L 8 AL 1614/11 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 7323/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1614/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. März 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 15.04.2011 eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den am 15.03.2011 der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 10.03.2011 ist zulässig (§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ein Beschwerdeausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung liegt nicht vor, da das SG nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint hat, sondern den Antrag auf PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt hat.

Die Beschwerde des Klägers ist jedoch aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht begründet. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung zur Begründung seiner Entscheidung den Gründen des SG im angefochtenen Beschluss voll umfänglich an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Kläger im Zeitraum vom 19.05.2009 bis 10.09.2009 sich dem Arbeitsmarkt lediglich für 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung gestellt hat und die Beklagte dem Kläger deshalb für diesen Zeitraum zu Recht lediglich 7,68 EUR (statt 14,82 EUR) täglich Arbeitslosengeld I (Alg) bewilligt hat, ist nach der zutreffenden Rechtsansicht des SG im angefochtenen Beschluss in dem vom Kläger beim SG außerdem geführten Klageverfahren S 5 AL 5739/09 zu klären, für das das SG dem Kläger mit Beschluss vom 10.03.2011 unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten PKH bewilligt hat.

Der außerdem ergangene Erstattungsbescheid vom 08.09.2009, mit dem vom Kläger für die Zeit vom 18.06.2009 bis 31.08.2009 Alg in Höhe von täglich 6,54 EUR zurückgefordert und ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 477,42 EUR mit einem Nachzahlungsbetrag verrechnet wurde, ist nach dem Klageantrag und dem Vorbringen des Klägers nicht Gegenstand des Klageverfahrens S 5 AL 7323/09.

Die in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 08.09.2009 und Widerspruchsbescheid vom 06.10.2009 dem Kläger erteilten unzutreffenden Rechtsmittelbelehrungen (Widerspruch bzw. Klage statthaft), führt nicht zur Zulässigkeit der Klage S 5 AL 7323/09. Den unzutreffenden Rechtsmittelbelehrungen kommt vielmehr allenfalls bei der Kostenentscheidung Bedeutung zu.

Nach alledem konnte die Beschwerde des Klägers keinen Erfolg haben.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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