Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 1456/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1373/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. März 2011 wird aufgehoben.
Die Staatskasse hat der Beschwerdeführerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht erhoben und insgesamt zulässig (§§ 172, 173, 202 SGG, § 409 Abs. 2 ZPO). Sie ist auch begründet.
Gem. § 118 SGG i.V.m. § 411 Abs. 1 und 2 ZPO kann gegen Sachverständige nach Setzung einer Frist und einer Nachfrist das angedrohte Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat der Beschwerdeführerin im Gutachtensauftrag zwar eine Frist zunächst bis zum 15. Oktober 2010 gesetzt. Die Beschwerdeführerin bat mit Schreiben vom 27. September 2010 wegen vermehrten Arbeitsanfalls um Fristverlängerung bis zum 30. Dezember 2010. Dies ist stillschweigend genehmigt worden. Der Zugang des Gerichtsschreibens vom 31. Januar 2011, mit dem das SG an die Erledigung des Gutachtensauftrags unter Nachfristsetzung bis zum 28. Februar 2011 erinnert sowie zugleich auf die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes hingewiesen hatte, ist nicht nachgewiesen. Dieses Schreiben ist nach Aussage der Beschwerdeführerin ihr nicht zugegangen. Ein entsprechender Zustellungsnachweis befindet sich nicht in den Akten. Die Sekretärin der Beschwerdeführerin, Cornelia Ri., hat unter dem 24. Mai 2011 schriftlich erklärt, dass sie im Sekretariat der Beschwerdeführerin arbeite und alle Posteingänge durch sie geöffnet, gestempelt und vorgelegt würden. Ein Schreiben des SG vom 31. Januar 2011 sei nicht eingegangen. Dies könne sie an Eides statt erklären. Es ist somit durch die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass sie das Schreiben vom 31. Januar 2011 nicht erhalten hat. Somit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Androhung des Ordnungsgeldes. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Insgesamt kommt es daher auch nicht mehr darauf an, ob die Sachverständige aufgrund einer Erkrankung (laut Attest vom 28. Februar 2011 Innenbandruptur Knie links) auch nicht in der Lage gewesen ist, das Gutachten zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, der vorliegend analog Anwendung findet. Zwar handelt es sich bei dem Beschwerdeverfahren der Sachverständigen gegen den ein Ordnungsgeld festsetzenden Beschluss des SG um ein selbständiges Zwischenverfahren (BFH, Beschluss vom 10. Januar 1986 - IX B 5/85 - BFHE 145, 314, veröffentlicht in Juris) im Rahmen des von den Beteiligten betriebenen Hauptsacheverfahrens, weshalb auch diese im Rubrum zu führen sind. Doch ist das Beschwerdeverfahren der Sachverständigen als ein selbständiges, nicht kontradiktorisches und mit einem eigenen Kostenansatz versehenes Rechtsmittelverfahren ausgestaltet, an dem alleine die Beschwerdeführerin, die Sachverständige, beteiligt ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 2009 - L 10 U 2682/09 B, veröffentlicht in Juris; BFH, Beschluss vom 10. Januar 1986 a.a.O.; zur Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen ein Ordnungsgeld BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB4/07, veröffentlicht in Juris). Da die Beschwerdeführerin als Sachverständige nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört, ist § 197a SGG anzuwenden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 2009 a.a.O.; Bayrisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. April 2009 - L 2 B 642/08 U, veröffentlicht in Juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2011, L 11 SB 285/09 B, veröffentlicht in Juris). Weil die Beschwerde zur vollständigen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt, hat die Staatskasse dem Beschwerdeführer die mit der Rechtsverteidigung verbundenen notwendigen außergerichtlichen Kosten entsprechend § 154 Abs. 1 und 2, 162 VwGO zu erstatten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Januar 2009, L 13 AS 5633/08 B, veröffentlicht in Juris, betr. Beschwerde eines Beteiligten des Hauptsacheverfahrens gegen Ordnungsgeld).
Die Staatskasse hat der Beschwerdeführerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht erhoben und insgesamt zulässig (§§ 172, 173, 202 SGG, § 409 Abs. 2 ZPO). Sie ist auch begründet.
Gem. § 118 SGG i.V.m. § 411 Abs. 1 und 2 ZPO kann gegen Sachverständige nach Setzung einer Frist und einer Nachfrist das angedrohte Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat der Beschwerdeführerin im Gutachtensauftrag zwar eine Frist zunächst bis zum 15. Oktober 2010 gesetzt. Die Beschwerdeführerin bat mit Schreiben vom 27. September 2010 wegen vermehrten Arbeitsanfalls um Fristverlängerung bis zum 30. Dezember 2010. Dies ist stillschweigend genehmigt worden. Der Zugang des Gerichtsschreibens vom 31. Januar 2011, mit dem das SG an die Erledigung des Gutachtensauftrags unter Nachfristsetzung bis zum 28. Februar 2011 erinnert sowie zugleich auf die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes hingewiesen hatte, ist nicht nachgewiesen. Dieses Schreiben ist nach Aussage der Beschwerdeführerin ihr nicht zugegangen. Ein entsprechender Zustellungsnachweis befindet sich nicht in den Akten. Die Sekretärin der Beschwerdeführerin, Cornelia Ri., hat unter dem 24. Mai 2011 schriftlich erklärt, dass sie im Sekretariat der Beschwerdeführerin arbeite und alle Posteingänge durch sie geöffnet, gestempelt und vorgelegt würden. Ein Schreiben des SG vom 31. Januar 2011 sei nicht eingegangen. Dies könne sie an Eides statt erklären. Es ist somit durch die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass sie das Schreiben vom 31. Januar 2011 nicht erhalten hat. Somit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Androhung des Ordnungsgeldes. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Insgesamt kommt es daher auch nicht mehr darauf an, ob die Sachverständige aufgrund einer Erkrankung (laut Attest vom 28. Februar 2011 Innenbandruptur Knie links) auch nicht in der Lage gewesen ist, das Gutachten zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, der vorliegend analog Anwendung findet. Zwar handelt es sich bei dem Beschwerdeverfahren der Sachverständigen gegen den ein Ordnungsgeld festsetzenden Beschluss des SG um ein selbständiges Zwischenverfahren (BFH, Beschluss vom 10. Januar 1986 - IX B 5/85 - BFHE 145, 314, veröffentlicht in Juris) im Rahmen des von den Beteiligten betriebenen Hauptsacheverfahrens, weshalb auch diese im Rubrum zu führen sind. Doch ist das Beschwerdeverfahren der Sachverständigen als ein selbständiges, nicht kontradiktorisches und mit einem eigenen Kostenansatz versehenes Rechtsmittelverfahren ausgestaltet, an dem alleine die Beschwerdeführerin, die Sachverständige, beteiligt ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 2009 - L 10 U 2682/09 B, veröffentlicht in Juris; BFH, Beschluss vom 10. Januar 1986 a.a.O.; zur Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen ein Ordnungsgeld BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB4/07, veröffentlicht in Juris). Da die Beschwerdeführerin als Sachverständige nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört, ist § 197a SGG anzuwenden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 2009 a.a.O.; Bayrisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. April 2009 - L 2 B 642/08 U, veröffentlicht in Juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2011, L 11 SB 285/09 B, veröffentlicht in Juris). Weil die Beschwerde zur vollständigen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt, hat die Staatskasse dem Beschwerdeführer die mit der Rechtsverteidigung verbundenen notwendigen außergerichtlichen Kosten entsprechend § 154 Abs. 1 und 2, 162 VwGO zu erstatten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Januar 2009, L 13 AS 5633/08 B, veröffentlicht in Juris, betr. Beschwerde eines Beteiligten des Hauptsacheverfahrens gegen Ordnungsgeld).
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