Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 3065/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3151/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. Mai 2010 wird als un- zulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Bewerbungskosten für 18 weitere Bewerbungen in Höhe von insgesamt 90,- EUR streitig.
Der Kläger beantragte am 14. August 2007 bei der Beklagten die Gewährung von Bewerbungskosten. Am 10. Juni 2008 legte er der Beklagte eine Bewerbungsliste über 36 Bewerbungen in der Zeit vom 27. August bis zum 21. Oktober 2007 vor. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger Bewerbungskosten in Höhe von 180,- EUR, je nachgewiesener Bewerbung 5,- EUR (Bescheid vom 21. Juli 2008).
Am 11. Juni 2008 reichte der Kläger eine weitere Bewerbungsliste bei der Beklagten ein und begehrte Bewerbungskosten für 34 weitere Bewerbungen in der Zeit vom 17. April 2008 bis zum 8. Juni 2008. Die Beklage bewilligte dem Kläger unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Bewerbungskosten sowie des maximalen jährlichen Erstattungsbetrages von 260,- EUR weitere Bewerbungskosten in Höhe von 80,- EUR (Bescheid vom 21. Juli 2008). Der Widerspruch des Klägers (Schreiben vom 29. Juli 2008) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008). Die am 1. September 2008 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 28. Mai 2010 abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen.
Gegen das ihm am 15. Juni 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Juli 2010 eingelegte "Beschwerde" des Klägers, mit der er eine nochmalige Überprüfung des Urteils erreichen möchte.
Auf gerichtliche Aufforderung, sich eindeutig zu erklären, ob er Nichtzulassungsbeschwerde oder Berufung einlegen wollte, hat der Kläger mitgeteilt, dass er Berufung gegen das Urteil vom 28. Mai 2010 einlege (Schreiben vom 21. August 2010). Auf weitere gerichtliche Bitte, eindeutig klarzustellen, ob er Berufung einlegen oder Nichtzulassungsbeschwerde erheben wolle, sowie auf den Hinweis, dass eine Berufung angesichts des Beschwerdewerts unzulässig sein dürfte, hat der Kläger mitgeteilt, dass er bereits mit Schreiben vom 21. August 2010 eindeutig und unmissverständlich eine Berufung des Urteils gefordert habe (Schreiben vom 7. Dezember 2010). Eine daneben erhobene "Beschwerde gegen die Richterin Frau S." mit der Bitte um Einleitung gebotener Maßnahmen hat der Senat als Dienstaufsichtsbeschwerde an das SG zur weiteren Veranlassung weiter geleitet und den Kläger darüber in Kenntnis gesetzt.
Der Senat hat auf seine Absicht, die Berufung als unzulässig durch Beschluss zu verwerfen, hingewiesen und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist nach § 144 SGG nicht zulässig, weil die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht wird, die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und die Berufung nicht zugelassen wurde.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Dabei ist die Erklärung des Klägers in seinem Schreiben vom 4. Juli 2010 dahingehend auszulegen, dass er Berufung - und nicht Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. § 145 SGG) - einlegen wollte. Maßgebend für die Auslegung der Prozesserklärung des Klägers ist der objektive Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss (Keller in Meyer-Ladewig, 9. Aufl. Vor § 60 Rdnr. 11a). Die Berufungsschrift muss nicht die förmliche oder ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird. So sind Bezeichnungen als Einspruch, Beschwerde etc. unschädlich, wenn sich ergibt, dass Berufung gemeint ist. Der Beteiligte muss jedoch zum Ausdruck bringen, dass das erstinstanzliche Urteil überprüft werden soll. Der Kläger hat - auch auf Nachfrage des Senats - klar und verständlich zum Ausdruck gebracht, dass er im Wege der Berufung eine Überprüfung des Urteils des SG begehrt. So erhob er zwar mit Schreiben vom 4. Juli 2010 "Beschwerde" gegen das Urteil des SG Ulm vom 28. Mai 2010, jedoch begehrte er dessen inhaltliche Überprüfung und brachte Einwendungen gegen dessen inhaltliche Richtigkeit vor, verlangte jedoch nicht eine Zulassung der Berufung, die in dem angefochtenen Urteil nicht erfolgt war und auf deren Erforderlichkeit der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war. Auf Befragung, ob die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Berufung gewollt war, und auf den Hinweis, dass die Berufung angesichts des Beschwerdewerts unzulässig sein dürfte, forderte der Kläger ausdrücklich und unmissverständlich eine Berufung des Urteil, so dass seine Erklärung nur als Berufung verstanden werden kann.
Vorliegend wird die Berufungssumme von 750,- EUR nicht erreicht. Zwischen den Beteiligten steht die Übernahme von Bewerbungskosten für weitere 18, in der Zeit vom 17. April bis zum 8. Juni 2008 getätigte Bewerbungen in Höhe von insgesamt 90,- EUR im Streit. Damit wird der maßgebliche Beschwerdewert für das Berufungsverfahren nicht erreicht. Auch betrifft der Streitgegenstand keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr, sondern eine einmalige Beihilfe für angefallene Bewerbungskosten.
Die demnach gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung im Urteil des SG liegt nicht vor. Eine Entscheidung über die Zulassung ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen zu entnehmen. Daher kann die von dem Kläger erstrebte Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das LSG nur dann stattfinden, wenn er erfolgreich eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG) dort einlegt. Zwar ist die Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Frist ist im vorliegenden Fall verstrichen, da der Kläger - wie bereits dargelegt - keine Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG eingelegt hat, sondern Berufung. Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die im Übrigen mangels Zulassungsgründe (vgl. § 144 Abs. 2 SGG) keinen Erfolg verspräche, denn der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob der in § 46 Abs. 1 SGB III (in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) verwendete Begriff "jährlich" im Sinne eines Kalenderjahres zu verstehen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da §§ 45, 46 SGB III zum 1. Januar 2009 wesentlich umgestaltet wurden und eine außer Kraft getretene Vorschrift nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat (bspw. BSG, Beschluss vom 26. März 2010 - B 11 AL 192/09 B -), kann insbesondere auch nicht dem Rechtsmittelschreiben des Klägers vom 4. Juli 2010 im Wege der Auslegung entnommen werden. Nach der Rechtsprechung des BSG lässt sich der Mangel der Zulassung im laufenden Verfahren grundsätzlich nicht durch Umdeutung der unstatthaften Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG beheben und zwar auch dann, wenn der Rechtsmittelführer nicht rechtskundig vertreten ist (bspw. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R -).
Die somit vorliegende unzulässige Berufung war nach § 158 SGG zu verwerfen. Der Senat hat von dem ihm in § 158 Satz 2 SGG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Der Kläger konnte seine Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG und schriftlich im Rahmen des Berufungsverfahrens vorbringen. Im Übrigen hat er auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis keineswegs bestritten, dass der für die Statthaftigkeit seiner Berufung erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, so dass auch nicht etwa gerichtliche Fürsorge- oder Hinweispflichten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nahe legten, wie das bei unklarer Prozesslage der Fall ist. Abschließend weist der Senat den Kläger darauf hin, dass Ausgabe des LSG die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung des SG nach Maßgabe der Vorschriften der Sozialgerichtsordnung ist, nicht jedoch eine (strafrechtliche oder dienstrechtliche) Bestrafung bzw. Sanktionierung des Verhaltens eines Verwaltungsvertreters und eines Richters am SG. Ebenso wenig ist es Aufgabe eines Rechtsmittelverfahrens vor dem LSG, einen erstinstanzlichen Richter zur Rechenhaft zu ziehen oder diesen zu einer Stellungnahme bzw. Entschuldigung anzuhalten. Insofern hat der Senat die "Beschwerde" des Klägers gegen die Richterin am SG Scheerer als Dienstaufsichtsbeschwerde an die Gerichtsleistung des SG Ulm, die für die Dienstaufsicht über die am SG tätigen Richter zuständig ist (vgl. §§ 9 Abs. 2 SGG, 2 Nr. 3 Sozialgerichte-Dienstaufsichtsverordnung Baden-Württemberg), weitergeleitet.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Bewerbungskosten für 18 weitere Bewerbungen in Höhe von insgesamt 90,- EUR streitig.
Der Kläger beantragte am 14. August 2007 bei der Beklagten die Gewährung von Bewerbungskosten. Am 10. Juni 2008 legte er der Beklagte eine Bewerbungsliste über 36 Bewerbungen in der Zeit vom 27. August bis zum 21. Oktober 2007 vor. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger Bewerbungskosten in Höhe von 180,- EUR, je nachgewiesener Bewerbung 5,- EUR (Bescheid vom 21. Juli 2008).
Am 11. Juni 2008 reichte der Kläger eine weitere Bewerbungsliste bei der Beklagten ein und begehrte Bewerbungskosten für 34 weitere Bewerbungen in der Zeit vom 17. April 2008 bis zum 8. Juni 2008. Die Beklage bewilligte dem Kläger unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Bewerbungskosten sowie des maximalen jährlichen Erstattungsbetrages von 260,- EUR weitere Bewerbungskosten in Höhe von 80,- EUR (Bescheid vom 21. Juli 2008). Der Widerspruch des Klägers (Schreiben vom 29. Juli 2008) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18. August 2008). Die am 1. September 2008 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 28. Mai 2010 abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen.
Gegen das ihm am 15. Juni 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Juli 2010 eingelegte "Beschwerde" des Klägers, mit der er eine nochmalige Überprüfung des Urteils erreichen möchte.
Auf gerichtliche Aufforderung, sich eindeutig zu erklären, ob er Nichtzulassungsbeschwerde oder Berufung einlegen wollte, hat der Kläger mitgeteilt, dass er Berufung gegen das Urteil vom 28. Mai 2010 einlege (Schreiben vom 21. August 2010). Auf weitere gerichtliche Bitte, eindeutig klarzustellen, ob er Berufung einlegen oder Nichtzulassungsbeschwerde erheben wolle, sowie auf den Hinweis, dass eine Berufung angesichts des Beschwerdewerts unzulässig sein dürfte, hat der Kläger mitgeteilt, dass er bereits mit Schreiben vom 21. August 2010 eindeutig und unmissverständlich eine Berufung des Urteils gefordert habe (Schreiben vom 7. Dezember 2010). Eine daneben erhobene "Beschwerde gegen die Richterin Frau S." mit der Bitte um Einleitung gebotener Maßnahmen hat der Senat als Dienstaufsichtsbeschwerde an das SG zur weiteren Veranlassung weiter geleitet und den Kläger darüber in Kenntnis gesetzt.
Der Senat hat auf seine Absicht, die Berufung als unzulässig durch Beschluss zu verwerfen, hingewiesen und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist nach § 144 SGG nicht zulässig, weil die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht wird, die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und die Berufung nicht zugelassen wurde.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Dabei ist die Erklärung des Klägers in seinem Schreiben vom 4. Juli 2010 dahingehend auszulegen, dass er Berufung - und nicht Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. § 145 SGG) - einlegen wollte. Maßgebend für die Auslegung der Prozesserklärung des Klägers ist der objektive Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss (Keller in Meyer-Ladewig, 9. Aufl. Vor § 60 Rdnr. 11a). Die Berufungsschrift muss nicht die förmliche oder ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird. So sind Bezeichnungen als Einspruch, Beschwerde etc. unschädlich, wenn sich ergibt, dass Berufung gemeint ist. Der Beteiligte muss jedoch zum Ausdruck bringen, dass das erstinstanzliche Urteil überprüft werden soll. Der Kläger hat - auch auf Nachfrage des Senats - klar und verständlich zum Ausdruck gebracht, dass er im Wege der Berufung eine Überprüfung des Urteils des SG begehrt. So erhob er zwar mit Schreiben vom 4. Juli 2010 "Beschwerde" gegen das Urteil des SG Ulm vom 28. Mai 2010, jedoch begehrte er dessen inhaltliche Überprüfung und brachte Einwendungen gegen dessen inhaltliche Richtigkeit vor, verlangte jedoch nicht eine Zulassung der Berufung, die in dem angefochtenen Urteil nicht erfolgt war und auf deren Erforderlichkeit der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war. Auf Befragung, ob die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Berufung gewollt war, und auf den Hinweis, dass die Berufung angesichts des Beschwerdewerts unzulässig sein dürfte, forderte der Kläger ausdrücklich und unmissverständlich eine Berufung des Urteil, so dass seine Erklärung nur als Berufung verstanden werden kann.
Vorliegend wird die Berufungssumme von 750,- EUR nicht erreicht. Zwischen den Beteiligten steht die Übernahme von Bewerbungskosten für weitere 18, in der Zeit vom 17. April bis zum 8. Juni 2008 getätigte Bewerbungen in Höhe von insgesamt 90,- EUR im Streit. Damit wird der maßgebliche Beschwerdewert für das Berufungsverfahren nicht erreicht. Auch betrifft der Streitgegenstand keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr, sondern eine einmalige Beihilfe für angefallene Bewerbungskosten.
Die demnach gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung im Urteil des SG liegt nicht vor. Eine Entscheidung über die Zulassung ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen zu entnehmen. Daher kann die von dem Kläger erstrebte Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das LSG nur dann stattfinden, wenn er erfolgreich eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG) dort einlegt. Zwar ist die Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Frist ist im vorliegenden Fall verstrichen, da der Kläger - wie bereits dargelegt - keine Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG eingelegt hat, sondern Berufung. Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die im Übrigen mangels Zulassungsgründe (vgl. § 144 Abs. 2 SGG) keinen Erfolg verspräche, denn der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob der in § 46 Abs. 1 SGB III (in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) verwendete Begriff "jährlich" im Sinne eines Kalenderjahres zu verstehen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da §§ 45, 46 SGB III zum 1. Januar 2009 wesentlich umgestaltet wurden und eine außer Kraft getretene Vorschrift nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat (bspw. BSG, Beschluss vom 26. März 2010 - B 11 AL 192/09 B -), kann insbesondere auch nicht dem Rechtsmittelschreiben des Klägers vom 4. Juli 2010 im Wege der Auslegung entnommen werden. Nach der Rechtsprechung des BSG lässt sich der Mangel der Zulassung im laufenden Verfahren grundsätzlich nicht durch Umdeutung der unstatthaften Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG beheben und zwar auch dann, wenn der Rechtsmittelführer nicht rechtskundig vertreten ist (bspw. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R -).
Die somit vorliegende unzulässige Berufung war nach § 158 SGG zu verwerfen. Der Senat hat von dem ihm in § 158 Satz 2 SGG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Der Kläger konnte seine Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG und schriftlich im Rahmen des Berufungsverfahrens vorbringen. Im Übrigen hat er auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis keineswegs bestritten, dass der für die Statthaftigkeit seiner Berufung erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, so dass auch nicht etwa gerichtliche Fürsorge- oder Hinweispflichten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nahe legten, wie das bei unklarer Prozesslage der Fall ist. Abschließend weist der Senat den Kläger darauf hin, dass Ausgabe des LSG die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung des SG nach Maßgabe der Vorschriften der Sozialgerichtsordnung ist, nicht jedoch eine (strafrechtliche oder dienstrechtliche) Bestrafung bzw. Sanktionierung des Verhaltens eines Verwaltungsvertreters und eines Richters am SG. Ebenso wenig ist es Aufgabe eines Rechtsmittelverfahrens vor dem LSG, einen erstinstanzlichen Richter zur Rechenhaft zu ziehen oder diesen zu einer Stellungnahme bzw. Entschuldigung anzuhalten. Insofern hat der Senat die "Beschwerde" des Klägers gegen die Richterin am SG Scheerer als Dienstaufsichtsbeschwerde an die Gerichtsleistung des SG Ulm, die für die Dienstaufsicht über die am SG tätigen Richter zuständig ist (vgl. §§ 9 Abs. 2 SGG, 2 Nr. 3 Sozialgerichte-Dienstaufsichtsverordnung Baden-Württemberg), weitergeleitet.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.
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