L 11 R 1794/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1794/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe:

Gemäß § 155 Abs 2 Nr 5, Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergeht die Kostenentscheidung durch den Berichterstatter, wobei über die Kosten beider Rechtszüge zu entscheiden ist (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung).

In entsprechender Anwendung von § 156 Abs 2 Satz 1 SGG bewirkt die Rücknahme der Beschwerde den Verlust des Rechtsmittels (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 173 Rdnr 2). Auf Antrag ist durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 156 Abs 2 Satz 2 SGG iVm § 193 Abs 1 Satz 3 SGG). Maßgebend für diese Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, ist der allgemeine Rechtsgedanke des § 91 a Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach wird über die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entschieden, wobei das Prozessergebnis sowie die Umstände, die Anlass für das Verfahren und Grund für die Erledigung waren, zu berücksichtigen sind (Leitherer, aaO, § 193 Rdnr 13).

In der Anwendung dieser Grundsätze ist es ermessensgerecht, dass die Beigeladene als Beschwerdeführerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Antragsteller zum einen im Antragsverfahren obsiegt hat und zum anderen das Beschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg hatte. Insoweit wird auf das den Beteiligten bekannte Senatsschreiben vom 17. Mai 2011 Bezug genommen. Darauf, dass die Beschwerde vor ihrer Rücknahme noch nicht begründet worden ist, kommt es vorliegend nicht an. Denn dies stellt im Hinblick auf das Veranlassungsprinzip vorliegend keinen maßgeblichen Umstand dar.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved