Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 1032/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1840/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 6. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 6. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt - nach summarischer Prüfung - vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab. Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen danach nicht vor.
Dem von der Antragstellerin am 22.03.2011 beim Sozialgericht Mannheim (SG) wiederholt gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht zwar nicht bereits die Rechtskraft der nicht mehr anfechtbaren Beschlüsse des LSG Baden-Württemberg vom 13.04.2010 (L 7 SO 588/10 ER-B) bzw. vom 08.09.2010 (L 7 SO 3038/10 ER-B) entgegen.
Grundsätzlich erwachsen die Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Ansehen der Vorschriften der §§ 172, 177 SGG in formeller Rechtskraft; darüber hinaus ist in Rechtsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig anerkannt, dass sie auch der materiellen Rechtskraft (entsprechend § 141 SGG) fähig sind (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.09.2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - und vom 17.12.2009 - L 7 SO 5021/09 ER; LSG Berlin-Brandenburg; Beschluss vom 01.02.2011 - L 9 KR 362/10 B ER - und vom 13.10.2010 - L 14 AS 1665/10 B ER -, Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22.10.2007 - L 4 B 4583/07 KA ER -; alle veröffentlich in juris; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rn. 40 ff; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 86 b Rn. 44; Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rn. 62). Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem der wiederholte Streit der Beteiligten über dieselbe Streitsache mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verhindert wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 13, 181; BSG SozR - 1500 § 141 Nr. 1). Ein derartiges Bedürfnis besteht auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, denn dieser Rechtsbehelf hat nicht die bloße vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes zum Gegenstand (vgl. Krodel, a.a.O., Rn. 43; Bundesfinanzhof (BFH) BFHE 166, 114). Ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag ist deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 17.12.2009 a.a.O.; BFHE a.a.O.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rn. 45a). Eine derartige Identität des Streitgegenstandes ist gegeben, wenn das Rechtsschutzbegehren, das durch den erhobenen prozessualen Anspruch, d.h. den im Rahmen des gestellten Antrags dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) BGHZ 157, 47), bestimmt wird, gleichgeblieben ist und sich hinsichtlich der entscheidungserheblichen Normlage, d.h. vor allem bezüglich der der früheren Entscheidung zugrundelegenden Rechtsvorschriften keine Änderung ergeben hat.
Das jetzige einstweilige Rechtsschutzbegehren fußt zwar auf demselben Lebenssachverhalt; allerdings hat sich die entscheidungserhebliche Normlage geändert, als die Antragsgegnerin ihre hier zu beurteilende Ablehnungsentscheidung im streitgegenständlichen Bescheid vom 25.01.2011 nicht mehr wie im Bescheid vom 19.02.2010, der den Entscheidungen des 7. Senats zu Grunde lag, auf § 41 Abs. 4 SGB XII - vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren - , sondern auf die fehlende Bedürftigkeit durch bedarfsdeckendes Einkommen und somit auf §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 i.V.m. § 82 SGB XII gestützt hat. Die Beschwerde ist daher nicht bereits unzulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Erlass der einstweiligen Anordnung wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt.
Es kann dahin stehen, ob die Antragsgegnerin im Bescheid vom 25.01.2011 den Bedarf der Antragstellerin insbesondere im Hinblick auf die angemessenen Mietkosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft zutreffend ermittelt hat und der Abzug von 145 EUR von den tatsächlichen Kosten der Kaltmiete in Höhe von 420 EUR sowie die Kürzung der anzuerkennenden angemessenen Heiz- und Nebenkosten ohne Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung (ebenfalls Gas) gerechtfertigt ist. Ebenfalls kann offenbleiben, in welcher Höhe der Antragstellerin Einnahmen aus der tschechischen Rente tatsächlich zufließen und ob sie daher durch ihre Gesamteinnahmen aus Altersrente, tschechischer Rente und Wohngeld in Höhe von insgesamt ca. 828,63 EUR ihren Bedarf tatsächlich decken kann. Von daher geht auch die Beschwerdebegründung unter Hinweis auf die neueste Rechtsprechung des BSG, wonach der Grundsicherungsträger einen Nachweis führen muss, dass entsprechender Wohnraum auch tatsächlich vorhanden ist, ins Leere.
Der Leistungsgewährung steht in jedem Fall der persönliche Ausschlussgrund des § 41 Abs. 4 SGG weiterhin entgegen. Der 7. Senat hat in seiner Entscheidung vom 13.04.2010 zum einstweiligen Rechtsschutz rechtskräftig festgestellt, dass die Antragstellerin durch die Veräußerung ihres Kraftfahrzeuges Chevrolet Nubria Wagon CDX unter Wert an ihren Sohn Dan die Voraussetzungen der Norm erfüllt hat. Einen Rechtsbehelf in der Hauptsache hat die Antragstellerin gegen den auf § 41 Abs. 4 SGB XII gestützten Ablehnungsbescheid vom 19.02.2010 soweit ersichtlich nicht eingelegt. Der Bescheid ist daher bestandskräftig. Der noch anhängige Rechtsstreit vor dem SG (S 2 SO 3969/09) richtet sich lediglich gegen den Versagungs-Bescheid wegen fehlender Mitwirkung vom 29.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2009, der den Widerspruch wegen Verfristung zurückgewiesen hat. Dieser Bescheid ist durch den ablehnenden Bescheid in der Sache vom 19.02.2010 überholt, gegen den die Antragstellerin - außer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - kein Rechtsmittel eingelegt hat. Damit steht fest, dass die Klägerin durch den Verkauf des Kraftfahrzeugs im Jahre 2008 ihre Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass sie für 10 Jahre ab dem kausalen Ereignis - hier Autoverkauf - von Leistungen nach dem 4. Kapitel ausgeschlossen ist. (Erst) nach Ablauf von 10 Jahren ist der Kausalzusammenhang kraft Gesetzes "verwirkt" (Scheider in Schellhorn, Schellhorn, Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 41 Rn. 32). Solange kann die Antragstellerin allenfalls Leistungen nach dem 3. Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt - beanspruchen. Dies hat die Antragstellerin bisher aber abgelehnt, da sie die sich daraus ergebende Folge des möglichen Unterhaltsrückgriffs auf ihre Kinder - auf den anders als bei den Leistungen nach dem 4. Kapitel nicht verzichtet wurde - befürchtet und nicht wünscht.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unbegründet. Nach § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Wie dargelegt fehlte es hinsichtlich der beantragten einstweiligen Anordnung an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG bzw. auf §§ 73 a SGG , 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 6. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt - nach summarischer Prüfung - vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab. Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen danach nicht vor.
Dem von der Antragstellerin am 22.03.2011 beim Sozialgericht Mannheim (SG) wiederholt gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht zwar nicht bereits die Rechtskraft der nicht mehr anfechtbaren Beschlüsse des LSG Baden-Württemberg vom 13.04.2010 (L 7 SO 588/10 ER-B) bzw. vom 08.09.2010 (L 7 SO 3038/10 ER-B) entgegen.
Grundsätzlich erwachsen die Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Ansehen der Vorschriften der §§ 172, 177 SGG in formeller Rechtskraft; darüber hinaus ist in Rechtsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig anerkannt, dass sie auch der materiellen Rechtskraft (entsprechend § 141 SGG) fähig sind (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.09.2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - und vom 17.12.2009 - L 7 SO 5021/09 ER; LSG Berlin-Brandenburg; Beschluss vom 01.02.2011 - L 9 KR 362/10 B ER - und vom 13.10.2010 - L 14 AS 1665/10 B ER -, Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22.10.2007 - L 4 B 4583/07 KA ER -; alle veröffentlich in juris; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rn. 40 ff; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 86 b Rn. 44; Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rn. 62). Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem der wiederholte Streit der Beteiligten über dieselbe Streitsache mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verhindert wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 13, 181; BSG SozR - 1500 § 141 Nr. 1). Ein derartiges Bedürfnis besteht auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, denn dieser Rechtsbehelf hat nicht die bloße vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes zum Gegenstand (vgl. Krodel, a.a.O., Rn. 43; Bundesfinanzhof (BFH) BFHE 166, 114). Ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag ist deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 17.12.2009 a.a.O.; BFHE a.a.O.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rn. 45a). Eine derartige Identität des Streitgegenstandes ist gegeben, wenn das Rechtsschutzbegehren, das durch den erhobenen prozessualen Anspruch, d.h. den im Rahmen des gestellten Antrags dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) BGHZ 157, 47), bestimmt wird, gleichgeblieben ist und sich hinsichtlich der entscheidungserheblichen Normlage, d.h. vor allem bezüglich der der früheren Entscheidung zugrundelegenden Rechtsvorschriften keine Änderung ergeben hat.
Das jetzige einstweilige Rechtsschutzbegehren fußt zwar auf demselben Lebenssachverhalt; allerdings hat sich die entscheidungserhebliche Normlage geändert, als die Antragsgegnerin ihre hier zu beurteilende Ablehnungsentscheidung im streitgegenständlichen Bescheid vom 25.01.2011 nicht mehr wie im Bescheid vom 19.02.2010, der den Entscheidungen des 7. Senats zu Grunde lag, auf § 41 Abs. 4 SGB XII - vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren - , sondern auf die fehlende Bedürftigkeit durch bedarfsdeckendes Einkommen und somit auf §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 i.V.m. § 82 SGB XII gestützt hat. Die Beschwerde ist daher nicht bereits unzulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Erlass der einstweiligen Anordnung wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt.
Es kann dahin stehen, ob die Antragsgegnerin im Bescheid vom 25.01.2011 den Bedarf der Antragstellerin insbesondere im Hinblick auf die angemessenen Mietkosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft zutreffend ermittelt hat und der Abzug von 145 EUR von den tatsächlichen Kosten der Kaltmiete in Höhe von 420 EUR sowie die Kürzung der anzuerkennenden angemessenen Heiz- und Nebenkosten ohne Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung (ebenfalls Gas) gerechtfertigt ist. Ebenfalls kann offenbleiben, in welcher Höhe der Antragstellerin Einnahmen aus der tschechischen Rente tatsächlich zufließen und ob sie daher durch ihre Gesamteinnahmen aus Altersrente, tschechischer Rente und Wohngeld in Höhe von insgesamt ca. 828,63 EUR ihren Bedarf tatsächlich decken kann. Von daher geht auch die Beschwerdebegründung unter Hinweis auf die neueste Rechtsprechung des BSG, wonach der Grundsicherungsträger einen Nachweis führen muss, dass entsprechender Wohnraum auch tatsächlich vorhanden ist, ins Leere.
Der Leistungsgewährung steht in jedem Fall der persönliche Ausschlussgrund des § 41 Abs. 4 SGG weiterhin entgegen. Der 7. Senat hat in seiner Entscheidung vom 13.04.2010 zum einstweiligen Rechtsschutz rechtskräftig festgestellt, dass die Antragstellerin durch die Veräußerung ihres Kraftfahrzeuges Chevrolet Nubria Wagon CDX unter Wert an ihren Sohn Dan die Voraussetzungen der Norm erfüllt hat. Einen Rechtsbehelf in der Hauptsache hat die Antragstellerin gegen den auf § 41 Abs. 4 SGB XII gestützten Ablehnungsbescheid vom 19.02.2010 soweit ersichtlich nicht eingelegt. Der Bescheid ist daher bestandskräftig. Der noch anhängige Rechtsstreit vor dem SG (S 2 SO 3969/09) richtet sich lediglich gegen den Versagungs-Bescheid wegen fehlender Mitwirkung vom 29.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2009, der den Widerspruch wegen Verfristung zurückgewiesen hat. Dieser Bescheid ist durch den ablehnenden Bescheid in der Sache vom 19.02.2010 überholt, gegen den die Antragstellerin - außer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - kein Rechtsmittel eingelegt hat. Damit steht fest, dass die Klägerin durch den Verkauf des Kraftfahrzeugs im Jahre 2008 ihre Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass sie für 10 Jahre ab dem kausalen Ereignis - hier Autoverkauf - von Leistungen nach dem 4. Kapitel ausgeschlossen ist. (Erst) nach Ablauf von 10 Jahren ist der Kausalzusammenhang kraft Gesetzes "verwirkt" (Scheider in Schellhorn, Schellhorn, Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 41 Rn. 32). Solange kann die Antragstellerin allenfalls Leistungen nach dem 3. Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt - beanspruchen. Dies hat die Antragstellerin bisher aber abgelehnt, da sie die sich daraus ergebende Folge des möglichen Unterhaltsrückgriffs auf ihre Kinder - auf den anders als bei den Leistungen nach dem 4. Kapitel nicht verzichtet wurde - befürchtet und nicht wünscht.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unbegründet. Nach § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Wie dargelegt fehlte es hinsichtlich der beantragten einstweiligen Anordnung an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG bzw. auf §§ 73 a SGG , 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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