L 11 R 5105/10 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2101/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5105/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. September 2010, S 6 R 2101/09, wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bedarf nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Beklagte begehrt die vollständige Abweisung der Klage gegen einen Bescheid, mit dem sie vom Kläger wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze zu viel gezahlte Altersrente zurückfordert. Das Sozialgericht Ulm (SG) hat der Klage teilweise stattgegeben und den Bescheid der Beklagten insoweit aufgehoben, als auch für die Monate August und September 2006 Altersrente vom Kläger zurückgefordert wird. Der auf diese Monate entfallende Rückforderungsbetrag beträgt 598,92 EUR. Dem Kläger wurde ursprünglich ein Zahlbetrag für diese Zeit in Höhe von insgesamt 1.796,70 EUR (2-898,35 EUR) bewilligt, der mit dem angefochtenen Bescheid auf insgesamt 1.197,78 EUR (2-598,89 EUR) herabgesetzt worden ist.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 144 Abs 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Im vorliegenden Fall sind keine Zulassungsgründe gegeben.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch die Urteile des BSG vom 26. Juni 2008 (B 13 R 119/07 R, BSGE 101, 97) und 9. Dezember 2010 (B 13 R 10/10 R, veröffentlicht in Juris) geklärt ist. Dies räumt (indirekt) auch die Beklagte ein, indem sie nur (noch) den Zulassungsgrund der Divergenz geltend macht. In beiden Urteilen hat das BSG entschieden, dass die Überschreitensregelung in § 34 Abs 2 Satz 2 SGB VI nur auf Rentenbezieher anwendbar ist, die über schwankende monatliche Einkünfte verfügen, dagegen nicht, wenn der Rentenbezieher einen unveränderten oder einem sich innerhalb derselben Hinzuverdienstgrenze bewegenden Hinzuverdienst erzielt hat.

Aber auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs 2 Nr 2 SGG ist nicht gegeben. Eine Divergenz iSv § 144 Abs 2 Nr 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz iSv § 144 Abs 2 Nr 2 SGG (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2011, L 19 AS 1011/10 NZB mwN, veröffentlicht in Juris). Vorliegend hat das SG keinen von der Rechtsprechung der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt. Es hat zwar dargelegt, dass dem Kläger die Überschreitensregelung in § 34 Abs 2 Satz 2 SGB VI zugutekommt, dies aber nur vor dem Hintergrund problematisiert, ob ein privilegiertes Überschreiten bereits im ersten Monat des Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst vorliegen kann. Die hierzu vom SG vertretene Ansicht weicht nicht von der des BSG ab. Ob das SG die Überschreitensregelung in § 34 Abs 2 Satz 2 SGB VI deshalb nicht hätte anwenden dürfen, weil der Kläger nur einen sich innerhalb derselben Hinzuverdienstgrenze bewegenden Hinzuverdienst erzielt hat und ein "Überschreiten" der Hinzuverdienstgrenze im Vormonat deshalb nicht vorgelegen hat, kann der Senat offenlassen. Denn insoweit wäre das Urteil des SG nur im Einzelfall unrichtig, würde aber, da es keinen von der Rechtsprechung des BSG abweichenden abstrakten Rechtssatz aufstellt, nicht iS einer Divergenz von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen.

Das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 3 SGG hat die Beklagte nicht gerügt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Sozialgerichts vom 8. September 2010 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 SGG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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