L 8 SB 2294/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 2294/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers, die Kosten des im Berufungsverfahren auf seinen Antrag gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. K. vom 23.02.2011 auf die Staatskasse zu übernehmen, wird abgelehnt.

Gründe:

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die von einem behinderten Menschen beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Pawlak in Hennig SGG § 109 RdNr. 44). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.

Das vom Senat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholte Gutachten von Prof. Dr. K. vom 23.02.2011 war für die Erledigung des Rechtsstreits nicht von wesentlicher Bedeutung und hat auch nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Vielmehr ist Prof. Dr. K. in seinem Gutachten vom 23.02.2011 in Übereinstimmung mit dem Beklagten und den Bewertungen der Vorgutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger die streiten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche (Merkzeichen) "aG" und "RF" nicht gegeben sind, wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 09.05.2011 - L 8 SB 2294/09 -, mit dem die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde, ergibt. Allein der Umstand, dass sich der Senat in dem Beschluss vom 09.05.2011 - auch - auf das Gutachten von Prof. Dr. K. vom 23.02.2011 bezogen hat, rechtfertigt die Übernahme der Kosten der Begutachtung nicht. Die Entscheidung des Rechtsstreites ist dadurch gemessen am Prozessziel des Klägers nicht maßgeblich beeinflusst worden.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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