Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 1565/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1871/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung der Anträge auf einstweilige Anordnung ist zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG statthaft. Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat im angefochtenen Beschluss vom 01.04.2011 im Ergebnis zutreffend das Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift vom 13.03.2011 als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, eine vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuordnung des Antragstellers zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (BKK Pfalz) zu treffen (nach zutreffender Auffassung können im Verfahren nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG - Regelungsanordnung - auch vorläufige Feststellungen getroffen werden, vgl. Keller in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 86 b Rn. 30 m.w.N.) und die Antragsgegnerin zu verurteilen, dem Antragsteller ab Vorlage eines Versicherungsscheines einer privaten Krankenversicherungsgesellschaft die nachzuweisenden Kosten bis zur Höhe des vollen Basistarifsatzes in Höhe von Euro 595,00 auszuzahlen, darüber hinaus die Antragsgegnerin vorläufig zur Auszahlung eines Betrages von monatlich 117,27 Euro für "notwendige freiverkäufliche Medikamente" und zum Ausgleich der Kosten einer Zusatz-/Ergänzungsversicherung beim Deutschen Ring zu verurteilen.
Gemäß § 123 SGG ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden; vielmehr hat es das Klage- bzw. Antragsbegehren unter Berücksichtigung der Klagebegründung selbst zu ermitteln und dann vollumfänglich darüber zu entscheiden (Keller, a.a.O., § 123 Rn. 2, 3). Der Kläger hat in seiner Antrags- und Klageschrift vom 13.03.2011 - unter Bezugnahme auf die von ihm für einschlägig gehaltenen Regelungen § 130 Abs. 1 SGG i.V.m. § 54 Abs. 4 SGG - zum Ausdruck gebracht, bezüglich der o.g. Begehren die "Regelung eines Einstweiligen Zustandes" erreichen zu wollen bzw. die "vorläufige Verurteilung" der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat somit den Erlass einer vorläufigen Regelung begehrt. Hierfür kommt nur das Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz in Betracht, denn mit einem Grundurteil (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) wird hinsichtlich der Leistungsverpflichtung dem Grunde nach eine endgültige Regelung getroffen; allein hinsichtlich der Höhe besteht die Möglichkeit, eine vorläufige Regelung zu treffen. Legt man die Anträge des Antragstellers in diesem Sinne - zutreffend - aus, sind diese auch sachdienlich (vgl. § 112 Abs. 2 SGG). Eines auf Korrektur der gestellten Anträge gerichteten richterlichen Hinweises hat es mithin nicht bedurft.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Es fehlt hinsichtlich aller geltend gemachten Begehren jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. z.B. Beschlüsse Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa Beschlüsse Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Der Senat vermag auch nach dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller für keines der verfolgten Begehren einen zureichenden Anordnungsgrund zu erkennen.
Hinsichtlich des auf vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuordnung des Antragstellers zur gesetzlichen Krankenversicherung und Gewährung von monatlich zusätzlich bis zu 595,00 Euro für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gerichteten Begehrens schließt sich der Senat nach eigener Prüfung den Gründen des angefochtenen Beschlusses des SG in vollem Umfang an, nimmt hierauf Bezug und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer erneuten Darstellung ab. Nachdem das derzeitige Bestehen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden ist und der Antragsteller aktuell über den laufenden Leistungsbezug gesetzlich krankenversichert ist, fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Umstände, welche die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu begründen vermögen, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
Soweit der Antragsteller die vorläufige Auszahlung von insgesamt 117,27 Euro monatlich für freiverkäufliche Medikamente bzw. Nahrungsergänzungsmittel, deren Verwendung er als notwendig ansieht, und für eine Krankenversicherungs-Zusatzversicherung des Deutschen Ring begehrt, folgt der Senat der Auffassung des SG, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, nicht, denn der Antragsteller hat mit Schreiben vom 15.02.2010, welches am 16.02.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, eine Gewährung der geltend gemachten Leistungen beantragt (Bl. 16/17 Band VII der Verwaltungsakten - VA) und die Antragsgegnerin hat die diesbezüglichen Anträge mit Bescheiden vom 06.04.2010 (Bl. 25 und 30 Band VII VA) abgelehnt sowie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheiden vom 22.06.2010 (Bl. 63/64 Band VII VA) zurückgewiesen. Unter den Az. S 17 AS 4475/10 und S 17 AS 4474/10 sind hiergegen noch Klageverfahren beim SG anhängig. Gleichwohl vermag der Senat - wie auch das SG, auf dessen ergänzende Gründe der Senat wieder gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug nimmt - nicht zu erkennen, welche Erkrankungen des Klägers eine Einnahme der vom Antragsteller aufgelisteten freiverkäuflichen Medikamente bzw. Nahrungsergänzungsmittel (z.B. Schüssler-Salze, Bachblüten, Bullrich-Salz, JHP-Minzöl) notwendig erscheinen lassen, so dass jedenfalls ein Anordnungsgrund für den Erlass einer vorläufigen Regelung nicht glaubhaft gemacht ist. Aus keiner aktenkundigen ärztlichen Äußerung lässt sich die medizinische Notwendigkeit für die Einnahme dieser frei verkäuflichen und jedenfalls teilweise sogar in Supermärkten erhältlichen Präparate ableiten.
Auch hinsichtlich der begehrten Erstattung der geltend gemachten Kosten für eine Zusatz-Krankenversicherung fehlt es an der Glaubhaftmachung von Tatsachen, die geeignet sind, die Erforderlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu begründen. Durch die bestehende gesetzliche Krankenversicherung ist für den Antragsteller ein ausreichender Krankenversicherungsschutz gewährleistet, so dass überhaupt nur in atypischen Ausnahmefällen ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine private Zusatzversicherung denkbar ist. Für die Annahme eines derartigen Ausnahmefalles fehlen aber auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Antragstellers/Beschwerdeführers jegliche Anhaltspunkte.
II.
Zugunsten des Antragstellers/Beschwerdeführers wurde dessen Vorbringen auf Blatt 1 unten der Beschwerdeschrift vom 06.05.2011 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgelegt. Dieser Antrag war ebenfalls abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg versprach.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG bzw. auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung der Anträge auf einstweilige Anordnung ist zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG statthaft. Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat im angefochtenen Beschluss vom 01.04.2011 im Ergebnis zutreffend das Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift vom 13.03.2011 als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, eine vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuordnung des Antragstellers zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (BKK Pfalz) zu treffen (nach zutreffender Auffassung können im Verfahren nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG - Regelungsanordnung - auch vorläufige Feststellungen getroffen werden, vgl. Keller in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 86 b Rn. 30 m.w.N.) und die Antragsgegnerin zu verurteilen, dem Antragsteller ab Vorlage eines Versicherungsscheines einer privaten Krankenversicherungsgesellschaft die nachzuweisenden Kosten bis zur Höhe des vollen Basistarifsatzes in Höhe von Euro 595,00 auszuzahlen, darüber hinaus die Antragsgegnerin vorläufig zur Auszahlung eines Betrages von monatlich 117,27 Euro für "notwendige freiverkäufliche Medikamente" und zum Ausgleich der Kosten einer Zusatz-/Ergänzungsversicherung beim Deutschen Ring zu verurteilen.
Gemäß § 123 SGG ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden; vielmehr hat es das Klage- bzw. Antragsbegehren unter Berücksichtigung der Klagebegründung selbst zu ermitteln und dann vollumfänglich darüber zu entscheiden (Keller, a.a.O., § 123 Rn. 2, 3). Der Kläger hat in seiner Antrags- und Klageschrift vom 13.03.2011 - unter Bezugnahme auf die von ihm für einschlägig gehaltenen Regelungen § 130 Abs. 1 SGG i.V.m. § 54 Abs. 4 SGG - zum Ausdruck gebracht, bezüglich der o.g. Begehren die "Regelung eines Einstweiligen Zustandes" erreichen zu wollen bzw. die "vorläufige Verurteilung" der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat somit den Erlass einer vorläufigen Regelung begehrt. Hierfür kommt nur das Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz in Betracht, denn mit einem Grundurteil (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) wird hinsichtlich der Leistungsverpflichtung dem Grunde nach eine endgültige Regelung getroffen; allein hinsichtlich der Höhe besteht die Möglichkeit, eine vorläufige Regelung zu treffen. Legt man die Anträge des Antragstellers in diesem Sinne - zutreffend - aus, sind diese auch sachdienlich (vgl. § 112 Abs. 2 SGG). Eines auf Korrektur der gestellten Anträge gerichteten richterlichen Hinweises hat es mithin nicht bedurft.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Es fehlt hinsichtlich aller geltend gemachten Begehren jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. z.B. Beschlüsse Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa Beschlüsse Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Der Senat vermag auch nach dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller für keines der verfolgten Begehren einen zureichenden Anordnungsgrund zu erkennen.
Hinsichtlich des auf vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuordnung des Antragstellers zur gesetzlichen Krankenversicherung und Gewährung von monatlich zusätzlich bis zu 595,00 Euro für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gerichteten Begehrens schließt sich der Senat nach eigener Prüfung den Gründen des angefochtenen Beschlusses des SG in vollem Umfang an, nimmt hierauf Bezug und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer erneuten Darstellung ab. Nachdem das derzeitige Bestehen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden ist und der Antragsteller aktuell über den laufenden Leistungsbezug gesetzlich krankenversichert ist, fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Umstände, welche die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu begründen vermögen, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
Soweit der Antragsteller die vorläufige Auszahlung von insgesamt 117,27 Euro monatlich für freiverkäufliche Medikamente bzw. Nahrungsergänzungsmittel, deren Verwendung er als notwendig ansieht, und für eine Krankenversicherungs-Zusatzversicherung des Deutschen Ring begehrt, folgt der Senat der Auffassung des SG, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, nicht, denn der Antragsteller hat mit Schreiben vom 15.02.2010, welches am 16.02.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, eine Gewährung der geltend gemachten Leistungen beantragt (Bl. 16/17 Band VII der Verwaltungsakten - VA) und die Antragsgegnerin hat die diesbezüglichen Anträge mit Bescheiden vom 06.04.2010 (Bl. 25 und 30 Band VII VA) abgelehnt sowie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheiden vom 22.06.2010 (Bl. 63/64 Band VII VA) zurückgewiesen. Unter den Az. S 17 AS 4475/10 und S 17 AS 4474/10 sind hiergegen noch Klageverfahren beim SG anhängig. Gleichwohl vermag der Senat - wie auch das SG, auf dessen ergänzende Gründe der Senat wieder gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug nimmt - nicht zu erkennen, welche Erkrankungen des Klägers eine Einnahme der vom Antragsteller aufgelisteten freiverkäuflichen Medikamente bzw. Nahrungsergänzungsmittel (z.B. Schüssler-Salze, Bachblüten, Bullrich-Salz, JHP-Minzöl) notwendig erscheinen lassen, so dass jedenfalls ein Anordnungsgrund für den Erlass einer vorläufigen Regelung nicht glaubhaft gemacht ist. Aus keiner aktenkundigen ärztlichen Äußerung lässt sich die medizinische Notwendigkeit für die Einnahme dieser frei verkäuflichen und jedenfalls teilweise sogar in Supermärkten erhältlichen Präparate ableiten.
Auch hinsichtlich der begehrten Erstattung der geltend gemachten Kosten für eine Zusatz-Krankenversicherung fehlt es an der Glaubhaftmachung von Tatsachen, die geeignet sind, die Erforderlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu begründen. Durch die bestehende gesetzliche Krankenversicherung ist für den Antragsteller ein ausreichender Krankenversicherungsschutz gewährleistet, so dass überhaupt nur in atypischen Ausnahmefällen ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine private Zusatzversicherung denkbar ist. Für die Annahme eines derartigen Ausnahmefalles fehlen aber auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Antragstellers/Beschwerdeführers jegliche Anhaltspunkte.
II.
Zugunsten des Antragstellers/Beschwerdeführers wurde dessen Vorbringen auf Blatt 1 unten der Beschwerdeschrift vom 06.05.2011 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgelegt. Dieser Antrag war ebenfalls abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg versprach.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG bzw. auf §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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