L 10 LW 4207/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 LW 1623/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 4207/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04.08.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Die Klägerin war ab dem 01.01.1998 als Ehegatte eines Landwirts nach dem ALG versicherungspflichtig. Auf entsprechende Anträge wurde sie von Anfang an von der Versicherungspflicht befreit, in der Zeit bis 31.05.1998 und ab dem 01.06.2001 (Bescheid vom 26.11.2001) wegen Erzielung außerlandwirtschaftlichen Einkommens oberhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenze nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG, für die Zwischenzeit vom 01.06.1998 bis 31.05.2001 wegen Erziehung eines Kindes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG).

Vom 01.05.2003 bis 14.07.2003 war die Klägerin arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 47,32 EUR. Zum 15.07.2003 nahm sie eine selbständige Tätigkeit (Reitunterricht für therapeutische Zwecke und Einstellung von Pferden) auf und erhielt hierfür in der Zeit vom 15.07.2003 bis 14.07.2006 einen Existenzgründungszuschuss des Arbeitsamtes in Höhe von monatlich 600 EUR. Gewinn aus der auch nach Ende des Existenzgründungszuschusses weiter geführten selbständigen Tätigkeit erzielte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt. Ab dem 01.07.2005 übte sie zusätzlich eine abhängige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von anfangs brutto 565,00 EUR monatlich aus. Seit dem 01.01.2007 lebt die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt.

Nachdem Anfragen der Beklagten an die Klägerin im Jahre 2004 hinsichtlich der weiter bestehenden Voraussetzungen für die erfolgte Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erzielung von Einkommen von der Klägerin nicht beantwortet worden waren, hörte die Beklagte die Klägerin im September 2004 zur beabsichtigten Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht an. Sie wies darauf hin, dass nach ihrer Kenntnis die Klägerin vom 01.05. bis 14.07.2003 arbeitslos und seit dem 15.07.2003 selbständig sei und bat um Zusendung eines Bescheides über den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. einer Bescheinigung des Steuerberaters über das geschätzte Arbeitseinkommen für die Jahre 2003 und 2004. Nachdem die Klägerin erneut nicht reagiert hatte, hob die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 02.11.2004 den Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht zum 01.05.2003 auf und stellte erneut Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse fest.

Auf den am 09.08.2005 (Eingangsdatum bei der Beklagten) gestellten Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erzielung von Einkünften befreite die Beklagte die Klägerin im Hinblick auf die Einkünfte aus der zum 01.07.2005 aufgenommenen abhängigen Beschäftigung mit Bescheid vom 23.08.2005 für die Zeit ab dem 01.07.2005 von der Versicherungspflicht, hob diesen Bescheid mit Wirkung ab dem 01.04.2007 aber wieder auf (Bescheid vom 07.01.2008). Mit Bescheid vom 19.05.2009 hat die Beklagte den Bescheid über die Versicherungspflicht als Ehegatte eines Landwirts ab dem 01.01.2007 aufgehoben, weil die Klägerin nicht mehr Ehegatte eines Landwirts sei und zugleich den Bescheid vom 07.01.2008 zurückgenommen.

Im Zusammenhang mit der Einlassung der Klägerin (Schreiben vom 04.04.2007), es sei versäumt worden, rechtzeitig von der Gewerbeanmeldung Mitteilung zu machen und einen Befreiungsantrag zu stellen, sie habe einen Existenzgründungszuschuss bekommen und deshalb auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Existenzgründungszuschuss stelle kein Erwerbseinkommen dar und begründe somit keinen Befreiungstatbestand. Da auch kein Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit erzielt worden sei, bestehe für die Zeit bis zum 30.06.2005 Versicherungspflicht. Den im Juni 2007 ausdrücklich gestellten Antrag nach § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) auf Überprüfung des Bescheides vom 02.11.2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.09.2007 und Widerspruchsbescheid vom 11.04.2008 ab. Sie sah den von der Klägerin erhaltenen Existenzgründungszuschuss nicht als Einkommen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG an und verwies auch (Bescheid vom 06.09.2007) auf die versäumte Antragsfrist.

Das hiergegen am 14.05.2008 angerufene Sozialgericht Mannheim hat die - auf eine Verurteilung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom 02.11.2004 und Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 15.07.2003 beschränkte - Klage mit Urteil vom 04.08.2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe die Frist des § 3 Abs. 2 ALG in der bis zum 30.04.2007 geltenden Fassung versäumt. Eine rechtzeitige Antragstellung könne auch nicht nachträglich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X überspielt werden. Der frühere Befreiungsantrag, der zur Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum 30.04.2003 geführt habe, habe nicht bis zum streitigen Zeitraum fortgewirkt, sondern sei verbraucht gewesen. Die zum 01.05.2007 in Kraft getretene Neuregelung über den Befreiungsantrag und die Fristen in § 2 Abs. 2 und Abs. 2a ALG seien für den streitigen Zeitraum nicht anwendbar.

Gegen das ihr am 14.08.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.09.2009 Berufung eingelegt, diese jedoch nicht begründet.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04.08.2009 und den Bescheid vom 06.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 02.11.2004 mit Wirkung ab dem 15.07.2003 zurückzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid vom 06.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2008, mit dem die Beklagte die von der Klägerin beantragte Rücknahme des Bescheides vom 02.11.2004 über die Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung ab dem 01.05.2003 ablehnte, jedoch begrenzt auf die Zeit ab dem 15.07.2003 (so ausdrücklich im Schriftsatz vom 10.09.2008 an das Sozialgericht).

Richtige Klageart ist dabei die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2008 (Anfechtungsklage) und verbunden mit dem Begehren auf Verurteilung der Beklagten, den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 02.11.2004 hinsichtlich der Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht für den Zeitraum ab dem 15.07.2003 zurückzunehmen (Verpflichtungsklage). Bei Erfolg dieses Begehrens wäre die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 02.11.2004 mit Wirkung ab dem 15.07.2003 zurückzunehmen. Mit Aufhebung dieses Bescheides träten dann die Rechtswirkungen der ursprünglichen Befreiung, die mit dem Bescheid vom 02.11.2004 beseitigt wurden, wieder in Kraft. Eines zusätzlichen Ausspruches einer Befreiung bedürfte es nicht. Vor diesem Hintergrund ist das klägerische Begehren sachdienlich dahin auszulegen (§ 123 SGG), dass die Klägerin keine zusätzliche Verpflichtungsklage auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer (nochmaligen) Befreiung für die Zeit ab dem 15.07.2003 erteilt. Dem entspricht das ursprünglich von der Klägerin bei der Beklagten angebrachte Begehren auf Rücknahme des Bescheides vom 02.11.2004.

Allerdings ist diese Klage bezogen auf den Zeitraum ab dem 01.07.2005 unzulässig. Denn für eine auf diesen Zeitraum bezogene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage besteht für die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte mit dem Bescheid vom 23.08.2005 die Klägerin ab diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht befreite und mit Bescheid vom 19.05.2009 darüber hinaus mit Wirkung ab dem 01.01.2007 das Ende der Versicherungspflicht festgestellt hat. Soweit die Beklagte den Bescheid vom 23.08.2005 mit Wirkung ab dem 01.04.2007 aufgehoben hatte (Bescheid vom 07.01.2008), ist dies mit Rücknahme des Bescheides vom 07.01.2008 durch Bescheid vom 19.05.2009 gegenstandslos geworden. Für den Zeitraum ab 01.07.2005 hat daher die Berufung schon aus diesem Grunde keinen Erfolg.

Im Übrigen, also für den Zeitraum vom 15.07.2003 bis 30.06.2005, ist die Klage zulässig. Das Sozialgericht hat sie jedoch zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 02.11.2004 zu.

Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist § 44 SGB X. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit - hier nur interessant - Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Zutreffend gehen die Beklagte und das Sozialgericht davon aus, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Der Bescheid vom 02.11.2004 war rechtmäßig. Denn mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ab dem 01.05.2003 und dem Bezug von Arbeitslosengeld lediglich in Höhe von wöchentlich 47,32 EUR entfiel der bisherige Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG in der seit dem 01.04.2003 geltenden Fassung (Einkommen in Höhe von mehr als 4.800 EUR jährlich), sodass gegenüber der bisherigen Befreiung eine wesentliche Änderung eintrat, die nach § 48 SGB X zur Aufhebung des Befreiungsbescheides führen musste. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Dabei musste die Beklagte - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht etwa im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 02.11.2004 den Zeitraum ab dem 15.07.2003 von der Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht ausnehmen und die früher erfolgte Befreiung ab diesem Zeitpunkt bestehen lassen. Denn die Klägerin erfüllte damals nicht die Voraussetzungen für eine (weitere) Befreiung von der Versicherungspflicht.

Zutreffend gehen die Beteiligten und das Sozialgericht weiter davon aus, dass als Anknüpfungspunkt für eine Befreiung von der Versicherungspflicht für den Zeitraum vom 15.07.2003 bis 30.03.2005 allein § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG in Betracht kommt. Danach sind Landwirte - wozu zum damaligen Zeitpunkt auch die Klägerin als Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs. 3 ALG zählte - auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbseinkommen beziehen, das jährlich 4.800 EUR überschreitet. Dabei kann offen bleiben, ob - was zwischen den Beteiligten umstritten ist - der vom Arbeitsamt an die Klägerin gezahlte Existenzgründungszuschuss ein "vergleichbares Einkommen" im Sinne dieser Vorschrift ist.

Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für diesen Befreiungstatbestand hier schon deshalb nicht vorliegen, weil die Klägerin den entsprechenden Befreiungsantrag nicht rechtzeitig stellte. Denn nach § 3 Abs. 2 ALG in der bis zum 30.04.2007 geltenden Fassung wirkte die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wurde, sonst vom Eingang des Antrages an. Da die Klägerin einen Antrag im Hinblick auf den hier behaupteten Befreiungstatbestand (Existenzgründungszuschuss für selbständige Tätigkeit) erstmals im August 2005 stellte, der Existenzgründungszuschuss aber bereits seit Beginn der selbständigen Tätigkeit, also ab dem 15.07.2003 gezahlt wurde, konnte dieser Befreiungsantrag frühestens ab seinem Eingang bei der Beklagten und somit ab August 2005 wirken. Bei Erlass des Bescheides vom 02.11.2004 war dieser Befreiungsantrag somit noch nicht gestellt mit der Folge, dass der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG schon aus diesem Grunde für den nach § 44 SGB X maßgeblichen Zeitpunkt (Erlass des Bescheides vom 02.11.2004) zu verneinen ist. Im Übrigen kommt diesem Befreiungsantrag und dem Bezug des Existenzgründungszuschusses auch ansonsten keine Bedeutung zu. Denn im August 2005 wurde die Klägerin durch Bescheid vom 23.08.2005 bereits mit Wirkung ab dem 01.07.2005 wegen der Erzielung von Einkünften aus der abhängigen Beschäftigung von der Beklagten von der Versicherungspflicht befreit.

Das Sozialgericht ist ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass die zum 01.05.2007 in Kraft getretene Änderung der Vorschriften über den Befreiungsantrag und der diesbezüglichen Fristen (§ 3 Abs. 2 und Abs. 2a ALG) der Klägerin nicht zu Gute kommt. Denn maßgebend ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 44 SGB X die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsaktes. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 02.11.2004 aber galt § 3 Abs. 2 ALG in der Fassung vor dem 01.05.2007.

Zutreffend hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils dargelegt, dass ein früher gestellter Befreiungsantrag der Klägerin den - nach Wegfall des ursprünglichen Befreiungstatbestandes ab 01.05.2003 - behaupteten erneuten Befreiungstatbestand des Bezugs eines Existenzgründungszuschusses auf Grund selbständiger Tätigkeit nicht erfasste. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsauffassung des Sozialgerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht (vgl. BSG, Urteil vom 05.10.2006, B 10 LW 6/05 R in SozR 4-5868 § 13 Nr. 3) sowie darauf, dass der frühere Befreiungsantrag durch die erfolgte Befreiung und den Wegfall des dem zu Grunde liegenden Sachverhalts ab dem 01.05.2003 verbraucht war und der frühere Befreiungsantrag der Klägerin den geltend gemachten Sachverhalt schon deshalb nicht umfassen konnte, weil dieser Sachverhalt erst am 15.07.2003 tatsächlich eintrat.

Es bedarf hier keiner weiteren Erwägungen dazu, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Versäumung der Antragsfrist als unschädlich anzusehen wäre (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11.12.2002, B 10 LW 14/01 R in SozR 3-5868 § 85 Nr. 8 und Urteil vom 17.08.2000, B 10 LW 22/99 R in SozR 3-5868 § 3 Nr. 3). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Lauf der Antragsfrist erst mit Kenntnis vom Wegfall des bisherigen Befreiungsgrundes, spätestens mit dem Bescheid vom 02.11.2004, begonnen hätte (wofür die Ausführungen im Urteil des BSG vom 11.12.2002 sprechen), wäre die dreimonatige Antragsfrist versäumt.

Schließlich kann der Klägerin gegen die Versäumung der Antragsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (s. hierzu Urteil des BSG vom 05.10.2006, a. a. O., mit weiteren Nachweisen). Denn Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X setzt voraus, dass die maßgebliche Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hätte vor Erlass des Bescheides vom 02.11.2004 im Hinblick auf die Aufforderungen der Beklagten zur Darstellung ihrer Erwerbstätigkeit bzw. zur Vorlage entsprechender Unterlagen und insbesondere aus Anlass des Bescheides vom 02.11.2004 ohne weiteres den aus ihrer Sicht maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere den Bezug eines Existenzgründungszuschusses auf Grund der selbständigen Tätigkeit mitteilen können. Denn dieser Sachverhalt lag schon damals vor. Im Übrigen hat die Klägerin selbst eingeräumt (Schreiben an die Beklagte vom 04.04.2007), dass die entsprechende Mitteilung und die Stellung des Befreiungsantrages versäumt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung
Rechtskraft
Aus
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