L 11 R 1213/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1414/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1213/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens.

Die 1955 geborene Klägerin ist seit dem Jahr 2000 neben ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch als selbständige Hebamme tätig. Bis zum 31. Dezember 2007 handelte es sich dabei um eine geringfügige selbständige Tätigkeit iS von § 8 Abs 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), so dass Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 2 Nr 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestand. Im Dezember 2008 teilte die Klägerin der Beklagten die nebenberufliche Tätigkeit als Hebamme mit und gab an, dass im Jahr 2008 die Geringverdienergrenze überschritten worden sei. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht bat die Beklagte die Klägerin um Übersendung des Fragebogens zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbständig Tätige sowie der Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungsjahre ab dem Jahr der Aufnahme der nebenberuflichen Tätigkeit bis 2008. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 weist Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 6.193,- EUR aus. Im Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbständig Tätige gab die Klägerin an, dass bei bestehender Versicherungspflicht Pflichtbeiträge nach einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (Regelbeitrag) gezahlt werden sollten. Eine nach einem zu beziffernden Arbeitseinkommen erfolgte einkommensgerechte Beitragsentrichtung machte sie nicht geltend. Mit Bescheid vom 8. Januar 2010 stellte die Beklagte daraufhin die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB VI fest. Für das Jahr 2008 seien Pflichtbeiträge in Höhe von 5.934,24 EUR (494,52 EUR pro Monat), für 2009 6.017,76 EUR (501,48 EUR pro Monat) und für Januar 2010 508,45 EUR, damit insgesamt 12.460,45 EUR, zu entrichten. Dieser Beitrag entspreche dem Regelbeitrag.

Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, am 19. Januar 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung legte sie dar, die Beklagte habe Rentenversicherungsbeiträge ungeachtet der Angaben der Klägerin nicht in Höhe des Regelbeitrags festlegen dürfen, sondern vielmehr nur eine einkommensgerechte Beitragsentrichtung vornehmen dürfen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 teilte die Beklagte der Klägerbevollmächtigten daraufhin mit, die Klägerin habe im Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbständig Tätige die Zahlung des Regelbeitrags beantragt. Dementsprechend sei antragsgemäß entschieden worden. Die Klägerbevollmächtigte erwiderte, die Klägerin habe den Fragebogen nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. Sie habe jedoch nicht gewusst, was die Angabe "nach einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (Regelbeitrag)" bedeute. Sie sei davon ausgegangen, einen einkommensabhängigen Rentenversicherungsbeitrag zahlen zu müssen. Schließlich habe sie den Steuerbescheid aus dem Jahr 2008 beigefügt, aus dem die Beklagte hätte entnehmen können, dass ihre Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit sehr gering gewesen seien und es mithin unzumutbar und unverhältnismäßig gewesen wäre, den Regelbeitrag einzufordern. Daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Mit Bescheid vom 23. Februar 2010 reduzierte die Beklagte die Beitragshöhe auf einkommensgerechte Beiträge iHv insgesamt 2.711,96 EUR (2008: 1.232,40 EUR [102,70 EUR pro Monat]; 2009: 1.264,92 EUR [105,41 EUR pro Monat]; Januar und Februar 2010: 214,64 EUR [107,32 EUR pro Monat]). Die Klägerbevollmächtigte erklärte daraufhin den Widerspruch für erledigt; die Beklagte möge ihre Zuziehung für notwendig erklären und die entstandenen Rechtsanwaltskosten übernehmen.

Mit Bescheid vom 9. März 2010 lehnte die Beklagte die Übernahme der durch das Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen ab. Zwar habe dem im Widerspruch geäußerten Begehren entsprochen werden können, allerdings sei der Widerspruch nicht im eigentlichen Sinne erfolgreich. Die Entscheidung im angefochtenen Bescheid sei antragsgemäß erfolgt. Sofern Unklarheiten über Umfang und Inhalt des Antrags bestanden hätten, habe die - ungenutzte - Möglichkeit bestanden, sich beim Rentenversicherungsträger kostenlos zu informieren und beraten zu lassen. Mithin liege ein die Kostenübernahme ausschließendes Verschulden im Sinne des § 63 Abs 1 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vor. Hiergegen erhob die Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch mit der Begründung, der Widerspruch sei erfolgreich gewesen, denn die weitere Begründung des Widerspruchs habe zu einer begünstigenden Entscheidung für die Klägerin geführt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bescheid vom 8. Januar 2010 sei nicht rechtswidrig ergangen, sondern habe dem Antragsbegehren auf Zahlung von Pflichtbeiträgen nach einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (Regelbeitrag) entsprochen. Die Tatsache, dass der Klägerin nicht bekannt gewesen sei, wie hoch der Regelbeitrag sei, bewirke nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Im Widerspruchsverfahren sei der gesamte Antrag auf Zahlung von Pflichtbeiträgen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens der Klägerin beantragt und diesem Begehren entsprochen worden. Damit bestehe zwischen dem Widerspruch der Klägerbevollmächtigten und dem Erlass des Bescheides vom 23. Februar 2010 keine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne.

Am 10. Juni 2010 hat die Klägerbevollmächtigte mit dem Begehren der Verurteilung der Beklagten zur Übernahme der Kosten für das Widerspruchsverfahren beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Mit Urteil vom 17. Februar 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Januar 2010 sei nicht erfolgreich gewesen, da der Bescheid nicht rechtswidrig gewesen sei. Insoweit habe auch der Widerspruch nicht erfolgreich sein können. Selbständige könnten nämlich auch dann, wenn sie bereits das der Beitragsberechnung zugrundezulegende Arbeitseinkommen nachgewiesen hätten, den Regelbeitrag zahlen, sofern das bereits nachgewiesene tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen die Bezugsgröße überschreite bzw unterschreite. Demnach bestehe keine Pflicht für die Beklagte, bei geringerem Einkommen die Angaben des Versicherungspflichtigen zu hinterfragen oder deren Willentlichkeit anzuzweifeln. Zudem habe die Beklagte im Antragsformular auch offen gelegt, dass es verschiedene Möglichkeiten gebe, die Höhe der Pflichtbeiträge zu bestimmen. Wenn die Klägerin die Ausführungen im Antragsformular irrtümlich falsch ausgefüllt oder missverstanden habe, könne dies daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides führen. Im Übrigen sei die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht notwendig gewesen.

Gegen das ihr am 24. Februar 2011 zugestellte Urteil hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 22. März 2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Der ursprüngliche Bescheid sei rechtswidrig gewesen, da nicht direkt eine einkommensbezogene Beitragsberechnung erfolgt sei. Mit Bescheid vom 23. Februar 2010 habe die Beklagte dann aufgrund des Widerspruchs eine einkommensgerechte Beitragsbemessung vorgenommen. Die Beklagte habe damit das Widerspruchsverfahren veranlasst und deshalb die Kosten zu tragen.

Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Februar 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren zu erstatten und die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 4. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zurückzuweisen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18. Mai 2011 geäußert und ihr Vorbringen weiter vertieft. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte zunächst an ihrer Entscheidung festgehalten und diese erst nach einer weiteren Begründung des Widerspruchs geändert habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Da der Senat die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 18. Mai 2011 geben keinen Anlass, vom Beschlussverfahren abzusehen. Die Klägerin hat ihr Vorbringen ergänzt und vertieft, aber zB nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2010 gemäß § 63 Abs 1 SGB X.

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs 2 SGB X). Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs 3 Satz 2 SGB X).

Der Tatbestand des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X ist vorliegend jedoch nicht erfüllt, denn der Widerspruch war nicht erfolgreich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein Widerspruch im Sinne des Gesetzes dann erfolgreich, wenn die Behörde ihm stattgibt (zuletzt Urteil vom 20. Oktober 2010, B 13 R 15/10 R, veröffentlicht in juris). Dafür genügt es allerdings nicht, wenn zeitlich nach der Einlegung des Rechtsbehelfs eine den Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung ergeht, sondern erforderlich ist auch, dass zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtssinne besteht (BSG, Urteile vom 20. Oktober 2010, aaO und vom 13. Oktober 2010, B 6 KA 29/09 R, mwN - veröffentlicht in juris). So kann der Erfolg des Widerspruchs zweifelhaft sein, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein anderer Umstand als der Widerspruch dem Erfolg rechtlich zurechenbar ist (BSG, Urteil vom 21. Juli 1992, 4 RA 20/91, SozR 3-1300 § 63 Nr 3). Dies ist ua dann der Fall, wenn erst im Widerspruchsverfahren die gebotene Handlung nachgeholt und dann die Erstattung der Vorverfahrenskosten verlangt wird (BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010, B 6 KA 29/09 R, veröffentlicht in juris).

Vorliegend ist Ursache des Erfolgs nicht der von der Prozessbevollmächtigten eingelegte Widerspruch, sondern die Umstellung des Antrags von der Regelbeitragsbemessung auf die einkommensbezogene Beitragsberechnung. Die Klägerin hatte zunächst beantragt, dass Pflichtbeiträge nach einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (Regelbeitrag) gezahlt werden sollen. Diesem Antrag ist die Beklagte gefolgt und hat den Beitragsbescheid vom 8. Januar 2010 erlassen. Dieser war wie das SG zutreffend ausgeführt hat auch rechtmäßig. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin ihrem Antrag bereits sämtliche Unterlagen vorgelegt hatte, die für eine einkommensgerechte Beitragsbemessung zugrundezulegen wären. Denn Selbständige können auch dann den Regelbeitrag zahlen, wenn das bereits nachgewiesene tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen die Bezugsgröße unterschreitet. Den zur Beitragsentrichtung verpflichteten Selbständigen steht insoweit nach § 165 Abs 1 Nr 1 SGB VI ein Wahlrecht zu (Reinhardt in: LPK - SGB VI, 2. Auflage 2010, § 165 Rdnr 4). Mit dem SG geht der Senat davon aus, dass auch keine Pflicht der Beklagten besteht, bei geringerem Einkommen die Angaben des Versicherungspflichtigen zu hinterfragen und deren Willentlichkeit anzuzweifeln. Das Gesetz behandelt den Regelbeitrag sogar als "Normalfall" und verlangt, dass eine Bemessung des Beitrags nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen ausdrücklich beantragt werden muss (Schmidt in Kreikebohm, Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI - , 3. Aufl 2008, § 165 RdNr 5 und 7). Auch hat die Beklagte die Klägerin bereits durch die Anordnung der verschiedenen Möglichkeiten der Antragsstellung im Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbständig Tätige darauf hingewiesen, dass auch eine vom Arbeitseinkommen abhängige einkommensgerechte Beitragsfestsetzung hätte erfolgen können. Sofern die Klägerin diese Unterscheidung nicht hat treffen können, hätte es ihr offen gestanden und sie wäre auch dazu verpflichtet gewesen, bei der Beklagten nachzufragen, welche Beitragszahlung in ihrem Fall die sinnvollste wäre. Entsprechendes hat sie bei Antragstellung nicht kenntlich gemacht. Die Beklagte trifft in diesem Zusammenhang keine Aufklärungspflicht dahingehend, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass eine einkommensgerechte Beitragszahlung für sie sinnvoller wäre. Es könnten schließlich auch private Beweggründe, die im Antragsformular nicht dargelegt werden, für die Klägerin maßgeblich gewesen sein, sich für die Zahlung des Regelbeitrags zu entscheiden. Ferner wurden der Klägerin in diesem Fall Erläuterungen zum Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht sowie eine Beitragstafel mit Übersendung des Antragsformulars zur Verfügung gestellt. Ihrer Aufklärungspflicht ist die Beklagte damit in ausreichendem Umfang nachgekommen.

Mit Einlegung des Widerspruchs hat die Klägerin daher lediglich ihren Antrag von der Regelbeitragszahlung auf die einkommensgerechte Beitragszahlung des Rentenversicherungsbeitrages für Selbständige umgestellt. Damit liegt im Sinne der Rechtsprechung des BSG eine andere kausale Verknüpfung vor. In der "abhelfenden" Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 23. Februar 2010 liegt mithin kein Erfolg des von der Klägerbevollmächtigten erhobenen Widerspruchs.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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