Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 2317/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2203/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. April 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 23. Januar 2007 bis 31. Januar 2008.
Die 1980 geborene Klägerin ist aufgrund einer Muskeldystrophie vom Gürteltyp unklarer Genese seit 14. April 1994 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 (Merkzeichen "B", "G", "H" und "aG") anerkannt. Die Klägerin studierte zunächst an der Universität Ma. vier Semester Germanistik und Anglistik, brach dieses Studium ihren Angaben zufolge jedoch aufgrund ihrer Behinderung ab. Zum 25. September 2003 nahm sie an der von der S. L. AG - einem privaten Bildungsunternehmen - betriebenen staatlich anerkannten Fachhochschule He. ein Studium im Diplomstudiengang "Soziale Arbeit" auf, das sie am 20. Januar 2007 erfolgreich abschloss. Für dieses Studium gewährte die beklagte Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 97 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 33, §§ 44 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) bis 20. September 2006 ein Ausbildungsgeld in Höhe von 368,00 Euro, das jedoch ab 21. September 2006 wegen übersteigenden Elterneinkommens nicht mehr gezahlt wurde. Bis 31. März 2007 war die Klägerin noch an der Fachhochschule He. immatrikuliert. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) hatte sie - im Gegensatz zum ersten Studium an der Universität Ma. - für das Fachhochschulstudium nach ihren Angaben weder beantragt noch erhalten; die für das Universitätsstudium in Ma. erhaltenen BaföG-Leistungen hat sie ihrem Vorbringen zufolge auch bereits zurückgezahlt. Ab 21. Januar 2007 bewilligte die Beklagte gemäß § 117 SGB III Arbeitslosengeld nach einem täglichen Leistungssatz von 8,85 Euro; in dieser Höhe erhielt die Klägerin die Leistung noch bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit dem 19. Januar 2008. Seit 1. Februar 2008 hat die Klägerin beim ABS (Aktive Behinderte in Stuttgart und Umgebung) - Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen Stuttgart e.V. als Sozialarbeiterin einen festen Arbeitsplatz (3/4 Teilzeitstelle) und verdient dort ausweislich ihrer Angaben etwa 2.150,00 Euro brutto (1.553,28 Euro netto).
Die Klägerin hatte ab 1. Februar 2003 in Ma.-Ne. in einer Zwei-Zimmerwohnung (Wohnfläche 55,83 m²) in einer Wohnanlage gewohnt, in der neben der Vermietung von Wohnraum auch Betreuungsleistungen angeboten werden. Am 18. Januar 2006 schlossen die Klägerin und Frank We., von Beruf Softwareentwickler bei der S., mit dem Vermieter der Wohnung in der Br.str. X in Hed. einen Mietvertrag über die gemeinsame Anmietung dieser Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Flur, zwei WC’s (davon eines mit Bad) und Balkon (Wohnfläche 93,04 m², Gesamtmiete 922,00 Euro, davon Kaltmiete 700,00 Euro), ab 1. Mai 2006. Frank We. hatte zuvor ab 1. Juli 2001 eine Drei-Zimmerwohnung (Wohnfläche etwa 100 m²) in St. Le. angemietet gehabt. Der gemeinsame Einzug in die Wohnung in Hed. fand nach den Angaben der Klägerin im Gerichtsverfahren auch tatsächlich am 1. Mai 2006 statt.
Am 23. Januar 2007 (Dienstag) beantragte die Klägerin bei der Beklagten "mit Wirkung zum 21. Januar 2007" Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. In dem am 29. Januar 2007 unterzeichneten und am 1. Februar 2007 abgegebenen Form-Antrag bezeichnete sie sich bei der Frage nach ihren persönlichen Verhältnissen als allein stehend, gab jedoch an, sie lebe mit Frank We. in einer "WG" zusammen. Im Zusatzblatt 5 ("zur Überprüfung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft") erklärte sie ebenfalls unter dem 29. Januar 2007, es handele sich um eine Wohngemeinschaft; sie lebe mit Herrn We. erst seit "1.6.06" in einer gemeinsamen Wohnung. Sie hätten keine gemeinsamen Kinder und versorgten keine Angehörigen. Es bestehe keine Befugnis, über Vermögen oder Einkommen des Mitbewohners zu verfügen. Dieser Erklärung stimmte Frank We. auf demselben Zusatzblatt unterschriftlich zu. In einem weiteren, am 7. Februar 2007 unterzeichneten Zusatzblatt 5 ("zur Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft") verneinte die Klägerin die Frage nach einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft und gab u.a. an, sie sei Mitmieterin der Wohnung, für deren Miete sie anteilig aufkomme, außerdem tätige den Einkauf des täglichen Bedarfs jeder für sich allein. Am 23. Februar 2007 führte der Außendienst der Beklagten anschließend einen Hausbesuch durch, auf dessen Grundlage er die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft für gegeben hielt. Die Beklagte forderte von der Klägerin darauf mit Schreiben vom 1. März 2007 Vermögens- und Einkommensnachweise des Herrn We. an. Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 15. März 2007, dass ihr die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn We. nicht bekannt seien und ihr hierüber auch keine Nachweise vorlägen; sie sei mit diesem weder verlobt noch bestehe eine irgendwie geartete "Intensität einer gelebten Gemeinschaft". Im Schreiben vom 5. April 2007 teilte sie außerdem mit, dass Herr We., der in der Informationstechnologie tätig sei, sein Zimmer auch als Heimarbeitsplatz benutze.
Mit Bescheid vom 27. April 2007 lehnte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab. Es liege eine eheähnliche Gemeinschaft mit Herrn We. vor, wobei die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit nicht habe geprüft werden können, weil die Klägerin die Einkommens- und Vermögensnachweise über jenen trotz Aufforderung nicht vorgelegt habe; dies gehe zu deren Lasten. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2007 zurückgewiesen.
Deswegen hat die Klägerin am 2. Juli 2007 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgebracht, sie erhalte keinerlei Unterstützung von ihrem Mitbewohner und unterstütze diesen auch nicht; vielmehr bestritten ihre Eltern ausschließlich ihren Lebensunterhalt. Sie und Herr We. hätten sich über gemeinsame Bekannte kennengelernt; dieser habe als "eingefleischter Single" stets allein gewohnt und noch nie in seinem Leben eine längere persönliche (intime) Beziehung gehabt. Sie habe seit 1998 in verschiedenen Wohngemeinschaften gelebt, und zwar zunächst in einer Wohngemeinschaft mit fünf Personen, später in einer solchen mit zwei Personen. Dies sei auch jetzt wieder der Fall; wegen gemeinsamer Interessen (Musikgeschmack, Vorliebe für Computerspiele) sei man - nicht zuletzt aus finanziellen Gründen - zusammengezogen. Sie und Herr We. fänden sich zwar gegenseitig sympathisch und verständen sich auch gut, lebten aber in keiner Weise in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit Beweisaufnahme vom 2. April 2008 die Klägerin persönlich angehört und Frank We. sowie den Zivildienstleistenden Ramon Kr. als Zeugen vernommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 2. April 2008 Bezug genommen. Mit Urteil vom 10. April 2008 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, der Klägerin "auf ihren Antrag vom 21.01.2007 hin dem Grunde nach Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu bewilligen". In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der durchgeführten Kammerberatung über das Vernehmungsprotokoll vom 2. April 2008 sei die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen We. keine Bedarfsgemeinschaft bestehe; aufgrund des beschriebenen Zusammenlebens und der gemachten Aussagen ergebe sich nicht das Bild, dass die beiden in einer Art und Weise zusammenlebten, dass ein bestehender Wille, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft vorhanden sei.
Gegen dieses der Beklagten am 14. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 8. Mai 2008 zum Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Sie hat geltend gemacht, sowohl die Auswertung des Hausbesuchs als auch die Aussagen der Klägerin sowie die Zeugenvernehmung verdeutlichten, dass die Gemeinsamkeit der Lebensführung die Verhältnisse prägten. Eine durchgehaltene Trennung der Wohnung sowie abgegrenzte Lebensverhältnisse lägen nicht vor. Herr We. habe im fraglichen Zeitraum seine Kleider in einem Schrank, der sich im Schlafzimmer der Klägerin befinde, aufbewahrt; ferner sei dort tagsüber das Bettzeug des Zeugen untergebracht gewesen. Des Weiteren befinde sich in der Wohnung ein Arbeitszimmer, das von der Klägerin und dem Zeugen als solches bezeichnet und auch benutzt werde. Nach den Zeugenaussagen sei es eigentlich das Zimmer von Herrn We., in welchem er ebenfalls übernachte. Dieser habe jedoch nichts dagegen, wenn die Klägerin das Arbeitszimmer tagsüber benutze, da er dann bei der Arbeit sei. Ferner werde das Arbeitszimmer für Computerspiele gemeinsam genutzt. Gemeinsam genutzt würden auch die Küche, das Wohnzimmer und das Bad, wobei die Waschmaschine von Herrn We. und der Trockner von der Klägerin zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt würden. Auch die Haushaltführung sei gemeinschaftlich erfolgt; so sei die Wäsche manchmal von Herrn We. und manchmal von dem Zivildienstleistenden versorgt worden; vornehmlich habe der Zivildienstleistende die Hausarbeit und die Reinigung der Wohnung übernommen. Ab und zu koche die Klägerin mit Herrn We. auch am Wochenende. Beide hätten ein gemeinsames Funktelefon, wobei einer für die Kosten des Telefons, einer für die Stromkosten aufkomme. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass ein gesamtschuldnerischer Mietvertrag geschlossen worden sei; ein solcher gesamtschuldnerischer Mietvertrag setze aber ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus, wie es bei reinen Wohngemeinschaften nicht üblich sei. Letztlich werde auch durch die vorgelegten Überweisungen von Margit Fr. und Jörn Po. dokumentiert, dass die Klägerin durch die Zuwendungen von dritter Seite (Eltern) in der streitigen Zeit nicht hilfebedürftig gewesen sei. Dass etwa die Barleistungen der Eltern nur darlehensweise erfolgt seien, sei nicht belegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. April 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ohne Leistungen für die Unterkunft und Heizung) lediglich für den Zeitraum vom 23. Januar 2007 bis 31. Januar 2008 zu gewähren sind.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Zeuge We. habe bereits im Frühsommer 2007 weitere Möbel, darunter ein Bett, angeschafft, in dem das Bettzeug nunmehr gelagert werden könne. Das sog. "Arbeitszimmer" habe ihr während ihres Studiums lediglich in Abwesenheit des Mitbewohners zu Studienzwecken zur Verfügung gestanden; sie benutze das "Arbeitszimmer" seit ihrem Studienende nur noch zum Spielen der einzigen gemeinsamen Aktivität, nämlich Netzwerkspielen, die in einem Raum gespielt werden müssten. Die Ableitung einer gemeinsamen Haushaltsführung aus dem Vorhandensein lediglich eines Badezimmers und eines Wohnzimmers sei abwegig; die gemeinschaftliche Nutzung von Räumen sei in allen Wohngemeinschaften üblich. Dies gelte auch für die Nutzung von Haushaltsgeräten. Die Reinigung der Wohnung durch den Zivildienstleistenden habe das Zimmer des Zeugen We. lediglich hinsichtlich des Fußbodens mit einbezogen, weil der von ihr benutzte Elektrorollstuhl bauartbedingt viel Schmutz und Reifenspuren in die Wohnung bringe. Die Abschlagszahlungen für den Strom (68,00 Euro monatlich) habe sie geleistet, weil der Rollstuhl maßgeblich am Gesamtstromverbrauch beteiligt gewesen sei. Die Abschlagszahlungen für das Telefon und das Internet (41,93 Euro monatlich) seien durch den Zeugen We. erfolgt, da dieser das Telefon und den Internetanschluss auch beruflich nutze, um von zu Hause aus arbeiten zu können. In der Zeit von Januar 2007 bis Januar 2008 habe sie von Arbeitslosengeld und der Unterstützung ihrer Eltern gelebt. Von ihrer Mutter, bei der sie in der Zeit von November 2007 bis Januar 2008 häufig zu Besuch gewesen sei und dort auch habe essen können, habe sie eine gelegentliche Unterstützung in Form von Lebensmitteln und ab und zu auch einmal ein kleineres Geldgeschenk erhalten. Auch von ihrem Vater habe sie ab und zu Bargeld in geschätzter Höhe von monatlich 50,00 Euro erhalten. An den Wochenenden sei sie meistens abwechselnd bei Mutter oder Vater zum Essen gewesen und habe meistens ein Lebensmittelpaket für zu Hause mitbekommen; in den meisten Monaten habe sie von ihren Eltern etwa 100,00 Euro in bar erhalten. Im Januar 2008 habe sie sehr wenig Geld zur Verfügung gehabt, dies jedoch durch ihren Dispo-Kredit überbrücken können. Die Klägerin hat u.a. eine Aufstellung über ihre Einnahmen und Ausgaben in den Monaten Januar 2007 bis Januar 2008, Kontoauszüge ihres bei der B.Bank eG geführten Girokontos für den Zeitraum vom 18. Januar 2007 bis 31. Januar 2008 sowie eine Fotokopie ihres Sparbuchs (letzter eingetragener Guthabenstand per 22. September 2003 58,79 Euro) zu den Akten gereicht.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2011 erneut Frank We. und in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2011 außerdem die Eltern der Klägerin Margit Fr. und Jörn Po. als Zeugen vernommen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2011 erklärt, dass sie gegen die Verwertung der Aussage des Zeugen We. in einem weiteren Beweisaufnahmetermin und bei der Entscheidung keine Einwände erheben. Auf die Niederschriften vom 17. März und 19. Mai 2011 Bezug genommen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagte, die Klageakte des SG und die Berufungsakten des Senats (2 Bände) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie schon im Hinblick darauf statthaft (§ 143 SGG), dass wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet.
Die Klägerin hat gegen die beklagte Bundesagentur für Arbeit keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§ 19 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen, bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - Fortentwicklungsgesetz - (BGBl. I. 1706)). Denn die Beklagte, die mit dem Landkreis Rhein-Neckar-Kreis keine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b SGB II (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Fortentwicklungsgesetzes) errichtet hatte und die ihr obliegenden Aufgaben nach dem SGB II derzeit weiterhin getrennt vom Landkreis wahrnimmt (vgl. hierzu § 76 Abs. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112)), ist als Träger der Leistungen nach dem SGB II nur zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des kommunalen Trägers fallen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II (in der hier maßgeblichen Fassung des Fortentwicklungsgesetzes)). Für die Leistungen für die Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II (Fassung durch das Fortentwicklungsgesetz)) besteht mithin nach wie vor die Leistungsträgerschaft des Landkreises Rhein-Neckar-Kreis, der offenbar mit Blick auf das vorliegende Verfahren über die dort von der Klägerin beantragten Leistungen noch nicht entschieden hat. An diesen Träger wird sich die Klägerin halten müssen, soweit sie ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit (Januar 2007 bis Januar 2008) übernommen haben möchte; dem hat sie im Übrigen mit dem in den mündlichen Verhandlungen vor dem Senat vom 17. März und 19. Mai 2011 gestellten Antrag auch Rechnung getragen. Im Verhältnis zur beklagten Bundesagentur für Arbeit hat die Klägerin indessen keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dieser kann sich vorliegend allein auf die Regelleistung (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleitung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab 1. Juli 2007 (BGBl. I S. 1139)) beziehen, denn für Mehrbedarfsleistungen nach § 21 SGB II besteht keinerlei Anhaltspunkt; ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II (in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes) kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Eingliederungsleistungen, nämlich die der Klägerin während des Fachhochschulstudiums bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, nicht auf Veranlassung des Grundsicherungsträgers gewährt worden sind (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 21 Nr. 9 (Rdnr. 15)). Mit Blick auf die im Verhältnis zur Beklagten mithin allein in Betracht kommende Regelleistung vermag die Klägerin den erhobenen Anspruch jedoch nicht durchzusetzen, weil ihr Einkommen in der streitbefangenen Zeit (23. Januar 2007 bis 31. Januar 2008) höher als der gegenüber der Beklagten geltend zu machende Bedarf war und es damit an ihrer Hilfebedürftigkeit fehlte. Denn nach der in § 19 Satz 3 SGB II (in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes) geregelten Anrechnungsreihenfolge mindert das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit, d.h. der beklagten Bundesagentur, und erst danach die Leistung der kommunalen Träger (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (Rdnr. 21)).
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in den Fassungen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554)) sind neben dem Lebensalter (Nr. 1 a.a.O.) sowie dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Nr. 4 a.a.O.) - beides steht hier zu Recht nicht im Streit - grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung die Erwerbsfähigkeit (Nr. 2 a.a.O.) und die Hilfebedürftigkeit (Nr. 3 a.a.O.). Über die Erwerbsfähigkeit der Klägerin (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 SGB II) bestehen unter den Beteiligten keine Meinungsverschiedenheiten; sie begegnet schon im Hinblick auf ihre außerhalb des streitbefangenen Zeitraums ab 1. Februar 2008 als Sozialarbeiterin aufgenommene Erwerbstätigkeit keinen Zweifeln. Die Klägerin war aber mit Bezug auf die Beklagte nicht hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 a.a.O.). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II (in der hier anzuwendenden, ab 1. August 2006 geltenden Fassung des Fortentwicklungsgesetzes) u.a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1 a.a.O.) sowie als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 Buchst. c a.a.O.). Nach dem ebenfalls mit dem Fortentwicklungsgesetz eingeführten § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr. 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4).
Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anbelangt, ist auf die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B - und 17. Dezember 2007 - L 7 AS 5125/07 ER-B - (beide juris)). Hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178; ferner BSGE 90, 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 98, 195, 198 f.). Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft setzt nicht voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen; diese können allerdings ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sein, wobei behördliche Nachforschungen in der Intimsphäre der Partner freilich unzulässig sind (vgl. BVerwGE 98, 195, 201). Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt demnach vor, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, mithin zwischen ihnen eine Verantwortungsgemeinschaft - auch im Sinne der Bereitschaft zu gegenseitiger Unterhaltsleistung - besteht (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; ferner BSGE 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195, 198 f.).
Dem trägt die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II Rechnung; dabei ist - wie bereits dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist -, hinsichtlich des Willens, füreinander einzustehen, ein objektiver Maßstab anzulegen. Nicht ausschlaggebend ist deshalb die subjektive Sicht der betroffenen Personen; entscheidend ist vielmehr, ob bei verständiger Würdigung ein wechselseitiger Wille der Partner, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, unter objektiven Gesichtspunkten bejaht werden kann (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. März 2007 und 17. Dezember 2007 a.a.O.; Valgoglio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rdnr. 169 (Stand IV/10); A. Loose in Hohm, GK-SGB II, § 7 Rdnr. 57 (Stand Juli 2010)). Zur Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft reicht freilich eine bloße Wohngemeinschaft nicht aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17), ebenso wenig eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. auch Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. a)). Da es sich bei den vorgenannten Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Partnerschaft indes zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien entscheidend ist (vgl. BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; BVerwGE 98, 195, 201; ferner Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -; Senatsurteil vom 23. Juli 2009 - L 7 AS 3135/07 (alle juris)). Als solche Hilfstatsachen kommen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen, in Betracht (BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B -; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14 AS 23/07 R - (beide juris); BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - (juris)). An die Ernsthaftigkeit einer "nichtehelichen Lebensgemeinschaft" im Sinne einer Einstandsgemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7 (Rdnr. 41); ferner Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Senatsurteil vom 23. Juli 2007 a.a.O.).
Die oben dargestellten Kriterien haben in der mit Wirkung vom 1. August 2006 eingeführten Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II zwischenzeitlich ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden. Freilich kann eine Einstandsgemeinschaft auch außerhalb dieses Vermutungstatbestands angenommen werden, wenn der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, aufgrund anderer äußerer Tatsachen feststeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 255/09 - (juris); Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 7 Rdnr. 49). Allerdings greift die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II - entsprechend den zu § 9 Abs. 5 SGB II entwickelten Maßstäben (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 6; BSGE 102, 258 = SozR 4-4225 § 1 Nr. 1) - erst dann ein, wenn eine Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft im Sinne eines Wirtschaftens "aus einem Topf" vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2010 - L 7 AS 244/10 ER-B -; Senatsurteil vom 21. Oktober 2010 - L 7 AS 2969/09 - (beide unveröffentlicht); Sächs. LSG, Urteil vom 7. Januar 2011 - L 7 AS 115/09 - (juris); Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 46). Zu beachten ist, dass die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinausgehen und auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse noch keine Wirtschaftsgemeinschaft begründet (vgl. BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 6 (Rdnr. 15)). Für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft trifft im Übrigen den Grundsicherungsträger die objektive Beweislast (vgl. BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 6 (Rdnr. 19)).
Die Voraussetzungen für eine Einstandsgemeinschaft liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. Zwar sind die Klägerin und der Zeuge Frank We. gleichzeitig in die von beiden gemeinsam angemietete und nach wie vor bewohnte Wohnung in der B.str. X in Hed. umgezogen, nachdem sie zunächst jeweils in anderen Wohnungen gelebt hatten. Das Zusammenleben beider in der Wohnung dürfte ferner nicht in allem dem entsprochen haben, was von Mitgliedern einer reinen Wohngemeinschaft zu erwarten wäre. So ist jedenfalls in der streitbefangenen Zeit eine räumliche Trennung der Wohnbereiche, wie sie typischerweise in bloßen Wohngemeinschaften anzutreffen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2007 a.a.O.; Senatsurteil vom 23. Juli 2009 a.a.O.), nicht konsequent durchgehalten worden. Sieht man von der - auch bei Wohngemeinschaften vorzufindenden - gemeinsamen Nutzung von Küche und Bad sowie (sofern Gemeinschaftsraum) auch des Wohnzimmers ab, so ist in der streitbefangenen Zeit der von beiden als "Arbeitszimmer" bezeichnete Raum, in dem jedenfalls noch bis zum Hausbesuch durch den Außendienst der Beklagten am 23. Februar 2007 eine vom Zeugen We. nach seiner Darstellung zu Schlafzwecken gebrauchte - erst später durch ein Bett mit Bettkasten ersetzte - Ledercouch stand, zumindest zum gemeinsamen Computerspielen genutzt worden, nachdem die Klägerin bis zur Beendigung ihres Fachhochschulstudiums dort auch zu Studienzwecken gearbeitet hatte und ihr PC dort auch weiterhin untergebracht ist. Der vom Zeugen We. in die Wohnung mitgebrachte, von ihm genutzte Kleiderschrank hat sich wiederum im Schlafzimmer der Klägerin befunden, in welchem ein behindertengerechtes Bett aufgebaut war; in diesem Schlafzimmer hat der Zeuge bis zur Anschaffung des ausziehbaren Betts auch sein Bettzeug verwahrt. Ferner hat die vom Zeugen We. mit in die Wohnung gebrachte Waschmaschine sowie der von der Klägerin mitgebrachte Trockner jedem von beiden zur Verfügung gestanden; die Wäsche ist teils von den die Klägerin betreuenden Zivildienstleistenden, teils vom Zeugen We. erledigt worden. Ebenso hat der Zivildienstleistende die Reinigung der Wohnung - Staubsaugen, Abstauben, Saubermachen von Küche und Bad - übernommen. Allerdings hatte sowohl der Klägerin als auch der Zeugen We. in der Küche einen eigenen Kühlschrank stehen.
All das begründet freilich schon nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft in der streitbefangenen Zeit. Bereits die Einkäufe der Lebensmittel haben die Klägerin und der Zeuge We. getrennt getätigt, wobei die Einkäufe für die Klägerin vom Zivildienstleistenden erledigt worden sind. Zwar hat die Klägerin die Aufwendungen für den Haushaltsstrom übernommen; andererseits ist der Zeuge für die Kosten des Internets und des Telefons aufgekommen. Indessen haben die Klägerin und der Zeuge We. die Miete für Wohnung je zur Hälfte aufgebracht. Nach den Bekundungen des Zeugen We. hat er zwar die gesamte monatliche Miete in einem Betrag an den Vermieter geleistet, weil dieser es so wollte, während die Klägerin wiederum die Hälfte der Gesamtmiete (461,00 Euro) als ihren Mietanteil an den Zeugen gezahlt hat. Dies ist ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge für die Monate Januar bis Dezember 2007 per Dauerauftrag jeweils zu Monatsanfang geschehen, im Monat Januar 2008 allerdings erst am 18. Januar 2008 mittels Einzelüberweisung. Auch sonst lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein gemeinsames Wirtschaften der Klägerin und des Zeugen We. in der streitbefangenen Zeit nicht erkennen. Ein gemeinsames Konto bestand zu keiner Zeit.
Lassen sich demnach bei der erforderlichen Gesamtwürdigung schon die Voraussetzungen für ein "Wirtschaften aus einem Topf" im Sinne einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht feststellen, kann erst recht von einer Einstandsgemeinschaft nicht gesprochen werden. Deshalb greift auch die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II nicht ein, wobei hier ohnehin nur die Nr. 1 a.a.O. und auch diese erst mit dem 1. Mai 2007 in Betracht hätte gezogen werden können. Die Klägerin hat den Zeugen We. nach seinen Bekundungen im Übrigen nie um Geld gebeten; er hat sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch finanziell nie unterstützt. Für den Lebensunterhalt der Klägerin sind vielmehr ausschließlich deren Eltern aufgekommen, wie jene im Übrigen bereits im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 31. August 2007 vorgebracht hat. Auch im Schriftsatz vom 15. Juli 2007 hat sich die Klägerin dahingehend eingelassen, dass sie in der Zeit von Januar 2007 bis Januar 2008 von Arbeitslosengeld und der Unterstützung ihrer Eltern gelebt habe.
Gerade hieraus ergibt sich aber nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, dass die Klägerin, die immerhin über ein Jahr ohne Grundsicherungsleistungen "gelebt" hat, im Verhältnis zur Beklagten aus sonstigen Gründen nicht hilfebedürftig war. Die objektive Beweislast für ihre Hilfebedürftigkeit trägt die Hilfesuchende (vgl. BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 6 (Rdnr. 19); BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 10/08 R - (Rdnr. 21); BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 32/08 R - (Rdnr. 18) (beide juris)). Freilich lässt allein die Tatsache, dass auch ohne die entsprechenden Leistungen durch den Grundsicherungsträger jedenfalls das Lebensnotwendige offenbar gesichert ist, die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen; entscheidend ist vielmehr, ob Einkommen in Geld oder Geldeswert im zu beurteilenden Zeitraum in einer Höhe konkret zur Verfügung steht, das den Bedarf vollständig deckt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 a.a.O. (Rdnr. 19)). Derartiges bedarfsdeckendes Einkommen war bei der Klägerin in der gesamten streitbefangenen Zeit vorhanden. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung des SGB-Änderungsgesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558)) in Abgrenzung von Vermögen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 (Rdnr. 23); BSGE 101, 291 = SozR a.a.O. § 11 Nr. 15 (jeweils Rdnr. 18); zuletzt BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 45/09 R - (juris; Rdnr. 19)). Vermögen war bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23. Januar 2007 ausweislich des vorgelegten Sparbuchs (Guthaben 58,74 Euro) sowie der Kontoauszüge Nrn. 2/2007 und 3/2007 der B.Bank (Kontostand per 19. Januar 2007 1.454,47 Euro) nicht in einem die Freibeträge des § 12 Abs. 2 SGB II (in den Fassungen des Fortentwicklungsgesetzes sowie des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) übersteigenden Umfang vorhanden. Anders stellt sich die Lage freilich hinsichtlich des bei der Klägerin zu berücksichtigenden Einkommens dar.
Aus den von der Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Kontoinformationen der B.Bank (Umsatzanzeige per 1. Februar 2007, Kontoauszüge ab 2/2007) ist ersichtlich, dass die Klägerin außer dem Arbeitslosengeld (im Januar 2007 97,35 Euro, ab Februar 2007 monatlich 265,50 Euro, im Januar 2008 168,15 Euro) regelmäßig Überweisungen ihrer Eltern erhalten hat, und zwar von ihrem Vater jeweils per Dauerauftrag unter dem Betreff "Baföganteil bzw. Ausbildungsgeld" in den Monaten Januar bis Juni 2007 - wie im Übrigen auch bereits zuvor in den Monaten November und Dezember 2006 - monatlich 310,00 Euro, in den Monaten Juli bis September 2007 in Höhe von monatlich 150,00 Euro, außerdem am 3. Januar 2007 unter dem Betreff "Erhöhung Jan. 07" weitere 190,00 Euro. Darüber hinaus hat die Mutter der Klägerin per Dauerauftrag - ebenfalls wie bereits zuvor in den Monaten November und Dezember 2006 - im Januar und Februar 2007 je 260,00 Euro sowie jeweils mittels Einzelüberweisung im Juni 2007 300,00 Euro, im Juli 2007 50,00 Euro, im August 2007 300,00 Euro, im Oktober 2007 zweimal 300,00 Euro, im November 2007 wiederum 300,00 Euro sowie im Dezember 2007 und im Januar 2008 je 500,00 Euro auf das Konto der Klägerin überwiesen. Weitere Gutschriften betreffen die Deutsche Telekom AG über 15,97 Euro (Februar 2007), die GbR Scheidel-Heffner, die früheren Vermieter der Klägerin, über 152,90 Euro (Juni 2007) sowie die Buchhandlung Karl Hermann Sack GmbH über 13,81 Euro bzw. 15,75 Euro (Januar bzw. Juni 2007). Sonstige Überweisungen beziehen sich auf die Techniker-Krankenkasse (im Überweisungsträger abgekürzt mit TK), wobei es sich insoweit nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. März 2011 wohl um Kombinationsleistungen in Form von Sachleistungen der Pflegekasse und anteiligem Pflegegeld gehandelt hat.
Insgesamt stellen sich die aus den vorgelegten Kontoinformationen ersichtlichen Zahlungseingänge, soweit sie nach der Antragstellung (23. Januar 2007) eingegangen sind, in den Monaten Januar 2007 bis Januar 2008 - ohne die Leistungen der Techniker-Krankenkasse - wie folgt dar:
Monat Zahlungseingänge Jörn Po. (Eingangsdatum in Klammern) Zahlungseingänge Margit Fr. (Eingangsdatum in Klammern) Zahlungseingänge Arbeitsagentur Ma. (Eingangsdatum in Klammern) Sonstige Zahlungseingänge (Eingangsdatum in Klammern) gesamt Januar 2007 310,00 Euro (31.01.2007) 260,00 Euro (30.01.2007) 97,35 Euro (31.01.2007) 13,81 Euro (Sack GmbH) (29.01.2007) 681,16 Euro Februar 2007 310,00 Euro (28.02.2007) 260,00 Euro (28.02.2007) 265,50 Euro (28.02.2007) 15,97 Euro (Telekom) (19.02.2007) 851,47 Euro März 2007 310,00 Euro (30.03.2007) 0 Euro 265,50 Euro (30.03.2007) 575,50 Euro April 2007 310,00 Euro (30.04.2007) 0 Euro 265,50 Euro (30.04.2007) 575,50 Euro Mai 2007 310,00 Euro (31.05.2007) 0 Euro 265,50 Euro (31.05.2007) 575,50 Euro Juni 2007 310,00 Euro (29.06.2007) 300,00 Euro (08.06.2007) 265,50 Euro (29.06.2007) 152,90 Euro (Scheidel-Heffner) (15.06.2007)
15,75 Euro (Sack GmbH) (19.06.2007) 1.044,15 Euro Juli 2007 150,00 Euro (31.07.2007) 50,00 Euro (30.07.2007) 265,50 Euro (31.07.2007) 465,50 Euro August 2007 150,00 Euro (31.08.2007) 300,00 Euro (31.08.2007) 265,50 Euro (31.08.2007) 715,50 Euro
September 2007 150,00 Euro (28.09.2007) 0 Euro 265,50 Euro (28.09.2007) 415,50 Euro Oktober 2007 0 Euro 300,00 Euro (11.10.2007)
300,00 Euro (29.10.2007) 265,50 Euro (31.10.2007) 865,50 Euro November 2007 0 Euro 300,00 Euro (13.11.2007) 265,50 Euro (30.11.2007) 565,50 Euro Dezember 2007 0 Euro 500,00 Euro (05.12.2007) 265,50 Euro (28.12.2007) 765,50 Euro Januar 2008 0 Euro 500,00 Euro (08.01.2008) 168,15 Euro (24.01.2008) 668,15 Euro
Schon aufgrund des eigenen Einkommens der Klägerin in Form des Arbeitslosengeldes sowie der Überweisungen ihrer Eltern war der gegenüber der Beklagten allein geltend zu machende Bedarf (Regelleistung (bis 30. Juni 2007 345,00 Euro, ab 1. Juli 2007 347,00 Euro)) in der streitbefangenen Zeit auch unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale von 30,00 Euro (§ 3 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V - (Fassung bis 31. Dezember 2007) bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (Fassung ab 1. Januar 2008)) gedeckt. Hierbei sind die von der Klägerin eingeräumten kleineren Barbeträge (vgl. etwa undatiertes Schreiben als Anlage zum Schriftsatz vom 14. Juli 2009; Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2011), die sie als Geschenk von ihren Eltern Jörn Po. und Margit Fr. in den meisten Monaten erhalten und die mit etwa 100,00 Euro monatlich beziffert hat, noch nicht einmal berücksichtigt; regelmäßige Zuwendungen in dieser Größenordnung haben im Übrigen auch die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2011 als Zeugen gehörten Eltern der Klägerin im Wesentlichen bestätigt.
Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. März 2011 hat die Klägerin nun allerdings behauptet, die ihr von ihren Eltern auf ihr Konto überwiesenen Beträge seien ihr als "Darlehen" gezahlt worden, nachdem sie etwa in dem bereits oben erwähnten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2008 lediglich von einer "Unterstützung" durch ihre Eltern gesprochen hatte, was auch durch die Kontoauszüge nachgewiesen sei. Dass die vorstehend dargestellten Kontoüberweisungen der Eltern Jörn Po. und Margit Fr. bloß darlehensweise erfolgt seien, konnte indessen durch deren Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19. Mai 2011 nicht bestätigt werden; vielmehr hat die diesbezügliche Beweisaufnahme ein anderes Bild ergeben.
Zutreffend ist freilich die Annahme der Klägerin, dass bloß darlehensweise erbrachte Leistungen naher Angehöriger bei der Bedarfsberechnung nicht in Ansatz hätten gebracht werden können; denn ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt als eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung grundsicherungsrechtlich kein Einkommen dar (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 (Rdnr. 16)). Dem entsprach im Übrigen bereits die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (vgl. etwa BSGE 58, 160, 161 ff. = SozR 4100 § 138 Nr. 11; SozR a.a.O. § 138 Nr. 25 S. ). Mithin kann nur ein "wertmäßiger Zuwachs" - also Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben - als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II qualifiziert werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 (Rdnr. 15)). Nicht maßgeblich ist dagegen, ob es sich bei den Zahlungen eines Dritten um eine "Nothilfeleistung" gehandelt hat; die diesbezüglich zum Sozialhilferecht entwickelte Rechtsprechung des BVerwG (vgl. etwa BVerwGE 90, 154, 156; 94, 127, 135) hat das BSG ausdrücklich aufgegeben (vgl. SozR 4-4200 a.a.O. (Rdnr. 17)).
Indessen bedarf die Frage, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen ist, bei einer behaupteten Darlehenshingabe unter Verwandten leistungsrechtlich eingehender Überprüfung, um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken. Deshalb sind - auch zur klaren und eindeutigen Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung - an den Nachweis und die Ernstlichkeit eines derartigen Vertrags strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 (Rdnr. 21); BVerwGE 132, 10 (Rdnr. 24); ferner schon Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 - L 7 AS 117/07 ER-B - Breithaupt 2007, 439; Senatsurteil vom 23. Juli 2009 a.a.O.). Insoweit können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs bei der vorzunehmenden Prüfung mit herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls mit eingestellt werden (vgl. BSG a.a.O.). Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln und sich als - häufig nicht zweifelsfrei feststellbare - innere Tatsachen darstellen, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Indizien heranzuziehen (vgl. BVerwG a.a.O. (Rdnr. 24)). Dabei kann die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) als Indiz für einem wirksamen Vertragsabschluss in Betracht kommen (vgl. BSG a.a.O. (Rdnr. 22); BVerwGE a.a.O. (Rdnr. 27)).
Demgegenüber spricht gegen die Glaubhaftigkeit einer behaupteten Darlehensabrede, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht substantiiert dargelegt werden, ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrags nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen (BSG a.a.O. (Rdnr. 22); BVerwG a.a.O. (Rdnr. 27)). Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrags nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann (BVerwG a.a.O.). Nicht erforderlich ist allerdings, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jeder Hinsicht dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat (vgl. BSG a.a.O.; BVerwGE a.a.O. (Rdnr. 26)).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermochte sich der Senat von Darlehenshingaben der Eltern der Klägerin Jörn Po. und Margit Fr. in der streitbefangenen Zeit bei Würdigung aller Umstände des Falles nicht zu überzeugen. Schriftliche Vereinbarungen liegen nicht vor; ebenso wenig lassen sich den vorgelegten Kontoauszügen bezüglich der Gutschriften der Eltern Hinweise auf "Darlehen" entnehmen. Im Gegenteil ergibt sich aus den von Januar bis September 2007 jeweils am Monatsende mittels Dauerauftrags erfolgten Zahlungen des Vaters der Klägerin ausdrücklich ein Verwendungszweck "Baföganteil bzw. Ausbildungsgeld", während deren Mutter bei ihren Zahlungen als Verwendungszweck überwiegend "bekannt" angegeben hat. Sowohl der Zeuge Po. als auch die Zeugin Fr. haben im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19. Mai 2011 ausgesagt, dass die Zahlungen per Dauerauftrag anfänglich so weiterliefen wie während des Studiums. Dies ist überdies in der in der Verwaltungsakte befindlichen Umsatzanzeige der B.Bank vom 1. Februar 2007 auch so dokumentiert; danach haben der Vater der Klägerin (unter Angabe des Verwendungszwecks "Baföganteil bzw. Ausbildungsgeld") entsprechende Zahlungen in Höhe von 310,00 Euro, die Mutter in Höhe von 260,00 Euro (angegebener Verwendungszweck "bekannt") auch in den Monaten November und Dezember 2006 erbracht. Beide Zeugen haben diese letztgenannten Zahlungen offensichtlich als Unterhaltsleistungen betrachtet, was rechtlich mit Blick auf den von Eltern ihren Kindern - für eine gewisse Zeit auch nachwirkend (vgl. Brudermüller in Palandt, BGB, 70. Auflage, § 1610 Rdnr. 25) - geschuldeten Ausbildungsunterhalt (§ 1610 Abs. 2 BGB) ohne weiteres zutrifft (vgl. nur Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - NJW 2006, 2984). Nahe liegt, dass beide Zeugen dies zumindest für die ersten Monate des Jahres 2007, in denen sie die Daueraufträge in gleicher Höhe wie im Jahr 2006 haben "weiterlaufen" lassen, ebenso gesehen haben; ohnehin ist der - im Übrigen gegenüber den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vorrangige - Kindesunterhalt (§§ 1601 ff. BGB) behinderten Kindern gegenüber bei entsprechender Bedürftigkeit auch nach Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich unbegrenzt geschuldet (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 2 UF 209/85 - (juris); Brandenburgisches OLG, Urteil vom 2. Januar 2007 - 9 UF 159/06 - FamRZ 2008, 174; Brudermüller in Palandt, a.a.O., § 1602 Rdnr. 6; zum angemessenen Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand vgl. im Übrigen Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland FamRZ 2005, 1378; FamRZ 2007, 1429). Darüber hinaus spricht aber dafür, dass der Vater der Klägerin Jörn Po. nicht nur in den Anfangsmonaten des Jahres 2007, sondern während der gesamten Zeit der Erbringung der Leistungen von Januar bis September 2007 seine Tochter in dieser Weise hat unterstützen wollen, dass er während der gesamten Zeit, also auch nach Eintritt der von ihm so gesehenen verringerten Leistungsfähigkeit ab Juli 2007, im Dauerauftrag den schon ursprünglich angegebenen Verwendungszweck ("Baföganteil bzw. Ausbildungsgeld") nicht geändert hatte. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2011 hat der Zeuge zudem angegeben, er habe die Klägerin in diesem Zeitraum zur Ermöglichung eines "normalen" Lebens gern unterstützt; mit den von ihm gewährten Leistungen habe ihr ermöglicht werden sollen, die Miete zu zahlen sowie Lebensmittel und Kleider kaufen zu können. Auch der Mutter der Klägerin Margit Fr. war es wichtig, ihre Tochter in ihrer Notlage nicht allein zu lassen. Die Zeugin hat nach ihren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2011 während der gesamten streitbefangenen Zeit das Kindergeld für die Klägerin erhalten, sodass sich eine entsprechende Weiterleitung an diese dürfte aufgedrängt haben.
Selbst wenn aber die Eltern der Klägerin ihre in den vorgelegten Kontoauszügen abgebildeten Zuwendungen ab Ende Januar 2007 nicht als Unterhaltszahlungen hätten verstehen wollen, hat sich die von der Klägerin behauptete darlehensweise Hingabe der Leistungen in der streitbefangenen Zeit aufgrund der Beweisaufnahme nicht erweisen lassen. So ist bereits der Zeitpunkt der angeblichen Darlehensvereinbarungen unklar geblieben. Während die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2011 zunächst angegeben hat, eine solche Vereinbarung sei im "Januar oder Februar 2007" geschlossen worden und auf Vorhalt der aus dem Kontoauszug 3/2007 ersichtlichen Daueraufträge ihrer Eltern sich schließlich auf den "Januar 2007" als Abschlusszeitpunkt festlegen wollte, hat der Vater Jörn Po. im Rahmen seiner Zeugenaussage bekundet, er habe erst nach dem Erhalt des "abschlägigen Bescheids" mit seiner Tochter dahingehend geredet, dass er ihr das Geld nicht weiterhin schenken könne und es zurückhaben wolle; der hier angefochtene Bescheid der Beklagten trägt indes das Datum vom 27. April 2007, der Widerspruchsbescheid dasjenige vom 8. Juni 2007, beides Zeitpunkte weit jenseits des Monats Januar 2007. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung zudem davon gesprochen, dass er mit seiner Tochter keinen Vertrag geschlossen habe, wobei er diese Formulierung dahingehend hat verstanden wissen wollen, dass er in "Vorleistung für das Arbeitsamt" getreten sei. Die Mutter der Klägerin Margit Fr. hat demgegenüber den Zeitpunkt der mit ihrer Tochter getroffenen Abrede auf den Beginn des Jahres 2007 eingrenzen wollen und weiter bekundet, es könne "im Februar 2007" gewesen sein. Allerdings hatte die Zeugin den Dauerauftrag über monatlich 260,00 Euro noch bis zum 28. Februar 2007 nicht storniert gehabt und die nächsten Zahlungen erst Monate später, nämlich zunächst mit dem am 8. Juni 2007 gutgeschriebenen Betrag von 300,00 Euro, zu dem als Verwendungszweck außer dem Vermerk "bekannt" diesmal zusätzlich "Jackpot" angegeben war, wieder aufgenommen. In der Zeugenaussage der Mutter der Klägerin ist ferner davon die Rede gewesen, die ihrerseits erfolgten Überweisungen seien ein Versuch gewesen, die Leistungen des Arbeitsamts auszugleichen, die ihre Tochter von dort nicht erhalten habe; es sei vereinbart gewesen, dass sie ihr das Geld "quasi geliehen" habe. Eine eindeutige Festlegung auf eine darlehensweise Geldhingabe kann daraus jedoch nicht ersehen werden, zumal die Zeugin den genauen Darlehensbetrag nicht nennen konnte, sondern von einer Größenordnung in Höhe von "ca. 2.300,00 Euro" gesprochen hat; tatsächlich sind aus den vorgelegten Kontoinformationen Zahlungen der Mutter der Klägerin in Höhe von insgesamt 3.070,00 Euro ersichtlich. Bezüglich ihres Vaters war sich die Klägerin im Übrigen ausweislich ihrer Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2011 nicht im Klaren, ob es sich bei dessen monatlichen Zahlungen um Beträge von 300,00 oder 310,00 Euro oder aber um niedrigere Beträge gehandelt habe. Hinsichtlich der Rückerstattung der der Klägerin überlassenen Gelder mochten sich beide Zeugen nur dahingehend festlegen, dass die empfangenen Leistungen zurückzuzahlen seien, sofern und sobald die Klägerin Leistungen von der Beklagten erhalte. Die Zeugin Margit Fr. hat jedoch eindeutig erklärt, dass sie die Rückzahlung nicht verlangen werde, wenn von der Beklagten keine Leistungen zu gewähren seien. Der Zeuge Jörn Po. hat sich dahingehend eingelassen, dass erst nach Beendigung des vorliegenden Verfahrens abzusehen sei, wie die Rückzahlung erfolge und ob der gesamte Betrag zurückzuzahlen sei; er wolle seine Leistungen auf jeden Fall dann wieder zurück haben, wenn die Beklagte ihrerseits zur Leistungsgewährung verpflichtet sei. All das kann hier nicht unbeachtet gelassen werden. Denn auch wenn eine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung nicht zwingend zum Wesen des Darlehensvertrags im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB gehört oder dessen Wirksamkeit berührt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - XI ZR 165/94 - NJW 1995, 2282), sind hier mit Blick auf die auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgestellte Missbrauchsabwehr strenge Maßstäbe an die Ernstlichkeit einer Rückzahlungsverpflichtung als Voraussetzung für die Qualifizierung eines Zuflusses als Darlehen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 (Rdnr. 18)) anzulegen.
Diesen Anforderungen werden die von der Klägerin behaupteten Darlehensabreden nicht gerecht. Weder konnten diese noch die Zeugen genauere Angaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie den näheren Umständen der vorgeblich getroffenen Vereinbarungen machen, wobei die Angaben der Klägerin wiederum - wie oben dargestellt - von den Aussagen der Zeugen teilweise deutlich abgewichen sind. Auch über die Höhe der angeblich darlehensweise hingegebenen Gelder sowie den Rückerstattungsbetrag bestand keine Einigkeit. Letztlich konnten weder die Klägerin noch die Zeugen eine bereits zum Zeitpunkt des Geldzuflusses eindeutig vorhandene Rückzahlungsverpflichtung (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11, Dezember 2008 - L 7 AS 62/08 - (juris; Rdnr. 28), bestätigt durch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30) bejahen. Vielmehr sollte nach den Darlegungen sowohl der Klägerin als auch ihrer Eltern eine Rückerstattung zwingend nur erfolgen, wenn jene Grundsicherungsleistungen von der beklagten Bundesagentur für Arbeit erhalte. Insoweit wird aber erneut auf die bereits oben herausgestellte vorrangige Unterhaltsverpflichtung der Eltern hingewiesen, die gegenüber behinderten Kindern auch nach Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich unbegrenzt besteht.
Vom Abschluss wirksamer Darlehensabreden der Klägerin mit den Zeugen Jörn Po. und Margit Fr. vermochte sich der Senat nach allem nicht zu überzeugen. Nicht unerwähnt bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin die angeblich mit ihren Eltern getroffenen Darlehensabreden erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2011 behauptet hat, nachdem die Frage nach der die Hilfebedürftigkeit mindernden Einkommensanrechnung bereits zuvor wiederholt Gegenstand rechtlicher Hinweise war, ohne dass von ihrer Seite jemals die Rede auf ein Darlehen gekommen wäre. So wurde die Klägerin im Berufungsverfahren nach Eingang der Berufungsbegründung der Beklagten schon frühzeitig (vgl. Verfügung vom 18. Juni 2008) um Äußerung dazu gebeten, aus welchen Mitteln sie seit Januar 2007 ihren Lebensunterhalt bestritten habe; als Antwort kam darauf im Schriftsatz vom 15. Juli 2008 nur, dass die Klägerin im Zeitraum von Januar 2007 bis Januar 2008 von Arbeitslosengeld sowie der Unterstützung durch ihre Eltern gelebt habe. In Erledigung der Verfügung vom 1. November 2008, in der die Klägerin unter Hinweis auf die bis dahin lediglich vorgelegte Umsatzanzeige der B.Bank vom 1. Februar 2007 um entsprechende Belege hinsichtlich der Bestreitung ihres Lebensunterhalts sowie weiter darum gebeten worden war, auf die Art der "Unterstützung" durch ihre Eltern einzugehen und darauf, ob und ggf. inwieweit diesbezüglich eine Bedarfsdeckung eingetreten sei, hat sie mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2008 lediglich umfassend Kontoauszüge der B.Bank vorgelegt. Auf die mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 wiederholte Anfrage hat sich die Klägerin im Schriftsatz vom 6. Februar 2009 bloß dahingehend erklärt, dass sie von ihrer Mutter gelegentliche Unterstützung in Form von Lebensmitteln und ab und zu mal ein kleineres Geldgeschenk, ferner von ihrem Vater ab und zu Bargeld in Höhe von geschätzten 50,00 Euro monatlich erhalten habe. Auch auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13. Mai 2009, in dem auf die aus den Kontoauszügen ersichtliche kontinuierliche Unterstützung seitens der Mutter Margit Fr. sowie des Vaters Jörn Po. (dort unter dem Verwendungszweck "Baföganteil") verwiesen worden war, hat sich die Klägerin im Schriftsatz vom 22. Mai 2009 nur dahingehend geäußert, dass sie ihren Lebensunterhalt ohne jeglichen Beitrag des Zeugen We. bestritten habe. Auf die Verfügungen vom 26. Mai und 5. Juni 2009, in denen die Klägerin über die im Rahmen der Untersuchungsmaxime erforderliche Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen, und damit auch der Hilfebedürftigkeit, für die sie die objektive Beweislast trage, aufgeklärt worden ist, hat sie im Schriftsatz vom 14. Juli 2009 vortragen lassen, dass die kleinen "Aufmerksamkeiten" ihrer Eltern kein Einkommen darstellten. In ihrer mit diesem Schriftsatz übersandten persönlichen Erklärung hat sie lediglich angegeben, dass weder sie noch ihre Eltern in der Zeit ihres Bezugs von Arbeitslosengeld Buch über Geld- oder Sachleistungen geführt hätten. In der Zeit von Januar 2007 bis Januar 2008 habe sie ihr Vermögen von 1.400,00 Euro aufgezehrt (monatlich etwa 116,00 Euro). Des Weiteren habe sie zweimal im Monat auf Kosten ihrer Mutter bei ALDI eingekauft für etwa 50,00 bis 60,00 Euro pro Einkauf, sei an den Wochenenden abwechselnd bei Vater und Mutter zum Essen gewesen und habe dabei meistens Lebensmittelpakete mit nach Hause bekommen, ferner in den meisten Monaten noch 100,00 Euro in bar von den Eltern erhalten. Auch auf die Verfügung vom 7. Oktober 2010, in dem die Klägerin unter Übersendung des Urteil des BSG vom 18. Februar 2010 (B 14 AS 32/08 R) auf die dort dargestellten Mitwirkungspflichten des Hilfebedürftigen bei der Aufklärung des Sachverhalts sowie die Beweislastgrundsätze hingewiesen worden ist, hat sie sich lediglich dahingehend eingelassen, dass die kleinen Geldgeschenke und Naturalleistungen ihrer Eltern ihre Hilfebedürftigkeit gerade nicht ausschlössen. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 6. Dezember 2010, in dem u.a. ausgeführt ist, durch die vorgelegten Überweisungen der Margit Fr. und des Jörn Po. werde dokumentiert, dass die Klägerin aufgrund Zuwendungen von dritter Seite (Eltern) in der streitigen Zeit nicht hilfebedürftig nach § 7 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 SGB II gewesen sei, ist sie schriftsätzlich nicht mehr eingegangen.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist sonach eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin in der streitbefangenen Zeit im Verhältnis zur Beklagten zu verneinen; denn das ihr nachweislich zugeflossene Einkommen war jeweils höher als ihr Bedarf. Mangels Erweislichkeit der behaupteten Darlehenshingaben, für die die Klägerin die objektive Beweislast trifft (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 (Rdnr. 21), sind auch die Zuwendungen ihrer Eltern bei der Bedarfsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen. Da diese Leistungen - wie die Klägerin selbst herausgestellt hat (vgl. schon Schriftsatz vom 31. August 2007) und auch durch die Zeugeneinvernahme ihrer Eltern Margit Fr. und Jörn Po. bestätigt werden konnte - ihrem Lebensunterhalt dienten, ist die Bestimmung § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 a.a.O.) von vornherein nicht einschlägig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 23. Januar 2007 bis 31. Januar 2008.
Die 1980 geborene Klägerin ist aufgrund einer Muskeldystrophie vom Gürteltyp unklarer Genese seit 14. April 1994 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 (Merkzeichen "B", "G", "H" und "aG") anerkannt. Die Klägerin studierte zunächst an der Universität Ma. vier Semester Germanistik und Anglistik, brach dieses Studium ihren Angaben zufolge jedoch aufgrund ihrer Behinderung ab. Zum 25. September 2003 nahm sie an der von der S. L. AG - einem privaten Bildungsunternehmen - betriebenen staatlich anerkannten Fachhochschule He. ein Studium im Diplomstudiengang "Soziale Arbeit" auf, das sie am 20. Januar 2007 erfolgreich abschloss. Für dieses Studium gewährte die beklagte Bundesagentur für Arbeit als Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 97 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 33, §§ 44 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) bis 20. September 2006 ein Ausbildungsgeld in Höhe von 368,00 Euro, das jedoch ab 21. September 2006 wegen übersteigenden Elterneinkommens nicht mehr gezahlt wurde. Bis 31. März 2007 war die Klägerin noch an der Fachhochschule He. immatrikuliert. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) hatte sie - im Gegensatz zum ersten Studium an der Universität Ma. - für das Fachhochschulstudium nach ihren Angaben weder beantragt noch erhalten; die für das Universitätsstudium in Ma. erhaltenen BaföG-Leistungen hat sie ihrem Vorbringen zufolge auch bereits zurückgezahlt. Ab 21. Januar 2007 bewilligte die Beklagte gemäß § 117 SGB III Arbeitslosengeld nach einem täglichen Leistungssatz von 8,85 Euro; in dieser Höhe erhielt die Klägerin die Leistung noch bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit dem 19. Januar 2008. Seit 1. Februar 2008 hat die Klägerin beim ABS (Aktive Behinderte in Stuttgart und Umgebung) - Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen Stuttgart e.V. als Sozialarbeiterin einen festen Arbeitsplatz (3/4 Teilzeitstelle) und verdient dort ausweislich ihrer Angaben etwa 2.150,00 Euro brutto (1.553,28 Euro netto).
Die Klägerin hatte ab 1. Februar 2003 in Ma.-Ne. in einer Zwei-Zimmerwohnung (Wohnfläche 55,83 m²) in einer Wohnanlage gewohnt, in der neben der Vermietung von Wohnraum auch Betreuungsleistungen angeboten werden. Am 18. Januar 2006 schlossen die Klägerin und Frank We., von Beruf Softwareentwickler bei der S., mit dem Vermieter der Wohnung in der Br.str. X in Hed. einen Mietvertrag über die gemeinsame Anmietung dieser Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Flur, zwei WC’s (davon eines mit Bad) und Balkon (Wohnfläche 93,04 m², Gesamtmiete 922,00 Euro, davon Kaltmiete 700,00 Euro), ab 1. Mai 2006. Frank We. hatte zuvor ab 1. Juli 2001 eine Drei-Zimmerwohnung (Wohnfläche etwa 100 m²) in St. Le. angemietet gehabt. Der gemeinsame Einzug in die Wohnung in Hed. fand nach den Angaben der Klägerin im Gerichtsverfahren auch tatsächlich am 1. Mai 2006 statt.
Am 23. Januar 2007 (Dienstag) beantragte die Klägerin bei der Beklagten "mit Wirkung zum 21. Januar 2007" Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. In dem am 29. Januar 2007 unterzeichneten und am 1. Februar 2007 abgegebenen Form-Antrag bezeichnete sie sich bei der Frage nach ihren persönlichen Verhältnissen als allein stehend, gab jedoch an, sie lebe mit Frank We. in einer "WG" zusammen. Im Zusatzblatt 5 ("zur Überprüfung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft") erklärte sie ebenfalls unter dem 29. Januar 2007, es handele sich um eine Wohngemeinschaft; sie lebe mit Herrn We. erst seit "1.6.06" in einer gemeinsamen Wohnung. Sie hätten keine gemeinsamen Kinder und versorgten keine Angehörigen. Es bestehe keine Befugnis, über Vermögen oder Einkommen des Mitbewohners zu verfügen. Dieser Erklärung stimmte Frank We. auf demselben Zusatzblatt unterschriftlich zu. In einem weiteren, am 7. Februar 2007 unterzeichneten Zusatzblatt 5 ("zur Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft") verneinte die Klägerin die Frage nach einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft und gab u.a. an, sie sei Mitmieterin der Wohnung, für deren Miete sie anteilig aufkomme, außerdem tätige den Einkauf des täglichen Bedarfs jeder für sich allein. Am 23. Februar 2007 führte der Außendienst der Beklagten anschließend einen Hausbesuch durch, auf dessen Grundlage er die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft für gegeben hielt. Die Beklagte forderte von der Klägerin darauf mit Schreiben vom 1. März 2007 Vermögens- und Einkommensnachweise des Herrn We. an. Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 15. März 2007, dass ihr die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn We. nicht bekannt seien und ihr hierüber auch keine Nachweise vorlägen; sie sei mit diesem weder verlobt noch bestehe eine irgendwie geartete "Intensität einer gelebten Gemeinschaft". Im Schreiben vom 5. April 2007 teilte sie außerdem mit, dass Herr We., der in der Informationstechnologie tätig sei, sein Zimmer auch als Heimarbeitsplatz benutze.
Mit Bescheid vom 27. April 2007 lehnte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab. Es liege eine eheähnliche Gemeinschaft mit Herrn We. vor, wobei die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit nicht habe geprüft werden können, weil die Klägerin die Einkommens- und Vermögensnachweise über jenen trotz Aufforderung nicht vorgelegt habe; dies gehe zu deren Lasten. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2007 zurückgewiesen.
Deswegen hat die Klägerin am 2. Juli 2007 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgebracht, sie erhalte keinerlei Unterstützung von ihrem Mitbewohner und unterstütze diesen auch nicht; vielmehr bestritten ihre Eltern ausschließlich ihren Lebensunterhalt. Sie und Herr We. hätten sich über gemeinsame Bekannte kennengelernt; dieser habe als "eingefleischter Single" stets allein gewohnt und noch nie in seinem Leben eine längere persönliche (intime) Beziehung gehabt. Sie habe seit 1998 in verschiedenen Wohngemeinschaften gelebt, und zwar zunächst in einer Wohngemeinschaft mit fünf Personen, später in einer solchen mit zwei Personen. Dies sei auch jetzt wieder der Fall; wegen gemeinsamer Interessen (Musikgeschmack, Vorliebe für Computerspiele) sei man - nicht zuletzt aus finanziellen Gründen - zusammengezogen. Sie und Herr We. fänden sich zwar gegenseitig sympathisch und verständen sich auch gut, lebten aber in keiner Weise in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat im Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit Beweisaufnahme vom 2. April 2008 die Klägerin persönlich angehört und Frank We. sowie den Zivildienstleistenden Ramon Kr. als Zeugen vernommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 2. April 2008 Bezug genommen. Mit Urteil vom 10. April 2008 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, der Klägerin "auf ihren Antrag vom 21.01.2007 hin dem Grunde nach Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu bewilligen". In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der durchgeführten Kammerberatung über das Vernehmungsprotokoll vom 2. April 2008 sei die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen We. keine Bedarfsgemeinschaft bestehe; aufgrund des beschriebenen Zusammenlebens und der gemachten Aussagen ergebe sich nicht das Bild, dass die beiden in einer Art und Weise zusammenlebten, dass ein bestehender Wille, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft vorhanden sei.
Gegen dieses der Beklagten am 14. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 8. Mai 2008 zum Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Sie hat geltend gemacht, sowohl die Auswertung des Hausbesuchs als auch die Aussagen der Klägerin sowie die Zeugenvernehmung verdeutlichten, dass die Gemeinsamkeit der Lebensführung die Verhältnisse prägten. Eine durchgehaltene Trennung der Wohnung sowie abgegrenzte Lebensverhältnisse lägen nicht vor. Herr We. habe im fraglichen Zeitraum seine Kleider in einem Schrank, der sich im Schlafzimmer der Klägerin befinde, aufbewahrt; ferner sei dort tagsüber das Bettzeug des Zeugen untergebracht gewesen. Des Weiteren befinde sich in der Wohnung ein Arbeitszimmer, das von der Klägerin und dem Zeugen als solches bezeichnet und auch benutzt werde. Nach den Zeugenaussagen sei es eigentlich das Zimmer von Herrn We., in welchem er ebenfalls übernachte. Dieser habe jedoch nichts dagegen, wenn die Klägerin das Arbeitszimmer tagsüber benutze, da er dann bei der Arbeit sei. Ferner werde das Arbeitszimmer für Computerspiele gemeinsam genutzt. Gemeinsam genutzt würden auch die Küche, das Wohnzimmer und das Bad, wobei die Waschmaschine von Herrn We. und der Trockner von der Klägerin zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt würden. Auch die Haushaltführung sei gemeinschaftlich erfolgt; so sei die Wäsche manchmal von Herrn We. und manchmal von dem Zivildienstleistenden versorgt worden; vornehmlich habe der Zivildienstleistende die Hausarbeit und die Reinigung der Wohnung übernommen. Ab und zu koche die Klägerin mit Herrn We. auch am Wochenende. Beide hätten ein gemeinsames Funktelefon, wobei einer für die Kosten des Telefons, einer für die Stromkosten aufkomme. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass ein gesamtschuldnerischer Mietvertrag geschlossen worden sei; ein solcher gesamtschuldnerischer Mietvertrag setze aber ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus, wie es bei reinen Wohngemeinschaften nicht üblich sei. Letztlich werde auch durch die vorgelegten Überweisungen von Margit Fr. und Jörn Po. dokumentiert, dass die Klägerin durch die Zuwendungen von dritter Seite (Eltern) in der streitigen Zeit nicht hilfebedürftig gewesen sei. Dass etwa die Barleistungen der Eltern nur darlehensweise erfolgt seien, sei nicht belegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. April 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ohne Leistungen für die Unterkunft und Heizung) lediglich für den Zeitraum vom 23. Januar 2007 bis 31. Januar 2008 zu gewähren sind.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Zeuge We. habe bereits im Frühsommer 2007 weitere Möbel, darunter ein Bett, angeschafft, in dem das Bettzeug nunmehr gelagert werden könne. Das sog. "Arbeitszimmer" habe ihr während ihres Studiums lediglich in Abwesenheit des Mitbewohners zu Studienzwecken zur Verfügung gestanden; sie benutze das "Arbeitszimmer" seit ihrem Studienende nur noch zum Spielen der einzigen gemeinsamen Aktivität, nämlich Netzwerkspielen, die in einem Raum gespielt werden müssten. Die Ableitung einer gemeinsamen Haushaltsführung aus dem Vorhandensein lediglich eines Badezimmers und eines Wohnzimmers sei abwegig; die gemeinschaftliche Nutzung von Räumen sei in allen Wohngemeinschaften üblich. Dies gelte auch für die Nutzung von Haushaltsgeräten. Die Reinigung der Wohnung durch den Zivildienstleistenden habe das Zimmer des Zeugen We. lediglich hinsichtlich des Fußbodens mit einbezogen, weil der von ihr benutzte Elektrorollstuhl bauartbedingt viel Schmutz und Reifenspuren in die Wohnung bringe. Die Abschlagszahlungen für den Strom (68,00 Euro monatlich) habe sie geleistet, weil der Rollstuhl maßgeblich am Gesamtstromverbrauch beteiligt gewesen sei. Die Abschlagszahlungen für das Telefon und das Internet (41,93 Euro monatlich) seien durch den Zeugen We. erfolgt, da dieser das Telefon und den Internetanschluss auch beruflich nutze, um von zu Hause aus arbeiten zu können. In der Zeit von Januar 2007 bis Januar 2008 habe sie von Arbeitslosengeld und der Unterstützung ihrer Eltern gelebt. Von ihrer Mutter, bei der sie in der Zeit von November 2007 bis Januar 2008 häufig zu Besuch gewesen sei und dort auch habe essen können, habe sie eine gelegentliche Unterstützung in Form von Lebensmitteln und ab und zu auch einmal ein kleineres Geldgeschenk erhalten. Auch von ihrem Vater habe sie ab und zu Bargeld in geschätzter Höhe von monatlich 50,00 Euro erhalten. An den Wochenenden sei sie meistens abwechselnd bei Mutter oder Vater zum Essen gewesen und habe meistens ein Lebensmittelpaket für zu Hause mitbekommen; in den meisten Monaten habe sie von ihren Eltern etwa 100,00 Euro in bar erhalten. Im Januar 2008 habe sie sehr wenig Geld zur Verfügung gehabt, dies jedoch durch ihren Dispo-Kredit überbrücken können. Die Klägerin hat u.a. eine Aufstellung über ihre Einnahmen und Ausgaben in den Monaten Januar 2007 bis Januar 2008, Kontoauszüge ihres bei der B.Bank eG geführten Girokontos für den Zeitraum vom 18. Januar 2007 bis 31. Januar 2008 sowie eine Fotokopie ihres Sparbuchs (letzter eingetragener Guthabenstand per 22. September 2003 58,79 Euro) zu den Akten gereicht.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2011 erneut Frank We. und in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2011 außerdem die Eltern der Klägerin Margit Fr. und Jörn Po. als Zeugen vernommen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2011 erklärt, dass sie gegen die Verwertung der Aussage des Zeugen We. in einem weiteren Beweisaufnahmetermin und bei der Entscheidung keine Einwände erheben. Auf die Niederschriften vom 17. März und 19. Mai 2011 Bezug genommen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagte, die Klageakte des SG und die Berufungsakten des Senats (2 Bände) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie schon im Hinblick darauf statthaft (§ 143 SGG), dass wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet.
Die Klägerin hat gegen die beklagte Bundesagentur für Arbeit keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§ 19 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen, bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - Fortentwicklungsgesetz - (BGBl. I. 1706)). Denn die Beklagte, die mit dem Landkreis Rhein-Neckar-Kreis keine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b SGB II (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Fortentwicklungsgesetzes) errichtet hatte und die ihr obliegenden Aufgaben nach dem SGB II derzeit weiterhin getrennt vom Landkreis wahrnimmt (vgl. hierzu § 76 Abs. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112)), ist als Träger der Leistungen nach dem SGB II nur zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des kommunalen Trägers fallen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II (in der hier maßgeblichen Fassung des Fortentwicklungsgesetzes)). Für die Leistungen für die Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II (Fassung durch das Fortentwicklungsgesetz)) besteht mithin nach wie vor die Leistungsträgerschaft des Landkreises Rhein-Neckar-Kreis, der offenbar mit Blick auf das vorliegende Verfahren über die dort von der Klägerin beantragten Leistungen noch nicht entschieden hat. An diesen Träger wird sich die Klägerin halten müssen, soweit sie ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit (Januar 2007 bis Januar 2008) übernommen haben möchte; dem hat sie im Übrigen mit dem in den mündlichen Verhandlungen vor dem Senat vom 17. März und 19. Mai 2011 gestellten Antrag auch Rechnung getragen. Im Verhältnis zur beklagten Bundesagentur für Arbeit hat die Klägerin indessen keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dieser kann sich vorliegend allein auf die Regelleistung (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleitung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab 1. Juli 2007 (BGBl. I S. 1139)) beziehen, denn für Mehrbedarfsleistungen nach § 21 SGB II besteht keinerlei Anhaltspunkt; ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II (in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes) kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Eingliederungsleistungen, nämlich die der Klägerin während des Fachhochschulstudiums bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, nicht auf Veranlassung des Grundsicherungsträgers gewährt worden sind (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 21 Nr. 9 (Rdnr. 15)). Mit Blick auf die im Verhältnis zur Beklagten mithin allein in Betracht kommende Regelleistung vermag die Klägerin den erhobenen Anspruch jedoch nicht durchzusetzen, weil ihr Einkommen in der streitbefangenen Zeit (23. Januar 2007 bis 31. Januar 2008) höher als der gegenüber der Beklagten geltend zu machende Bedarf war und es damit an ihrer Hilfebedürftigkeit fehlte. Denn nach der in § 19 Satz 3 SGB II (in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes) geregelten Anrechnungsreihenfolge mindert das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit, d.h. der beklagten Bundesagentur, und erst danach die Leistung der kommunalen Träger (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (Rdnr. 21)).
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in den Fassungen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554)) sind neben dem Lebensalter (Nr. 1 a.a.O.) sowie dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Nr. 4 a.a.O.) - beides steht hier zu Recht nicht im Streit - grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung die Erwerbsfähigkeit (Nr. 2 a.a.O.) und die Hilfebedürftigkeit (Nr. 3 a.a.O.). Über die Erwerbsfähigkeit der Klägerin (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 SGB II) bestehen unter den Beteiligten keine Meinungsverschiedenheiten; sie begegnet schon im Hinblick auf ihre außerhalb des streitbefangenen Zeitraums ab 1. Februar 2008 als Sozialarbeiterin aufgenommene Erwerbstätigkeit keinen Zweifeln. Die Klägerin war aber mit Bezug auf die Beklagte nicht hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 a.a.O.). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II (in der hier anzuwendenden, ab 1. August 2006 geltenden Fassung des Fortentwicklungsgesetzes) u.a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1 a.a.O.) sowie als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 Buchst. c a.a.O.). Nach dem ebenfalls mit dem Fortentwicklungsgesetz eingeführten § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr. 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4).
Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II anbelangt, ist auf die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B - und 17. Dezember 2007 - L 7 AS 5125/07 ER-B - (beide juris)). Hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178; ferner BSGE 90, 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 98, 195, 198 f.). Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft setzt nicht voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen; diese können allerdings ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sein, wobei behördliche Nachforschungen in der Intimsphäre der Partner freilich unzulässig sind (vgl. BVerwGE 98, 195, 201). Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt demnach vor, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, mithin zwischen ihnen eine Verantwortungsgemeinschaft - auch im Sinne der Bereitschaft zu gegenseitiger Unterhaltsleistung - besteht (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; ferner BSGE 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195, 198 f.).
Dem trägt die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II Rechnung; dabei ist - wie bereits dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist -, hinsichtlich des Willens, füreinander einzustehen, ein objektiver Maßstab anzulegen. Nicht ausschlaggebend ist deshalb die subjektive Sicht der betroffenen Personen; entscheidend ist vielmehr, ob bei verständiger Würdigung ein wechselseitiger Wille der Partner, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, unter objektiven Gesichtspunkten bejaht werden kann (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. März 2007 und 17. Dezember 2007 a.a.O.; Valgoglio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rdnr. 169 (Stand IV/10); A. Loose in Hohm, GK-SGB II, § 7 Rdnr. 57 (Stand Juli 2010)). Zur Annahme einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft reicht freilich eine bloße Wohngemeinschaft nicht aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17), ebenso wenig eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. auch Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. a)). Da es sich bei den vorgenannten Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Partnerschaft indes zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien entscheidend ist (vgl. BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; BVerwGE 98, 195, 201; ferner Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B -; Senatsurteil vom 23. Juli 2009 - L 7 AS 3135/07 (alle juris)). Als solche Hilfstatsachen kommen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen, in Betracht (BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B -; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14 AS 23/07 R - (beide juris); BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - (juris)). An die Ernsthaftigkeit einer "nichtehelichen Lebensgemeinschaft" im Sinne einer Einstandsgemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7 (Rdnr. 41); ferner Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Senatsurteil vom 23. Juli 2007 a.a.O.).
Die oben dargestellten Kriterien haben in der mit Wirkung vom 1. August 2006 eingeführten Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II zwischenzeitlich ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden. Freilich kann eine Einstandsgemeinschaft auch außerhalb dieses Vermutungstatbestands angenommen werden, wenn der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, aufgrund anderer äußerer Tatsachen feststeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 255/09 - (juris); Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 7 Rdnr. 49). Allerdings greift die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II - entsprechend den zu § 9 Abs. 5 SGB II entwickelten Maßstäben (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 6; BSGE 102, 258 = SozR 4-4225 § 1 Nr. 1) - erst dann ein, wenn eine Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft im Sinne eines Wirtschaftens "aus einem Topf" vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2010 - L 7 AS 244/10 ER-B -; Senatsurteil vom 21. Oktober 2010 - L 7 AS 2969/09 - (beide unveröffentlicht); Sächs. LSG, Urteil vom 7. Januar 2011 - L 7 AS 115/09 - (juris); Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 46). Zu beachten ist, dass die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinausgehen und auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse noch keine Wirtschaftsgemeinschaft begründet (vgl. BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 6 (Rdnr. 15)). Für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft trifft im Übrigen den Grundsicherungsträger die objektive Beweislast (vgl. BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 6 (Rdnr. 19)).
Die Voraussetzungen für eine Einstandsgemeinschaft liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. Zwar sind die Klägerin und der Zeuge Frank We. gleichzeitig in die von beiden gemeinsam angemietete und nach wie vor bewohnte Wohnung in der B.str. X in Hed. umgezogen, nachdem sie zunächst jeweils in anderen Wohnungen gelebt hatten. Das Zusammenleben beider in der Wohnung dürfte ferner nicht in allem dem entsprochen haben, was von Mitgliedern einer reinen Wohngemeinschaft zu erwarten wäre. So ist jedenfalls in der streitbefangenen Zeit eine räumliche Trennung der Wohnbereiche, wie sie typischerweise in bloßen Wohngemeinschaften anzutreffen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2007 a.a.O.; Senatsurteil vom 23. Juli 2009 a.a.O.), nicht konsequent durchgehalten worden. Sieht man von der - auch bei Wohngemeinschaften vorzufindenden - gemeinsamen Nutzung von Küche und Bad sowie (sofern Gemeinschaftsraum) auch des Wohnzimmers ab, so ist in der streitbefangenen Zeit der von beiden als "Arbeitszimmer" bezeichnete Raum, in dem jedenfalls noch bis zum Hausbesuch durch den Außendienst der Beklagten am 23. Februar 2007 eine vom Zeugen We. nach seiner Darstellung zu Schlafzwecken gebrauchte - erst später durch ein Bett mit Bettkasten ersetzte - Ledercouch stand, zumindest zum gemeinsamen Computerspielen genutzt worden, nachdem die Klägerin bis zur Beendigung ihres Fachhochschulstudiums dort auch zu Studienzwecken gearbeitet hatte und ihr PC dort auch weiterhin untergebracht ist. Der vom Zeugen We. in die Wohnung mitgebrachte, von ihm genutzte Kleiderschrank hat sich wiederum im Schlafzimmer der Klägerin befunden, in welchem ein behindertengerechtes Bett aufgebaut war; in diesem Schlafzimmer hat der Zeuge bis zur Anschaffung des ausziehbaren Betts auch sein Bettzeug verwahrt. Ferner hat die vom Zeugen We. mit in die Wohnung gebrachte Waschmaschine sowie der von der Klägerin mitgebrachte Trockner jedem von beiden zur Verfügung gestanden; die Wäsche ist teils von den die Klägerin betreuenden Zivildienstleistenden, teils vom Zeugen We. erledigt worden. Ebenso hat der Zivildienstleistende die Reinigung der Wohnung - Staubsaugen, Abstauben, Saubermachen von Küche und Bad - übernommen. Allerdings hatte sowohl der Klägerin als auch der Zeugen We. in der Küche einen eigenen Kühlschrank stehen.
All das begründet freilich schon nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft in der streitbefangenen Zeit. Bereits die Einkäufe der Lebensmittel haben die Klägerin und der Zeuge We. getrennt getätigt, wobei die Einkäufe für die Klägerin vom Zivildienstleistenden erledigt worden sind. Zwar hat die Klägerin die Aufwendungen für den Haushaltsstrom übernommen; andererseits ist der Zeuge für die Kosten des Internets und des Telefons aufgekommen. Indessen haben die Klägerin und der Zeuge We. die Miete für Wohnung je zur Hälfte aufgebracht. Nach den Bekundungen des Zeugen We. hat er zwar die gesamte monatliche Miete in einem Betrag an den Vermieter geleistet, weil dieser es so wollte, während die Klägerin wiederum die Hälfte der Gesamtmiete (461,00 Euro) als ihren Mietanteil an den Zeugen gezahlt hat. Dies ist ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge für die Monate Januar bis Dezember 2007 per Dauerauftrag jeweils zu Monatsanfang geschehen, im Monat Januar 2008 allerdings erst am 18. Januar 2008 mittels Einzelüberweisung. Auch sonst lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein gemeinsames Wirtschaften der Klägerin und des Zeugen We. in der streitbefangenen Zeit nicht erkennen. Ein gemeinsames Konto bestand zu keiner Zeit.
Lassen sich demnach bei der erforderlichen Gesamtwürdigung schon die Voraussetzungen für ein "Wirtschaften aus einem Topf" im Sinne einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht feststellen, kann erst recht von einer Einstandsgemeinschaft nicht gesprochen werden. Deshalb greift auch die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II nicht ein, wobei hier ohnehin nur die Nr. 1 a.a.O. und auch diese erst mit dem 1. Mai 2007 in Betracht hätte gezogen werden können. Die Klägerin hat den Zeugen We. nach seinen Bekundungen im Übrigen nie um Geld gebeten; er hat sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch finanziell nie unterstützt. Für den Lebensunterhalt der Klägerin sind vielmehr ausschließlich deren Eltern aufgekommen, wie jene im Übrigen bereits im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 31. August 2007 vorgebracht hat. Auch im Schriftsatz vom 15. Juli 2007 hat sich die Klägerin dahingehend eingelassen, dass sie in der Zeit von Januar 2007 bis Januar 2008 von Arbeitslosengeld und der Unterstützung ihrer Eltern gelebt habe.
Gerade hieraus ergibt sich aber nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, dass die Klägerin, die immerhin über ein Jahr ohne Grundsicherungsleistungen "gelebt" hat, im Verhältnis zur Beklagten aus sonstigen Gründen nicht hilfebedürftig war. Die objektive Beweislast für ihre Hilfebedürftigkeit trägt die Hilfesuchende (vgl. BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 6 (Rdnr. 19); BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 10/08 R - (Rdnr. 21); BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 32/08 R - (Rdnr. 18) (beide juris)). Freilich lässt allein die Tatsache, dass auch ohne die entsprechenden Leistungen durch den Grundsicherungsträger jedenfalls das Lebensnotwendige offenbar gesichert ist, die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen; entscheidend ist vielmehr, ob Einkommen in Geld oder Geldeswert im zu beurteilenden Zeitraum in einer Höhe konkret zur Verfügung steht, das den Bedarf vollständig deckt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 a.a.O. (Rdnr. 19)). Derartiges bedarfsdeckendes Einkommen war bei der Klägerin in der gesamten streitbefangenen Zeit vorhanden. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung des SGB-Änderungsgesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558)) in Abgrenzung von Vermögen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 (Rdnr. 23); BSGE 101, 291 = SozR a.a.O. § 11 Nr. 15 (jeweils Rdnr. 18); zuletzt BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 45/09 R - (juris; Rdnr. 19)). Vermögen war bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23. Januar 2007 ausweislich des vorgelegten Sparbuchs (Guthaben 58,74 Euro) sowie der Kontoauszüge Nrn. 2/2007 und 3/2007 der B.Bank (Kontostand per 19. Januar 2007 1.454,47 Euro) nicht in einem die Freibeträge des § 12 Abs. 2 SGB II (in den Fassungen des Fortentwicklungsgesetzes sowie des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) übersteigenden Umfang vorhanden. Anders stellt sich die Lage freilich hinsichtlich des bei der Klägerin zu berücksichtigenden Einkommens dar.
Aus den von der Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Kontoinformationen der B.Bank (Umsatzanzeige per 1. Februar 2007, Kontoauszüge ab 2/2007) ist ersichtlich, dass die Klägerin außer dem Arbeitslosengeld (im Januar 2007 97,35 Euro, ab Februar 2007 monatlich 265,50 Euro, im Januar 2008 168,15 Euro) regelmäßig Überweisungen ihrer Eltern erhalten hat, und zwar von ihrem Vater jeweils per Dauerauftrag unter dem Betreff "Baföganteil bzw. Ausbildungsgeld" in den Monaten Januar bis Juni 2007 - wie im Übrigen auch bereits zuvor in den Monaten November und Dezember 2006 - monatlich 310,00 Euro, in den Monaten Juli bis September 2007 in Höhe von monatlich 150,00 Euro, außerdem am 3. Januar 2007 unter dem Betreff "Erhöhung Jan. 07" weitere 190,00 Euro. Darüber hinaus hat die Mutter der Klägerin per Dauerauftrag - ebenfalls wie bereits zuvor in den Monaten November und Dezember 2006 - im Januar und Februar 2007 je 260,00 Euro sowie jeweils mittels Einzelüberweisung im Juni 2007 300,00 Euro, im Juli 2007 50,00 Euro, im August 2007 300,00 Euro, im Oktober 2007 zweimal 300,00 Euro, im November 2007 wiederum 300,00 Euro sowie im Dezember 2007 und im Januar 2008 je 500,00 Euro auf das Konto der Klägerin überwiesen. Weitere Gutschriften betreffen die Deutsche Telekom AG über 15,97 Euro (Februar 2007), die GbR Scheidel-Heffner, die früheren Vermieter der Klägerin, über 152,90 Euro (Juni 2007) sowie die Buchhandlung Karl Hermann Sack GmbH über 13,81 Euro bzw. 15,75 Euro (Januar bzw. Juni 2007). Sonstige Überweisungen beziehen sich auf die Techniker-Krankenkasse (im Überweisungsträger abgekürzt mit TK), wobei es sich insoweit nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. März 2011 wohl um Kombinationsleistungen in Form von Sachleistungen der Pflegekasse und anteiligem Pflegegeld gehandelt hat.
Insgesamt stellen sich die aus den vorgelegten Kontoinformationen ersichtlichen Zahlungseingänge, soweit sie nach der Antragstellung (23. Januar 2007) eingegangen sind, in den Monaten Januar 2007 bis Januar 2008 - ohne die Leistungen der Techniker-Krankenkasse - wie folgt dar:
Monat Zahlungseingänge Jörn Po. (Eingangsdatum in Klammern) Zahlungseingänge Margit Fr. (Eingangsdatum in Klammern) Zahlungseingänge Arbeitsagentur Ma. (Eingangsdatum in Klammern) Sonstige Zahlungseingänge (Eingangsdatum in Klammern) gesamt Januar 2007 310,00 Euro (31.01.2007) 260,00 Euro (30.01.2007) 97,35 Euro (31.01.2007) 13,81 Euro (Sack GmbH) (29.01.2007) 681,16 Euro Februar 2007 310,00 Euro (28.02.2007) 260,00 Euro (28.02.2007) 265,50 Euro (28.02.2007) 15,97 Euro (Telekom) (19.02.2007) 851,47 Euro März 2007 310,00 Euro (30.03.2007) 0 Euro 265,50 Euro (30.03.2007) 575,50 Euro April 2007 310,00 Euro (30.04.2007) 0 Euro 265,50 Euro (30.04.2007) 575,50 Euro Mai 2007 310,00 Euro (31.05.2007) 0 Euro 265,50 Euro (31.05.2007) 575,50 Euro Juni 2007 310,00 Euro (29.06.2007) 300,00 Euro (08.06.2007) 265,50 Euro (29.06.2007) 152,90 Euro (Scheidel-Heffner) (15.06.2007)
15,75 Euro (Sack GmbH) (19.06.2007) 1.044,15 Euro Juli 2007 150,00 Euro (31.07.2007) 50,00 Euro (30.07.2007) 265,50 Euro (31.07.2007) 465,50 Euro August 2007 150,00 Euro (31.08.2007) 300,00 Euro (31.08.2007) 265,50 Euro (31.08.2007) 715,50 Euro
September 2007 150,00 Euro (28.09.2007) 0 Euro 265,50 Euro (28.09.2007) 415,50 Euro Oktober 2007 0 Euro 300,00 Euro (11.10.2007)
300,00 Euro (29.10.2007) 265,50 Euro (31.10.2007) 865,50 Euro November 2007 0 Euro 300,00 Euro (13.11.2007) 265,50 Euro (30.11.2007) 565,50 Euro Dezember 2007 0 Euro 500,00 Euro (05.12.2007) 265,50 Euro (28.12.2007) 765,50 Euro Januar 2008 0 Euro 500,00 Euro (08.01.2008) 168,15 Euro (24.01.2008) 668,15 Euro
Schon aufgrund des eigenen Einkommens der Klägerin in Form des Arbeitslosengeldes sowie der Überweisungen ihrer Eltern war der gegenüber der Beklagten allein geltend zu machende Bedarf (Regelleistung (bis 30. Juni 2007 345,00 Euro, ab 1. Juli 2007 347,00 Euro)) in der streitbefangenen Zeit auch unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale von 30,00 Euro (§ 3 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V - (Fassung bis 31. Dezember 2007) bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (Fassung ab 1. Januar 2008)) gedeckt. Hierbei sind die von der Klägerin eingeräumten kleineren Barbeträge (vgl. etwa undatiertes Schreiben als Anlage zum Schriftsatz vom 14. Juli 2009; Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2011), die sie als Geschenk von ihren Eltern Jörn Po. und Margit Fr. in den meisten Monaten erhalten und die mit etwa 100,00 Euro monatlich beziffert hat, noch nicht einmal berücksichtigt; regelmäßige Zuwendungen in dieser Größenordnung haben im Übrigen auch die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2011 als Zeugen gehörten Eltern der Klägerin im Wesentlichen bestätigt.
Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. März 2011 hat die Klägerin nun allerdings behauptet, die ihr von ihren Eltern auf ihr Konto überwiesenen Beträge seien ihr als "Darlehen" gezahlt worden, nachdem sie etwa in dem bereits oben erwähnten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2008 lediglich von einer "Unterstützung" durch ihre Eltern gesprochen hatte, was auch durch die Kontoauszüge nachgewiesen sei. Dass die vorstehend dargestellten Kontoüberweisungen der Eltern Jörn Po. und Margit Fr. bloß darlehensweise erfolgt seien, konnte indessen durch deren Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19. Mai 2011 nicht bestätigt werden; vielmehr hat die diesbezügliche Beweisaufnahme ein anderes Bild ergeben.
Zutreffend ist freilich die Annahme der Klägerin, dass bloß darlehensweise erbrachte Leistungen naher Angehöriger bei der Bedarfsberechnung nicht in Ansatz hätten gebracht werden können; denn ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt als eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung grundsicherungsrechtlich kein Einkommen dar (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 (Rdnr. 16)). Dem entsprach im Übrigen bereits die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (vgl. etwa BSGE 58, 160, 161 ff. = SozR 4100 § 138 Nr. 11; SozR a.a.O. § 138 Nr. 25 S. ). Mithin kann nur ein "wertmäßiger Zuwachs" - also Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben - als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II qualifiziert werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 (Rdnr. 15)). Nicht maßgeblich ist dagegen, ob es sich bei den Zahlungen eines Dritten um eine "Nothilfeleistung" gehandelt hat; die diesbezüglich zum Sozialhilferecht entwickelte Rechtsprechung des BVerwG (vgl. etwa BVerwGE 90, 154, 156; 94, 127, 135) hat das BSG ausdrücklich aufgegeben (vgl. SozR 4-4200 a.a.O. (Rdnr. 17)).
Indessen bedarf die Frage, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen ist, bei einer behaupteten Darlehenshingabe unter Verwandten leistungsrechtlich eingehender Überprüfung, um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken. Deshalb sind - auch zur klaren und eindeutigen Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung - an den Nachweis und die Ernstlichkeit eines derartigen Vertrags strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 (Rdnr. 21); BVerwGE 132, 10 (Rdnr. 24); ferner schon Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 - L 7 AS 117/07 ER-B - Breithaupt 2007, 439; Senatsurteil vom 23. Juli 2009 a.a.O.). Insoweit können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs bei der vorzunehmenden Prüfung mit herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls mit eingestellt werden (vgl. BSG a.a.O.). Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln und sich als - häufig nicht zweifelsfrei feststellbare - innere Tatsachen darstellen, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Indizien heranzuziehen (vgl. BVerwG a.a.O. (Rdnr. 24)). Dabei kann die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) als Indiz für einem wirksamen Vertragsabschluss in Betracht kommen (vgl. BSG a.a.O. (Rdnr. 22); BVerwGE a.a.O. (Rdnr. 27)).
Demgegenüber spricht gegen die Glaubhaftigkeit einer behaupteten Darlehensabrede, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht substantiiert dargelegt werden, ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrags nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen (BSG a.a.O. (Rdnr. 22); BVerwG a.a.O. (Rdnr. 27)). Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrags nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann (BVerwG a.a.O.). Nicht erforderlich ist allerdings, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jeder Hinsicht dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat (vgl. BSG a.a.O.; BVerwGE a.a.O. (Rdnr. 26)).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermochte sich der Senat von Darlehenshingaben der Eltern der Klägerin Jörn Po. und Margit Fr. in der streitbefangenen Zeit bei Würdigung aller Umstände des Falles nicht zu überzeugen. Schriftliche Vereinbarungen liegen nicht vor; ebenso wenig lassen sich den vorgelegten Kontoauszügen bezüglich der Gutschriften der Eltern Hinweise auf "Darlehen" entnehmen. Im Gegenteil ergibt sich aus den von Januar bis September 2007 jeweils am Monatsende mittels Dauerauftrags erfolgten Zahlungen des Vaters der Klägerin ausdrücklich ein Verwendungszweck "Baföganteil bzw. Ausbildungsgeld", während deren Mutter bei ihren Zahlungen als Verwendungszweck überwiegend "bekannt" angegeben hat. Sowohl der Zeuge Po. als auch die Zeugin Fr. haben im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19. Mai 2011 ausgesagt, dass die Zahlungen per Dauerauftrag anfänglich so weiterliefen wie während des Studiums. Dies ist überdies in der in der Verwaltungsakte befindlichen Umsatzanzeige der B.Bank vom 1. Februar 2007 auch so dokumentiert; danach haben der Vater der Klägerin (unter Angabe des Verwendungszwecks "Baföganteil bzw. Ausbildungsgeld") entsprechende Zahlungen in Höhe von 310,00 Euro, die Mutter in Höhe von 260,00 Euro (angegebener Verwendungszweck "bekannt") auch in den Monaten November und Dezember 2006 erbracht. Beide Zeugen haben diese letztgenannten Zahlungen offensichtlich als Unterhaltsleistungen betrachtet, was rechtlich mit Blick auf den von Eltern ihren Kindern - für eine gewisse Zeit auch nachwirkend (vgl. Brudermüller in Palandt, BGB, 70. Auflage, § 1610 Rdnr. 25) - geschuldeten Ausbildungsunterhalt (§ 1610 Abs. 2 BGB) ohne weiteres zutrifft (vgl. nur Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - NJW 2006, 2984). Nahe liegt, dass beide Zeugen dies zumindest für die ersten Monate des Jahres 2007, in denen sie die Daueraufträge in gleicher Höhe wie im Jahr 2006 haben "weiterlaufen" lassen, ebenso gesehen haben; ohnehin ist der - im Übrigen gegenüber den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vorrangige - Kindesunterhalt (§§ 1601 ff. BGB) behinderten Kindern gegenüber bei entsprechender Bedürftigkeit auch nach Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich unbegrenzt geschuldet (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 2 UF 209/85 - (juris); Brandenburgisches OLG, Urteil vom 2. Januar 2007 - 9 UF 159/06 - FamRZ 2008, 174; Brudermüller in Palandt, a.a.O., § 1602 Rdnr. 6; zum angemessenen Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand vgl. im Übrigen Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland FamRZ 2005, 1378; FamRZ 2007, 1429). Darüber hinaus spricht aber dafür, dass der Vater der Klägerin Jörn Po. nicht nur in den Anfangsmonaten des Jahres 2007, sondern während der gesamten Zeit der Erbringung der Leistungen von Januar bis September 2007 seine Tochter in dieser Weise hat unterstützen wollen, dass er während der gesamten Zeit, also auch nach Eintritt der von ihm so gesehenen verringerten Leistungsfähigkeit ab Juli 2007, im Dauerauftrag den schon ursprünglich angegebenen Verwendungszweck ("Baföganteil bzw. Ausbildungsgeld") nicht geändert hatte. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2011 hat der Zeuge zudem angegeben, er habe die Klägerin in diesem Zeitraum zur Ermöglichung eines "normalen" Lebens gern unterstützt; mit den von ihm gewährten Leistungen habe ihr ermöglicht werden sollen, die Miete zu zahlen sowie Lebensmittel und Kleider kaufen zu können. Auch der Mutter der Klägerin Margit Fr. war es wichtig, ihre Tochter in ihrer Notlage nicht allein zu lassen. Die Zeugin hat nach ihren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2011 während der gesamten streitbefangenen Zeit das Kindergeld für die Klägerin erhalten, sodass sich eine entsprechende Weiterleitung an diese dürfte aufgedrängt haben.
Selbst wenn aber die Eltern der Klägerin ihre in den vorgelegten Kontoauszügen abgebildeten Zuwendungen ab Ende Januar 2007 nicht als Unterhaltszahlungen hätten verstehen wollen, hat sich die von der Klägerin behauptete darlehensweise Hingabe der Leistungen in der streitbefangenen Zeit aufgrund der Beweisaufnahme nicht erweisen lassen. So ist bereits der Zeitpunkt der angeblichen Darlehensvereinbarungen unklar geblieben. Während die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2011 zunächst angegeben hat, eine solche Vereinbarung sei im "Januar oder Februar 2007" geschlossen worden und auf Vorhalt der aus dem Kontoauszug 3/2007 ersichtlichen Daueraufträge ihrer Eltern sich schließlich auf den "Januar 2007" als Abschlusszeitpunkt festlegen wollte, hat der Vater Jörn Po. im Rahmen seiner Zeugenaussage bekundet, er habe erst nach dem Erhalt des "abschlägigen Bescheids" mit seiner Tochter dahingehend geredet, dass er ihr das Geld nicht weiterhin schenken könne und es zurückhaben wolle; der hier angefochtene Bescheid der Beklagten trägt indes das Datum vom 27. April 2007, der Widerspruchsbescheid dasjenige vom 8. Juni 2007, beides Zeitpunkte weit jenseits des Monats Januar 2007. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung zudem davon gesprochen, dass er mit seiner Tochter keinen Vertrag geschlossen habe, wobei er diese Formulierung dahingehend hat verstanden wissen wollen, dass er in "Vorleistung für das Arbeitsamt" getreten sei. Die Mutter der Klägerin Margit Fr. hat demgegenüber den Zeitpunkt der mit ihrer Tochter getroffenen Abrede auf den Beginn des Jahres 2007 eingrenzen wollen und weiter bekundet, es könne "im Februar 2007" gewesen sein. Allerdings hatte die Zeugin den Dauerauftrag über monatlich 260,00 Euro noch bis zum 28. Februar 2007 nicht storniert gehabt und die nächsten Zahlungen erst Monate später, nämlich zunächst mit dem am 8. Juni 2007 gutgeschriebenen Betrag von 300,00 Euro, zu dem als Verwendungszweck außer dem Vermerk "bekannt" diesmal zusätzlich "Jackpot" angegeben war, wieder aufgenommen. In der Zeugenaussage der Mutter der Klägerin ist ferner davon die Rede gewesen, die ihrerseits erfolgten Überweisungen seien ein Versuch gewesen, die Leistungen des Arbeitsamts auszugleichen, die ihre Tochter von dort nicht erhalten habe; es sei vereinbart gewesen, dass sie ihr das Geld "quasi geliehen" habe. Eine eindeutige Festlegung auf eine darlehensweise Geldhingabe kann daraus jedoch nicht ersehen werden, zumal die Zeugin den genauen Darlehensbetrag nicht nennen konnte, sondern von einer Größenordnung in Höhe von "ca. 2.300,00 Euro" gesprochen hat; tatsächlich sind aus den vorgelegten Kontoinformationen Zahlungen der Mutter der Klägerin in Höhe von insgesamt 3.070,00 Euro ersichtlich. Bezüglich ihres Vaters war sich die Klägerin im Übrigen ausweislich ihrer Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2011 nicht im Klaren, ob es sich bei dessen monatlichen Zahlungen um Beträge von 300,00 oder 310,00 Euro oder aber um niedrigere Beträge gehandelt habe. Hinsichtlich der Rückerstattung der der Klägerin überlassenen Gelder mochten sich beide Zeugen nur dahingehend festlegen, dass die empfangenen Leistungen zurückzuzahlen seien, sofern und sobald die Klägerin Leistungen von der Beklagten erhalte. Die Zeugin Margit Fr. hat jedoch eindeutig erklärt, dass sie die Rückzahlung nicht verlangen werde, wenn von der Beklagten keine Leistungen zu gewähren seien. Der Zeuge Jörn Po. hat sich dahingehend eingelassen, dass erst nach Beendigung des vorliegenden Verfahrens abzusehen sei, wie die Rückzahlung erfolge und ob der gesamte Betrag zurückzuzahlen sei; er wolle seine Leistungen auf jeden Fall dann wieder zurück haben, wenn die Beklagte ihrerseits zur Leistungsgewährung verpflichtet sei. All das kann hier nicht unbeachtet gelassen werden. Denn auch wenn eine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung nicht zwingend zum Wesen des Darlehensvertrags im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB gehört oder dessen Wirksamkeit berührt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - XI ZR 165/94 - NJW 1995, 2282), sind hier mit Blick auf die auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgestellte Missbrauchsabwehr strenge Maßstäbe an die Ernstlichkeit einer Rückzahlungsverpflichtung als Voraussetzung für die Qualifizierung eines Zuflusses als Darlehen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 (Rdnr. 18)) anzulegen.
Diesen Anforderungen werden die von der Klägerin behaupteten Darlehensabreden nicht gerecht. Weder konnten diese noch die Zeugen genauere Angaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie den näheren Umständen der vorgeblich getroffenen Vereinbarungen machen, wobei die Angaben der Klägerin wiederum - wie oben dargestellt - von den Aussagen der Zeugen teilweise deutlich abgewichen sind. Auch über die Höhe der angeblich darlehensweise hingegebenen Gelder sowie den Rückerstattungsbetrag bestand keine Einigkeit. Letztlich konnten weder die Klägerin noch die Zeugen eine bereits zum Zeitpunkt des Geldzuflusses eindeutig vorhandene Rückzahlungsverpflichtung (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11, Dezember 2008 - L 7 AS 62/08 - (juris; Rdnr. 28), bestätigt durch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30) bejahen. Vielmehr sollte nach den Darlegungen sowohl der Klägerin als auch ihrer Eltern eine Rückerstattung zwingend nur erfolgen, wenn jene Grundsicherungsleistungen von der beklagten Bundesagentur für Arbeit erhalte. Insoweit wird aber erneut auf die bereits oben herausgestellte vorrangige Unterhaltsverpflichtung der Eltern hingewiesen, die gegenüber behinderten Kindern auch nach Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich unbegrenzt besteht.
Vom Abschluss wirksamer Darlehensabreden der Klägerin mit den Zeugen Jörn Po. und Margit Fr. vermochte sich der Senat nach allem nicht zu überzeugen. Nicht unerwähnt bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin die angeblich mit ihren Eltern getroffenen Darlehensabreden erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2011 behauptet hat, nachdem die Frage nach der die Hilfebedürftigkeit mindernden Einkommensanrechnung bereits zuvor wiederholt Gegenstand rechtlicher Hinweise war, ohne dass von ihrer Seite jemals die Rede auf ein Darlehen gekommen wäre. So wurde die Klägerin im Berufungsverfahren nach Eingang der Berufungsbegründung der Beklagten schon frühzeitig (vgl. Verfügung vom 18. Juni 2008) um Äußerung dazu gebeten, aus welchen Mitteln sie seit Januar 2007 ihren Lebensunterhalt bestritten habe; als Antwort kam darauf im Schriftsatz vom 15. Juli 2008 nur, dass die Klägerin im Zeitraum von Januar 2007 bis Januar 2008 von Arbeitslosengeld sowie der Unterstützung durch ihre Eltern gelebt habe. In Erledigung der Verfügung vom 1. November 2008, in der die Klägerin unter Hinweis auf die bis dahin lediglich vorgelegte Umsatzanzeige der B.Bank vom 1. Februar 2007 um entsprechende Belege hinsichtlich der Bestreitung ihres Lebensunterhalts sowie weiter darum gebeten worden war, auf die Art der "Unterstützung" durch ihre Eltern einzugehen und darauf, ob und ggf. inwieweit diesbezüglich eine Bedarfsdeckung eingetreten sei, hat sie mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2008 lediglich umfassend Kontoauszüge der B.Bank vorgelegt. Auf die mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 wiederholte Anfrage hat sich die Klägerin im Schriftsatz vom 6. Februar 2009 bloß dahingehend erklärt, dass sie von ihrer Mutter gelegentliche Unterstützung in Form von Lebensmitteln und ab und zu mal ein kleineres Geldgeschenk, ferner von ihrem Vater ab und zu Bargeld in Höhe von geschätzten 50,00 Euro monatlich erhalten habe. Auch auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13. Mai 2009, in dem auf die aus den Kontoauszügen ersichtliche kontinuierliche Unterstützung seitens der Mutter Margit Fr. sowie des Vaters Jörn Po. (dort unter dem Verwendungszweck "Baföganteil") verwiesen worden war, hat sich die Klägerin im Schriftsatz vom 22. Mai 2009 nur dahingehend geäußert, dass sie ihren Lebensunterhalt ohne jeglichen Beitrag des Zeugen We. bestritten habe. Auf die Verfügungen vom 26. Mai und 5. Juni 2009, in denen die Klägerin über die im Rahmen der Untersuchungsmaxime erforderliche Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen, und damit auch der Hilfebedürftigkeit, für die sie die objektive Beweislast trage, aufgeklärt worden ist, hat sie im Schriftsatz vom 14. Juli 2009 vortragen lassen, dass die kleinen "Aufmerksamkeiten" ihrer Eltern kein Einkommen darstellten. In ihrer mit diesem Schriftsatz übersandten persönlichen Erklärung hat sie lediglich angegeben, dass weder sie noch ihre Eltern in der Zeit ihres Bezugs von Arbeitslosengeld Buch über Geld- oder Sachleistungen geführt hätten. In der Zeit von Januar 2007 bis Januar 2008 habe sie ihr Vermögen von 1.400,00 Euro aufgezehrt (monatlich etwa 116,00 Euro). Des Weiteren habe sie zweimal im Monat auf Kosten ihrer Mutter bei ALDI eingekauft für etwa 50,00 bis 60,00 Euro pro Einkauf, sei an den Wochenenden abwechselnd bei Vater und Mutter zum Essen gewesen und habe dabei meistens Lebensmittelpakete mit nach Hause bekommen, ferner in den meisten Monaten noch 100,00 Euro in bar von den Eltern erhalten. Auch auf die Verfügung vom 7. Oktober 2010, in dem die Klägerin unter Übersendung des Urteil des BSG vom 18. Februar 2010 (B 14 AS 32/08 R) auf die dort dargestellten Mitwirkungspflichten des Hilfebedürftigen bei der Aufklärung des Sachverhalts sowie die Beweislastgrundsätze hingewiesen worden ist, hat sie sich lediglich dahingehend eingelassen, dass die kleinen Geldgeschenke und Naturalleistungen ihrer Eltern ihre Hilfebedürftigkeit gerade nicht ausschlössen. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 6. Dezember 2010, in dem u.a. ausgeführt ist, durch die vorgelegten Überweisungen der Margit Fr. und des Jörn Po. werde dokumentiert, dass die Klägerin aufgrund Zuwendungen von dritter Seite (Eltern) in der streitigen Zeit nicht hilfebedürftig nach § 7 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 SGB II gewesen sei, ist sie schriftsätzlich nicht mehr eingegangen.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist sonach eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin in der streitbefangenen Zeit im Verhältnis zur Beklagten zu verneinen; denn das ihr nachweislich zugeflossene Einkommen war jeweils höher als ihr Bedarf. Mangels Erweislichkeit der behaupteten Darlehenshingaben, für die die Klägerin die objektive Beweislast trifft (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 (Rdnr. 21), sind auch die Zuwendungen ihrer Eltern bei der Bedarfsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen. Da diese Leistungen - wie die Klägerin selbst herausgestellt hat (vgl. schon Schriftsatz vom 31. August 2007) und auch durch die Zeugeneinvernahme ihrer Eltern Margit Fr. und Jörn Po. bestätigt werden konnte - ihrem Lebensunterhalt dienten, ist die Bestimmung § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 a.a.O.) von vornherein nicht einschlägig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved