Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 930/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5106/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29.09.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung gezahlter Hinterbliebenenrente in Höhe von 3.374,79 EUR.
Der Kläger ist der Witwer der 1998 verstorbenen M. M. H., geb. M., geboren 1932. Am 20.11.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Mit Bescheid vom 25.01.1999 bewilligte die Beklagte ab 01.12.1998 große Witwerrente und stellte fest, dass diese ab dem 01.03.1999 nicht gezahlt werde, da eine Einkommensanrechnung vorzunehmen sei. Der Kläger wurde auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen. Da Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen Einfluss auf die Rentenhöhe haben könnten, bestehe die gesetzliche Verpflichtung, den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen. Erwerbsersatzeinkommen sei unter anderem Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nachdem der Kläger ab dem 01.12.2003 eine eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 06.02.2004 fest, dass sich die Berechnungsgrundlagen geändert hätten und daher die Hinterbliebenenrente neu zu berechnen sei. In diesem Bescheid wurde eine umfangreiche Einkommensanrechnung vorgenommen und der Kläger darauf hingewiesen, dass die im früheren Rentenbescheid genannten Mitteilungspflichten nach wie vor gelten würden. Es wurde erneut darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Verpflichtung bestehe, den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen. Erwerbsersatzeinkommen sei unter anderem Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beklagte behielt sich die Rückforderung überzahlter Beträge im Falle einer Verletzung der Mitteilungspflicht ausdrücklich vor.
Im Rahmen eines Abgleichs wurde im August 2007 durch die Beklagte festgestellt, dass der Kläger neben der Witwenrente eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung von der T.- und B.-Berufsgenossenschaft bezog. Die Beklagte forderte von dieser eine Aufstellung über die gezahlte Rente an. Aus der Rückantwort ergab sich, dass die Unfallrente auf der Grundlage eines Bescheides vom 04.04.2000 mit Rentenbeginn am 03.05.1999 gezahlt wurde.
Mit Schreiben vom 13.09.2007 wurde der Kläger von der Beklagten zu der beabsichtigten Neufeststellung seiner Hinterbliebenenrente und der beabsichtigten Rückforderung der entstandenen Überzahlung in Höhe von 3.374,79 EUR angehört. Die Unfallrente, die der Kläger aufgrund des Bescheides vom 04.04.2000 beziehe, sei ebenfalls auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Der Kläger sei sowohl im Bescheid vom 25.01.1999 als auch im Bescheid vom 06.02.2004 darauf hingewiesen worden, dass er zusätzliche Einkommen wie eine Unfallrente angeben müsse. Hinsichtlich des Rückzahlungsbetrages wurde darauf verwiesen, dass beabsichtigt sei, den Rückforderungsbetrag in monatlichen Raten in Höhe von 250 EUR von der Altersrente einzubehalten.
Unter dem 18.09.2007 wies der Kläger darauf hin, dass ihn die beabsichtigte monatliche Rückzahlung von 250 EUR zu stark belaste und diese daher auf einen Betrag von 150 EUR reduziert werden solle.
Mit Bescheid vom 10.10.2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 06.02.2004 ab 01.12.2003 auf und forderte die Überzahlung von 3.374,79 EUR vom Kläger zurück. Der Betrag werde in monatlichen Raten von 200,- EUR von der laufenden Altersrente des Klägers einbehalten.
Den hiergegen am 17.10.2007 erhobenen Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2008 zurück.
Am 13.03.2008 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Ulm. Zur Begründung ließ er ausführen, ihm könne weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da schon in dem Bescheid vom 25.01.1999 kein ordnungsgemäßer Hinweis auf die angeblichen Mitwirkungspflichten enthalten sei, der Text sei nur fragmentarisch. Außerdem datiere der Bescheid über die Unfallrente vom 04.04.2000, also einem Zeitpunkt, in dem er keine Leistungen von der Beklagten bezogen habe, da diese aufgrund seines eigenen Einkommens geruht habe. Im Übrigen sei die Rückforderung auch unverhältnismäßig.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und wies darauf hin, dass es bei einer Rückforderung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht ankomme, wenn Einkommen und Vermögen zum Wegfall oder zur Minderung der Rente geführt habe.
Mit Urteil vom 29.09.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid vom 10.10.2007 sei § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach sollten Verwaltungsakte vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Maßgebend sei der Bescheid vom 25.01.1999, durch den große Witwenrente gewährt worden ist unter Hinweis darauf, dass diese ab 01.03.1999 wegen Einkommensanrechnung nicht gezahlt werde. Der von der Beklagten in Bezug genommene Bescheid vom 06.02.2004 habe diesen nur insofern abgeändert, als festgestellt worden sei, dass sich das anzurechnende Einkommen durch den Übergang von Arbeitsentgelt auf Rentenleistungen verändert habe und es daher nun nicht mehr zu einem Ruhen komme. Abzustellen sei auf den Beginn der Unfallrente, die ab dem 03.05.1999 gezahlt worden sei und damit nach dem Ergehen des Bescheides vom 25.01.1999, sodass der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X eröffnet sei. Mit der Unfallrente habe der Kläger auch Einkommen bezogen, welches nach § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf die Witwerrente anzurechnen sei. Anhaltspunkte für einen atypischen Fall, der eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI erforderlich machen würde, seien nicht ersichtlich. Da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI somit vorgelegen hätten, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Bescheid vom 25.01.1999 aufzuheben. Aus § 50 Abs. 1 SGB X ergebe sich, dass, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei, erbrachte Leistungen zu erstatten seien. Hieraus rechtfertige sich die Rückforderung des überzahlten Betrages. Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsbetrages seien Berechnungsfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass bei dem vorliegenden Sachverhalt auch von einer groben Fahrlässigkeit des Klägers auszugehen gewesen wäre. Die Berufung auf den angeblich nur bruchstückhaften Bescheid vom 25.01.1999 gehe fehl. In den Akten befinde sich nicht nur der fehlerhaft ausgedruckte Bescheid, sondern auch ein vollständiger Bescheid. Aus diesem gingen die Mitteilungspflichten bezüglich der Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung deutlich hervor. Auch in den Folgebescheiden seien entsprechende Hinweise enthalten. Dies könne jedoch schon deshalb dahinstehen, weil es im Rahmen von § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ankomme.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 07.10.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.11.2009 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und macht ergänzend geltend, das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Bescheid vom 25.01.1999 nicht formgemäß ergangen sei und insbesondere die Hinweise auf mitzuteilendes Erwerbsersatzeinkommen nur bruchstückhaft enthalte. Aufgrund dessen liege ein atypischer Fall vor, der eine Ermessensausübung erfordere. Im Rahmen einer solchen Entscheidung wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bewilligung der Unfallrente am 04.04.2000 keine Witwenrente bezogen habe, sondern von seinem Anspruch auf Hinterbliebenenrente erst mit dem Erlass des Bescheids der Beklagten vom 06.02.2004 Kenntnis erlangt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29.09.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und nimmt auf die Entscheidungsgründe Bezug.
Mit Schriftsätzen vom 10.08.2010 und vom 11.08.2010 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß den §§ 153 Abs.1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. Die Beklagte hat die mit Bescheid vom 06.02.2004 bewilligten Rentenzahlungen zu Recht aufgehoben und die überzahlte Rente zu Recht vom Kläger zurückgefordert.
Der angegriffene Bescheid vom 10.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Allerdings kommt als Rechtsgrundlage nicht die von der Beklagten herangezogene Regelung des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X zur Anwendung. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, wobei die Aufhebung ab dem Zeitpunkt der Änderung erfolgen soll, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung geht der Senat wie auch die Beklagte davon aus, dass die zu Unrecht geleisteten Rentenzahlungen auf dem Bescheid vom 06.02.2004 beruhen, mit dem die Beklagte einen Auszahlungsbetrag der Hinterbliebenenrente festgesetzt hatte, da anstelle des (höheren) Erwerbseinkommens des Klägers ab dem 01.12.2003 seine (niedrigere) Altersrente anzurechnen war. Nachdem die Beklagte durch den Abgleich festgestellt hatte, dass der Kläger bereits seit dem Jahr 2000 eine Unfallrente bezogen hatte, war der Ausspruch dieses Bescheides zu beseitigen, nicht aber - wie das Sozialgericht meint - der des Bescheids vom 25.01.1999. Denn die Zahlung der - zu Unrecht - geleisteten Hinterbliebenenrente beruhte gerade nicht auf dem Bescheid vom 25.01.1999, sondern erst auf dem Änderungsbescheid vom 06.02.2004.
Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist aber nicht nach dem Erlass dieses Bescheides eingetreten, sondern der Kläger bezog bereits bei Erlass des Bescheides vom 06.02.2004 die als Erwerbsersatzeinkommen anzurechnende Unfallrente. Dieser Umstand war der Beklagten bei Erlass ihres Bescheides allerdings nicht bekannt. Die Beklagte wollte daher mit ihrem Bescheid vom 10.10.2007 die von Anfang an unrichtige Bewilligung durch den Bescheid vom 06.02.2004 beseitigen, wofür typischerweise nicht die Aufhebungsregelung des § 48 Abs. 1 SGB X, sondern die Rücknahmeermächtigung nach § 45 Abs. 1 SGB X einschlägig ist. Es handelt sich insoweit um einen Wechsel in der Begründung des Bescheides, da eine Änderung des Rechtsfolgenausspruchs nicht erfolgt (vgl. Steinwedel in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 01.07.2010, § 48 SGB X, RdNr. 8).
Die Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 1 SGB X trägt auch den Rechtsfolgenausspruch des Bescheids vom 10.10.2007. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Bewilligung des Zahlbetrages aus der Hinterbliebenenrente im Bescheid vom 06.02.2004 in Höhe von 68,24 EUR ist zu Unrecht erfolgt, weil die dem Kläger zu diesem Zeitpunkt gewährte Unfallrente bei der Berechnung des Zahlbetrages außer Betracht geblieben ist.
Der Kläger kann sich auch nicht nach § 45 Abs. 2 SGB X auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Bewilligung beruhte auf unvollständigen, grob fahrlässig unterbliebenen Angaben des Klägers i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, da der Kläger den Bezug der Unfallrente der Beklagten nicht mitgeteilt hatte. Dass er hierzu verpflichtet gewesen wäre, hätte ihm aufgrund der Hinweise auf seine Mitteilungspflichten im Bescheid vom 25.01.1999 bekannt sein müssen. Darin war nicht nur der Hinweis enthalten, dass der Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen sei, da Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen Einfluss auf die Rentenhöhe haben können. Darüber hinaus war auch darauf hingewiesen worden, dass bereits die Beantragung einer Rentenleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder die Einleitung eines Rentenverfahrens durch den Unfallversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen sei. Die gleiche Belehrung war ihm erneut im Bescheid vom 6.2.2004 erteilt worden. Damit war die Bedeutung des möglichen Hinzutretens einer Unfallrente ausdrücklich hervorgehoben worden. Entsprechende Mitteilungen über die von ihm aufgrund eines Bescheids der T.- und B.-Berufsgenossenschaft vom 04.04.2000 bezogenen Unfallrente hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht gemacht.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei auf diese Mitwirkungspflicht nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden, da der Bescheid vom 25.01.1999 nur bruchstückhaft und nicht lesbar gewesen sei. Diese Argumentation stützt sich allein darauf, dass sich bei den Akten der Beklagten ein am 10.09.2007 gefertigter Ausdruck des Bescheids vom 25.01.1999 befindet, der offenbar aus technischen Gründen den Textteil ab Seite 2 nicht vollständig wiedergegeben hatte. Das Sozialgericht hat aber bereits darauf abgestellt, dass sich an anderer Stelle der Akten eine vollständige Fassung des Bescheids findet, aus denen die maßgeblichen Hinweise in vollem Wortlaut ersichtlich sind. Dass der Kläger selbst nur einer unvollständige Fassung des Bescheids erhalten haben soll, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen und im Übrigen von ihm auch so nicht geltend gemacht worden. Aus dem misslungenen Ausdruck im späteren Verlauf des Verfahrens lässt sich dies jedenfalls nicht schließen.
Gegen den Verlust des Vertrauensschutzes kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, er habe zum Zeitpunkt der Bewilligung der Unfallrente keine Hinterbliebenenrente bezogen und sich deshalb bei Erhalt des Bescheides über die Bewilligung der Unfallrente keine Gedanken mehr darüber gemacht. Dem Kläger war aufgrund der Ausführungen im Bescheid vom 25.01.1999 bekannt, dass er einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte und die Nichtzahlung einer Hinterbliebenenrente allein auf der Höhe seines Einkommens beruhte. Die Bedeutung von zusätzlich erzieltem Einkommen hätte sich ihm auch aus der Lektüre der beiden Bescheiden beigefügten umfangreichen Einkommensanrechnungen aufdrängen müssen. Demzufolge hatte er davon auszugehen, dass sich Änderungen in seinen Einkommensverhältnissen auf die Hinterbliebenenrente würden auswirken können. Vor diesem Hintergrund konnte er nicht annehmen, dass die ausdrücklich dargestellten gesetzlichen Mitteilungspflichten für ihn keine Geltung beanspruchen würden. Wer aber gesetzliche oder Verwaltungsvorschriften außer Betracht lässt, auf die er ausdrücklich hingewiesen worden ist, handelt in der Regel grob fahrlässig (vgl. Steinwedel, a.a.O. § 45 SGB X Rdnr. 40).
Die Beklagte konnte die Rückforderung mit ihrem Bescheid vom 10.10.2007 auch für die Zeit ab dem 01.12.2003 geltend machen, da sie nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X die Rücknahme innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Dauerverwaltungsaktes vornehmen durfte, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben waren. Indem die Beklagte in ihrem Bescheid vom 10.10.2007 durch die Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben vom 13.09.2007 auf die erforderliche Mitteilung durch den Kläger abgestellt hat, hat sie auch zu erkennen gegeben, dass sie ihre Entscheidung maßgeblich auf diese Pflichtverletzung gestützt hat. Der Vorwurf fehlender Ermessensausübung kann der Beklagten dabei nicht gemacht werden. Der Kläger hat weder bei seiner Anhörung noch im Widerspruchsverfahren Umstände dargelegt, die bei einer Ermessensentscheidung hätten berücksichtigt werden müssen. Fehlt es - wie hier - an für eine Ermessensausübung geeigneten Tatsachen, braucht Ermessen nicht ausgeübt zu werden (Schütze in: v. Wulffen SGB X, § 45, Rn 2).
Auch die Rückforderung des Überzahlungsbetrages in Höhe von 3.374,79 EUR ist zu Recht erfolgt. Sie beruht auf § 50 Abs. 2 SGB X, wonach zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Der Rückforderungsbetrag ist aus den an den Kläger geleisteten Rentenzahlungen errechnet und beziffert worden. Hiergegen hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Seine Einwendung, der Rückforderungsbetrag sei unverhältnismäßig, geht angesichts der konkreten Berechnung des Betrages fehl.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung gezahlter Hinterbliebenenrente in Höhe von 3.374,79 EUR.
Der Kläger ist der Witwer der 1998 verstorbenen M. M. H., geb. M., geboren 1932. Am 20.11.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Mit Bescheid vom 25.01.1999 bewilligte die Beklagte ab 01.12.1998 große Witwerrente und stellte fest, dass diese ab dem 01.03.1999 nicht gezahlt werde, da eine Einkommensanrechnung vorzunehmen sei. Der Kläger wurde auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen. Da Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen Einfluss auf die Rentenhöhe haben könnten, bestehe die gesetzliche Verpflichtung, den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen. Erwerbsersatzeinkommen sei unter anderem Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nachdem der Kläger ab dem 01.12.2003 eine eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 06.02.2004 fest, dass sich die Berechnungsgrundlagen geändert hätten und daher die Hinterbliebenenrente neu zu berechnen sei. In diesem Bescheid wurde eine umfangreiche Einkommensanrechnung vorgenommen und der Kläger darauf hingewiesen, dass die im früheren Rentenbescheid genannten Mitteilungspflichten nach wie vor gelten würden. Es wurde erneut darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Verpflichtung bestehe, den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen. Erwerbsersatzeinkommen sei unter anderem Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beklagte behielt sich die Rückforderung überzahlter Beträge im Falle einer Verletzung der Mitteilungspflicht ausdrücklich vor.
Im Rahmen eines Abgleichs wurde im August 2007 durch die Beklagte festgestellt, dass der Kläger neben der Witwenrente eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung von der T.- und B.-Berufsgenossenschaft bezog. Die Beklagte forderte von dieser eine Aufstellung über die gezahlte Rente an. Aus der Rückantwort ergab sich, dass die Unfallrente auf der Grundlage eines Bescheides vom 04.04.2000 mit Rentenbeginn am 03.05.1999 gezahlt wurde.
Mit Schreiben vom 13.09.2007 wurde der Kläger von der Beklagten zu der beabsichtigten Neufeststellung seiner Hinterbliebenenrente und der beabsichtigten Rückforderung der entstandenen Überzahlung in Höhe von 3.374,79 EUR angehört. Die Unfallrente, die der Kläger aufgrund des Bescheides vom 04.04.2000 beziehe, sei ebenfalls auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Der Kläger sei sowohl im Bescheid vom 25.01.1999 als auch im Bescheid vom 06.02.2004 darauf hingewiesen worden, dass er zusätzliche Einkommen wie eine Unfallrente angeben müsse. Hinsichtlich des Rückzahlungsbetrages wurde darauf verwiesen, dass beabsichtigt sei, den Rückforderungsbetrag in monatlichen Raten in Höhe von 250 EUR von der Altersrente einzubehalten.
Unter dem 18.09.2007 wies der Kläger darauf hin, dass ihn die beabsichtigte monatliche Rückzahlung von 250 EUR zu stark belaste und diese daher auf einen Betrag von 150 EUR reduziert werden solle.
Mit Bescheid vom 10.10.2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 06.02.2004 ab 01.12.2003 auf und forderte die Überzahlung von 3.374,79 EUR vom Kläger zurück. Der Betrag werde in monatlichen Raten von 200,- EUR von der laufenden Altersrente des Klägers einbehalten.
Den hiergegen am 17.10.2007 erhobenen Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2008 zurück.
Am 13.03.2008 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Ulm. Zur Begründung ließ er ausführen, ihm könne weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da schon in dem Bescheid vom 25.01.1999 kein ordnungsgemäßer Hinweis auf die angeblichen Mitwirkungspflichten enthalten sei, der Text sei nur fragmentarisch. Außerdem datiere der Bescheid über die Unfallrente vom 04.04.2000, also einem Zeitpunkt, in dem er keine Leistungen von der Beklagten bezogen habe, da diese aufgrund seines eigenen Einkommens geruht habe. Im Übrigen sei die Rückforderung auch unverhältnismäßig.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und wies darauf hin, dass es bei einer Rückforderung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht ankomme, wenn Einkommen und Vermögen zum Wegfall oder zur Minderung der Rente geführt habe.
Mit Urteil vom 29.09.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid vom 10.10.2007 sei § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach sollten Verwaltungsakte vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Maßgebend sei der Bescheid vom 25.01.1999, durch den große Witwenrente gewährt worden ist unter Hinweis darauf, dass diese ab 01.03.1999 wegen Einkommensanrechnung nicht gezahlt werde. Der von der Beklagten in Bezug genommene Bescheid vom 06.02.2004 habe diesen nur insofern abgeändert, als festgestellt worden sei, dass sich das anzurechnende Einkommen durch den Übergang von Arbeitsentgelt auf Rentenleistungen verändert habe und es daher nun nicht mehr zu einem Ruhen komme. Abzustellen sei auf den Beginn der Unfallrente, die ab dem 03.05.1999 gezahlt worden sei und damit nach dem Ergehen des Bescheides vom 25.01.1999, sodass der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X eröffnet sei. Mit der Unfallrente habe der Kläger auch Einkommen bezogen, welches nach § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf die Witwerrente anzurechnen sei. Anhaltspunkte für einen atypischen Fall, der eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI erforderlich machen würde, seien nicht ersichtlich. Da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI somit vorgelegen hätten, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Bescheid vom 25.01.1999 aufzuheben. Aus § 50 Abs. 1 SGB X ergebe sich, dass, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei, erbrachte Leistungen zu erstatten seien. Hieraus rechtfertige sich die Rückforderung des überzahlten Betrages. Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsbetrages seien Berechnungsfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass bei dem vorliegenden Sachverhalt auch von einer groben Fahrlässigkeit des Klägers auszugehen gewesen wäre. Die Berufung auf den angeblich nur bruchstückhaften Bescheid vom 25.01.1999 gehe fehl. In den Akten befinde sich nicht nur der fehlerhaft ausgedruckte Bescheid, sondern auch ein vollständiger Bescheid. Aus diesem gingen die Mitteilungspflichten bezüglich der Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung deutlich hervor. Auch in den Folgebescheiden seien entsprechende Hinweise enthalten. Dies könne jedoch schon deshalb dahinstehen, weil es im Rahmen von § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ankomme.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 07.10.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.11.2009 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und macht ergänzend geltend, das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Bescheid vom 25.01.1999 nicht formgemäß ergangen sei und insbesondere die Hinweise auf mitzuteilendes Erwerbsersatzeinkommen nur bruchstückhaft enthalte. Aufgrund dessen liege ein atypischer Fall vor, der eine Ermessensausübung erfordere. Im Rahmen einer solchen Entscheidung wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bewilligung der Unfallrente am 04.04.2000 keine Witwenrente bezogen habe, sondern von seinem Anspruch auf Hinterbliebenenrente erst mit dem Erlass des Bescheids der Beklagten vom 06.02.2004 Kenntnis erlangt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29.09.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und nimmt auf die Entscheidungsgründe Bezug.
Mit Schriftsätzen vom 10.08.2010 und vom 11.08.2010 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß den §§ 153 Abs.1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. Die Beklagte hat die mit Bescheid vom 06.02.2004 bewilligten Rentenzahlungen zu Recht aufgehoben und die überzahlte Rente zu Recht vom Kläger zurückgefordert.
Der angegriffene Bescheid vom 10.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Allerdings kommt als Rechtsgrundlage nicht die von der Beklagten herangezogene Regelung des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X zur Anwendung. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, wobei die Aufhebung ab dem Zeitpunkt der Änderung erfolgen soll, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung geht der Senat wie auch die Beklagte davon aus, dass die zu Unrecht geleisteten Rentenzahlungen auf dem Bescheid vom 06.02.2004 beruhen, mit dem die Beklagte einen Auszahlungsbetrag der Hinterbliebenenrente festgesetzt hatte, da anstelle des (höheren) Erwerbseinkommens des Klägers ab dem 01.12.2003 seine (niedrigere) Altersrente anzurechnen war. Nachdem die Beklagte durch den Abgleich festgestellt hatte, dass der Kläger bereits seit dem Jahr 2000 eine Unfallrente bezogen hatte, war der Ausspruch dieses Bescheides zu beseitigen, nicht aber - wie das Sozialgericht meint - der des Bescheids vom 25.01.1999. Denn die Zahlung der - zu Unrecht - geleisteten Hinterbliebenenrente beruhte gerade nicht auf dem Bescheid vom 25.01.1999, sondern erst auf dem Änderungsbescheid vom 06.02.2004.
Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist aber nicht nach dem Erlass dieses Bescheides eingetreten, sondern der Kläger bezog bereits bei Erlass des Bescheides vom 06.02.2004 die als Erwerbsersatzeinkommen anzurechnende Unfallrente. Dieser Umstand war der Beklagten bei Erlass ihres Bescheides allerdings nicht bekannt. Die Beklagte wollte daher mit ihrem Bescheid vom 10.10.2007 die von Anfang an unrichtige Bewilligung durch den Bescheid vom 06.02.2004 beseitigen, wofür typischerweise nicht die Aufhebungsregelung des § 48 Abs. 1 SGB X, sondern die Rücknahmeermächtigung nach § 45 Abs. 1 SGB X einschlägig ist. Es handelt sich insoweit um einen Wechsel in der Begründung des Bescheides, da eine Änderung des Rechtsfolgenausspruchs nicht erfolgt (vgl. Steinwedel in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 01.07.2010, § 48 SGB X, RdNr. 8).
Die Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 1 SGB X trägt auch den Rechtsfolgenausspruch des Bescheids vom 10.10.2007. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Bewilligung des Zahlbetrages aus der Hinterbliebenenrente im Bescheid vom 06.02.2004 in Höhe von 68,24 EUR ist zu Unrecht erfolgt, weil die dem Kläger zu diesem Zeitpunkt gewährte Unfallrente bei der Berechnung des Zahlbetrages außer Betracht geblieben ist.
Der Kläger kann sich auch nicht nach § 45 Abs. 2 SGB X auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Bewilligung beruhte auf unvollständigen, grob fahrlässig unterbliebenen Angaben des Klägers i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, da der Kläger den Bezug der Unfallrente der Beklagten nicht mitgeteilt hatte. Dass er hierzu verpflichtet gewesen wäre, hätte ihm aufgrund der Hinweise auf seine Mitteilungspflichten im Bescheid vom 25.01.1999 bekannt sein müssen. Darin war nicht nur der Hinweis enthalten, dass der Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen sei, da Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen Einfluss auf die Rentenhöhe haben können. Darüber hinaus war auch darauf hingewiesen worden, dass bereits die Beantragung einer Rentenleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder die Einleitung eines Rentenverfahrens durch den Unfallversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen sei. Die gleiche Belehrung war ihm erneut im Bescheid vom 6.2.2004 erteilt worden. Damit war die Bedeutung des möglichen Hinzutretens einer Unfallrente ausdrücklich hervorgehoben worden. Entsprechende Mitteilungen über die von ihm aufgrund eines Bescheids der T.- und B.-Berufsgenossenschaft vom 04.04.2000 bezogenen Unfallrente hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht gemacht.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei auf diese Mitwirkungspflicht nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden, da der Bescheid vom 25.01.1999 nur bruchstückhaft und nicht lesbar gewesen sei. Diese Argumentation stützt sich allein darauf, dass sich bei den Akten der Beklagten ein am 10.09.2007 gefertigter Ausdruck des Bescheids vom 25.01.1999 befindet, der offenbar aus technischen Gründen den Textteil ab Seite 2 nicht vollständig wiedergegeben hatte. Das Sozialgericht hat aber bereits darauf abgestellt, dass sich an anderer Stelle der Akten eine vollständige Fassung des Bescheids findet, aus denen die maßgeblichen Hinweise in vollem Wortlaut ersichtlich sind. Dass der Kläger selbst nur einer unvollständige Fassung des Bescheids erhalten haben soll, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen und im Übrigen von ihm auch so nicht geltend gemacht worden. Aus dem misslungenen Ausdruck im späteren Verlauf des Verfahrens lässt sich dies jedenfalls nicht schließen.
Gegen den Verlust des Vertrauensschutzes kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, er habe zum Zeitpunkt der Bewilligung der Unfallrente keine Hinterbliebenenrente bezogen und sich deshalb bei Erhalt des Bescheides über die Bewilligung der Unfallrente keine Gedanken mehr darüber gemacht. Dem Kläger war aufgrund der Ausführungen im Bescheid vom 25.01.1999 bekannt, dass er einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte und die Nichtzahlung einer Hinterbliebenenrente allein auf der Höhe seines Einkommens beruhte. Die Bedeutung von zusätzlich erzieltem Einkommen hätte sich ihm auch aus der Lektüre der beiden Bescheiden beigefügten umfangreichen Einkommensanrechnungen aufdrängen müssen. Demzufolge hatte er davon auszugehen, dass sich Änderungen in seinen Einkommensverhältnissen auf die Hinterbliebenenrente würden auswirken können. Vor diesem Hintergrund konnte er nicht annehmen, dass die ausdrücklich dargestellten gesetzlichen Mitteilungspflichten für ihn keine Geltung beanspruchen würden. Wer aber gesetzliche oder Verwaltungsvorschriften außer Betracht lässt, auf die er ausdrücklich hingewiesen worden ist, handelt in der Regel grob fahrlässig (vgl. Steinwedel, a.a.O. § 45 SGB X Rdnr. 40).
Die Beklagte konnte die Rückforderung mit ihrem Bescheid vom 10.10.2007 auch für die Zeit ab dem 01.12.2003 geltend machen, da sie nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X die Rücknahme innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Dauerverwaltungsaktes vornehmen durfte, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben waren. Indem die Beklagte in ihrem Bescheid vom 10.10.2007 durch die Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben vom 13.09.2007 auf die erforderliche Mitteilung durch den Kläger abgestellt hat, hat sie auch zu erkennen gegeben, dass sie ihre Entscheidung maßgeblich auf diese Pflichtverletzung gestützt hat. Der Vorwurf fehlender Ermessensausübung kann der Beklagten dabei nicht gemacht werden. Der Kläger hat weder bei seiner Anhörung noch im Widerspruchsverfahren Umstände dargelegt, die bei einer Ermessensentscheidung hätten berücksichtigt werden müssen. Fehlt es - wie hier - an für eine Ermessensausübung geeigneten Tatsachen, braucht Ermessen nicht ausgeübt zu werden (Schütze in: v. Wulffen SGB X, § 45, Rn 2).
Auch die Rückforderung des Überzahlungsbetrages in Höhe von 3.374,79 EUR ist zu Recht erfolgt. Sie beruht auf § 50 Abs. 2 SGB X, wonach zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Der Rückforderungsbetrag ist aus den an den Kläger geleisteten Rentenzahlungen errechnet und beziffert worden. Hiergegen hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Seine Einwendung, der Rückforderungsbetrag sei unverhältnismäßig, geht angesichts der konkreten Berechnung des Betrages fehl.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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