassenden Einkommens der Antragstellerin zu 1. als offen erscheint.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Der Antragsgegner hat den Antragstellern ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) ist unbegründet. Die Antragsteller können im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen, ihnen für zurückliegende Zeiträume vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. dazu z. B. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor; der hierauf gerichtete Antrag ist unbegründet. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass trotz der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Änderung in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - die Antragstellerin zu 1. steht seit 15. April 2011 in einem Beschäftigungsverhältnis - die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile noch nötig erscheint. Gegenstand des Verfahrens ist, nachdem die Antragsteller die Beschwerde für die (nicht näher spezifizierte) Zeit ab dem erstmaligen Zufluss des Erwerbseinkommens der Antragstellerin zu 1. zurückgenommen haben, nur noch der davor liegende Zeitraum bis zur Gutschrift des seitens des Arbeitgebers für den Monat April 2011 gezahlten Gehalts. Für diesen Zeitraum ist jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht, so dass der Senat nicht zu entscheiden braucht, ob die Antragsteller sich diesen Zeitraum betreffend auf einen Anordnungsanspruch berufen konnten.
Das Erfordernis eines Anordnungsgrundes ist Ausdruck eines der einstweiligen Anordnung innewohnenden spezifisches Dringlichkeitselements, welches im Grundsatz nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die rückwirkende Feststellung einer - einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden - besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Abs. 4 Grundgesetz darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, 1236; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr vorliegt, denn in diesem Fall ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt. Das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden dann in aller Regel zumutbar (zum Ganzen vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2010 - L 14 AS 763/10 B ER - veröffentlicht in Juris m. w. N.).
Im Ergebnis ist deshalb das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die Geltendmachung von Leistungen für zurückliegende Zeiträume jedenfalls dann zu verneinen, wenn - wie hier - ein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mehr besteht und darüber hinaus ein Nachholbedarf, also das Vorliegen einer (nur) in der Vergangenheit begründeten und in die Gegenwart fortwirkenden Notlage nicht geltend gemacht wird. Dass im Fall der Antragsteller ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragsteller im Beschwerdeverfahren und der von ihnen vorgelegten Unterlagen - nicht mehr besteht, ergibt sich aus der Beschäftigungsaufnahme durch die Antragstellerin zu 1. am 15. April 2011 und nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Beschwerde für die Zeit nach dem erstmaligen Zufluss des Einkommens zurückgenommen worden ist. Ausweislich des im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Arbeitsvertrags beträgt das Gehalt der Antragstellerin zu 1. 1.150,00 EUR brutto monatlich. Anders als von den Antragstellern vorgetragen, verdient die Klägerin dementsprechend nicht nur 535,87 EUR netto monatlich; dieser Auszahlungsbetrag ergibt sich aus der Gehaltsabrechnung vom 28. April 2011 nur deshalb, weil die Antragstellerin zu 1. ihre Beschäftigung erst am 15. April 2011 aufgenommen hat, mithin seitens des Arbeitgebers für den Monat April 2011 lediglich das hälftige Gehalt auszuzahlen war. Nachdem ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages zudem die Unterkunft und die Verpflegung durch den Arbeitgeber unentgeltlich gestellt wird, ist jedenfalls aktuell eine Leistungsansprüche gegen den Antragsgegner auslösende Bedarfslage nicht (mehr) glaubhaft gemacht. Bei dieser Sachlage ist es auch den Antragstellern zuzumuten, etwaige für die Vergangenheit bestehende Ansprüche im Wege des Hauptsacheverfahrens zu verfolgen; eine mit der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen verbundene teilweise Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG. Der Senat hält einen Kostenerstattungsanspruch der Antragsteller in Höhe von einem Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten für angemessen (zum Ermessen vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.), nachdem die Rechtslage bis zum Zufluss des die Bedürftigkeit der Antragsteller und damit den Anordnungsgrund entfallen lassenden Einkommens der Antragstellerin zu 1. als offen erscheint.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved